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16–25 Minuten

OnlineBilanzBlogBüroeinrichtung abschreiben

Büroeinrichtung abschreiben 2026: Nutzungsdauer & AfA

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Abschreibung von Büroeinrichtung gehört zu den häufigsten Fragen in der betrieblichen Praxis. Welche Nutzungsdauer gilt für Schreibtische, Regale und Bürostühle? Wann greift die GWG-Grenze, wann ist eine planmäßige AfA erforderlich? Ähnliche Fragen stellen sich auch bei weiteren typischen Bürogegenständen – etwa wenn es darum geht, Drucker korrekt abzuschreiben und dabei GWG-Regelung sowie Buchung richtig anzuwenden. Dieser Artikel erklärt alle handels- und steuerrechtlichen Anforderungen für 2026 – mit konkreten Beispielen für Buchung, Abschreibung und typischen Betriebsprüfungsfallen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Büroeinrichtung wie Schreibtische, Regale und Stühle wird nach § 253 HGB planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben, in der Regel 13 Jahre gemäß AfA-Tabelle. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro (netto) können nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abgesetzt werden. Bei unterjähriger Anschaffung erfolgt eine zeitanteilige Abschreibung nach Monaten gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 EStG.

Was zählt zur Büroeinrichtung im Sinne des Handelsrechts?

Die steuerliche und handelsrechtliche Abgrenzung der Büroeinrichtung ist entscheidend für die korrekte Abschreibung. Zur Büroeinrichtung gehören nach § 247 Abs. 2 HGB alle beweglichen Vermögensgegenstände, die der Ausstattung und Funktionsfähigkeit von Büroräumen dienen und nicht Gebäudebestandteil sind.

Typische Positionen der Büroeinrichtung

  • Möbel: Schreibtische, Bürostühle, Regale, Schränke, Besprechungstische, Empfangstresen
  • Beleuchtung: Steh- und Tischlampen (keine fest installierten Deckenleuchten)
  • Dekoration: Bilder, Pflanzen, Vorhänge, Teppiche (soweit nicht fest verlegt)
  • Kleinmöbel: Rollcontainer, Ablagen, Pinnwände, Whiteboards
  • Küchenausstattung: Kaffeemaschinen, Kühlschränke, Mikrowellen für Pausenräume

Hinweis

Nicht zur Büroeinrichtung gehören IT-Hardware (Computer, Drucker, Server), Telekommunikationsanlagen und fest installierte Gebäudebestandteile (Einbauküchen, fest verlegte Bodenbeläge). Diese werden nach § 266 Abs. 2 HGB in separaten Anlageklassen ausgewiesen und unterliegen eigenen AfA-Tabellen.

Die Zuordnung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Nutzungsdauer nach der amtlichen AfA-Tabelle. Während Büromöbel in der Regel mit 13 Jahren abgeschrieben werden, gelten für andere Anlagegüter abweichende Zeiträume. Wer unsicher ist, ob ein Wirtschaftsgut zur Büroeinrichtung zählt, sollte die Einordnung im Zuge der Jahresabschlusserstellung durch einen Steuerberater prüfen lassen.

Welche Nutzungsdauer und AfA-Sätze gelten für Büroeinrichtung?

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist nach § 253 Abs. 3 HGB die Grundlage für die planmäßige Abschreibung. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht amtliche AfA-Tabellen, die für Büroeinrichtung im Jahr 2026 folgende Richtwerte vorgeben:

Anlagegut Nutzungsdauer AfA-Satz (linear) Rechtsgrundlage
Büromöbel allgemein 13 Jahre 7,69 % AfA-Tabelle AV
Bürostühle (hochwertig) 13 Jahre 7,69 % AfA-Tabelle AV
Sitzmöbel (einfach) 8 Jahre 12,50 % AfA-Tabelle AV
Beleuchtungskörper (beweglich) 10 Jahre 10,00 % AfA-Tabelle AV
Teppiche (nicht fest verlegt) 8 Jahre 12,50 % AfA-Tabelle AV
Gardinen, Vorhänge 8 Jahre 12,50 % AfA-Tabelle AV

Lineare versus degressive Abschreibung

Seit 2011 ist die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter grundsätzlich abgeschafft. Lediglich für Anschaffungen in den Jahren 2020 und 2021 galt aufgrund der Corona-Sonderregelungen eine degressive AfA von 25 %. Für alle Büroeinrichtungen, die 2026 angeschafft werden, kommt ausschließlich die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG zur Anwendung.

