Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

15–23 Minuten

OnlineBilanzBlogDrucker abschreiben

Drucker abschreiben 2026: Dauer, GWG & Buchung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Abschreibung von Druckern gehört zur täglichen Praxis in Buchhaltung und Jahresabschluss. Ob geringwertiges Wirtschaftsgut, planmäßige Abschreibung über drei Jahre oder Sonderabschreibung nach § 7g EStG – die richtige Behandlung im Anlagevermögen ist entscheidend für steuerliche Anerkennung und handelsrechtliche Pflichten. Dieser Beitrag erklärt alle Wertgrenzen, Nutzungsdauern, Buchungssätze und Besonderheiten bei Multifunktionsgeräten sowie die korrekte Darstellung im Anlagenspiegel.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Drucker werden nach § 253 HGB und § 7 EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren linear abgeschrieben. Liegt der Anschaffungswert unter 800 Euro (netto), kann der Drucker als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden. Bei höheren Werten erfolgt die Aktivierung im Anlagevermögen mit jährlicher Abschreibung von 33,33 % und Ausweis im Anlagenspiegel des Jahresabschlusses.

Drucker abschreiben: Grundlagen der Abschreibung nach HGB und EStG

Die Abschreibung von Druckern gehört zum buchhalterischen Alltag jeder GmbH. Rechtlich maßgeblich sind die handelsrechtlichen Regelungen nach § 253 HGB sowie die steuerrechtlichen Vorgaben des § 7 EStG. Ein Drucker ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden müssen – sofern die Anschaffungskosten die maßgebliche Wertgrenze überschreiten.

Für die Bilanzierung in der GmbH gilt grundsätzlich das Anschaffungskostenprinzip nach § 253 Abs. 1 HGB. Die planmäßige Abschreibung erfasst die zeitliche Wertminderung des Druckers über dessen voraussichtliche Nutzungsdauer. Steuerrechtlich orientiert sich die Nutzungsdauer an den amtlichen AfA-Tabellen der Finanzverwaltung, die für Bürogeräte und damit auch für Drucker eine Nutzungsdauer von 3 Jahren vorsehen.

Wichtig für die Praxis

Die AfA-Tabelle der Finanzverwaltung ordnet Drucker der Position Computer- und Bürotechnik zu. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt einheitlich 3 Jahre. Diese Dauer gilt handelsrechtlich als Richtwert, kann aber bei nachweislich anderer tatsächlicher Nutzungsdauer angepasst werden.

Abschreibungsbeginn und -methode

Die Abschreibung beginnt mit dem Zeitpunkt der Anschaffung und Inbetriebnahme des Druckers. Handelsrechtlich ist die lineare Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB der Regelfall. Bei unterjähriger Anschaffung ist die Abschreibung zeitanteilig vorzunehmen. Wird ein Drucker beispielsweise am 15. Juli 2025 angeschafft, stehen im ersten Geschäftsjahr nur 5,5 Monate zur Abschreibung an.

„In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass die korrekte zeitanteilige Abschreibung bei unterjähriger Anschaffung übersehen wird. Gerade bei mehreren Anschaffungen im Jahresverlauf führt das zu Fehlern in der Anlagenbuchhaltung, die sich dann im Jahresabschluss fortsetzen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wertgrenzen: Wann ist ein Drucker geringwertiges Wirtschaftsgut?

Eine zentrale Frage bei der Abschreibung von Druckern ist die Einordnung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG). Nach § 6 Abs. 2 EStG können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten netto 800 Euro nicht übersteigen, im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Diese Sofortabschreibung vereinfacht die Buchführung erheblich und ist steuerlich sofort wirksam.

Die drei Wahlrechte für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro

Für Drucker mit Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro (jeweils netto) besteht ein steuerliches Wahlrecht nach § 6 Abs. 2a EStG. Sie können entweder als GWG sofort abgeschrieben, über die Nutzungsdauer regulär abgeschrieben oder in einen Sammelposten eingestellt werden. Der Sammelposten wird dann über 5 Jahre mit jeweils 20 % abgeschrieben.

