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OnlineBilanzBlog›Beitragsnachweise quartalsweise

Beitragsnachweise quartalsweise 2026: Fristen & Pflichten

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Quartalsweise Beitragsnachweise zur Sozialversicherung sind für bestimmte Arbeitgeber Pflicht. Wer muss sie abgeben, welche Fristen gelten 2026, und wie unterscheiden sie sich von monatlichen Meldungen? Dieser Artikel erklärt alle rechtlichen Grundlagen, das DEÜV-Verfahren und häufige Fehlerquellen – mit konkreten Handlungsempfehlungen für die Praxis.

SG
Servet GündoganBüroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Quartalsweise Beitragsnachweise sind zusammenfassende Meldungen zur Sozialversicherung, die bestimmte Arbeitgeber vierteljährlich an die Einzugsstellen übermitteln. Sie enthalten Angaben über gezahlte Beiträge und versicherungspflichtige Entgelte. Die Abgabe erfolgt elektronisch über das DEÜV-Verfahren innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen. Verstöße können zu Bußgeldern und Haftungsrisiken führen.

Was sind quartalsweise Beitragsnachweise und wer muss sie abgeben?

Quartalsweise Beitragsnachweise sind Meldungen, die Arbeitgeber in Deutschland regelmäßig an die zuständigen Sozialversicherungsträger (insbesondere die Einzugsstellen der Krankenkassen) abgeben müssen. Sie dokumentieren die gezahlten Arbeitsentgelte, die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie weitere relevante Daten für jeden versicherungspflichtigen Beschäftigten. Die gesetzliche Grundlage bilden § 28a Abs. 3 SGB IV sowie die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).

Gemäß § 28a SGB IV sind grundsätzlich alle Arbeitgeber meldepflichtig, die versicherungspflichtige Beschäftigte haben. Das betrifft insbesondere GmbHs, die sowohl Angestellte als auch Gesellschafter-Geschäftsführer beschäftigen können. Gesellschafter-Geschäftsführer selbst sind häufig versicherungsfrei in der Sozialversicherung, sofern sie beherrschenden Einfluss haben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i.V.m. § 1 Abs. 1 SGB V). Dennoch muss die GmbH für alle anderen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter quartalsweise Beitragsnachweise erstellen.

Wichtig für GmbH-Geschäftsführer

Selbst wenn Sie als Geschäftsführer selbst versicherungsfrei sind, bleibt Ihre GmbH Arbeitgeber für alle sozialversicherungspflichtigen Angestellten. Die quartalsweise Meldepflicht betrifft Ihr Unternehmen als juristische Person und muss fristgerecht erfüllt werden — unabhängig von Ihrem persönlichen Versicherungsstatus.

Inhalt und Zweck der Beitragsnachweise

Der Beitragsnachweis enthält insbesondere folgende Daten: Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung (aufgeschlüsselt nach Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), Anzahl der beschäftigten Personen nach Personengruppen, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sowie Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeldumlage). Der Zweck liegt in der Kontrolle der ordnungsgemäßen Beitragsabführung und der Sicherstellung, dass die Sozialversicherungsträger korrekt finanziert werden.

Fristen und Abgabetermine für quartalsweise Beitragsnachweise 2026

Die quartalsweisen Beitragsnachweise müssen gemäß § 28f Abs. 3 SGB IV spätestens bis zum 15. Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Quartals bei der zuständigen Einzugsstelle eingehen. Das bedeutet für die Abrechnungsjahre 2025 und 2026 folgende konkrete Fristen:

Quartal Abrechnungszeitraum Abgabefrist 2026
Q4 2025 01.10.2025 – 31.12.2025 15.02.2026
Q1 2026 01.01.2026 – 31.03.2026 15.05.2026
Q2 2026 01.04.2026 – 30.06.2026 15.08.2026
Q3 2026 01.07.2026 – 30.09.2026 15.11.2026
Q4 2026 01.10.2026 – 31.12.2026 15.02.2027

Versäumte Fristen können teuer werden

Wer die Abgabefrist versäumt, riskiert Säumniszuschläge gemäß § 24 SGB IV. Die Einzugsstelle kann einen Säumniszuschlag von 1 % pro angefangenem Monat erheben. Bei wiederholter oder grob fahrlässiger Nichtabgabe drohen zudem Bußgelder bis zu 25.000 Euro nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sowie Verzugszinsen.

