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Datum

Lesedauer

18–27 Minuten

OnlineBilanzBlogBetriebsfeier absetzen Checkliste

Betriebsfeier absetzen Checkliste 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Betriebsfeiern wie Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste sind bis 110 Euro pro Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei absetzbar – wenn Sie die gesetzlichen Vorgaben korrekt einhalten. Diese Checkliste zeigt Ihnen, welche Kosten abzugsfähig sind, wie Sie die Freigrenze richtig berechnen und welche Dokumentationspflichten bestehen. OnlineBilanz.de unterstützt Sie mit Steuerberater-Expertise bei der korrekten Behandlung im Jahresabschluss.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Betriebsfeiern lassen sich bis zu einem Betrag von 110 Euro pro teilnehmenden Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei absetzen, sofern die Veranstaltung allen Mitarbeitern offensteht und einen üblichen Geselligkeitscharakter aufweist. Wird diese Freigrenze überschritten, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Pro Jahr sind maximal zwei Betriebsveranstaltungen steuerlich begünstigt; weitere Feiern unterliegen vollständig der Lohnsteuer. Alle relevanten Voraussetzungen und steuerlichen Grundregeln werden im Beitrag zu steuerfreien Betriebsveranstaltungen im Überblick ausführlich erläutert. Eine lückenlose Dokumentation aller Kosten und Teilnehmer ist steuerrechtlich in jedem Fall zwingend erforderlich.

Betriebsfeier steuerlich absetzen: Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Betriebsfeiern gehören zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen, die steuerlich geltend gemacht werden können. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG in Verbindung mit R 19.5 LStR. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen steuerfreien Betriebsveranstaltungen und steuerpflichtigem Arbeitslohn. Für die Praxis von Geschäftsführern und Gesellschaftern einer GmbH oder UG ist dabei die korrekte Dokumentation und Einhaltung der Freigrenzen von zentraler Bedeutung.

Nach der aktuellen Rechtslage (Stand 2026) gilt eine Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer und Veranstaltung. Diese Freigrenze bezieht sich auf die Gesamtkosten inklusive Umsatzsteuer, geteilt durch die Anzahl der Teilnehmer. Bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr können diese Freigrenze nutzen. Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, unterliegt der gesamte Betrag der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht.

Wichtig

Die 110-Euro-Freigrenze ist eine Freigrenze, keine Freibetrag. Bei Überschreitung wird der gesamte Zuwendungswert steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Betrag. Eine präzise Kalkulation im Vorfeld ist daher unerlässlich.

Definition der Betriebsveranstaltung

Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn die Veranstaltung allen Arbeitnehmern oder einem bestimmten Betriebsteil offensteht. Ausschließlich für Gesellschafter-Geschäftsführer oder nur für die Geschäftsleitung durchgeführte Feiern erfüllen diese Voraussetzung nicht. In diesem Fall sind die Kosten zwar als Betriebsausgaben abzugsfähig, führen aber beim Teilnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn oder bei Gesellschafter-Geschäftsführern zu verdeckten Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 KStG.

  • Teilnahme muss allen Arbeitnehmern oder einem klar abgegrenzten Betriebsteil offenstehen
  • Gesellschaftlicher Charakter der Veranstaltung muss im Vordergrund stehen
  • Übliche Rahmenbedingungen für Betriebsfeiern (Weihnachtsfeier, Sommerfest, Jubiläum)
  • Dokumentation der Einladung und tatsächlichen Teilnehmerzahl erforderlich

Die 110-Euro-Freigrenze richtig berechnen: Checkliste für die Praxis

Die korrekte Berechnung der 110-Euro-Freigrenze ist in der Praxis häufig fehleranfällig. In die Berechnung fließen alle zuwendungsbedingten Aufwendungen ein, die dem einzelnen Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsveranstaltung zugutekommen. Das umfasst nicht nur Speisen und Getränke, sondern auch Raummiete, Musik, Dekoration, Fahrtkosten und Geschenke.

Was zählt zur Bemessungsgrundlage?

Kostenart Einbeziehung Besonderheiten
Speisen und Getränke Ja, brutto Anteilig auf Teilnehmer
Raummiete Ja Umgelegt auf alle Teilnehmer
Musik, DJ, Unterhaltung Ja Vollständig einzubeziehen
Dekoration Ja Auch wenn wiederverwendbar
Fahrtkosten (Shuttle) Ja Pro Teilnehmer anteilig
Begleitpersonen Ja Werden mitgezählt
Geschenke bis 60 € (§ 37b EStG) Nein Separate Pauschalierung möglich
Organisation, Planung Ja Soweit zurechenbar

Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: Gesamtkosten der Veranstaltung (brutto) ÷ Anzahl der Teilnehmer (einschließlich Begleitpersonen) = Zuwendung pro Person. Entscheidend ist die tatsächliche Teilnehmerzahl, nicht die Anzahl der Eingeladenen oder Angestellten. Kurzfristige Absagen müssen daher dokumentiert werden, um die Berechnung korrekt durchzuführen.

