GbR oder Freiberufler 2026: Unterschiede & Entscheidungshilfe
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Wer sich selbstständig macht, steht vor der Frage: GbR oder Freiberufler? Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Steuern, Buchführungspflicht, Haftung und Sozialversicherung. Dieser Ratgeber erklärt die rechtlichen und steuerlichen Unterschiede und zeigt, wann welche Rechtsform die richtige Wahl ist.
Kurzantwort
Als Einzelperson mit freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG agieren Sie als Freiberufler ohne Rechtsform. Eine GbR entsteht automatisch, sobald mindestens zwei Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen (§ 705 BGB). Die Wahl beeinflusst Steuerpflicht, Buchführung (EÜR vs. Bilanz), Haftung und Sozialversicherung erheblich.
Inhaltsverzeichnis
- GbR oder Freiberufler: Die grundlegenden Unterschiede
- Wann ist die Gründung einer GbR sinnvoll?
- Steuerliche Unterschiede zwischen GbR und Freiberufler
- Buchführung und Jahresabschluss: Wer muss was erstellen?
- Haftung und rechtliche Risiken: Was Sie wissen müssen
- Gesellschaftsvertrag und Gründung: Was muss geregelt werden?
- Wechsel von Freiberufler zu GbR oder umgekehrt: Was ist zu beachten?
- Sozialversicherung und Altersvorsorge: GbR vs. Freiberufler
GbR oder Freiberufler: Die grundlegenden Unterschiede
Die Entscheidung zwischen einer freiberuflichen Tätigkeit als Einzelunternehmer und der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist für viele Freiberufler eine zentrale Weichenstellung. Während der Freiberufler nach § 18 EStG seine Tätigkeit allein ausübt und selbstständig haftet, entsteht eine GbR nach § 705 BGB automatisch, sobald sich mindestens zwei Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Entscheidend ist: Eine GbR setzt mehrere Gesellschafter voraus – als Einzelperson bleibt man stets Freiberufler oder Einzelunternehmer.
Beide Rechtsformen können freiberufliche Einkünfte im Sinne des § 18 EStG generieren. Eine GbR kann aus mehreren Freiberuflern bestehen (z. B. Rechtsanwalts-GbR, Architekten-GbR) oder auch gemischte Gesellschafter umfassen. Sobald gewerbliche Tätigkeiten hinzukommen oder die Gesellschafter nicht alle freiberuflich tätig sind, kann die gesamte GbR gewerbesteuerpflichtig werden – ein häufig unterschätztes Risiko.
Wichtig
Eine GbR entsteht formlos und automatisch durch gemeinsames Handeln – auch ohne schriftlichen Vertrag. Wer zusammen ein Projekt durchführt und Gewinn teilt, hat rechtlich bereits eine GbR gegründet. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist daher dringend zu empfehlen, um Haftung, Gewinnverteilung und Kündigungsmodalitäten klar zu regeln.
| Merkmal | Freiberufler (Einzelunternehmen) | GbR |
|---|---|---|
| Anzahl Gesellschafter | 1 Person | Mindestens 2 Personen |
| Gründung | Keine Anmeldung erforderlich (außer Finanzamt) | Formlos, automatisch durch gemeinsamen Zweck |
| Haftung | Unbeschränkt mit Privatvermögen | Alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch unbeschränkt |
| Gewerbeanmeldung | Nicht erforderlich bei freiberuflicher Tätigkeit | Nur bei gewerblicher Tätigkeit erforderlich |
| Gewerbesteuer | Keine (bei reiner Freiberuflichkeit) | Keine bei rein freiberuflicher GbR, sonst ja |
Wann ist die Gründung einer GbR sinnvoll?
Eine GbR bietet sich immer dann an, wenn zwei oder mehr Freiberufler dauerhaft zusammenarbeiten und gemeinsam unternehmerisch tätig werden möchten. Typische Beispiele sind Rechtsanwaltssozietäten, Gemeinschaftspraxen von Ärzten, Architekten- oder Ingenieurbüros sowie Zusammenschlüsse von Grafikdesignern, Beratern oder Journalisten. Die GbR erlaubt eine flexible Aufgabenteilung, gemeinsame Kostenstruktur und gebündelte Marktpräsenz, ohne die Komplexität einer Kapitalgesellschaft.
