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OnlineBilanzBlogGmbH & Co. KG

Bundesanzeiger Anmeldung GmbH & Co. KG 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die GmbH & Co. KG unterliegt besonderen Publizitätspflichten – insbesondere die Komplementär-GmbH muss ihren Jahresabschluss offenlegen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung nicht mehr über den Bundesanzeiger, sondern ausschließlich über das Unternehmensregister. Dabei fallen für die Komplementär-GmbH Offenlegungsgebühren wie bei jeder GmbH an. Dieser Artikel erklärt die Fristen, Pflichten und Konsequenzen für 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

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Kurzantwort

Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft mit einer GmbH als persönlich haftendem Gesellschafter. Die Komplementär-GmbH unterliegt als Kapitalgesellschaft der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB und muss ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag im Unternehmensregister veröffentlichen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger. Die genauen Anforderungen an die Offenlegungspflicht für GmbH gelten entsprechend für die Komplementär-GmbH. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Was ist eine GmbH & Co. KG und welche Publizitätspflichten gelten?

Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft, bei der die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) keine natürliche Person, sondern eine GmbH ist. Diese Rechtsform vereint die Haftungsbeschränkung der GmbH mit der steuerlichen Transparenz einer Personengesellschaft. Als Kommanditgesellschaft unterliegt die GmbH & Co. KG grundsätzlich den Vorschriften des HGB für Personenhandelsgesellschaften.

Für die Publizitätspflichten ist entscheidend, dass die GmbH & Co. KG selbst keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264 HGB ist. Sie unterliegt daher nicht den strengen Offenlegungspflichten nach § 325 HGB – es sei denn, sie überschreitet die Schwellenwerte des Publizitätsgesetzes (PublG). Die Komplementär-GmbH hingegen muss als eigenständige Kapitalgesellschaft ihren Jahresabschluss offenlegen, auch wenn sie keine operative Tätigkeit ausübt.

Wichtige Unterscheidung

Die GmbH & Co. KG selbst ist eine Personengesellschaft und unterliegt nur dann Offenlegungspflichten, wenn sie die Schwellenwerte des PublG (§ 1 PublG) überschreitet. Die Komplementär-GmbH muss als Kapitalgesellschaft ihren Jahresabschluss nach § 325 HGB offenlegen – unabhängig von ihrer Größe.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiterzahl
Klein ≤ 6,0 Mio. € ≤ 12,0 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 20,0 Mio. € ≤ 40,0 Mio. € ≤ 250
Groß > 20,0 Mio. € > 40,0 Mio. € > 250

Zwei von drei Schwellenwerten müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden, damit eine Größenklassenänderung eintritt (§ 267 Abs. 4 HGB).

Wann muss die GmbH & Co. KG im Unternehmensregister offenlegen?

Die GmbH & Co. KG selbst ist nur dann zur Offenlegung nach § 325 HGB verpflichtet, wenn sie die Voraussetzungen des Publizitätsgesetzes (PublG) erfüllt. Nach § 1 PublG müssen Unternehmen, die keine Kapitalgesellschaften sind, ihren Jahresabschluss offenlegen, wenn sie an drei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale überschreiten:

  • Bilanzsumme über 65 Millionen Euro
  • Umsatzerlöse über 130 Millionen Euro
  • Im Jahresdurchschnitt mehr als 5.000 Arbeitnehmer

Die überwiegende Mehrheit der GmbH & Co. KG-Strukturen liegt weit unterhalb dieser Schwellenwerte und ist daher nicht zur Offenlegung des eigenen Jahresabschlusses verpflichtet. Anders verhält es sich jedoch mit der Komplementär-GmbH: Diese muss als Kapitalgesellschaft gemäß § 325 HGB ihren Jahresabschluss im Unternehmensregister offenlegen – auch wenn sie weder operativ tätig ist noch über nennenswerte Bilanzsummen verfügt.

