Bilanz OHG Frist 2026: Aufstellung, Feststellung & Termine
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bilanz einer OHG unterliegt klaren gesetzlichen Fristen – abhängig von Rechtsgrundlage, Größenklasse und steuerlichen Vorgaben. Wer die Termine für Aufstellung, Feststellung und eventuelle Offenlegung kennt, vermeidet Sanktionen und behält den Überblick. Ähnlich wie bei den Bilanzfristen für Einzelunternehmen gelten auch für die OHG verbindliche Abgabefristen, die je nach Unternehmensform und -größe variieren können. Dieser Artikel zeigt, welche Fristen für die OHG-Bilanz 2026 gelten und wie Sie diese sicher einhalten.
Kurzantwort
Eine OHG muss nach § 242 HGB eine Bilanz erstellen, wenn sie zur Buchführung verpflichtet ist. Konkrete gesetzliche Fristen für die Aufstellung existieren nicht; steuerlich muss die Bilanz jedoch innerhalb von fünf Monaten nach Bilanzstichtag beim Finanzamt eingereicht werden (§ 149 Abs. 2 AO). Eine handelsrechtliche Offenlegungspflicht besteht für die OHG grundsätzlich nicht, es sei denn, sie gilt als kapitalmarktorientiert.
Inhaltsverzeichnis
- Muss eine OHG eine Bilanz erstellen?
- Welche Fristen gelten für die Bilanzerstellung bei der OHG?
- Was passiert bei verspäteter Bilanzerstellung?
- Gibt es eine Offenlegungspflicht für die OHG?
- Wie unterscheiden sich die Fristen zu GmbH und anderen Rechtsformen?
- Was gehört alles zur Bilanz einer OHG?
- Wie laufen Aufstellung und Feststellung bei der OHG ab?
- Welche Rolle spielt der Steuerberater bei der Bilanz der OHG?
Muss eine OHG eine Bilanz erstellen?
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist als Personenhandelsgesellschaft gemäß § 238 Abs. 1 HGB grundsätzlich buchführungspflichtig. Jeder Kaufmann im Sinne des HGB ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Daraus folgt die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach § 242 Abs. 3 HGB.
Anders als bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder AG gelten für die OHG keine speziellen Größenklassen nach § 267 HGB. Dennoch muss jede OHG unabhängig von ihrer Größe einen Jahresabschluss aufstellen. Die Besonderheit: Personengesellschaften sind nicht offenlegungspflichtig – der Jahresabschluss muss also nicht beim Unternehmensregister eingereicht werden, außer die OHG ist Komplementärin einer GmbH & Co. KG oder erfüllt andere Sondertatbestände.
Praxis-Hinweis: Buchführungspflicht ab Eintragung
Die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht beginnt mit der Eintragung der OHG ins Handelsregister. Wer bereits vor der Eintragung unternehmerisch tätig war (z. B. als GbR), sollte klären, ob bereits zu diesem Zeitpunkt kaufmännische Verhältnisse vorlagen, die eine Buchführungspflicht auslösten.
Ausnahme: Kleinunternehmerregelung greift nicht
Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG hat keinen Einfluss auf die handelsrechtliche Buchführungspflicht. Auch eine OHG mit geringen Umsätzen bleibt bilanzierungspflichtig, sofern sie im Handelsregister eingetragen ist.
Welche Fristen gelten für die Bilanzerstellung bei der OHG?
Für Personengesellschaften wie die OHG existiert im Handelsgesetzbuch keine explizite gesetzliche Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses. § 242 Abs. 1 HGB verlangt lediglich, dass der Jahresabschluss innerhalb einer „angemessenen Frist“ aufgestellt wird. Was „angemessen“ ist, wird nicht gesetzlich definiert und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Orientierung an der GmbH-Frist als Best Practice
In der Praxis orientiert man sich häufig an der Feststellungsfrist für Kapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 1 HGB, die für kleine Kapitalgesellschaften sechs Monate nach dem Bilanzstichtag beträgt. Bei einer OHG mit Bilanzstichtag 31.12.2025 wäre demnach der 30.06.2026 eine angemessene Zielmarke. Größere OHG oder solche mit komplexen Geschäftsvorfällen können auch eine Frist von drei Monaten (wie bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB) als Orientierung heranziehen.