Vorteile der GbR gegenüber der Einzeltätigkeit
- Kosteneffizienz: Büroräume, Software, Personal und Versicherungen können gemeinsam finanziert werden.
- Arbeitsteilung: Spezialisierung der Partner erhöht die Leistungsfähigkeit und ermöglicht breiteres Leistungsspektrum.
- Risikoverteilung: Krankheit, Urlaub oder Auftragsspitzen lassen sich besser abfedern.
- Marktauftritt: Eine Partnerschaft wirkt gegenüber Mandanten oft professioneller und stabiler.
- Keine Mindestkapitalanforderung: Anders als bei GmbH oder UG ist kein Stammkapital erforderlich.
Haftungsrisiko beachten
Jeder Gesellschafter einer GbR haftet persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft – auch für Fehler der anderen Gesellschafter. Gläubiger können sich den zahlungsfähigsten Gesellschafter heraussuchen. Eine Berufshaftpflichtversicherung und klare vertragliche Regelungen sind daher unverzichtbar.
„Viele Freiberufler gründen eine GbR, ohne sich der rechtlichen Tragweite bewusst zu sein. Gerade bei größeren Projekten oder Haftungsrisiken sollte frühzeitig geprüft werden, ob nicht eine Partnerschaftsgesellschaft oder PartG mbB die bessere Wahl ist – insbesondere für Freiberufler wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder Architekten.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Steuerliche Unterschiede zwischen GbR und Freiberufler
Steuerlich werden sowohl Freiberufler als auch freiberufliche GbRs grundsätzlich gleich behandelt: Beide erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 EStG und unterliegen damit der Einkommensteuer. Entscheidend ist jedoch: Eine GbR ist transparent – sie selbst zahlt keine Einkommensteuer, sondern die Gewinne werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und dort individuell versteuert. Die GbR selbst gibt lediglich eine Feststellungserklärung nach § 180 AO ab, in der die Gewinnanteile der Gesellschafter festgestellt werden.
Gewerbesteuer: Das entscheidende Risiko
Ein zentraler Unterschied liegt in der Gewerbesteuerpflicht. Solange ein Freiberufler ausschließlich freiberufliche Tätigkeiten nach § 18 EStG ausübt, fällt keine Gewerbesteuer an. Bei einer GbR gilt dies ebenfalls – aber nur, wenn alle Gesellschafter Freiberufler sind und ausschließlich freiberufliche Leistungen erbracht werden. Sobald auch nur ein Gesellschafter gewerblich tätig ist oder die GbR gewerbliche Nebentätigkeiten ausübt, wird die gesamte Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig. Dies führt zu einer zusätzlichen Steuerbelastung von ca. 14–17 % (abhängig vom Hebesatz der Gemeinde) und zur Pflicht der Gewerbeanmeldung.
Freiberufler (Einzeln)
- Einkommensteuer (progressiv bis 42 %, Spitzensteuersatz 45 %)
- Keine Gewerbesteuer
- Gewinnermittlung: EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG)
- Keine Buchführungspflicht (außer bei Umsatz > 600.000 € oder Gewinn > 60.000 €)
Freiberufliche GbR
- Einkommensteuer bei den Gesellschaftern
- Keine Gewerbesteuer (nur bei rein freiberuflicher Tätigkeit)
- Gewinnermittlung: EÜR oder Bilanz (je nach Größe)
- Ab 2026: Erweiterte Buchführungspflichten bei größeren GbRs (§ 238 HGB)
Praxis-Tipp
Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ist oft komplex. Einnahmen aus Vermietung, Handel, Vermittlungsprovisionen oder Softwareverkauf können bereits zur Gewerblichkeit führen. Eine saubere Trennung der Tätigkeiten und eine steuerliche Erstberatung sind daher essenziell.
Buchführung und Jahresabschluss: Wer muss was erstellen?
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Freiberufler und GbR liegt in den Buchführungs- und Offenlegungspflichten. Freiberufler ohne Handelsregistereintrag sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig und dürfen ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln – solange ihr Jahresumsatz 600.000 Euro oder ihr Gewinn 60.000 Euro nicht übersteigt. Auch eine freiberufliche GbR kann die EÜR nutzen, sofern die genannten Grenzen nicht überschritten werden und keine Buchführungspflicht nach § 238 HGB besteht.
