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Datum

Lesedauer

13–20 Minuten

OnlineBilanzBlogAnlage Vorsorgeaufwand ELSTER

Anlage Vorsorgeaufwand ELSTER 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Anlage Vorsorgeaufwand ist zentraler Bestandteil der Einkommensteuererklärung, wenn Sie Beiträge zur Altersvorsorge, Kranken- oder Pflegeversicherung steuerlich geltend machen möchten. In ELSTER 2026 erfolgt die Erfassung digital – wer die Voraussetzungen und Höchstbeträge kennt, vermeidet Fehler und nutzt alle Abzugsmöglichkeiten optimal. Eine detaillierte Ausfüllhilfe für die Anlage Vorsorgeaufwand 2025 hilft Ihnen dabei, alle relevanten Positionen korrekt zu erfassen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

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Kurzantwort

Die Anlage Vorsorgeaufwand ist Teil der Einkommensteuererklärung in ELSTER und dient dazu, Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Altersvorsorge, Kranken-, Pflege- und weitere Versicherungen steuerlich geltend zu machen. Sie ist auszufüllen, sobald Vorsorgeaufwendungen über die elektronisch übermittelten Daten hinaus bestehen oder Sonderausgabenabzug beantragt wird. Die Höchstbeträge und Abzugsfähigkeit richten sich nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG, Stand 2026.

Was ist die Anlage Vorsorgeaufwand in ELSTER?

Die Anlage Vorsorgeaufwand ist ein verpflichtender Bestandteil der elektronischen Einkommensteuererklärung über ELSTER (Elektronische Steuererklärung). In dieser Anlage erfassen Sie sämtliche Aufwendungen für Ihre Altersvorsorge und sonstige Vorsorge – von Rentenversicherungsbeiträgen über Kranken- und Pflegeversicherung bis hin zu Lebensversicherungen und Riester-Verträgen.

Für GmbH-Geschäftsführer ist diese Anlage besonders relevant, da sie häufig selbst für ihre soziale Absicherung verantwortlich sind und sowohl gesetzliche als auch private Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen können. Die korrekte Erfassung ist entscheidend für die Ausschöpfung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten nach § 10 EStG.

Aufbau der Anlage Vorsorgeaufwand

Die Anlage gliedert sich systematisch in verschiedene Bereiche, die unterschiedliche Vorsorgearten abbilden. Jeder Bereich folgt einer klaren Logik und berücksichtigt die jeweils geltenden Höchstbeträge und Abzugsgrenzen.

  • Basisbeiträge zur Altersvorsorge: Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Rürup-Renten (Zeilen 4–18)
  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen (Zeilen 21–50)
  • Riester-Förderung: Angaben zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und Zulagen (Zeilen 51–68)
  • Weitere Vorsorgeaufwendungen: Lebensversicherungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen (Zeilen 69–74)

Praxis-Tipp

Die meisten Versicherungsunternehmen stellen mittlerweile elektronische Beitragsbescheinigungen zur Verfügung, die sich direkt in ELSTER importieren lassen. Dies reduziert Erfassungsfehler erheblich und beschleunigt die Bearbeitung.

Wer muss die Anlage Vorsorgeaufwand ausfüllen?

Grundsätzlich muss jeder Steuerpflichtige die Anlage Vorsorgeaufwand ausfüllen, der Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen möchte. Für GmbH-Geschäftsführer gilt dies in besonderem Maße, da sie oft nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert sind und private Vorsorge betreiben.

Pflicht zur Abgabe bei GmbH-Geschäftsführern

GmbH-Geschäftsführer sind steuerrechtlich meist als Arbeitnehmer einzuordnen (bei Gesellschafter-Geschäftsführern abhängig von der Beteiligungshöhe). Dabei ergeben sich folgende Konstellationen:

Angestellter Fremdgeschäftsführer

  • Sozialversicherungspflichtig wie normale Arbeitnehmer
  • Arbeitgeberanteile fließen automatisch in die Berechnung ein
  • Zusätzliche private Vorsorge gesondert erfassen
  • Anlage N und Anlage Vorsorgeaufwand verpflichtend

