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13–19 Minuten

OnlineBilanzBlogAnlage R 2026

Anlage R 2026: Ausfüllhilfe, Fristen & Besteuerungsanteil

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Anlage R 2026 ist für alle Rentner verpflichtend, die gesetzliche oder private Renten beziehen. Wer Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus betrieblichen Pensionszusagen oder aus Rürup-Verträgen erhält, muss diese in der Steuererklärung angeben. Parallel dazu sind die gezahlten Beiträge zur Altersvorsorge und Krankenversicherung in der Anlage Vorsorgeaufwand 2025 zu dokumentieren. Dieser Leitfaden erklärt Besteuerungsanteile, Fristen, wichtige Zeilen und typische Fehlerquellen – fundiert und praxisnah für die Steuererklärung 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Anlage R 2026 dient der Erfassung aller Renteneinkünfte in der Einkommensteuererklärung. Für Rentenbeginn 2025 beträgt der Besteuerungsanteil 83,5 %, für 2026 bereits 84 %. Abgabefrist für die Steuererklärung 2026 ist grundsätzlich der 31. Juli 2027, bei Steuerberater-Unterstützung der 28. Februar 2028.

Was ist die Anlage R 2026?

Die Anlage R ist eine zentrale Ergänzung zur Einkommensteuererklärung für alle Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Renten, Pensionen oder anderen Versorgungsbezügen erhalten. Für das Steuerjahr 2025 (Abgabe 2026) dient die Anlage R 2026 der vollständigen Erfassung und Versteuerung dieser Alterseinkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG.

Besonders GmbH-Geschäftsführer, die neben ihrer aktiven Tätigkeit bereits Rentenansprüche geltend machen oder Pensionszusagen aus früheren Anstellungsverhältnissen beziehen, müssen die Anlage R korrekt ausfüllen. Die steuerliche Behandlung dieser Einkünfte erfolgt nach dem Kohortenprinzip mit einem jährlich steigenden Besteuerungsanteil, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet.

Wichtig für GmbH-Geschäftsführer

Auch Pensionszusagen der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer müssen in der Anlage R erfasst werden, sobald die Auszahlungsphase beginnt. Die korrekte Abgrenzung zwischen noch aktiver Vergütung und bereits bezogener Versorgungsleistung ist entscheidend für die richtige Steuerfestsetzung.

Wer muss die Anlage R 2026 ausfüllen?

  • Bezieher gesetzlicher Renten (Deutsche Rentenversicherung, Knappschaft, etc.)
  • Empfänger von Betriebsrenten und Pensionen aus früheren Arbeitsverhältnissen
  • Bezieher von Rürup-Renten (Basisrente nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG)
  • Empfänger von berufsständischen Versorgungswerken (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater)
  • GmbH-Geschäftsführer mit Pensionszusagen, die sich in der Auszahlungsphase befinden

Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2025 und Übergangsregelung

Der Besteuerungsanteil für Renten ist seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 progressiv gestaltet und steigt jährlich an. Für das Steuerjahr 2025 (Anlage R 2026) gilt: Wer 2025 erstmals eine Rente bezogen hat, muss 83,5 % der Jahresbruttorente versteuern. Der verbleibende Rentenfreibetrag von 16,5 % wird in Euro festgeschrieben und bleibt in den Folgejahren konstant.

Rentenbeginn Besteuerungsanteil Rentenfreibetrag
2023 82,5 % 17,5 %
2024 83,0 % 17,0 %
2025 83,5 % 16,5 %
2026 84,0 % 16,0 %
2040 100,0 % 0,0 %

Ab dem Jahr 2040 werden Renten vollständig steuerpflichtig sein. Bereits laufende Renten behalten ihren einmal festgesetzten Rentenfreibetrag – er wird nicht nachträglich angepasst. Lediglich Rentenerhöhungen (z. B. durch die jährliche Rentenanpassung) sind zu 100 % steuerpflichtig.

Fehlerquelle: Doppelerfassung von Rentenanpassungen

Viele Steuerpflichtige übersehen, dass Rentenerhöhungen vollständig steuerpflichtig sind, auch wenn der Grundbetrag teilweise steuerfrei bleibt. Das Finanzamt erfasst diese Erhöhungen über die elektronische Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG. Wer Unstimmigkeiten in der Anlage R findet, sollte die Daten der Rentenversicherung mit den eigenen Unterlagen abgleichen.