Ab 2026 gelten durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) erweiterte Regelungen: GbRs, die ein Handelsgewerbe betreiben oder im Handelsregister eingetragen sind, unterliegen der vollständigen Buchführungspflicht nach § 238 HGB und müssen einen Jahresabschluss (Bilanz und GuV) erstellen. Auch rein freiberufliche GbRs sollten ihre Größe prüfen: Überschreiten sie die Schwellenwerte nach § 267 HGB (Bilanzsumme > 6 Mio. €, Umsatz > 12 Mio. €, Mitarbeiter > 50), kann ebenfalls Buchführungs- und Offenlegungspflicht bestehen.
Feststellungserklärung bei der GbR
Eine GbR muss jährlich eine Feststellungserklärung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO beim Finanzamt einreichen. Darin werden die Gewinne der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Diese Gewinnanteile fließen dann in die persönlichen Einkommensteuererklärungen der Gesellschafter ein. Die Feststellungserklärung ist Pflicht – auch bei einer EÜR.
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Freiberufler (Einzeln): EÜR ausreichend, keine Feststellungserklärung
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Freiberufliche GbR < Schwellenwerte: EÜR + Feststellungserklärung
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GbR mit Handelsgewerbe oder Handelsregistereintrag: Buchführungspflicht, Bilanz, GuV
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GbR > Schwellenwerte § 267 HGB: Jahresabschluss, ggf. Offenlegungspflicht
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Gewerbliche GbR: Gewerbesteuererklärung zusätzlich erforderlich
„Viele GbRs unterschätzen den administrativen Aufwand. Wer Wachstum plant oder mehrere Partner hat, sollte frühzeitig auf professionelle Buchführung und steuerliche Begleitung setzen. Unsere Steuerberater erstellen den Jahresabschluss digital und zu Festpreisen – ohne lange Wartezeiten.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Haftung und rechtliche Risiken: Was Sie wissen müssen
Die Haftung ist einer der entscheidenden Unterschiede zwischen Freiberufler und GbR – und oft der Grund, warum Freiberufler alternative Rechtsformen wählen. Ein Freiberufler haftet als Einzelunternehmer unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten, die aus seiner beruflichen Tätigkeit entstehen. Dies gilt auch für Fehler, Schäden oder Vertragsbrüche. Wer eine haftungsbeschränkte Struktur sucht, prüft häufig Optionen wie die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), eine GmbH oder – bei bestimmten strategischen Zielen – auch komplexere Konstellationen wie AG vs. Stiftung: Unterschiede & Entscheidungshilfe.
Bei einer GbR ist die Haftungssituation noch kritischer: Nach § 128 HGB haften alle Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Das bedeutet: Jeder Gesellschafter haftet für die gesamten Schulden der GbR – auch für Verbindlichkeiten, die andere Gesellschafter verursacht haben. Gläubiger können sich den zahlungsfähigsten Gesellschafter heraussuchen und von diesem die gesamte Forderung verlangen. Ein interner Ausgleich unter den Gesellschaftern ist dann Sache der Gesellschafter.
Haftungsrisiko bei Freiberuflern
Für freie Berufe wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte oder Architekten können Fehler existenzbedrohende Haftungsrisiken bedeuten. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist daher nicht nur empfehlenswert, sondern bei vielen Berufsgruppen gesetzlich vorgeschrieben (z. B. § 51 StBerG, § 51 BRAO). Die Deckungssummen sollten regelmäßig überprüft und an die Unternehmensgröße angepasst werden.