Vorsicht bei steuerlichen Fristen
Die handelsrechtliche Bilanzerstellung ist eng verzahnt mit der steuerlichen Gewinnermittlung. Die Steuerbilanz muss spätestens mit der Abgabe der Feststellungserklärung beim Finanzamt vorliegen. Hier gelten die Abgabefristen nach § 149 Abs. 2 AO – bei Steuerberater-Mandanten i. d. R. verlängert bis zum 31.07. des Folgejahres für das Veranlagungsjahr 2025. Für Wirtschaftsjahre ab 2024 gelten abweichende, zum Teil kürzere Fristen nach der Dauerfristverlängerungsverordnung 2024.
| Bilanzstichtag | Handelsrechtliche Orientierung | Steuerliche Abgabe (mit StB) | Steuerliche Abgabe (ohne StB) |
|---|---|---|---|
| 31.12.2025 | 30.06.2026 (6 Monate) | 31.07.2027 | 28.02.2027 |
Wer seine Steuererklärung selbst erstellt, muss die Feststellungserklärung bereits bis zum 28.02. des zweiten auf den Bilanzstichtag folgenden Jahres abgeben. Mit steuerlichem Berater verlängert sich diese Frist regelmäßig um 17 Monate ab Bilanzstichtag.
Was passiert bei verspäteter Bilanzerstellung?
Da für die OHG keine konkrete gesetzliche Aufstellungsfrist existiert, drohen bei verspäteter Bilanzerstellung zunächst keine direkten handelsrechtlichen Sanktionen wie Ordnungsgelder. Anders sieht es jedoch bei den steuerlichen Folgen aus: Wird die Feststellungserklärung nicht fristgerecht beim Finanzamt eingereicht, kann das Finanzamt nach § 152 AO Verspätungszuschläge festsetzen.
Steuerliche Konsequenzen bei Fristversäumnis
- Verspätungszuschlag nach § 152 AO: Das Finanzamt kann für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens 25 Euro pro Monat, als Zuschlag erheben.
- Schätzungsbefugnis nach § 162 AO: Werden die steuerlichen Verhältnisse nicht aufgeklärt oder die Mitwirkungspflichten verletzt, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen – oft zum Nachteil des Steuerpflichtigen.
- Zwangsgeld: Bei wiederholter Nichteinhaltung kann das Finanzamt Zwangsmaßnahmen androhen und durchsetzen.
„In der Praxis sehen wir immer wieder, dass die steuerlichen Fristen unterschätzt werden. Auch wenn handelsrechtlich kein Ordnungsgeld droht, kann das Finanzamt empfindliche Verspätungszuschläge verhängen. Wer frühzeitig plant und die Belege strukturiert vorlegt, vermeidet unnötigen Zeitdruck und finanzielle Nachteile.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Zusätzlich besteht bei verspäteter oder fehlerhafter Bilanzierung das Risiko, dass Gesellschafter oder Geschäftspartner das Vertrauen verlieren. Eine rechtzeitig erstellte und geprüfte Bilanz ist auch ein Signal für Professionalität und ordentliche Geschäftsführung.
Gibt es eine Offenlegungspflicht für die OHG?
Grundsätzlich gilt: Personengesellschaften wie die OHG sind nicht offenlegungspflichtig. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB betrifft ausschließlich Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) sowie bestimmte Sonderfälle wie haftungsbeschränkte Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) oder Personenhandelsgesellschaften, die keine natürliche Person als Vollhafter haben.
Ausnahme: OHG als Komplementärin einer KG
Eine Ausnahme besteht, wenn die OHG selbst Komplementärin einer Kommanditgesellschaft ist, die offenlegungspflichtig ist (z. B. eine GmbH & Co. KG, bei der die Komplementär-GmbH durch eine OHG ersetzt wird). In diesem Fall kann eine mittelbare Offenlegungspflicht entstehen, wenn die OHG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet ist oder aufgrund von Größenmerkmalen unter die Publizitätspflicht nach §§ 325 ff. HGB fällt.
Aktueller Hinweis: Unternehmensregister statt Bundesanzeiger
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung von Jahresabschlüssen ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger fungiert nur noch als Bekanntmachungsorgan, nicht aber als Einreichungsstelle.
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Ist die OHG selbst als Komplementärin einer offenlegungspflichtigen KG tätig?
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Liegt ein Konzerntatbestand vor, der die OHG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet?
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Erfüllt die OHG die Größenmerkmale nach § 267 HGB (nur relevant bei Sonderfällen)?
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Besteht eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach § 290 HGB?
Für die allermeisten OHG entfällt die Offenlegungspflicht vollständig. Der Jahresabschluss wird ausschließlich für interne Zwecke, für die Gesellschafter und für das Finanzamt erstellt.
