Bilanz GmbH Pflicht 2026: Fristen & Offenlegung
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Jede GmbH ist zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet – unabhängig von Größe oder Geschäftstätigkeit. Diese Pflicht gilt auch für spezialisierte Unternehmensformen: So unterliegt etwa eine GmbH im Musikschulbereich denselben gesetzlichen Anforderungen wie jede andere Kapitalgesellschaft. Die Fristen nach § 325 HGB und § 42a GmbHG sowie die Pflichten nach § 264 HGB gelten ausnahmslos. Wer die Offenlegung im Unternehmensregister versäumt, riskiert Ordnungsgelder bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Kurzantwort
Jede GmbH ist verpflichtet, einen handelsrechtlichen Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, GuV und Anhang – aufzustellen, durch die Gesellschafterversammlung feststellen zu lassen und im Unternehmensregister offenzulegen. Neben dieser handelsrechtlichen Pflicht müssen GmbHs ihren Jahresabschluss auch in elektronischer Form ans Finanzamt übermitteln; was dabei konkret zu beachten ist, erläutert der Überblick zur E-Bilanz-Pflicht für GmbHs. Die Feststellungsfrist beträgt 11 Monate für kleine GmbHs bzw. 8 Monate für mittelgroße und große GmbHs nach § 42a GmbHG; die Offenlegungsfrist liegt bei 12 Monaten nach § 325 HGB. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Bilanzpflicht besteht für eine GmbH?
- Wann muss der Jahresabschluss festgestellt werden?
- Wo und bis wann muss die Bilanz offengelegt werden?
- Welche Größenklasse hat meine GmbH?
- Muss der Jahresabschluss meiner GmbH geprüft werden?
- Was passiert bei verspäteter oder fehlender Offenlegung?
- Kann ich den Jahresabschluss selbst erstellen oder brauche ich einen Steuerberater?
- Gelten Besonderheiten für UG, ruhende GmbH oder Vorratsgesellschaften?
Welche Bilanzpflicht besteht für eine GmbH?
Jede GmbH ist als Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 1 HGB unabhängig von ihrer Größe zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Diese Pflicht entsteht unmittelbar mit der Eintragung ins Handelsregister und besteht während der gesamten Lebenszeit der Gesellschaft. Der Jahresabschluss besteht mindestens aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), die zunehmend auch in digitaler Form als elektronische Bilanz an das Finanzamt übermittelt werden müssen. Je nach Größenklasse der GmbH kommen weitere Bestandteile hinzu.
Die Bilanzpflicht dient dem Gläubigerschutz, der Transparenz gegenüber Gesellschaftern und der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 5 EStG. Sie gilt unabhängig davon, ob die GmbH operativ tätig ist, Gewinne erzielt oder sich in der Krise befindet. Auch eine sogenannte Vorratsgesellschaft oder eine ruhende GmbH muss ihren Jahresabschluss aufstellen, feststellen und offenlegen.
Rechtliche Grundlagen der Bilanzpflicht
Die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses ergibt sich aus § 242 HGB (allgemeine Buchführungspflicht) und § 264 HGB (speziell für Kapitalgesellschaften). Diese gesetzliche Bilanzierungspflicht beginnt bereits mit der Eröffnungsbilanz bei der GmbH-Gründung und setzt sich über die jährlichen Abschlüsse fort. Ergänzend regelt § 42a GmbHG die Fristen zur Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung.
Bestandteile des Jahresabschlusses nach Größenklasse
| Größenklasse | Bilanz | GuV | Anhang | Lagebericht |
|---|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | Ja | Ja | Optional (§ 264 Abs. 1 S. 5 HGB) | Nein |
| Kleine Kapitalgesellschaft | Ja | Ja | Ja | Nein |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | Ja | Ja | Ja | Ja |
| Große Kapitalgesellschaft | Ja | Ja | Ja | Ja |
Wann muss der Jahresabschluss festgestellt werden?
Der Jahresabschluss muss nicht nur aufgestellt, sondern auch durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Nach § 42a Abs. 2 GmbHG gelten für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) folgende Feststellungsfristen im Jahr 2026:
- Kleine GmbH: Der Jahresabschluss ist innerhalb von 11 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres festzustellen, also bis spätestens 30. November 2026.