„In der Praxis beobachten wir häufig, dass Mandanten für einzelne Büromöbel kürzere Nutzungsdauern ansetzen möchten. Das ist nur zulässig, wenn eine nachweisbar kürzere tatsächliche Nutzung vorliegt – etwa durch intensive Beanspruchung oder technische Überholung. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Für GmbHs ist bei der Festlegung der Nutzungsdauer die Einheitlichkeit der Bewertung zu beachten: Handels- und Steuerbilanz sollten gemäß § 5 Abs. 1 EStG grundsätzlich übereinstimmen (Maßgeblichkeitsprinzip). Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und müssen dokumentiert werden.

Wann sind geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abzusetzen?

Nicht jede Anschaffung für die Büroeinrichtung muss über Jahre abgeschrieben werden. Die Regelungen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine sofortige Vollabschreibung im Jahr der Anschaffung. Für GmbHs gelten dabei strenge Abgrenzungskriterien, die in der Buchhaltung sauber dokumentiert werden müssen.

Die drei Varianten der GWG-Behandlung

Variante Anschaffungskosten (netto) Behandlung Rechtsgrundlage
Sofortabschreibung bis 800 € Vollständiger Aufwand im Anschaffungsjahr § 6 Abs. 2 EStG
Sammelposten 800,01 € bis 1.000 € Abschreibung über 5 Jahre (20 % p.a.) § 6 Abs. 2a EStG
Normale AfA über 1.000 € Abschreibung nach AfA-Tabelle § 7 Abs. 1 EStG

Achtung

Bei der GWG-Grenze von 800 € handelt es sich um Nettowerte (ohne Umsatzsteuer). Eine GmbH mit Vorsteuerabzug muss daher bei einem Bruttokaufpreis von 952 € (= 800 € netto + 19 % USt) die Sofortabschreibung anwenden. Die Bruttowerte sind für die Prüfung irrelevant.

Wahlrecht und Bindungswirkung

Die Anwendung der Sammelpostenmethode nach § 6 Abs. 2a EStG ist ein Wahlrecht, das für das gesamte Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden muss. Hat sich die GmbH einmal für die Sammelposten-Variante entschieden, gilt diese für alle Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € des betreffenden Jahres. Ein selektives Vorgehen (z. B. Sofortabschreibung für Stuhl A, Sammelposten für Stuhl B) ist unzulässig.

  • Bis 800 €: Sofortabschreibung immer zulässig und in der Regel steuerlich vorteilhaft
  • 800,01 € bis 1.000 €: Wahlrecht zwischen Sammelposten (5 Jahre) oder normaler AfA (13 Jahre bei Büromöbeln)
  • Über 1.000 €: Ausschließlich normale AfA nach amtlicher Tabelle

In der Praxis bedeutet dies: Ein Bürostuhl für 750 € netto kann 2026 vollständig als Aufwand gebucht werden. Ein Design-Schreibtisch für 2.400 € netto muss hingegen über 13 Jahre abgeschrieben werden. Die korrekte Einordnung erfolgt im Rahmen der laufenden Buchhaltung und wird bei der Jahresabschlusserstellung durch den Steuerberater geprüft.

Wie wird Büroeinrichtung korrekt gebucht und ausgewiesen?

Die buchhalterische Erfassung von Büroeinrichtung folgt den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§ 238 HGB) und erfordert eine klare Systematik. Büroeinrichtung gehört nach § 266 Abs. 2 HGB zum Anlagevermögen unter Position A.II. (Sachanlagen). Die korrekte Verbuchung beginnt bereits bei der Beschaffung.