Alternativen zur GbR: PartG und PartG mbB
Für Freiberufler gibt es mit der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) nach § 1 PartGG eine speziell zugeschnittene Rechtsform. Sie ist nur Freiberuflern vorbehalten und bietet gegenüber der GbR den Vorteil einer klareren Struktur und der Möglichkeit, ins Partnerschaftsregister eingetragen zu werden. Noch wichtiger: Mit der PartG mbB (mit beschränkter Berufshaftung) können Freiberufler ihre Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränken – vorausgesetzt, der Schaden wurde nicht von dem betreffenden Partner selbst verursacht. Dies ist insbesondere bei größeren Sozietäten oder interdisziplinären Teams sinnvoll.
| Rechtsform | Haftung | Eignung |
|---|---|---|
| Freiberufler (Einzeln) | Unbeschränkt mit Privatvermögen | Kleine Tätigkeiten, geringe Haftungsrisiken |
| GbR | Gesamtschuldnerisch, unbeschränkt | Kleine Teams, geringe Projekte |
| PartG | Gesamtschuldnerisch, unbeschränkt | Freiberufler-Teams, klare Struktur |
| PartG mbB | Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen (außer eigenes Verschulden) | Große Sozietäten, hohe Haftungsrisiken |
| GmbH | Beschränkt auf Stammkapital | Gewerbliche Tätigkeit, externe Investoren |
Gesellschaftsvertrag und Gründung: Was muss geregelt werden?
Die Gründung einer GbR erfolgt formlos – bereits durch die tatsächliche Aufnahme der gemeinsamen Tätigkeit entsteht die Gesellschaft nach § 705 BGB. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist rechtlich nicht zwingend erforderlich, in der Praxis jedoch unverzichtbar. Ohne klare vertragliche Regelungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB, die oft nicht den individuellen Bedürfnissen der Gesellschafter entsprechen und zu Konflikten führen können.
Zentrale Regelungspunkte im GbR-Vertrag
- Gesellschaftszweck: Welche Tätigkeiten werden ausgeübt? Wie wird sichergestellt, dass die Freiberuflichkeit erhalten bleibt?
- Gesellschafter und Beteiligung: Wer sind die Gesellschafter, wie hoch sind die Beteiligungsquoten?
- Gewinn- und Verlustverteilung: Nach Köpfen, nach Leistung oder individuell? Gesetzlich gilt: gleichmäßige Verteilung (§ 722 BGB).
- Geschäftsführung und Vertretung: Wer darf die GbR nach außen vertreten? Einzeln oder nur gemeinsam?
- Haftung und Innenverhältnis: Wie wird intern für Schäden gehaftet? Welche Versicherungen werden abgeschlossen?
- Ausscheiden und Kündigung: Unter welchen Bedingungen kann ein Gesellschafter ausscheiden? Was passiert mit dem Gesellschaftsanteil?
- Wettbewerbsverbot: Dürfen Gesellschafter parallel eigene Mandate annehmen?
- Auflösung der Gesellschaft: Was passiert bei Insolvenz, Tod oder Streit?
Notarielle Beurkundung nicht erforderlich
Anders als bei einer GmbH oder UG ist für die Gründung einer GbR keine notarielle Beurkundung erforderlich. Ein privatschriftlicher Vertrag reicht aus. Dennoch empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und steuerliche Fallstricke zu umgehen.
Anmeldungen und Registrierungen
Eine freiberufliche GbR muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Folgende Anmeldungen sind jedoch erforderlich:
- Finanzamt: Steuerliche Erfassung mittels Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (früher: Fragebogen zur Gründung). Vergabe der Steuernummer.
- Gewerbeanmeldung: Nur erforderlich, wenn gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden.
- Berufskammer: Falls die Gesellschafter kammerpflichtigen Berufen angehören (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten), muss die GbR dort gemeldet werden.
- Berufsgenossenschaft: Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung, sobald Mitarbeiter beschäftigt werden.
- IHK/HWK: Nur bei gewerblicher Tätigkeit beitragspflichtig.
„Ein klar formulierter Gesellschaftsvertrag spart im Konfliktfall viel Geld und Nerven. Wir empfehlen, von Anfang an Exit-Szenarien, Gewinnverteilung und Geschäftsführungsbefugnisse eindeutig zu regeln – am besten mit anwaltlicher und steuerlicher Begleitung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wechsel von Freiberufler zu GbR oder umgekehrt: Was ist zu beachten?
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Freiberufler ihre Rechtsform wechseln möchten – sei es, weil ein Partner hinzukommt und eine GbR gegründet wird, oder weil sich eine GbR auflöst und ein Gesellschafter die Tätigkeit als Einzelunternehmer fortführt. Beide Szenarien haben steuerliche und rechtliche Konsequenzen, die sorgfältig geplant werden müssen.