- Mittelgroße und große GmbH: Die Feststellung muss innerhalb von 8 Monaten erfolgen, also bis spätestens 31. August 2026.
- Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres (i.d.R. 31.12.2025) und endet kalendermäßig am entsprechenden Tag des Folgejahres.
Fristversäumnis kann teuer werden
Wird die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG versäumt, drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB in Höhe von 500 bis 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz leitet bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung automatisiert Verfahren ein. Die Frist ist unbedingt einzuhalten.
In der Praxis werden Feststellungsfristen häufig unterschätzt. Viele Geschäftsführer verwechseln die Feststellung durch die Gesellschafter mit der Offenlegungsfrist – dabei handelt es sich um zwei eigenständige Fristen, die unabhängig voneinander einzuhalten sind. Dies gilt übrigens nicht nur für die GmbH: Auch die Bilanzpflicht und Offenlegung bei der AG folgt vergleichbaren Mechanismen mit eigenen Fristen und Prüfungspflichten. Grundsätzlich empfiehlt es sich, die Feststellung bereits im Frühjahr zu planen, damit ausreichend Zeit für Prüfung, Offenlegung und eventuelle Korrekturen zur Verfügung steht.
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Dieser muss protokolliert werden und im Original oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt werden. Erst nach der Feststellung darf der Jahresabschluss beim Unternehmensregister offengelegt werden.
Wo und bis wann muss die Bilanz offengelegt werden?
Nach § 325 HGB müssen alle Kapitalgesellschaften ihren festgestellten Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres offenlegen. Für das Geschäftsjahr 2025 bedeutet dies: Offenlegung bis spätestens 31. Dezember 2026. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, in Kraft seit 01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de.
Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig
Seit August 2022 ist der Bundesanzeiger nicht mehr die Offenlegungsstelle. Alle Veröffentlichungen laufen digital über das Unternehmensregister. Dort werden die Daten strukturiert hochgeladen und sind öffentlich einsehbar.
Was ist offenzulegen?
| Größenklasse | Bilanz | GuV | Anhang | Lagebericht | Bestätigungsvermerk |
|---|---|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | Ja (verkürzt) | Nein | Optional | Nein | Nein |
| Kleine Kapitalgesellschaft | Ja (verkürzt) | Nein oder verkürzt | Ja (verkürzt) | Nein | Falls geprüft: ja |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | Ja (vollständig) | Ja (vollständig) | Ja | Ja | Ja |
| Große Kapitalgesellschaft | Ja (vollständig) | Ja (vollständig) | Ja | Ja | Ja |
Zusätzlich zum Jahresabschluss muss bei offenlegungspflichtigen Gesellschaften der Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG und ggf. ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers hochgeladen werden. Die Daten werden im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) oder als PDF eingereicht.
Wer die Offenlegung selbst vornehmen möchte, benötigt ein Benutzerkonto beim Unternehmensregister und muss die Daten strukturiert aufbereiten. Viele Steuerberater übernehmen die Offenlegung im Rahmen der Jahresabschlusserstellung. OnlineBilanz.de bietet die Offenlegung als festen Bestandteil des digitalen Jahresabschluss-Services an – inklusive XBRL-Aufbereitung und fristgerechter Einreichung.
Welche Größenklasse hat meine GmbH?
Die handelsrechtliche Größenklasse der GmbH bestimmt den Umfang der Bilanzierungspflichten, die Offenlegungserleichterungen und die Prüfungspflicht. Die Einstufung erfolgt nach § 267 HGB anhand von drei Schwellenwerten: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl. Eine GmbH wird einer Größenklasse zugeordnet, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale erfüllt.
Schwellenwerte nach § 267 HGB (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) | ≤ 450.000 € | ≤ 900.000 € | ≤ 10 |
| Kleine Kapitalgesellschaft | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Große Kapitalgesellschaft | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Die Größenklasse muss jährlich neu geprüft werden. Ein Wechsel der Größenklasse tritt erst ein, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die Schwellenwerte über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Das verhindert kurzfristige Schwankungen und sorgt für Planbarkeit.
