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Datum

Lesedauer

13–19 Minuten

OnlineBilanzBlogAnlage S Anleitung

Anlage S Anleitung 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Anlage S ist fester Bestandteil der Einkommensteuererklärung für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende. Sie dient dazu, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb gegenüber dem Finanzamt zu erklären und bildet die Brücke zwischen Ihrer Gewinnermittlung und der Steuerfestsetzung. Ähnlich wie Rentner mit der Anlage R ihre Renteneinkünfte detailliert angeben müssen, sind auch Selbstständige verpflichtet, ihre Einkünfte korrekt zu dokumentieren. Unsere ausführliche Anleitung zum Anlage S ausfüllen zeigt Ihnen Zeile für Zeile, welche Besonderheiten beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG zu beachten sind und wie Sie häufige Fehler vermeiden.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Anlage S ist das Formular zur Erklärung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) in der Einkommensteuererklärung. Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen darin ihren Gewinn oder Verlust angeben, der zuvor durch Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wurde. Die Anlage S ergänzt die Angaben aus der Anlage EÜR oder der Bilanz und überträgt diese in die Steuererklärung. Neben betrieblichen Anlagen wie der Anlage S gibt es weitere Vordrucke für private Steuerermäßigungen – etwa die Anlage haushaltsnahe Anleitung 2026: Schritt für Schritt für Handwerkerleistungen und Dienstleistungen im Haushalt. Richtig ausgefüllt, ist die Anlage S Grundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer.

Was ist die Anlage S und wer muss sie ausfüllen?

Die Anlage S ist ein Formular der Einkommensteuererklärung, das ausschließlich für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG verwendet wird. Sie richtet sich an freiberuflich tätige Personen – darunter Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Journalisten und weitere katalogmäßige oder katalogähnliche Berufe. Im Gegensatz zur Anlage G (Gewerbebetrieb) oder zur Anlage EÜR erfasst die Anlage S die persönlichen Einkommens- und Gewinnverhältnisse des Freiberuflers kompakt und übersichtlich.

Für GmbH-Geschäftsführer ist die Anlage S in der Regel nicht relevant, da deren Vergütung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) gilt und über die Anlage N erfasst wird. Relevant wird die Anlage S jedoch, wenn ein Geschäftsführer zusätzlich eine freiberufliche Tätigkeit ausübt – etwa als Berater, Autor oder Dozent. In solchen Fällen ist eine saubere Trennung der Einkunftsarten essenziell.

Abgrenzung: Freiberufler vs. Gewerbetreibender

Freiberufler nach § 18 EStG sind nicht gewerbesteuerpflichtig und verwenden die Anlage S. Gewerbetreibende (§ 15 EStG) nutzen die Anlage G und unterliegen der Gewerbesteuer. Die Abgrenzung ist im Einzelfall oft strittig und sollte frühzeitig mit dem Steuerberater geklärt werden.

„Viele Mandanten verwechseln die Anlage S mit der Anlage EÜR. Wichtig: Die Anlage S ist das Deckblatt für die Einkunftsart, die EÜR das Rechenwerk dahinter. Beides muss eingereicht werden, wenn der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Aufbau und Struktur der Anlage S: Zeile für Zeile erklärt

Die Anlage S gliedert sich in mehrere Abschnitte, die systematisch die Gewinnermittlung, Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbeträge und weitere steuerliche Besonderheiten erfassen. Die aktuelle Version für das Steuerjahr 2025 (Stand 2026) umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:

Abschnitt A: Allgemeine Angaben

Hier werden Name, Steuernummer, Art der Tätigkeit (Katalogberuf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder katalogähnlich) sowie die Art der Gewinnermittlung (Bilanz, EÜR, § 4 Abs. 3 EStG-Schätzung) eingetragen. Zudem ist anzugeben, ob eine Betriebsstätte im Ausland besteht oder ob die Tätigkeit im Rahmen einer Mitunternehmerschaft (GbR, Partnerschaft) ausgeübt wird.

Abschnitt B: Gewinn/Verlust

Der ermittelte Gewinn oder Verlust aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) oder der Bilanz wird hier übertragen. Bei mehreren freiberuflichen Tätigkeiten können diese hier zusammengefasst oder getrennt ausgewiesen werden, je nach Struktur der Gewinnermittlung.

Abschnitt C: Ergänzende Angaben

  • Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
  • Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG
  • Hinzurechnungen und Kürzungen (z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben, private Kfz-Nutzung)
  • Rücklagen nach § 6b EStG oder R 6.6 EStR
  • Angaben zu stillen Reserven, Veräußerungs- und Aufgabegewinnen
Zeile Inhalt Rechtsgrundlage
4 Gewinn/Verlust laut Gewinnermittlung § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG
10–12 Investitionsabzugsbetrag (Bildung/Auflösung) § 7g EStG
31 Nicht abziehbare Betriebsausgaben § 4 Abs. 5 EStG
46 Veräußerungs- oder Aufgabegewinn § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 EStG

Gewinnermittlung für die Anlage S: Bilanz oder EÜR?

Freiberufler sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig nach § 238 HGB, da sie kein Handelsgewerbe betreiben. Sie können ihren Gewinn daher durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Diese Methode ist einfacher und erfordert keine doppelte Buchführung. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, jeweils nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG).

Eine freiwillige Buchführung mit Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG ist jedoch möglich und kann bei komplexen Strukturen, hohen Investitionen oder geplanter Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft sinnvoll sein. In diesem Fall ist ein vollständiger Jahresabschluss mit Bilanz und GuV zu erstellen, und der Gewinn wird nach dem Betriebsvermögensvergleich ermittelt.

EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG)

  • Keine Bilanzierungspflicht
  • Zufluss-Abfluss-Prinzip
  • Anlage EÜR elektronisch einreichen
  • Geeignet für kleinere Freiberufler

Bilanz (§ 4 Abs. 1 EStG)

  • Doppelte Buchführung erforderlich
  • Periodenabgrenzung, Rückstellungen
  • Höherer Aufwand, mehr Gestaltungsmöglichkeiten
  • Geeignet bei komplexen Strukturen

Wechsel der Gewinnermittlungsart

Der Wechsel von EÜR zur Bilanz oder umgekehrt erfordert eine Überleitungsrechnung, um Doppel- oder Nullerfassungen zu vermeiden. Insbesondere offene Forderungen und Verbindlichkeiten müssen korrekt übergeleitet werden. Dieser Wechsel sollte nur nach Rücksprache mit dem Steuerberater erfolgen.

Zusammenspiel von Anlage EÜR und Anlage S

Die Anlage EÜR ist das amtliche Formular zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung und seit 2017 verpflichtend elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (§ 60 Abs. 4 EStDV). Sie dient der detaillierten Darstellung sämtlicher Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, gegliedert nach Kostenarten, sowie der Erfassung von Investitionen, AfA und weiteren Korrekturen.

Die Anlage S übernimmt den in der Anlage EÜR ermittelten Gewinn (Zeile 4 der Anlage S = Zeile 22 der Anlage EÜR) und ergänzt diesen um weitere steuerliche Korrekturen, die nicht unmittelbar in der EÜR abgebildet werden – etwa Investitionsabzugsbeträge, Rücklagenbildung oder nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG.

Übertragungslogik Schritt für Schritt

  1. Ermittlung des Gewinns in der Anlage EÜR (Zeile 22)
  2. Übertragung in die Anlage S, Zeile 4
  3. Hinzurechnungen: nicht abziehbare Aufwendungen (z. B. Bewirtung 30 %, Geschenke über 35 €, häusliches Arbeitszimmer ohne Anerkennung)
  4. Kürzungen: Investitionsabzugsbeträge (Bildung), Sonderabschreibungen
  5. Ergebnis: Gewinn aus selbstständiger Arbeit, der in die Einkommensteuererklärung (Hauptformular) übernommen wird

„Die meisten Fehler passieren bei der Übernahme zwischen EÜR und Anlage S – insbesondere bei Investitionsabzugsbeträgen. Unsere Empfehlung: Nutzen Sie eine professionelle Buchhaltungssoftware mit ELSTER-Schnittstelle oder lassen Sie den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der Anlage S

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ermöglicht es Freiberuflern und Gewerbetreibenden, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines geplanten Wirtschaftsguts vorab gewinnmindernd abzuziehen – und zwar bereits bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Anschaffung. Voraussetzung ist, dass das Betriebsvermögen (bei EÜR: Gewinn) im Wirtschaftsjahr der Bildung 235.000 Euro nicht übersteigt.

Die Bildung des IAB erfolgt in der Anlage S (Zeile 10), die Auflösung bei Investition oder Fristablauf in Zeile 11 bzw. 12. Die Hinzurechnung erfolgt im Jahr der Anschaffung, gleichzeitig können Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (bis zu 40 % im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren) beansprucht werden.

  • Betriebsvermögen / Gewinn unter 235.000 € im Jahr der IAB-Bildung
  • Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen
  • Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres im Betriebsvermögen verbleiben
  • IAB ist in einem Verzeichnis oder der Buchhaltung zu dokumentieren (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG)
  • Bei Nichtinvestition: Rückgängigmachung mit Verzinsung (6 % p. a. nach § 7g Abs. 3 EStG)

Praxisbeispiel IAB

Ein Architekt plant 2025 die Anschaffung eines neuen CAD-Arbeitsplatzes für 20.000 €. Er bildet 2025 einen IAB von 10.000 € (50 %), mindert damit seinen Gewinn. 2026 schafft er den PC an: Der IAB wird rückgängig gemacht (Hinzurechnung 10.000 €), gleichzeitig kann er eine Sonderabschreibung von 40 % auf die verbleibenden 10.000 € (= 4.000 €) geltend machen.

Jahr Vorgang Gewinneffekt
2025 IAB-Bildung 10.000 € – 10.000 €
2026 Anschaffung 20.000 €, IAB-Auflösung +10.000 €, Sonder-AfA 4.000 € – 4.000 €
2027–2030 Reguläre AfA (je nach Nutzungsdauer) laufend

Häufige Fehler beim Ausfüllen der Anlage S und wie Sie sie vermeiden

Die Anlage S ist auf den ersten Blick übersichtlich, birgt jedoch zahlreiche Fallstricke, die bei fehlerhafter Ausfüllung zu Rückfragen, Schätzungen oder Steuernachzahlungen führen können. Nachfolgend die typischen Fehlerquellen aus der Praxis:

1. Falsche Zuordnung der Einkunftsart

Nicht jede selbstständige Tätigkeit ist freiberuflich im Sinne des § 18 EStG. Wird eine gewerbliche Tätigkeit fälschlicherweise über die Anlage S erklärt, fehlt die Gewerbesteuererklärung, und das Finanzamt wird die Einkünfte umstufen. Umgekehrt führt die Einordnung einer freiberuflichen Tätigkeit als Gewerbe zu unnötiger Gewerbesteuer.

2. Fehlende oder fehlerhafte Anlage EÜR

Die Anlage EÜR muss vollständig und elektronisch eingereicht werden. Fehlt sie, kann das Finanzamt den Gewinn schätzen. Typische Fehler: fehlende USt-Angaben, falsche Kontenklassifikation, private Kfz-Nutzung nicht erfasst, Investitionen nicht unter Anlagevermögen verbucht.

3. Nicht abziehbare Betriebsausgaben nicht korrigiert

Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 EStG (z. B. Bewirtung, Geschenke, Geldbußen, unangemessene Gehälter an Angehörige) dürfen den Gewinn nicht mindern. Diese müssen in der Anlage S (Zeile 31 ff.) hinzugerechnet werden. Fehlt die Korrektur, droht eine Hinzuschätzung.

4. Investitionsabzugsbetrag ohne Verzeichnis

§ 7g EStG verlangt die Führung eines Verzeichnisses über gebildete IAB. Fehlt dieses, kann das Finanzamt die Inanspruchnahme versagen. In der Praxis genügt eine Excel-Liste mit Datum, Wirtschaftsgut, Betrag und geplanter Anschaffung.

Vorsicht bei nachträglichen Korrekturen

Wird ein Fehler in der Anlage S nach Bestandskraft des Steuerbescheids entdeckt, ist eine Korrektur nur eingeschränkt möglich (§ 173 AO: Tatsachen nachträglich bekannt; § 175 AO: Verlustfeststellung). Eine saubere Erstabgabe spart viel Zeit und Ärger.

„In der Praxis sehen wir oft, dass Freiberufler die Anlage S selbst ausfüllen und dabei zentrale steuerliche Gestaltungen – etwa IAB oder Rücklagen – ungenutzt lassen. Eine professionelle Erstellung durch den Steuerberater zahlt sich meist schon im ersten Jahr aus.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wann ist die Anlage S für GmbH-Geschäftsführer relevant?

GmbH-Geschäftsführer sind in der Regel als Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne einzuordnen (§ 19 EStG), auch wenn sie Gesellschafter sind. Ihre Bezüge werden über die Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) erklärt. Die Anlage S kommt erst dann ins Spiel, wenn der Geschäftsführer zusätzlich eine freiberufliche Tätigkeit ausübt – etwa als Berater für Dritte, als Autor, Dozent oder Gutachter.

In diesem Fall ist eine klare Trennung erforderlich: Die Geschäftsführervergütung bleibt Arbeitslohn (Anlage N), die freiberufliche Nebentätigkeit wird über die Anlage S erfasst. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die freiberufliche Tätigkeit für die eigene GmbH erbracht wird: Hier droht die Versagung des Betriebsausgabenabzugs (verdeckte Gewinnausschüttung) oder die Umqualifikation in Arbeitslohn.

Typische Konstellationen

  • Geschäftsführer + Beratung für fremde Unternehmen: Anlage N für GF-Vergütung, Anlage S für Beratungshonorare
  • Geschäftsführer + Autorenhonorare: Klare Trennung, Anlage S für Tantiemen aus Buchverkäufen oder Vorträgen
  • Geschäftsführer + Dozententätigkeit: Anlage S, sofern freiberuflich (Katalogberuf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
  • Geschäftsführer führt Buchhaltung der GmbH selbst: Kein freiberufliches Einkommen, sondern Teil der GF-Vergütung (Anlage N)

Hinweis: Scheinselbstständigkeit vermeiden

Wird die freiberufliche Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend für die eigene GmbH erbracht, kann die Deutsche Rentenversicherung prüfen, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit vorliegt oder ob Scheinselbstständigkeit gegeben ist. In diesem Fall drohen Sozialversicherungsnachforderungen.

Wer als Geschäftsführer eine Nebentätigkeit aufnimmt, sollte frühzeitig mit dem Steuerberater die Einkunftsarten klären, um Doppelerfassungen oder Qualifikationskonflikte zu vermeiden. OnlineBilanz bietet GmbH-Geschäftsführern nicht nur den Jahresabschluss, sondern auch die steuerliche Beratung zu komplexen Vergütungsstrukturen – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen.

Fristen und elektronische Übermittlung der Anlage S

Die Anlage S ist integraler Bestandteil der Einkommensteuererklärung und unterliegt denselben Abgabefristen. Für das Veranlagungsjahr 2025 (Steuererklärung 2026) gelten folgende Fristen:

Konstellation Abgabefrist Rechtsgrundlage
Eigene Erstellung ohne Steuerberater 31. Juli 2026 § 149 Abs. 2 AO
Erstellung durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein 30. April 2027 § 149 Abs. 3 AO
Freiwillige Abgabe (keine Verpflichtung) Nach vier Jahren Festsetzungsverjährung § 170 Abs. 2 AO

Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch über ELSTER (§ 87a AO). Wer die Steuererklärung selbst erstellt, benötigt ein ELSTER-Zertifikat. Steuerberater übermitteln die Daten über die gesicherte Schnittstelle. Die Anlage EÜR ist ebenfalls elektronisch einzureichen (§ 60 Abs. 4 EStDV) und wird direkt mit der Steuererklärung verknüpft.

Verspätungszuschlag und Zwangsgeld

Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro angefangenem Monat, festsetzen (§ 152 AO). Zusätzlich kann ein Zwangsgeld nach § 328 AO angedroht werden. Bei Verdacht auf Steuerhinterziehung drohen strafrechtliche Konsequenzen.

