Bundesanzeiger Ordnungsgeld GmbH & Co. KG 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die GmbH & Co. KG unterliegt als Personengesellschaft mit einer haftungsbeschränkten Komplementärin besonderen Offenlegungspflichten. Versäumen Sie die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro – und der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet persönlich. Dieser Ratgeber erklärt, welche Fristen 2026 gelten, wer im Ordnungsgeldverfahren belangt wird und wie Sie die Veröffentlichung rechtzeitig und rechtssicher vornehmen. Alle Schritte zur korrekten Bundesanzeiger Anmeldung GmbH & Co. KG und zur Publikation im Unternehmensregister finden Sie in unseren Leitfäden.
Kurzantwort
Bei der GmbH & Co. KG haftet der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die fristgerechte Offenlegung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister. Wird die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein – das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro. Auch bei verspäteter Offenlegung bleibt die Veröffentlichungspflicht bestehen und kann wiederholt sanktioniert werden.
Inhaltsverzeichnis
- Ordnungsgeld bei GmbH & Co. KG: Wer haftet für die Offenlegung?
- Größenklassen und Offenlegungsumfang nach § 267 HGB (Stand 2026)
- Fristen für Feststellung und Offenlegung: Was gilt 2026?
- Das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB: Ablauf und Höhe
- Besonderheiten bei der Offenlegung der GmbH & Co. KG
- Haftung des Geschäftsführers bei Offenlegungsverstößen
- Verspätete Offenlegung: So holen Sie die Veröffentlichung nach
- Digitale Offenlegung: So funktioniert das Unternehmensregister
- Ordnungsgeld vermeiden: Checkliste für Geschäftsführer
- Fazit: Offenlegungspflichten ernst nehmen – Ordnungsgeld vermeiden
Ordnungsgeld bei GmbH & Co. KG: Wer haftet für die Offenlegung?
Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft, bei der die Komplementär-GmbH die Geschäftsführung übernimmt. Für die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB ist entscheidend: Beide Gesellschaften – die GmbH & Co. KG selbst sowie die Komplementär-GmbH – haben grundsätzlich eigene Offenlegungspflichten, sofern sie die Größenkriterien nach § 267 HGB erfüllen. Die Bundesanzeiger-Anmeldung der GmbH erfolgt dabei unabhängig von der der KG. Ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB droht beiden Gesellschaften separat, wenn die jeweilige Offenlegung nicht fristgerecht beim Unternehmensregister erfolgt.
Hinweis
Seit dem Digitale-Rechnungslegungs-Umsetzungsgesetz (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Der Bundesanzeiger wird nur noch technisch als Publikationsplattform genutzt, die rechtliche Einreichung läuft über das Unternehmensregister.
Offenlegungspflicht der GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG unterliegt als Personenhandelsgesellschaft den Offenlegungspflichten nach §§ 264a ff. HGB, wenn mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person ist. Da die Komplementär-GmbH eine Kapitalgesellschaft ist, gilt die Offenlegungspflicht. Die GmbH & Co. KG muss ihren Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht) innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister einreichen (§ 325 Abs. 1 HGB).
Offenlegungspflicht der Komplementär-GmbH
Die Komplementär-GmbH ist eine eigenständige Kapitalgesellschaft und unterliegt unabhängig von ihrer Größe der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Auch wenn sie selbst keine operative Tätigkeit ausübt, muss sie ihren Jahresabschluss offenlegen – ebenfalls innerhalb der 12-Monats-Frist. Bei Nichteinhaltung droht ein separates Ordnungsgeld nach § 335 HGB (500 bis 25.000 Euro).
Achtung
Viele Geschäftsführer übersehen: Die Komplementär-GmbH hat eine eigene Offenlegungspflicht. Ein fehlendes oder verspätetes Einreichen führt zu einem eigenständigen Ordnungsgeldverfahren – unabhängig davon, ob die GmbH & Co. KG ordnungsgemäß offengelegt hat.
