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12–17 Minuten

OnlineBilanzBlogCoaching GmbH absetzen

Coaching GmbH absetzen 2026: Betriebsausgabe & vGA

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Coaching-Kosten können für die GmbH steuerlich absetzbar sein – sofern sie betrieblich veranlasst sind. Entscheidend ist die klare Abgrenzung zwischen betrieblicher Notwendigkeit und privater Lebensführung, insbesondere bei Geschäftsführer-Coaching. Ähnliche Abgrenzungsfragen stellen sich übrigens auch beim Fitnessstudio als GmbH-Betriebsausgabe. Dieser Artikel erklärt, wann Coaching-Aufwendungen als Betriebsausgabe anerkannt werden, welche Risiken bei verdeckter Gewinnausschüttung drohen und wie Sie Coaching-Kosten korrekt buchen, nachweisen und im Jahresabschluss darstellen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Coaching-Kosten sind für die GmbH als Betriebsausgabe absetzbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind und der Verbesserung von Führungskompetenzen, Unternehmensprozessen oder Mitarbeiterentwicklung dienen. Entscheidend ist eine klare Dokumentation und Abgrenzung zur privaten Lebensführung. Bei Geschäftsführer-Coaching muss die betriebliche Notwendigkeit nachgewiesen werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden.

Wann sind Coaching-Kosten für die GmbH als Betriebsausgabe absetzbar?

Coaching-Aufwendungen können in der GmbH grundsätzlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Entscheidend ist die objektive Zweckbeziehung zum Unternehmen: Das Coaching muss der Sicherung oder Verbesserung der betrieblichen Leistungsfähigkeit dienen. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind – dies gilt auch für die GmbH als eigenständige Steuerschuldnerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.

Betriebliche Veranlassung: Die zentrale Voraussetzung

Die Finanzverwaltung prüft bei Coaching-Maßnahmen stets, ob ein unmittelbarer Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit besteht. Typische betrieblich veranlasste Coaching-Formate sind:

  • Führungskräfte-Coaching zur Verbesserung der Mitarbeiterführung und Entscheidungsfindung
  • Vertriebs- und Verkaufscoaching zur Umsatzsteigerung und Kundenakquise
  • Change-Management-Coaching bei Umstrukturierungen, Digitalisierung oder Nachfolgeregelungen
  • Fachspezifisches Coaching (z. B. Projektmanagement, agile Methoden) zur Qualifikationserweiterung
  • Team-Coaching zur Verbesserung der Zusammenarbeit und Produktivität

Praxis-Hinweis

Dokumentieren Sie die betriebliche Zielsetzung des Coachings schriftlich – idealerweise durch einen Gesellschafterbeschluss oder eine interne Fortbildungsvereinbarung. Diese Dokumentation ist bei Betriebsprüfungen Gold wert und zeigt die klare betriebliche Veranlassung.

Wie grenzt man betriebliche von privaten Coaching-Aufwendungen ab?

Die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Sphäre ist bei Coaching-Leistungen häufig strittig. Das Finanzamt prüft kritisch, ob das Coaching ausschließlich der beruflichen Weiterentwicklung dient oder ob auch private Lebensberatung enthalten ist. Enthält ein Coaching gemischte Inhalte, muss eine Aufteilung nach § 12 Nr. 1 EStG erfolgen – nur der betriebliche Anteil ist absetzbar.

Kritische Coaching-Formate aus Finanzsicht

Coaching-Art Beurteilung Finanzamt Empfehlung
Life-Coaching / Persönlichkeitsentwicklung Überwiegend privat veranlasst Nicht über GmbH abrechnen
Business-Coaching für Geschäftsführer Betrieblich, wenn messbare Führungsziele Zielsetzung dokumentieren
Stress- und Burnout-Coaching Gemischt: Aufteilung erforderlich Anteilsschätzung (z. B. 50/50) mit Begründung
Executive Coaching für strategische Themen Vollständig betrieblich Problemlos absetzbar
Coaching für Work-Life-Balance Überwiegend privat Nicht empfohlen über GmbH

Vorsicht bei Mischformen

Coachings, die explizit private Lebensführung oder allgemeine Persönlichkeitsentwicklung ohne konkreten Unternehmensbezug behandeln, sind nicht abzugsfähig. Bei Betriebsprüfungen führt dies zur Hinzurechnung als verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 KStG – mit Nachsteuer auf Ebene der GmbH und beim Gesellschafter-Geschäftsführer.