Wie unterscheiden sich die Fristen zu GmbH und anderen Rechtsformen?
Die Fristenregelungen unterscheiden sich erheblich zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Während für die GmbH klare gesetzliche Vorgaben bestehen, bleibt die OHG weitgehend ohne starre Fristen – mit Vor- und Nachteilen.
Vergleichstabelle: Fristen nach Rechtsform
| Rechtsform | Aufstellungsfrist (Handelsrecht) | Feststellungsfrist (Gesellschaftsrecht) | Offenlegungsfrist |
|---|---|---|---|
| OHG | Angemessene Frist (faktisch 6 Monate) | Entfällt | Entfällt |
| GmbH (klein) | 6 Monate (§ 264 Abs. 1 HGB) | 11 Monate (§ 42a GmbHG) | 12 Monate (§ 325 HGB) |
| GmbH (mittel/groß) | 3 Monate (§ 264 Abs. 1 S. 2 HGB) | 8 Monate (§ 42a GmbHG) | 12 Monate (§ 325 HGB) |
| AG | 3 Monate (§ 264 Abs. 1 S. 2 HGB) | 8 Monate (§ 175 AktG) | 12 Monate (§ 325 HGB) |
| GbR (nicht im HR) | Entfällt handelsrechtlich | Entfällt | Entfällt |
Bei der GmbH kommt die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG hinzu: Der Jahresabschluss muss innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) nach Bilanzstichtag festgestellt werden. Für eine GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Feststellungsfrist für kleine Gesellschaften also bis zum 30.11.2026, für mittelgroße und große bis zum 31.08.2026. Anschließend muss die Offenlegung beim Unternehmensregister spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen – also bis zum 31.12.2026.
GmbH-Geschäftsführer folgen einem straffen Zeitplan aus Aufstellung, Feststellung und Offenlegung – ähnlich gilt das auch für Fristen bei der Bilanz der AG. Bei der OHG entfällt dieser formale Ablauf zwar, trotzdem sollten OHG-Gesellschafter die steuerlichen Abgabefristen stets im Blick behalten. Für alle Rechtsformen gilt gleichermaßen: Je früher die Buchhaltung abgeschlossen ist, desto entspannter verläuft die Jahresabschlusserstellung.
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Steuerliche Fristen sind rechtsformübergreifend
Die steuerlichen Abgabefristen nach § 149 Abs. 2 AO gelten rechtsformunabhängig. Sowohl OHG als auch GmbH müssen ihre Steuererklärungen fristgerecht abgeben. Mit steuerlichem Berater verlängert sich die Frist regelmäßig bis zum 31.07. des zweiten auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres (für 2025 also bis 31.07.2027). Ohne Berater endet die Frist bereits am letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres (für 2025: 28.02.2027).
Was gehört alles zur Bilanz einer OHG?
Der Jahresabschluss einer OHG besteht nach § 242 Abs. 3 HGB aus zwei Komponenten: der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Ein Anhang oder ein Lagebericht sind für Personengesellschaften grundsätzlich nicht vorgeschrieben, es sei denn, es liegt ein Sonderfall vor (z. B. Konzernrechnungslegungspflicht).
Bilanz: Vermögen und Schulden
Die Bilanz stellt zum Abschlussstichtag die Vermögenswerte (Aktiva) und die Schulden sowie das Eigenkapital (Passiva) gegenüber. Die Gliederung richtet sich nach § 266 HGB, wobei Personengesellschaften von den Erleichterungen nach § 264c HGB profitieren können, sofern sie bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten.
Aktivseite (Vermögen)
- Anlagevermögen (Grundstücke, Maschinen, Beteiligungen)
- Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, Kasse, Bank)
- Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite (Kapital)
- Eigenkapital der Gesellschafter (Kapitalkonten, Rücklagen)
- Rückstellungen (z. B. für Steuern, Pensionen)
- Verbindlichkeiten (Bankdarlehen, Lieferantenverbindlichkeiten)
Gewinn- und Verlustrechnung: Erfolgsermittlung
Die GuV zeigt die Ertragslage des Geschäftsjahres. Sie kann nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt werden (§ 275 HGB). Die meisten OHG wählen das Gesamtkostenverfahren, bei dem alle Aufwendungen und Erträge nach ihrer Art gegliedert werden.
