Bilanz UG Checkliste 2026: Alle Pflichten im Überblick
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die UG (haftungsbeschränkt) unterliegt denselben Bilanzierungspflichten wie die GmbH – von der Aufstellung nach § 242 HGB über die Feststellung nach § 42a GmbHG bis zur Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB. Diese Checkliste zeigt Ihnen, welche Schritte Sie 2026 beachten müssen, welche Größenklasse für Ihre UG gilt und wie Sie häufige Fehler vermeiden. Andere Gesellschaftsformen wie die GbR haben abweichende Anforderungen – einen strukturierten Überblick bietet die Bilanz-Checkliste für die GbR.
Kurzantwort
Jede UG (haftungsbeschränkt) ist nach § 242 HGB zur Aufstellung einer Bilanz und GuV verpflichtet. Die konkreten Pflichten – darunter Anhang, Lagebericht und Offenlegungsumfang – richten sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Hält die UG Anteile an anderen Unternehmen, sind zudem die HGB-Pflichten beim Ausweisen von Beteiligungen zu beachten. Der Jahresabschluss muss innerhalb von 11 Monaten (kleine UG) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große UG) festgestellt und innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offengelegt werden.
Inhaltsverzeichnis
Warum ist die Bilanz für die UG (haftungsbeschränkt) Pflicht?
Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH und unterliegt denselben handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten. Nach § 242 HGB muss jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Größe der Gesellschaft oder der Höhe des Stammkapitals.
Für die UG gelten zusätzlich die Vorschriften des § 5a GmbHG, der spezielle Regelungen zur Rücklagenbildung enthält. Ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses ist in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, bis das Stammkapital zusammen mit den Kapitalrücklagen den Betrag von 25.000 Euro erreicht. Diese Besonderheit muss in der Bilanz korrekt abgebildet werden.
Rechtliche Grundlagen
Die UG unterliegt den Bilanzierungspflichten nach §§ 242 ff. HGB sowie den Ergänzungsvorschriften für Kapitalgesellschaften gemäß §§ 264 ff. HGB. Die Größenklasse bestimmt nach § 267 HGB den Umfang der Offenlegungspflichten.
Die Nichterstellung oder verspätete Aufstellung der Bilanz kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen: Von der Festsetzung von Ordnungsgeldern nach § 335 HGB (bis zu 25.000 Euro) bis hin zu persönlichen Haftungsrisiken der Geschäftsführung nach § 43 GmbHG wegen Pflichtverletzung.
Welche Größenklasse hat Ihre UG und welche Pflichten ergeben sich daraus?
Die Größenklasse Ihrer UG bestimmt maßgeblich, welche Umfänge bei Erstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses einzuhalten sind. Die Einstufung erfolgt nach § 267 HGB anhand von drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Zwei der drei Merkmale müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittel | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 |
Die meisten UGs fallen in die Kategorie Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB (Bilanzsumme ≤ 450.000 €, Umsatzerlöse ≤ 900.000 €, Mitarbeiter ≤ 10) oder kleine Kapitalgesellschaft. Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten erhebliche Erleichterungen bei Gliederung und Anhangangaben.
Praktische Auswirkungen der Größenklasse
- Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen und sind von der Prüfungspflicht befreit (§ 316 Abs. 1 HGB)
- Kleinstkapitalgesellschaften können die Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB nutzen (stark verkürzte Gliederung)
- Die Offenlegungspflicht besteht für alle Größenklassen, jedoch mit unterschiedlichem Umfang: Kleinstkapitalgesellschaften können auf die Offenlegung der GuV verzichten (§ 326 Abs. 1 HGB)
- Die Feststellungsfrist beträgt für kleine Kapitalgesellschaften 11 Monate nach Bilanzstichtag (§ 42a Abs. 2 GmbHG)
„In der Praxis sind etwa 90 Prozent aller UGs als kleine oder Kleinstkapitalgesellschaften einzustufen. Für diese Mandanten bedeutet das: keine Prüfungspflicht, verkürzte Gliederung möglich, aber vollumfängliche Offenlegung bleibt bestehen. Viele Geschäftsführer unterschätzen jedoch die Offenlegungspflicht – hier drohen Ordnungsgelder.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Bilanzpositionen sind für die UG besonders zu beachten?
