Bilanz AG Frist 2026: Aufstellung, Feststellung & Offenlegung
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bilanz einer Aktiengesellschaft unterliegt strengen gesetzlichen Fristen: Aufstellung binnen drei Monaten, Feststellung innerhalb acht Monaten und Offenlegung nach spätestens zwölf Monaten. Wer diese Fristen versäumt, riskiert Ordnungsgelder bis 25.000 Euro. Dieser Artikel erläutert alle relevanten Termine, Pflichten und Unterschiede zur GmbH – Stand 2026.
Kurzantwort
Für die Bilanz einer AG gelten strenge Fristen: Aufstellung binnen drei Monaten nach Bilanzstichtag (§ 264 Abs. 1 HGB), Feststellung durch Aufsichtsrat binnen acht Monaten (§ 42a Abs. 2 AktG), Offenlegung beim Unternehmensregister binnen zwölf Monaten (§ 325 HGB). Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Fristen gelten für die AG-Bilanz?
- Aufstellungsfrist der AG: Drei Monate nach Stichtag
- Feststellung des Jahresabschlusses bei der AG
- Offenlegungsfrist: Zwölf Monate beim Unternehmensregister
- Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung
- Prüfungspflicht und Prüferfrist bei der AG
- Hauptversammlung und Gewinnverwendung
- Unterschiede zwischen AG und GmbH: Fristen im Vergleich
- Häufige Fehler und wie sie vermieden werden
Welche Fristen gelten für die AG-Bilanz?
Die Aktiengesellschaft unterliegt als Kapitalgesellschaft strengen Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Diese Fristen sind in § 264 HGB, § 325 HGB sowie im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Im Gegensatz zur GmbH, bei der die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss feststellt, erfolgt bei der AG die Feststellung durch den Vorstand und den Aufsichtsrat – mit anschließender Billigung durch die Hauptversammlung.
Die drei zentralen Fristenketten
- Aufstellungsfrist: Der Vorstand muss den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres aufstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis spätestens 31.03.2026.
- Feststellungsfrist: Der Aufsichtsrat muss den Jahresabschluss prüfen und billigen. Die Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat soll innerhalb der ersten vier Monate erfolgen, bei börsennotierten AGs binnen fünf Monaten nach § 170 Abs. 1 AktG.
- Offenlegungsfrist: Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen (§ 325 Abs. 1 HGB). Bei Stichtag 31.12.2025 also bis spätestens 31.12.2026.
Hinweis
Praxishinweis: Die Offenlegungsfrist von zwölf Monaten ist eine absolute Höchstfrist. Verspätungen führen automatisch zur Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens durch das Bundesamt für Justiz (§ 335 HGB). Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und richtet sich gegen die Gesellschaft sowie persönlich gegen die gesetzlichen Vertreter.
Anders als bei der GmbH, bei der § 42a GmbHG die Feststellung innerhalb von acht Monaten (mittelgroße und große Gesellschaften) bzw. elf Monaten (kleine GmbH) vorschreibt, existiert für die AG keine zivilrechtliche Sanktion bei verspäteter Feststellung. Dennoch sollte die Frist aus § 170 AktG eingehalten werden, da andernfalls die Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß über die Bilanzvorlage entscheiden kann.
Aufstellungsfrist der AG: Drei Monate nach Stichtag
Nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB hat der Vorstand einer AG den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres aufzustellen. Bei einem Bilanzstichtag zum 31.12.2025 bedeutet dies: spätestens am 31.03.2026 muss der Jahresabschluss durch den Vorstand vorliegen. Diese Frist gilt für alle AG-Größenklassen nach § 267 HGB gleichermaßen.
Was bedeutet »Aufstellung«?
Die Aufstellung umfasst die buchhalterische Erfassung aller Geschäftsvorfälle, die Erstellung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Anhangs. Bei mittelgroßen und großen AGs ist zusätzlich ein Lagebericht zu erstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Der Vorstand muss das Zahlenwerk vollständig, geprüft und unterschriftsreif dem Aufsichtsrat vorlegen.
