Abweichende Festsetzung AO 2026: Billigkeitsgründe & Antrag
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die abweichende Festsetzung nach § 163 AO ermöglicht es dem Finanzamt, Steuern aus Billigkeitsgründen anders festzusetzen als gesetzlich vorgesehen. Für GmbH-Geschäftsführer ist sie besonders relevant, wenn sachliche oder persönliche Härten die regelkonforme Besteuerung unbillig machen. Dieser Artikel erklärt Voraussetzungen, Antragstellung und die Bedeutung für den Jahresabschluss 2026.
Kurzantwort
Die abweichende Festsetzung nach § 163 AO erlaubt dem Finanzamt, Steuern aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen von der gesetzlichen Regelung abweichend festzusetzen. Der Antrag muss schriftlich begründet werden und erfordert eine Ermessensentscheidung der Behörde. Für GmbH ist sie relevant bei unverschuldeten Härten, Liquiditätsengpässen oder rückwirkenden Gesetzesänderungen, die sich auch auf Rückstellungen und latente Steuern im Jahresabschluss auswirken können. Ein vergleichbarer Antragsweg besteht bei der Forschungszulage nach dem FZulG, die ebenfalls eine sorgfältige Begründung und Dokumentation der förderfähigen Vorhaben verlangt.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die abweichende Festsetzung nach Abgabenordnung?
- Welche sachlichen Billigkeitsgründe rechtfertigen eine abweichende Festsetzung?
- Wann liegen persönliche Billigkeitsgründe vor?
- Wie wird die abweichende Festsetzung beantragt?
- Wie unterscheidet sich die abweichende Festsetzung vom Steuererlass nach § 227 AO?
- Welche Praxisbeispiele gibt es für GmbH-Geschäftsführer?
- Wie wird das Ermessen des Finanzamts überprüft und welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen?
- Welche Bedeutung hat die abweichende Festsetzung für den Jahresabschluss der GmbH?
- Wie wirkt sich die abweichende Festsetzung auf Feststellungs- und Offenlegungsfristen aus?
Was ist die abweichende Festsetzung nach Abgabenordnung?
Die abweichende Festsetzung ist ein Korrekturinstrument der Finanzverwaltung, das in § 163 AO (Abgabenordnung) geregelt ist. Sie ermöglicht es dem Finanzamt, bei der Festsetzung von Steuern von den gesetzlichen Vorschriften abzuweichen, wenn dies aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Im Gegensatz zum Steuererlass nach § 227 AO, der bereits festgesetzte Steuern betrifft, greift die abweichende Festsetzung bereits im Festsetzungsverfahren selbst.
Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter wird dieses Instrument relevant, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei strikter Anwendung des Steuerrechts zu unbilligen Härten führen würden. Die Vorschrift ist als Ermessensentscheidung ausgestaltet – das Finanzamt kann abweichend festsetzen, muss es aber nicht. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 163 AO sowie ergänzend in § 227 AO für Erlassfragen.
Rechtliche Grundlage
§ 163 AO erlaubt die abweichende Festsetzung aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen. Dies unterscheidet sich vom Erlass (§ 227 AO), der bereits festgesetzte Steuern betrifft. Wichtig: Es besteht kein Rechtsanspruch, sondern ein Ermessensspielraum der Finanzbehörde.
Abgrenzung zu anderen Korrekturinstrumenten
| Instrument | Rechtsgrundlage | Zeitpunkt | Zweck |
|---|---|---|---|
| Abweichende Festsetzung | § 163 AO | Bei Festsetzung | Billigkeitskorrektur vor Festsetzung |
| Steuererlass | § 227 AO | Nach Festsetzung | Nachträgliche Billigkeitskorrektur |
| Änderung nach § 164 AO | § 164 AO | Vorläufige Festsetzung | Korrektur bei Ungewissheit |
| Berichtigung nach § 129 AO | § 129 AO | Nach Bekanntgabe | Korrektur offenbarer Fehler |
Welche sachlichen Billigkeitsgründe rechtfertigen eine abweichende Festsetzung?
Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn die strikte Anwendung der Steuergesetze im konkreten Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war und als unbillig empfunden wird. Dies ist typischerweise der Fall, wenn eine atypische Fallgestaltung vorliegt, die der Gesetzgeber bei der Normierung nicht bedacht hat.
Typische Anwendungsfälle sachlicher Billigkeit
- Gesetzeslücken: Regelungslücken, die zu unbilligen Ergebnissen führen und vom Gesetzgeber nicht intendiert waren
- Übergangsregelungen: Härten beim Wechsel von alter zu neuer Rechtslage, z. B. bei Gesetzesänderungen im Jahresverlauf
- Doppelbesteuerung: Fälle, in denen durch die strikte Anwendung eine doppelte steuerliche Belastung entsteht, die rechtlich nicht gewollt ist
- Liquiditätsengpässe durch Timing: Wenn Vorauszahlungen vor Erzielung der Einnahmen zu existenzbedrohenden Situationen führen
- Widersprüchliche Verwaltungsanweisungen: Wenn das Finanzamt selbst widersprüchliche Auskünfte erteilt hat
„In der Praxis sehen wir sachliche Billigkeitsgründe häufig bei Umstrukturierungen oder bei der Einführung neuer gesetzlicher Regelungen, die unvorhergesehene steuerliche Mehrbelastungen auslösen. Hier ist eine saubere Dokumentation der wirtschaftlichen Zusammenhänge entscheidend, um die Billigkeit nachvollziehbar zu begründen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wichtig für GmbH-Geschäftsführer: Sachliche Billigkeitsgründe müssen objektiv nachvollziehbar sein und dürfen nicht auf subjektiven Härten beruhen. Die bloße wirtschaftliche Belastung durch die Steuer allein rechtfertigt keine abweichende Festsetzung – es muss ein systemwidriges Ergebnis vorliegen.
Wann liegen persönliche Billigkeitsgründe vor?
Persönliche Billigkeitsgründe betreffen die individuelle wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen. Sie liegen vor, wenn die Steuererhebung in der festgesetzten Höhe oder zum festgesetzten Zeitpunkt zu einer unbilligen Härte führt, die die wirtschaftliche Existenz gefährdet oder die persönliche Leistungsfähigkeit übersteigt.
Relevante Kriterien für persönliche Billigkeit
Existenzbedrohung
- Drohende Zahlungsunfähigkeit der GmbH
- Überschuldung durch Steuerlast
- Gefährdung von Arbeitsplätzen
Außergewöhnliche Belastungen
- Elementarschäden (Brand, Hochwasser)
- Pandemie-bedingte Umsatzeinbrüche
- Plötzlicher Ausfall von Großkunden
Beweislast beim Antragsteller
GmbH-Geschäftsführer tragen die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen persönlicher Billigkeitsgründe. Das bedeutet: Liquiditätsnachweise, BWA, Bankauskünfte und eine nachvollziehbare Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung sind zwingend erforderlich. Pauschale Behauptungen reichen nicht aus.
Anders als bei sachlichen Billigkeitsgründen sind persönliche Gründe stärker einzelfallbezogen. Für die GmbH als juristische Person kommen persönliche Billigkeitsgründe in Betracht, wenn die Steuererhebung die Fortführung des Unternehmens gefährdet. Die bloße Reduzierung der Eigenkapitalrentabilität genügt hier jedoch nicht – es muss eine ernsthafte Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz dargelegt werden.
Wie wird die abweichende Festsetzung beantragt?
Die abweichende Festsetzung nach § 163 AO wird nicht von Amts wegen gewährt, sondern muss durch den Steuerpflichtigen schriftlich beantragt werden. Der Antrag sollte beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, idealerweise bereits im laufenden Veranlagungsverfahren, spätestens aber vor Bestandskraft des Steuerbescheids.