Gesellschafter-Geschäftsführer (>50% Beteiligung)

  • Nicht sozialversicherungspflichtig
  • Vollständig private Kranken- und Altersvorsorge
  • Höhere Abzugsmöglichkeities durch Selbstzahlung
  • Anlage Vorsorgeaufwand besonders wichtig

„Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, beobachten wir in der Praxis häufig, dass erhebliche Steuervorteile ungenutzt bleiben, weil die Anlage Vorsorgeaufwand unvollständig oder gar nicht ausgefüllt wird. Die korrekte Erfassung kann eine vier- bis fünfstellige Steuerersparnis bedeuten.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Auch Buchhalter, die die Einkommensteuererklärung für Geschäftsführer vorbereiten, sollten die Anlage sorgfältig prüfen. Die Vorabstimmung mit dem Steuerberater über die vollständige Erfassung aller Vorsorgebeiträge ist empfehlenswert, insbesondere wenn mehrere Versicherungsverträge parallel laufen.

Basisversorgung: Altersvorsorge steuerlich absetzen

Die Basisversorgung umfasst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zu Rürup-Verträgen (Basisrente). Diese Aufwendungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben absetzbar – allerdings mit jährlich steigenden Prozentsätzen im Rahmen der sogenannten Übergangsregelung.

Abzugsfähige Höchstbeträge 2025/2026

Für das Veranlagungsjahr 2025 (Steuererklärung 2026) gelten folgende Höchstbeträge und Abzugssätze:

Position Ledige Verheiratete (Zusammenveranlagung)
Höchstbetrag Basisversorgung 27.566 € 55.132 €
Abzugsfähiger Prozentsatz 2025 100 % 100 %
Maximal abzugsfähig 2025 27.566 € 55.132 €

Ab dem Veranlagungsjahr 2023 sind Beiträge zur Basisversorgung zu 100 % absetzbar. Dies stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber früheren Jahren dar, in denen die Abzugsfähigkeit schrittweise erhöht wurde.

Erfassung in ELSTER

In der Anlage Vorsorgeaufwand tragen Sie Ihre Beiträge zur Basisversorgung in den Zeilen 4 bis 18 ein. Die Software berechnet automatisch den abzugsfähigen Betrag unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen. Wichtig ist die vollständige und korrekte Erfassung aller Beiträge:

  • Eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (bei Pflichtversicherten)
  • Arbeitgeberanteile (werden vom Finanzamt aus der Lohnsteuerbescheinigung übernommen)
  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten)
  • Beiträge zu Rürup-Verträgen (Basisrente bei privaten Versicherern)
  • Nachzahlungen oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Wichtig für Gesellschafter-Geschäftsführer

Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung sind nicht rentenversicherungspflichtig. Ihre Altersvorsorge erfolgt ausschließlich privat. Rürup-Verträge sind hier die einzige Möglichkeit, Beiträge zur Basisversorgung steuerlich geltend zu machen. Die vollständige Ausschöpfung des Höchstbetrags sollte daher geprüft werden.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Kranken- und Pflegeversicherung

Neben der Basisversorgung sind sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG absetzbar. Hierzu zählen insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, aber auch Haftpflicht-, Unfall- und Arbeitslosenversicherungen. Diese Aufwendungen unterliegen eigenen Höchstgrenzen und Abzugsregelungen.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind in voller Höhe absetzbar, soweit sie der Erlangung des sozialversicherungsrechtlichen Basisschutzes dienen. Dies gilt für gesetzlich und privat Versicherte gleichermaßen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Basisbeiträgen und Zusatzleistungen:

  • Basisbeiträge: Vollständig absetzbar ohne Höchstgrenze (z. B. Krankenversicherung gesetzlich oder privat im Basistarif, Pflegepflichtversicherung)
  • Wahlleistungen: Chefarztbehandlung, Einzelzimmer, Krankentagegeld – nur im Rahmen der Höchstbeträge absetzbar
  • Zusatzversicherungen: Zahnzusatz, Auslandskrankenversicherung – ebenfalls nur innerhalb der Höchstbeträge

Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen

Für sonstige Vorsorgeaufwendungen gelten folgende Höchstbeträge gemäß § 10 Abs. 4 EStG:

1.900 €

Arbeitnehmer und Beamte (inkl. Geschäftsführer in GKV)

2.800 €

Selbständige und GF ohne gesetzl. Krankenversicherung

Da Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung diese Höchstbeträge meist bereits ausschöpfen, bleiben für weitere Versicherungen (Haftpflicht, Unfall etc.) oft keine weiteren Abzugsmöglichkeiten. Die ELSTER-Software prüft dies automatisch und berücksichtigt die günstigste Reihenfolge.

