Anhang Jahresabschluss 2026: Pflichtangaben §§ 284-288 HGB
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Der Anhang ist neben Bilanz und GuV zwingender Bestandteil des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften. Die §§ 284-288 HGB regeln detailliert, welche Pflichtangaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Posten und sonstigen Sachverhalten enthalten sein müssen. OnlineBilanz erstellt Ihren rechtskonformen Anhang automatisch.
Kurzantwort
Der Anhang zum Jahresabschluss ist nach §§ 284-288 HGB für GmbH, UG und AG verpflichtend. Er enthält Pflichtangaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Erläuterungen zu Bilanz- und GuV-Posten, Angaben zu Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Haftungsverhältnissen und weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Informationen. Der Umfang richtet sich nach der Unternehmensgröße gemäß § 267 HGB. Eine detaillierte Übersicht zum Anhang Jahresabschluss Inhalt hilft bei der vollständigen Erfüllung aller Pflichtangaben.
Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Grundlagen des Anhangs
Der Anhang ist nach § 264 Abs. 1 HGB verbindlicher Bestandteil des Jahresabschlusses für alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG). Er ergänzt Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung um erläuternde und ergänzende Angaben, die für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderlich sind.
Die Pflichtangaben sind in den §§ 284-288 HGB systematisch geregelt. Während § 284 HGB die allgemeinen Angabepflichten definiert, konkretisieren § 285 HGB und § 286 HGB die Anforderungen abhängig von der Unternehmensgröße nach § 267 HGB.
Hinweis
Der Anhang muss gemeinsam mit Bilanz und GuV beim Unternehmensregister offengelegt werden. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB. Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro.
§§ 284-288
HGB Rechtsgrundlagen
12 Monate
Offenlegungsfrist
3 Größenklassen
unterschiedliche Anforderungen
Umfang der Anhangangaben nach Unternehmensgröße
Der Gesetzgeber differenziert den Umfang der Anhangangaben nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von weitreichenden Erleichterungen, während mittelgroße und große Gesellschaften umfassendere Angaben machen müssen.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer | Anhangsumfang |
|---|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 | § 284 Abs. 1-2 + reduzierter § 285 |
| Mittelgroß | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 | §§ 284-285 vollständig + § 286 |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 | §§ 284-288 vollständig |
Die Größenklasse wird nach § 267 HGB bestimmt, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden. Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB haben zusätzliche Erleichterungsmöglichkeiten.
Achtung
Auch kleine Kapitalgesellschaften müssen einen Anhang erstellen und offenlegen. Die Erleichterungen beziehen sich nur auf den Umfang der Angaben, nicht auf die grundsätzliche Pflicht zur Anhangerstellung gemäß § 264 Abs. 1 HGB.
Pflichtangaben nach § 284 HGB (alle Größenklassen)
§ 284 HGB enthält die grundlegenden Angabepflichten, die für alle Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrer Größe gelten. Diese Basisangaben bilden das Fundament des Anhangs und sind zwingend erforderlich.
Kernangaben nach § 284 Abs. 1 und 2 HGB
-
Angabe der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
-
Erläuterungen zu Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit Begründung (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB)
-
Angaben zu Grundlagen der Umrechnung in Euro bei Fremdwährungsposten (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB)
-
Erläuterungen zu Posten der Bilanz und GuV, soweit die Klarheit der Darstellung dies erfordert
-
Angabe der steuerrechtlichen Sonderposten und deren Entwicklung
Nach § 284 Abs. 3 HGB sind außerdem die Namen und Sitze der Gesellschaften anzugeben, an denen die Gesellschaft mindestens 20 Prozent der Anteile hält. Dies dient der Transparenz über Beteiligungsverhältnisse.
„Die Angaben nach § 284 HGB sind das Minimum für alle Kapitalgesellschaften. Selbst bei kleinen GmbHs dürfen diese Basisinformationen zu Bewertungsmethoden und Grundlagen nicht fehlen, da sie für die Nachvollziehbarkeit des Jahresabschlusses essentiell sind.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
Die Angabe der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB zentrale Pflicht im Anhang. Sie ermöglicht es dem Abschlussleser, die Wertansätze in Bilanz und GuV nachzuvollziehen.