Häufiger Irrtum

Viele Geschäftsführer glauben, dass die Komplementär-GmbH von der Offenlegung befreit ist, weil sie keine operative Tätigkeit ausübt. Das ist falsch: Jede GmbH – auch eine Komplementär-GmbH ohne eigenes Geschäft – unterliegt der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Verstöße können mit Ordnungsgeld nach § 335 HGB geahndet werden (500–25.000 Euro).

„In der Praxis übersehen Mandanten häufig die Offenlegungspflicht der Komplementär-GmbH, weil diese nur auf dem Papier existiert. Aber das Gesetz macht hier keine Ausnahme – jede GmbH muss offenlegen, unabhängig von ihrer Funktion.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Seit wann gilt das Unternehmensregister statt Bundesanzeiger?

Seit dem 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung von Jahresabschlüssen ausschließlich über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Grundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG), das die bisherige Veröffentlichung im Bundesanzeiger abgelöst hat. Der Bundesanzeiger fungiert seither nur noch als technische Infrastruktur für bestimmte Bekanntmachungen, nicht aber als Offenlegungsplattform für Jahresabschlüsse.

Für alle Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag ab dem 31.12.2021 gilt: Die Offenlegung muss zwingend über das Unternehmensregister erfolgen. Wer noch nach altem Verfahren beim Bundesanzeiger einreicht, erfüllt seine gesetzliche Pflicht nach § 325 HGB nicht.

Technischer Hinweis

Das Unternehmensregister ist über die zentrale Plattform www.unternehmensregister.de erreichbar. Die Einreichung erfolgt elektronisch und erfordert eine Authentifizierung (z. B. ELSTER-Zertifikat oder De-Mail). Viele Steuerberater nutzen für die Offenlegung spezialisierte Software, die direkt mit dem Unternehmensregister kommuniziert.

Was passiert mit alten Veröffentlichungen im Bundesanzeiger?

Historische Veröffentlichungen, die vor dem 1. August 2022 im Bundesanzeiger erfolgt sind, bleiben dort archiviert und sind weiterhin recherchierbar. Sie werden jedoch nicht automatisch ins Unternehmensregister übertragen. Für aktuelle Recherchen ist daher ausschließlich das Unternehmensregister relevant.

Welche Fristen gelten für die Komplementär-GmbH?

Für die Komplementär-GmbH gelten dieselben Fristen wie für jede andere GmbH. Maßgeblich sind der Bilanzstichtag (in der Regel der 31.12. des Geschäftsjahres) sowie die gesetzlichen Vorgaben aus § 42a GmbHG (Feststellung) und § 325 HGB (Offenlegung).

Frist für die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG)

  • Kleine GmbH (§ 267 Abs. 1 HGB): 11 Monate nach Bilanzstichtag – für das Geschäftsjahr 2025 (Stichtag 31.12.2025) also bis zum 30.11.2026
  • Mittelgroße und große GmbH (§ 267 Abs. 2, 3 HGB): 8 Monate nach Bilanzstichtag – für 2025 also bis zum 31.08.2026

Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Erst nach der Feststellung darf der Jahresabschluss offengelegt werden.

Frist für die Offenlegung (§ 325 HGB)

Nach § 325 Abs. 1 HGB muss die Offenlegung spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen – für das Geschäftsjahr 2025 also bis zum 31.12.2026. Diese Frist gilt unabhängig von der Größenklasse. Wird sie versäumt, droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro.

11 Mon.

Feststellungsfrist (kleine GmbH)

12 Mon.

Offenlegungsfrist (alle)

500–25.000 €

Ordnungsgeld bei Versäumnis

„Die Komplementär-GmbH wird häufig vergessen, weil sie nicht operativ tätig ist. Aber das Bundesamt für Justiz prüft automatisiert – und versendet Ordnungsgeldverfahren auch an reine Komplementär-GmbHs. Vorsorge ist besser als Nachzahlung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Was muss die Komplementär-GmbH offenlegen?