Fällt der 15. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 26 Abs. 3 SGB X). Die Übermittlung muss elektronisch über das DEÜV-Verfahren erfolgen. Papierform ist seit dem 01.01.2006 grundsätzlich nicht mehr zulässig.

„In der Praxis beobachten wir immer wieder, dass gerade kleinere GmbHs die quartalsweisen Fristen vergessen, weil sie sich auf die monatlichen Beitragszahlungen konzentrieren. Der Beitragsnachweis ist aber eine eigenständige Meldepflicht — und die Einzugsstellen prüfen die Einhaltung sehr genau.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Unterschied zwischen quartalsweisen Beitragsnachweisen und monatlichen Meldungen

In der Praxis herrscht häufig Verwirrung über die verschiedenen Meldepflichten im Sozialversicherungsrecht. Es ist wichtig, zwischen den quartalsweisen Beitragsnachweisen und den monatlichen Beitragszahlungen sowie den Entgeltmeldungen zu unterscheiden. Alle drei Pflichten existieren parallel und haben unterschiedliche Funktionen.

Monatliche Beitragszahlung

Die monatliche Beitragszahlung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 SGB IV spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats für das laufende Monat. Der Arbeitgeber überweist die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) an die zuständige Einzugsstelle. Diese Zahlung ist eine reine Geldtransaktion ohne detaillierte Aufschlüsselung nach einzelnen Arbeitnehmern.

Quartalsweiser Beitragsnachweis

Der quartalsweise Beitragsnachweis nach § 28a Abs. 3 SGB IV ist eine zusammenfassende Meldung, die die monatlichen Zahlungen des gesamten Quartals aggregiert bestätigt. Er dient der Abstimmung zwischen gezahlten und gemeldeten Beiträgen. Die Einzugsstelle prüft hiermit, ob die tatsächlich eingegangenen Zahlungen mit den gemeldeten Arbeitsentgelten übereinstimmen.

Entgeltmeldungen (bei bestimmten Anlässen)

Zusätzlich sind anlassbezogene Entgeltmeldungen nach § 28a Abs. 1 SGB IV erforderlich, z.B. bei Beginn oder Ende einer Beschäftigung, bei Unterbrechungen oder bei Änderung der Personengruppe. Diese Meldungen erfolgen individuell für jeden Arbeitnehmer und enthalten detaillierte persönliche und versicherungsrechtliche Angaben.

Monatliche Beitragszahlung

Fälligkeit: Drittletzter Bankarbeitstag des laufenden Monats. Inhalt: Gesamtsumme der Sozialversicherungsbeiträge. Zweck: Finanzierung der Sozialversicherung.

Quartalsweiser Beitragsnachweis

Fälligkeit: 15. Tag des zweiten Monats nach Quartalsende. Inhalt: Aggregierte Beiträge und Arbeitsentgelte des Quartals. Zweck: Kontroll- und Abgleichsmeldung.

Erstellung und Übermittlung über das DEÜV-Verfahren

Die Übermittlung quartalsweiser Beitragsnachweise erfolgt ausschließlich elektronisch über das DEÜV-Verfahren (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung). Die rechtliche Grundlage bildet die DEÜV in Verbindung mit § 28b SGB IV. Seit dem 01.01.2006 ist die Papierform nicht mehr zulässig. Die Datenübermittlung erfolgt in standardisierten Datensätzen, die von der Lohn- und Gehaltssoftware oder vom Steuerberater generiert werden.