Wesentliche anzugebende Methoden
Anlagevermögen
- Bewertung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- Abschreibungsmethoden (linear, degressiv, leistungsabhängig)
- Nutzungsdauern nach Anlagengruppen
- Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter
Umlaufvermögen
- Bewertung der Vorräte (FIFO, LIFO, Durchschnitt)
- Bewertung von Forderungen und Wertberichtigungen
- Behandlung von Anzahlungen
- Bewertung von Wertpapieren des UV
Rückstellungen
- Bewertungsgrundsätze für Pensionsrückstellungen
- Abzinsung langfristiger Rückstellungen
- Berücksichtigte Kosten- und Preissteigerungen
- Behandlung von Gewährleistungsrückstellungen
Verbindlichkeiten
- Ausweis zum Erfüllungsbetrag
- Abzinsungsmethodik bei langfristigen Verbindlichkeiten
- Umrechnung von Fremdwährungsverbindlichkeiten
- Behandlung von Disagien
Bei Methodenwechseln ist nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB eine Begründung erforderlich. Der Wechsel muss auf Grundlage des § 252 Abs. 2 HGB in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, wobei die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen sind.
Erläuterungen zu Bilanz- und GuV-Posten (§ 285 HGB)
§ 285 HGB konkretisiert die Angabepflichten für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Kleine Gesellschaften können nach § 288 HGB auf viele dieser Angaben verzichten, müssen aber bestimmte Kernangaben dennoch machen.
Wesentliche Pflichtangaben nach § 285 Nr. 1-34 HGB
| Angabe | Rechtsgrundlage | Inhalt |
|---|---|---|
| Haftungsverhältnisse | § 285 Nr. 1 HGB | Bürgschaften, Garantien und sonstige Verpflichtungen |
| Anlagenspiegel | § 285 Nr. 2 HGB | Entwicklung der Posten des Anlagevermögens |
| Forderungen Restlaufzeit | § 285 Nr. 3 HGB | Restlaufzeiten > 1 Jahr bei Forderungen |
| Verbindlichkeiten Sicherheiten | § 285 Nr. 4 HGB | Art und Form der Sicherheiten bei Verbindlichkeiten |
| Restlaufzeiten Verbindlichkeiten | § 285 Nr. 5 HGB | Gliederung nach Restlaufzeiten |
| Rückstellungen Entwicklung | § 285 Nr. 6 HGB | Entwicklung der einzelnen Rückstellungsposten |
| Erträge aus Beteiligungen | § 285 Nr. 7 HGB | Aufgliederung nach verbundenen Unternehmen |
| Zinsen verbundene Unternehmen | § 285 Nr. 8 HGB | Zinserträge und -aufwendungen |
Nach § 285 Nr. 9 HGB sind die Gesamtbezüge der Geschäftsführung anzugeben, getrennt nach Geschäftsführungsorgan, Aufsichtsrat und Beirat. Bei kleinen Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB entfällt diese Angabepflicht gemäß § 286 Abs. 4 HGB.
Hinweis
Der Anlagenspiegel nach § 285 Nr. 2 HGB ist eine der wichtigsten Anhangsangaben. Er zeigt die Entwicklung der Posten des Anlagevermögens: Anschaffungs-/Herstellungskosten zu Beginn, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Abschreibungen und Buchwerte am Ende des Geschäftsjahres.
Weitere Angabepflichten nach § 285 HGB
Neben den bereits dargestellten Kernangaben enthält § 285 HGB weitere spezifische Angabepflichten, die je nach Sachverhalt im Unternehmen relevant werden.