Die Bilanz der UG folgt grundsätzlich dem Gliederungsschema des § 266 HGB. Dennoch gibt es UG-spezifische Besonderheiten, die in der Praxis häufig zu Fehlern führen. Insbesondere die Eigenkapitalseite erfordert besondere Aufmerksamkeit, da die gesetzliche Rücklage nach § 5a GmbHG zwingend auszuweisen ist.
Eigenkapital: Die kritischen Posten
-
Gezeichnetes Kapital: Mindestens 1 Euro, aber häufig zwischen 1.000 und 24.999 Euro. Der Betrag muss vollständig eingezahlt sein (§ 5a Abs. 2 GmbHG).
-
Gesetzliche Rücklage nach § 5a GmbHG: 25 % des Jahresüberschusses (nach Verlustvortrag) sind zwingend einzustellen, bis zusammen mit dem Stammkapital 25.000 Euro erreicht sind.
-
Gewinnvortrag/Verlustvortrag: Ergebnis der Vorjahre, das nicht ausgeschüttet wurde. Verlustvortrag mindert die Rücklagenzuführung.
-
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag: Das Ergebnis des laufenden Geschäftsjahrs vor Ergebnisverwendung.
Achtung: Thesaurierungspflicht
Wird die gesetzliche Rücklage nach § 5a GmbHG nicht korrekt gebildet, liegt ein Verstoß gegen zwingendes Gesellschaftsrecht vor. Ausschüttungen, die gegen die Thesaurierungspflicht verstoßen, sind unzulässig und können zur Rückforderung führen (§ 30 GmbHG analog).
Häufige Stolperfallen auf der Aktivseite
- Ausstehende Einlagen: Bei UG mit geringem Stammkapital selten, aber wenn vorhanden, sind sie auf der Aktivseite unter Posten A.I auszuweisen und vom gezeichneten Kapital abzusetzen.
- Anlagevermögen: Auch bei kleinen UGs können Geschäfts- oder Firmenwerte, Software oder Betriebs- und Geschäftsausstattung aktivierungspflichtig sein.
- Forderungen gegen Gesellschafter: Sind gesondert auszuweisen (§ 268 Abs. 7 HGB) und können bei nicht marktüblichen Konditionen zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen.
- Kassenbestand und Bankguthaben: Häufig wird die tatsächliche Kassensituation zum Bilanzstichtag nicht korrekt abgegrenzt.
Für Geschäftsführer, die sich bei der korrekten Bilanzierung unsicher sind, bietet es sich an, frühzeitig einen Steuerberater einzubinden. Plattformen wie OnlineBilanz.de ermöglichen die Erstellung des Jahresabschlusses durch zugelassene Steuerberater zu transparenten Festpreisen – digital koordiniert und ohne lange Wartezeiten.
Wie erstellen Sie die Gewinn- und Verlustrechnung für die UG?
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist neben der Bilanz der zweite Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses. Sie zeigt die Ertragslage der UG im abgelaufenen Geschäftsjahr. Nach § 275 HGB stehen zwei Gliederungsformen zur Wahl: das Gesamtkostenverfahren (GKV) und das Umsatzkostenverfahren (UKV). In der Praxis wählen die meisten UGs das Gesamtkostenverfahren, da es mit der laufenden Buchhaltung einfacher abzustimmen ist.
Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB
- Umsatzerlöse
- Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
- Andere aktivierte Eigenleistungen
- Sonstige betriebliche Erträge
- Materialaufwand
- Personalaufwand
- Abschreibungen
- Sonstige betriebliche Aufwendungen
- Erträge aus Beteiligungen
- Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen
- Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
- Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen
- Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
- Außerordentliche Erträge (entfallen nach BilRUG, nur noch im Anhang)
- Außerordentliche Aufwendungen (entfallen nach BilRUG)
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- Sonstige Steuern
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB dürfen eine verkürzte GuV aufstellen und haben bei Offenlegung die Möglichkeit, auf die Veröffentlichung der GuV zu verzichten (§ 326 Abs. 1 Satz 2 HGB). Dennoch muss die GuV intern vollständig erstellt und mit der Bilanz abgestimmt werden.