Buchungssatz bei Anschaffung

Bei Kauf eines Schreibtischs für 1.500 € netto (1.785 € brutto) lautet der Buchungssatz:

Hinweis

Soll: Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.500 € Soll: Vorsteuer 285 € Haben: Bank/Kreditor 1.785 € Das Konto ‚Betriebs- und Geschäftsausstattung‘ (SKR 03: 0420, SKR 04: 0520) erfasst alle beweglichen Einrichtungsgegenstände und wird in der Bilanz unter Sachanlagen ausgewiesen.

Anlageverzeichnis und Dokumentationspflicht

Nach § 5 Abs. 1 EStG muss für jedes abnutzbare Anlagegut ein Anlageverzeichnis geführt werden. Dieses dokumentiert für jede Position der Büroeinrichtung:

  • Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten (netto)
  • Bezeichnung des Wirtschaftsguts (z. B. ‚Schreibtisch Eiche, Modell XY‘)
  • Nutzungsdauer und jährlicher AfA-Satz
  • Kumulierte Abschreibungen und Restbuchwert
  • Abgangsdatum bei Veräußerung oder Verschrottung

Das Anlageverzeichnis ist Bestandteil der Buchführung und muss bei Betriebsprüfungen vollständig vorgelegt werden können. Moderne Buchhaltungssoftware führt dieses Verzeichnis automatisch, bei manueller Buchhaltung ist eine Excel-Tabelle mit den genannten Spalten ausreichend.

Jahresabschluss: Ausweis in der Bilanz

In der Bilanz der GmbH wird Büroeinrichtung nach dem Schema des § 266 Abs. 2 HGB wie folgt ausgewiesen:

Position Wert 31.12.2025 Wert 31.12.2024
A. Anlagevermögen
II. Sachanlagen
3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 45.800 € 52.300 €

Der ausgewiesene Wert ist der Restbuchwert (Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen) zum Bilanzstichtag. Im Anhang nach § 284 HGB bzw. § 285 HGB sind die Abschreibungsmethoden und wesentliche Änderungen im Anlagevermögen zu erläutern. Kleine GmbHs können nach § 288 HGB von erweiterten Anhangangaben befreit sein, müssen aber das Anlageverzeichnis intern führen.

„Wir stellen in der Koordination mit unseren Steuerberatern oft fest: Die saubere Führung des Anlageverzeichnisses von Anfang an spart beim Jahresabschluss erheblich Zeit. Nachträgliche Rekonstruktionen bei fehlenden Belegen oder unklaren Anschaffungsdaten verzögern den Abschluss unnötig.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie erfolgt die Abschreibung bei unterjähriger Anschaffung?

Die meisten Büroeinrichtungen werden nicht exakt am 1. Januar angeschafft. Bei unterjähriger Anschaffung ist die Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG zeitanteilig vorzunehmen. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem das Wirtschaftsgut betriebsbereit zur Verfügung steht – nicht das Bestelldatum oder der Zeitpunkt der Rechnung.

Berechnung bei Monatsabgrenzung

Ein Beispiel: Eine GmbH schafft am 15. April 2025 einen Konferenztisch für 3.900 € netto an. Die Nutzungsdauer beträgt 13 Jahre, der jährliche AfA-Satz somit 7,69 % (= 300 € pro Jahr).

Hinweis

Zeitanteilige Abschreibung 2025: Nutzung von Mai bis Dezember 2025 = 8 Monate Jahres-AfA: 300 € Anteilige AfA 2025: 300 € × 8/12 = 200 € Ab 2026 wird dann die volle Jahres-AfA von 300 € gebucht, bis nach 13 Jahren der Restbuchwert 1 € (Erinnerungswert) erreicht ist.

Halbjahreskonvention vs. Monatsgenauigkeit

In der steuerlichen Praxis existieren zwei Methoden:

Monatsgenaue Abschreibung

Abschreibung beginnt im Monat der Anschaffung. Anschaffung am 15. April = AfA ab April. Dies ist die gesetzlich vorgeschriebene Methode nach § 7 Abs. 1 EStG.