„In der Praxis sehen wir häufig Coaching-Verträge ohne klare Zielbeschreibung. Das reicht bei Betriebsprüfungen nicht. Unser Steuerberater-Team empfiehlt: Formulieren Sie messbare, betriebliche Ziele im Vertrag – etwa ‚Optimierung der Führungskommunikation zur Reduzierung der Fluktuation‘ oder ‚Entwicklung einer Vertriebsstrategie für Markt XY‘. Das dokumentiert die betriebliche Veranlassung eindeutig.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Ist Coaching für den Geschäftsführer selbst absetzbar?

Coaching für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist grundsätzlich absetzbar, unterliegt aber erhöhten Anforderungen. Da der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist, prüft das Finanzamt besonders kritisch, ob die Aufwendungen dem Fremdvergleich nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG standhalten. Die Frage lautet: Würde die GmbH diese Leistung auch einem fremden Dritten in gleicher Weise gewähren?

Voraussetzungen für die Anerkennung

  • Gesellschafterbeschluss oder Anstellungsvertrag: Das Coaching muss vertraglich vereinbart oder durch Gesellschafterbeschluss legitimiert sein
  • Angemessenheit der Kosten: Die Höhe muss dem Fremdvergleich standhalten (übliche Marktpreise für vergleichbare Leistungen)
  • Dokumentation der betrieblichen Notwendigkeit: Konkrete unternehmerische Herausforderungen, die das Coaching adressiert
  • Klare Zielsetzung: Messbare Coaching-Ziele mit Unternehmensbezug (z. B. Führungsoptimierung, Digitalisierungsstrategie)
  • Trennung von Privatem: Keine Vermischung mit privater Lebensberatung oder Wellness-Elementen

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Coaching als Betriebsausgabe der GmbH vollständig absetzbar. Die GmbH mindert damit ihren steuerpflichtigen Gewinn gemäß § 8 Abs. 1 KStG. Der Geschäftsführer muss das Coaching nicht als geldwerten Vorteil versteuern, wenn die betriebliche Veranlassung überwiegt und kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse besteht.

Steuerfreie Fortbildung für Geschäftsführer

Anders als bei Arbeitnehmern ist beim Gesellschafter-Geschäftsführer die Grenze zwischen betrieblicher Fortbildung und geldwertem Vorteil fließend. Entscheidend ist der Fremdvergleich: Hätte ein fremder Dritter die Leistung in gleicher Weise erhalten? Bei Ja ist die Steuerfreiheit gegeben, bei Nein droht die Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung.

Wann droht eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Coaching-Kosten?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG liegt vor, wenn die GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Vermögensvorteil zuwendet, der seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat und den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. Bei Coaching-Kosten ist dies gegeben, wenn:

  • Das Coaching überwiegend privatnützig ist (z. B. Life-Coaching, Wellness-Elemente)
  • Die Kosten unangemessen hoch sind im Vergleich zu marktüblichen Preisen
  • Keine klare betriebliche Zielsetzung dokumentiert ist
  • Das Coaching nicht im Anstellungsvertrag oder Gesellschafterbeschluss geregelt ist
  • Die Leistung ausschließlich dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugutekommt, ohne erkennbaren Nutzen für die GmbH

Steuerliche Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Ebene der GmbH

Die Coaching-Kosten werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Die GmbH zahlt 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag (insg. 15,825 %) sowie Gewerbesteuer (je nach Hebesatz ca. 14–17 %) auf den hinzugerechneten Betrag nach § 8 Abs. 3 KStG.

Ebene des Gesellschafters

Der Vorteil gilt als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und unterliegt der Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Bei hohen Beträgen kann die Günstigerprüfung oder Teileinkünfteverfahren greifen, wenn Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 25 % Beteiligung hält.

Doppelbesteuerung vermeiden

Bei vGA entsteht faktisch eine Doppelbesteuerung: Die GmbH zahlt auf den korrigierten Gewinn Körperschaft- und Gewerbesteuer, der Gesellschafter versteuert den Vorteil zusätzlich als Kapitalertrag. Diese Steuerbelastung erreicht schnell 45–50 % der ursprünglichen Coaching-Kosten. Präzise Dokumentation ist daher unverzichtbar.

„Wir erleben in der Praxis immer wieder, dass Coaching-Rechnungen ohne Vertragsbasis einfach gebucht werden. Bei Betriebsprüfungen führt das regelmäßig zu vGA-Korrekturen. Unser Steuerberater-Team rät: Vor Vertragsabschluss die betriebliche Notwendigkeit dokumentieren und im Zweifel vorab steuerlich prüfen lassen – das spart im Nachhinein teure Korrekturen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie werden Coaching-Kosten korrekt gebucht und nachgewiesen?

Die ordnungsgemäße Buchung und Dokumentation von Coaching-Aufwendungen ist entscheidend für die steuerliche Anerkennung. Nach § 238 HGB besteht für Kapitalgesellschaften die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung – das umfasst auch aussagekräftige Belege und Verträge für alle Betriebsausgaben.

Korrekte Kontierung im SKR 03/04

Kontenrahmen Konto Bezeichnung Verwendung
SKR 03 4950 Fortbildungskosten Standard für betriebliche Coaching-Maßnahmen
SKR 03 4960 Aufwendungen für nebenberufliche Tätigkeit Alternativ, wenn Coaching als Beratung interpretiert wird
SKR 04 6820 Fortbildungskosten Standard für betriebliche Coaching-Maßnahmen
SKR 04 6840 Aufwendungen für nebenberufliche Tätigkeit Alternativ bei Beratungscharakter

Die Buchung erfolgt typischerweise auf das Konto Fortbildungskosten. Bei größeren Coaching-Projekten kann auch eine separate Kostenstelle sinnvoll sein, um die Zuordnung zu Projekten oder Abteilungen transparent zu machen. Wichtig: Die Umsatzsteuer (19 %) ist bei inländischen Coaching-Leistungen separat zu erfassen und als Vorsteuer abzugsfähig nach § 15 UStG.

Erforderliche Nachweise und Dokumentation

  • Coaching-Vertrag mit Leistungsbeschreibung, Zielen, Dauer und Honorar
  • Rechnungen mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG (Name, Anschrift, Steuernummer, Leistungsbeschreibung, Datum, Betrag, Umsatzsteuer)
  • Zahlungsnachweis (Kontoauszug, Überweisung) – Barzahlungen sind bei höheren Beträgen kritisch
  • Dokumentation der betrieblichen Veranlassung (z. B. internes Memo, Gesellschafterbeschluss, Fortbildungsvereinbarung)
  • Teilnahmebestätigung oder Coaching-Protokolle (bei längeren Programmen)
  • Zielerreichungsnachweis (optional, aber hilfreich bei Betriebsprüfungen)

Digitale Belegverwaltung

Seit der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) ist die digitale Archivierung von Belegen zulässig und üblich. Coaching-Verträge und Rechnungen sollten revisionssicher archiviert werden – mit Zeitstempel und Unveränderbarkeit. Moderne Buchhaltungssoftware erfüllt diese Anforderungen automatisch.

Kann die GmbH Coaching für externe Mitarbeiter absetzen?

Coaching-Maßnahmen für angestellte Mitarbeiter (nicht Gesellschafter-Geschäftsführer) sind grundsätzlich vollständig als Betriebsausgaben absetzbar, wenn sie der betrieblichen Fortbildung dienen. Nach § 3 Nr. 19 EStG sind Fortbildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers steuerfrei für den Arbeitnehmer – das gilt auch für Coaching.

Unterschied Geschäftsführer vs. Arbeitnehmer

Gesellschafter-Geschäftsführer

  • Gesellschafterbeschluss erforderlich
  • Angemessenheitsprüfung
  • Strikte Abgrenzung betrieblich/privat

Angestellte Mitarbeiter

  • Keine Versteuerung als geldwerter Vorteil
  • Vollständiger Betriebsausgabenabzug
  • Geringere Dokumentationsanforderungen

Bei angestellten Führungskräften oder Fachspezialisten ist Coaching häufig sogar Teil der modernen Personalentwicklung. Die betriebliche Veranlassung ist hier meist offensichtlich: Verbesserung der Führungsqualität, Verkaufsleistung, Projektmanagement oder Konfliktlösungskompetenz. Solange das Coaching im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgt (> 90 %), ist es für den Mitarbeiter steuerfrei und für die GmbH vollständig absetzbar.

Team-Coaching und Gruppenmaßnahmen

Team-Coachings oder Gruppenmaßnahmen (z. B. Teamentwicklungs-Workshops) sind regelmäßig unproblematisch absetzbar, da hier der betriebliche Zweck – Verbesserung der Zusammenarbeit, Konfliktlösung, Effizienzsteigerung – im Vordergrund steht. Die Kosten werden auf Fortbildungskosten gebucht und mindern den Gewinn vollständig.

Ist bei Coaching-Leistungen Vorsteuerabzug möglich?

Coaching-Leistungen unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Regelbesteuerung mit 19 % Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 UStG. Sofern die GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 15 UStG), kann sie die auf der Coaching-Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer vollständig als Vorsteuer geltend machen. Das reduziert die tatsächliche Belastung auf den Nettobetrag.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

  • Die GmbH ist umsatzsteuerpflichtig und führt überwiegend steuerpflichtige Umsätze aus (keine Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG)
  • Die Coaching-Rechnung enthält einen korrekten Umsatzsteuerausweis nach § 14 UStG (19 % oder ermäßigter Satz, wenn anwendbar)
  • Die Leistung ist betrieblich veranlasst – privat veranlasste Leistungen schließen den Vorsteuerabzug aus
  • Die Rechnung erfüllt alle Pflichtangaben (Name, Anschrift, Steuernummer/USt-IdNr., Leistungsbeschreibung, Datum, Rechnungsnummer)

Sonderfälle: Steuerfreie Coaching-Leistungen

In Ausnahmefällen können Coaching-Leistungen steuerfrei nach § 4 Nr. 21 UStG sein, wenn sie als heiltherapeutische Leistungen qualifiziert werden (z. B. psychotherapeutisches Coaching durch zugelassene Psychotherapeuten). In diesem Fall entfällt der Vorsteuerabzug für die GmbH. Diese Konstellation ist bei klassischem Business-Coaching jedoch nicht relevant – hier gilt die Regelbesteuerung.

Coaching-Art Umsatzsteuer Vorsteuerabzug GmbH
Business-Coaching (Standard) 19 % Ja, vollständig nach § 15 UStG
Executive Coaching 19 % Ja, vollständig nach § 15 UStG
Team-Coaching 19 % Ja, vollständig nach § 15 UStG
Therapeutisches Coaching (§ 4 Nr. 21 UStG) Steuerfrei Nein, kein Vorsteuerabzug
Coaching durch ausländischen Anbieter (Reverse Charge) 0 % (Reverse Charge § 13b UStG) Ja, aber GmbH schuldet USt.

„Bei internationalen Coaching-Anbietern aus dem EU-Ausland oder Drittstaaten greift häufig das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG. Die GmbH wird dann Schuldnerin der Umsatzsteuer. Das ist buchhaltungstechnisch anspruchsvoller und sollte bei der Kontierung beachtet werden – unser Steuerberater-Team prüft solche Sachverhalte routinemäßig im Rahmen der Jahresabschlusserstellung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie werden Coaching-Kosten im Jahresabschluss behandelt?

Coaching-Aufwendungen sind in der Regel sofort als Aufwand zu erfassen und mindern den Jahresüberschuss der GmbH im Geschäftsjahr der Leistungserbringung. Eine Aktivierung als immaterieller Vermögensgegenstand nach § 248 Abs. 2 HGB ist grundsätzlich nicht zulässig, da Coaching-Leistungen keine selbstständig verwertbaren, bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter darstellen.

Bilanzielle Behandlung nach HGB

Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und § 252 HGB (Realisationsprinzip) sind Coaching-Kosten erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu erfassen. Die Zuordnung erfolgt nach funktionaler Gliederung gemäß § 275 Abs. 2 oder 3 HGB:

  • Vertriebskosten: Coaching für Vertriebsmitarbeiter oder Verkaufsleiter
  • Allgemeine Verwaltungskosten: Coaching für Geschäftsführung oder kaufmännische Leitung
  • Personalaufwand / Soziale Abgaben: Alternativ, wenn Coaching Teil der Personalentwicklung ist
  • Sonstige betriebliche Aufwendungen: Bei einmaligen, außergewöhnlichen Coaching-Projekten

Abgrenzung bei mehrjährigen Coaching-Programmen

Bei mehrjährigen Coaching-Verträgen oder Vorauszahlungen für längere Programme ist eine periodengerechte Abgrenzung nach § 250 Abs. 1 HGB (aktive Rechnungsabgrenzung) erforderlich. Beispiel: Ein 12-Monats-Coaching-Programm wird im November 2025 vollständig bezahlt (15.000 €). Zum Bilanzstichtag 31.12.2025 ist der auf 2026 entfallende Anteil (ca. 13.750 €) als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren. Im Geschäftsjahr 2025 werden nur 1.250 € (1/12) aufwandswirksam erfasst.

Anhangangaben bei größeren Beträgen

Bei mittelgroßen und großen GmbHs nach § 267 HGB können außergewöhnlich hohe Coaching-Aufwendungen im Anhang nach § 285 Nr. 4 HGB erläuterungspflichtig sein, wenn sie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich beeinflussen. Dies dient der Transparenz gegenüber Gesellschaftern und externen Stakeholdern.

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange Suche und Wartezeiten, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater prüfen alle Sachverhalte – von der korrekten Buchung über Abgrenzungsfragen bis zur rechtssicheren Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine GmbH auch Online-Coaching steuerlich absetzen?

Ja, auch Online-Coaching-Formate (Webinare, Video-Calls, E-Learning-Plattformen) sind als Betriebsausgabe absetzbar, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Entscheidend ist wie bei Präsenz-Coaching die Dokumentation: Rechnung, Teilnahmebestätigung, inhaltliche Beschreibung und der Nachweis des betrieblichen Bezugs. Die Form der Leistungserbringung spielt keine Rolle, solange die betriebliche Notwendigkeit gegeben ist.

Muss die GmbH Coaching-Leistungen ausschreiben?

Für privatrechtliche GmbH besteht grundsätzlich keine Ausschreibungspflicht bei Coaching-Aufträgen. Anders kann es bei öffentlichen oder mehrheitlich öffentlich beteiligten Gesellschaften aussehen, die dem Vergaberecht unterliegen. Aus Dokumentationssicht empfiehlt sich jedoch ein strukturiertes Auswahlverfahren mit Vergleichsangeboten, um die Angemessenheit der Kosten gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.

Sind Coaching-Kosten für Gesellschafter-Geschäftsführer anders zu behandeln?

Ja, bei Gesellschafter-Geschäftsführern prüft das Finanzamt besonders kritisch, ob die Coaching-Kosten betrieblich veranlasst oder verdeckte Gewinnausschüttung sind. Maßgeblich ist der Fremdvergleich: Würde die GmbH einem fremden Geschäftsführer das Coaching ebenfalls bezahlen? Empfehlenswert sind ein Gesellschafterbeschluss, klare Zielvereinbarungen und detaillierte Dokumentation der betrieblichen Notwendigkeit.

Können Coaching-Kosten über mehrere Jahre verteilt werden?

Coaching-Kosten sind grundsätzlich als sofortiger Aufwand im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zu buchen. Eine Aktivierung als immaterieller Vermögensgegenstand ist nach HGB nicht möglich, da Coaching keine selbstständig verwertbare Leistung darstellt. Auch eine Verteilung über mehrere Jahre (Rechnungsabgrenzung) kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen mehrjährigen Coaching-Vertrag mit klar abgrenzbaren Leistungsperioden handelt.

Was gilt bei Coaching durch nahestehende Personen?

Erbringt eine nahestehende Person (z. B. Ehepartner, Familienangehöriger) Coaching-Leistungen für die GmbH, prüft das Finanzamt besonders streng. Der Vertrag muss einem Fremdvergleich standhalten: klare schriftliche Vereinbarung, marktübliche Vergütung, tatsächliche und nachweisbare Leistungserbringung. Andernfalls droht die Nichtanerkennung als Betriebsausgabe oder die Umqualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 246 HGB – Vollständigkeit, Bilanzierungspflicht, § 4 EStG – Gewinnermittlung bei Betriebsvermögensvergleich, § 8 KStG – Ermittlung des Einkommens, § 15 UStG – Vorsteuerabzug. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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KI-Assistenz