Von Freiberufler zur GbR: Neugründung oder Einbringung
Wenn ein Freiberufler einen Partner aufnimmt und eine GbR gründet, gibt es zwei grundsätzliche Wege: die Neugründung einer GbR oder die Einbringung des bisherigen Einzelunternehmens in die GbR. Bei der Einbringung werden die Wirtschaftsgüter (z. B. Büroausstattung, Software, Forderungen) in die GbR übertragen. Steuerlich kann dies als Buchwertfortführung nach § 24 UmwStG erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – andernfalls werden stille Reserven aufgedeckt und versteuert.
Wichtig: Mit der Gründung der GbR entsteht eine neue Steuernummer beim Finanzamt. Die bisherige Einzelunternehmer-Steuernummer wird geschlossen. Laufende Verträge, Konten und Versicherungen müssen auf die GbR umgestellt werden. Mandanten und Geschäftspartner sollten rechtzeitig informiert werden.
Von GbR zum Freiberufler: Auflösung oder Austritt
Wenn sich eine GbR auflöst oder ein Gesellschafter ausscheidet, können die verbleibenden Gesellschafter die Tätigkeit als Einzelunternehmer fortführen oder eine neue GbR mit den verbleibenden Partnern bilden. Rechtlich endet die GbR durch Kündigung (§ 723 BGB), Zeitablauf, Erreichen des Gesellschaftszwecks oder Insolvenz. Steuerlich muss die GbR eine Schluss-Feststellungserklärung abgeben, in der die letzten Gewinne verteilt werden.
Bei der Auflösung sind alle Verbindlichkeiten zu begleichen, Vermögenswerte aufzuteilen und offene Mandate zu übertragen oder abzuwickeln. Die Gesellschafter haften auch nach Auflösung weiter für alte Verbindlichkeiten – eine saubere Abwicklung ist daher essenziell.
Steuerliche Fallstricke beim Wechsel
Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Freiberufler und GbR können stille Reserven aufgedeckt werden, die zu Steuernachzahlungen führen. Auch die Übertragung von laufenden Verträgen, Forderungen und Verbindlichkeiten sollte rechtlich sauber dokumentiert werden. Eine steuerliche Beratung ist hier unverzichtbar.
OnlineBilanz unterstützt bei Rechtsformwechsel
Wer den Wechsel von Freiberufler zu GbR oder umgekehrt plant, sollte frühzeitig steuerliche und rechtliche Beratung einholen. Unsere Steuerberater begleiten Sie digital durch den gesamten Prozess – von der Einbringungsbilanz über die Schluss-Feststellungserklärung bis zur Neuanmeldung beim Finanzamt. Transparente Festpreise, keine Wartezeiten.
Sozialversicherung und Altersvorsorge: GbR vs. Freiberufler
Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist für Freiberufler und GbR-Gesellschafter identisch: Beide sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert. Sie müssen sich selbstständig um Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Altersvorsorge und Absicherung gegen Berufsunfähigkeit kümmern. Eine Ausnahme bilden bestimmte Berufsgruppen, die der Künstlersozialkasse (KSK) oder einem berufsständischen Versorgungswerk angehören.
Künstlersozialkasse und berufsständische Versorgungswerke
Freiberufler in künstlerischen oder publizistischen Berufen können über die Künstlersozialkasse (KSK) in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung eintreten – allerdings mit einem verminderten Beitragssatz (50 %), da die KSK den Arbeitgeberanteil übernimmt. Auch eine GbR kann KSK-versichert sein, wenn alle Gesellschafter die Voraussetzungen erfüllen. Kammerpflichtige Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten) sind in der Regel Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk, das die Altersvorsorge übernimmt und von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Freiberufler (Einzeln)
- Krankenversicherung: freiwillig gesetzlich oder privat
- Rentenversicherung: freiwillig oder Versorgungswerk
- Arbeitslosenversicherung: möglich über freiwillige Weiterversicherung (§ 28a SGB III)
- Berufsunfähigkeit: private Absicherung empfohlen
GbR-Gesellschafter
- Krankenversicherung: freiwillig gesetzlich oder privat (wie Einzelunternehmer)
- Rentenversicherung: freiwillig oder Versorgungswerk
- Arbeitslosenversicherung: freiwillige Weiterversicherung möglich
- Berufsunfähigkeit: private Absicherung erforderlich
Altersvorsorge: Selbst ist der Freiberufler
Ohne gesetzliche Rentenversicherung tragen Freiberufler die volle Verantwortung für ihre Altersvorsorge. Neben den berufsständischen Versorgungswerken bieten sich Rürup-Rente (Basisrente), betriebliche Altersvorsorge (z. B. Direktversicherung), private Rentenversicherungen oder Investitionen in Immobilien und Wertpapiere an. Steuerlich attraktiv ist die Rürup-Rente: Beiträge sind bis zu 27.566 Euro (2026, Alleinstehende) als Sonderausgaben absetzbar.
