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14–21 Minuten

OnlineBilanzBlogFreiberufler oder Stiftung

Freiberufler oder Stiftung 2026: Rechtsform-Vergleich

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Wahl zwischen Freiberufler und Stiftung hängt von Ihrem Tätigkeitszweck, steuerlichen Zielen und organisatorischen Anforderungen ab. Während Freiberufler nach § 18 EStG persönlich tätig sind und Einkommensteuer zahlen, verfolgt eine Stiftung nach §§ 80 ff. BGB dauerhafte gemeinnützige oder private Zwecke und unterliegt der Körperschaftsteuer. Wer die rechtlichen und steuerlichen Unterschiede beider Rechtsformen kennt, kann gezielter entscheiden, welche Organisationsform zu den eigenen Zielen passt – dieser Beitrag erläutert die relevanten rechtlichen, steuerlichen und buchhalterischen Aspekte und zeigt, wann welche Rechtsform sinnvoll ist.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Freiberufler sind natürliche Personen, die nach § 18 EStG selbständig tätig sind und Einkommensteuer zahlen. Eine Stiftung ist eine juristische Person nach §§ 80 ff. BGB, die dauerhaft einen bestimmten Zweck verfolgt und der Körperschaftsteuer unterliegt. Steuerlich können gemeinnützige Stiftungen nach §§ 51 ff. AO von der Körperschaftsteuer befreit sein. Die Entscheidung hängt vom Tätigkeitszweck, der gewünschten Haftungsstruktur und den Buchführungspflichten ab.

Freiberufler oder Stiftung: Welche Rechtsform passt zu welchem Zweck?

Freiberufler und Stiftungen unterscheiden sich grundlegend in Zielsetzung, Haftung und steuerlicher Behandlung. Während Freiberufler gemäß § 18 EStG eine persönliche Erwerbstätigkeit ausüben – etwa als Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Ingenieur –, verfolgen Stiftungen nach §§ 80 ff. BGB einen langfristigen, meist gemeinnützigen Zweck ohne Gewinnausschüttung an Gesellschafter. Die Wahl der Rechtsform hängt entscheidend davon ab, ob Sie Einkünfte erzielen und persönlich wirtschaften möchten oder ob Sie Vermögen dauerhaft einem Zweck widmen wollen. Wer hingegen eine körperschaftlich organisierte Struktur anstrebt, sollte auch den Vergleich zwischen AG und eingetragenem Verein in die Entscheidung einbeziehen.

Freiberufler führen keine Buchführungspflicht nach §§ 238 ff. HGB, solange sie nicht ins Handelsregister eingetragen sind. Sie ermitteln den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Stiftungen hingegen unterliegen – sofern als juristische Person organisiert – den Rechnungslegungspflichten des BGB und bei wirtschaftlicher Tätigkeit gegebenenfalls auch handelsrechtlichen Vorschriften. Stand 2026 ist die klare Abgrenzung zwischen persönlicher Erwerbstätigkeit und vermögensverwaltender Zweckverfolgung zentral für die steuerliche und rechtliche Einordnung.

Praxis-Hinweis

Freiberufler, die einen Teil ihres Vermögens gemeinnützig einsetzen möchten, können parallel eine Stiftung gründen – etwa zur Förderung von Forschung oder Bildung. Beide Strukturen existieren dann nebeneinander, erfordern aber jeweils eigene Buchhaltung und Steuererklärungen.

Merkmal Freiberufler Stiftung
Rechtsgrundlage § 18 EStG §§ 80 ff. BGB
Zielsetzung Persönliche Erwerbstätigkeit Dauerhafter (meist gemeinnütziger) Zweck
Haftung Unbeschränkt persönlich Stiftungsvermögen haftet
Gewinnermittlung EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG Doppelte Buchführung (bei wirtschaftl. Tätigkeit)
Buchführungspflicht Nein (außer freiwillige HR-Eintragung) Ja (BGB bzw. HGB)

Was macht einen Freiberufler aus – rechtliche und steuerliche Einordnung

Freiberufler im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG üben eine selbstständige Tätigkeit aus, die auf besonderer fachlicher Qualifikation beruht. Der Katalogberuf umfasst unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Journalisten und Dolmetscher. Darüber hinaus erkennt die Finanzverwaltung katalogähnliche Berufe an, sofern die Tätigkeit einem Katalogberuf nach Art und Umfang gleichwertig ist (R 18.1 Abs. 2 EStR 2026).

Abgrenzung zu gewerblicher Tätigkeit

Entscheidend ist die persönliche, leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit. Sobald die Tätigkeit einen gewerblichen Charakter annimmt – etwa durch Handel, Produktion oder Vermittlung im großen Stil –, entfällt der Freiberufler-Status. Dann greift § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) mit Gewerbesteuerpflicht und – ab den Schwellenwerten des § 141 AO – Buchführungspflicht nach § 238 HGB. Stand 2026 liegt die Grenze bei 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.