- Umsatzerlöse
- Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen
- Sonstige betriebliche Erträge
- Materialaufwand
- Personalaufwand
- Abschreibungen
- Sonstige betriebliche Aufwendungen
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen
- Steuern vom Einkommen und Ertrag
- Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
Der ermittelte Jahresüberschuss wird auf die Kapitalkonten der Gesellschafter verteilt – je nach Gesellschaftsvertrag nach Köpfen, nach Kapitalanteilen oder nach individueller Vereinbarung.
Praxis-Tipp: Kontenabstimmung vor Jahresabschluss
Vor der Bilanzerstellung sollten alle Konten abgestimmt werden: Bankkonten mit Kontoauszügen, Forderungen mit offenen Posten, Verbindlichkeiten mit Lieferantenkonten. Das vermeidet Korrekturen und beschleunigt die Abschlusserstellung erheblich. Wer seinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange Wartezeiten, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.
Wie laufen Aufstellung und Feststellung bei der OHG ab?
Im Gegensatz zur GmbH gibt es bei der OHG keine formale Feststellungspflicht durch ein Organ (z. B. Gesellschafterversammlung). Der Jahresabschluss wird von den Gesellschaftern gemeinschaftlich aufgestellt und kann – je nach Gesellschaftsvertrag – durch die Gesellschafter beschlossen werden.
Schritt 1: Aufstellung des Jahresabschlusses
Die Aufstellung erfolgt durch die geschäftsführenden Gesellschafter oder durch einen beauftragten Steuerberater. Sie umfasst die Erstellung der Bilanz, der GuV sowie gegebenenfalls ergänzender Unterlagen (z. B. Anlagenspiegel, Forderungsspiegel). Die Aufstellung muss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) erfolgen und die handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 238 ff. HGB beachten.
Schritt 2: Interne Billigung durch die Gesellschafter
Nach Aufstellung sollte der Jahresabschluss den Gesellschaftern zur Kenntnisnahme und Billigung vorgelegt werden. Dies geschieht in der Regel durch Beschluss in einer Gesellschafterversammlung oder – bei kleineren OHG – durch schriftliche Zustimmung aller Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag kann hierzu genauere Regelungen enthalten.
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Wurde der Jahresabschluss vollständig und nach den GoB aufgestellt?
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Liegen alle notwendigen Unterlagen vor (Inventur, Abstimmungen, Belege)?
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Haben alle Gesellschafter den Entwurf erhalten und geprüft?
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Wurde ein Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst?
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Wurde der Jahresabschluss vom Steuerberater geprüft und freigegeben?
Schritt 3: Verwendung für Steuererklärung und Finanzamt
Der fertiggestellte Jahresabschluss dient als Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung. Die Handelsbilanz wird häufig durch steuerliche Korrekturen (z. B. abweichende Abschreibungen, steuerfreie Erträge, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben) zur Steuerbilanz überleitet. Diese Überleitungsrechnung erstellt in der Regel der Steuerberater. Anschließend wird die Feststellungserklärung beim Finanzamt eingereicht, in der der einheitlich und gesondert festzustellende Gewinn ermittelt wird.
„Die klare Aufgabenverteilung ist entscheidend: Der Mandant liefert die vollständige Buchhaltung, unser Steuerberater-Team erstellt daraus den rechtssicheren Jahresabschluss, prüft alle steuerlichen Besonderheiten und koordiniert die fristgerechte Abgabe. So bleibt der Prozess transparent und planbar.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Rolle spielt der Steuerberater bei der Bilanz der OHG?
Der Steuerberater übernimmt bei der Bilanzerstellung einer OHG zentrale Aufgaben: von der laufenden Buchhaltung über die Aufstellung des Jahresabschlusses bis hin zur steuerlichen Optimierung und Abgabe der Steuererklärungen. Für viele OHG ist die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater nicht nur rechtlich sinnvoll, sondern wirtschaftlich notwendig – insbesondere um Fristen einzuhalten und steuerliche Risiken zu minimieren.
Kernaufgaben des Steuerberaters
- Laufende Finanzbuchhaltung: Erfassung und Kontierung aller Geschäftsvorfälle nach GoB und steuerlichen Vorgaben.
- Jahresabschlusserstellung: Aufstellung von Bilanz und GuV unter Berücksichtigung aller handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften.
- Steuerliche Überleitungsrechnung: Erstellung der Steuerbilanz und Ableitung des steuerlichen Gewinns (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG).
- Feststellungserklärung: Einreichung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung beim Finanzamt nach § 180 AO.
- Steueroptimierung: Nutzung von Gestaltungsspielräumen (z. B. Abschreibungen, Rückstellungen, Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG).