Technische Umsetzung

Die Übermittlung erfolgt über die zentrale Annahmestelle der Sozialversicherung (ITSG bzw. sv.net). Der Arbeitgeber bzw. seine Lohnbuchhaltung benötigt dafür eine entsprechende Software, die DEÜV-konform ist, sowie ein Zertifikat zur Authentifizierung. Gängige Lohnabrechnungssoftware (DATEV, Lexware, SAGE, etc.) unterstützt die DEÜV-Schnittstelle standardmäßig.

  • DEÜV-konforme Lohnsoftware oder Steuerberater beauftragen
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers (vergebene durch die Bundesagentur für Arbeit)
  • Zertifikat zur elektronischen Datenübermittlung (z.B. über sv.net)
  • Vollständige und korrekte Stammdaten aller versicherungspflichtigen Beschäftigten
  • Laufende Pflege der Entgeltabrechnungen während des Quartals
  • Fristgerechte Übermittlung bis zum 15. des zweiten Folgemonats

Nach erfolgreicher Übermittlung erhält der Arbeitgeber eine elektronische Eingangsbestätigung. Die Einzugsstelle prüft die Meldung und sendet ggf. Fehler- oder Hinweismeldungen zurück, die innerhalb einer Nachfrist korrigiert werden müssen. Die Prüfung erfolgt automatisiert nach Plausibilitätsregeln, die in der Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung definiert sind.

„Die DEÜV-Meldungen sind technisch komplex und fehleranfällig, wenn Stammdaten nicht sauber gepflegt werden. Wir empfehlen, die Lohnbuchhaltung entweder komplett intern mit professioneller Software abzuwickeln oder an einen Steuerberater auszulagern. Fehlerhafte Meldungen führen zu zeitaufwendigen Korrekturschleifen und können Fristen gefährden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Besonderheiten bei Geschäftsführern und Gesellschafter-Geschäftsführern

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von GmbH-Geschäftsführern ist ein Sonderfall und für quartalsweise Beitragsnachweise von erheblicher Bedeutung. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer versicherungspflichtig oder versicherungsfrei ist. Diese Frage hängt maßgeblich von der Gesellschafterstellung und dem tatsächlichen Einfluss ab.

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer, der mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile hält oder aufgrund von Stimmrechtsbindungen beherrschenden Einfluss ausüben kann, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht als abhängig beschäftigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. Er ist somit versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Für ihn sind keine Beitragsnachweise erforderlich, da keine Sozialversicherungspflicht besteht.

Angestellter (Fremd-)Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile oder mit nur geringen Anteilen (unter 50 %) ist in der Regel versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Er wird sozialversicherungsrechtlich wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt. Die GmbH muss für ihn Sozialversicherungsbeiträge abführen und ihn in den quartalsweisen Beitragsnachweisen erfassen.

Statusfeststellungsverfahren bei Unsicherheit

Bei unklaren Fällen — etwa bei Sperrminorität, Stimmbindungsverträgen oder faktischer Weisungsfreiheit — sollte ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Eine Fehleinschätzung kann zu Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen samt Säumniszuschlägen und Bußgeldern führen.

Mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer (z.B. 50:50-Konstellation)

Bei einer paritätischen Beteiligung (z.B. zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit je 50 % Anteilen) kann keiner allein beherrschenden Einfluss ausüben. Die Rechtsprechung geht hier häufig von Versicherungspflicht aus, sofern nicht durch Gesellschaftsvertrag oder faktische Umstände eine abweichende Regelung besteht. In der Praxis sollten solche Konstellationen durch ein Statusfeststellungsverfahren geklärt werden.

Für die quartalsweisen Beitragsnachweise bedeutet dies: Die GmbH muss im Beitragsnachweis nur diejenigen Geschäftsführer erfassen, die sozialversicherungspflichtig sind. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer tauchen dort nicht auf.