  • Gesamtkosten der Veranstaltung ermitteln (alle Rechnungen sammeln)
  • Bruttobeträge verwenden (inklusive Umsatzsteuer)
  • Tatsächliche Teilnehmerzahl dokumentieren (inkl. Begleitpersonen)
  • Separate Geschenke unter 60 € ausklammern (§ 37b EStG-Pauschalierung)
  • Ergebnis: Kosten pro Kopf unter 110 Euro?
  • Bei zwei Veranstaltungen: Jede einzeln prüfen (nicht zusammenrechnen)
  • Dokumentation für Betriebsprüfung vorbereiten

„In der Praxis sehen wir häufig, dass Geschäftsführer die Begleitpersonen vergessen oder die Umsatzsteuer nicht einrechnen. Beides führt zu einer falschen Berechnung und kann bei einer Betriebsprüfung zu Nachzahlungen führen. Eine saubere Dokumentation aller Kosten und Teilnehmer ist daher unverzichtbar.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Kosten einer Betriebsfeier sind steuerlich abzugsfähig?

Grundsätzlich sind alle Kosten einer Betriebsfeier als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Eine strukturierte Übersicht der absetzbaren Kosten hilft dabei, den Überblick über die relevanten Positionen zu behalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die 110-Euro-Freigrenze eingehalten wird oder nicht. Die steuerliche Abzugsfähigkeit beim Unternehmen ist dabei stets von der lohnsteuerlichen Behandlung beim Arbeitnehmer zu unterscheiden.

Betriebsausgabenabzug aus Sicht der GmbH/UG

Aus Sicht der GmbH oder UG sind die Aufwendungen für eine Betriebsfeier in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Veranstaltung dem betrieblichen Interesse dient. Das ist bei üblichen Betriebsfeiern (Weihnachtsfeier, Sommerfest, Firmenjubiläum) regelmäßig der Fall. Die Kosten mindern den steuerlichen Gewinn und damit die Körperschaftsteuer nach § 8 Abs. 1 KStG.

Voll abzugsfähig

  • Speisen und Getränke
  • Location-Miete
  • Musik und Entertainment
  • Dekoration und Ausstattung
  • Transport und Fahrtkosten

Eingeschränkt/nicht abzugsfähig

  • Luxuriöse Veranstaltungen (Angemessenheitsprüfung)
  • Reine Gesellschafter-Events ohne Arbeitnehmer
  • Geschenke über 60 € (soweit nicht pauschaliert)
  • Private Mitnutzung durch Gesellschafter

Achtung verdeckte Gewinnausschüttung

Wenn die Betriebsfeier nicht allen Arbeitnehmern offensteht oder wenn die Aufwendungen unangemessen hoch sind, kann das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG annehmen. Dies führt zu einer Nachversteuerung auf Ebene der Gesellschafter und zur Nichtabziehbarkeit auf Ebene der GmbH.

Vorsteuerabzug bei Betriebsfeiern

Die Vorsteuer aus den Rechnungen für die Betriebsfeier ist nach § 15 UStG grundsätzlich abziehbar, wenn die Veranstaltung betrieblich veranlasst ist. Bei Überschreitung der 110-Euro-Grenze und pauschalierter Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG bleibt der Vorsteuerabzug vollständig erhalten. Eine Aufteilung oder Kürzung ist nicht erforderlich, solange die Veranstaltung dem betrieblichen Interesse dient.

Was passiert bei Überschreitung der 110-Euro-Grenze?

Wird die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschritten, entsteht steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber hat dann die Wahl zwischen der individuellen Versteuerung über die Lohnabrechnung oder der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. In der Praxis wird nahezu ausschließlich die Pauschalierung gewählt, da sie administrativ einfacher ist und die Arbeitnehmer nicht individuell belastet.

Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG

Die Pauschalierung erfolgt mit einem Steuersatz von 25 % Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % hierauf) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschalierung gewählt wird. Die Pauschalsteuer trägt in der Regel der Arbeitgeber, sie ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.