Praxis-Hinweis

Bei privat versicherten Geschäftsführern empfiehlt es sich, die Versicherungsbescheinigung genau zu prüfen: Oft weisen Versicherer die Beiträge für Basisschutz und Wahlleistungen getrennt aus. Diese Aufteilung ist für die korrekte Erfassung in ELSTER entscheidend.

Erfassung in ELSTER (Zeilen 21–50)

Tragen Sie die Beiträge differenziert nach Versicherungsart ein. Die Software fragt gezielt ab, ob es sich um Basisbeiträge oder Wahlleistungen handelt. Bei korrekter Eingabe erfolgt die steuerliche Optimierung automatisch.

Riester-Rente und Förderung in ELSTER erfassen

Riester-Verträge (zertifizierte Altersvorsorgeverträge nach § 10a EStG) bieten eine staatliche Förderung durch Zulagen und zusätzlich durch einen möglichen Sonderausgabenabzug. Die Anlage Vorsorgeaufwand enthält dafür einen eigenen Abschnitt (Zeilen 51–68), in dem Sie Ihre Riester-Beiträge und die erhaltenen Zulagen angeben.

Wie funktioniert die Riester-Förderung?

Die Riester-Förderung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

Zulagen

  • Grundzulage: 175 € pro Jahr (Stand 2026)
  • Kinderzulage: 185 € bzw. 300 € (Geburt ab 2008)
  • Automatische Beantragung über Dauerzulagenantrag
  • Werden direkt auf den Riester-Vertrag überwiesen

Sonderausgabenabzug

  • Maximal 2.100 € pro Jahr absetzbar
  • Finanzamt prüft automatisch Günstigerprüfung
  • Steuererstattung abzüglich bereits erhaltener Zulagen
  • Lohnt sich vor allem bei höheren Einkommen

Für GmbH-Geschäftsführer, die sozialversicherungspflichtig angestellt sind, ist Riester grundsätzlich förderfähig. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung sind hingegen nicht unmittelbar zulagenberechtigt, können aber über die mittelbare Zulagenberechtigung (Ehegatte ist förderberechtigt) profitieren.

Erfassung in ELSTER

In der Anlage Vorsorgeaufwand geben Sie folgende Daten ein:

  1. Ihre gezahlten Riester-Beiträge (inkl. Eigenbeiträge, ohne Zulagen)
  2. Die Zertifizierungsnummer Ihres Riester-Vertrags (steht auf der Bescheinigung des Anbieters)
  3. Angaben zu erhaltenen oder beantragten Zulagen
  4. Bei mittelbarer Zulagenberechtigung: Angaben zum Ehegatten

Die ELSTER-Software führt automatisch die Günstigerprüfung durch: Ist der Sonderausgabenabzug vorteilhafter als die reine Zulagenförderung, erhalten Sie eine zusätzliche Steuererstattung. Andernfalls verbleibt es bei den Zulagen.

„Viele Mandanten übersehen, dass die Riester-Daten auch dann in der Steuererklärung anzugeben sind, wenn man nur die Zulagen in Anspruch nimmt. Ohne Angabe kann das Finanzamt nicht prüfen, ob ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug günstiger wäre. Gerade bei mittleren und höheren Einkommen lohnt sich die Günstigerprüfung fast immer.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufige Fehler bei der Erfassung vermeiden

Die Anlage Vorsorgeaufwand gehört zu den fehleranfälligsten Bereichen der Einkommensteuererklärung. Viele Steuerpflichtige und auch Buchhalter übersehen wichtige Details oder interpretieren die Abfragemaske falsch. Nachfolgend die häufigsten Fehlerquellen und wie Sie diese vermeiden.