Anschaffungskosten (netto) Behandlung Rechtsgrundlage
Bis 250 Euro Sofortabzug als Betriebsausgabe Kein GWG, BMF-Vereinfachung
250,01 – 800 Euro GWG-Sofortabschreibung möglich § 6 Abs. 2 EStG
800,01 – 1.000 Euro Sammelposten oder reguläre AfA § 6 Abs. 2a EStG
Über 1.000 Euro Reguläre Abschreibung (3 Jahre) § 7 Abs. 1 EStG, AfA-Tabelle

Vorsicht bei Handels- und Steuerbilanz

Die GWG-Regelungen gelten primär für die Steuerbilanz. In der Handelsbilanz der GmbH besteht nach § 253 HGB grundsätzlich keine vergleichbare Sofortabschreibungsmöglichkeit. Bei Nutzung steuerlicher Wahlrechte können sich handelsbilanzielle und steuerbilanzielle Wertansätze unterscheiden – dies erfordert latente Steuern nach § 274 HGB.

Für die meisten kleinen und mittelgroßen GmbHs empfiehlt sich die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG). Dann wird die gewählte Behandlung in der Handelsbilanz auch steuerlich übernommen, sofern keine steuerlichen Sonderregelungen entgegenstehen. In der Praxis werden Drucker bis 800 Euro häufig sofort als Aufwand gebucht, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren.

Abschreibungsdauer: Wie lange wird ein Drucker abgeschrieben?

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Druckers beträgt laut amtlicher AfA-Tabelle 3 Jahre. Dies gilt für alle Druckertypen – ob Laserdrucker, Tintenstrahldrucker oder Multifunktionsgeräte. Die Nutzungsdauer ist steuerrechtlich verbindlich, kann aber bei nachweislich abweichender tatsächlicher Nutzungsdauer angepasst werden.

Lineare Abschreibung über 3 Jahre

Die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG verteilt die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer. Bei einem Drucker mit Anschaffungskosten von 1.500 Euro netto beträgt die jährliche Abschreibung somit 500 Euro (1.500 Euro ÷ 3 Jahre). Die Abschreibung erfolgt nach § 253 Abs. 3 HGB planmäßig und wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als Abschreibung auf Sachanlagen ausgewiesen.

Beispiel: Anschaffung am 01.01.2025

Anschaffungskosten: 1.500 Euro netto Nutzungsdauer: 3 Jahre Jährliche AfA: 500 Euro Abschreibungsplan: 2025: 500 Euro 2026: 500 Euro 2027: 500 Euro Restwert: 0 Euro

Beispiel: Anschaffung am 01.04.2025

Anschaffungskosten: 1.500 Euro netto Nutzungsdauer: 3 Jahre Jährliche AfA: 500 Euro Abschreibungsplan: 2025: 375 Euro (9 Monate) 2026: 500 Euro 2027: 500 Euro 2028: 125 Euro (3 Monate) Restwert: 0 Euro

„Die 3-jährige Nutzungsdauer für Drucker ist steuerrechtlich verbindlich und wird von der Finanzverwaltung konsequent angewendet. Eine Verkürzung auf 2 Jahre ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei Nachweis einer außergewöhnlich hohen Nutzungsintensität in Produktionsumgebungen mit Industriedruckern.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Abweichende Nutzungsdauer bei besonderen Umständen

In begründeten Einzelfällen kann von der 3-jährigen Nutzungsdauer abgewichen werden. Dies setzt jedoch einen schlüssigen Nachweis voraus, etwa durch technische Gutachten oder nachvollziehbare Dokumentation der tatsächlichen Nutzungsbedingungen. Für hochwertige Produktionsdrucker oder spezialisierte Drucksysteme kann auch eine längere Nutzungsdauer von 5 Jahren angemessen sein, während bei sehr intensiver Nutzung mit mehrschichtigem Betrieb eine Verkürzung auf 2 Jahre vertretbar sein kann.