25%

Pauschale Lohnsteuer

1,375%

Solidaritätszuschlag (auf LSt)

0%

Sozialversicherung

Rechenbeispiel: Bei einer Betriebsfeier mit Kosten von 150 Euro pro Teilnehmer ergibt sich ein steuerpflichtiger Betrag von 150 Euro (da Freigrenze überschritten). Die pauschale Lohnsteuer beträgt 37,50 Euro (25 %), zuzüglich 2,06 Euro Solidaritätszuschlag, insgesamt also 39,56 Euro pro Teilnehmer. Bei 20 Teilnehmern entstehen zusätzliche Steuerkosten von rund 791 Euro.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Auch sozialversicherungsrechtlich gilt die 110-Euro-Freigrenze. Bei Überschreitung wird der übersteigende Betrag grundsätzlich beitragspflichtig. Allerdings kann durch die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG die Sozialversicherungspflicht vermieden werden, da pauschal versteuerte Sachbezüge nach der Rechtsprechung des BSG nicht der Beitragspflicht unterliegen, sofern die Pauschalsteuer vom Arbeitgeber übernommen wird.

Praxis-Tipp

Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG ist in der Praxis fast immer die bessere Wahl. Sie vermeidet individuelle Lohnsteuerabzüge, schont die Arbeitnehmer und verhindert Sozialversicherungsbeiträge. Die Kosten sind kalkulierbar und als Betriebsausgabe voll abzugsfähig.

Checkliste: Betriebsfeier steueroptimiert vorbereiten

Eine steueroptimierte Vorbereitung der Betriebsfeier erfordert eine strukturierte Planung. Die folgende Checkliste hilft Geschäftsführern und Gesellschaftern, alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen und typische Fehler zu vermeiden. Dabei geht es nicht nur um die Einhaltung der 110-Euro-Grenze, sondern auch um die korrekte Dokumentation und die optimale steuerliche Gestaltung.

Vor der Veranstaltung

  • Teilnehmerkreis definieren: Steht die Feier allen Arbeitnehmern oder einem klar abgegrenzten Betriebsteil offen?
  • Budget kalkulieren: Gesamtkosten schätzen und auf erwartete Teilnehmerzahl umlegen (inkl. Begleitpersonen)
  • Freigrenze prüfen: Liegt die Kalkulation unter 110 Euro pro Person (brutto)?
  • Zwei-Veranstaltungen-Regel beachten: Wurde bereits eine Betriebsveranstaltung im laufenden Jahr durchgeführt?
  • Einladung dokumentieren: Schriftliche Einladung an alle Berechtigten (E-Mail, Aushang, Intranet)
  • Geschenke separieren: Geschenke bis 60 € separat erfassen für mögliche Pauschalierung nach § 37b EStG
  • Rechnungen organisieren: Sicherstellen, dass alle Dienstleister ordnungsgemäße Rechnungen ausstellen

Während und nach der Veranstaltung

  • Teilnehmerliste führen: Tatsächliche Teilnehmer dokumentieren (inkl. Begleitpersonen), ggf. Anwesenheitsliste
  • Alle Belege sammeln: Rechnungen für Catering, Location, Musik, Transport etc. vollständig archivieren
  • Endabrechnung erstellen: Tatsächliche Gesamtkosten ermitteln und auf tatsächliche Teilnehmerzahl umlegen
  • Freigrenze final prüfen: Liegt der Betrag pro Kopf unter oder über 110 Euro?
  • Bei Überschreitung: Pauschalierung: Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG vornehmen (25 % + SolZ)
  • Buchhaltung informieren: Alle Belege und Berechnungen an die Buchhaltung bzw. den Steuerberater übergeben
  • Dokumentation aufbewahren: Alle Unterlagen für mindestens 6 Jahre aufbewahren (Aufbewahrungspflicht § 147 AO)

„Eine saubere Dokumentation ist das A und O. Wir empfehlen unseren Mandanten, bereits bei der Planung eine Excel-Tabelle anzulegen, in der alle Kosten und die erwartete Teilnehmerzahl erfasst werden. Nach der Feier wird diese Tabelle mit den tatsächlichen Werten aktualisiert. So haben Sie bei einer Betriebsprüfung alle Nachweise griffbereit.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Sonderfälle und Besonderheiten

  • Gemischte Teilnehmerkreise: Nehmen auch Geschäftspartner oder Kunden teil, müssen deren Kosten separat erfasst werden (Bewirtungskosten § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
  • Externe Geschäftsführer ohne Arbeitsvertrag: Gesellschafter-Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne; ihre Teilnahme ist gesondert zu würdigen
  • Begleitpersonen: Deren Kosten werden dem Arbeitnehmer zugerechnet und erhöhen die Bemessungsgrundlage
  • Übernachtungskosten: Sind grundsätzlich in die 110-Euro-Grenze einzubeziehen, sofern sie Teil der Betriebsveranstaltung sind

Besonderheiten für Gesellschafter-Geschäftsführer

Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG gelten besondere Regeln, da sie steuerlich nicht als Arbeitnehmer eingestuft werden. Die Teilnahme an Betriebsfeiern muss daher sorgfältig geprüft werden, um verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Entscheidend ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen ist oder ob er als Organmitglied behandelt wird.