Weitere wesentliche Angaben
- § 285 Nr. 10 HGB: Kredite und Vorschüsse an Geschäftsführer mit Angabe von Zinssatz, Hauptbedingungen und zurückgezahlten Beträgen
- § 285 Nr. 11 HGB: Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, getrennt nach Gruppen
- § 285 Nr. 13 HGB: Unterschiedsbeträge bei Bewertung zu beizulegendem Zeitwert nach § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB
- § 285 Nr. 17 HGB: Angaben zu Bewertungseinheiten nach § 254 HGB (Hedge Accounting)
- § 285 Nr. 21 HGB: Angabe von außerbilanziellen Geschäften (Art, Zweck, finanzielle Auswirkungen, Risiken)
- § 285 Nr. 26 HGB: Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
- § 285 Nr. 28 HGB: Honorar des Abschlussprüfers, aufgeteilt nach Leistungsarten
Die Angabe des Abschlussprüferhonorars nach § 285 Nr. 17 HGB umfasst die Aufteilung in Abschlussprüfungsleistungen, andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen. Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 288 Abs. 2 HGB von dieser Angabe befreit.
Besonderheiten bei Konzernzugehörigkeit
Ist die Gesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen, sind nach § 285 Nr. 14 HGB Name und Sitz des Mutterunternehmens anzugeben, das den Konzernabschluss für den größten bzw. kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt. Weiterhin ist anzugeben, wo dieser Konzernabschluss erhältlich ist.
Achtung
Die Angabepflicht zu außerbilanziellen Geschäften nach § 285 Nr. 21 HGB wird häufig übersehen. Hier sind alle nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäfte anzugeben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind, z.B. Operating-Leasingverhältnisse oder Factoring ohne Bilanzausweis.
Zusätzliche Angabepflichten für mittelgroße und große Gesellschaften (§ 286 HGB)
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 2 und 3 HGB haben nach § 286 HGB erweiterte Berichtspflichten. Diese zusätzlichen Angaben dienen der erhöhten Transparenz aufgrund der größeren wirtschaftlichen Bedeutung.
Angaben nach § 286 Abs. 1 und 2 HGB
- § 286 Abs. 1 HGB: Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und geografisch bestimmten Märkten (sofern diese sich erheblich unterscheiden)
- § 286 Abs. 2 Satz 1 HGB: Durchschnittliche Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer im Geschäftsjahr, getrennt nach Gruppen
- § 286 Abs. 3 HGB: Erleichterungen bei Gefährdung der Gesellschaft durch Angabe möglich
- Angaben zu wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag
Die Umsatzaufgliederung nach § 286 Abs. 1 HGB kann unterbleiben, wenn die Angabe nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem Unternehmen, von dem die Gesellschaft mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen (§ 286 Abs. 3 HGB).
Hinweis
Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB sind von den Angabepflichten des § 286 HGB vollständig befreit. Dies ergibt sich aus dem systematischen Aufbau der §§ 284-288 HGB, wonach § 286 HGB nur für mittelgroße und große Gesellschaften gilt.
„Bei der Umsatzaufgliederung nach § 286 HGB ist Augenmaß gefordert. Die Segmentierung muss so gewählt werden, dass sie aussagekräftig ist, aber keine wettbewerbsrelevanten Details offenbart. In der Praxis wird häufig von der Schutzklausel des § 286 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Abgrenzung zum Lagebericht
Anhang und Lagebericht sind beide Bestandteile des erweiterten Jahresabschlusses, haben aber unterschiedliche Funktionen. Eine klare Abgrenzung ist für die rechtskonforme Aufstellung erforderlich.
| Merkmal | Anhang | Lagebericht |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 284-288 HGB | § 289 HGB |
| Pflicht für | Alle Kapitalgesellschaften | Mittelgroße und große KapG |
| Funktion | Erläuterung und Ergänzung von Bilanz/GuV | Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage |
| Zeitbezug | Vergangenheitsorientiert | Vergangenheit und Zukunft |
| Inhalt | Quantitative Angaben, Methoden | Qualitative Darstellung, Prognosen |
| Aufstellung | Zusammen mit Jahresabschluss | Zusammen mit Jahresabschluss |
Der Anhang dient nach § 264 Abs. 2 HGB dazu, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Er enthält konkrete Zahlenangaben, Aufgliederungen und Erläuterungen zu Bilanzierungs- und Bewertungsfragen.
