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Datum

Lesedauer

18–27 Minuten

OnlineBilanzBlogErbschaftsteuer Steuerberater

Erbschaftsteuer Steuerberater 2026 – Kosten & Pflichten

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Erbschaftsteuer gehört zu den komplexesten Steuerarten im deutschen Recht – insbesondere bei Betriebsvermögen, GmbH-Anteilen und internationalen Erbfällen. Ein spezialisierter Steuerberater hilft, Freibeträge optimal zu nutzen, Verschonungsregelungen korrekt anzuwenden und teure Fehler bei Bewertung und Fristen zu vermeiden. Beim Übergang von Betriebsvermögen sind zudem Wechselwirkungen mit der laufenden Gewerbesteuer zu beachten, die fachkundige Beratung erfordern. Dieser Leitfaden zeigt, wann Sie einen Steuerberater für Erbschaftsteuer hinzuziehen sollten und welche Kosten auf Sie zukommen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Ein Steuerberater für Erbschaftsteuer ist insbesondere bei Betriebsvermögen, GmbH-Anteilen, hohen Erbmassen oder internationalen Erbfällen unverzichtbar. Gerade bei grenzüberschreitenden Erbfällen spielen zudem Doppelbesteuerungsabkommen und deren Beratungskosten eine wichtige Rolle, da das Erbe sonst in mehreren Ländern steuerpflichtig werden kann. Der Steuerberater bewertet das Erbe fachgerecht nach § 12 ErbStG, prüft Verschonungsregelungen nach § 13a/13b ErbStG und erstellt die Erbschaftsteuererklärung fristgerecht. Die Kosten richten sich nach der Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV) und dem Gegenstandswert – bei komplexen Fällen sind Honorarvereinbarungen üblich.

Wann sollte ein Steuerberater bei Erbschaftsteuer hinzugezogen werden?

Die Erbschaftsteuer nach §§ 1–37 ErbStG entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 ErbStG) und muss innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Für GmbH-Geschäftsführer und Unternehmensnachfolger ist die frühzeitige Einbindung eines Steuerberaters nicht nur sinnvoll, sondern oft entscheidend für die steuerliche Optimierung und Liquiditätssicherung.

Besonders komplex wird die Erbschaftsteuer bei Betriebsvermögen: Wer GmbH-Anteile, Einzelunternehmen oder Beteiligungen erbt, kann unter engen Voraussetzungen von Verschonungsregelungen nach § 13a, § 13b ErbStG profitieren – Verschonungsabschläge bis 85 % oder sogar 100 % sind möglich. Diese Regelungen sind jedoch an strikte Lohnsummen- und Behaltensfristen gebunden, die ein Steuerberater kennt und rechtzeitig prüfen muss.

Praxis-Tipp: Drei-Monats-Frist ernst nehmen

Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG läuft ab Kenntnis des Erbfalls. Wer zu spät meldet oder Angaben vergisst, riskiert Verspätungszuschläge nach § 152 AO oder Schätzungen durch das Finanzamt. Ein Steuerberater strukturiert die Anzeige vollständig und fristgerecht – und prüft gleichzeitig Gestaltungsspielräume.

Typische Situationen, in denen ein Steuerberater unverzichtbar ist

  • Betriebsvermögen oder GmbH-Anteile im Nachlass: Prüfung der Verschonungsregelungen nach § 13a, § 13b ErbStG und Bewertung nach § 151 ff. BewG (vereinfachtes Ertragswertverfahren).
  • Immobilien und Grundvermögen: Bewertung nach § 176 ff. BewG (Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren) – oft fehleranfällig und streitanfällig.
  • Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnisse, Auflagen: Komplexe zivilrechtliche Konstruktionen, die steuerlich sauber abzubilden sind (§ 6 ErbStG).
  • Internationale Erbfälle: Doppelbesteuerung, beschränkte Steuerpflicht nach § 2 ErbStG, Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG oder DBA.
  • Lebzeitige Übertragungen und Schenkungen: Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG innerhalb von zehn Jahren – strategische Planung ist entscheidend.

„Gerade bei Betriebsvermögen wird die Erbschaftsteuer zur liquiditätskritischen Größe. Wer die Verschonungsregelungen nicht fristgerecht beantragt oder Lohnsummen nicht einhält, verliert Begünstigungen rückwirkend. Deshalb empfehlen wir: Steuerberater einbinden, bevor die Steuererklärung ans Finanzamt geht.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie werden GmbH-Anteile und Betriebsvermögen bewertet?