Fehlende oder doppelte Erfassung von Arbeitgeberanteilen

Bei sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführern übernimmt ELSTER die Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung automatisch aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Diese Beträge dürfen nicht zusätzlich manuell eingetragen werden, da sonst eine Doppelerfassung entsteht.

Typischer Fehler

Arbeitnehmer tragen ihre Gesamtbeiträge (Arbeitnehmer- plus Arbeitgeberanteil) manuell ein, obwohl ELSTER die Arbeitgeberanteile bereits automatisch berücksichtigt. Dies führt zu überhöhten Sonderausgaben und meist zu Rückfragen oder Korrekturen durch das Finanzamt.

Verwechslung von Basis- und Wahlleistungen

Private Krankenversicherungen bieten oft umfangreiche Tarife mit Wahlleistungen. Nur die Beiträge für den Basistarif sind unbegrenzt absetzbar – Wahlleistungen (Chefarzt, Einzelzimmer etc.) fallen unter die Höchstbeträge. Prüfen Sie die Versicherungsbescheinigung genau auf diese Aufteilung.

Unvollständige Riester-Angaben

Viele Steuerpflichtige geben zwar ihre Riester-Beiträge an, vergessen aber die Zertifizierungsnummer oder die Angabe der beantragten Zulagen. Ohne vollständige Angaben kann die Günstigerprüfung nicht korrekt durchgeführt werden.

Übersehen von Nachzahlungen

Nachzahlungen zur Rentenversicherung (z. B. Ausgleich von Rentenminderungen) sind im Jahr der Zahlung voll absetzbar. Sie müssen jedoch explizit in den entsprechenden Zeilen angegeben werden und nicht pauschal mit den laufenden Beiträgen.

Versicherungsbescheinigungen prüfen

Alle relevanten Versicherungen stellen bis März Bescheinigungen aus – diese vollständig sammeln und mit ELSTER abgleichen.

Elektronischen Datenimport nutzen

Viele Versicherer bieten Belegabruf über ELSTER an – reduziert Tippfehler und Erfassungsaufwand erheblich.

Plausibilität kontrollieren

Vor dem Absenden: Stimmen die Summen mit den Bescheinigungen überein? Gibt es Unstimmigkeiten bei Arbeitgeberanteilen?

Wer unsicher ist oder die Steuererklärung erstmals selbst erstellt, sollte die fertige Erklärung von einem Steuerberater prüfen lassen. OnlineBilanz bietet neben dem Jahresabschluss auch die digitale Begleitung bei der Einkommensteuererklärung durch zugelassene Steuerberater – mit transparenten Festpreisen und ohne lange Wartezeiten.

Datenübermittlung und Bescheinigungen der Versicherer

Seit 2011 sind Versicherungsunternehmen, Rentenversicherungsträger und andere Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, die für die Steuererklärung relevanten Beitragsdaten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Diese Daten werden dem Steuerpflichtigen in ELSTER im Rahmen des sogenannten Belegabrufs zur Verfügung gestellt.

Elektronische Beitragsbescheinigung und Belegabruf

Die elektronische Übermittlung erfolgt in der Regel bis Ende Februar des Folgejahres. Sie können die Daten direkt in ELSTER abrufen und in Ihre Steuererklärung übernehmen. Dies bietet mehrere Vorteile:

  • Automatische Übernahme vermeidet Tippfehler und Zahlendreher
  • Vollständigkeit: Alle gemeldeten Versicherungen werden angezeigt
  • Zeitersparnis: Kein manuelles Abtippen von Papierbescheinigungen
  • Konsistenz: Finanzamt erhält dieselben Daten wie Sie – weniger Rückfragen

Was tun bei fehlenden oder falschen Daten?

Nicht alle Versicherer übermitteln die Daten rechtzeitig oder vollständig. In solchen Fällen können Sie die Beiträge manuell nachtragen – Sie sollten dann aber die schriftliche Bescheinigung des Versicherers aufbewahren und bei Rückfragen vorlegen können.