Abgrenzungspflichten beachten
Sämtliche Erträge und Aufwendungen sind periodengerecht abzugrenzen (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind zum Bilanzstichtag sorgfältig zu bewerten, um das tatsächliche Periodenergebnis abzubilden.
„Die GuV wird oft unterschätzt – dabei ist sie für Banken und Gesellschafter die wichtigste Kennzahl. Erfahrungsgemäß scheitern viele Jahresabschlüsse daran, dass Abgrenzungen fehlen oder Einnahmen und Ausgaben nicht periodengerecht erfasst wurden. Eine saubere laufende Buchhaltung ist die beste Voraussetzung für eine korrekte GuV.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Anhang und Lagebericht: Was muss die UG erstellen?
Der Anhang ist nach § 264 Abs. 1 HGB verpflichtender Bestandteil des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften. Er ergänzt und erläutert die Angaben in Bilanz und GuV. Für kleine Kapitalgesellschaften gelten Erleichterungen nach § 288 HGB, für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB.
Pflichtangaben im Anhang (Kleinstkapitalgesellschaften)
- Angaben zur Firma, Sitz und Registergericht der Gesellschaft
- Angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
- Angaben zu Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
- Angaben zu Haftungsverhältnissen (§ 268 Abs. 7 HGB), z. B. Bürgschaften
- Angaben zu Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
- Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (z. B. Mietverträge)
Kleine Kapitalgesellschaften, die nicht zugleich Kleinstkapitalgesellschaften sind, müssen zusätzlich Angaben zu Vorschüssen und Krediten an Organmitglieder, zum Gesamthonorar des Abschlussprüfers (falls freiwillig geprüft) sowie zu Beteiligungen machen.
Lagebericht: Nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften
Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB sind nur mittelgroße und große Kapitalgesellschaften zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet. Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften sind befreit (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). In der Praxis bedeutet das: Die allermeisten UGs müssen keinen Lagebericht erstellen.
Offenlegung des Anhangs ist Pflicht
Auch wenn Erleichterungen greifen: Der Anhang muss erstellt, festgestellt und beim Unternehmensregister offengelegt werden. Wer den Anhang nicht oder unvollständig einreicht, riskiert ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.
Wie wird der Jahresabschluss der UG festgestellt?
Nach § 42a Abs. 2 GmbHG müssen die Gesellschafter kleiner GmbHs (und damit auch der UG) den Jahresabschluss innerhalb der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr feststellen. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 ist die Feststellung spätestens bis zum 30.11.2026 vorzunehmen.
Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gilt eine kürzere Frist von acht Monaten (§ 42a Abs. 1 GmbHG). In der Praxis bedeutet das: Bilanzstichtag 31.12.2025 → Feststellung bis spätestens 31.08.2026.
Ablauf der Feststellung
- Aufstellung durch die Geschäftsführung: Der Geschäftsführer hat den Jahresabschluss zu erstellen und zu unterzeichnen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB).
- Einberufung der Gesellschafterversammlung: Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a Abs. 2 GmbHG, § 46 Nr. 1 GmbHG).
- Protokollierung des Beschlusses: Der Feststellungsbeschluss muss protokolliert werden. Bei notarieller Beurkundungspflicht (z. B. Satzungsänderungen) ist ein Notar hinzuzuziehen.
- Ergebnisverwendung: Die Gesellschafter beschließen über die Verwendung des Ergebnisses (Ausschüttung, Vortrag, Rücklagenbildung).
Geschäftsführung
Erstellt den Jahresabschluss und legt diesen den Gesellschaftern vor. Unterschreibt die Bilanz und GuV.