Buchungssätze und Anlagenbuchhaltung für Drucker

Die korrekte buchhalterische Erfassung eines Druckers beginnt mit der Anschaffung und setzt sich über die jährlichen Abschreibungen fort. In der Anlagenbuchhaltung wird der Drucker als eigenständiges Wirtschaftsgut mit allen relevanten Daten erfasst: Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, Abschreibungsmethode und Kostenstelle.

Buchung der Anschaffung

Bei der Anschaffung eines Druckers wird dieser im Anlagevermögen aktiviert. Die Buchung erfolgt auf das Konto Betriebs- und Geschäftsausstattung (SKR 03: 0670, SKR 04: 0420). Die Vorsteuer wird, sofern die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist, separat auf das Vorsteuerkonto gebucht.

Buchungssatz Anschaffung (Beispiel: 1.500 Euro netto)

SKR 03: Betriebs- und Geschäftsausstattung (0670) 1.500,00 Euro Vorsteuer 19% (1576) 285,00 Euro an Bank (1200) 1.785,00 Euro SKR 04: Betriebs- und Geschäftsausstattung (0420) 1.500,00 Euro Vorsteuer 19% (1406) 285,00 Euro an Bank (1800) 1.785,00 Euro

Buchung der jährlichen Abschreibung

Die jährliche Abschreibung wird als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und mindert gleichzeitig den Buchwert des Druckers in der Bilanz. Die Buchung erfolgt auf das Abschreibungskonto, während die Gegenbuchung auf das Konto Kumulierte Abschreibungen auf Betriebs- und Geschäftsausstattung erfolgt.

Geschäftsvorfall Soll Haben Betrag
Anschaffung Drucker (netto) BGA (0670/0420) Bank 1.500,00 €
Vorsteuer Vorsteuer (1576/1406) Bank 285,00 €
Jährliche AfA Jahr 1 AfA BGA (4830/6220) Kum. AfA BGA (0679/0429) 500,00 €
Jährliche AfA Jahr 2 AfA BGA (4830/6220) Kum. AfA BGA (0679/0429) 500,00 €
Jährliche AfA Jahr 3 AfA BGA (4830/6220) Kum. AfA BGA (0679/0429) 500,00 €

In der Anlagenbuchhaltung wird der Drucker über die gesamte Nutzungsdauer geführt. Nach vollständiger Abschreibung verbleibt er mit einem Erinnerungswert von 1 Euro in der Anlagenkartei, bis er tatsächlich ausgemustert wird. Erst dann erfolgt die Ausbuchung aus dem Anlagevermögen.

  • Anlagenkartei mit allen Stammdaten des Druckers anlegen
  • Anschaffungsrechnung als Beleg zur Anlagenkartei zuordnen
  • Abschreibungsplan mit monatsgenauen Beträgen hinterlegen
  • Jährliche Abschreibungsbuchungen automatisiert oder manuell vornehmen
  • Bei Ausscheiden: Restbuchwert ermitteln und Ausbuchung dokumentieren
  • Inventur: Physische Prüfung des Vorhandenseins des Druckers

Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbetrag für Drucker

Neben der regulären linearen Abschreibung sieht das Steuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche steuerliche Förderinstrumente vor. Für Drucker können insbesondere die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG und der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG relevant sein – allerdings nur bei Erfüllung der betriebsgrößenabhängigen Voraussetzungen.

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Der Investitionsabzugsbetrag erlaubt es kleinen und mittleren Betrieben, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts bereits bis zu drei Jahre vor der Anschaffung gewinnmindernd abzuziehen. Bei einem geplanten Drucker mit Anschaffungskosten von 2.000 Euro könnten somit bis zu 1.000 Euro vorab abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass das Betriebsvermögen 235.000 Euro nicht übersteigt und die Investition innerhalb von drei Jahren tatsächlich erfolgt.