Halbjahreskonvention (HGB-Wahlrecht)

Vereinfachung für Handelsbilanz: Anschaffungen im 1. Halbjahr = volle Jahres-AfA, im 2. Halbjahr = halbe Jahres-AfA. Dies ist handelsrechtlich nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB zulässig, aber steuerlich nur bedingt anerkannt.

Achtung

Für GmbHs empfiehlt sich die monatsgenaue Methode auch in der Handelsbilanz, um Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz zu vermeiden. Die Halbjahreskonvention kann bei Betriebsprüfungen zu Diskussionen führen, wenn die steuerliche Abschreibung höher ausfällt als die handelsrechtliche.

Sonderfälle: Anschaffung am Jahresende

Eine Anschaffung am 20. Dezember 2025 führt zu einer AfA für nur einen Monat (Dezember). Buchungstechnisch bedeutet dies:

  • Jahres-AfA: 300 €
  • Anteilige AfA 2025: 300 € × 1/12 = 25 €
  • Restliche 11 Monate werden 2026 abgeschrieben: 300 € × 11/12 = 275 €
  • Ab 2027 wieder volle Jahres-AfA von 300 €

Die zeitanteilige Abschreibung muss im Anlageverzeichnis für jedes Wirtschaftsgut einzeln dokumentiert werden. Moderne Buchhaltungssoftware berechnet dies automatisch auf Basis des eingetragenen Anschaffungsdatums.

Können Sonderabschreibungen oder Investitionsabzüge genutzt werden?

Neben der regulären AfA bieten das Einkommensteuergesetz und Förderregelungen zusätzliche Möglichkeiten, die Steuerlast durch beschleunigte Abschreibungen zu senken. Für Büroeinrichtung sind insbesondere der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG und die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG relevant – allerdings mit erheblichen Einschränkungen für GmbHs.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG

Der IAB ermöglicht es, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor der Investition gewinnmindernd abzuziehen. Voraussetzungen für Büroeinrichtung:

  • Betriebsgröße: Betriebsvermögen unter 235.000 € (Prüfung zum Wirtschaftsjahresende vor Bildung des IAB)
  • Nutzung: Mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Jahr der Anschaffung
  • Investitionszeitraum: Anschaffung muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen
  • Dokumentation: Konkrete Investitionsabsicht in Aufstellung nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG

Achtung

Die Betriebsgrößengrenze von 235.000 € Betriebsvermögen schließt die meisten operativ tätigen GmbHs faktisch aus. Nur Kleinstkapitalgesellschaften (z. B. Holding-Strukturen oder neugegründete GmbHs ohne wesentliches Vermögen) können den IAB nutzen. Für typische Mandanten-GmbHs ist diese Förderung 2026 meist nicht anwendbar.

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG

Wurde ein IAB gebildet und die Investition durchgeführt, kann in den ersten fünf Jahren zusätzlich zur normalen AfA eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungskosten vorgenommen werden. Auch hier gilt die Betriebsgrößengrenze von 235.000 €.

Jahr Normale AfA (7,69 %) Sonderabschreibung (max.) Gesamt möglich
Jahr 1 300 € 800 € (20 %) 1.100 €
Jahr 2 300 € 800 € (20 %) 1.100 €
Jahr 3 300 € 0 € (ausgeschöpft) 300 €
Jahr 4–13 300 € 300 €

Beispiel: Schreibtisch 4.000 € netto, IAB 2.000 € (50 %), Anschaffung 2026. Die Anschaffungskosten werden steuerlich auf 2.000 € reduziert (4.000 € – 2.000 €). Davon können in den ersten fünf Jahren zusätzlich 20 % als Sonderabschreibung geltend gemacht werden.