Praxis-Tipp: Größenklasse dokumentieren
Halten Sie die Berechnung der Größenklasse schriftlich im Anhang oder in den Arbeitsunterlagen fest. Das erleichtert die Prüfung durch Steuerberater und Abschlussprüfer und schafft Rechtssicherheit bei der Wahl der Offenlegungserleichterungen.
„Die Größenklasse wird häufig nur einmal bei Gründung geprüft und dann vergessen. Dabei kann sich durch Umsatzwachstum, Investitionen oder Personalaufbau die Einstufung ändern. Wer als mittelgroße GmbH plötzlich prüfungspflichtig wird, aber keinen Abschlussprüfer bestellt hat, riskiert erhebliche rechtliche Probleme. Wir empfehlen eine jährliche Prüfung im Rahmen der Jahresabschlusserstellung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Muss der Jahresabschluss meiner GmbH geprüft werden?
Die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer) richtet sich nach der Größenklasse der GmbH gemäß § 316 HGB. Kleine GmbH und Kleinstkapitalgesellschaften sind grundsätzlich von der Prüfungspflicht befreit. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss und ggf. den Lagebericht prüfen lassen.
| Größenklasse | Prüfungspflicht nach § 316 HGB |
|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | Nein |
| Kleine Kapitalgesellschaft | Nein |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | Ja |
| Große Kapitalgesellschaft | Ja |
Auch wenn keine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, kann die Satzung der GmbH oder ein Gesellschafterbeschluss eine freiwillige Prüfung vorsehen. Dies ist insbesondere bei Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern oder bei Bankenfinanzierungen häufig der Fall.
Bestellung des Abschlussprüfers
Der Abschlussprüfer wird von der Gesellschafterversammlung bestellt, und zwar vor Ablauf des zu prüfenden Geschäftsjahres (§ 318 Abs. 1 S. 3 HGB). Für das Geschäftsjahr 2025 sollte der Prüfer also spätestens im Dezember 2025 bestellt werden. Versäumt die Gesellschafterversammlung die Bestellung, kann das Registergericht auf Antrag einen Prüfer bestellen.
Verspätete Prüferbestellung kann teuer werden
Wird kein Abschlussprüfer bestellt, obwohl Prüfungspflicht besteht, drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB. Zudem kann die Offenlegung nicht fristgerecht erfolgen, da der Bestätigungsvermerk fehlt. Im schlimmsten Fall gefährdet dies die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter.
Der Prüfer erstellt nach Abschluss der Prüfung einen Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB, der zusammen mit dem Jahresabschluss offengelegt wird. Bei Mängeln kann der Prüfer den Bestätigungsvermerk einschränken oder versagen.
Was passiert bei verspäteter oder fehlender Offenlegung?
Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB ist keine Bagatelle. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Offenlegung automatisiert und leitet bei Verstößen ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und richtet sich nach der Größe der Gesellschaft, der Dauer der Verspätung und dem Verschulden.
12 Monate
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
500 – 25.000 €
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
100%
Automatisierte Überwachung durch BfJ
Das Ordnungsgeld wird gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) festgesetzt. Es handelt sich nicht um eine Strafe im strafrechtlichen Sinne, sondern um ein Zwangsmittel zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht. Das Ordnungsgeld entfällt nicht durch nachträgliche Offenlegung – es muss gezahlt werden.
Weitere Konsequenzen bei Offenlegungsverstößen
- Eintragung ins Unternehmensregister: Das BfJ veröffentlicht die Namen der säumigen Gesellschaften im Unternehmensregister – ein Imageschaden, der Geschäftspartner und Banken abschrecken kann.
- Zwangsgeld: Nach Festsetzung des Ordnungsgeldes kann ein weiteres Zwangsgeld angedroht werden, wenn die Offenlegung weiterhin unterbleibt.
- Haftungsrisiken: Bei Insolvenz der GmbH kann eine fehlende Offenlegung als Indiz für mangelnde Sorgfalt gewertet werden und Geschäftsführer-Haftung nach § 64 GmbHG begründen.
- Kreditprobleme: Banken verlangen regelmäßig den Nachweis der fristgerechten Offenlegung. Fehlt dieser, kann die Kreditwürdigkeit leiden.