Häufige Fehler und Prüfungen durch die Einzugsstellen

Die Einzugsstellen der Krankenkassen prüfen die quartalsweisen Beitragsnachweise automatisiert und bei Auffälligkeiten auch manuell. Fehler können zu Rückfragen, Korrekturaufforderungen, Säumniszuschlägen oder im schlimmsten Fall zu Betriebsprüfungen führen. Die häufigsten Fehlerquellen in der Praxis sind:

  • Differenzen zwischen gezahlten und gemeldeten Beiträgen: Wenn die monatlichen Beitragszahlungen nicht mit den im Beitragsnachweis gemeldeten Summen übereinstimmen, löst das automatisch eine Prüfung aus.
  • Falsche Personengruppenschlüssel: Die Zuordnung von Arbeitnehmern zu den richtigen Personengruppen (z.B. geringfügig Beschäftigte, Midijobber, Auszubildende) ist kompliziert und fehleranfällig.
  • Nichterfassung von Einmalzahlungen: Boni, Weihnachts- oder Urlaubsgeld müssen im Abrechnungsquartal erfasst werden, in dem sie ausgezahlt wurden.
  • Fehlende oder verspätete Abgabe: Versäumte Fristen führen automatisch zu Säumniszuschlägen.
  • Unvollständige oder fehlerhafte Stammdaten: Falsche Versicherungsnummern, Geburtsdaten oder Betriebsnummern führen zur Zurückweisung der Meldung.

Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung und Einzugsstellen

Unabhängig von den quartalsweisen Beitragsnachweisen führen die Deutsche Rentenversicherung und die Einzugsstellen regelmäßig Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV durch. Diese finden in der Regel alle vier Jahre statt, bei kleineren Betrieben ggf. seltener. Geprüft werden u.a. die korrekte Beitragsbemessung, die Versicherungspflicht aller Beschäftigten, die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge und die Einhaltung der Meldepflichten.

Bei festgestellten Fehlern können Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu vier Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV) bzw. bis zu 30 Jahre bei vorsätzlicher Beitragsvorenthaltung (§ 25 Abs. 2 SGB IV) geltend gemacht werden. Hinzu kommen Säumniszuschläge und ggf. Bußgelder.

~200.000

Betriebsprüfungen jährlich in Deutschland

~25 %

Quote mit Beanstandungen

Ø 8.500 €

Nachforderung pro Beanstandung

„Viele unserer Mandanten unterschätzen die Tragweite von Fehlern in der Sozialversicherung. Während bei der Bilanzierung oft noch Gestaltungsspielräume bestehen, ist das Sozialversicherungsrecht sehr strikt. Fehler führen fast immer zu teuren Nachforderungen — und die Haftung trifft nicht nur die GmbH, sondern kann auch persönlich den Geschäftsführer treffen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Haftung und Sanktionen bei Verstößen gegen die Meldepflicht

Die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe quartalsweiser Beitragsnachweise kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 24 SGB IV (Säumniszuschläge), § 111 SGB IV (Bußgeldvorschriften) und § 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen).

Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV

Werden Beitragsnachweise nicht fristgerecht abgegeben, kann die Einzugsstelle Säumniszuschläge festsetzen. Diese betragen 1 % des rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Bei verspäteter Abgabe der Nachweise kann die Einzugsstelle zudem die geschuldeten Beiträge schätzen und entsprechende Forderungen geltend machen.

Bußgelder nach § 111 SGB IV

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Meldepflichten verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann (§ 111 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGB IV). In der Praxis werden Bußgelder insbesondere bei wiederholten oder besonders gravierenden Verstößen verhängt.

Strafbarkeit nach § 266a StGB: Vorenthalten von Arbeitsentgelt

Besonders kritisch wird es, wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht nur nicht gemeldet, sondern auch nicht abgeführt werden. Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt den Straftatbestand des § 266a StGB und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. In besonders schweren Fällen (z.B. bei hohen Beträgen oder bandenmäßigem Vorgehen) drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet gemäß § 69 AO persönlich für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, wenn die GmbH zahlungsunfähig ist. Die Finanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger können ihn in Regress nehmen. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig und umfasst auch Säumniszuschläge und Zinsen. Im Insolvenzfall zählen Sozialversicherungsbeiträge zu den vorrangigen Forderungen.