Formale Anforderungen an den Antrag
-
Schriftlicher Antrag mit vollständiger Bezeichnung des Steuerfalls (Steuernummer, Veranlagungszeitraum, Steuerart)
-
Präzise Darlegung der Billigkeitsgründe (sachlich oder persönlich) mit konkreten Fakten
-
Beifügung aussagekräftiger Belege: BWA, Liquiditätsplan, Bankauskünfte, Verträge, externe Gutachten
-
Bezifferung des beantragten Umfangs der Abweichung (Betrag, Zeitraum)
-
Ggf. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO, wenn bereits ein Bescheid vorliegt
-
Fristenbeachtung: Der Antrag sollte vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt werden
Das Finanzamt prüft den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Das bedeutet: Auch wenn die Voraussetzungen vorliegen, besteht kein Rechtsanspruch auf die abweichende Festsetzung. Das Finanzamt muss jedoch sein Ermessen fehlerfrei ausüben und darf nicht willkürlich entscheiden. Bei Ablehnung ist die Begründung auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) zu prüfen.
„Wir empfehlen, den Antrag auf abweichende Festsetzung stets durch einen Steuerberater begleiten zu lassen. Die fachlich fundierte Begründung und die vollständige Dokumentation der Billigkeitsgründe erhöhen die Erfolgsaussichten erheblich. Zudem können wir in der Kommunikation mit dem Finanzamt auf Augenhöhe argumentieren.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Verfahrensablauf und Fristen
- Antragstellung: Schriftlicher Antrag beim zuständigen Finanzamt, idealerweise vor Erlass des Steuerbescheids
- Prüfung durch das Finanzamt: Ermessensentscheidung unter Würdigung der vorgetragenen Gründe und Nachweise
- Bescheiderteilung: Das Finanzamt erlässt entweder einen entsprechend abweichenden Steuerbescheid oder einen ablehnenden Billigkeitsbescheid
- Rechtsbehelf: Gegen die Ablehnung ist innerhalb eines Monats Einspruch möglich (§ 347 AO)
- Finanzgerichtsverfahren: Bei Erfolglosigkeit des Einspruchs kann Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden
Wie unterscheidet sich die abweichende Festsetzung vom Steuererlass nach § 227 AO?
Obwohl beide Instrumente der Billigkeit dienen, unterscheiden sich abweichende Festsetzung (§ 163 AO) und Steuererlass (§ 227 AO) grundlegend in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich und ihrer Rechtswirkung. Diese Abgrenzung ist für GmbH-Geschäftsführer entscheidend, um das richtige Rechtsinstrument zu wählen.
Zentrale Unterschiede im Überblick
| Kriterium | § 163 AO (abw. Festsetzung) | § 227 AO (Steuererlass) |
|---|---|---|
| Zeitpunkt | Vor oder bei Festsetzung | Nach bestandskräftiger Festsetzung |
| Gegenstand | Noch nicht festgesetzte Steuer | Bereits festgesetzte Steuer |
| Wirkung | Steuer wird niedriger festgesetzt | Festgesetzte Steuer wird ganz/teilweise erlassen |
| Verfahren | Im Festsetzungsverfahren | Separates Erlassverfahren |
| Bescheidart | Steuerbescheid mit Begründung | Erlassbescheid (Verwaltungsakt) |
| Rechtsschutz | Einspruch gegen Steuerbescheid | Einspruch gegen Erlassbescheid |
In der Praxis bedeutet dies: Wenn die Billigkeitsgründe bereits vor Erlass des Steuerbescheids bekannt sind, sollte die abweichende Festsetzung nach § 163 AO beantragt werden. Treten die Billigkeitsgründe erst nach bestandskräftiger Festsetzung auf (z. B. durch spätere wirtschaftliche Krise), ist der Erlass nach § 227 AO das richtige Instrument.
Strategische Überlegung
Bei unklarer Sach- oder Rechtslage kann es sinnvoll sein, beide Instrumente parallel zu nutzen: Antrag auf abweichende Festsetzung im laufenden Veranlagungsverfahren und – für den Fall der Ablehnung – hilfsweise einen Erlassantrag nach Bestandskraft. Dies sichert alle Rechtswege ab.