Der Umfang der Offenlegung richtet sich nach der Größenklasse der Komplementär-GmbH gemäß § 267 HGB. In der Praxis sind Komplementär-GmbHs nahezu immer als kleine Kapitalgesellschaften einzustufen, da sie weder operative Umsätze noch umfangreiche Vermögenswerte aufweisen.

Offenlegungsumfang für kleine Kapitalgesellschaften (§ 326 HGB)

  • Bilanz (in der Regel in Kontenform nach § 266 HGB)
  • Anhang mit den nach § 288 HGB vorgeschriebenen Mindestangaben
  • Kein Lagebericht – kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB von der Lageberichtspflicht befreit

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) muss bei kleinen Kapitalgesellschaften nur dann offengelegt werden, wenn die Gesellschaft nicht von der Erleichterung des § 326 Abs. 1 Satz 2 HGB Gebrauch macht – was in der Praxis regelmäßig der Fall ist. Kleine GmbHs legen also typischerweise nur Bilanz und Anhang offen.

Erleichterungen bei kleinen GmbHs

Kleine Kapitalgesellschaften dürfen die Bilanz verkürzt darstellen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB) und bestimmte Angaben im Anhang weglassen (§ 288 HGB). Das reduziert den Offenlegungsumfang erheblich und schützt sensible Unternehmensdaten.

Weitere Bestandteile bei mittelgroßen und großen GmbHs

Falls die Komplementär-GmbH wider Erwarten mittelgroß oder groß ist (z. B. wegen umfangreicher Beteiligungen), kommen hinzu:

  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) – zwingend offenzulegen
  • Lagebericht (bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 1 HGB)
  • Ggf. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (Prüfungspflicht ab mittelgroß)

Wie erfolgt die Offenlegung im Unternehmensregister?

Die Offenlegung im Unternehmensregister erfolgt ausschließlich elektronisch. Die Plattform www.unternehmensregister.de bietet hierfür zwei Zugangswege: eine Einreichung über das Webformular (mit Authentifizierung) oder über spezialisierte Software, die von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern genutzt wird.

Schritt-für-Schritt-Ablauf

  1. Authentifizierung: Anmeldung mit ELSTER-Zertifikat, De-Mail oder einem anderen zugelassenen Identifikationsmittel
  2. Auswahl der Gesellschaft: Eingabe der Handelsregisternummer (HRB) der Komplementär-GmbH
  3. Upload der Dokumente: Hochladen der Bilanz, des Anhangs und ggf. weiterer Bestandteile im XBRL- oder PDF-Format (bei kleinen GmbHs ist PDF zulässig)
  4. Prüfung und Freigabe: Das Unternehmensregister prüft die formale Vollständigkeit und stellt die Dokumente dann öffentlich zur Verfügung
  5. Bestätigung: Nach erfolgreicher Einreichung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung

XBRL-Pflicht ab 2026

Ab dem Geschäftsjahr 2024 (Bilanzstichtag 31.12.2024) müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss im strukturierten XBRL-Format einreichen. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen weiterhin PDF-Dokumente nutzen. Für das Geschäftsjahr 2025 gilt: Wer mittelgroß ist, muss XBRL verwenden.

In der Praxis übernimmt die Offenlegung meist der Steuerberater, der den Jahresabschluss erstellt hat. Viele Kanzleien nutzen DATEV oder andere Softwarelösungen, die eine direkte Schnittstelle zum Unternehmensregister bieten. Wer seinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater über eine Plattform wie OnlineBilanz erstellen lässt, erhält die Offenlegung häufig als integrierten Service – ohne zusätzlichen Aufwand.