Haftung bei Insolvenz und Liquidität

Der Geschäftsführer ist nach § 64 GmbHG verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Werden in der Krise noch Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt, obwohl andere Gläubiger bedient werden, kann dies als Insolvenzverschleppung gewertet werden und zur persönlichen Haftung führen. Die Rechtsprechung legt hier strenge Maßstäbe an.

In der Praxis sollten GmbH-Geschäftsführer bei Liquiditätsengpässen vorrangig die Sozialversicherungsbeiträge zahlen und im Zweifel andere Verbindlichkeiten zurückstellen. Eine frühzeitige Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt ist in solchen Situationen unerlässlich.

Digitalisierung und Outsourcing der Lohnbuchhaltung

Die korrekte Erstellung und fristgerechte Übermittlung quartalsweiser Beitragsnachweise erfordert fundiertes Fachwissen im Sozialversicherungsrecht und eine zuverlässige IT-Infrastruktur. Für viele GmbHs — insbesondere kleinere Unternehmen ohne eigene Lohnbuchhaltungsabteilung — ist die Auslagerung der Lohnbuchhaltung an einen Steuerberater oder einen spezialisierten Dienstleister die effizienteste Lösung.

Vorteile der Auslagerung

  • Rechtssicherheit: Steuerberater und spezialisierte Lohnbuchhaltungsbüros kennen die aktuellen gesetzlichen Anforderungen und Fristen.
  • Vermeidung von Fehlern: Professionelle Dienstleister nutzen geprüfte Software und haben Prozesse zur Qualitätssicherung etabliert.
  • Zeitersparnis: Die Geschäftsführung und interne Buchhaltung werden entlastet und können sich auf das Kerngeschäft konzentrieren.
  • Haftungsreduktion: Bei Fehlern durch den beauftragten Steuerberater greift dessen Berufshaftpflichtversicherung.
  • Aktualität: Gesetzesänderungen, neue Rechtsprechung und geänderte Beitragssätze werden automatisch berücksichtigt.

Digitale Lösungen und cloud-basierte Plattformen

Moderne Steuerberatungskanzleien und Plattformen wie OnlineBilanz bieten heute vollständig digitalisierte Prozesse an. Dokumente werden über sichere Portale ausgetauscht, Lohnabrechnungen sind jederzeit online einsehbar, und die DEÜV-Meldungen werden automatisiert generiert und übermittelt. Die Kommunikation erfolgt über digitale Kanäle, was Zeit spart und die Zusammenarbeit effizienter macht.

Wer die Lohnbuchhaltung und quartalsweisen Beitragsnachweise durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf Plattformen wie OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Das zugelassene Steuerberater-Team übernimmt die vollständige Abwicklung — von der monatlichen Lohnabrechnung über die DEÜV-Meldungen bis zur quartalsweisen Beitragsnachweiserstellung.

Schnittstelle zu Jahresabschluss und Bilanzierung

Werden Lohnbuchhaltung und Jahresabschluss beim gleichen Steuerberater oder über eine integrierte Plattform abgewickelt, ergeben sich erhebliche Synergieeffekte: Personalkostenbuchungen, Rückstellungen für Urlaubsansprüche und Sozialversicherungsverbindlichkeiten sind automatisch konsistent. Dies reduziert Abstimmungsaufwand und minimiert Fehler bei der Bilanzerstellung.

„Die meisten Fehler in der Lohnbuchhaltung entstehen nicht durch böse Absicht, sondern durch Unwissenheit oder Überforderung. Gerade bei GmbHs mit nur wenigen Mitarbeitern lohnt sich oft keine eigene Lohnbuchhaltungsstelle. Die Auslagerung an einen Steuerberater ist dann nicht nur sicherer, sondern auch wirtschaftlicher.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Können quartalsweise Beitragsnachweise auch auf Papier eingereicht werden?

Nein. Seit dem 1. Januar 2006 sind alle Meldungen zur Sozialversicherung nach § 28a SGB IV zwingend elektronisch über das DEÜV-Verfahren zu übermitteln. Papiermeldungen werden von den Einzugsstellen nicht mehr akzeptiert und gelten als nicht fristgerecht abgegeben.