Billigkeitsgründe bei beiden Instrumenten identisch
Sowohl § 163 AO als auch § 227 AO setzen sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe voraus. Die inhaltlichen Voraussetzungen sind weitgehend identisch. Der Unterschied liegt ausschließlich im Verfahrensstadium. Daher können die gleichen Argumente und Nachweise für beide Anträge verwendet werden – nur der Zeitpunkt der Antragstellung unterscheidet sich.
Welche Praxisbeispiele gibt es für GmbH-Geschäftsführer?
Für GmbH-Geschäftsführer ist es hilfreich, die abstrakte Norm des § 163 AO anhand konkreter Fallkonstellationen zu verstehen. Nachfolgend einige typische Praxisbeispiele, in denen eine abweichende Festsetzung in Betracht kommt.
Beispiel 1: Gesetzesänderung mit rückwirkender Belastung
Eine GmbH hat im Jahr 2025 eine Immobilie verkauft und den Gewinn nach der damals geltenden Rechtslage berechnet. Durch eine rückwirkende Gesetzesänderung im Jahr 2026 wird nachträglich eine höhere Besteuerung angeordnet, die zum Zeitpunkt der Disposition nicht vorhersehbar war. Hier kann die abweichende Festsetzung sachlich geboten sein, da die Rechtslage zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Entscheidung eine andere war.
Beispiel 2: Doppelbesteuerung durch Verwaltungsfehler
Das Finanzamt setzt für das Jahr 2025 zunächst eine Vorauszahlung fest. Aufgrund eines internen Fehlers wird die Vorauszahlung bei der Jahresveranlagung nicht vollständig angerechnet, sodass faktisch eine Doppelbelastung entsteht. Die Korrektur nach § 129 AO ist wegen Fristablaufs nicht mehr möglich. Hier kommt eine abweichende Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht.
Beispiel 3: Liquiditätsengpass durch unvorhersehbare Krise
Eine GmbH gerät durch einen plötzlichen Ausfall ihres Hauptkunden in eine akute Liquiditätskrise. Die fällige Körperschaftsteuer für 2025 würde bei sofortiger Zahlung zur Zahlungsunfähigkeit führen. Hier können persönliche Billigkeitsgründe vorliegen, die eine Stundung oder Ratenzahlung im Rahmen der abweichenden Festsetzung rechtfertigen. Wichtig: Die GmbH muss durch BWA, Liquiditätsplan und ggf. Sanierungsgutachten nachweisen, dass bei Stundung die Fortführung gesichert ist.
„Gerade bei Liquiditätsengpässen ist eine realistische Prognose entscheidend. Das Finanzamt wird nur dann eine abweichende Festsetzung oder Stundung gewähren, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass die Steuerschuld mittelfristig beglichen werden kann. Hier ist professionelle steuerliche Beratung unerlässlich.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Beispiel 4: Fehlerhafte Auskunft durch Finanzbehörde
Eine GmbH hat beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft eingeholt, auf deren Grundlage sie eine größere Transaktion durchgeführt hat. Später stellt sich heraus, dass die Auskunft fehlerhaft war und eine höhere Steuerlast entsteht. In solchen Fällen kann aus sachlichen Billigkeitsgründen eine abweichende Festsetzung geboten sein, da der Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft vertraut hat (Vertrauensschutz).
Grenzen der Billigkeit
Eine abweichende Festsetzung kommt nicht in Betracht bei: selbst verschuldeten Fehlern in der Buchhaltung, allgemeiner wirtschaftlicher Schwäche ohne besondere Umstände, fehlender Rücklagenbildung für absehbare Steuerlasten oder bei bloßer Unkenntnis der Rechtslage. Die Billigkeit setzt stets außergewöhnliche, atypische Umstände voraus.
Wie wird das Ermessen des Finanzamts überprüft und welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen?