Achtung
Achtung: Die Drei-Monats-Frist ist keine bloße Ordnungsvorschrift. Wird sie überschritten, kann der Aufsichtsrat die Aufstellung selbst übernehmen oder einen Sonderprüfer bestellen (§ 111 Abs. 2 AktG). Zudem kann dies haftungsrechtliche Folgen für den Vorstand nach § 93 AktG nach sich ziehen.
| Bilanzstichtag | Aufstellungsfrist (§ 264 HGB) | Frist endet am |
|---|---|---|
| 31.12.2025 | 3 Monate | 31.03.2026 |
| 30.06.2025 | 3 Monate | 30.09.2025 |
| 31.03.2025 | 3 Monate | 30.06.2025 |
Feststellung des Jahresabschlusses bei der AG
Bei der AG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses nicht durch die Hauptversammlung, sondern gemeinsam durch Vorstand und Aufsichtsrat (§ 172 AktG). Erst danach wird der festgestellte Jahresabschluss der Hauptversammlung zur Kenntnisnahme und zur Beschlussfassung über die Gewinnverwendung vorgelegt (§ 174 AktG).
Die Rolle des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat nach § 171 AktG den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen. Liegt ein Prüfungsbericht des Abschlussprüfers vor, ist auch dieser einzubeziehen. Die Prüfung muss unverzüglich nach Vorlage erfolgen. Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten (§ 171 Abs. 2 AktG).
- Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt (§ 172 Satz 1 AktG).
- Verweigert der Aufsichtsrat die Billigung, bleibt die Feststellung der Hauptversammlung überlassen (§ 173 AktG).
- Die Feststellung soll innerhalb von vier Monaten nach Bilanzstichtag erfolgen, bei börsennotierten AG binnen fünf Monaten (§ 170 Abs. 1 AktG).
„In der Praxis zeigt sich: Die Abstimmung zwischen Vorstand, Abschlussprüfer und Aufsichtsrat erfordert klare Zeitplanung. Verspätungen in der Aufstellung verzögern die gesamte Kette bis zur Offenlegung – mit entsprechenden Ordnungsgeldrisiken.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Offenlegungsfrist: Zwölf Monate beim Unternehmensregister
Nach § 325 Abs. 1 HGB sind die gesetzlichen Vertreter einer AG verpflichtet, den festgestellten Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenzulegen. Die Frist beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist somit am 31.12.2026.
Welche Unterlagen sind offenzulegen?
Der Umfang der Offenlegung richtet sich nach der Größenklasse der AG gemäß § 267 HGB sowie nach den Erleichterungen der §§ 326, 327 HGB:
| Größenklasse | Offenzulegen sind | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kleine AG | Bilanz, Anhang (verkürzt möglich) | § 326 Abs. 1 HGB |
| Mittelgroße AG | Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht | § 325 Abs. 1 HGB |
| Große AG | Vollständiger Jahresabschluss, Lagebericht, Bestätigungsvermerk | § 325 Abs. 1 HGB |
Hinweis
Wichtig seit DiRUG (01.08.2022): Die Offenlegung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) nicht mehr Offenlegungsstelle.
Die Übermittlung erfolgt über die elektronische Einreichungsplattform des Betreibers des Unternehmensregisters. Der Jahresabschluss muss im XHTML- oder XBRL-Format eingereicht werden (§ 325 Abs. 2a HGB). Viele Steuerberater übernehmen diese Einreichung im Rahmen der Jahresabschlusserstellung mit. Wer auf digitale Steuerberater-Leistungen mit Festpreis setzt, findet auf OnlineBilanz.de Unterstützung durch zugelassene Steuerberater – inklusive fristgerechter Offenlegung.
Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung
Die Nichteinhaltung der Offenlegungsfrist ist kein Kavaliersdelikt. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die fristgerechte Offenlegung und leitet bei Verstößen automatisiert Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft und zusätzlich persönlich gegen die gesetzlichen Vertreter – bei einer AG also gegen die Vorstandsmitglieder.