Gesellschafter
Stellen den Jahresabschluss per Beschluss fest und entscheiden über die Ergebnisverwendung gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG.
Wird die Feststellungsfrist versäumt, drohen Ordnungsgelder und im schlimmsten Fall persönliche Haftungsrisiken für die Geschäftsführung. Wer sicherstellen möchte, dass alle Fristen eingehalten werden und der Jahresabschluss rechtssicher erstellt wird, kann auf digitale Steuerberater-Leistungen zurückgreifen – etwa über OnlineBilanz.de, wo Mandanten ihren Festpreis-Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater erhalten.
Wie erfolgt die Offenlegung beim Unternehmensregister?
Nach § 325 HGB sind alle Kapitalgesellschaften – unabhängig von ihrer Größe – verpflichtet, den festgestellten Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenzulegen. Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger fungiert seitdem nur noch als Bekanntmachungsplattform, nicht mehr als Einreichstelle.
Fristen und Umfang der Offenlegung
Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1 HGB). Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Offenlegung bis spätestens 31.12.2026 erfolgen. Diese Frist ist unabhängig von der Feststellungsfrist und läuft parallel.
| Größenklasse | Offenlegungspflichtige Unterlagen |
|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | Bilanz (verkürzt möglich), Anhang; GuV freiwillig |
| Kleine Kapitalgesellschaft | Bilanz, GuV, Anhang |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht |
| Große Kapitalgesellschaft | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht |
Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 326 Abs. 1 Satz 2 HGB auf die Offenlegung der GuV verzichten – eine Erleichterung, die viele UGs in Anspruch nehmen, um sensible Ertragsdaten nicht zu veröffentlichen.
Technischer Ablauf der elektronischen Einreichung
- Registrierung im Unternehmensregister und Authentifizierung (z. B. ELSTER-Zertifikat oder De-Mail)
- Upload der Dokumente im vorgeschriebenen XBRL-Format (strukturierte Bilanz) oder als PDF (unstrukturiert)
- Prüfung durch das Unternehmensregister (formale Vollständigkeitskontrolle)
- Veröffentlichung und Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger
Ordnungsgeldverfahren bei Versäumnis
Wer die Offenlegungsfrist versäumt, wird durch das Bundesamt für Justiz automatisch ermittelt. Es folgt zunächst eine Androhung, dann die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Frist bleibt auch nach Zahlung des Ordnungsgelds bestehen – die Offenlegung muss nachgeholt werden.
„Viele Mandanten unterschätzen die technischen Hürden der elektronischen Offenlegung. Die XBRL-Taxonomie, Authentifizierung und Formatvorgaben führen häufig zu Verzögerungen. Unsere Steuerberater übernehmen deshalb die komplette Offenlegung – von der Erstellung bis zur fristgerechten Einreichung beim Unternehmensregister.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Checkliste: Diese Schritte müssen Sie für den Jahresabschluss der UG durchlaufen
Der Jahresabschluss einer UG erfordert strukturiertes Vorgehen und die Einhaltung mehrerer Fristen. Wie bei allen Pflichten eines Gewerbetreibenden ist auch hier Sorgfalt geboten. Die folgende Checkliste gibt Ihnen einen systematischen Überblick über alle notwendigen Schritte – von der Buchführung bis zur Offenlegung.