„Unsere Mandanten schätzen, dass wir die Offenlegung direkt nach Feststellung des Jahresabschlusses übernehmen. So ist die Frist gewahrt, und der Geschäftsführer muss sich nicht mit ELSTER-Zertifikaten oder XBRL-Formaten beschäftigen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Konsequenzen drohen bei Versäumnis der Offenlegungsfrist?

Wird die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Dieses Verfahren läuft weitgehend automatisiert: Das BfJ prüft regelmäßig, welche Gesellschaften ihrer Offenlegungspflicht nicht nachgekommen sind, und verschickt entsprechende Anhörungsschreiben.

Höhe des Ordnungsgeldes

Nach § 335 Abs. 3 HGB beträgt das Ordnungsgeld mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach:

  • Dauer der Fristüberschreitung
  • Größe der Gesellschaft (Bilanzsumme, Umsatz)
  • Wiederholungsfällen und Vorsätzlichkeit
  • Wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Unternehmens

In der Praxis liegen die Ordnungsgelder für kleine Komplementär-GmbHs bei erstmaligen Verstößen typischerweise zwischen 500 und 2.500 Euro. Bei wiederholten Verstößen steigen die Beträge deutlich.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Das Ordnungsgeld wird zwar gegen die GmbH festgesetzt, kann aber gemäß § 335 Abs. 4 HGB auch gegen den Geschäftsführer persönlich verhängt werden – insbesondere dann, wenn die GmbH zahlungsunfähig ist oder das Ordnungsgeld nicht zahlt. Geschäftsführer haften also persönlich für die Einhaltung der Offenlegungspflicht.

Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens

  1. Anhörung: Das BfJ fordert zur Stellungnahme auf und setzt eine Nachfrist zur Offenlegung (meist 6 Wochen)
  2. Festsetzung: Erfolgt keine Offenlegung, wird das Ordnungsgeld per Bescheid festgesetzt
  3. Zwangsgeld: Bei weiterem Versäumnis kann ein Zwangsgeld nach § 335 Abs. 5 HGB angedroht werden
  4. Wiederholung: Das Verfahren kann mehrfach wiederholt werden – es gibt keine Höchstgrenze für die Anzahl der Ordnungsgelder

Die Offenlegung bleibt auch nach Festsetzung des Ordnungsgeldes verpflichtend. Das Ordnungsgeld beendet die Pflicht nicht – es ist lediglich eine Sanktion für das bisherige Versäumnis.

500 €

Mindestordnungsgeld

25.000 €

Höchstordnungsgeld

unbegrenzt

Wiederholungen möglich

Unterschied zwischen Komplementär-GmbH und operativer GmbH bei der Offenlegung

Aus rechtlicher Sicht macht das HGB keinen Unterschied zwischen einer operativen GmbH und einer Komplementär-GmbH, die nur auf dem Papier existiert. Beide sind Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264 HGB und unterliegen daher gleichermaßen der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB.

In der Praxis ergeben sich jedoch Unterschiede hinsichtlich des Offenlegungsumfangs und der Komplexität:

Komplementär-GmbH

  • Geringe Komplexität
  • Keine GuV-Offenlegung nötig
  • Kein Lagebericht
  • Typischerweise kleine GmbH

Operative GmbH

  • Höhere Komplexität
  • GuV bei mittelgroßen GmbHs
  • Lagebericht ab mittelgroß
  • Ggf. Prüfungspflicht

Wichtig: Auch wenn die Komplementär-GmbH wirtschaftlich unbedeutend ist, darf die Offenlegungspflicht nicht vernachlässigt werden. Das Bundesamt für Justiz unterscheidet nicht zwischen operativen und nicht-operativen GmbHs – die Prüfung erfolgt automatisiert anhand der Handelsregistereintragung.

Praxis-Tipp

Viele Steuerberater erstellen den Jahresabschluss der Komplementär-GmbH parallel zur steuerlichen Gewinnermittlung der KG. So entsteht kaum Mehraufwand, und die Offenlegung kann unmittelbar nach der Feststellung erfolgen. Wer den Jahresabschluss über eine digitale Steuerberater-Plattform wie OnlineBilanz erstellen lässt, erhält beide Abschlüsse (KG und Komplementär-GmbH) aus einer Hand – mit transparenter Festpreisstruktur.