- Beratung und Haftungsvermeidung: Prüfung aller Sachverhalte auf steuerliche Risiken und Empfehlung rechtskonformer Lösungen.
Fristenverlängerung durch Steuerberater-Mandat
Wer einen Steuerberater beauftragt, profitiert von der automatischen Fristverlängerung nach § 109 AO i. V. m. den jeweiligen Erlassen der Finanzverwaltung. Für das Veranlagungsjahr 2025 verlängert sich die Abgabefrist für die Feststellungserklärung von ursprünglich 28.02.2027 auf den 31.07.2027. Diese Verlängerung gilt bundesweit einheitlich und muss nicht gesondert beantragt werden, sofern der Steuerberater bevollmächtigt ist.
17 Monate
Verlängerte Abgabefrist mit Steuerberater ab Bilanzstichtag
6 Monate
Empfohlene Aufstellungsfrist für die OHG-Bilanz
100%
Rechtssicherheit durch StB-geprüften Jahresabschluss
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen und Wartezeiten, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unser zugelassenes Steuerberater-Team erstellt den Jahresabschluss fachlich fundiert, prüft alle steuerlichen Besonderheiten und übernimmt die rechtsverbindliche Unterzeichnung – koordiniert durch Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine OHG freiwillig auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung verzichten und bilanzieren?
Ja, auch wenn eine OHG die Schwellenwerte nach § 241a HGB unterschreitet und nicht buchführungspflichtig ist, kann sie freiwillig eine Bilanz erstellen. Dies kann sinnvoll sein, um eine bessere Übersicht über das Betriebsvermögen zu erhalten oder um bei Banken und Geschäftspartnern einen professionelleren Eindruck zu hinterlassen. Die freiwillige Bilanzierung begründet jedoch keine Offenlegungspflicht.
Wer darf bei einer OHG die Bilanz unterzeichnen?
Die Bilanz einer OHG muss nach § 245 HGB von allen persönlich haftenden Gesellschaftern unterzeichnet werden. Bei mehreren Gesellschaftern ist also eine gemeinsame Unterschrift erforderlich. Eine Einzelunterschrift eines Gesellschafters reicht nicht aus, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine andere Regelung vor.
Gilt die 5-Monats-Frist auch für OHGs mit abweichendem Wirtschaftsjahr?
Ja, die steuerliche Abgabefrist von fünf Monaten nach § 149 Abs. 2 AO gilt unabhängig vom Bilanzstichtag. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr – etwa mit Bilanzstichtag 30.06.2025 – muss die Steuerbilanz bis 30.11.2025 beim Finanzamt eingereicht werden. Wird ein Steuerberater mandatiert, verlängert sich die Frist bis 28.02.2027 (für das Bilanzjahr 2025/2026).
Müssen OHG-Gesellschafter die Bilanz persönlich erstellen oder darf das ein Mitarbeiter?
Die Aufstellung der Bilanz kann durch einen qualifizierten Mitarbeiter oder einen Steuerberater erfolgen. Die rechtliche Verantwortung und die Unterzeichnung liegen jedoch bei den Gesellschaftern nach § 245 HGB. In der Praxis wird die Bilanz häufig durch den Steuerberater oder die Buchhaltung vorbereitet und von den Gesellschaftern geprüft und unterzeichnet.
Was ist der Unterschied zwischen Aufstellung und Feststellung der Bilanz?
Die Aufstellung ist die technische Erstellung der Bilanz mit allen Positionen und Wertansätzen. Die Feststellung ist der formelle Beschluss der Gesellschafter, durch den die Bilanz rechtsverbindlich wird. Bei der OHG erfolgt die Feststellung durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Erst mit der Feststellung ist die Bilanz rechtlich wirksam.
Kann das Finanzamt Verspätungszuschläge erheben, wenn die OHG-Bilanz zu spät eingereicht wird?
Ja, nach § 152 AO kann das Finanzamt bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung – und damit auch der Steuerbilanz – Verspätungszuschläge festsetzen. Diese betragen mindestens 25 Euro pro angefangenem Verspätungsmonat. Bei erheblichen Verzögerungen können zudem Zwangsgelder angedroht werden. Eine rechtzeitige Fristverlängerung durch Steuerberater-Mandat verhindert solche Sanktionen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 245 HGB – Unterzeichnung des Jahresabschlusses, § 149 AO – Abgabefristen Steuererklärung, § 241a HGB – Befreiung von der Buchführungspflicht. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