Betriebsgrößengrenze beachten

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG steht nur Betrieben zur Verfügung, deren Betriebsvermögen 235.000 Euro nicht übersteigt. Für die meisten GmbHs ist diese Grenze bereits bei Gründung überschritten, sodass § 7g EStG faktisch nur für Einzelunternehmen und sehr kleine Personengesellschaften relevant ist.

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG

Zusätzlich zur regulären Abschreibung kann im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Diese Sonderabschreibung ist ebenfalls an die Betriebsgrößengrenze von 235.000 Euro gebunden und in der Praxis für die meisten GmbHs nicht anwendbar.

Für typische GmbHs mit Betriebsvermögen über 235.000 Euro bleibt somit nur die reguläre lineare Abschreibung über 3 Jahre. Die steuerlichen Förderinstrumente des § 7g EStG sind primär für Freiberufler, Einzelunternehmer und sehr kleine Gesellschaften konzipiert.

„In der steuerlichen Beratung sehen wir regelmäßig, dass die Betriebsgrößengrenze des § 7g EStG übersehen wird. Für GmbHs mit auch nur geringem Stammkapital und üblichem Geschäftsbetrieb ist diese Grenze schnell überschritten. Dann bleibt nur die klassische AfA über 3 Jahre – was aber für Drucker völlig ausreichend und praxisgerecht ist.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Ausbuchung bei Aussonderung, Verkauf oder Defekt

Die Nutzungsdauer eines Druckers endet nicht zwingend nach genau 3 Jahren. Häufig wird ein Drucker vorzeitig ersetzt, verkauft oder aufgrund eines Defekts verschrottet. In diesen Fällen ist eine außerplanmäßige Ausbuchung aus dem Anlagevermögen erforderlich. Der verbleibende Restbuchwert muss dabei gewinnwirksam erfasst werden.

Verschrottung oder unentgeltliche Aussonderung

Wird ein Drucker vor Ablauf der regulären Nutzungsdauer unbrauchbar oder ausgemustert, ist der Restbuchwert als Verlust zu erfassen. Die Buchung erfolgt auf das Konto Abgang Anlagevermögen bzw. Außerordentlicher Aufwand. Der Vorgang muss in der Anlagenkartei dokumentiert werden, inklusive Aussonderungsdatum und Aussonderungsgrund.

Szenario Buchungssatz (Soll) Buchungssatz (Haben) Betrag
Verschrottung (Restbuchwert 500 €) Abgang AV / Aufwand Betriebs- und Geschäftsausstattung 500,00 €
Kum. AfA BGA Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.000,00 €
Verkauf für 300 € (Restbuchwert 500 €) Bank Anlagenabgang Erlöse 300,00 €
Abgang AV / Aufwand Betriebs- und Geschäftsausstattung 500,00 €
Kum. AfA BGA Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.000,00 €

Verkauf des Druckers

Wird der Drucker verkauft, ist der Verkaufserlös als Ertrag zu erfassen. Der Restbuchwert wird ausgebucht. Die Differenz zwischen Verkaufserlös und Restbuchwert führt zu einem Gewinn (bei höherem Verkaufserlös) oder Verlust (bei niedrigerem Verkaufserlös). Umsatzsteuerlich ist der Verkauf eines gebrauchten Druckers durch die GmbH ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sofern nicht die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG zur Anwendung kommt.

Umsatzsteuer beim Verkauf beachten

Der Verkauf eines gebrauchten Druckers durch die GmbH unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Auf den Verkaufserlös ist daher 19 % Umsatzsteuer auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Die Differenz zwischen Verkaufserlös (netto) und Restbuchwert ist erfolgswirksam in der GuV zu erfassen.

Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung

Eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB ist geboten, wenn der beizulegende Zeitwert des Druckers dauerhaft unter den Buchwert sinkt. Dies kann bei technologischem Wandel, Defekten oder veränderten betrieblichen Anforderungen der Fall sein. Die außerplanmäßige Abschreibung mindert den Buchwert auf den niedrigeren beizulegenden Wert und ist erfolgswirksam in der GuV zu erfassen.