Praxisrelevanz für GmbHs

„Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist für die meisten GmbHs steuerlich nicht nutzbar, da die Betriebsgrößengrenze zu niedrig ist. Wir sehen dieses Instrument fast ausschließlich bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Bei GmbH-Mandanten prüfen wir die Anwendbarkeit im Einzelfall, raten aber meist zur klassischen linearen AfA.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Für größere GmbHs bleibt die Strategie: Büroeinrichtung unter 800 € netto als GWG sofort absetzen, darüber hinaus über die Regelnutzungsdauer abschreiben. Die Investitionsplanung sollte diese Grenzen berücksichtigen – etwa durch Aufteilung größerer Bestellungen in einzelne Wirtschaftsgüter unter 800 €, sofern wirtschaftlich und rechtlich vertretbar.

Wie werden Büromöbel bei Ausscheiden oder Verschrottung behandelt?

Nicht jedes Möbelstück wird über die volle Nutzungsdauer genutzt. Bei Veräußerung, Verschrottung oder Entnahme muss das Ausscheiden aus dem Anlagevermögen buchhalterisch korrekt erfasst werden. Die Behandlung richtet sich nach § 246 Abs. 1 HGB (Vollständigkeitsgebot) und § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB (Einzelbewertung).

Fall 1: Verkauf eines Anlageguts

Eine GmbH verkauft 2026 einen gebrauchten Besprechungstisch. Ursprüngliche Anschaffungskosten 2020: 5.200 €, Restbuchwert zum Verkaufszeitpunkt: 2.800 €, Verkaufserlös: 1.500 € netto.

Hinweis

Buchungssatz:Soll: Bank/Forderung 1.785 € (brutto) Soll: Abgang Anlagevermögen (Restbuchwert) 2.800 € Haben: Anlagevermögen Büroeinrichtung 2.800 € Haben: Erlös aus Anlagenabgang 1.500 € Haben: Umsatzsteuer 285 € Die Differenz zwischen Restbuchwert (2.800 €) und Erlös (1.500 €) ergibt einen Verlust von 1.300 €, der die Steuerlast mindert.

Fall 2: Verschrottung ohne Verkaufserlös

Ein defekter Bürostuhl (Restbuchwert 120 €) wird entsorgt. Die Verschrottung ist zu dokumentieren (Entsorgungsbeleg, Fotodokumentation).

Buchungssatz: Soll: Abgang Anlagevermögen 120 € Haben: Anlagevermögen Büroeinrichtung 120 €

Der Restbuchwert wird vollständig als außerordentlicher Aufwand erfasst und mindert das Betriebsergebnis. Eine Umsatzsteuer entfällt, da kein entgeltlicher Umsatz vorliegt.

Fall 3: Entnahme für private Zwecke (Gesellschafter-Geschäftsführer)

Entnimmt der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Möbelstück für private Zwecke, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG vor, wenn die Entnahme unter Wert erfolgt oder nicht angemessen vergütet wird.

Achtung

Bei Entnahme muss der Teilwert (meist = Restbuchwert, mindestens aber gemeiner Wert) angesetzt werden. Dieser gilt als Entnahmeerlös und unterliegt der Umsatzsteuer nach § 3 Abs. 1b UStG. Erfolgt keine oder eine zu niedrige Vergütung, korrigiert das Finanzamt dies als vGA – mit erheblichen steuerlichen Folgen (Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer).

Dokumentationspflichten

  • Verkauf: Kaufvertrag, Rechnung, Zahlungsnachweis
  • Verschrottung: Entsorgungsnachweis, Datum, Begründung (z. B. ‚defekt, irreparabel‘)
  • Entnahme: Gesellschafterbeschluss, Wertgutachten bei höherwertigen Gütern
  • Anlageverzeichnis: Abgangsbuchung mit Datum, Grund und Restbuchwert

Alle Abgänge müssen im Anlageverzeichnis nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei Betriebsprüfungen wird regelmäßig kontrolliert, ob Ausscheidungen plausibel begründet und korrekt gebucht wurden. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, sollte Abgänge zeitnah melden, damit diese im laufenden Geschäftsjahr korrekt erfasst werden.