Praxis-Tipp Altersvorsorge
Viele Freiberufler unterschätzen den Kapitalbedarf im Alter. Eine regelmäßige Überprüfung der Vorsorgestrategie – idealerweise mit einem unabhängigen Finanzberater – ist essenziell. Auch die steuerliche Begleitung durch einen Steuerberater hilft, Vorsorgeaufwendungen optimal abzusetzen.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich als Freiberufler eine GbR gründen?
Ja. Sobald zwei oder mehr Freiberufler gemeinsam tätig werden, entsteht automatisch eine Freiberufler-GbR nach § 705 BGB. Dabei bleibt die steuerliche Einstufung als freiberuflich bestehen, sofern alle Gesellschafter katalogfreie oder ähnliche Berufe nach § 18 EStG ausüben. Eine gewerbliche Tätigkeit innerhalb der GbR führt zur Gewerbesteuerpflicht für die gesamte Gesellschaft.
Benötige ich für eine GbR ein Gewerbe?
Nur wenn die GbR eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Bei einer Freiberufler-GbR (z. B. zwei Steuerberater) ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Eine GbR mit gewerblicher Tätigkeit muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden und unterliegt der Gewerbesteuer sowie der IHK-Pflichtmitgliedschaft.
Wie wird der Gewinn bei einer GbR verteilt?
Ohne abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag gilt nach § 722 BGB: Gewinn und Verlust werden zu gleichen Teilen verteilt, unabhängig vom tatsächlichen Arbeitseinsatz oder Kapitalanteil. In der Praxis empfiehlt sich eine individuelle Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, die Arbeitsleistung, Kapitaleinlagen und unterschiedliche Rollen berücksichtigt.
Kann ich als Einzelperson eine GbR haben?
Nein. Eine GbR setzt nach § 705 BGB mindestens zwei Gesellschafter voraus. Als Einzelperson agieren Sie entweder als Einzelunternehmer (Gewerbetreibender) oder als Freiberufler. Scheidet ein Gesellschafter aus einer Zwei-Personen-GbR aus, endet die GbR automatisch, und der verbleibende Partner führt die Tätigkeit als Einzelunternehmer fort.
Welche Versicherungen sind für GbR-Gesellschafter Pflicht?
Das hängt von der Tätigkeit ab. Freiberufler in einer GbR (z. B. Ärzte, Architekten, Steuerberater) unterliegen oft der Versicherungspflicht in berufsständischen Versorgungswerken. Gewerbliche GbR-Gesellschafter sind in der Regel nicht rentenversicherungspflichtig, müssen sich aber freiwillig absichern. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für alle GbR-Formen dringend empfohlen, für bestimmte freie Berufe sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Was passiert bei Streit zwischen GbR-Gesellschaftern?
Ohne klare Regelung im Gesellschaftsvertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 705 ff. BGB. Bei grundlegenden Meinungsverschiedenheiten kann jeder Gesellschafter die GbR außerordentlich kündigen (§ 723 BGB). Besser ist eine vertragliche Regelung von Konfliktlösungsmechanismen, Mehrheitsentscheidungen, Abfindungsmodalitäten und Kündigungsfristen, um langwierige Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 705 BGB – Gesellschaft (Gesellschaftsvertrag), § 18 EStG – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 722 BGB – Gewinnverteilung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