  • Aussonderungsgrund dokumentieren (Defekt, Verkauf, Ersatz)
  • Restbuchwert zum Aussonderungszeitpunkt ermitteln
  • Verkaufserlös (falls vorhanden) ermitteln und Umsatzsteuer berechnen
  • Buchung des Abgangs in der Finanzbuchhaltung und Anlagenbuchhaltung
  • Anlagenkartei aktualisieren und Vorgang archivieren
  • Bei Verkauf: Rechnung an Käufer mit korrekter USt ausstellen

Besonderheiten bei Multifunktionsgeräten und Leasing

In der Praxis werden Drucker häufig nicht isoliert angeschafft, sondern als Multifunktionsgeräte (MFG) mit Scanner-, Kopierer- und Faxfunktion. Zudem ist das Leasing von Druckern weit verbreitet. Beide Konstellationen erfordern besondere bilanzielle Überlegungen.

Multifunktionsgeräte: Einheitliches Wirtschaftsgut

Ein Multifunktionsgerät ist trotz mehrerer Funktionen grundsätzlich als einheitliches Wirtschaftsgut zu behandeln. Die Anschaffungskosten sind nicht auf die einzelnen Funktionen aufzuteilen, sondern das Gerät wird insgesamt über 3 Jahre abgeschrieben. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Funktionen unterschiedlich intensiv genutzt werden.

Für die Zuordnung zur AfA-Tabelle ist die Hauptfunktion maßgeblich. Da Multifunktionsgeräte überwiegend für Druckaufgaben eingesetzt werden, gilt die Nutzungsdauer von 3 Jahren. Eine Aufteilung in mehrere Wirtschaftsgüter mit unterschiedlichen Nutzungsdauern ist nur zulässig, wenn die einzelnen Komponenten selbstständig nutzbar und separat bewertbar sind – was bei integrierten MFG regelmäßig nicht der Fall ist.

Leasing von Druckern: Zurechnung nach § 39 AO

Bei Leasingverträgen ist die Frage der bilanziellen Zurechnung entscheidend. Nach den Grundsätzen des § 39 AO und den Leasing-Erlassen der Finanzverwaltung ist zu prüfen, ob der Drucker dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer (GmbH) zuzurechnen ist. Maßgeblich sind die wirtschaftliche Zuordnung und die Vertragsbedingungen.

Zurechnung beim Leasingnehmer (GmbH)

Der Drucker ist beim Leasingnehmer zu bilanzieren, wenn: • Finanzierungsleasing vorliegt • Die Grundmietzeit mindestens 40 % bzw. 90 % der Nutzungsdauer beträgt • Ein Kaufoption oder Andienungsrecht besteht • Das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer liegt Folge: Aktivierung als Anlagevermögen, Passivierung der Leasingverbindlichkeit nach IFRS 16 bzw. § 246 Abs. 1 HGB

Zurechnung beim Leasinggeber

Der Drucker ist beim Leasinggeber zu bilanzieren, wenn: • Operating-Leasing vorliegt • Die Grundmietzeit unter 40 % der Nutzungsdauer liegt • Kein Kaufoption besteht • Das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber verbleibt Folge: Keine Aktivierung beim Leasingnehmer, Leasingraten sind sofort als Aufwand zu erfassen (Mietaufwand)

IFRS 16 für kapitalmarktorientierte GmbHs

Seit 2019 ist für IFRS-Bilanzierer der Standard IFRS 16 verpflichtend. Danach sind nahezu alle Leasingverträge beim Leasingnehmer zu aktivieren – unabhängig von der bisherigen Unterscheidung zwischen Operating- und Finance-Leasing. Für HGB-Bilanzierer bleibt die bisherige Leasingregelung nach § 39 AO und den Leasing-Erlassen maßgeblich.