Was passiert, wenn ich die quartalsweisen Beitragsnachweise vergessen habe?

Versäumte Meldungen sollten Sie unverzüglich nachholen. Die Einzugsstelle kann ein Bußgeld nach § 111 SGB IV verhängen. Zudem drohen Verzugszinsen und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen nach § 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen). Bei Unsicherheiten sollten Sie umgehend Kontakt zur zuständigen Krankenkasse oder einem Steuerberater aufnehmen.

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur quartalsweisen Abgabe?

Ja. Arbeitgeber mit ausschließlich geringfügig Beschäftigten (Minijobs) melden über die Minijob-Zentrale. Auch bei bestimmten Sonderfällen wie kurzfristigen Beschäftigungen oder ausländischen Entsendungen können abweichende Regelungen gelten. Die konkrete Meldepflicht richtet sich immer nach Art des Beschäftigungsverhältnisses und der zuständigen Einzugsstelle.

Wer ist meine zuständige Einzugsstelle für die Beitragsnachweise?

Zuständige Einzugsstelle ist in der Regel die Krankenkasse, bei der Ihre Beschäftigten versichert sind. Bei mehreren Krankenkassen im Unternehmen müssen Sie für jede Kasse separate Nachweise erstellen. Die Minijob-Zentrale ist für geringfügig Beschäftigte zuständig. Im Zweifel klärt Ihre Lohnabrechnungssoftware oder Ihr Steuerberater die Zuständigkeit.

Muss ich auch Beitragsnachweise abgeben, wenn keine Beiträge angefallen sind?

Grundsätzlich ja. Auch Nullmeldungen sind erforderlich, wenn im Quartal zwar Beschäftigungsverhältnisse bestanden, aber keine beitragspflichtigen Entgelte gezahlt wurden (z. B. bei unbezahltem Urlaub oder Krankheit ohne Entgeltfortzahlung). Die Meldepflicht endet erst mit der Abmeldung des letzten Beschäftigten.

Kann ich als Kleinunternehmer die Lohnbuchhaltung selbst machen oder brauche ich einen Steuerberater?

Rechtlich dürfen Sie als Arbeitgeber Ihre Lohnbuchhaltung selbst führen. Allerdings ist das Sozialversicherungsrecht hochkomplex, und Fehler können teuer werden. Viele Kleinunternehmer nutzen zertifizierte Lohnsoftware oder lagern die Lohnbuchhaltung an einen Steuerberater oder spezialisierten Dienstleister aus, um Rechts- und Haftungsrisiken zu minimieren.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: SGB IV (Sozialgesetzbuch Viertes Buch), StGB (Strafgesetzbuch, § 266a), GKV-Spitzenverband: DEÜV-Informationen, Minijob-Zentrale. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Während kleinere Unternehmen oft die quartalsweise Abgabe der Beitragsnachweise wählen können, müssen größere Betriebe Beitragsnachweise monatlich an die Sozialversicherungsträger übermitteln. Die Entscheidung zwischen monatlicher und vierteljährlicher Abgabe hängt von verschiedenen Faktoren wie der Anzahl der Beschäftigten und der Höhe der Beitragssumme ab.

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Guten Morgen Herr Müller — ich habe Ihre Rückfrage zum Reverse‑Charge bei dem spanischen Dienstleister gesehen. 09:12
Moin! Genau. Die Rechnung kam netto rein, MwSt steht nicht drauf. Muss ich da was tun? 09:14 · gelesen
Kurz: ja — das ist §13b UStG. Sie schulden die USt, dürfen sie aber gleichzeitig als Vorsteuer ziehen. Cashflow‑neutral, aber muss in die UStVA. 09:15
Merkblatt_§13b_UStG.pdf 2 Seiten · von F. Klement geteilt
Nachricht an F. Klement… Senden
9:16
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Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
Ben
KI-Steuerberater