Höhe und Bemessung des Ordnungsgeldes
Nach § 335 Abs. 3 HGB beträgt das Ordnungsgeld mindestens 500 Euro und höchstens 25.000 Euro. Die konkrete Höhe wird nach folgenden Kriterien bemessen:
- Dauer der Fristüberschreitung (je länger, desto höher)
- Größe der Gesellschaft (große AG: höheres Ordnungsgeld)
- Wiederholungsfälle (mehrfache Verstöße führen zu drastischen Erhöhungen)
- Verschulden der gesetzlichen Vertreter
500 €
Mindest-Ordnungsgeld
25.000 €
Maximales Ordnungsgeld
12 Monate
Offenlegungsfrist
Achtung
Achtung bei Wiederholungsfällen: Legt eine AG mehrere Jahre hintereinander verspätet offen, verhängt das BfJ regelmäßig deutlich erhöhte Ordnungsgelder. In Extremfällen können für jedes Vorstandsmitglied mehrere tausend Euro Ordnungsgeld anfallen – zusätzlich zum Ordnungsgeld gegen die Gesellschaft selbst.
Das Ordnungsgeld entfällt auch dann nicht nachträglich, wenn der Jahresabschluss später doch eingereicht wird. Die Zahlung ist unabhängig von der nachträglichen Erfüllung der Offenlegungspflicht zu leisten. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung sind zwar möglich, führen aber nur selten zum Erfolg, wenn die Fristüberschreitung objektiv vorliegt.
Prüfungspflicht und Prüferfrist bei der AG
Jede Aktiengesellschaft – unabhängig von ihrer Größe – ist nach § 316 Abs. 1 HGB prüfungspflichtig. Der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer) geprüft werden. Diese gesetzliche Pflichtprüfung unterscheidet die AG von der GmbH, bei der nur mittelgroße und große Gesellschaften prüfungspflichtig sind.
Bestellung des Abschlussprüfers
Der Abschlussprüfer wird von der Hauptversammlung gewählt (§ 318 Abs. 1 Satz 1 AktG). Der Aufsichtsrat erteilt dem gewählten Prüfer den Prüfungsauftrag (§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG). Wird kein Prüfer bestellt, kann das Registergericht auf Antrag einen Prüfer bestellen (§ 318 Abs. 5 AktG). Die Prüfung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Aufsichtsrat den Jahresabschluss innerhalb der Frist nach § 170 AktG billigen kann.
-
Abschlussprüfer wird von der Hauptversammlung gewählt
-
Aufsichtsrat erteilt den konkreten Prüfungsauftrag
-
Prüfung muss vor Billigung durch den Aufsichtsrat abgeschlossen sein
-
Prüfungsbericht gemäß § 321 HGB wird dem Aufsichtsrat vorgelegt
-
Bestätigungsvermerk oder Versagungsvermerk wird erteilt (§ 322 HGB)
„Die enge Verzahnung zwischen Vorstand, Abschlussprüfer und Aufsichtsrat erfordert klare Projektsteuerung. Verzögerungen beim Prüfer gefährden die gesamte Fristenkette – bis hin zur verspäteten Offenlegung mit Ordnungsgeld.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Die Prüfungsfrist selbst ist nicht gesetzlich fixiert. In der Praxis sollte die Prüfung jedoch innerhalb von sechs bis acht Wochen nach Vorlage des Entwurfs abgeschlossen sein, damit die Feststellungsfrist nach § 170 AktG eingehalten werden kann.
Hauptversammlung und Gewinnverwendung
Nachdem der Jahresabschluss durch Vorstand und Aufsichtsrat festgestellt wurde, ist er der ordentlichen Hauptversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen (§ 175 Abs. 1 AktG). Die Hauptversammlung stellt den Jahresabschluss nicht mehr fest – diese Befugnis liegt bei Vorstand und Aufsichtsrat (§ 172 AktG). Lediglich wenn der Aufsichtsrat die Billigung verweigert, entscheidet die Hauptversammlung über die Feststellung (§ 173 AktG).