Praxis-Tipp

Prüfen Sie den Belegabruf in ELSTER im März – sind alle Versicherungen aufgeführt? Fehlen Beiträge, fordern Sie die Bescheinigung beim Versicherer an. Bei falschen Beträgen: Kontaktieren Sie umgehend den Versicherer zur Korrektur der elektronischen Meldung.

Papier-Bescheinigungen aufbewahren

Auch wenn die Daten elektronisch vorliegen, empfiehlt es sich, die Papierbescheinigungen oder PDF-Versionen aufzubewahren. Bei Nachfragen des Finanzamts oder späteren Korrekturen sind diese hilfreich. Die Aufbewahrungsfrist entspricht der allgemeinen Frist für Steuerunterlagen.

„In der Zusammenarbeit mit unseren Mandanten stellen wir regelmäßig fest, dass der elektronische Belegabruf die Erfassung deutlich beschleunigt und die Fehlerquote minimiert. Wir empfehlen allen GmbH-Geschäftsführern, sich im Frühjahr einmal die Zeit zu nehmen, den Belegabruf zu prüfen – das spart später Arbeit und Ärger.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Optimierung und steuerliche Gestaltung bei Vorsorgeaufwendungen

Die steuerliche Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen bietet erhebliche Gestaltungsspielräume, insbesondere für GmbH-Geschäftsführer mit höheren Einkommen. Durch gezielte Planung lassen sich die Höchstbeträge optimal ausschöpfen und die Steuerlast spürbar senken.

Basisversorgung vollständig ausschöpfen

Gesellschafter-Geschäftsführer ohne gesetzliche Rentenversicherungspflicht sollten prüfen, ob sie die Höchstbeträge für die Basisversorgung (27.566 € für Ledige, 55.132 € für Verheiratete in 2025) voll ausnutzen. Rürup-Verträge sind hier das zentrale Instrument, da die Beiträge vollständig als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

42 %

Grenzsteuersatz – Ersparnis bei max. Rürup-Beitrag ca. 11.500 € p.a.

27.566 €

Höchstbetrag 2025 – vollständig absetzbar seit Veranlagungsjahr 2023

Zeitpunkt der Beitragszahlung nutzen

Beiträge zu Vorsorgeaufwendungen sind im Jahr der Zahlung abzugsfähig. In Jahren mit hohem Einkommen (z. B. Bonuszahlungen, Gewinnausschüttungen) kann es sinnvoll sein, Jahresbeiträge vorzuziehen oder Einmalzahlungen zu leisten. Umgekehrt können in Jahren mit niedrigerem Einkommen Beiträge reduziert oder verschoben werden.

Kombination mit betrieblicher Altersversorgung

GmbH-Geschäftsführer können neben privaten Vorsorgeaufwendungen auch eine betriebliche Altersversorgung (Direktzusage, Unterstützungskasse) über die GmbH aufbauen. Diese Beiträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei (im Rahmen der Grenzen nach § 3 Nr. 63 EStG) und ergänzen die privaten Vorsorgeaufwendungen. Wichtig: Betriebliche Altersversorgung wird nicht in der Anlage Vorsorgeaufwand erfasst, sondern mindert das zu versteuernde Einkommen bereits über die Lohnabrechnung.

Vorsorgeart Steuerliche Behandlung Erfassung in ELSTER
Rürup-Rente (privat) Sonderausgaben, Höchstbetrag 27.566 € Anlage Vorsorgeaufwand, Zeilen 4–18
Private Krankenversicherung Sonderausgaben, Basisbeiträge unbegrenzt Anlage Vorsorgeaufwand, Zeilen 21–50
Betriebliche Altersversorgung Steuerfreier Arbeitslohn (§ 3 Nr. 63 EStG) Keine Anlage – über Lohnsteuerbescheinigung
Riester-Rente Sonderausgaben max. 2.100 €, zzgl. Zulagen Anlage Vorsorgeaufwand, Zeilen 51–68

Steuerberatung nutzen

Die optimale Gestaltung von Vorsorgeaufwendungen erfordert eine ganzheitliche Betrachtung der Einkommens- und Vermögenssituation. Wer als GmbH-Geschäftsführer die Steuerlast langfristig optimieren möchte, sollte sich von einem Steuerberater beraten lassen. OnlineBilanz verbindet die Qualität klassischer Steuerberatung mit digitalen Prozessen und bietet Festpreise für Jahresabschluss und steuerliche Beratung – ohne Wartezeiten und mit direktem Zugang zu zugelassenen Steuerberatern.