Die Bewertung von Betriebsvermögen für erbschaftsteuerliche Zwecke erfolgt nach dem Bewertungsgesetz (BewG), konkret nach §§ 151–158 BewG. Maßgeblich ist das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren, das auf Basis der durchschnittlichen Jahresergebnisse und eines Kapitalisierungszinssatzes den gemeinen Wert der GmbH-Anteile ermittelt.

Alternativ kann der gemeine Wert durch ein Gutachten (IDW S1, Ertragswertverfahren, DCF-Verfahren) nachgewiesen werden, wenn das vereinfachte Verfahren zu einem überhöhten Wert führt. Das ist insbesondere bei Verlusten, Start-ups oder strukturell schwachen Unternehmen relevant. Der Nachweis muss jedoch vor Abgabe der Erbschaftsteuererklärung erfolgen – ein Steuerberater koordiniert die Gutachtenerstellung und argumentiert gegenüber dem Finanzamt.

Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach § 199 ff. BewG

  1. Ermittlung des durchschnittlichen Jahresertrags der letzten drei Jahre (§ 201 BewG).
  2. Multiplikation mit dem Kapitalisierungsfaktor (aktuell 13,75 für 2026, basierend auf Basiszinssatz nach § 203 BewG).
  3. Abzug von nicht betriebsnotwendigem Vermögen oder Schulden.
  4. Ergebnis: gemeiner Wert der GmbH-Anteile.

Achtung: Bewertungsstichtag ist der Todestag

Die Bewertung erfolgt immer zum Todestag des Erblassers (§ 11 BewG). Spätere Wertveränderungen (z. B. Insolvenz, Verkauf) sind grundsätzlich unerheblich. Deshalb ist die Dokumentation der Vermögenslage zum Stichtag entscheidend – ein Steuerberater sichert diese Beweislage.

Verwaltungsvermögen und die 90-%-Grenze

Die Verschonungsregelungen nach § 13a, § 13b ErbStG setzen voraus, dass der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebsvermögens nicht mehr als 90 % beträgt (§ 13b Abs. 2 ErbStG). Verwaltungsvermögen sind z. B. Drittpächte, Wertpapiere, nicht betriebsnotwendige Immobilien. Ein Steuerberater prüft diese Quote detailliert – denn eine Überschreitung führt zum vollständigen Verlust der Verschonung.

Position Behandlung Relevanz für Verschonung
GmbH-Anteile (operativ) Begünstigtes Vermögen Voll begünstigt
Geschäftsausstattung, Maschinen Begünstigtes Vermögen Voll begünstigt
Vermietete Immobilie (Dritte) Verwaltungsvermögen Nicht begünstigt
Wertpapiere (nicht betriebsnotwendig) Verwaltungsvermögen Nicht begünstigt
Kassenliquidität (betriebsnotwendig) Begünstigtes Vermögen Voll begünstigt

Welche Verschonungsregelungen gelten für Betriebsvermögen?

Das Erbschaftsteuerrecht gewährt Unternehmensübergaben besondere Vergünstigungen, um die Liquidität und Fortführung des Betriebs zu sichern. Die zentralen Regelungen finden sich in § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag) und § 13b ErbStG (Definition des begünstigten Vermögens). Diese Privilegierungen sind jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, die ein Steuerberater im Detail prüfen muss.

Regelverschonung: 85 % Verschonungsabschlag

Die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG gewährt einen Abschlag von 85 % auf den begünstigten Betriebsvermögenswert. Voraussetzungen sind:

  • Verwaltungsvermögen maximal 90 % (§ 13b Abs. 2 ErbStG).
  • Lohnsummenfrist: Die Lohnsumme muss über fünf Jahre mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme betragen (§ 13a Abs. 3 ErbStG) – bei mehr als 5 Beschäftigten.
  • Behaltensfrist: Betriebsvermögen darf fünf Jahre nicht veräußert oder entnommen werden (§ 13a Abs. 6 ErbStG).
  • Antrag muss in der Erbschaftsteuererklärung gestellt werden (keine automatische Gewährung).

Optionsverschonung: 100 % Verschonungsabschlag

Alternativ kann die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG beantragt werden: 100 % Verschonung, aber strengere Auflagen:

  • Verwaltungsvermögen maximal 20 % (statt 90 %).
  • Lohnsumme über sieben Jahre mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme.
  • Behaltensfrist sieben Jahre.
  • Kein Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG (dieser entfällt bei Vollverschonung).

Praxis-Tipp: Lohnsummenprüfung vor Übergabe

Die Lohnsumme wird auf Basis der Ausgangslohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall berechnet. Wer unmittelbar vor dem Erbfall Personal abbaut oder Gehälter senkt, verschlechtert die Verschonungsvoraussetzungen massiv. Ein Steuerberater plant die Übergabe so, dass die Lohnsummen dokumentiert und stabil sind.

Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG

Zusätzlich zum Verschonungsabschlag (85 %) kann bei der Regelverschonung ein Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro geltend gemacht werden. Dieser wird linear bis zu einem begünstigten Vermögen von 1 Million Euro gewährt. Bei der Optionsverschonung (100 %) entfällt der Abzugsbetrag.

85 %

Verschonungsabschlag Regelverschonung

100 %

Verschonungsabschlag Optionsverschonung

150.000 €

Max. Abzugsbetrag (Regelverschonung)

„Die Entscheidung zwischen Regel- und Optionsverschonung ist eine strategische Frage: Wer ein personalintensives, operatives Unternehmen erbt, fährt mit der Optionsverschonung meist besser. Wer Verwaltungsvermögen oder kleine Teams hat, bleibt bei der Regelverschonung. Wir berechnen beide Szenarien und zeigen dem Mandanten die optimale Variante.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Was passiert bei Verstoß gegen Lohnsummen- oder Behaltensfrist?

Die Verschonungsregelungen nach § 13a ErbStG sind nicht bedingungslos: Wer gegen die Lohnsummenfrist oder die Behaltensfrist verstößt, verliert die Steuervergünstigung rückwirkend – anteilig oder vollständig. Das führt zu Nachzahlungen, Zinsen nach § 233a AO und oft zu existenzbedrohenden Liquiditätsengpässen. Ein Steuerberater überwacht diese Fristen aktiv und dokumentiert die Einhaltung gegenüber dem Finanzamt.

Lohnsummenfrist: 400 % oder 700 % über 5 bzw. 7 Jahre

Die Lohnsumme wird jährlich ermittelt und kumuliert. Bei Unterschreitung der Mindestlohnsumme droht ein anteiliger Verlust der Verschonung. Beispiel: Wenn nur 80 % der erforderlichen Lohnsumme erreicht werden, entfällt die Verschonung zu 20 %. Die Nachberechnung erfolgt durch das Finanzamt im Rahmen der Schlussfeststellung.

Achtung: Personalabbau kann teuer werden

Wer nach dem Erbfall Personal abbaut, Arbeitsstunden reduziert oder Gehälter senkt, unterschreitet schnell die Lohnsummenschwelle. Das gilt auch bei Betriebsübergang auf Dritte oder Outsourcing. Ein Steuerberater berechnet die Lohnsumme jährlich und warnt rechtzeitig vor kritischen Entwicklungen.

Behaltensfrist: Keine Veräußerung, Entnahme oder Übertragung

Die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 6 ErbStG verbietet während der Frist (5 oder 7 Jahre) folgende Vorgänge:

  • Veräußerung von GmbH-Anteilen oder Betriebsvermögen (auch teilweise).
  • Entnahmen, die den Betriebswert mindern (z. B. Ausschüttungen über Gewinn hinaus).
  • Übertragung auf andere Rechtsträger (z. B. Einbringung in neue GmbH nach § 20 UmwStG).
  • Aufgabe oder Stilllegung des Betriebs.

Ausnahmen gelten für Reinvestitionen (§ 13a Abs. 6 Satz 2 ErbStG): Wer Betriebsvermögen veräußert und den Erlös innerhalb von sechs Monaten in begünstigtes Vermögen reinvestiert, verliert die Verschonung nicht. Diese Reinvestitionsklausel ist jedoch eng auszulegen – ein Steuerberater dokumentiert Veräußerung und Reinvestition lückenlos.

Konsequenzen bei Verstoß: Nachversteuerung und Zinsen

Bei Verstoß gegen Lohnsummen- oder Behaltensfrist fordert das Finanzamt die entfallene Steuervergünstigung nach. Die Nachforderung erfolgt durch Änderungsbescheid nach § 175 Abs. 2 AO. Zusätzlich fallen Zinsen nach § 233a AO an (0,15 % pro Monat, ab dem 15. Monat nach Ablauf des Kalenderjahres des Erbfalls). Ein Steuerberater prüft, ob der Verstoß vermeidbar war oder ob Härtefallregelungen greifen.

Verstoß Folge Vermeidung
Lohnsumme 80 % erreicht 20 % Verschonung entfällt Lohnsumme jährlich überwachen
GmbH-Anteile nach 3 Jahren verkauft 100 % Verschonung entfällt Behaltensfrist einhalten oder Reinvestition
Betrieb stillgelegt 100 % Verschonung entfällt Betrieb fortführen oder übertragen
Entnahme von Betriebsvermögen Anteilig Verschonung entfällt Entnahmen auf Gewinne beschränken

Welche Freibeträge und Steuersätze gelten bei der Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftsteuer wird nach §§ 15, 16, 19 ErbStG in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad (Steuerklasse) und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs berechnet. Die Freibeträge und Steuersätze sind seit 2010 unverändert und gelten auch 2026. Für GmbH-Geschäftsführer, die Betriebsvermögen erben, ist die Kombination aus persönlichen Freibeträgen und Verschonungsregelungen entscheidend.

Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG

Erwerber Steuerklasse Freibetrag
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner I 500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder (bei verstorbenen Eltern) I 400.000 €
Enkelkinder I 200.000 €
Eltern, Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen) I 100.000 €
Geschwister, Neffen, Nichten, Eltern (bei Schenkung) II 20.000 €
Alle übrigen Erwerber, Lebensgefährten III 20.000 €

Die Freibeträge gelten pro Person und können alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden (§ 14 ErbStG). Wer lebzeitig schenkt, kann durch geschickte Timing-Planung mehrfach Freibeträge nutzen – ein klassisches Feld für vorausschauende Steuerberatung.

Steuersätze nach § 19 ErbStG

Die Steuersätze steigen progressiv mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (nach Abzug von Freibeträgen und Verschonungen). Sie unterscheiden sich erheblich nach Steuerklasse:

Steuerklasse I

  • Bis 75.000 €: 7 %
  • Bis 300.000 €: 11 %
  • Bis 600.000 €: 15 %
  • Bis 6 Mio. €: 19 %
  • Bis 13 Mio. €: 23 %
  • Bis 26 Mio. €: 27 %
  • Darüber: 30 %

Steuerklasse II

  • Bis 75.000 €: 15 %
  • Bis 300.000 €: 20 %
  • Bis 600.000 €: 25 %
  • Bis 6 Mio. €: 30 %
  • Darüber: 40 %

Steuerklasse III

  • Bis 6 Mio. €: 30 %
  • Darüber: 50 %

Praxis-Tipp: Kombination aus Verschonung und Freibetrag

Wer GmbH-Anteile im Wert von 1 Million Euro erbt und die Regelverschonung (85 %) nutzt, versteuert nur 150.000 Euro (minus Abzugsbetrag). Bei Steuerklasse I und Freibetrag 400.000 Euro fällt dann faktisch keine Erbschaftsteuer an. Ein Steuerberater plant diese Kombination bereits bei der lebzeitigen Übergabe.

„Viele Mandanten übersehen, dass die Freibeträge alle zehn Jahre neu gelten. Wer frühzeitig schenkt, kann über zwei oder drei Perioden hinweg mehrere Millionen steuerfrei übertragen – gerade bei Betriebsvermögen eine enorme Ersparnis.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie läuft die Erbschaftsteuererklärung ab und welche Fristen gelten?

Die Erbschaftsteuererklärung ist keine freiwillige Angelegenheit: Das Finanzamt fordert sie in der Regel nach Bekanntwerden des Erbfalls an (§ 31 ErbStG). Die Abgabefrist wird individuell gesetzt, meist zwischen drei und sechs Monaten. Wer die Frist versäumt, riskiert Verspätungszuschläge nach § 152 AO und Zwangsgelder. Ein Steuerberater übernimmt die Erstellung, Fristwahrung und Kommunikation mit dem Finanzamt.

Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG

Bereits vor Aufforderung zur Steuererklärung besteht eine Anzeigepflicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erwerbs. Anzeigepflichtig sind Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker, Nachlassgerichte und Notare. Die Anzeige erfolgt formlos beim zuständigen Finanzamt (meist das Wohnsitzfinanzamt des Erblassers). Inhalt: Name, Anschrift, Todestag, Verwandtschaftsverhältnis, grobe Vermögensübersicht.

Achtung: Anzeigepflicht gilt auch bei Freibetragsunterschreitung

Auch wenn der Erwerb voraussichtlich unter dem Freibetrag liegt, muss die Anzeige erfolgen. Das Finanzamt entscheidet dann, ob eine Steuererklärung erforderlich ist. Wer die Anzeige unterlässt, riskiert Bußgelder nach § 381 AO.