Der Lagebericht nach § 289 HGB geht darüber hinaus und berichtet über den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses sowie die Lage der Gesellschaft. Er enthält eine zukunftsorientierte Komponente mit Prognosen und Chancen-Risiken-Darstellung.
Hinweis
Wichtig für kleine Kapitalgesellschaften: Nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB sind kleine Kapitalgesellschaften von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts befreit. Der Anhang bleibt aber verpflichtend und muss offengelegt werden.
Textbausteine und Formulierungen für die Praxis
Für die effiziente Erstellung des Anhangs haben sich in der Praxis standardisierte Textbausteine bewährt. Diese müssen jedoch stets an die individuellen Verhältnisse der Gesellschaft angepasst werden.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Standard-Textbaustein)
“Der Jahresabschluss zum 31.12.2025 wurde nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große/mittelgroße/kleine Kapitalgesellschaften aufgestellt. Die Gliederung der Bilanz erfolgte nach § 266 HGB, die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach § 275 Abs. 2 HGB (Gesamtkostenverfahren) aufgestellt.”
Bewertungsgrundsätze Anlagevermögen
“Die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, bewertet. Die planmäßigen Abschreibungen wurden linear auf Basis der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorgenommen. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung erfolgte eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert.”
Bewertung Umlaufvermögen
“Die Vorräte wurden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. zu dem niedrigeren Marktwert am Bilanzstichtag bewertet. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind mit ihrem Nennwert angesetzt. Erkennbare Einzelrisiken wurden durch angemessene Wertberichtigungen berücksichtigt. Das allgemeine Ausfallrisiko wurde durch eine pauschale Wertberichtigung abgedeckt.”
Rückstellungen
“Rückstellungen wurden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages unter Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen gebildet. Langfristige Rückstellungen wurden mit einem Zinssatz von 1,71% p.a. (Durchschnitt der letzten sieben Jahre, veröffentlicht von der Deutschen Bundesbank) abgezinst.”
Verbindlichkeiten
“Verbindlichkeiten wurden mit ihrem Erfüllungsbetrag passiviert. Verbindlichkeiten in Fremdwährung wurden zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag umgerechnet.”
Achtung
Wichtig: Diese Textbausteine sind Musterformulierungen. Sie müssen an die tatsächlich angewandten Methoden Ihrer Gesellschaft angepasst werden. Pauschale Übernahme ohne Prüfung kann zu rechtlich unzutreffenden Angaben führen.
Haftungsverhältnisse (falls zutreffend)
“Zum Bilanzstichtag bestanden folgende Haftungsverhältnisse: Für Verbindlichkeiten der X-GmbH wurde eine Bürgschaft in Höhe von EUR 100.000 übernommen. Das Risiko der Inanspruchnahme wird als gering eingeschätzt, daher wurde keine Rückstellung gebildet.”
Häufige Fehler bei der Anhangerstellung
In der Praxis zeigen sich bei der Anhangerstellung immer wieder typische Fehler und Versäumnisse, die zu einer Beanstandung durch den Bundesanzeiger bzw. das Unternehmensregister oder den Abschlussprüfer führen können.
Typische Fehlerquellen
Formale Fehler
- Fehlende Unterschrift des Geschäftsführers
- Kein Datum der Aufstellung
- Fehlende Angabe der Unternehmensgröße
- Unvollständiger Anlagenspiegel
Inhaltliche Mängel
- Keine Angabe der Bewertungsmethoden
- Fehlende Restlaufzeitangaben bei Verbindlichkeiten
- Keine Erläuterung von Methodenwechseln
- Unvollständige Haftungsverhältnisse
Größenspezifische Fehler
- Verweigerung von Pflichtangaben bei Nichtvorliegen von Erleichterungen
- Zu umfangreiche Angaben bei kleinen KapG
- Fehlende § 286 HGB Angaben bei mittelgroßen KapG
Konkrete Fehlerbeispiele
- Anlagenspiegel unvollständig: Häufig fehlen Angaben zu Umbuchungen oder zu den kumulierten Abschreibungen am Jahresende
- Restlaufzeiten bei Forderungen: Die Angabe von Forderungen mit Restlaufzeiten über einem Jahr nach § 285 Nr. 3 HGB wird oft vergessen
- Sicherheiten bei Verbindlichkeiten: Art und Form von Sicherheiten müssen nach § 285 Nr. 4 HGB konkret benannt werden, nicht nur pauschal
- Eventualverbindlichkeiten: Bürgschaften und Garantien nach § 285 Nr. 1 HGB müssen vollständig aufgeführt werden
- Abschlussprüferhonorar: Bei mittelgroßen Gesellschaften fehlt häufig die Aufgliederung nach Leistungsarten gemäß § 285 Nr. 17 HGB
Achtung
Ein unvollständiger oder fehlerhafter Anhang führt zu einem nicht ordnungsgemäßen Jahresabschluss. Dies kann die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung gefährden und im Fall der Offenlegung zu Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB führen.