„Die steuerliche Optimierung von Vorsorgeaufwendungen ist kein einmaliges Projekt, sondern sollte jährlich überprüft werden. Einkommensschwankungen, Änderungen im Steuerrecht und persönliche Lebensumstände erfordern Anpassungen. Wir empfehlen eine jährliche Abstimmung zwischen Geschäftsführer, Buchhaltung und Steuerberater – idealerweise im vierten Quartal, wenn das Jahresergebnis absehbar wird.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Werden Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung in der Anlage Vorsorgeaufwand berücksichtigt?

Ja, Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Sie sind jedoch nur begrenzt abzugsfähig, soweit der Höchstbetrag von 1.900 Euro (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 Euro (Selbstständige) nicht bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft ist.

Kann ich auch Beiträge für mitversicherte Familienangehörige in der Anlage eintragen?

Ja, wenn Sie Beiträge für Ihren Ehegatten oder Kinder zahlen, können diese ebenfalls als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Personen zu Ihrem Haushalt gehören und Sie gegenüber dem Versicherer Beitragsschuldner sind. Die Höchstbeträge gelten personenbezogen, bei Zusammenveranlagung können beide Ehegatten ihre Beiträge addieren.

Was passiert, wenn ich die Anlage Vorsorgeaufwand vergesse einzureichen?

Wenn Sie die Anlage nicht einreichen, berücksichtigt das Finanzamt nur die elektronisch übermittelten Daten der Versicherer. Weitere Beiträge – etwa zur Basis-Rente, Riester oder private Zusatzversicherungen – werden dann nicht angesetzt. Sie können die Anlage im Rahmen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 AO nachreichen, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

Sind ausländische Krankenversicherungsbeiträge in ELSTER absetzbar?

Ja, Beiträge zu ausländischen Kranken- und Pflegeversicherungen können unter denselben Voraussetzungen abgesetzt werden wie inländische Beiträge, sofern die Versicherung eine vergleichbare Absicherung bietet. Sie müssen die Beiträge manuell in der Anlage Vorsorgeaufwand eintragen und bei Nachfrage des Finanzamts eine Bescheinigung des ausländischen Versicherers vorlegen.

Wird die Riester-Zulage automatisch mit der Steuererklärung verrechnet?

Ja, im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG prüft das Finanzamt, ob der Sonderausgabenabzug vorteilhafter ist als die Zulage. Ist der Steuervorteil höher, wird die bereits gewährte Zulage mit der Steuererstattung verrechnet. Dazu müssen Sie die Anlage AV ausfüllen und die Daten der Zulagenstelle werden automatisch abgerufen.

Kann ich Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in der Anlage Vorsorgeaufwand eintragen?

Nein, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Rahmen der Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG sind bereits in der Lohnabrechnung steuerfrei gestellt und werden nicht in der Anlage Vorsorgeaufwand erfasst. Nur Eigenbeiträge zu Basis-Renten (Rürup) oder private Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht fallen unter die Basisversorgung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 10 EStG – Sonderausgaben (gesetze-im-internet.de), § 10a EStG – Zusätzliche Altersvorsorge (gesetze-im-internet.de), ELSTER – Offizielles Portal der Finanzverwaltung (elster.de), Bundesministerium der Finanzen (bundesfinanzministerium.de). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kurz: ja — das ist §13b UStG. Sie schulden die USt, dürfen sie aber gleichzeitig als Vorsteuer ziehen. Cashflow‑neutral, aber muss in die UStVA. 09:15
Merkblatt_§13b_UStG.pdf 2 Seiten · von F. Klement geteilt
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Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
Ben
KI-Steuerberater