Erbschaftsteuererklärung: Inhalt und Anlagen

Die eigentliche Erbschaftsteuererklärung wird auf amtlichem Vordruck (ESt 1, ESt 2, ggf. Betriebsvermögen-Anlagen) erstellt. Wichtigste Inhalte:

  • Vollständiges Vermögensverzeichnis zum Todestag (Bankkonten, Immobilien, GmbH-Anteile, Wertpapiere, Hausrat).
  • Bewertung von Betriebsvermögen nach § 151 ff. BewG (ggf. Gutachten beifügen).
  • Bewertung von Immobilien nach § 176 ff. BewG (ggf. Verkehrswertgutachten).
  • Nachlassverbindlichkeiten (Schulden, Beerdigungskosten, Grabpflege nach § 10 Abs. 5 ErbStG).
  • Antrag auf Verschonungsregelungen (§ 13a ErbStG) mit Nachweis der Voraussetzungen.
  • Vorerwerbe innerhalb der letzten zehn Jahre (§ 14 ErbStG).

Ablauf und Festsetzung

  1. Finanzamt prüft die Erklärung, fordert ggf. Nachweise oder Gutachten an.
  2. Bewertung von Betriebsvermögen und Immobilien wird geprüft (oft Streitpunkt).
  3. Festsetzung der Erbschaftsteuer durch Steuerbescheid.
  4. Steuer wird in der Regel binnen eines Monats nach Bekanntgabe fällig (§ 220 AO).
  5. Bei Bedarf Stundung (§ 28 ErbStG) oder Ratenzahlung beantragen – insbesondere bei Betriebsvermögen möglich.

Praxis-Tipp: Stundung bei Betriebsvermögen

Wer Betriebsvermögen erbt und die Verschonungsregelungen nutzt, kann die verbleibende Steuer auf Antrag über bis zu zehn Jahre stunden (§ 28 Abs. 3 ErbStG). Die Stundung ist zinsfrei (§ 234 AO gilt nicht). Ein Steuerberater stellt den Antrag rechtzeitig und sichert so die Liquidität des Unternehmens.

3 Monate

Anzeigefrist nach § 30 ErbStG

3–6 Monate

Typische Erklärungs­abgabefrist

10 Jahre

Max. Stundungsdauer bei Betriebsvermögen

„Die Erbschaftsteuererklärung ist komplex – gerade bei Betriebsvermögen. Wir bereiten die Erklärung vollständig vor, beantragen Verschonungen und Stundungen und begleiten den Mandanten durch das Festsetzungsverfahren. Das spart Zeit, Nerven und oft erhebliche Steuern.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bei der Unternehmensnachfolge?

Die steueroptimale Unternehmensnachfolge erfordert langfristige Planung – idealerweise Jahre vor dem eigentlichen Übergang. Wer erst nach dem Erbfall reagiert, hat viele Gestaltungsspielräume bereits verloren. Ein Steuerberater entwickelt gemeinsam mit dem Unternehmer ein Nachfolgekonzept, das erbschaft-, einkommen- und gesellschaftsrechtliche Aspekte integriert.

Vorweggenommene Erbfolge und Schenkung zu Lebzeiten

Die vorweggenommene Erbfolge ist das klassische Instrument: Der Unternehmer überträgt GmbH-Anteile oder Betriebsvermögen bereits zu Lebzeiten an die nächste Generation. Vorteile:

  • Freibeträge alle zehn Jahre nutzbar: Mehrfache Übertragungen in Intervallen ermöglichen steuerneutrale Übertragung erheblicher Vermögen (§ 14 ErbStG).
  • Verschonungsregelungen gelten auch bei Schenkung: § 13a ErbStG gilt für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen gleichermaßen.
  • Gestaltungsspielraum: Nießbrauch, Wohnrecht, Versorgungsleistungen können vereinbart werden und mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage (§ 14 Abs. 2 BewG).
  • Kontrolle: Der Übergeber kann durch Beirat, Stimmrechte oder Geschäftsführung weiter Einfluss nehmen.

Nießbrauch und Versorgungsleistungen

Wer GmbH-Anteile überträgt, kann sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten (§ 1068 BGB). Der Nießbraucher erhält weiterhin Gewinnausschüttungen, der Beschenkte wird jedoch zivilrechtlich Gesellschafter. Steuerlich mindert der Kapitalwert des Nießbrauchs (nach § 14 BewG) den steuerpflichtigen Erwerb erheblich. Ein Steuerberater berechnet den Kapitalwert und gestaltet den Nießbrauch so, dass er erbschaftsteuerlich anerkannt wird.

Praxis-Tipp: Vorbehaltsnießbrauch steuerlich gestalten

Der Nießbrauch muss zivilrechtlich wirksam vereinbart und notariell beurkundet werden. Das Finanzamt erkennt ihn nur an, wenn er wirtschaftlich sinnvoll und nicht rein steuergetrieben ist. Ein Steuerberater prüft die Gestaltung auf Missbrauchsvermeidung nach § 42 AO.