Sonderfall: Abschreibung von Homeoffice-Ausstattung bei GmbH-Mitarbeitern

Mit der zunehmenden Verbreitung von Homeoffice stellt sich die Frage, wie Büroeinrichtung zu behandeln ist, die die GmbH für Mitarbeiter im häuslichen Arbeitszimmer anschafft. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich grundlegend davon, ob die Möbel im Eigentum der GmbH verbleiben oder dem Arbeitnehmer überlassen werden.

Variante 1: GmbH behält Eigentum (Leihgabe)

Schafft die GmbH Büromöbel an und überlässt sie dem Mitarbeiter zur Nutzung im Homeoffice, verbleibt das Wirtschaftsgut im Anlagevermögen der GmbH. Die Abschreibung erfolgt wie bei betrieblich genutzter Büroeinrichtung:

  • Aktivierung als Anlagevermögen (Betriebs- und Geschäftsausstattung)
  • Lineare Abschreibung über 13 Jahre (bei Büromöbeln)
  • GWG-Regelung anwendbar (Sofortabschreibung bis 800 € netto)
  • Keine lohnsteuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer (reine betriebliche Nutzung)

Hinweis

Bei Leihgabe empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mitarbeiter: Eigentum verbleibt bei der GmbH, Rückgabepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Haftung für Schäden. So ist die betriebliche Zuordnung bei Prüfungen unstrittig.

Variante 2: Übereignung an den Arbeitnehmer

Übergibt die GmbH Möbel in das Eigentum des Mitarbeiters, liegt ein geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG vor. Die Anschaffungskosten sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig, sofern nicht die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (50 € monatlich) oder andere Steuerbefreiungen greifen.

Anschaffungskosten bis 800 € (GWG)

Sofortiger Betriebsausgabenabzug bei der GmbH. Beim Mitarbeiter kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG (Zuschüsse für Homeoffice-Ausstattung) geprüft werden – allerdings ist diese auf Technik begrenzt und greift bei Möbeln meist nicht.

Anschaffungskosten über 800 €

Geldwerter Vorteil in Höhe der Anschaffungskosten, lohnsteuerpflichtig. Die GmbH kann die Kosten als Personalaufwand buchen, aber nicht im Anlagevermögen abschreiben, da kein betriebliches Eigentum entsteht.

Häusliches Arbeitszimmer und Abzugsbeschränkungen

Richtet der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst ein häusliches Arbeitszimmer ein und möchte die Kosten als Betriebsausgaben geltend machen, gelten die strengen Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG:

  • Abzug nur möglich, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit ist (z. B. bei GmbH ohne Geschäftsräume)
  • Alternativ: Kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung (dann Abzug bis max. 1.250 € jährlich)
  • Seit 2023: Homeoffice-Pauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG (6 € pro Homeoffice-Tag, max. 1.260 € jährlich) als Alternative – gilt aber nur für Arbeitnehmer, nicht für GmbH-Geschäftsführer mit Betriebsstätte

Achtung

Die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gelten unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten für Büroeinrichtung. Auch wenn ein Schreibtisch 3.000 € kostet und ordnungsgemäß abgeschrieben wird, kann die AfA nur insoweit als Betriebsausgabe wirken, wie das Arbeitszimmer selbst abzugsfähig ist.

„Bei Homeoffice-Ausstattung empfehlen unsere Steuerberater die Leihgabe-Variante: Die GmbH bleibt Eigentümerin, schreibt regulär ab, und der Mitarbeiter hat keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil. Das ist für beide Seiten die sauberste Lösung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

In der Praxis bedeutet dies: Stellt die GmbH ihren Mitarbeitern Büromöbel für das Homeoffice zur Verfügung, sollte dies stets als Leihgabe mit Rückgabeverpflichtung ausgestaltet werden. Die Möbel verbleiben im Anlagevermögen der GmbH, werden dort regulär abgeschrieben und können bei Rückkehr ins Büro oder Mitarbeiterwechsel weitergenutzt werden.

Häufige Fehler bei der Abschreibung und Konsequenzen bei Betriebsprüfungen

Die Abschreibung von Büroeinrichtung erscheint auf den ersten Blick unkompliziert – in der Praxis führen jedoch wiederkehrende Fehler zu Korrekturen bei Betriebsprüfungen und Steuernachforderungen. Die Finanzverwaltung prüft systematisch die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nach §§ 238, 239 HGB und die Einhaltung der steuerrechtlichen Abschreibungsvorschriften.