Die abweichende Festsetzung nach § 163 AO steht im Ermessen des Finanzamts. Das bedeutet: Selbst wenn die Voraussetzungen (Billigkeitsgründe) vorliegen, kann das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob es abweichend festsetzt oder nicht. Dieses Ermessen ist jedoch nicht unbegrenzt – es unterliegt rechtlichen Schranken und gerichtlicher Kontrolle.
Ermessensgrundsätze nach § 5 AO
Nach § 5 AO hat die Finanzbehörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Finanzverwaltung muss in der Begründung des Bescheids darlegen, wie sie das Ermessen ausgeübt hat. Fehlt diese Begründung oder ist sie lückenhaft, liegt ein verfahrensrechtlicher Mangel vor.
Ermessensfehler, die zur Aufhebung führen
- Ermessensausfall (Ermessensnichtgebrauch): Das Finanzamt verkennt, dass es überhaupt Ermessen hat, und lehnt automatisch ab
- Ermessensüberschreitung: Das Finanzamt überschreitet die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
- Ermessensfehlgebrauch: Das Ermessen wird für sachfremde Zwecke eingesetzt (z. B. Bestrafung des Steuerpflichtigen)
- Ermessensdefizit: Wesentliche Gesichtspunkte werden bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt
- Verstoß gegen Gleichbehandlung: Vergleichbare Fälle werden ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt
Rechtsschutz: Einspruch und Klage
- Einspruch (§ 347 AO): Gegen den ablehnenden Bescheid oder den Steuerbescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einzulegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung (§ 361 AO), d. h. die Vollziehung wird ausgesetzt.
- Einspruchsentscheidung: Das Finanzamt prüft den Einspruch erneut und erlässt eine Einspruchsentscheidung. Hier kann das Ermessen neu ausgeübt werden.
- Klage vor dem Finanzgericht: Wird der Einspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen, kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden (§ 44 FGO).
- Gerichtliche Kontrolle: Das Finanzgericht prüft die Ermessensentscheidung auf Rechtsfehler. Es kann bei Ermessensfehlern das Finanzamt zu einer Neubescheidung verpflichten oder in engen Grenzen selbst in der Sache entscheiden.
„In der Praxis scheitern viele Billigkeitsanträge nicht an fehlenden Billigkeitsgründen, sondern an unzureichender Dokumentation und Begründung. Eine professionelle steuerliche Begleitung erhöht die Erfolgsaussichten deutlich – sowohl im Antragsverfahren als auch im Rechtsbehelfsverfahren.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Praxistipp: Einsicht in die Ermessenserwägungen
Fordern Sie bei Ablehnung des Antrags stets eine ausführliche Begründung der Ermessenserwägungen an. Nur so können Sie prüfen, ob das Finanzamt alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Pauschale Ablehnungen ohne Begründung sind ermessensfehlerhaft.
Welche Bedeutung hat die abweichende Festsetzung für den Jahresabschluss der GmbH?
Für die ordnungsgemäße Bilanzierung nach HGB ist die abweichende Festsetzung nach § 163 AO von erheblicher Bedeutung. GmbH-Geschäftsführer müssen im Jahresabschluss zum Bilanzstichtag 31.12.2025 die tatsächlich bestehenden Steuerverbindlichkeiten korrekt abbilden – unabhängig davon, ob ein Billigkeitsantrag gestellt wurde.
Bilanzielle Behandlung laufender Billigkeitsverfahren
Nach § 246 Abs. 1 HGB sind alle Vermögensgegenstände und Schulden vollständig zu erfassen. Eine Steuerschuld entsteht mit Verwirklichung des Steuertatbestands (§ 38 AO), unabhängig von der Festsetzung. Wird ein Antrag auf abweichende Festsetzung gestellt, hat dies zunächst keine Auswirkung auf die Höhe der zu passivierenden Steuerschuld – solange über den Antrag nicht entschieden ist.