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung über 50 %) ist kein Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen Sinne. Nimmt er an einer Betriebsfeier teil, die auch den Arbeitnehmern offensteht, sind seine anteiligen Kosten grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren, es sei denn, die Teilnahme erfolgt aus überwiegend betrieblichem Interesse (z.B. Repräsentationspflichten, Motivierung der Belegschaft).

Risiko verdeckte Gewinnausschüttung

Nimmt ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer an der Betriebsfeier teil, können seine anteiligen Kosten als vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG gewertet werden. Dies führt zu einer Nachversteuerung auf Gesellschafterebene (Kapitalertragsteuer 25 % + SolZ) und zur Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen auf Ebene der GmbH nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.

Nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

Ein nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung unter 50 %) kann unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitnehmer behandelt werden, insbesondere wenn ein Arbeitsvertrag besteht und er in die betriebliche Organisation eingebunden ist. In diesem Fall gelten für ihn die gleichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer, einschließlich der 110-Euro-Freigrenze.

Beherrschender GGF (>50%)

  • Keine Anwendung der 110-Euro-Freigrenze
  • Teilnahme nur aus betrieblichem Interesse zulässig
  • Anteilige Kosten potentiell vGA
  • Dokumentation der betrieblichen Veranlassung zwingend erforderlich
  • Fremdvergleich beachten

Nicht beherrschender GGF (<50%)

  • 110-Euro-Freigrenze anwendbar
  • Lohnsteuerpauschalierung bei Überschreitung möglich
  • Behandlung wie andere Arbeitnehmer
  • Arbeitsvertrag und Eingliederung prüfen
  • Keine vGA-Problematik bei ordentlicher Gestaltung

Gestaltungsempfehlungen

Um Probleme mit verdeckten Gewinnausschüttungen zu vermeiden, sollten beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer entweder ihre anteiligen Kosten separat tragen und als Eigenaufwand behandeln oder die betriebliche Veranlassung ihrer Teilnahme detailliert dokumentieren. Eine Möglichkeit ist auch, die Kosten für den Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Bemessungsgrundlage für die 110-Euro-Grenze herauszurechnen und separat als Repräsentationsaufwand zu behandeln.

„Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern empfehlen wir, die Teilnahme an der Betriebsfeier durch einen Gesellschafterbeschluss zu legitimieren und die betriebliche Veranlassung zu protokollieren. Alternativ kann der Gesellschafter seine anteiligen Kosten selbst tragen und die GmbH erstattet nur die Kosten für die Arbeitnehmer. So vermeiden Sie vGA-Risiken.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Mehrere Betriebsfeiern pro Jahr: Zwei-Veranstaltungen-Regel

Nach R 19.5 Abs. 6 LStR können pro Kalenderjahr bis zu zwei Betriebsveranstaltungen die 110-Euro-Freigrenze in Anspruch nehmen. Diese Regelung gilt pro Arbeitnehmer, nicht pro Unternehmen. Werden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen durchgeführt, sind die Zuwendungen aus der dritten und jeder weiteren Veranstaltung in voller Höhe steuerpflichtig – auch wenn sie jeweils unter 110 Euro liegen.

Auswahl der begünstigten Veranstaltungen

Der Arbeitgeber kann wählen, welche zwei Veranstaltungen die Freigrenze nutzen sollen. In der Praxis werden üblicherweise die beiden teuersten Veranstaltungen ausgewählt, um den steuerlichen Vorteil zu maximieren. Diese Wahl sollte bereits bei der Planung bedacht und dokumentiert werden, kann aber auch nachträglich bis zum Zeitpunkt der Lohnsteueranmeldung getroffen werden.

Veranstaltung Kosten/Person Status Steuerliche Folge
Sommerfest 95 € 1. Veranstaltung (gewählt) Steuerfrei (unter 110 €)
Weihnachtsfeier 130 € 2. Veranstaltung (gewählt) Pauschalierung 130 € (25 %)
Abteilungsfeier 60 € 3. Veranstaltung Voll steuerpflichtig (60 €)
Jubiläumsfeier 85 € 4. Veranstaltung Voll steuerpflichtig (85 €)

Im obigen Beispiel wären die Kosten der dritten und vierten Veranstaltung in voller Höhe steuerpflichtig, auch wenn sie jeweils deutlich unter 110 Euro liegen. Es empfiehlt sich daher, pro Jahr nicht mehr als zwei größere Betriebsveranstaltungen zu planen oder kleinere Feiern bewusst als Abteilungsveranstaltungen zu gestalten, die nicht alle Arbeitnehmer betreffen.

Abteilungs- und Teamveranstaltungen

Veranstaltungen, die nur für einen bestimmten Betriebsteil oder eine Abteilung durchgeführt werden, können ebenfalls als Betriebsveranstaltungen anerkannt werden, sofern sie allen Mitgliedern dieser Organisationseinheit offenstehen. Jeder Betriebsteil kann theoretisch zwei eigene Veranstaltungen mit der 110-Euro-Freigrenze durchführen. Allerdings muss es sich um einen klar abgrenzbaren Betriebsteil handeln (z.B. Niederlassung, Abteilung mit eigenständiger Funktion).

Gestaltungsmöglichkeit

Größere Unternehmen können durch Organisation von Abteilungsveranstaltungen faktisch mehr als zwei begünstigte Veranstaltungen pro Jahr durchführen. Voraussetzung ist, dass die Abteilungen als eigenständige Betriebsteile abgrenzbar sind und die Veranstaltungen jeweils allen Mitgliedern der Abteilung offenstehen.

Praxis-Beispiel: Optimale Jahresplanung

Eine mittelständische GmbH mit 30 Mitarbeitern plant folgende Veranstaltungen für 2026: (1) Sommerfest im Juli für alle Mitarbeiter (Budget: 100 € pro Person), (2) Weihnachtsfeier im Dezember für alle Mitarbeiter (Budget: 105 € pro Person), (3) kleines Grillfest für die Vertriebsabteilung (10 Personen, Budget: 40 € pro Person). In diesem Fall können alle drei Veranstaltungen steuerfrei bleiben: Die ersten beiden als unternehmensweite Veranstaltungen unter Nutzung der Zwei-Veranstaltungen-Regel, die dritte als separate Abteilungsveranstaltung für den Betriebsteil Vertrieb, der seine erste begünstigte Veranstaltung nutzt.

Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bei Betriebsfeiern

Die korrekte Dokumentation einer Betriebsfeier ist nicht nur steuerlich geboten, sondern auch bei Betriebsprüfungen entscheidend. Das Finanzamt prüft bei Außenprüfungen regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die steuerfreie Behandlung oder die Pauschalierung tatsächlich vorlagen. Ohne lückenlose Nachweise drohen Nachversteuerungen, Zuschätzungen und gegebenenfalls Betriebsprüfungsmehraufwand.

Pflichtdokumente für die Betriebsprüfung

  • Einladung: Nachweis, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern oder einem Betriebsteil offenstand (E-Mail, Aushang, Screenshot Intranet)
  • Teilnehmerliste: Dokumentation der tatsächlich anwesenden Personen inkl. Begleitpersonen (Anwesenheitsliste, Namensschilder, Tischplan)
  • Alle Rechnungen: Catering, Location, Musik, Dekoration, Transport – alle Belege vollständig und ordnungsgemäß (§ 14 UStG)
  • Kostenaufstellung: Übersichtliche Berechnung der Kosten pro Kopf (Excel-Tabelle mit allen Einzelpositionen)
  • Beschluss bei Gesellschaftern: Sofern Gesellschafter-Geschäftsführer teilnehmen, Gesellschafterbeschluss oder Protokoll zur betrieblichen Veranlassung
  • Lohnsteuer-Unterlagen: Bei Überschreitung der Freigrenze: Nachweis der Pauschalierung (Lohnsteueranmeldung, Buchungsbeleg)
  • Aufbewahrung: Alle Unterlagen für 6 Jahre (§ 147 AO) bzw. 10 Jahre bei buchungspflichtigen Belegen

Typische Prüfungsschwerpunkte der Finanzverwaltung

Bei Betriebsprüfungen konzentriert sich das Finanzamt auf folgende Aspekte: (1) Wurde die Veranstaltung tatsächlich allen Arbeitnehmern oder einem Betriebsteil angeboten? (2) Ist die Teilnehmerzahl plausibel und nachvollziehbar dokumentiert? (3) Wurden alle Kosten korrekt in die Bemessungsgrundlage einbezogen? (4) Wurde bei Überschreitung die Pauschalierung korrekt durchgeführt und abgeführt? (5) Gibt es Hinweise auf verdeckte Gewinnausschüttungen (z.B. überhöhte Kosten, nur Gesellschafter-Teilnahme)?