„Wir erleben regelmäßig, dass Mandanten den Ernst der Offenlegungspflicht unterschätzen. Ein Ordnungsgeldverfahren ist kein Kavaliersdelikt – es bedeutet persönliche Haftung des Geschäftsführers und kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Wer die Offenlegung selbst nicht sicher beherrscht, sollte sie einem Steuerberater überlassen. OnlineBilanz erledigt die Offenlegung digital und fristgerecht als Teil des Jahresabschluss-Services.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Kann ich den Jahresabschluss selbst erstellen oder brauche ich einen Steuerberater?
Grundsätzlich dürfen Geschäftsführer den Jahresabschluss ihrer GmbH selbst erstellen – eine gesetzliche Pflicht zur Beauftragung eines Steuerberaters besteht nicht. In der Praxis ist die Erstellung jedoch anspruchsvoll: Sie setzt fundierte Kenntnisse in Handelsrecht (HGB), Steuerrecht (EStG, KStG, GewStG) und Rechnungslegungsstandards voraus. Fehler können teure Folgen haben – von Steuernachzahlungen über Ordnungsgelder bis hin zu persönlicher Haftung.
Wann lohnt sich die Erstellung durch einen Steuerberater?
Eigenständige Erstellung
- Sehr kleine, überschaubare GmbH (z. B. Holding ohne operative Tätigkeit)
- Geschäftsführer mit fundierter Buchhaltungs- und Bilanzkompetenz
- Einfache Geschäftsmodelle ohne komplexe Sachverhalte
- Nutzung professioneller Buchhaltungssoftware
Steuerberater beauftragen
- Komplexen Geschäftsvorfällen (z. B. Anlagevermögen, Rückstellungen, latente Steuern)
- Prüfungspflichtigen Gesellschaften (mittelgroß/groß)
- Unsicherheit bei steuerlichen Gestaltungen oder Sonderbilanzen
- Zeitersparnis und Haftungsabsicherung durch Berufshaftpflicht
Ein Steuerberater haftet für die Richtigkeit des Jahresabschlusses im Rahmen seiner Berufshaftpflichtversicherung. Zudem kennt er aktuelle Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen und branchenspezifische Besonderheiten. Die Kosten für einen Steuerberater richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.
OnlineBilanz: Jahresabschluss digital und transparent
OnlineBilanz verbindet Steuerberater-Qualität mit digitaler Effizienz. Unser Steuerberater-Team erstellt Ihren Jahresabschluss rechtssicher, prüft ihn fachlich und legt ihn fristgerecht beim Unternehmensregister offen – zu transparenten Festpreisen, ohne Wartezeiten. Koordination und Datenaustausch laufen digital über unsere Plattform. So sparen Sie Zeit und minimieren rechtliche Risiken.
Haftungsrisiko des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer trägt die persönliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung (§ 41 GmbHG, § 283b StGB). Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlern droht neben steuerlichen Sanktionen auch eine persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft oder Dritten. Wer sich unsicher ist, sollte daher professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen.
Gelten Besonderheiten für UG, ruhende GmbH oder Vorratsgesellschaften?
Auch Unternehmergesellschaften (UG haftungsbeschränkt), ruhende Gesellschaften und Vorratsgesellschaften unterliegen vollumfänglich der Bilanzpflicht nach § 264 HGB. Die Rechtsform und die operative Tätigkeit sind für die Bilanzpflicht unerheblich – entscheidend ist allein die Eintragung im Handelsregister als Kapitalgesellschaft.
Unternehmergesellschaft (UG)
Die UG ist eine Sonderform der GmbH mit reduziertem Stammkapital (§ 5a GmbHG). Sie unterliegt denselben Bilanzierungs-, Feststellungs- und Offenlegungspflichten wie eine klassische GmbH. Besonderheit: Die UG muss nach § 5a Abs. 3 GmbHG jährlich 25 % des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist.
Diese Rücklagenpflicht ist im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben und bei der Gewinnverwendung zu berücksichtigen. Eine UG, die keine Rücklage bildet oder diese falsch ausweist, riskiert steuerliche Nachteile und Haftungsrisiken.