Familienpool, Holding-Strukturen und stille Beteiligungen

Größere Unternehmen nutzen oft Holding-Strukturen: Die GmbH-Anteile liegen nicht direkt bei natürlichen Personen, sondern bei einer Familien-GmbH oder GmbH & Co. KG. Vorteil: Übertragungen von Anteilen an der Holding sind flexibler, Nachfolger können schrittweise beteiligt werden, Stimmrechte lassen sich von Gewinnrechten trennen. Ein Steuerberater prüft, ob die Holding erbschaft- und ertragsteuerlich anerkannt wird und plant die Übertragung strukturiert.

Testament, Vermächtnis und Vor-/Nacherbschaft

Die zivilrechtliche Nachlassplanung beeinflusst die Erbschaftsteuer erheblich. Wer ohne Testament stirbt, löst die gesetzliche Erbfolge aus – oft mit ungünstigen steuerlichen Folgen (z. B. Erbengemeinschaften, die Betriebsvermögen aufsplittern). Ein Steuerberater arbeitet mit Fachanwälten für Erbrecht zusammen und entwickelt ein Testament, das steuerlich optimiert ist:

  • Vor- und Nacherbschaft: Betriebsvermögen geht auf den Vorerben über, fällt später an Nacherben – steuerlich zwei Erwerbe, aber mit Anrechnung nach § 6 Abs. 2 ErbStG.
  • Vermächtnis: Einzelne Vermögensgegenstände werden ausgegliedert, ohne Erbengemeinschaft zu erzeugen.
  • Pflichtteilsreduktion: Lebzeitige Schenkungen reduzieren den Pflichtteilsanspruch (§ 2325 BGB – Abschmelzung über zehn Jahre).

„Die beste Erbschaftsteuergestaltung ist die, die gar nicht erst zu einer hohen Steuerlast führt. Wer frühzeitig plant, kann durch Schenkungen, Nießbrauch und Holdingstrukturen Millionen steuerfrei übertragen. Wir begleiten Unternehmer über Jahre hinweg und passen die Strategie laufend an.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Lebzeitige Übertragung

  • Freibeträge alle 10 Jahre nutzbar
  • Verschonungsregelungen greifen
  • Nießbrauch/Versorgung gestaltbar
  • Kontrolle durch Übergeber möglich
  • Planung und Dokumentation aufwendig

Übertragung von Todes wegen

  • Freibeträge einmalig
  • Verschonungsregelungen greifen
  • Keine Gestaltung mehr möglich
  • Liquiditätsrisiko bei hoher Steuer
  • Erbengemeinschaft oft problematisch

Wie werden internationale Erbfälle und Doppelbesteuerung behandelt?

Internationale Erbfälle – etwa wenn Erblasser oder Erbe im Ausland wohnen oder ausländisches Vermögen vererbt wird – sind erbschaftsteuerlich hochkomplex. Es droht Doppelbesteuerung, wenn sowohl Deutschland als auch das ausländische Land Erbschaftsteuer erheben. Ein Steuerberater mit Expertise im internationalen Steuerrecht prüft Anknüpfungspunkte, bestehende Doppelbesteuerungsabkommen und Anrechnungsmöglichkeiten, um steuerliche Mehrbelastungen zu vermeiden.

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht nach § 2 ErbStG

Deutschland unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Erbschaftsteuerpflicht:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG): Wenn Erblasser oder Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls Inländer sind (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) oder als Deutsche im Ausland leben und nicht länger als fünf Jahre weggezogen sind. Weltvermögen wird besteuert.
  • Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG): Wenn weder Erblasser noch Erbe Inländer sind, wird nur Inlandsvermögen besteuert (z. B. deutsche Immobilien, inländische GmbH-Anteile nach § 121 BewG).

Bei beschränkter Steuerpflicht gelten reduzierte Freibeträge (nur 2.000 Euro nach § 16 Abs. 2 ErbStG) – ein massiver Nachteil gegenüber unbeschränkter Steuerpflicht.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Erbschaftsteuerrecht

Deutschland hat nur mit wenigen Staaten Erbschaftsteuer-DBA abgeschlossen (u. a. USA, Frankreich, Schweiz, Dänemark, Schweden). Diese Abkommen regeln, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat und wie Doppelbesteuerung vermieden wird. Ohne DBA droht tatsächliche Doppelbesteuerung – dann greift nur die einseitige Anrechnung nach § 21 ErbStG.

Praxis-Tipp: Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG

Wenn kein DBA greift, kann die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden – aber nur anteilig (Verhältnis ausländisches Vermögen zu Gesamtvermögen). Die Anrechnung darf die deutsche Steuer nicht übersteigen. Ein Steuerberater berechnet die Anrechnung exakt und legt Nachweise der ausländischen Steuerzahlung vor.

EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) und internationales Zivilrecht

Seit 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012): Das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bestimmt die Rechtsnachfolge. Das betrifft nicht die Erbschaftsteuer, aber die zivilrechtliche Abwicklung. Ein Steuerberater koordiniert mit internationalen Erbrechtlern, um Erbschaftsteuer und zivilrechtliche Nachfolge aufeinander abzustimmen.

Typische internationale Konstellationen

Konstellation Steuerfolge Deutschland Handlungsbedarf
Deutscher erbt von deutschem Erblasser (beide in D) Unbeschränkte Steuerpflicht, Weltvermögen Standard-Erbschaftsteuererklärung
Deutscher erbt von Erblasser in Spanien Unbeschränkte Steuerpflicht, Weltvermögen; Spanien besteuert auch DBA prüfen, § 21 ErbStG anwenden
Ausländer erbt deutsche Immobilie Beschränkte Steuerpflicht, nur Immobilie Freibetrag nur 2.000 €, Option § 2 Abs. 3 ErbStG prüfen
Deutscher lebt >5 Jahre in USA, erbt von deutschem Vater Keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr, nur Inlandsvermögen DBA USA prüfen

Achtung: Wegzugsfrist von fünf Jahren beachten

Deutsche, die ins Ausland ziehen, bleiben für fünf Jahre (erweiterte) unbeschränkt steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG). Erst nach Ablauf dieser Frist entfällt die unbeschränkte Steuerpflicht. Wer innerhalb dieser Frist erbt, wird mit dem Weltvermögen besteuert – ein Steuerberater plant Wegzug und Erbfall entsprechend.

„Internationale Erbfälle erfordern grenzüberschreitende Expertise. Wir arbeiten mit Steuerberatern und Rechtsanwälten im Ausland zusammen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden und Freibeträge optimal zu nutzen. Gerade bei Immobilien oder GmbH-Anteilen im Ausland ist eine saubere Dokumentation entscheidend.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Was kostet ein Steuerberater bei der Erbschaftsteuererklärung?

Die Kosten für einen Steuerberater bei der Erbschaftsteuererklärung richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Maßgeblich ist der Gegenstandswert – in der Regel der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (nach Abzug von Freibeträgen und Verschonungen). Die Gebühren sind gesetzlich geregelt, aber verhandelbar zwischen 1/10 und 6/10 der vollen Gebühr nach Tabelle C der StBVV.

Gebührenberechnung nach StBVV

Für die Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung gilt Tabelle C der StBVV (§ 35 StBVV). Beispiel: Bei einem Gegenstandswert von 500.000 Euro beträgt die volle Gebühr (10/10) 1.733 Euro. Üblich sind Gebühren zwischen 3/10 und 6/10, also zwischen 520 und 1.040 Euro (zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer).

Gegenstandswert Volle Gebühr (10/10) Übliche Gebühr (3/10–6/10)
50.000 € 287 € 86 – 172 €
100.000 € 457 € 137 – 274 €
250.000 € 957 € 287 – 574 €
500.000 € 1.733 € 520 – 1.040 €
1.000.000 € 2.933 € 880 – 1.760 €

Hinzu kommen Auslagen (Kopien, Porto, Telefon) nach § 16 StBVV und Umsatzsteuer (19 %). Bei komplexen Fällen (Betriebsvermögen, Gutachten, internationaler Bezug) können zusätzliche Gebühren für Gutachtenerstellung, Korrespondenz oder Verhandlungen mit dem Finanzamt anfallen.

Zusatzleistungen und Sondergebühren

Neben der eigentlichen Erklärung können weitere Leistungen anfallen:

  • Bewertung von GmbH-Anteilen: Zeitgebühr (50–150 €/Stunde) oder Pauschalhonorar, abhängig von Komplexität.
  • Einspruch oder Änderungsantrag: Gebühr nach § 40 StBVV (Tabelle A, Gegenstandswert = strittiger Betrag).
  • Beratung zur vorweggenommenen Erbfolge: Zeitgebühr oder Pauschalhonorar.
  • Koordination mit Anwälten, Gutachtern, ausländischen Steuerberatern: Zeitgebühr.

Praxis-Tipp: Honorarvereinbarung vorab klären

Die StBVV lässt Spielraum – deshalb lohnt sich eine klare Honorarvereinbarung vor Mandatsbeginn. Viele Steuerberater bieten Pauschalpreise für Standardfälle an. Wer Transparenz sucht, findet auf Plattformen wie OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit Festpreisen – etwa für Jahresabschlüsse oder Steuererklärungen.

Wann lohnt sich ein Steuerberater?