Achtung bei fehlender Dokumentation

Können Sie bei einer Betriebsprüfung die Voraussetzungen der 110-Euro-Freigrenze nicht nachweisen (z.B. fehlende Teilnehmerliste, keine Einladung dokumentiert), wird das Finanzamt die gesamten Kosten als steuerpflichtigen Arbeitslohn nachversteuern. Dies führt zu Lohnsteuer- und Sozialversicherungsnachforderungen plus Zinsen nach § 233a AO (1,8 % p.a. derzeit).

Muster-Dokumentation für die Praxis

Eine praxistaugliche Dokumentation umfasst einen Ordner oder ein digitales Verzeichnis pro Betriebsveranstaltung mit folgender Struktur: (1) Deckblatt mit Datum, Art der Veranstaltung, Gesamtkosten und Teilnehmerzahl, (2) Einladung bzw. Nachweis der Bekanntmachung, (3) Teilnehmerliste mit Unterschriften oder digitaler Erfassung, (4) alle Rechnungen und Belege in chronologischer Reihenfolge, (5) Excel-Kalkulation mit Aufschlüsselung der Kosten pro Kopf, (6) ggf. Gesellschafterbeschluss oder Protokoll, (7) Nachweis der Lohnsteuerpauschalierung (Buchungsbeleg, Lohnsteueranmeldung).

„Wir empfehlen unseren Mandanten, bereits bei der Planung der Betriebsfeier eine digitale Dokumentationsmappe anzulegen. Alle Belege werden dort gescannt abgelegt, die Teilnehmerliste wird digital geführt. Das spart Zeit bei der späteren Aufbereitung für den Steuerberater und ist bei Betriebsprüfungen Gold wert. OnlineBilanz unterstützt Mandanten dabei, solche Prozesse zu digitalisieren und rechtssicher zu dokumentieren.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Geschäftsführer, die den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen, sollten alle Unterlagen zur Betriebsfeier im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten vollständig übergeben. Digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz bieten hierfür strukturierte Übergabeprozesse, bei denen alle relevanten Dokumente geprüft und rechtssicher archiviert werden.

Alternative Gestaltungen und Steueroptimierung bei Betriebsfeiern

Neben der klassischen Betriebsfeier mit Nutzung der 110-Euro-Freigrenze existieren verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, um steuerliche Vorteile zu optimieren. Diese Alternativen sind insbesondere für GmbH und UG interessant, die ihre Steuerlast legal minimieren und gleichzeitig ihren Mitarbeitern attraktive Benefits bieten möchten. Dabei sind stets die Grenzen zur Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zu beachten.

Kombination mit Sachzuwendungen nach § 37b EStG

Geschenke an Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsfeier können unter bestimmten Voraussetzungen separat nach § 37b EStG pauschal versteuert werden (30 % Pauschalsteuer auf den Bruttowert zuzüglich Umsatzsteuer). Diese Geschenke müssen dann nicht in die 110-Euro-Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Voraussetzung: Die Geschenke sind klar vom Veranstaltungsrahmen abgrenzbar (z.B. Geschenkgutscheine, Präsentkörbe, Firmengeschenke bis 60 Euro pro Beschenktem und Jahr).

Ohne Separierung

  • Betriebsfeier kostet 100 € pro Person
  • Geschenke (Wert 50 €) sind Teil der Veranstaltung
  • Gesamt: 150 € pro Person
  • Folge: Freigrenze überschritten → Pauschalierung 150 € (37,50 € Steuer)

Mit Separierung § 37b EStG

  • Betriebsfeier kostet 100 € pro Person
  • Geschenke (Wert 50 €) separat nach § 37b EStG (15 € Steuer)
  • Betriebsfeier: 100 € → steuerfrei (unter 110 €)
  • Gesamtsteuerbelastung: 15 € statt 37,50 €

Regionale Veranstaltungen für Betriebsteile

Unternehmen mit mehreren Standorten oder klar abgrenzbaren Abteilungen können für jeden Betriebsteil separate Veranstaltungen organisieren. Jeder Betriebsteil kann dann eigenständig die Zwei-Veranstaltungen-Regel nutzen, was faktisch zu mehr als zwei begünstigten Veranstaltungen pro Jahr führt. Diese Gestaltung ist anerkannt, sofern die Betriebsteile organisatorisch und räumlich getrennt sind.