Phase 1: Vorbereitung und laufende Buchführung (ganzjährig)
-
Laufende Buchhaltung ordnungsgemäß führen (§ 238 HGB: vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet)
-
Belege systematisch sammeln und digital oder physisch archivieren (10 Jahre Aufbewahrungsfrist nach § 257 HGB)
-
Vorsteueranmeldungen fristgerecht abgeben
-
Offene Posten (Forderungen, Verbindlichkeiten) regelmäßig abstimmen
-
Bankkonten monatlich abgleichen
Phase 2: Jahresabschlusserstellung (ab Bilanzstichtag)
-
Inventur zum Bilanzstichtag durchführen (§ 240 HGB): Kasse, Bankguthaben, Forderungen, Verbindlichkeiten, Vorräte
-
Abgrenzungen vornehmen: Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen (z. B. für ausstehende Rechnungen, Urlaubsansprüche, Steuerberatungskosten)
-
Anlagenspiegel erstellen: Anschaffungskosten, Zugänge, Abgänge, Abschreibungen
-
Bilanz nach § 266 HGB aufstellen (verkürzte Gliederung für kleine Kapitalgesellschaften nutzen)
-
GuV nach § 275 HGB erstellen (Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren)
-
Anhang verfassen (Mindestangaben gemäß § 284 bzw. § 288 HGB)
-
Gesetzliche Rücklage nach § 5a GmbHG korrekt berechnen und ausweisen
-
Jahresabschluss durch Geschäftsführung unterzeichnen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB)
Phase 3: Feststellung (innerhalb von 11 Monaten nach Bilanzstichtag)
-
Gesellschafterversammlung einberufen (formgerecht nach Satzung oder § 51 GmbHG)
-
Jahresabschluss den Gesellschaftern vorlegen
-
Feststellungsbeschluss herbeiführen (§ 42a Abs. 2 GmbHG, § 46 Nr. 1 GmbHG)
-
Ergebnisverwendungsbeschluss fassen (Ausschüttung, Rücklagenbildung, Vortrag)
-
Protokoll der Gesellschafterversammlung erstellen
Phase 4: Offenlegung (innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag)
-
Unterlagen im geforderten Format vorbereiten (XBRL oder PDF)
-
Registrierung und Authentifizierung im Unternehmensregister durchführen
-
Jahresabschluss elektronisch beim Unternehmensregister einreichen (§ 325 HGB)
-
Offenlegungsbestätigung aufbewahren
-
Bei Nutzung eines Steuerberaters: Vollständige Koordination und fristgerechte Einreichung sicherstellen
Digitale Unterstützung nutzen
Der gesamte Prozess lässt sich durch professionelle Unterstützung erheblich vereinfachen. OnlineBilanz.de bietet Geschäftsführern von UGs die komplette Jahresabschlusserstellung durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten.
Welche häufigen Fehler sollten Sie bei der UG-Bilanz vermeiden?
In der Praxis treten bei UG-Jahresabschlüssen immer wieder dieselben Fehlerquellen auf. Viele dieser Fehler führen zu Rückfragen durch das Finanzamt, zu fehlerhaften Steuerbescheiden oder sogar zu Ordnungsgeldern wegen unvollständiger Offenlegung. Die folgenden typischen Stolperfallen sollten Sie kennen und vermeiden.
Fehlerquelle 1: Gesetzliche Rücklage nicht oder falsch berechnet
Die Pflicht zur Bildung der gesetzlichen Rücklage nach § 5a GmbHG wird häufig übersehen oder falsch angewendet. Viele Geschäftsführer bilden die Rücklage nicht aus dem Jahresüberschuss, sondern aus dem Bilanzgewinn – das ist falsch. Die Rücklage ist vor der Ergebnisverwendung zu bilden, und zwar in Höhe von 25 % des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses.
Fehlerquelle 2: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) übersehen
Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich Gehälter zahlen, die nicht fremdüblich sind, oder die der UG Darlehen ohne marktübliche Verzinsung gewähren, lösen verdeckte Gewinnausschüttungen aus. Diese werden vom Finanzamt steuerlich korrigiert und führen zu Nachzahlungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer).
Fehlerquelle 3: Abgrenzungen fehlen
- Rückstellungen: Für am Bilanzstichtag wirtschaftlich verursachte, aber noch nicht bezahlte Aufwendungen (z. B. Steuerberatung, Jahresabschlusskosten, Urlaubsansprüche, Prozessrisiken) müssen Rückstellungen gebildet werden (§ 249 HGB).
- Rechnungsabgrenzungsposten: Vorauszahlungen für das Folgejahr (z. B. Versicherungen, Miete) sind aktiv abzugrenzen; Vorauszahlungen von Kunden passiv.