31.07.2026

Abgabefrist ohne Steuerberater (Steuerjahr 2025)

30.04.2027

Frist mit Steuerberater-Vollmacht

10 %

Max. Verspätungszuschlag der festgesetzten Steuer

„Wer seine Steuererklärung über einen Steuerberater einreicht, gewinnt nicht nur neun Monate mehr Zeit, sondern profitiert auch von fachlicher Prüfung und Optimierung. Bei OnlineBilanz koordinieren wir die gesamte Kommunikation digital – Sie sparen Termine und Wartezeiten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Software-Tools und professionelle Unterstützung für die Anlage S

Die manuelle Erstellung der Anlage S ist fehleranfällig und zeitaufwendig. Professionelle Buchhaltungs- und Steuersoftware unterstützt bei der korrekten Erfassung und Übertragung aller Daten. Gängige Lösungen bieten ELSTER-Schnittstellen, automatische Plausibilitätsprüfungen und integrierte EÜR-Formulare.

Gängige Software-Lösungen

  • DATEV Unternehmen online / Meine Steuern: Profi-Lösung, oft von Steuerberatern verwendet, umfassende Funktionen
  • Lexware, WISO Steuer: Für Selbstständige und Freiberufler, intuitive Bedienung, EÜR-Modul integriert
  • sevDesk, Debitoor, lexoffice: Cloud-Buchhaltung mit automatischer EÜR-Generierung und ELSTER-Übermittlung
  • ELSTER Formular: Kostenlose Lösung der Finanzverwaltung, erfordert jedoch steuerliches Fachwissen

Trotz moderner Software bleibt die steuerliche Beurteilung komplex – insbesondere bei Sonderfällen wie IAB, Rücklagen, Veräußerungsgewinnen oder gewerblicher Infizierung. Hier empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, der nicht nur die Erklärung erstellt, sondern auch steuerliche Gestaltungen aktiv vorschlägt.

OnlineBilanz für Freiberufler

OnlineBilanz richtet sich primär an GmbHs, unterstützt jedoch auch Freiberufler bei der EÜR-Erstellung und Steuererklärung – koordiniert durch unsere zugelassenen Steuerberater, digital und transparent. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch unter onlinebilanz.de.

Checkliste: Wann lohnt sich der Steuerberater?

  • Gewinn über 50.000 € oder Umsatz über 250.000 € (komplexe Strukturen)
  • Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen oder Rücklagen geplant
  • Mehrere Einkunftsarten (z. B. GmbH-Geschäftsführer + Freiberufler)
  • Auslandsbezug, internationale Einkünfte
  • Betriebsprüfung angekündigt oder bereits laufend
  • Erstmalige Existenzgründung oder Betriebsaufgabe

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Anlage S auch handschriftlich abgeben?

Nein, seit 2019 müssen Steuererklärungen grundsätzlich elektronisch über ELSTER übermittelt werden (§ 25 Abs. 4 EStG). Eine handschriftliche Abgabe ist nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich, etwa bei unzumutbarer Härte. Die Anlage S muss daher digital eingereicht werden.

Was passiert, wenn ich die Anlage S zu spät einreiche?

Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Steuer erheben (§ 152 AO), mindestens jedoch 25 Euro pro angefangenen Monat. Zudem drohen Zwangsgelder. Für 2026 gilt bei steuerlicher Beratung die Abgabefrist bis 30. Juni 2027, ohne Berater bis 31. Juli 2026.

Muss ich die Anlage S auch bei einem Verlust einreichen?

Ja, auch ein Verlust aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb muss über die Anlage S erklärt werden. Der Verlust kann mit anderen positiven Einkünften im selben Jahr verrechnet werden oder als Verlustvortrag in Folgejahre übertragen werden (§ 10d EStG).

Kann ich mehrere Anlage S-Formulare einreichen?

Ja, wenn Sie mehrere selbstständige Tätigkeiten oder Gewerbebetriebe parallel ausüben, müssen Sie für jede Tätigkeit eine separate Anlage S einreichen. Jede Einkunftsquelle wird separat dargestellt, die Summen fließen dann in die Haupterklärung ein.

Wie wirkt sich die Anlage S auf die Gewerbesteuer aus?

Die Anlage S dient ausschließlich der Einkommensteuererklärung. Für die Gewerbesteuer ist zusätzlich eine separate Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt erforderlich (§ 14a GewStG). Der in der Anlage S erklärte Gewinn ist jedoch Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Abgabenordnung (AO), Bundesministerium der Finanzen, ELSTER – Elektronische Steuererklärung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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