Thesaurierung und Gewinnverwendung

Für gewinnthesaurierende GmbH und UG (Steuerbelastung nach § 34a EStG mit rund 28,75 % statt Ausschüttung mit 25 % Abgeltungsteuer plus Gewerbesteuer) sind Betriebsausgaben wie Betriebsfeiern besonders attraktiv: Sie mindern den zu versteuernden Gewinn und reduzieren damit die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Die Steuerersparnis liegt bei einem durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz von 400 % bei rund 30 % der Aufwendungen.

Rechenbeispiel: Eine Betriebsfeier mit Gesamtkosten von 5.000 Euro führt bei einer GmbH mit Thesaurierung (Gesamtsteuerbelastung ca. 30 %) zu einer Steuerersparnis von rund 1.500 Euro. Die tatsächliche Nettobelastung für die GmbH beträgt somit nur 3.500 Euro.

5.000 €

Bruttokosten Betriebsfeier

1.500 €

Steuerersparnis (30%)

3.500 €

Nettobelastung GmbH

Verlustnutzung und steuerliche Verlustvorträge

Unternehmen mit steuerlichen Verlustvorträgen nach § 10d EStG können Betriebsausgaben wie Betriebsfeiern nutzen, um den laufenden Gewinn zu mindern und so Verlustvorträge zu schonen. In Jahren mit hohen Gewinnen können zusätzliche Betriebsveranstaltungen eine legitime Möglichkeit sein, die Steuerlast zu glätten und Mitarbeiterbindung zu stärken – ein Win-win für GmbH und Belegschaft.

Steuerberater-Hinweis

Bei der Planung von Betriebsfeiern sollte immer die Gesamtsteuerstrategie der GmbH oder UG berücksichtigt werden. Thesaurierung, Verlustverrechnung und Gewinnverwendung beeinflussen, wie attraktiv Betriebsausgaben aus Steuersicht sind. Eine strukturierte Jahresplanung mit dem Steuerberater lohnt sich. OnlineBilanz bietet dafür digitale Jahresabschluss-Leistungen mit transparenten Festpreisen – erstellt und geprüft durch zugelassene Steuerberater.

Grenzen der Gestaltung: § 42 AO Missbrauch

Alle Gestaltungen müssen einen wirtschaftlichen Grund haben und dürfen nicht ausschließlich der Steuerersparnis dienen. Eine übermäßig hohe Anzahl von Betriebsfeiern ohne plausible betriebliche Veranlassung oder luxuriöse Veranstaltungen können vom Finanzamt als Missbrauch nach § 42 AO gewertet werden. Maßstab ist stets der Fremdvergleich: Würde ein unabhängiger Dritter vergleichbare Aufwendungen tätigen?

Fazit: Betriebsfeier steueroptimiert planen – Checkliste für 2026

Die steueroptimierte Planung einer Betriebsfeier erfordert Kenntnis der relevanten gesetzlichen Regelungen, sorgfältige Kalkulation und lückenlose Dokumentation. Die 110-Euro-Freigrenze nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ist dabei das zentrale Instrument, um Betriebsfeiern steuerfrei zu gestalten. Bei Überschreitung bietet die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG eine praktikable Lösung, die Arbeitnehmer nicht belastet und administrativ einfach umzusetzen ist.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

  • 110-Euro-Freigrenze: Bruttokosten pro Teilnehmer (inkl. Begleitpersonen) dürfen 110 € nicht überschreiten – bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuerpflichtig
  • Zwei Veranstaltungen: Pro Kalenderjahr können zwei Betriebsveranstaltungen die Freigrenze nutzen; weitere Veranstaltungen sind steuerpflichtig
  • Pauschalierung: Bei Überschreitung 25 % pauschale Lohnsteuer (plus SolZ), keine Sozialversicherung
  • Betriebsausgaben: Alle Kosten sind unabhängig von der Freigrenze als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern den steuerlichen Gewinn
  • Gesellschafter-GF: Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen nicht der Freigrenze; Risiko verdeckter Gewinnausschüttung beachten
  • Dokumentation: Lückenlose Nachweise (Einladung, Teilnehmerliste, Belege, Kalkulation) sind bei Betriebsprüfungen entscheidend
  • Gestaltungsspielräume: Kombination mit § 37b EStG-Geschenken, Abteilungsveranstaltungen, Thesaurierung und Verlustnutzung bieten Optimierungspotenziale

Kompakte Checkliste für die Praxis

Vor der Feier

  • Teilnehmerkreis definieren (alle Arbeitnehmer?)
  • Budget kalkulieren (unter 110 € pro Kopf?)
  • Einladung dokumentieren
  • Geschenke ggf. separieren (§ 37b EStG)
  • Rechnungsstellung organisieren