Gewinnverwendung und Entlastung
Die Hauptversammlung beschließt nach § 174 Abs. 1 AktG über die Verwendung des Bilanzgewinns. Dabei kann sie den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat abändern. Zusätzlich beschließt die Hauptversammlung über die Entlastung von Vorstand (§ 120 Abs. 1 AktG) und Aufsichtsrat (§ 120 Abs. 2 AktG). Die Entlastung hat deklaratorischen Charakter und bestätigt die ordnungsgemäße Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr.
Feststellung des Jahresabschlusses
Erfolgt durch Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam (§ 172 AktG). Die Hauptversammlung stellt den Jahresabschluss nicht fest, nimmt ihn aber zur Kenntnis.
Gewinnverwendung
Wird von der Hauptversammlung beschlossen (§ 174 AktG). Sie kann den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat ändern oder ablehnen.
Die ordentliche Hauptversammlung muss innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres stattfinden (§ 175 Abs. 1 Satz 1 AktG). Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: spätestens am 31.08.2026. Diese Frist ist für die Offenlegung relevant, denn der festgestellte Jahresabschluss muss erst nach der Hauptversammlung offengelegt werden – spätestens aber zwölf Monate nach Bilanzstichtag.
Unterschiede zwischen AG und GmbH: Fristen im Vergleich
Obwohl AG und GmbH beide Kapitalgesellschaften sind und den gleichen Rechnungslegungsvorschriften nach HGB unterliegen, gibt es erhebliche Unterschiede im Fristensystem. Diese betreffen insbesondere Feststellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses.
| Aspekt | AG | GmbH |
|---|---|---|
| Aufstellungsfrist | 3 Monate (§ 264 Abs. 1 HGB) | 3 Monate (§ 264 Abs. 1 HGB) |
| Feststellung durch | Vorstand + Aufsichtsrat (§ 172 AktG) | Gesellschafterversammlung (§ 42a Abs. 2 GmbHG) |
| Feststellungsfrist | 4 Monate (nicht-börsennotiert), 5 Monate (börsennotiert) | 11 Monate (klein), 8 Monate (mittel/groß) |
| Prüfungspflicht | Immer (§ 316 Abs. 1 HGB) | Nur mittelgroße/große GmbH (§ 316 Abs. 1 HGB) |
| Offenlegungsfrist | 12 Monate (§ 325 HGB) | 12 Monate (§ 325 HGB) |
Praktische Konsequenzen
Die AG unterliegt deutlich strengeren Fristen bei der Feststellung und ist stets prüfungspflichtig. Die Einbindung von Aufsichtsrat und Hauptversammlung verlängert die Prozesskette erheblich. Zudem sind die Anforderungen an die Dokumentation, die Prüfung und die interne Organisation wesentlich höher. Für die GmbH gilt zwar ebenfalls die Offenlegungsfrist von zwölf Monaten, jedoch ist die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung meist flexibler und schneller umsetzbar.
Hinweis
Praxis-Tipp: Geschäftsführer mittelgroßer und großer GmbHs sollten ebenfalls die AG-Fristen als Orientierung nutzen, da die Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG knapper sind (8 Monate) und Versäumnisse zu einer Nichtigkeit der Feststellung führen können.
Häufige Fehler und wie sie vermieden werden
In der Praxis führen meist organisatorische Versäumnisse, mangelnde Abstimmung zwischen den Organen oder fehlende Kenntnis der Fristen zu Problemen. Die folgenden Fehler treten besonders häufig auf und sind mit entsprechender Vorausplanung vermeidbar.
Typische Fehlerquellen
- Verspätete Aufstellung durch den Vorstand: Wenn der Jahresabschluss erst im April oder Mai vorgelegt wird, bleibt dem Aufsichtsrat kaum Zeit für die Prüfung.
- Fehlende Beauftragung des Abschlussprüfers: Wird der Prüfer zu spät beauftragt, verzögert sich die gesamte Kette. Der Prüfungsauftrag sollte bereits im Dezember oder Januar erteilt werden.
- Unvollständige Unterlagen: Fehlende Belege, ungeklärte Buchungen oder fehlende Nachweise verzögern die Prüfung und gefährden Fristen.
- Keine Offenlegung oder falsche Einreichung: Häufig wird die Offenlegung vergessen oder die Unterlagen werden in falschen Formaten eingereicht. Seit DiRUG ist ausschließlich das Unternehmensregister zuständig, nicht mehr der Bundesanzeiger.
- Fehlende Fristenüberwachung: In vielen Unternehmen fehlt ein zentrales Fristencontrolling, das alle relevanten Termine überwacht.
„Wir erleben regelmäßig, dass Gesellschaften erst kurz vor Ablauf der Zwölf-Monats-Frist aktiv werden. Dann wird es hektisch – und teuer. Wer frühzeitig plant und die Steuerberater-Leistung mit klaren Fristen beauftragt, vermeidet Ordnungsgelder und Stress.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
So vermeiden Sie Fehler
-
Jahresabschlusserstellung und Prüfung frühzeitig beauftragen (idealerweise im Januar)
-
Fristenkalender mit allen Stichtagen anlegen und überwachen
-
Vollständige Buchhaltung sicherstellen: alle Belege rechtzeitig erfassen
-
Abstimmung zwischen Vorstand, Steuerberater, Abschlussprüfer und Aufsichtsrat koordinieren
-
Offenlegung rechtzeitig vorbereiten: XHTML/XBRL-Format prüfen, Einreichung über Unternehmensregister planen
-
Unterstützung durch digitale Steuerberater-Plattformen nutzen, um Prozesse zu standardisieren
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt und dabei auf digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen setzt, erhält nicht nur die fachliche Sicherheit, sondern auch die Sicherheit, dass alle Fristen im Blick behalten werden. OnlineBilanz.de bietet hier digitale Koordination durch zugelassene Steuerberater – vom Jahresabschluss bis zur fristgerechten Offenlegung beim Unternehmensregister.
Häufig gestellte Fragen
Kann die Aufstellungsfrist der AG verlängert werden?
Nein. Die Dreimonatsfrist des § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB ist gesetzlich zwingend und kann weder durch Satzung noch Beschluss verlängert werden. Vorstand und Aufsichtsrat haften bei schuldhafter Fristversäumnis persönlich nach § 93 Abs. 2 AktG.
Was passiert, wenn der Abschlussprüfer zu spät fertig wird?
Der Prüfer muss den Bestätigungsvermerk unverzüglich nach Prüfungsabschluss erteilen (§ 322 HGB). Verzögerungen des Prüfers entbinden Vorstand und Aufsichtsrat nicht von der Feststellungsfrist nach § 42a Abs. 2 AktG. Die AG sollte rechtzeitig Druck ausüben oder einen neuen Prüfer bestellen.
Muss jede AG eine Hauptversammlung zum Jahresabschluss einberufen?
Ja, bei einer AG ist die ordentliche Hauptversammlung nach § 175 Abs. 1 AktG zwingend vorgeschrieben. Sie beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns und entlastet Vorstand und Aufsichtsrat. Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vorher erfolgen (§ 123 Abs. 1 AktG).
Gibt es Erleichterungen für kleine AGs?
Nein. Jede AG unterliegt der vollen Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB, unabhängig von der Größenklasse. Auch die Aufstellungs-, Feststellungs- und Offenlegungsfristen gelten ohne Ausnahme. Die AG-Rechtsform ist bewusst für kapitalmarktorientierte Unternehmen konzipiert.
Welche Rolle spielt die Satzung bei den Fristen?
Die Satzung kann die gesetzlichen Fristen nicht verlängern, wohl aber interne Vorlagefristen zwischen Vorstand und Aufsichtsrat regeln. Häufig wird festgelegt, bis zu welchem Datum der Vorstand den Entwurf vorlegen muss, damit der Aufsichtsrat rechtzeitig feststellen kann.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 42a AktG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