| Verfahrensstadium | Bilanzielle Behandlung | Anhangangabe |
|---|---|---|
| Antrag gestellt, keine Entscheidung | Volle Rückstellung/Verbindlichkeit | Anhangangabe empfohlen: schwebender Antrag |
| Positive Entscheidung ergangen | Reduzierte Rückstellung gemäß Bescheid | Ertragswirksame Auflösung, Erläuterung im Anhang |
| Ablehnung bestandskräftig | Volle Rückstellung/Verbindlichkeit | Keine Änderung erforderlich |
| Einspruch/Klage anhängig | Volle Rückstellung, ggf. § 249 Abs. 2 HGB prüfen | Anhangangabe Prozessrisiko |
Realisationsprinzip und Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
Nach dem Vorsichtsprinzip sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen. Solange über einen Billigkeitsantrag nicht positiv entschieden ist, besteht die volle Steuerschuld fort. Eine vorweggenommene Reduzierung der Rückstellung wäre ein Verstoß gegen § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Erst mit Zugang eines bestandskräftigen positiven Bescheids darf die Rückstellung aufgelöst werden.
Vorsicht bei vorzeitiger Auflösung
Die vorzeitige Auflösung von Steuerrückstellungen aufgrund bloßer Billigkeitserwartungen ist unzulässig und kann zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen. Gleiches gilt für die Nichtbildung von Rückstellungen mit dem Argument, ein Billigkeitsantrag werde mit Sicherheit Erfolg haben. Die Entscheidung des Finanzamts ist abzuwarten.
Anhangangaben nach § 285 HGB bzw. § 264 Abs. 2 HGB
Bei wesentlichen laufenden Billigkeitsverfahren empfiehlt sich eine Angabe im Anhang zum Jahresabschluss. Dies dient der Transparenz gegenüber Gesellschaftern, Gläubigern und ggf. dem Abschlussprüfer. Die Angabe sollte enthalten: Art des Verfahrens, betroffene Steuerart und Veranlagungszeitraum, ungefähre Höhe der beantragten Abweichung sowie den Stand des Verfahrens zum Bilanzstichtag.
Für mittelgroße und große GmbHs, die nach § 264 Abs. 1 HGB zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet sind, ist die Angabe bei Wesentlichkeit geboten. Kleine GmbHs können gemäß § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB von Erleichterungen Gebrauch machen, sollten jedoch aus Transparenzgründen ebenfalls berichten, wenn das Verfahren bilanziell bedeutsam ist.
„Wir achten bei der Erstellung des Jahresabschlusses darauf, dass laufende Billigkeitsverfahren korrekt abgebildet werden – sowohl in der Bilanz als auch im Anhang. Dies vermeidet spätere Korrekturen und schafft Rechtssicherheit gegenüber dem Finanzamt und den Gesellschaftern.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie wirkt sich die abweichende Festsetzung auf Feststellungs- und Offenlegungsfristen aus?
GmbH-Geschäftsführer müssen neben der steuerlichen Festsetzung auch die handelsrechtlichen Fristen für Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses beachten. Die abweichende Festsetzung nach § 163 AO kann diese Fristen indirekt beeinflussen, wenn steuerliche Unsicherheiten die Feststellung des Jahresabschlusses verzögern.
Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG (Stand 2026)
Nach § 42a Abs. 2 GmbHG muss der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025 spätestens festgestellt werden:
- Kleine GmbH: innerhalb von 11 Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs (also bis 30.11.2026)
- Mittelgroße und große GmbH: innerhalb von 8 Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs (also bis 31.08.2026)
Ein laufendes Billigkeitsverfahren verlängert diese Frist nicht automatisch. Allerdings kann die Unsicherheit über die endgültige Steuerlast die Feststellung erschweren. In der Praxis wird der Jahresabschluss dennoch auf Basis der ursprünglichen Steuerschuld festgestellt – eine spätere Anpassung erfolgt dann im Folgejahr bzw. durch Ergebniskorrektur.
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Nach § 325 Abs. 1 HGB müssen die offenlegungspflichtigen Unterlagen (Jahresabschluss, Lagebericht, ggf. Prüfungsbericht) spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister eingereicht werden. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: Offenlegung bis spätestens 31.12.2026.
