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OnlineBilanzBlogJahresabschluss testieren

Jahresabschluss testieren 2026 – Pflicht, Ablauf & Kosten

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Prüfungspflicht des Jahresabschlusses nach § 316 HGB betrifft mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie bestimmte GmbH & Co. KG. Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB ist zwingender Bestandteil der Offenlegung beim Unternehmensregister und muss fristgerecht eingereicht werden.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind nach § 316 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Besonders für die Jahresabschluss GmbH Wirtschaftsprüfer-Prüfung gelten dabei spezifische Anforderungen hinsichtlich Ablauf und Fristen. Das Jahresabschluss Testat, also der erteilte Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB, muss zusammen mit dem Jahresabschluss beim Unternehmensregister offengelegt werden.

Prüfungspflicht nach § 316 HGB – Wer muss testieren lassen?

Die gesetzliche Prüfungspflicht des Jahresabschlusses ist in § 316 HGB geregelt. Sie betrifft alle mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter.

Kleine Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich von der Prüfungspflicht befreit, es sei denn, sie überschreiten zwei der drei Schwellenwerte nach § 267 HGB an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen.

Hinweis

Wichtig: Die Prüfungspflicht entsteht nicht sofort nach einmaliger Überschreitung der Schwellenwerte, sondern erst wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Größenmerkmale überschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB).

Die Prüfung muss durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt werden. Bei mittelgroßen Gesellschaften ist alternativ auch ein vereidigter Buchprüfer zugelassen (§ 319 Abs. 1 HGB).

Betroffene Rechtsformen und Sonderfälle

Die Abschlussprüfungspflicht gilt nicht nur für klassische Kapitalgesellschaften, sondern auch für bestimmte Mischformen und Sonderkonstellationen nach § 264a HGB.

Prüfungspflichtig

  • Mittelgroße und große GmbH
  • Mittelgroße und große AG
  • Mittelgroße und große UG (haftungsbeschränkt)
  • GmbH & Co. KG (§ 264a HGB)
  • AG & Co. KG
  • Genossenschaften (nach GenG)
  • Konzernmuttergesellschaften (§ 290 HGB)

Nicht prüfungspflichtig

  • Kleine GmbH (unter Schwellenwerten)
  • Kleine UG (haftungsbeschränkt)
  • Einzelunternehmen
  • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
  • OHG mit natürlichen Personen als Gesellschafter
  • Freiberufler-Partnerschaftsgesellschaften

Besondere Aufmerksamkeit gilt der GmbH & Co. KG: Diese ist nach § 264a HGB prüfungspflichtig, wenn sie die Schwellenwerte einer mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaft erfüllt – unabhängig davon, ob die Komplementär-GmbH selbst diese Größe erreicht.

Achtung

Achtung bei Konzernstrukturen: Muttergesellschaften, die nach § 290 HGB einen Konzernabschluss aufstellen müssen, sind grundsätzlich prüfungspflichtig – auch wenn sie als Einzelgesellschaft die Schwellenwerte nicht erreichen würden.

Größenklassen und Schwellenwerte nach § 267 HGB

Die Einstufung in kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft erfolgt anhand von drei Kriterien gemäß § 267 HGB. Zwei der drei Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten werden.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein (§ 267 Abs. 1) ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß (§ 267 Abs. 3) > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Für die Berechnung der Arbeitnehmerzahl gilt der Jahresdurchschnitt. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt. Auszubildende werden nicht mitgezählt.

Hinweis

Praxis-Hinweis: Die Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden. Ein einmaliges Überschreiten im Jahr 2025 führt also erst ab dem Jahresabschluss 2026 zur Prüfungspflicht, wenn die Werte auch zum 31.12.2025 überschritten wurden.

6 Mio. €

Bilanzsumme klein

20 Mio. €

Bilanzsumme mittel

250

Mitarbeiter mittel

Ablauf der Abschlussprüfung nach § 317 HGB

Die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses umfasst nach § 317 HGB die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lagebericht. Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags eingehalten wurden.