Ein Steuerberater lohnt sich praktisch immer – schon allein wegen der Komplexität der Erbschaftsteuer. Die Kosten stehen in keinem Verhältnis zur möglichen Steuerersparnis:

  • Bei Betriebsvermögen oder GmbH-Anteilen: Verschonungsregelungen können Steuern im sechsstelligen Bereich sparen.
  • Bei Immobilien: Bewertungsfehler führen oft zu überhöhter Steuer – ein Gutachten spart oft mehr als die Steuerberatergebühr.
  • Bei internationalen Erbfällen: Doppelbesteuerung vermeiden spart schnell fünfstellige Beträge.
  • Bei komplexen Nachlässen: Vermächtnisse, Vor-/Nacherbschaft, Erbengemeinschaften – ohne Steuerberater drohen Fehler und Streit.

520–1.040 €

Typische Gebühr bei 500.000 € Gegenstandswert

3–6/10

Üblicher Gebührensatz nach StBVV

85–100 %

Mögliche Verschonung bei Betriebsvermögen

„Die Steuerberatergebühr ist eine Investition, keine Ausgabe. Wer durch richtige Bewertung, Verschonungsregelungen und Fristwahrung mehrere zehntausend Euro Erbschaftsteuer spart, hat die Gebühr mehrfach wieder drin. Wir kalkulieren transparent und zeigen dem Mandanten vorab, welche Einsparungen möglich sind.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Erbschaftsteuererklärung auch ohne Steuerberater einreichen?

Ja, grundsätzlich können Sie die Erbschaftsteuererklärung selbst erstellen und beim Finanzamt einreichen. Bei einfachen Erbfällen mit ausschließlich privatem Vermögen (z. B. Bargeld, Wertpapiere, Immobilien ohne besondere Bewertungsprobleme) und klarer Steuerklasse ist dies oft auch ohne Steuerberater machbar. Sobald jedoch Betriebsvermögen, GmbH-Anteile, ausländisches Vermögen oder komplexe Bewertungsfragen hinzukommen, steigt das Risiko für Fehler erheblich – ein Steuerberater verhindert teure Nachforderungen und erschließt Steuervorteile.

Wie lange habe ich Zeit, einen Steuerberater nach dem Erbfall zu beauftragen?

Die Erbschaftsteuererklärung muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbanfall beim Finanzamt eingereicht werden (§ 30 ErbStG). In der Praxis gewährt das Finanzamt auf Antrag oft Fristverlängerungen. Sie sollten jedoch so früh wie möglich – idealerweise unmittelbar nach Erbantritt – einen Steuerberater kontaktieren, damit dieser ausreichend Zeit für Bewertungen, Freibetragsoptimierung und eventuelle Vorabstimmungen mit dem Finanzamt hat.

Sind Steuerberatungskosten im Erbfall steuerlich absetzbar?

Die Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung sind seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig (Wegfall der Steuerberatungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.). Allerdings können Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung oder Veräußerung von geerbtem Betriebsvermögen anfallen, unter Umständen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Eine Einzelfallprüfung durch den Steuerberater ist hier sinnvoll.

Was unterscheidet einen spezialisierten Erbschaftsteuer-Steuerberater von einem normalen Steuerberater?

Alle zugelassenen Steuerberater dürfen Erbschaftsteuererklärungen erstellen. Ein spezialisierter Erbschaftsteuer-Steuerberater verfügt jedoch über vertieftes Fachwissen in Bereichen wie Unternehmensbewertung nach § 11 BewG, Verschonungsregelungen nach § 13a/13b ErbStG, internationales Erbrecht und Doppelbesteuerungsabkommen. Gerade bei komplexen Nachfolgefällen, Familienunternehmen oder grenzüberschreitenden Erbschaften lohnt sich die Beauftragung eines Spezialisten mit entsprechender Schwerpunktsetzung und Erfahrung.

Kann der Steuerberater auch bei Schenkungen zu Lebzeiten beraten?

Ja, Schenkungen zu Lebzeiten unterliegen der Schenkungsteuer nach demselben Gesetz (ErbStG) wie Erbfälle. Ein Steuerberater kann vorausschauende Schenkungskonzepte entwickeln, um Freibeträge optimal zu nutzen (alle 10 Jahre erneut nutzbar nach § 14 ErbStG) und so die Steuerlast bei der späteren Erbfolge zu minimieren. Gerade bei Betriebsvermögen ist eine frühzeitige vorweggenommene Erbfolge oft steuerlich günstiger – der Steuerberater gestaltet diese im Zusammenspiel mit Notar und Rechtsanwalt.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Bewertungsgesetz (BewG), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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