„Die korrekte Ermittlung des Rentenfreibetrags ist essentiell – einmal falsch erfasst, zieht sich der Fehler durch alle Folgejahre. Wir empfehlen, die Rentenbezugsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung sorgfältig mit der Anlage R abzugleichen und bei Unklarheiten frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Ausfüllhilfe: Die wichtigsten Zeilen der Anlage R 2026

Die Anlage R 2026 gliedert sich in mehrere Abschnitte, die jeweils unterschiedliche Rentenarten und Versorgungsbezüge erfassen. Die elektronische Übermittlung durch die Rentenversicherungsträger (§ 22a EStG) bedeutet, dass viele Felder bereits vorausgefüllt sind – dennoch bleibt die Prüfpflicht beim Steuerpflichtigen.

Abschnitt 1: Gesetzliche Renten der Deutschen Rentenversicherung

  • Zeile 4–10: Jahresbruttorente, bereits vorausgefüllt durch elektronische Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG
  • Zeile 11: Jahr des Rentenbeginns – entscheidend für die Berechnung des Besteuerungsanteils
  • Zeile 12–14: Berechnung des Rentenfreibetrags in Euro (wird nur im ersten Jahr ermittelt, danach festgeschrieben)
  • Zeile 31: Werbungskostenpauschale von 102 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) – automatisch berücksichtigt

Abschnitt 2: Betriebsrenten und Pensionen aus privatem Arbeitsverhältnis

Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse werden hier erfasst. Anders als gesetzliche Renten unterliegen sie dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG, wenn sie aus eigenen Beiträgen stammen, oder der Vollversteuerung, wenn sie aus steuerfreien Beiträgen finanziert wurden (z. B. Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG).

Abschnitt 3: Rürup-Renten (Basisrente)

Rürup-Renten werden wie gesetzliche Renten mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG behandelt. Hier gilt derselbe Mechanismus wie bei der gesetzlichen Rente: Der Besteuerungsanteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab.

  • Rentenbezugsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung prüfen
  • Jahr des Rentenbeginns korrekt eintragen (für Erstbezieher 2025)
  • Rentenanpassungen auf vollständige Erfassung prüfen
  • Betriebsrenten und Zusatzversorgungen separat in Abschnitt 2 erfassen
  • Werbungskostenpauschale von 102 Euro wird automatisch berücksichtigt

Besonderheiten für GmbH-Geschäftsführer: Pensionszusagen in der Anlage R

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer haben häufig eine Pensionszusage der GmbH als Teil ihrer Altersversorgung. Diese Zusage muss handelsrechtlich als Pensionsrückstellung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in der Bilanz der GmbH ausgewiesen werden. Sobald die Pensionszahlung beginnt, wird sie beim Geschäftsführer als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG oder als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert.

Abgrenzung aktive Vergütung vs. Versorgungsleistung

Während der aktiven Geschäftsführertätigkeit wird die Vergütung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst. Ab Rentenbeginn werden Pensionszahlungen in der Anlage R oder in der Anlage N (je nach Ausgestaltung) erfasst. Die Finanzverwaltung prüft die Fremdüblichkeit der Pensionszusage streng – verdeckte Gewinnausschüttungen drohen bei überhöhten Zusagen.

Steuerliche Behandlung der Pensionszahlung

  • Direktzusage: Zahlung durch die GmbH, Erfassung in Anlage R Abschnitt 2 (Betriebsrente)
  • Unterstützungskasse: Zahlung durch die Kasse, ebenfalls Anlage R Abschnitt 2
  • Pensionsfonds/-kasse (externe Versorgung): Je nach Ausgestaltung in Anlage R oder Anlage N
  • Besteuerungsanteil: Abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns, analog zur gesetzlichen Rente

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Versorgungsbeginns: Wer 2025 erstmals Pensionszahlungen aus einer Direktzusage erhält, unterliegt dem Besteuerungsanteil von 83,5 %. Der Rentenfreibetrag wird auch hier in Euro festgeschrieben.