Die fünf häufigsten Fehler

Fehler Konsequenz Vermeidung
Nutzungsdauer willkürlich verkürzt (z. B. 5 statt 13 Jahre) Nachversteuerung, Zinsen nach § 233a AO AfA-Tabelle konsequent anwenden, Abweichungen schriftlich begründen
GWG-Grenze auf Brutto statt Netto angewendet Sofortabschreibung wird verworfen, reguläre AfA nachzuholen Immer Nettowerte für GWG-Prüfung verwenden
Anlageverzeichnis fehlt oder unvollständig Schätzung durch Prüfer, Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO Anlageverzeichnis von Beginn an führen, Software nutzen
Privatentnahme nicht als vGA behandelt Nachversteuerung als vGA, KapESt, Solidaritätszuschlag Entnahmen dokumentieren, zum Teilwert vergüten
Abschreibung trotz Vollabschreibung fortgesetzt Keine steuerliche Auswirkung, aber formelle Mängel in Buchführung Anlagevermögen bei Restbuchwert 1 € belassen (Erinnerungswert)

Was prüft die Finanzverwaltung konkret?

Bei Betriebsprüfungen (§ 193 AO) wird das Anlagevermögen regelmäßig intensiv kontrolliert. Typische Prüfungshandlungen:

  • Anlageverzeichnis: Vollständigkeit, Übereinstimmung mit Bilanz, Nachvollziehbarkeit aller Zu- und Abgänge
  • Belegsichtung: Rechnungen zu Anschaffungen, Nachweis der Zahlung, Lieferscheine
  • Besichtigung: Bei größeren Prüfungen ggf. Inaugenscheinnahme der Büroräume (Existenz der Wirtschaftsgüter)
  • Nutzungsdauer: Vergleich mit AfA-Tabelle, Prüfung von Abweichungen
  • GWG-Pool: Korrekte Zuordnung, keine Auflösung vor 5 Jahren

Achtung

Werden Mängel festgestellt, kann die Finanzverwaltung die Buchführung als nicht ordnungsgemäß verwerfen (§ 158 AO) und die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Dies führt regelmäßig zu erheblichen Mehrsteuern und Zinsen – selbst wenn materiell nur geringe Fehler vorliegen.

Nachträgliche Korrekturen

Stellt die GmbH selbst Fehler in der Abschreibung fest, sollten diese zeitnah korrigiert werden:

  • Laufendes Jahr: Korrektur durch Stornobuchung und richtige Buchung möglich
  • Vorjahre: Berichtigung nur durch Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 164 AO (Vorläufigkeit) oder § 173 AO (neue Tatsachen) – oft nicht mehr möglich
  • Bilanzberichtigung: Fehler im Jahresabschluss können nach § 4 Abs. 2 EStG nachträglich korrigiert werden, wenn der Fehler die Steuerbemessungsgrundlage beeinflusst

In der Praxis empfiehlt sich: Fehler, die im Rahmen der Jahresabschlusserstellung entdeckt werden, sollten noch vor Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG) korrigiert werden. Nach Offenlegung (§ 325 HGB) ist eine Korrektur nur noch über eine aufwändige Bilanzberichtigung möglich.

Verjährungsfristen und Zinsen

Steuernachforderungen aus fehlerhafter Abschreibung können grundsätzlich vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden (§ 169 Abs. 2 Satz 1 AO – Festsetzungsfrist). Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sich die Frist auf fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 3 AO).