Während/Nach der Feier

  • Teilnehmerliste führen (inkl. Begleitpersonen)
  • Alle Belege sammeln (brutto)
  • Endabrechnung erstellen
  • Bei Überschreitung: Pauschalierung durchführen
  • Dokumentation für StB vorbereiten

Langfristig

  • Unterlagen 6 Jahre aufbewahren (§ 147 AO)
  • Jahresplanung mit StB abstimmen
  • Zwei-Veranstaltungen-Regel beachten
  • Gesamtsteuerstrategie berücksichtigen
  • Bei Bedarf: digitale StB-Plattform nutzen

„Die Betriebsfeier ist nicht nur ein wichtiges Instrument der Mitarbeiterbindung, sondern auch steuerlich attraktiv – wenn sie richtig geplant wird. Unsere Mandanten profitieren davon, dass wir bei der Jahresabschlusserstellung alle relevanten Aspekte prüfen und Optimierungspotenziale aufzeigen. OnlineBilanz verbindet die Qualität eines zugelassenen Steuerberaters mit der Effizienz digitaler Prozesse und transparenten Festpreisen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Geschäftsführer und Gesellschafter, die ihre Betriebsfeiern steueroptimiert planen und den Jahresabschluss professionell durch einen Steuerberater erstellen lassen möchten, finden auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unser zugelassenes Steuerberater-Team erstellt Ihren Jahresabschluss rechtsverbindlich, prüft alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und sorgt für eine fristgerechte Offenlegung beim Unternehmensregister – ohne Wartezeiten, digital koordiniert durch Servet Gündogan und das Büroteam in Stuttgart.

Häufig gestellte Fragen

Können auch externe Dienstleister wie Catering-Firmen die 110-Euro-Grenze überschreiten?

Die Art des Dienstleisters ist irrelevant – entscheidend sind die Gesamtkosten pro teilnehmenden Mitarbeiter. Egal ob Sie intern bewirten oder ein externes Catering beauftragen: Alle Kosten werden zusammengerechnet und durch die Anzahl der Teilnehmer (inkl. Begleitpersonen) geteilt. Überschreiten die durchschnittlichen Kosten 110 Euro, wird der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig.

Gilt die 110-Euro-Freigrenze auch für Betriebsfeiern im Ausland?

Ja, die 110-Euro-Freigrenze nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG gilt auch für Betriebsveranstaltungen im Ausland, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (üblicher Rahmen, allen Mitarbeitern offenstehend). Die Kosten sind in Euro umzurechnen. Besondere Vorsicht ist bei Reisekosten geboten: Diese zählen nur dann zu den begünstigten Kosten, wenn die Veranstaltung selbst im Vordergrund steht und nicht die Reise.

Was gilt, wenn Mitarbeiter nicht an der Betriebsfeier teilnehmen?

Nur tatsächlich teilnehmende Mitarbeiter (und deren Begleitpersonen) fließen in die Berechnung der 110-Euro-Grenze ein. Mitarbeiter, die der Feier fernbleiben, werden nicht berücksichtigt – weder bei den Kosten noch bei der Teilnehmerzahl. Ein nachträglicher Ausgleich oder eine Vergütung für nicht teilnehmende Mitarbeiter ist lohnsteuerpflichtig und nicht begünstigt.

Kann ich die 110-Euro-Freigrenze mit anderen Sachbezugsfreigrenzen kombinieren?

Ja, die 110-Euro-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen ist unabhängig von der monatlichen Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (50 Euro pro Monat ab 2022). Beide Freigrenzen können parallel genutzt werden. Allerdings sind Geschenke anlässlich der Betriebsfeier (z. B. Präsentkörbe) nicht Teil der 110-Euro-Freigrenze, sondern unterliegen der Aufmerksamkeitsgrenze von 60 Euro oder der Sachbezugsfreigrenze.

Welche Folgen hat eine fehlerhafte Abrechnung der Betriebsfeier bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung?

Bei fehlerhafter Behandlung – z. B. fehlende Dokumentation, falsche Berechnung oder nicht erfasste Lohnsteuer bei Grenzüberschreitung – kann das Finanzamt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nachfordern, zzgl. 6 % Zinsen p. a. nach § 233a AO. Zudem drohen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger. Eine saubere Dokumentation und korrekte Behandlung durch einen Steuerberater minimieren das Risiko erheblich.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 19 EStG (Einkommensteuergesetz), § 8 EStG (Bewertung von Sachbezügen), § 2 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), Bundesministerium der Finanzen (BMF). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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