Was kostet die Offenlegung für die Komplementär-GmbH?

Die Kosten für die Offenlegung setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen: den Gebühren für die Erstellung des Jahresabschlusses durch den Steuerberater, den Kosten für die technische Einreichung im Unternehmensregister sowie ggf. Kosten für die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung (z. B. notarielle Beglaubigung bei größeren Gesellschaften).

1. Steuerberater-Honorar für die Erstellung des Jahresabschlusses

Die Erstellung des Jahresabschlusses einer Komplementär-GmbH ist in der Regel deutlich weniger aufwendig als bei einer operativen GmbH, da weder Umsatzerlöse noch umfangreiche Vermögenswerte zu bilanzieren sind. Viele Steuerberater berechnen für die Erstellung des Jahresabschlusses einer kleinen Komplementär-GmbH zwischen 500 und 1.500 Euro, abhängig von der Komplexität und dem Kanzleistandort.

Wer transparente Festpreise bevorzugt, findet bei spezialisierten Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz klare Paketpreise: Der Jahresabschluss für eine kleine GmbH wird dort häufig zu einem Festpreis ab ca. 890 Euro angeboten – inklusive Erstellung, Feststellung und Offenlegung. Das vermeidet Überraschungen und ermöglicht eine klare Budgetplanung.

2. Gebühren des Unternehmensregisters

Das Unternehmensregister selbst erhebt für die Offenlegung eine Gebühr. Diese liegt aktuell (Stand 2026) bei etwa 45–60 Euro, abhängig vom Offenlegungsumfang und der Einreichungsart (PDF oder XBRL). Hinzu kommen ggf. Kosten für die Authentifizierung (ELSTER-Zertifikat, De-Mail), falls diese nicht bereits vorhanden ist.

3. Kosten für die Feststellung

Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Bei kleineren Gesellschaften genügt ein schriftlicher Beschluss, der intern dokumentiert wird (keine zusätzlichen Kosten). Bei größeren oder komplexeren Strukturen kann eine notarielle Beurkundung erforderlich sein – dann fallen Notargebühren an.

500–1.500 €

StB-Honorar (typisch)

45–60 €

Gebühr Unternehmensregister

ab 890 €

OnlineBilanz Festpreis (inkl. Offenlegung)

„Viele Mandanten sind überrascht, wie günstig die Offenlegung einer Komplementär-GmbH sein kann – vor allem im Vergleich zu den Ordnungsgeldern, die bei Versäumnis drohen. Eine professionelle Erstellung durch den Steuerberater rechnet sich immer.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Checkliste: Offenlegung der Komplementär-GmbH rechtzeitig erledigen

Damit Sie die Offenlegungspflicht der Komplementär-GmbH fristgerecht erfüllen und Ordnungsgelder vermeiden, haben wir die wichtigsten Schritte in einer praxisnahen Checkliste zusammengefasst:

  • Bilanzstichtag notieren: In der Regel der 31.12. des Geschäftsjahres (für 2025: 31.12.2025)
  • Buchhaltung abschließen: Alle Geschäftsvorfälle der Komplementär-GmbH erfassen und buchen
  • Jahresabschluss erstellen lassen: Durch Steuerberater (Bilanz + Anhang für kleine GmbH)
  • Feststellungsfrist beachten: 11 Monate bei kleiner GmbH (bis 30.11.2026 für GJ 2025), 8 Monate bei mittelgroßer/großer GmbH (bis 31.08.2026)
  • Gesellschafterbeschluss fassen: Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung feststellen
  • Offenlegung vorbereiten: Dokumente im richtigen Format (PDF oder XBRL) bereitstellen
  • Einreichung im Unternehmensregister: Bis spätestens 31.12.2026 (12 Monate nach Bilanzstichtag)
  • Eingangsbestätigung prüfen: Dokumentation der erfolgreichen Offenlegung archivieren
  • Ordnungsgeldverfahren vermeiden: Bei Versäumnis umgehend nachreichen und ggf. Stellungnahme abgeben