Prüfungscheckliste vor Offenlegung
-
Alle Pflichtangaben nach §§ 284-288 HGB entsprechend der Größenklasse enthalten?
-
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vollständig und zutreffend beschrieben?
-
Anlagenspiegel mit allen erforderlichen Spalten und korrekten Zahlen?
-
Restlaufzeiten bei Forderungen und Verbindlichkeiten angegeben?
-
Haftungsverhältnisse und Eventualverbindlichkeiten vollständig erfasst?
-
Angaben zu verbundenen Unternehmen und Beteiligungen enthalten?
-
Unterschrift der Geschäftsführung und Datum der Aufstellung vorhanden?
-
Übereinstimmung der Zahlen mit Bilanz und GuV geprüft?
„Die meisten Anhangs-Fehler entstehen durch die Verwendung veralteter oder ungeprüfter Vorjahrestexte. Jeder Anhang muss individuell auf die aktuellen Verhältnisse der Gesellschaft angepasst werden. Eine bloße Fortschreibung ohne kritische Prüfung ist fahrlässig.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufig gestellte Fragen
Welche Kapitalgesellschaften müssen einen Anhang erstellen?
Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind nach § 264 Abs. 1 HGB verpflichtet, einen Anhang als Bestandteil des Jahresabschlusses zu erstellen. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Nur der Umfang der erforderlichen Angaben variiert: Kleine Kapitalgesellschaften haben nach § 288 HGB Erleichterungen, mittelgroße und große Gesellschaften müssen umfangreichere Angaben nach §§ 285-286 HGB machen.
Was sind die wichtigsten Pflichtangaben im Anhang nach § 284 HGB?
Die Kernpflichtangaben nach § 284 HGB umfassen: angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB), Erläuterungen bei Abweichungen von Methoden mit Begründung, Grundlagen der Fremdwährungsumrechnung, Erläuterungen zu Bilanz- und GuV-Posten für die Klarheit der Darstellung, sowie Angaben zu Beteiligungen ab 20 Prozent (§ 284 Abs. 3 HGB). Diese Angaben gelten für alle Größenklassen.
Welche Erleichterungen haben kleine Kapitalgesellschaften beim Anhang?
Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB können nach § 288 HGB auf zahlreiche Angaben verzichten, insbesondere: Aufgliederung der Umsatzerlöse (§ 286 HGB entfällt komplett), Angaben zu Geschäftsführerbezügen (§ 285 Nr. 9 HGB), Abschlussprüferhonorar (§ 285 Nr. 17 HGB) und weitere Detailangaben nach § 285 HGB. Die Grundangaben nach § 284 HGB bleiben jedoch verpflichtend, ebenso die Offenlegung beim Unternehmensregister.
Muss der Anhang beim Unternehmensregister offengelegt werden?
Ja, der Anhang ist nach § 325 HGB gemeinsam mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung beim Unternehmensregister offenzulegen. Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Seit der DiRUG-Reform (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 284 HGB – Erläuterung der Bilanz und GuV, § 285 HGB – Sonstige Pflichtangaben, § 286 HGB – Angaben für mittelgroße und große KapG, § 288 HGB – Erleichterungen für kleine KapG, § 325 HGB – Offenlegung, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