1. Auftragsvergabe und Prüfervorbereitung

Der Abschlussprüfer wird durch die Gesellschafterversammlung gewählt (§ 318 Abs. 1 HGB). Bei einer AG erfolgt die Wahl durch die Hauptversammlung. Der Prüfungsauftrag sollte zeitnah nach Geschäftsjahresende erteilt werden.

  • Prüferwahl durch Gesellschafterversammlung/Hauptversammlung
  • Prüfung der Unabhängigkeit des Prüfers (§ 319 HGB)
  • Auftragsbestätigung und Honorarvereinbarung
  • Bereitstellung der Prüfungsunterlagen (Buchführung, Belege, Verträge)
  • Durchführung der Prüfungshandlungen (Inventurbeobachtung, Kontenprüfung)
  • Prüfungsgespräche mit Geschäftsführung

2. Prüfungsgegenstand und Prüfungshandlungen

Der Wirtschaftsprüfer untersucht die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses sowie die Lageberichterstattung. Dazu gehören unter anderem Inventurbeobachtungen, Saldenbestätigungen und analytische Prüfungshandlungen.

Nach § 317 Abs. 2 HGB ist bei der Prüfung auch die Risikofrüherkennung zu beurteilen. Der Prüfer muss feststellen, ob die gesetzlichen Vertreter die ihnen nach § 91 Abs. 2 AktG bzw. entsprechend für die GmbH obliegenden Maßnahmen getroffen haben.

3. Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk

Das Ergebnis der Prüfung wird in einem ausführlichen Prüfungsbericht nach § 321 HGB dokumentiert. Dieser richtet sich an die gesetzlichen Vertreter und das Aufsichtsorgan (z.B. Aufsichtsrat).

Zusätzlich erteilt der Prüfer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB, der dem Jahresabschluss beigefügt und beim Unternehmensregister offengelegt wird.

„In der Praxis empfehle ich, den Abschlussprüfer bereits während der Erstellung des Jahresabschlusses einzubinden. So können Unstimmigkeiten frühzeitig geklärt und aufwändige Nacharbeiten vermieden werden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB

Der Bestätigungsvermerk ist die zusammenfassende Beurteilung des Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung. Er wird dem Jahresabschluss vorangestellt und ist Bestandteil der Offenlegung beim Unternehmensregister.

Nach § 322 Abs. 1 HGB muss der Bestätigungsvermerk folgende Elemente enthalten:

  • Bezeichnung des Auftraggebers
  • Art und Umfang der Prüfung
  • Beurteilung des Jahresabschlusses und Lageberichts
  • Prüfungsurteil (uneingeschränkt, eingeschränkt, versagt oder verweigert)
  • Ort, Datum und Unterschrift des Prüfers

Arten des Bestätigungsvermerks

Vermerk Bedeutung Rechtsfolge
Uneingeschränkt Jahresabschluss entspricht gesetzlichen Vorschriften Ordnungsgemäße Offenlegung möglich
Eingeschränkt Einwendungen in Teilbereichen Offenlegung möglich, aber mit Hinweis
Versagung Jahresabschluss entspricht nicht den Vorschriften Offenlegung mit Versagungsvermerk
Verweigerung Prüfung konnte nicht durchgeführt werden Schwerwiegende Rechtsverstöße

Achtung

Wichtig: Ein versagter oder verweigerter Bestätigungsvermerk kann schwerwiegende Folgen haben: Kreditkündigungsrechte der Banken, Vertrauensverlust bei Geschäftspartnern und im schlimmsten Fall die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO.

Bei börsennotierten Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten nach §§ 316a ff. HGB erweiterte Anforderungen an Inhalt und Umfang des Bestätigungsvermerks.

Kosten und Fristen der Abschlussprüfung

Die Kosten einer Jahresabschlussprüfung variieren erheblich je nach Unternehmensgröße, Komplexität der Geschäftsvorfälle und Prüfungsumfang. Eine pauschale Angabe ist daher nicht möglich – dies gilt gleichermaßen für die Bilanzprüfung bei Einzelunternehmen wie für andere Rechtsformen.