- Sonstige Verbindlichkeiten: Eingangsrechnungen, die bis zum Bilanzstichtag geliefert wurden, aber erst im Folgejahr eingehen, sind zu schätzen und zu passivieren.
Fehlerquelle 4: Fristversäumnisse
Viele UGs verpassen die Feststellungsfrist (11 Monate) oder die Offenlegungsfrist (12 Monate). Beide Fristen laufen unabhängig voneinander. Ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ist die Folge – und die Offenlegungspflicht bleibt auch nach Zahlung bestehen.
~40 %
der UGs verpassen mind. eine Frist
500–25.000 €
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
25 %
Rücklagenzuführung gem. § 5a GmbHG
„Aus der täglichen Koordination mit Mandanten sehen wir: Die meisten Fehler entstehen nicht aus Vorsatz, sondern aus Unwissenheit oder Zeitmangel. Eine frühzeitige Einbindung eines Steuerberaters – idealerweise schon während des laufenden Geschäftsjahrs – verhindert die meisten dieser Probleme.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufig gestellte Fragen
Kann die UG (haftungsbeschränkt) auf eine Bilanz verzichten?
Nein. Die UG unterliegt als Kapitalgesellschaft nach § 6 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 242 HGB der Bilanzierungspflicht. Ein Verzicht ist unabhängig von Größe oder Umsatz ausgeschlossen. Auch wenn keine Geschäftstätigkeit stattfindet, muss ein Jahresabschluss erstellt werden.
Was passiert, wenn die UG die Feststellungsfrist verpasst?
Bei Versäumnis der Feststellungsfrist (11 oder 8 Monate nach § 42a GmbHG) drohen zunächst interne Haftungsrisiken für die Geschäftsführung. Zudem kann das Registergericht nach § 335 HGB Ordnungsgeld verhängen, wenn die Offenlegungsfrist ebenfalls verstreicht. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro.
Muss eine 1-Personen-UG einen Gesellschafterbeschluss zur Feststellung fassen?
Ja. Auch bei nur einem Gesellschafter ist der Jahresabschluss durch förmlichen Gesellschafterbeschluss festzustellen (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Der Alleingesellschafter protokolliert diesen Beschluss und nimmt ihn zu den Unterlagen. Eine formlose Kenntnisnahme reicht nicht aus.
Wann muss die UG die gesetzliche Rücklage auflösen und in Stammkapital umwandeln?
Die UG kann nach § 5a Abs. 5 GmbHG durch Satzungsänderung in eine reguläre GmbH umgewandelt werden, sobald das Stammkapital 25.000 Euro erreicht. Eine Pflicht zur Umwandlung besteht nicht. Die gesetzliche Rücklage kann dann in Stammkapital umgewandelt werden. Solange die UG unter 25.000 Euro bleibt, ist die Thesaurierung nach § 5a Abs. 3 GmbHG fortzusetzen.
Welche Unterlagen muss die UG bei der Offenlegung einreichen?
Kleine UG: Bilanz (ggf. verkürzt nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB), Anhang (falls erstellt). Mittelgroße/große UG: Vollständiger Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang), Lagebericht, Bestätigungsvermerk (bei Prüfungspflicht) und Gesellschafterbeschluss. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Unternehmensregister.
Kann die UG den Jahresabschluss selbst erstellen oder braucht sie einen Steuerberater?
Eine gesetzliche Pflicht zur Beauftragung eines Steuerberaters besteht nicht. In der Praxis empfiehlt sich die fachliche Begleitung jedoch dringend, da Fehler bei Bilanzierung, Rücklagenthesaurierung oder Offenlegung zu Haftung, Ordnungsgeld oder steuerlichen Nachteilen führen können. Wer digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen nutzen möchte, findet auf OnlineBilanz.de passende Angebote.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB (Pflicht zur Aufstellung), § 267 HGB (Größenklassen), § 325 HGB (Offenlegung), § 42a GmbHG (Feststellung), § 5a GmbHG (UG-Sonderregelungen). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