Größenklassen und Offenlegungsumfang nach § 267 HGB (Stand 2026)
Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse der Gesellschaft gemäß § 267 HGB. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, gelten die angehobenen Schwellenwerte. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 (Offenlegung bis 31.12.2026) sind folgende Werte maßgeblich:
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Eine Gesellschaft gilt als klein, wenn sie zwei der drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschreitet (§ 267 Abs. 1 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) können weitere Erleichterungen nutzen, sofern sie nicht mehr als 6 Mio. € Bilanzsumme, 12 Mio. € Umsatz und 10 Mitarbeiter haben.
Offenlegungsumfang je Größenklasse
- Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB): Bilanz (verkürzt nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB) – keine GuV-Pflicht.
- Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB): Bilanz (verkürzt), Anhang (verkürzt nach § 327 HGB) – keine GuV-Pflicht bei Offenlegung.
- Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB): Bilanz (vollständig), GuV (verkürzt nach § 327 Nr. 1 HGB), Anhang (vollständig).
- Große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB): Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht (alle vollständig).
„Viele Mandanten gehen davon aus, dass die GmbH & Co. KG und die Komplementär-GmbH identische Offenlegungspflichten haben. In der Praxis können aber unterschiedliche Größenklassen gelten – etwa wenn die Komplementär-GmbH keine eigenen Umsätze erzielt und damit als Kleinstkapitalgesellschaft einzustufen ist.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Fristen für Feststellung und Offenlegung: Was gilt 2026?
Die Offenlegung setzt eine rechtswirksame Feststellung des Jahresabschlusses voraus. Für Kapitalgesellschaften und die GmbH & Co. KG gelten unterschiedliche Fristen, die in § 42a GmbHG und § 325 HGB geregelt sind.
Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG
Der Jahresabschluss muss in den ersten Monaten des Geschäftsjahres von den Gesellschaftern förmlich festgestellt werden. Seit der Reform 2022 gelten gestaffelte Fristen:
- Kleine Kapitalgesellschaften: 11 Monate nach Ende des Geschäftsjahres (§ 42a Abs. 1 GmbHG).
- Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: 8 Monate nach Ende des Geschäftsjahres (§ 42a Abs. 2 GmbHG).
Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet das: Kleine Gesellschaften müssen den Jahresabschluss bis zum 30.11.2026, mittelgroße und große bis zum 31.08.2026 förmlich feststellen.
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Nach Feststellung ist der Jahresabschluss unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenzulegen (§ 325 Abs. 1 HGB). Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026.
Hinweis
Die Feststellungsfrist ist kürzer als die Offenlegungsfrist. Wer die Feststellung zu spät vornimmt, kann die Offenlegungsfrist meist nicht mehr einhalten – mit der Folge eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB.
11
Monate Feststellungsfrist (klein)
12
Monate Offenlegungsfrist
31.12.2026
Offenlegungsfrist für Bilanzstichtag 31.12.2025
Das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB: Ablauf und Höhe
Wird die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB nicht eingehalten, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Verfahren ist standardisiert und erfolgt automatisiert – eine individuelle Prüfung findet zunächst nicht statt.
Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens
- Androhung: Das BfJ versendet ein Androhungsschreiben, in dem die Gesellschaft aufgefordert wird, die Offenlegung innerhalb einer Nachfrist (meist 6 Wochen) nachzuholen. Gleichzeitig wird die Höhe des Ordnungsgelds angekündigt.
- Festsetzung: Wird die Nachfrist nicht genutzt, setzt das BfJ das Ordnungsgeld durch Bescheid förmlich fest. Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt und sofort vollstreckbar.
- Einspruch: Gegen den Festsetzungsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden (§ 335 Abs. 5 HGB). Der Einspruch ist jedoch nur bei formalen Fehlern oder nachweislich rechtzeitiger Offenlegung erfolgreich.
- Vollstreckung: Bleibt das Ordnungsgeld unbezahlt, erfolgt die Zwangsvollstreckung durch die Finanzbehörden.