Kostenfaktoren

Kleine mittelgroße GmbH

  • Umsatz unter 10 Mio. €
  • Einfache Geschäftsstruktur
  • Standardprüfung ohne Besonderheiten

Mittelgroße GmbH

  • Umsatz 10-40 Mio. €
  • Mehrere Geschäftsbereiche
  • Konzernverflechtungen möglich

Große Kapitalgesellschaft

  • Umsatz über 40 Mio. €
  • Komplexe Geschäftsvorfälle
  • Internationale Verflechtungen

Die Prüfungskosten richten sich nach dem Zeitaufwand und werden in der Regel nach Stundensätzen berechnet. Partnerstundensätze liegen typischerweise zwischen 200 und 400 Euro, Assistenten zwischen 80 und 150 Euro.

Fristen beachten

Die Abschlussprüfung muss rechtzeitig abgeschlossen sein, damit die gesetzlichen Fristen eingehalten werden können:

  • Feststellung des Jahresabschlusses: Innerhalb von 8 Monaten nach Bilanzstichtag bei mittelgroßen/großen Gesellschaften (§ 42a Abs. 2 GmbHG)
  • Offenlegung beim Unternehmensregister: Innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB)
  • Prüfungsauftrag: Sollte spätestens 3-4 Monate nach Bilanzstichtag erteilt werden

Hinweis

Praxis-Tipp: Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 gilt: Feststellung bis spätestens 31.08.2026, Offenlegung bis spätestens 31.12.2026. Planen Sie die Prüfung frühzeitig, um Engpässe in der Prüfersaison (März bis Mai) zu vermeiden.

Freiwillige Prüfung kleiner Gesellschaften

Auch kleine Kapitalgesellschaften, die nicht unter die gesetzliche Prüfungspflicht fallen, können ihren Jahresabschluss freiwillig prüfen lassen. Dies kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein.

Gründe für eine freiwillige Prüfung

  • Bankfinanzierung: Kreditgeber verlangen häufig einen geprüften Jahresabschluss als Voraussetzung für Darlehen oder Kreditlinien
  • Gesellschafterstreit: Bei Konflikten zwischen Gesellschaftern schafft eine externe Prüfung Transparenz und Vertrauen
  • Unternehmensverkauf: Im Rahmen einer Due Diligence erhöht ein geprüfter Abschluss die Glaubwürdigkeit
  • Interne Kontrolle: Aufdeckung von Schwachstellen in der Buchhaltung und im internen Kontrollsystem
  • Vorbereitung auf Prüfungspflicht: Wenn absehbar ist, dass die Schwellenwerte künftig überschritten werden

Bei einer freiwilligen Prüfung kann der Umfang frei vereinbart werden. Möglich sind sowohl eine vollumfängliche Prüfung nach § 317 HGB als auch eingeschränkte Prüfungen oder prüferische Durchsichten.

„Insbesondere bei größeren Finanzierungsrunden oder vor einem geplanten Unternehmensverkauf empfehle ich eine freiwillige Prüfung. Die Investition zahlt sich durch bessere Konditionen und schnellere Verhandlungen meist aus.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Alternativ zur vollständigen Prüfung können kleine Gesellschaften auch eine prüferische Durchsicht in Auftrag geben. Diese ist weniger umfangreich und damit kostengünstiger, bietet aber dennoch eine professionelle externe Beurteilung.

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Prüfungspflicht

Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Prüfungspflicht kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Gesetz sieht verschiedene Sanktionsmechanismen vor.

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Wird ein prüfungspflichtiger Jahresabschluss ohne Bestätigungsvermerk oder verspätet beim Unternehmensregister offengelegt, kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren einleiten.

500 €

Mindest-Ordnungsgeld

25.000 €

Maximal-Ordnungsgeld

12 Monate

Offenlegungsfrist

Das Ordnungsgeld richtet sich nach § 335 HGB gegen die Gesellschaft und kann zusätzlich gegen die gesetzlichen Vertreter persönlich festgesetzt werden. Bei wiederholten Verstößen sind Erhöhungen möglich.