„In der Praxis sehen wir häufig Unsicherheiten bei der Abgrenzung zwischen laufender Geschäftsführervergütung und bereits beginnender Pensionszahlung. Die korrekte Erfassung in der richtigen Anlage ist entscheidend – nicht nur für die Steuerlast, sondern auch für die Vermeidung von Rückfragen durch das Finanzamt.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fristen für die Abgabe der Anlage R 2026

Die Anlage R 2026 ist Bestandteil der Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2025. Für die Abgabe gelten die allgemeinen Abgabefristen nach § 149 Abs. 2 AO. Für das Steuerjahr 2025 (Abgabe 2026) gelten folgende Fristen:

Fallgruppe Abgabefrist Rechtsgrundlage
Selbstabgabe ohne Steuerberater 31. Juli 2026 § 149 Abs. 2 Satz 1 AO
Abgabe durch Steuerberater 30. April 2027 § 149 Abs. 3 AO i. V. m. StBVV
Fristverlängerung auf Antrag Bis zu 14 Monate möglich § 109 AO

Wer die Frist versäumt, riskiert Verspätungszuschläge nach § 152 AO. Diese betragen mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat der Verspätung. Bei wiederholter Fristversäumnis oder erheblicher Steuernachzahlung können die Zuschläge deutlich höher ausfallen.

Verspätungszuschlag vermeiden

Das Finanzamt setzt Verspätungszuschläge seit 2019 zwingend fest, sobald die Erklärung 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres eingereicht wird (§ 152 Abs. 2 AO). Eine rechtzeitige Beauftragung eines Steuerberaters sichert die verlängerte Abgabefrist und vermeidet unnötige Zuschläge.

Wer die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert nicht nur von der verlängerten Abgabefrist, sondern auch von der fachlichen Prüfung aller Anlagen. Plattformen wie OnlineBilanz.de verbinden die Vorteile digitaler Prozesse mit der fachlichen Expertise zugelassener Steuerberater – transparent, mit Festpreisen und ohne lange Wartezeiten.

Häufige Fehler bei der Anlage R und wie Sie sie vermeiden

Die Anlage R gehört zu den fehleranfälligsten Formularen der Einkommensteuererklärung. Viele Fehler entstehen durch unvollständige Angaben, falsche Zuordnung von Rentenarten oder fehlerhafte Berechnung des Rentenfreibetrags. Die elektronische Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen durch die Rentenversicherungsträger (§ 22a EStG) reduziert zwar Fehlerquellen, entbindet aber nicht von der Prüfpflicht.

Typische Fehlerquellen

Fehler 1: Falsches Jahr des Rentenbeginns

Das Jahr des Rentenbeginns bestimmt den Besteuerungsanteil dauerhaft. Eine falsche Angabe führt zu einem falschen Rentenfreibetrag, der sich durch alle Folgejahre zieht.

Fehler 2: Doppelerfassung von Rentenanpassungen

Rentenerhöhungen sind zu 100 % steuerpflichtig. Wer sie nicht korrekt vom Grundbetrag abgrenzt, riskiert eine zu niedrige Steuerfestsetzung und spätere Nachforderungen.

Prüfschritte zur Fehlervermeidung

  1. Rentenbezugsmitteilung anfordern: Die Deutsche Rentenversicherung stellt die Mitteilung über das Rentenportal bereit. Prüfen Sie die Daten auf Vollständigkeit.
  2. Jahr des Rentenbeginns verifizieren: Vergleichen Sie die Angabe mit Ihrem Rentenbescheid. Korrekturen sind nur schwer rückgängig zu machen.
  3. Rentenanpassungen separat erfassen: Notieren Sie die jährlichen Erhöhungen und prüfen Sie, ob sie korrekt in der Anlage R berücksichtigt wurden.
  4. Betriebsrenten korrekt zuordnen: Prüfen Sie, ob Ihre Betriebsrente aus steuerfreien Beiträgen (z. B. Entgeltumwandlung) stammt – diese wird anders besteuert.
  5. Ausländische Renten berücksichtigen: Prüfen Sie das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen und erfassen Sie die Rente vollständig.

„Die elektronische Vorausfüllung ist eine Erleichterung, ersetzt aber nicht die fachliche Prüfung. Gerade bei Betriebsrenten, Pensionszusagen oder ausländischen Bezügen ist steuerlicher Rat unerlässlich, um Fehler und spätere Nachzahlungen zu vermeiden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Digitale Unterstützung bei der Steuererklärung 2026

Die Digitalisierung der Finanzverwaltung schreitet voran: Seit Jahren übermitteln Rentenversicherungsträger die Rentenbezugsmitteilungen elektronisch an die Finanzämter (§ 22a EStG). Die Daten werden über die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) in ELSTER bereitgestellt. Dennoch bleibt die Prüfpflicht beim Steuerpflichtigen – Fehler in den übermittelten Daten sind nicht selten.

ELSTER und vorausgefüllte Steuererklärung

ELSTER (Elektronische Steuererklärung) ist das zentrale Portal der Finanzverwaltung. Über das ELSTER-Benutzerkonto können Steuerpflichtige auf die vorausgefüllte Steuererklärung zugreifen. Die Anlage R ist dort häufig bereits mit Daten der Deutschen Rentenversicherung befüllt – eine Prüfung ist dennoch zwingend erforderlich. Neben der Anlage R müssen Rentner häufig auch die Anlage Vorsorgeaufwand in ELSTER ausfüllen, um ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend zu machen.

  • Rentenbezugsmitteilungen werden automatisch abgerufen (Abruffrist beachten)
  • Betriebsrenten und Pensionszusagen müssen manuell ergänzt werden
  • Ausländische Renten werden nicht elektronisch übermittelt – manuelle Erfassung nötig
  • Änderungen und Korrekturen können direkt in ELSTER vorgenommen werden

Steuerberater-Unterstützung mit digitalem Komfort

Wer die Komplexität der Anlage R scheut oder unsicher bei der Erfassung von Pensionszusagen, Betriebsrenten oder ausländischen Bezügen ist, kann auf steuerliche Beratung setzen. Moderne Plattformen wie OnlineBilanz.de verbinden die fachliche Expertise zugelassener Steuerberater mit den Vorteilen digitaler Prozesse: transparente Festpreise, kurze Bearbeitungszeiten und direkte digitale Kommunikation.

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OnlineBilanz.de bietet nicht nur Jahresabschlüsse für GmbHs an, sondern auch steuerliche Beratung für Geschäftsführer – inklusive der korrekten Erfassung von Pensionszusagen, Betriebsrenten und komplexen Rentenbezügen in der Einkommensteuererklärung. Servet Gündogan koordiniert als Büroleiter die Mandate, während das zugelassene Steuerberater-Team die fachliche Verantwortung trägt.

§ 22a EStG

Elektronische Rentenbezugsmitteilung

102 €

Werbungskostenpauschale

83,5 %

Besteuerungsanteil 2025

Ausblick: Rentenbesteuerung ab 2026 und politische Diskussion

Die schrittweise Anhebung des Besteuerungsanteils bis zur Vollbesteuerung im Jahr 2040 ist seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 gesetzlich festgelegt. Für Rentenbeginn ab 2026 gilt ein Besteuerungsanteil von 84,0 %, 2027 werden es 84,5 % sein. Die verbleibenden Rentenfreibeträge sinken entsprechend.

Rentenbeginn Besteuerungsanteil Rentenfreibetrag
2026 84,0 % 16,0 %
2027 84,5 % 15,5 %
2030 87,0 % 13,0 %
2035 92,5 % 7,5 %
2040 100,0 % 0,0 %

Politische Diskussion und BFH-Rechtsprechung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rentenbesteuerung im Grundsatz bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021, 2 BvR 2683/11). Allerdings mahnte das Gericht an, dass eine doppelte Besteuerung ausgeschlossen werden muss. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen präzisiert, wann eine solche Doppelbesteuerung vorliegt (u. a. BFH, Urteil vom 19. Mai 2021, X R 33/19).

Die Finanzverwaltung hat daraufhin ein Öffnungsklauselverfahren eingeführt, das Rentnern ermöglicht, eine Doppelbesteuerung nachzuweisen und Steuererstattungen zu beantragen. Die Berechnung ist komplex und erfordert eine genaue Dokumentation aller eingezahlten Beiträge und erhaltenen Leistungen über Jahrzehnte hinweg.

Doppelte Besteuerung prüfen lassen

Wer seit vielen Jahrzehnten in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und nun eine Rente bezieht, sollte prüfen lassen, ob eine doppelte Besteuerung vorliegt. Die Berechnung erfordert steuerlichen Sachverstand und eine detaillierte Dokumentation – hier empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Steuerberaters.

Steuerplanung für Geschäftsführer mit Pensionszusagen

GmbH-Geschäftsführer, die noch in der aktiven Phase sind und eine Pensionszusage erhalten haben, sollten die steuerliche Entwicklung im Blick behalten. Die Höhe der späteren Steuerlast hängt maßgeblich vom Jahr des Versorgungsbeginns ab. Eine vorausschauende Gestaltung – etwa der Zeitpunkt des Renteneintritts oder die Kombination mit anderen Versorgungsbausteinen – kann die Steuerlast optimieren.

„Die Rentenbesteuerung wird in den kommenden Jahren weiter steigen. Für Geschäftsführer mit Pensionszusagen lohnt es sich, frühzeitig steuerliche Gestaltungsspielräume zu prüfen – insbesondere im Hinblick auf den optimalen Zeitpunkt des Versorgungsbeginns und die Kombination mit anderen Altersvorsorgeformen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

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Häufig gestellte Fragen

Muss ich die Anlage R abgeben, wenn ich nur eine Kleinbetragsrente erhalte?

Ja, auch Kleinbetragsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus betrieblichen Versorgungswerken sind grundsätzlich in der Anlage R anzugeben. Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt vom Gesamteinkommen und dem Grundfreibetrag ab. Seit 2023 besteht zudem eine erhöhte Mitteilungspflicht der Rentenversicherungsträger an die Finanzverwaltung – Nichtangabe kann zu Nachfragen führen.

Wie wirkt sich eine Rentenerhöhung im laufenden Jahr auf die Anlage R aus?

Rentenerhöhungen erhöhen den steuerpflichtigen Teil der Rente. Der ursprüngliche Rentenfreibetrag aus dem Jahr des Rentenbeginns bleibt jedoch konstant. Nur der übersteigende Betrag wird zu 100 % besteuert. Die Rentenanpassungsmitteilung der Rentenversicherung sollte daher sorgfältig in die Anlage R übertragen werden, insbesondere in die Zeilen zur Jahresbruttorente.

Kann ich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente separat absetzen?

Ja, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die direkt von der Rente abgezogen werden, sind als Sonderausgaben in der Anlage Vorsorgeaufwand absetzbar. Sie werden nicht in der Anlage R selbst geltend gemacht, sondern in der separaten Anlage Vorsorgeaufwand. Die Rentenbezugsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung weist diese Beiträge gesondert aus.

Was passiert, wenn ich die Anlage R verspätet einreiche?

Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen, der sich nach der Höhe der festgesetzten Steuer richtet. Zudem kann bei schuldhafter Nichtabgabe eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vorliegen, wenn steuerpflichtige Renteneinkünfte verschwiegen werden. Im Zweifel sollten Sie eine Fristverlängerung rechtzeitig beantragen oder einen Steuerberater beauftragen.

Gelten für ausländische Renten besondere Regelungen in der Anlage R?

Ja, ausländische Renten sind ebenfalls in der Anlage R anzugeben, jedoch gelten oft Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die regeln, in welchem Staat die Rente besteuert wird. In vielen Fällen behält der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht, Deutschland rechnet die ausländische Steuer dann an oder stellt die Rente frei. Die korrekte Zuordnung erfordert Kenntnis des jeweiligen DBA und sollte fachlich geprüft werden.

Wie werden Witwen- und Witwerrenten in der Anlage R behandelt?

Witwen- und Witwerrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden in der Anlage R wie normale Altersrenten behandelt. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns – bei Hinterbliebenenrenten ist das der erstmalige Bezug der Witwenrente. Der Rentenfreibetrag wird individuell ermittelt und bleibt dann lebenslang konstant.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Abgabenordnung (AO), Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Guten Morgen Herr Müller — ich habe Ihre Rückfrage zum Reverse‑Charge bei dem spanischen Dienstleister gesehen. 09:12
Moin! Genau. Die Rechnung kam netto rein, MwSt steht nicht drauf. Muss ich da was tun? 09:14 · gelesen
Kurz: ja — das ist §13b UStG. Sie schulden die USt, dürfen sie aber gleichzeitig als Vorsteuer ziehen. Cashflow‑neutral, aber muss in die UStVA. 09:15
Merkblatt_§13b_UStG.pdf 2 Seiten · von F. Klement geteilt
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Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Steuerberater