Zusätzlich fallen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO in Höhe von 0,15 % pro Monat (1,8 % p.a., Stand 2026 nach BVerfG-Urteil vom April 2021 angepasst) an – beginnend 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

„Wir erleben immer wieder, dass Mandanten bei der laufenden Buchhaltung kleine Fehler machen, die sich über Jahre summieren. Bei Betriebsprüfungen werden diese dann konzentriert nachgefordert – inklusive Zinsen. Deshalb ist die Investition in eine saubere Anlagenbuchhaltung von Anfang an günstiger als spätere Korrekturen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Für GmbHs gilt: Die ordnungsgemäße Abschreibung von Büroeinrichtung ist nicht nur eine Formalie, sondern hat unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen. Wer unsicher ist, sollte die Buchführung von Anfang an durch einen Steuerberater begleiten lassen oder zumindest den Jahresabschluss fachlich prüfen lassen. OnlineBilanz bietet hierfür digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – von der laufenden Buchhaltung bis zum vollständigen Jahresabschluss mit Offenlegung beim Unternehmensregister.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich mehrere Büromöbel zu einem Sammelposten zusammenfassen?

Ja, geringwertige Wirtschaftsgüter zwischen 250 Euro und 1.000 Euro (netto) können nach § 6 Abs. 2a EStG in einen Sammelposten eingestellt und pauschal über 5 Jahre abgeschrieben werden. Diese Vereinfachungsregel ist eine Alternative zur Sofortabschreibung von GWG bis 800 Euro und kann steuerlich vorteilhaft sein, wenn viele kleinere Anschaffungen anfallen.

Muss ich bei gebrauchten Büromöbeln eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen?

Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist grundsätzlich die Restnutzungsdauer maßgeblich, nicht die volle Nutzungsdauer aus der AfA-Tabelle. Die Restnutzungsdauer ist individuell zu schätzen und sollte nachvollziehbar dokumentiert werden – etwa durch Zustandsprüfung oder Gutachten. Das Finanzamt prüft bei Betriebsprüfungen häufig, ob die verkürzte Nutzungsdauer plausibel ist.

Welche Rolle spielt die Aktivierungsgrenze bei der Büroeinrichtung?

Nach § 6 Abs. 2 EStG können Wirtschaftsgüter bis 800 Euro (netto) im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Handelsrechtlich besteht nach § 248 Abs. 2 HGB ein Aktivierungswahlrecht für geringwertige Vermögensgegenstände. In der Praxis folgen viele Unternehmen der steuerlichen Behandlung, um Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz zu vermeiden.

Wie behandle ich Reparaturen und Renovierungen an bestehender Büroeinrichtung?

Erhaltungsaufwendungen (Reparaturen, Instandhaltung) sind sofort als Betriebsausgabe abziehbar nach § 4 Abs. 4 EStG. Anschaffungsnahe Herstellungskosten oder wesentliche Verbesserungen, die den Nutzungswert substanziell erhöhen, sind dagegen zu aktivieren und über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft strittig und sollte sorgfältig dokumentiert werden.

Können Kosten für Büroeinrichtungs-Leasing steuerlich geltend gemacht werden?

Ja, Leasingraten für Operate-Leasing (kein wirtschaftliches Eigentum beim Leasingnehmer) sind laufend als Betriebsausgabe abziehbar. Bei Finance-Leasing (wirtschaftliches Eigentum beim Leasingnehmer) muss der Leasinggegenstand dagegen beim Leasingnehmer aktiviert und planmäßig abgeschrieben werden. Die Zuordnung richtet sich nach den Leasingerlassen des BMF und ist vom Steuerberater zu prüfen.

Was passiert, wenn ich die Nutzungsdauer nachträglich ändern möchte?

Eine nachträgliche Änderung der Nutzungsdauer ist nur zulässig, wenn sich die ursprüngliche Schätzung als unzutreffend herausstellt – etwa bei technischem Verschleiß oder geänderter Nutzungsintensität. Die Änderung wirkt prospektiv (für die Zukunft), nicht rückwirkend. Der Restbuchwert wird dann über die neue Restnutzungsdauer verteilt. Eine bloße Änderung zur Steueroptimierung ohne sachlichen Grund wird vom Finanzamt regelmäßig nicht anerkannt.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB (Zugangs- und Folgebewertung), § 6 EStG (Bewertung), § 7 EStG (Absetzung für Abnutzung), AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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