Empfehlung

Planen Sie die Offenlegung frühzeitig ein – am besten direkt nach Feststellung des Jahresabschlusses. So vermeiden Sie Stress in den letzten Wochen vor Fristablauf und schützen sich vor automatisierten Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz.

Wer den gesamten Prozess – von der Erstellung über die Feststellung bis zur Offenlegung – aus einer Hand erledigen lassen möchte, findet bei digitalen Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz eine komfortable Lösung: Transparente Festpreise, erfahrene Steuerberater und fristgerechte Offenlegung inklusive.

Häufig gestellte Fragen

Muss die GmbH & Co. KG selbst einen Jahresabschluss offenlegen?

Nein, die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft ist grundsätzlich nicht offenlegungspflichtig nach § 325 HGB. Nur die Komplementär-GmbH als Kapitalgesellschaft unterliegt der Offenlegungspflicht. Ausnahme: Die GmbH & Co. KG selbst kann unter besonderen Umständen (z. B. als kapitalmarktorientiert) offenlegungspflichtig werden.

Kann eine Komplementär-GmbH ohne operative Tätigkeit von der Offenlegung befreit werden?

Nein, auch eine reine Komplementär-GmbH ohne operatives Geschäft unterliegt der vollen Offenlegungspflicht nach § 325 HGB, solange sie im Handelsregister eingetragen ist. Einzige Ausnahme wäre eine Löschung der GmbH durch Liquidation.

Was passiert, wenn die Komplementär-GmbH mehrere KGs führt?

Die Komplementär-GmbH muss für jede KG, bei der sie Komplementär ist, nur einmal ihren eigenen Jahresabschluss offenlegen. Die Anzahl der KGs erhöht nicht die Anzahl der Offenlegungen, da es sich um eine einzige juristische Person handelt.

Wer trägt die Kosten für die Offenlegung der Komplementär-GmbH?

Üblich ist, dass die GmbH & Co. KG die Kosten der Komplementär-GmbH trägt, da diese im Interesse der KG handelt. Die vertragliche Regelung findet sich meist im Gesellschaftsvertrag der KG oder in separaten Vereinbarungen zwischen KG und Komplementär-GmbH.

Kann die Offenlegung nachträglich korrigiert werden?

Ja, fehlerhafte oder unvollständige Offenlegungen können durch eine neue Einreichung beim Unternehmensregister korrigiert werden. Allerdings werden beide Versionen im Register sichtbar bleiben. Die Korrektur hebt nicht die ursprüngliche Fristversäumnis auf, falls diese bereits vorlag.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Guten Morgen Herr Müller — ich habe Ihre Rückfrage zum Reverse‑Charge bei dem spanischen Dienstleister gesehen. 09:12
Moin! Genau. Die Rechnung kam netto rein, MwSt steht nicht drauf. Muss ich da was tun? 09:14 · gelesen
Kurz: ja — das ist §13b UStG. Sie schulden die USt, dürfen sie aber gleichzeitig als Vorsteuer ziehen. Cashflow‑neutral, aber muss in die UStVA. 09:15
Merkblatt_§13b_UStG.pdf 2 Seiten · von F. Klement geteilt
Nachricht an F. Klement… Senden
9:16
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F. Klement ● online
Heute · 9:15
Kurze Frage unterwegs — darf ich das Mittagessen mit Kunde X als BK absetzen? 9:15
Ja, 70 % wenn Bewirtungsbeleg korrekt. Foto vom Beleg genügt, lade es im Portal hoch ? 9:16 ✓✓
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Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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KI-Steuerberater