Unternehmensregister seit DiRUG (01.08.2022)
Die Offenlegung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de), nicht mehr beim Bundesanzeiger. Dies gilt seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 für alle Geschäftsjahre ab 2022. GmbH-Geschäftsführer sollten die elektronische Einreichung über das Portal oder über XBRL-Software sicherstellen.
Ein laufendes Billigkeitsverfahren entbindet nicht von der Offenlegungspflicht. Der Jahresabschluss ist fristgerecht offenzulegen, auch wenn steuerliche Verfahren noch anhängig sind. Ändert sich die Steuerlast später durch positive Billigkeitsentscheidung, muss ggf. ein berichtigter Jahresabschluss offengelegt werden.
Ordnungsgeld bei Fristversäumnis (§ 335 HGB)
Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz setzt nach vorheriger Androhung ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro fest. Billigkeitsverfahren werden in der Praxis nicht als Entschuldigung für verspätete Offenlegung akzeptiert – die handelsrechtliche Frist läuft unabhängig von steuerlichen Verfahren.
„Wir raten dringend dazu, die Offenlegungsfristen einzuhalten, auch wenn steuerliche Unsicherheiten bestehen. Ein laufendes Billigkeitsverfahren kann im Anhang erläutert werden – dies ist transparenter und rechtssicherer als eine verspätete Offenlegung mit drohenden Ordnungsgeldern.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
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Häufig gestellte Fragen
Kann die abweichende Festsetzung auch rückwirkend für bereits bestandskräftige Steuerbescheide beantragt werden?
Nein, die abweichende Festsetzung nach § 163 AO greift nur während des laufenden Festsetzungsverfahrens, also bevor der Steuerbescheid bestandskräftig wird. Für bereits bestandskräftige Bescheide kommt nur der Steuererlass nach § 227 AO oder eine Änderung nach §§ 172 ff. AO in Betracht, sofern Änderungsvorschriften einschlägig sind.
Welche Fristen gelten für die Antragstellung auf abweichende Festsetzung?
Eine gesetzliche Antragsfrist existiert nicht. Der Antrag sollte jedoch spätestens vor Erlass des Steuerbescheids gestellt werden, da § 163 AO nur im Festsetzungsverfahren greift. In der Praxis empfiehlt sich eine frühzeitige Antragstellung, sobald die Billigkeitsgründe erkennbar sind, um Verzögerungen im Veranlagungsverfahren zu vermeiden.
Kann ein abgelehnter Antrag auf abweichende Festsetzung wiederholt werden?
Ja, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat oder neue Billigkeitsgründe hinzutreten. Die Ablehnung ist eine Ermessensentscheidung und kann durch Einspruch und gegebenenfalls Klage angefochten werden. Eine bloße Wiederholung ohne neue Argumente hat jedoch keine Erfolgsaussicht, da das Finanzamt an seine frühere Ermessensentscheidung gebunden bleibt.
Muss die GmbH eine abweichende Festsetzung im Anhang des Jahresabschlusses erläutern?
Eine direkte Erläuterungspflicht besteht nicht, sofern die abweichende Festsetzung nur die Steuerfestsetzung, nicht aber die bilanzielle Bewertung betrifft. Führt sie jedoch zu wesentlichen Änderungen bei Steuerrückstellungen oder latenten Steuern, kann nach § 285 Nr. 12 HGB eine Angabepflicht im Anhang bestehen, um die wirtschaftliche Lage zutreffend darzustellen.
Kann die abweichende Festsetzung auch bei Gewerbesteuer und Umsatzsteuer beantragt werden?
Ja, § 163 AO gilt für alle Steuerarten, die der Abgabenordnung unterliegen, also auch Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer. Voraussetzung ist stets das Vorliegen sachlicher oder persönlicher Billigkeitsgründe. Die Ermessensentscheidung obliegt dem jeweils zuständigen Finanzamt bzw. der Gemeinde bei der Gewerbesteuer.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 163 AO – Abweichende Festsetzung, § 227 AO – Steuererlass, § 285 HGB – Angaben im Anhang, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