Höhe des Ordnungsgelds
Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen (§ 335 Abs. 3 HGB). Die Höhe richtet sich nach der Größe der Gesellschaft, der Dauer der Verspätung und ggf. nach Wiederholungsfällen. In der Praxis setzt das BfJ folgende Beträge an:
| Größenklasse | Erster Verstoß | Wiederholungsfall |
|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | 500 – 1.000 € | 1.000 – 2.500 € |
| Kleine Kapitalgesellschaft | 1.000 – 2.500 € | 2.500 – 5.000 € |
| Mittelgroße Gesellschaft | 2.500 – 5.000 € | 5.000 – 10.000 € |
| Große Gesellschaft | 5.000 – 10.000 € | 10.000 – 25.000 € |
Achtung
Das Ordnungsgeld wird gegen die Gesellschaft festgesetzt, nicht gegen einzelne Geschäftsführer. Die Gesellschaft trägt die Kosten – ein Regress gegen den Geschäftsführer ist nur bei Pflichtverletzung (z. B. grober Fahrlässigkeit) möglich.
„Das Ordnungsgeldverfahren ist kein Bußgeld und keine Strafe im strafrechtlichen Sinne. Es handelt sich um ein Zwangsmittel, mit dem die Erfüllung der Offenlegungspflicht durchgesetzt wird. Deshalb gilt: Auch nach Zahlung des Ordnungsgelds bleibt die Offenlegungspflicht bestehen – das Verfahren wird fortgesetzt, bis die Unterlagen eingereicht sind.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Besonderheiten bei der Offenlegung der GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist rechtlich eine Personengesellschaft, unterliegt aber aufgrund der Komplementär-GmbH den Offenlegungspflichten wie eine Kapitalgesellschaft (§ 264a HGB). In der Praxis führt diese Doppelstruktur zu mehreren Besonderheiten, die Geschäftsführer beachten müssen.
Separate Offenlegung für beide Gesellschaften
Sowohl die GmbH & Co. KG als auch die Komplementär-GmbH müssen jeweils einen eigenen Jahresabschluss erstellen und offenlegen. Die Offenlegungspflicht der Komplementär-GmbH entfällt nicht, auch wenn sie keine operativen Umsätze erzielt oder nur vermögensverwaltend tätig ist. Jede Gesellschaft erhält bei Verstoß ein eigenes Ordnungsgeldverfahren.
Befreiung nach § 264b HGB: Wann gilt sie?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die GmbH & Co. KG von der Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung eines eigenen Jahresabschlusses befreit werden, wenn sie in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen wird (§ 264b HGB). Voraussetzungen sind unter anderem:
- Die GmbH & Co. KG ist als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen.
- Das Mutterunternehmen legt einen Konzernabschluss nach HGB, IFRS oder vergleichbaren Standards offen.
- Alle Gesellschafter der GmbH & Co. KG stimmen der Befreiung zu.
- Die Befreiung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 264b Abs. 3 HGB).
In der Praxis ist diese Befreiung für die meisten mittelständischen GmbH & Co. KG-Strukturen nicht anwendbar, da sie keine Konzernstruktur aufweisen.
Anhangangaben zur Komplementär-GmbH
Im Anhang der GmbH & Co. KG müssen Angaben zur Komplementär-GmbH gemacht werden, insbesondere wenn diese am Vermögen der KG beteiligt ist (§ 264c HGB). Dies umfasst Angaben zu deren Eigenkapital, Jahresergebnis und ggf. zu Ausschüttungen.
Hinweis
Die Komplementär-GmbH muss ihren Jahresabschluss auch dann offenlegen, wenn sie im Rahmen einer Organschaft steuerlich mit der GmbH & Co. KG verbunden ist. Die steuerliche Organschaft befreit nicht von der handelsrechtlichen Offenlegungspflicht.
Haftung des Geschäftsführers bei Offenlegungsverstößen
Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (und damit faktisch der GmbH & Co. KG) tragen die Verantwortung dafür, dass der Jahresabschluss fristgerecht aufgestellt, festgestellt und offengelegt wird. Bei Pflichtverletzungen drohen sowohl gesellschaftsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen.
Gesellschaftsrechtliche Haftung nach § 43 GmbHG
Geschäftsführer müssen ihre Sorgfaltspflichten nach § 43 Abs. 1 GmbHG erfüllen. Dazu gehört auch die fristgerechte Offenlegung. Verletzt der Geschäftsführer diese Pflicht schuldhaft (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), haftet er der Gesellschaft auf Schadensersatz (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Ein Schaden kann etwa in der Höhe des Ordnungsgelds oder in Folgekosten (z. B. Reputationsschäden, Kreditverweigerung) liegen.
Strafbarkeit nach § 331 HGB
Die vorsätzliche Nichtoffenlegung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 335a HGB dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus kann bei besonders schweren Verstößen (z. B. Bilanzfälschung, Steuerhinterziehung durch Nichtoffenlegung) eine Strafbarkeit nach §§ 283 ff. StGB (Insolvenzstraftaten) oder § 370 AO (Steuerhinterziehung) in Betracht kommen.
Achtung
Geschäftsführer sollten die Offenlegungspflicht nicht auf die leichte Schulter nehmen. Eine Verzögerung kann nicht nur ein Ordnungsgeld für die Gesellschaft auslösen, sondern auch persönliche Haftungsrisiken nach sich ziehen – insbesondere, wenn dadurch Gläubiger geschädigt werden oder steuerliche Konsequenzen entstehen.
Entlastung durch Delegation?
Geschäftsführer können die Aufstellung des Jahresabschlusses und die technische Offenlegung an Steuerberater oder externe Dienstleister delegieren. Die Verantwortung für die Fristwahrung bleibt jedoch beim Geschäftsführer. Er muss sicherstellen, dass die beauftragten Dienstleister die Fristen einhalten, und dies regelmäßig überwachen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen und offenlegen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und klarer Fristenüberwachung.
„Viele Geschäftsführer delegieren die Offenlegung an den Steuerberater, vergessen aber, die Frist zu überwachen. Unser Tipp: Vereinbaren Sie mit Ihrem Steuerberater klare Termine und fordern Sie eine Eingangsbestätigung des Unternehmensregisters an. So behalten Sie die Kontrolle – und vermeiden persönliche Haftungsrisiken.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Verspätete Offenlegung: So holen Sie die Veröffentlichung nach
Wurde die Offenlegungsfrist versäumt, sollten Geschäftsführer sofort handeln. Die Offenlegungspflicht bleibt auch nach Ablauf der Frist bestehen – das Ordnungsgeld entfällt nicht durch Zeitablauf, sondern wird durch Festsetzung durchgesetzt. Eine schnelle Nachholung kann jedoch die Höhe des Ordnungsgelds begrenzen und weitere Verfahrensschritte vermeiden.
Schritt 1: Jahresabschluss unverzüglich fertigstellen
Falls der Jahresabschluss noch nicht förmlich festgestellt wurde, muss dies nachgeholt werden. Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss (bei der GmbH) bzw. durch die Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG. Der Beschluss sollte schriftlich protokolliert und datiert werden, um im Ordnungsgeldverfahren die zeitliche Abfolge belegen zu können.
Schritt 2: Offenlegung beim Unternehmensregister einreichen
Die Offenlegung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Die Unterlagen (Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht) müssen im XHTML- oder ESEF-Format eingereicht werden. Die Übermittlung kann direkt durch die Gesellschaft oder durch einen Steuerberater erfolgen, der über entsprechende Schnittstellen verfügt.
-
Jahresabschluss förmlich feststellen (Gesellschafterbeschluss)
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Unterlagen in das richtige Format konvertieren (XHTML/ESEF)
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Offenlegung über das Unternehmensregister einreichen
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Eingangsbestätigung des Unternehmensregisters einholen und archivieren
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Falls bereits ein Ordnungsgeldverfahren läuft: Nachweis der Offenlegung an das BfJ senden
Schritt 3: Reaktion auf Androhung oder Festsetzung
Wurde bereits ein Ordnungsgeld angedroht oder festgesetzt, sollte die Offenlegung dennoch unverzüglich nachgeholt werden. Der Nachweis (Eingangsbestätigung des Unternehmensregisters) sollte dem Bundesamt für Justiz vorgelegt werden. In einigen Fällen kann das BfJ das Verfahren einstellen oder das Ordnungsgeld reduzieren, wenn die Offenlegung zeitnah nachgeholt wird und keine Wiederholungsfälle vorliegen.
Hinweis
Die Nachholung der Offenlegung beendet das Ordnungsgeldverfahren nicht automatisch. Das BfJ kann das Ordnungsgeld dennoch festsetzen. Ein Einspruch ist nur bei formalen Fehlern oder bei nachweislich rechtzeitiger Offenlegung erfolgreich – nicht bei bloßer Verspätung.
„Mandanten, die zu uns kommen, nachdem die Frist bereits abgelaufen ist, können meist innerhalb weniger Tage die Offenlegung nachholen. Durch die digitale Abwicklung über OnlineBilanz ist der gesamte Prozess – von der Aufstellung bis zur Einreichung – transparent und nachvollziehbar. Das gibt Geschäftsführern Sicherheit, dass alles korrekt und fristgerecht erfolgt.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Digitale Offenlegung: So funktioniert das Unternehmensregister
Seit der Einführung des DiRUG (Digitale-Rechnungslegungs-Umsetzungsgesetz) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Der frühere Bundesanzeiger dient nur noch als technische Publikationsplattform – die rechtlich maßgebliche Einreichung läuft über das Unternehmensregister.
Einreichung über das Unternehmensregister
Die Offenlegung kann auf zwei Wegen erfolgen:
- Direkte Eingabe: Über das Online-Portal des Unternehmensregisters können die Unterlagen hochgeladen werden. Hierfür ist eine Registrierung und eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
- Über Steuerberater oder Dienstleister: Die meisten Steuerberater nutzen spezielle Softwarelösungen (z. B. DATEV, Addison), die eine automatisierte Übermittlung an das Unternehmensregister ermöglichen. Dies spart Zeit und reduziert Fehlerquellen.
Technische Anforderungen: XHTML und ESEF
Seit 2022 müssen Jahresabschlüsse im strukturierten XHTML-Format (Extensible HyperText Markup Language) eingereicht werden. Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen zusätzlich das ESEF-Format (European Single Electronic Format) nutzen, das auf XHTML basiert und zusätzlich maschinenlesbare Taxonomie-Tags enthält. Die meisten Steuerberater-Software-Lösungen unterstützen diese Formate.
Hinweis
Die Konvertierung in XHTML oder ESEF ist technisch anspruchsvoll und sollte nicht manuell erfolgen. Steuerberater nutzen hierfür zertifizierte Software, die die korrekte Strukturierung und Validierung sicherstellt. OnlineBilanz übernimmt die gesamte technische Aufbereitung und Einreichung – Mandanten erhalten nur noch die Bestätigung über die erfolgreiche Offenlegung.
Kosten der Offenlegung
Die Offenlegung beim Unternehmensregister ist kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Größe der Gesellschaft und dem Umfang der eingereichten Unterlagen. Typische Kosten liegen zwischen 40 und 150 Euro pro Jahresabschluss. Steuerberater rechnen die Offenlegung meist als separate Position ab oder inkludieren sie in Pauschalangebote.
01.08.2022
DiRUG-Start: Nur noch Unternehmensregister
XHTML
Pflichtformat für Offenlegung
40–150 €
Gebühren Unternehmensregister
Ordnungsgeld vermeiden: Checkliste für Geschäftsführer
Die Vermeidung eines Ordnungsgelds erfordert eine strukturierte Jahresabschluss- und Offenlegungsplanung. Geschäftsführer sollten frühzeitig die erforderlichen Schritte einleiten und klare Verantwortlichkeiten festlegen. Die folgende Checkliste hilft, alle relevanten Pflichten im Blick zu behalten.
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Bilanzstichtag und Fristen kennen: Notieren Sie den Bilanzstichtag und die daraus resultierenden Feststellungs- und Offenlegungsfristen (11 bzw. 8 Monate für Feststellung, 12 Monate für Offenlegung).
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Steuerberater frühzeitig beauftragen: Vereinbaren Sie mit Ihrem Steuerberater klare Termine für die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses. Klären Sie, wer die Offenlegung übernimmt.
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Unterlagen vollständig bereitstellen: Stellen Sie alle erforderlichen Buchhaltungsunterlagen, Belege und Informationen zeitnah zur Verfügung. Verzögerungen in der Buchhaltung führen oft zu Fristversäumnissen.
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Gesellschafterbeschluss vorbereiten: Planen Sie rechtzeitig die Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses. Der Beschluss muss schriftlich protokolliert werden.
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Offenlegung überwachen: Fordern Sie von Ihrem Steuerberater oder Dienstleister eine Eingangsbestätigung des Unternehmensregisters an. Archivieren Sie diese als Nachweis.
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Beide Gesellschaften im Blick behalten: Vergessen Sie nicht die Offenlegungspflicht der Komplementär-GmbH – auch wenn diese keine operativen Umsätze erzielt.
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Wiedervorlage einrichten: Richten Sie in Ihrer Büroorganisation eine Wiedervorlage für das nächste Geschäftsjahr ein, um Fristen nicht zu vergessen.
„Die Erfahrung zeigt: Ordnungsgelder entstehen nicht aus Böswilligkeit, sondern aus mangelnder Planung. Wer die Fristen kennt, frühzeitig mit dem Steuerberater spricht und die Offenlegung delegiert, hat kein Problem. OnlineBilanz übernimmt für unsere Mandanten die gesamte Fristenüberwachung – von der Aufstellung bis zur Offenlegung. So bleibt kein Schritt liegen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Sonderfall: Komplementär-GmbH ohne operative Tätigkeit
Viele Komplementär-GmbHs üben keine eigene operative Tätigkeit aus und haben nur minimale Umsätze (z. B. Geschäftsführervergütung). Dennoch besteht die Offenlegungspflicht. In der Praxis können solche Gesellschaften oft als Kleinstkapitalgesellschaft eingestuft werden und profitieren von Erleichterungen (z. B. keine GuV-Offenlegung). Dennoch muss die Bilanz offengelegt werden – ein Ordnungsgeld droht auch hier.
Achtung
Auch wenn die Komplementär-GmbH keine eigene Geschäftstätigkeit ausübt: Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen. Ein fehlendes oder verspätetes Einreichen führt zu einem separaten Ordnungsgeldverfahren – unabhängig von der GmbH & Co. KG.
Fazit: Offenlegungspflichten ernst nehmen – Ordnungsgeld vermeiden
Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist für GmbH & Co. KG-Strukturen eine doppelte Pflicht: Sowohl die GmbH & Co. KG als auch die Komplementär-GmbH müssen separat offenlegen. Wer die Fristen versäumt, riskiert nicht nur ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro, sondern auch persönliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer. Mit einer strukturierten Planung, klaren Verantwortlichkeiten und professioneller Unterstützung lassen sich Ordnungsgelder sicher vermeiden.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
- Offenlegung beim Unternehmensregister: Seit 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger.
- Fristen 2026: Für Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Feststellungsfrist am 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß), die Offenlegungsfrist am 31.12.2026.
- Doppelte Pflicht: GmbH & Co. KG und Komplementär-GmbH müssen jeweils separat offenlegen.
- Ordnungsgeld: Das BfJ setzt bei Fristversäumnis automatisch ein Ordnungsgeld fest (500–25.000 Euro), das auch nach Zahlung die Offenlegungspflicht nicht beendet.
- Geschäftsführerhaftung: Der Geschäftsführer haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung persönlich auf Schadensersatz (§ 43 GmbHG).
- Nachholung: Verspätete Offenlegung sollte unverzüglich nachgeholt werden, um weitere Verfahrensschritte zu vermeiden.
Handlungsempfehlung für Geschäftsführer
Geschäftsführer sollten die Offenlegungspflicht nicht unterschätzen. Eine frühzeitige Planung, die Beauftragung eines Steuerberaters und eine klare Fristenüberwachung sind entscheidend. Wer unsicher ist oder bereits eine Frist versäumt hat, sollte sofort handeln und professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen. OnlineBilanz bietet Geschäftsführern eine digitale, transparente Lösung: Unsere zugelassenen Steuerberater erstellen den Jahresabschluss, überwachen alle Fristen und übernehmen die Offenlegung beim Unternehmensregister – zu transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten. So behalten Sie die Kontrolle, vermeiden Ordnungsgelder und erfüllen Ihre Pflichten rechtssicher.
„Die Offenlegungspflicht ist keine lästige Formalität, sondern ein zentraler Bestandteil der Unternehmensführung. Wer sie ernst nimmt und professionell organisiert, hat keine Probleme. OnlineBilanz entlastet Geschäftsführer genau hier: Wir übernehmen die gesamte Abwicklung – von der Aufstellung bis zur Offenlegung. Unsere Mandanten erhalten nur noch die Bestätigung, dass alles erledigt ist.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Muss die Komplementär-GmbH selbst auch einen Jahresabschluss offenlegen?
Ja. Die Komplementär-GmbH ist eine eigenständige Kapitalgesellschaft und unterliegt nach § 325 HGB einer eigenen Offenlegungspflicht – unabhängig von der GmbH & Co. KG. Beide Gesellschaften müssen jeweils ihren Jahresabschluss im Unternehmensregister veröffentlichen. Versäumt der Geschäftsführer die Offenlegung der Komplementär-GmbH, droht auch hier ein separates Ordnungsgeldverfahren.
Kann ein Ordnungsgeld auch mehrfach festgesetzt werden?
Ja. Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB dient der Erzwingung der Offenlegung. Wird der Jahresabschluss auch nach Festsetzung des ersten Ordnungsgelds nicht veröffentlicht, kann das Bundesamt für Justiz ein weiteres, höheres Ordnungsgeld androhen und festsetzen – theoretisch unbegrenzt, bis die Pflicht erfüllt ist.
Gilt die Offenlegungspflicht auch für Kommanditisten der GmbH & Co. KG?
Nein. Die Offenlegungspflicht und Haftung nach § 335 HGB trifft nur die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft – das ist bei der GmbH & Co. KG ausschließlich der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Kommanditisten sind nicht vertretungsberechtigt und deshalb weder offenlegungspflichtig noch ordnungsgeldhaftend.
Was passiert, wenn die GmbH & Co. KG zwischenzeitlich aufgelöst wurde?
Auch im Falle der Auflösung oder Liquidation bleibt die Offenlegungspflicht für noch nicht veröffentlichte Jahresabschlüsse bestehen. Das Bundesamt für Justiz kann auch gegenüber dem Liquidator ein Ordnungsgeld festsetzen. Erst mit der Löschung im Handelsregister endet die handelsrechtliche Publizitätspflicht endgültig.
Können Kleingewerbetreibende von der Offenlegung befreit werden?
Nein. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB knüpft an die Rechtsform, nicht an die Größe. Jede GmbH & Co. KG – auch Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB – muss offenlegen. Allerdings dürfen Kleinstgesellschaften eine stark verkürzte Bilanz nach § 326 Abs. 1 HGB einreichen. Eine vollständige Befreiung gibt es nicht.
Wer trägt die Kosten der Offenlegung im Unternehmensregister?
Die Gebühren für die elektronische Einreichung im Unternehmensregister (ca. 40–70 Euro je nach Umfang) trägt grundsätzlich die Gesellschaft. In der Praxis übernimmt oft der Steuerberater die Einreichung im Rahmen seines Mandats. Bei OnlineBilanz.de ist die Offenlegung im Festpreis für den Jahresabschluss enthalten – ohne versteckte Zusatzkosten.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 267 HGB – Größenklassen, § 42a GmbHG – Feststellungsfrist. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