In der Praxis sind die meisten Drucker-Leasingverträge als Operating-Leasing ausgestaltet, sodass keine Aktivierung beim Leasingnehmer erfolgt. Die monatlichen Leasingraten werden als sonstige betriebliche Aufwendungen erfasst. Für die GmbH entfällt damit die Abschreibung, allerdings auch die Möglichkeit, den Drucker im Anlagevermögen auszuweisen. Bei der Entscheidung zwischen Kauf und Leasing sind neben steuerlichen auch liquiditätsbezogene und bilanzkosmetische Aspekte zu berücksichtigen.

„Die Entscheidung zwischen Kauf und Leasing eines Druckers sollte nicht nur steuerlich, sondern auch liquiditätsseitig durchdacht werden. Operating-Leasing schont die Liquidität und vermeidet Aktivierung – was die Bilanzsumme niedrig hält. Bei kapitalintensiven Investitionen kann dies ein Argument sein. Steuerlich ist der Unterschied bei Druckern überschaubar, da die Nutzungsdauer ohnehin nur 3 Jahre beträgt.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Drucker im Jahresabschluss: Anlagenspiegel und Prüfpflichten

Im Jahresabschluss der GmbH sind Drucker als Teil des Anlagevermögens vollständig zu dokumentieren. Der Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB zeigt die Entwicklung der einzelnen Anlagepositionen im Geschäftsjahr und ist fester Bestandteil des Anhangs bei mittelgroßen und großen GmbHs gemäß § 267 HGB.

Der Anlagenspiegel: Aufbau und Inhalt

Der Anlagenspiegel gliedert das Anlagevermögen nach Anlageklassen und weist für jede Klasse die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Zuschreibungen, Abschreibungen des Geschäftsjahres sowie die kumulierten Abschreibungen und den Restbuchwert aus. Drucker werden in der Regel unter Betriebs- und Geschäftsausstattung ausgewiesen.

Position AHK Vorjahr Zugänge Abgänge AHK aktuell Kum. AfA Vorjahr AfA aktuell Kum. AfA aktuell Buchwert
BGA (inkl. Drucker) 45.000 € 2.500 € 1.200 € 46.300 € 28.000 € 8.200 € 35.000 € 11.300 €
davon Drucker 6.000 € 1.500 € 0 € 7.500 € 4.000 € 2.000 € 6.000 € 1.500 €

Kleine GmbHs nach § 267 Abs. 1 HGB sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Anlagenspiegels im Anhang befreit. Sie können den Anlagenspiegel als Teil der internen Buchführung führen, müssen ihn aber nicht offenlegen. Mittelgroße und große GmbHs sind nach § 284 Abs. 3 HGB zur Offenlegung verpflichtet.

Prüfpflichten bei der Jahresabschlussprüfung

Bei prüfungspflichtigen GmbHs (§ 316 HGB) prüft der Wirtschaftsprüfer das Anlagevermögen und damit auch die Drucker auf Vollständigkeit, Bewertung und ordnungsgemäße Abschreibung. Typische Prüfungshandlungen umfassen: • Abgleich Anlagenbuchhaltung mit Inventur • Prüfung der Anschaffungsbelege • Prüfung der Abschreibungsmethode und -dauer • Prüfung der zeitanteiligen Abschreibung bei unterjähriger Anschaffung • Prüfung der Ausbuchungen bei Aussonderung • Prüfung der Vollständigkeit des Anlagenspiegels

Inventur und Bestandsprüfung

Die Inventur des Anlagevermögens ist nach § 240 HGB gesetzlich vorgeschrieben. Drucker müssen physisch vorhanden sein und mit der Anlagenbuchhaltung übereinstimmen. Fehlende oder nicht mehr vorhandene Drucker sind auszubuchen. Eine lückenlose Dokumentation erleichtert die Inventur erheblich – insbesondere bei mehreren Standorten oder häufigem Gerätewechsel.

Offenlegung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister

Gemäß § 325 HGB ist der Jahresabschluss der GmbH – inklusive Anlagenspiegel – im Unternehmensregister offenzulegen. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger.