Ruhende GmbH und Vorratsgesellschaft
Eine GmbH gilt als ruhend, wenn sie keine operative Geschäftstätigkeit ausübt. Dennoch bleibt die Bilanzpflicht bestehen: Bilanz und GuV sind aufzustellen, der Jahresabschluss ist festzustellen und offenzulegen. In der Regel sind nur wenige Geschäftsvorfälle zu buchen (z. B. Bankgebühren, Steuerberatungskosten), dennoch müssen alle formalen Anforderungen erfüllt werden.
Häufiger Fehler: Ruhende GmbH ohne Jahresabschluss
Viele Geschäftsführer glauben, eine ruhende Gesellschaft sei von der Bilanzpflicht befreit. Das ist falsch. Auch ohne Umsätze muss jährlich ein Jahresabschluss erstellt und offengelegt werden. Andernfalls drohen Ordnungsgelder und im Extremfall die Löschung der Gesellschaft von Amts wegen nach § 60 GmbHG.
Vorratsgesellschaften, die lediglich im Handelsregister eingetragen sind und auf einen Käufer warten, unterliegen ebenfalls der Bilanzpflicht. Käufer sollten vor Übernahme prüfen, ob alle Jahresabschlüsse vorliegen und offengelegt wurden – andernfalls erben sie die Verpflichtungen und Risiken.
„Ruhende Gesellschaften werden oft vernachlässigt. Dabei reichen schon wenige Geschäftsvorfälle, um die Bilanzpflicht auszulösen. Wer eine GmbH dauerhaft nicht mehr benötigt, sollte sie liquidieren oder verschmelzen lassen. Eine dauerhafte Ruhendstellung verursacht jährlich Kosten für Jahresabschluss, Offenlegung und Verwaltung – ohne wirtschaftlichen Nutzen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Kann eine GmbH von der Bilanzpflicht befreit werden?
Nein. Jede GmbH ist als Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 1 HGB unabhängig von Größe, Umsatz oder Geschäftstätigkeit verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen, festzustellen und offenzulegen. Eine Befreiung existiert nicht – auch nicht für Kleinstkapitalgesellschaften, ruhende oder insolvente GmbHs.
Wer unterschreibt den Jahresabschluss einer GmbH?
Der Jahresabschluss wird von allen Geschäftsführern gemeinsam aufgestellt und unterzeichnet (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Die Feststellung erfolgt anschließend durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Beide Schritte sind rechtlich zwingend und müssen dokumentiert werden.
Welche Konsequenzen hat eine fehlende Feststellung des Jahresabschlusses?
Ohne Feststellungsbeschluss durch die Gesellschafterversammlung ist der Jahresabschluss nicht rechtswirksam. Das Unternehmensregister lehnt die Offenlegung ab, das Ordnungsgeldverfahren kann eingeleitet werden. Zudem fehlt die Grundlage für Gewinnausschüttungen, und bei Insolvenz können Geschäftsführer haftbar gemacht werden.
Muss eine GmbH auch bei Nullumsatz einen Jahresabschluss erstellen?
Ja. Die Bilanzpflicht ist unabhängig von Umsatz oder Geschäftsvorfall. Auch eine ruhende GmbH ohne operative Tätigkeit muss jährlich einen Jahresabschluss aufstellen, feststellen und offenlegen. Die Größenklasse spielt dabei keine Rolle – die Pflicht besteht ausnahmslos.
Kann die Offenlegungsfrist verlängert werden?
Nein. Die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB ist gesetzlich fix und kann nicht verlängert werden – weder auf Antrag noch durch Beschluss. Wird die Frist überschritten, leitet das Bundesamt für Justiz automatisch das Ordnungsgeldverfahren ein. Einzige Ausnahme: ein bereits laufendes Verfahren kann bei Nachholung eingestellt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz?
Die Handelsbilanz wird nach HGB für die Offenlegung erstellt und folgt handelsrechtlichen Bewertungsregeln. Die Steuerbilanz dient der Ermittlung des steuerlichen Gewinns nach EStG/KStG und kann durch Wahlrechte und steuerliche Vorschriften abweichen. Für die Offenlegungspflicht ist ausschließlich die Handelsbilanz maßgeblich.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses, § 325 HGB – Offenlegung, § 267 HGB – Größenklassen, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