Weitere Rechtsfolgen

Achtung

Achtung: Neben dem Ordnungsgeld können weitere schwerwiegende Folgen eintreten: Haftung der Geschäftsführer nach § 43 GmbHG, Kreditkündigungsrechte der Banken, Imageschaden und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen wegen Bilanzfälschung (§ 331 HGB).

  • Haftung der Geschäftsführer: Verletzung der Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG kann zu Schadensersatzansprüchen führen
  • Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses: Nach § 256 Abs. 5 AktG (analog für GmbH) kann die Gewinnausschüttung anfechtbar sein
  • Aufsichtsrechtliche Folgen: Bei regulierten Unternehmen können zusätzliche Sanktionen durch Aufsichtsbehörden drohen
  • Zivilrechtliche Ansprüche: Gesellschafter, Gläubiger oder Geschäftspartner können Schadensersatz geltend machen

Nachholung der Prüfung

Wurde die Prüfungspflicht versehentlich nicht erkannt oder die Prüfung versäumt, kann diese nachgeholt werden. Der geprüfte Jahresabschluss ist dann unverzüglich beim Unternehmensregister einzureichen.

Die nachträgliche Einreichung schließt ein Ordnungsgeldverfahren nicht automatisch aus, kann aber strafmildernd berücksichtigt werden. In der Praxis verhängt das Bundesamt für Justiz bei kooperativem Verhalten häufig reduzierte Ordnungsgelder.

Hinweis

Empfehlung: Bei Zweifeln über das Bestehen einer Prüfungspflicht sollte frühzeitig fachkundiger Rat eingeholt werden. Eine vorsorgliche Prüfung ist immer kostengünstiger als nachträgliche Sanktionen und Rechtsstreitigkeiten.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist eine GmbH prüfungspflichtig?

Eine GmbH ist nach § 316 HGB prüfungspflichtig, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte für mittelgroße Gesellschaften überschreitet: Bilanzsumme über 6 Mio. Euro, Umsatzerlöse über 12 Mio. Euro oder mehr als 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Große Gesellschaften (über 20 Mio. Euro Bilanzsumme, 40 Mio. Euro Umsatz oder 250 Mitarbeiter) sind ebenfalls prüfungspflichtig.

Was kostet die Prüfung eines Jahresabschlusses?

Die Kosten variieren stark je nach Unternehmensgröße und Komplexität. Für kleine mittelgroße Gesellschaften liegen die Prüfungskosten typischerweise zwischen 5.000 und 15.000 Euro, bei mittelgroßen Gesellschaften zwischen 15.000 und 40.000 Euro. Große Kapitalgesellschaften mit komplexen Strukturen zahlen häufig über 40.000 Euro. Die Abrechnung erfolgt meist nach Zeitaufwand mit Stundensätzen zwischen 80 und 400 Euro.

Was passiert, wenn der Jahresabschluss nicht geprüft wird?

Bei Verstoß gegen die Prüfungspflicht droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro. Zusätzlich können Geschäftsführer persönlich nach § 43 GmbHG haften, Banken können Kredite kündigen und es besteht das Risiko strafrechtlicher Konsequenzen wegen Bilanzfälschung nach § 331 HGB. Die Prüfung kann und sollte nachgeholt werden.

Wer darf einen Jahresabschluss testieren?

Die Prüfung von Jahresabschlüssen darf nach § 319 HGB nur durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften sind alternativ auch vereidigte Buchprüfer zugelassen. Der Prüfer muss unabhängig sein und darf keine Beratungsleistungen erbracht haben, die seine Unabhängigkeit gefährden würden.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 316 HGB – Prüfungspflicht, § 317 HGB – Gegenstand und Umfang der Prüfung, § 322 HGB – Bestätigungsvermerk, § 267 HGB – Größenklassen, Unternehmensregister – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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