Bei Fristversäumnis droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB in Höhe von mindestens 500 Euro bis zu 25.000 Euro. Die Offenlegung ist Pflicht für alle GmbHs, unabhängig von der Größenklasse – wobei kleine GmbHs von Erleichterungen bei Umfang und Detailtiefe profitieren.

„Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist für viele Geschäftsführer eine lästige Pflicht – aber sie ist zwingend. Wer die 12-Monats-Frist verpasst, riskiert empfindliche Ordnungsgelder. Unsere Steuerberater koordinieren die Offenlegung direkt mit dem Jahresabschluss, sodass Mandanten sich nicht mehr selbst um Fristen und Formalitäten kümmern müssen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Für GmbH-Geschäftsführer, die den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchten, bietet OnlineBilanz digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen an. Der Jahresabschluss wird durch zugelassene Steuerberater erstellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet – inklusive Anlagenspiegel, Anhang und Offenlegung im Unternehmensregister.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich mehrere Drucker als Sammelposten abschreiben?

Ja, nach § 6 Abs. 2a EStG können Sie Drucker mit Anschaffungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro (netto) in einem Sammelposten zusammenfassen und über fünf Jahre abschreiben. Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter im selben Wirtschaftsjahr angeschafft wurden. Der Sammelposten wird im ersten Jahr mit 20 % aufgelöst.

Wie behandle ich Drucker, die ich von privat ins Betriebsvermögen einlege?

Bei Einlage eines privat genutzten Druckers ins Betriebsvermögen erfolgt die Bewertung mit dem Teilwert zum Einlagezeitpunkt nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Dieser liegt meist unter den ursprünglichen Anschaffungskosten. Sie setzen die Abschreibung mit der Restnutzungsdauer fort und erfassen die Einlage mit dem Teilwert im Anlagevermögen.

Gilt die 800-Euro-Grenze für GWG auch im Handelsrecht?

Nein, die 800-Euro-Grenze nach § 6 Abs. 2 EStG gilt nur steuerlich. Handelsrechtlich nach § 253 HGB besteht keine explizite GWG-Regelung. Die Sofortabschreibung ist jedoch zulässig, wenn sie dem Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und in der Unternehmenspraxis stetig angewendet wird. Viele Unternehmen übernehmen die steuerliche Grenze aus Vereinfachungsgründen.

Muss ich einen defekten Drucker vor Ablauf der Nutzungsdauer außerplanmäßig abschreiben?

Ja, bei einem irreparablen Defekt oder wirtschaftlichem Totalschaden besteht nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB die Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert (meist null Euro). Steuerlich ist dies nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG ebenfalls zulässig. Sie buchen den Restbuchwert als Abgang aus und erfassen den Verlust in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen.

Kann ich einen Drucker für das Homeoffice steuerlich absetzen, wenn ich Arbeitnehmer bin?

Als Arbeitnehmer können Sie Drucker als Werbungskosten geltend machen, wenn sie beruflich genutzt werden. Seit 2023 gilt die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag (max. 1.260 Euro/Jahr). Übersteigen Ihre tatsächlichen Aufwendungen (inklusive anteiliger Druckerabschreibung) die Pauschale, können Sie diese im Einzelnachweis geltend machen. Bei gemischter Nutzung ist eine Aufteilung nach objektivem Maßstab erforderlich.

Wie weise ich Drucker in der E-Bilanz aus?

In der E-Bilanz nach § 5b EStG werden Drucker als Teil der ‚Betriebs- und Geschäftsausstattung‘ in der Taxonomie-Position erfasst. Sie übermitteln die Anschaffungskosten, kumulierte Abschreibungen und Restbuchwerte elektronisch an das Finanzamt. Der Anlagenspiegel mit Zu- und Abgängen ist Teil der elektronischen Übermittlung und muss den Drucker mit korrekter Nutzungsdauer ausweisen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 6 EStG – Bewertung, geringwertige Wirtschaftsgüter, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz