Anlage Vorsorgeaufwand ELSTER 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Anlage Vorsorgeaufwand ist zentraler Bestandteil der Einkommensteuererklärung, wenn Sie Beiträge zur Altersvorsorge, Kranken- oder Pflegeversicherung steuerlich geltend machen möchten. In ELSTER 2026 erfolgt die Erfassung digital – wer die Voraussetzungen und Höchstbeträge kennt, vermeidet Fehler und nutzt alle Abzugsmöglichkeiten optimal. Eine detaillierte Ausfüllhilfe für die Anlage Vorsorgeaufwand 2025 hilft Ihnen dabei, alle relevanten Positionen korrekt zu erfassen.
Kurzantwort
Die Anlage Vorsorgeaufwand ist Teil der Einkommensteuererklärung in ELSTER und dient dazu, Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Altersvorsorge, Kranken-, Pflege- und weitere Versicherungen steuerlich geltend zu machen. Sie ist auszufüllen, sobald Vorsorgeaufwendungen über die elektronisch übermittelten Daten hinaus bestehen oder Sonderausgabenabzug beantragt wird. Die Höchstbeträge und Abzugsfähigkeit richten sich nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG, Stand 2026.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Anlage Vorsorgeaufwand in ELSTER?
- Wer muss die Anlage Vorsorgeaufwand ausfüllen?
- Basisversorgung: Altersvorsorge steuerlich absetzen
- Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Kranken- und Pflegeversicherung
- Riester-Rente und Förderung in ELSTER erfassen
- Häufige Fehler bei der Erfassung vermeiden
- Datenübermittlung und Bescheinigungen der Versicherer
- Optimierung und steuerliche Gestaltung bei Vorsorgeaufwendungen
Was ist die Anlage Vorsorgeaufwand in ELSTER?
Die Anlage Vorsorgeaufwand ist ein verpflichtender Bestandteil der elektronischen Einkommensteuererklärung über ELSTER (Elektronische Steuererklärung). In dieser Anlage erfassen Sie sämtliche Aufwendungen für Ihre Altersvorsorge und sonstige Vorsorge – von Rentenversicherungsbeiträgen über Kranken- und Pflegeversicherung bis hin zu Lebensversicherungen und Riester-Verträgen.
Für GmbH-Geschäftsführer ist diese Anlage besonders relevant, da sie häufig selbst für ihre soziale Absicherung verantwortlich sind und sowohl gesetzliche als auch private Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen können. Die korrekte Erfassung ist entscheidend für die Ausschöpfung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten nach § 10 EStG.
Aufbau der Anlage Vorsorgeaufwand
Die Anlage gliedert sich systematisch in verschiedene Bereiche, die unterschiedliche Vorsorgearten abbilden. Jeder Bereich folgt einer klaren Logik und berücksichtigt die jeweils geltenden Höchstbeträge und Abzugsgrenzen.
- Basisbeiträge zur Altersvorsorge: Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Rürup-Renten (Zeilen 4–18)
- Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen (Zeilen 21–50)
- Riester-Förderung: Angaben zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und Zulagen (Zeilen 51–68)
- Weitere Vorsorgeaufwendungen: Lebensversicherungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen (Zeilen 69–74)
Praxis-Tipp
Die meisten Versicherungsunternehmen stellen mittlerweile elektronische Beitragsbescheinigungen zur Verfügung, die sich direkt in ELSTER importieren lassen. Dies reduziert Erfassungsfehler erheblich und beschleunigt die Bearbeitung.
Wer muss die Anlage Vorsorgeaufwand ausfüllen?
Grundsätzlich muss jeder Steuerpflichtige die Anlage Vorsorgeaufwand ausfüllen, der Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen möchte. Für GmbH-Geschäftsführer gilt dies in besonderem Maße, da sie oft nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert sind und private Vorsorge betreiben.
Pflicht zur Abgabe bei GmbH-Geschäftsführern
GmbH-Geschäftsführer sind steuerrechtlich meist als Arbeitnehmer einzuordnen (bei Gesellschafter-Geschäftsführern abhängig von der Beteiligungshöhe). Dabei ergeben sich folgende Konstellationen:
Angestellter Fremdgeschäftsführer
- Sozialversicherungspflichtig wie normale Arbeitnehmer
- Arbeitgeberanteile fließen automatisch in die Berechnung ein
- Zusätzliche private Vorsorge gesondert erfassen
- Anlage N und Anlage Vorsorgeaufwand verpflichtend
Gesellschafter-Geschäftsführer (>50% Beteiligung)
- Nicht sozialversicherungspflichtig
- Vollständig private Kranken- und Altersvorsorge
- Höhere Abzugsmöglichkeities durch Selbstzahlung
- Anlage Vorsorgeaufwand besonders wichtig
„Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, beobachten wir in der Praxis häufig, dass erhebliche Steuervorteile ungenutzt bleiben, weil die Anlage Vorsorgeaufwand unvollständig oder gar nicht ausgefüllt wird. Die korrekte Erfassung kann eine vier- bis fünfstellige Steuerersparnis bedeuten.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Auch Buchhalter, die die Einkommensteuererklärung für Geschäftsführer vorbereiten, sollten die Anlage sorgfältig prüfen. Die Vorabstimmung mit dem Steuerberater über die vollständige Erfassung aller Vorsorgebeiträge ist empfehlenswert, insbesondere wenn mehrere Versicherungsverträge parallel laufen.
Basisversorgung: Altersvorsorge steuerlich absetzen
Die Basisversorgung umfasst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zu Rürup-Verträgen (Basisrente). Diese Aufwendungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben absetzbar – allerdings mit jährlich steigenden Prozentsätzen im Rahmen der sogenannten Übergangsregelung.
Abzugsfähige Höchstbeträge 2025/2026
Für das Veranlagungsjahr 2025 (Steuererklärung 2026) gelten folgende Höchstbeträge und Abzugssätze:
| Position | Ledige | Verheiratete (Zusammenveranlagung) |
|---|---|---|
| Höchstbetrag Basisversorgung | 27.566 € | 55.132 € |
| Abzugsfähiger Prozentsatz 2025 | 100 % | 100 % |
| Maximal abzugsfähig 2025 | 27.566 € | 55.132 € |
Ab dem Veranlagungsjahr 2023 sind Beiträge zur Basisversorgung zu 100 % absetzbar. Dies stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber früheren Jahren dar, in denen die Abzugsfähigkeit schrittweise erhöht wurde.
Erfassung in ELSTER
In der Anlage Vorsorgeaufwand tragen Sie Ihre Beiträge zur Basisversorgung in den Zeilen 4 bis 18 ein. Die Software berechnet automatisch den abzugsfähigen Betrag unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen. Wichtig ist die vollständige und korrekte Erfassung aller Beiträge:
-
Eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (bei Pflichtversicherten)
-
Arbeitgeberanteile (werden vom Finanzamt aus der Lohnsteuerbescheinigung übernommen)
-
Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten)
-
Beiträge zu Rürup-Verträgen (Basisrente bei privaten Versicherern)
-
Nachzahlungen oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Wichtig für Gesellschafter-Geschäftsführer
Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung sind nicht rentenversicherungspflichtig. Ihre Altersvorsorge erfolgt ausschließlich privat. Rürup-Verträge sind hier die einzige Möglichkeit, Beiträge zur Basisversorgung steuerlich geltend zu machen. Die vollständige Ausschöpfung des Höchstbetrags sollte daher geprüft werden.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Kranken- und Pflegeversicherung
Neben der Basisversorgung sind sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG absetzbar. Hierzu zählen insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, aber auch Haftpflicht-, Unfall- und Arbeitslosenversicherungen. Diese Aufwendungen unterliegen eigenen Höchstgrenzen und Abzugsregelungen.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind in voller Höhe absetzbar, soweit sie der Erlangung des sozialversicherungsrechtlichen Basisschutzes dienen. Dies gilt für gesetzlich und privat Versicherte gleichermaßen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Basisbeiträgen und Zusatzleistungen:
- Basisbeiträge: Vollständig absetzbar ohne Höchstgrenze (z. B. Krankenversicherung gesetzlich oder privat im Basistarif, Pflegepflichtversicherung)
- Wahlleistungen: Chefarztbehandlung, Einzelzimmer, Krankentagegeld – nur im Rahmen der Höchstbeträge absetzbar
- Zusatzversicherungen: Zahnzusatz, Auslandskrankenversicherung – ebenfalls nur innerhalb der Höchstbeträge
Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen
Für sonstige Vorsorgeaufwendungen gelten folgende Höchstbeträge gemäß § 10 Abs. 4 EStG:
1.900 €
Arbeitnehmer und Beamte (inkl. Geschäftsführer in GKV)
2.800 €
Selbständige und GF ohne gesetzl. Krankenversicherung
Da Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung diese Höchstbeträge meist bereits ausschöpfen, bleiben für weitere Versicherungen (Haftpflicht, Unfall etc.) oft keine weiteren Abzugsmöglichkeiten. Die ELSTER-Software prüft dies automatisch und berücksichtigt die günstigste Reihenfolge.
Praxis-Hinweis
Bei privat versicherten Geschäftsführern empfiehlt es sich, die Versicherungsbescheinigung genau zu prüfen: Oft weisen Versicherer die Beiträge für Basisschutz und Wahlleistungen getrennt aus. Diese Aufteilung ist für die korrekte Erfassung in ELSTER entscheidend.
Erfassung in ELSTER (Zeilen 21–50)
Tragen Sie die Beiträge differenziert nach Versicherungsart ein. Die Software fragt gezielt ab, ob es sich um Basisbeiträge oder Wahlleistungen handelt. Bei korrekter Eingabe erfolgt die steuerliche Optimierung automatisch.
Riester-Rente und Förderung in ELSTER erfassen
Riester-Verträge (zertifizierte Altersvorsorgeverträge nach § 10a EStG) bieten eine staatliche Förderung durch Zulagen und zusätzlich durch einen möglichen Sonderausgabenabzug. Die Anlage Vorsorgeaufwand enthält dafür einen eigenen Abschnitt (Zeilen 51–68), in dem Sie Ihre Riester-Beiträge und die erhaltenen Zulagen angeben.
Wie funktioniert die Riester-Förderung?
Die Riester-Förderung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
Zulagen
- Grundzulage: 175 € pro Jahr (Stand 2026)
- Kinderzulage: 185 € bzw. 300 € (Geburt ab 2008)
- Automatische Beantragung über Dauerzulagenantrag
- Werden direkt auf den Riester-Vertrag überwiesen
Sonderausgabenabzug
- Maximal 2.100 € pro Jahr absetzbar
- Finanzamt prüft automatisch Günstigerprüfung
- Steuererstattung abzüglich bereits erhaltener Zulagen
- Lohnt sich vor allem bei höheren Einkommen
Für GmbH-Geschäftsführer, die sozialversicherungspflichtig angestellt sind, ist Riester grundsätzlich förderfähig. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung sind hingegen nicht unmittelbar zulagenberechtigt, können aber über die mittelbare Zulagenberechtigung (Ehegatte ist förderberechtigt) profitieren.
Erfassung in ELSTER
In der Anlage Vorsorgeaufwand geben Sie folgende Daten ein:
- Ihre gezahlten Riester-Beiträge (inkl. Eigenbeiträge, ohne Zulagen)
- Die Zertifizierungsnummer Ihres Riester-Vertrags (steht auf der Bescheinigung des Anbieters)
- Angaben zu erhaltenen oder beantragten Zulagen
- Bei mittelbarer Zulagenberechtigung: Angaben zum Ehegatten
Die ELSTER-Software führt automatisch die Günstigerprüfung durch: Ist der Sonderausgabenabzug vorteilhafter als die reine Zulagenförderung, erhalten Sie eine zusätzliche Steuererstattung. Andernfalls verbleibt es bei den Zulagen.
„Viele Mandanten übersehen, dass die Riester-Daten auch dann in der Steuererklärung anzugeben sind, wenn man nur die Zulagen in Anspruch nimmt. Ohne Angabe kann das Finanzamt nicht prüfen, ob ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug günstiger wäre. Gerade bei mittleren und höheren Einkommen lohnt sich die Günstigerprüfung fast immer.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufige Fehler bei der Erfassung vermeiden
Die Anlage Vorsorgeaufwand gehört zu den fehleranfälligsten Bereichen der Einkommensteuererklärung. Viele Steuerpflichtige und auch Buchhalter übersehen wichtige Details oder interpretieren die Abfragemaske falsch. Nachfolgend die häufigsten Fehlerquellen und wie Sie diese vermeiden.
Fehlende oder doppelte Erfassung von Arbeitgeberanteilen
Bei sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführern übernimmt ELSTER die Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung automatisch aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Diese Beträge dürfen nicht zusätzlich manuell eingetragen werden, da sonst eine Doppelerfassung entsteht.
Typischer Fehler
Arbeitnehmer tragen ihre Gesamtbeiträge (Arbeitnehmer- plus Arbeitgeberanteil) manuell ein, obwohl ELSTER die Arbeitgeberanteile bereits automatisch berücksichtigt. Dies führt zu überhöhten Sonderausgaben und meist zu Rückfragen oder Korrekturen durch das Finanzamt.
Verwechslung von Basis- und Wahlleistungen
Private Krankenversicherungen bieten oft umfangreiche Tarife mit Wahlleistungen. Nur die Beiträge für den Basistarif sind unbegrenzt absetzbar – Wahlleistungen (Chefarzt, Einzelzimmer etc.) fallen unter die Höchstbeträge. Prüfen Sie die Versicherungsbescheinigung genau auf diese Aufteilung.
Unvollständige Riester-Angaben
Viele Steuerpflichtige geben zwar ihre Riester-Beiträge an, vergessen aber die Zertifizierungsnummer oder die Angabe der beantragten Zulagen. Ohne vollständige Angaben kann die Günstigerprüfung nicht korrekt durchgeführt werden.
Übersehen von Nachzahlungen
Nachzahlungen zur Rentenversicherung (z. B. Ausgleich von Rentenminderungen) sind im Jahr der Zahlung voll absetzbar. Sie müssen jedoch explizit in den entsprechenden Zeilen angegeben werden und nicht pauschal mit den laufenden Beiträgen.
Versicherungsbescheinigungen prüfen
Alle relevanten Versicherungen stellen bis März Bescheinigungen aus – diese vollständig sammeln und mit ELSTER abgleichen.
Elektronischen Datenimport nutzen
Viele Versicherer bieten Belegabruf über ELSTER an – reduziert Tippfehler und Erfassungsaufwand erheblich.
Plausibilität kontrollieren
Vor dem Absenden: Stimmen die Summen mit den Bescheinigungen überein? Gibt es Unstimmigkeiten bei Arbeitgeberanteilen?
Wer unsicher ist oder die Steuererklärung erstmals selbst erstellt, sollte die fertige Erklärung von einem Steuerberater prüfen lassen. OnlineBilanz bietet neben dem Jahresabschluss auch die digitale Begleitung bei der Einkommensteuererklärung durch zugelassene Steuerberater – mit transparenten Festpreisen und ohne lange Wartezeiten.
Datenübermittlung und Bescheinigungen der Versicherer
Seit 2011 sind Versicherungsunternehmen, Rentenversicherungsträger und andere Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, die für die Steuererklärung relevanten Beitragsdaten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Diese Daten werden dem Steuerpflichtigen in ELSTER im Rahmen des sogenannten Belegabrufs zur Verfügung gestellt.
Elektronische Beitragsbescheinigung und Belegabruf
Die elektronische Übermittlung erfolgt in der Regel bis Ende Februar des Folgejahres. Sie können die Daten direkt in ELSTER abrufen und in Ihre Steuererklärung übernehmen. Dies bietet mehrere Vorteile:
- Automatische Übernahme vermeidet Tippfehler und Zahlendreher
- Vollständigkeit: Alle gemeldeten Versicherungen werden angezeigt
- Zeitersparnis: Kein manuelles Abtippen von Papierbescheinigungen
- Konsistenz: Finanzamt erhält dieselben Daten wie Sie – weniger Rückfragen
Was tun bei fehlenden oder falschen Daten?
Nicht alle Versicherer übermitteln die Daten rechtzeitig oder vollständig. In solchen Fällen können Sie die Beiträge manuell nachtragen – Sie sollten dann aber die schriftliche Bescheinigung des Versicherers aufbewahren und bei Rückfragen vorlegen können.
Praxis-Tipp
Prüfen Sie den Belegabruf in ELSTER im März – sind alle Versicherungen aufgeführt? Fehlen Beiträge, fordern Sie die Bescheinigung beim Versicherer an. Bei falschen Beträgen: Kontaktieren Sie umgehend den Versicherer zur Korrektur der elektronischen Meldung.
Papier-Bescheinigungen aufbewahren
Auch wenn die Daten elektronisch vorliegen, empfiehlt es sich, die Papierbescheinigungen oder PDF-Versionen aufzubewahren. Bei Nachfragen des Finanzamts oder späteren Korrekturen sind diese hilfreich. Die Aufbewahrungsfrist entspricht der allgemeinen Frist für Steuerunterlagen.
„In der Zusammenarbeit mit unseren Mandanten stellen wir regelmäßig fest, dass der elektronische Belegabruf die Erfassung deutlich beschleunigt und die Fehlerquote minimiert. Wir empfehlen allen GmbH-Geschäftsführern, sich im Frühjahr einmal die Zeit zu nehmen, den Belegabruf zu prüfen – das spart später Arbeit und Ärger.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Optimierung und steuerliche Gestaltung bei Vorsorgeaufwendungen
Die steuerliche Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen bietet erhebliche Gestaltungsspielräume, insbesondere für GmbH-Geschäftsführer mit höheren Einkommen. Durch gezielte Planung lassen sich die Höchstbeträge optimal ausschöpfen und die Steuerlast spürbar senken.
Basisversorgung vollständig ausschöpfen
Gesellschafter-Geschäftsführer ohne gesetzliche Rentenversicherungspflicht sollten prüfen, ob sie die Höchstbeträge für die Basisversorgung (27.566 € für Ledige, 55.132 € für Verheiratete in 2025) voll ausnutzen. Rürup-Verträge sind hier das zentrale Instrument, da die Beiträge vollständig als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
42 %
Grenzsteuersatz – Ersparnis bei max. Rürup-Beitrag ca. 11.500 € p.a.
27.566 €
Höchstbetrag 2025 – vollständig absetzbar seit Veranlagungsjahr 2023
Zeitpunkt der Beitragszahlung nutzen
Beiträge zu Vorsorgeaufwendungen sind im Jahr der Zahlung abzugsfähig. In Jahren mit hohem Einkommen (z. B. Bonuszahlungen, Gewinnausschüttungen) kann es sinnvoll sein, Jahresbeiträge vorzuziehen oder Einmalzahlungen zu leisten. Umgekehrt können in Jahren mit niedrigerem Einkommen Beiträge reduziert oder verschoben werden.
Kombination mit betrieblicher Altersversorgung
GmbH-Geschäftsführer können neben privaten Vorsorgeaufwendungen auch eine betriebliche Altersversorgung (Direktzusage, Unterstützungskasse) über die GmbH aufbauen. Diese Beiträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei (im Rahmen der Grenzen nach § 3 Nr. 63 EStG) und ergänzen die privaten Vorsorgeaufwendungen. Wichtig: Betriebliche Altersversorgung wird nicht in der Anlage Vorsorgeaufwand erfasst, sondern mindert das zu versteuernde Einkommen bereits über die Lohnabrechnung.
| Vorsorgeart | Steuerliche Behandlung | Erfassung in ELSTER |
|---|---|---|
| Rürup-Rente (privat) | Sonderausgaben, Höchstbetrag 27.566 € | Anlage Vorsorgeaufwand, Zeilen 4–18 |
| Private Krankenversicherung | Sonderausgaben, Basisbeiträge unbegrenzt | Anlage Vorsorgeaufwand, Zeilen 21–50 |
| Betriebliche Altersversorgung | Steuerfreier Arbeitslohn (§ 3 Nr. 63 EStG) | Keine Anlage – über Lohnsteuerbescheinigung |
| Riester-Rente | Sonderausgaben max. 2.100 €, zzgl. Zulagen | Anlage Vorsorgeaufwand, Zeilen 51–68 |
Steuerberatung nutzen
Die optimale Gestaltung von Vorsorgeaufwendungen erfordert eine ganzheitliche Betrachtung der Einkommens- und Vermögenssituation. Wer als GmbH-Geschäftsführer die Steuerlast langfristig optimieren möchte, sollte sich von einem Steuerberater beraten lassen. OnlineBilanz verbindet die Qualität klassischer Steuerberatung mit digitalen Prozessen und bietet Festpreise für Jahresabschluss und steuerliche Beratung – ohne Wartezeiten und mit direktem Zugang zu zugelassenen Steuerberatern.
„Die steuerliche Optimierung von Vorsorgeaufwendungen ist kein einmaliges Projekt, sondern sollte jährlich überprüft werden. Einkommensschwankungen, Änderungen im Steuerrecht und persönliche Lebensumstände erfordern Anpassungen. Wir empfehlen eine jährliche Abstimmung zwischen Geschäftsführer, Buchhaltung und Steuerberater – idealerweise im vierten Quartal, wenn das Jahresergebnis absehbar wird.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Werden Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung in der Anlage Vorsorgeaufwand berücksichtigt?
Ja, Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Sie sind jedoch nur begrenzt abzugsfähig, soweit der Höchstbetrag von 1.900 Euro (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 Euro (Selbstständige) nicht bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft ist.
Kann ich auch Beiträge für mitversicherte Familienangehörige in der Anlage eintragen?
Ja, wenn Sie Beiträge für Ihren Ehegatten oder Kinder zahlen, können diese ebenfalls als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Personen zu Ihrem Haushalt gehören und Sie gegenüber dem Versicherer Beitragsschuldner sind. Die Höchstbeträge gelten personenbezogen, bei Zusammenveranlagung können beide Ehegatten ihre Beiträge addieren.
Was passiert, wenn ich die Anlage Vorsorgeaufwand vergesse einzureichen?
Wenn Sie die Anlage nicht einreichen, berücksichtigt das Finanzamt nur die elektronisch übermittelten Daten der Versicherer. Weitere Beiträge – etwa zur Basis-Rente, Riester oder private Zusatzversicherungen – werden dann nicht angesetzt. Sie können die Anlage im Rahmen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 AO nachreichen, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.
Sind ausländische Krankenversicherungsbeiträge in ELSTER absetzbar?
Ja, Beiträge zu ausländischen Kranken- und Pflegeversicherungen können unter denselben Voraussetzungen abgesetzt werden wie inländische Beiträge, sofern die Versicherung eine vergleichbare Absicherung bietet. Sie müssen die Beiträge manuell in der Anlage Vorsorgeaufwand eintragen und bei Nachfrage des Finanzamts eine Bescheinigung des ausländischen Versicherers vorlegen.
Wird die Riester-Zulage automatisch mit der Steuererklärung verrechnet?
Ja, im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG prüft das Finanzamt, ob der Sonderausgabenabzug vorteilhafter ist als die Zulage. Ist der Steuervorteil höher, wird die bereits gewährte Zulage mit der Steuererstattung verrechnet. Dazu müssen Sie die Anlage AV ausfüllen und die Daten der Zulagenstelle werden automatisch abgerufen.
Kann ich Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in der Anlage Vorsorgeaufwand eintragen?
Nein, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Rahmen der Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG sind bereits in der Lohnabrechnung steuerfrei gestellt und werden nicht in der Anlage Vorsorgeaufwand erfasst. Nur Eigenbeiträge zu Basis-Renten (Rürup) oder private Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht fallen unter die Basisversorgung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 10 EStG – Sonderausgaben (gesetze-im-internet.de), § 10a EStG – Zusätzliche Altersvorsorge (gesetze-im-internet.de), ELSTER – Offizielles Portal der Finanzverwaltung (elster.de), Bundesministerium der Finanzen (bundesfinanzministerium.de). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