  • Persönliche Qualifikation: Hochschulstudium, Berufsexamen oder vergleichbare Ausbildung
  • Eigenverantwortliche Leistung: Keine bloße Durchführung standardisierter Prozesse
  • Leitende Tätigkeit: Auch bei Mitarbeitern muss der Freiberufler die fachliche Leitung behalten
  • Keine Handelsregistereintragung: Freiwillige Eintragung löst Buchführungspflicht aus (§ 238 HGB)

„Viele Freiberufler unterschätzen die Abgrenzungsfrage: Sobald Sie neben der klassischen Beratung auch Produkte vertreiben oder vermitteln, kann das Finanzamt einen Gewerbebetrieb annehmen. Dann entfällt der EÜR-Vorteil und es droht Gewerbesteuer. Wir prüfen solche Mischfälle regelmäßig im Jahresabschluss.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Stiftung gründen: Voraussetzungen, Ablauf und rechtliche Rahmenbedingungen

Eine Stiftung ist nach § 80 Abs. 1 BGB eine Vermögensmasse, die einem bestimmten, vom Stifter festgelegten Zweck dauerhaft gewidmet wird. Die Gründung erfolgt durch Stiftungsgeschäft – zu Lebzeiten per Rechtsgeschäft oder von Todes wegen per Testament – und bedarf der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde des Landes. Stand 2026 prüfen die Behörden insbesondere, ob das Stiftungsvermögen ausreicht, um den Zweck nachhaltig und dauerhaft zu erfüllen. Richtwerte liegen je nach Bundesland zwischen 50.000 und 100.000 Euro Anfangsvermögen.

Ablauf der Stiftungsgründung

  1. Stiftungssatzung: Festlegung von Zweck, Name, Sitz, Organen (Vorstand, ggf. Kuratorium) und Vermögensausstattung
  2. Stiftungsgeschäft: Schriftliche Erklärung des Stifters, Vermögen zu übertragen
  3. Antrag auf Anerkennung: Einreichung bei der Stiftungsbehörde (meist Regierungspräsidium oder Senatsverwaltung)
  4. Prüfung: Behörde prüft Satzung, Vermögen und Dauerhaftigkeit des Zwecks
  5. Anerkennung: Nach positiver Prüfung Erteilung der Anerkennung; Stiftung erlangt Rechtsfähigkeit
  6. Finanzamt: Antrag auf Feststellung der Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO, falls gemeinnützig

Achtung Dauerhaftigkeit

Eine Stiftung ist grundsätzlich auf Ewigkeit angelegt. Eine Auflösung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich (§ 87 BGB). Prüfen Sie daher genau, ob die Bindung des Vermögens auf Dauer gewollt ist – eine spätere Rücknahme oder Umwidmung ist kaum möglich.

Nach der Anerkennung muss die Stiftung ein Vermögensverzeichnis führen und jährlich Rechenschaft gegenüber der Stiftungsbehörde ablegen. Bei wirtschaftlicher Tätigkeit oder wenn die Stiftung als gGmbH organisiert ist, greifen zusätzlich die handelsrechtlichen Buchführungs- und Offenlegungspflichten nach §§ 238 ff., 264 ff., 325 HGB. Stand 2026 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich über das Unternehmensregister (nicht mehr Bundesanzeiger), seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022.

Steuerliche Unterschiede: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gemeinnützigkeit

Besteuerung des Freiberuflers

Freiberufler erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 EStG. Diese unterliegen der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG) mit progressivem Tarif bis 45 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Der Gewinn wird durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG), da sie keinen Gewerbebetrieb unterhalten. Sozialversicherungspflichtig sind sie in der Regel nicht; stattdessen besteht oft die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungswerken (z. B. für Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater).

Besteuerung der Stiftung

Stiftungen unterliegen als juristische Person grundsätzlich der Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 KStG (15 %) und der Gewerbesteuer nach § 2 Abs. 1 GewStG, sofern sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Gemeinnützige Stiftungen genießen jedoch umfassende Steuerbefreiungen nach §§ 51 ff. AO: Sie sind von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, soweit sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG).

Freiberufler (§ 18 EStG)

  • Keine Gewerbesteuer
  • Gewinnermittlung per EÜR
  • Keine Buchführungspflicht
  • Kein Abzug für Spenden an sich selbst

Gemeinnützige Stiftung

  • Erträge bleiben im Stiftungsvermögen
  • Spender erhalten Spendenabzug (§ 10b EStG)
  • Keine Ausschüttung an Stifter
  • Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht erforderlich

Spendenabzug

Wer als Freiberufler eine gemeinnützige Stiftung mit Spenden oder Zustiftungen unterstützt, kann diese gemäß § 10b EStG als Sonderausgaben absetzen – bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Damit lässt sich die eigene Steuerlast senken und gleichzeitig ein gemeinnütziger Zweck fördern.

„In der Praxis sehen wir häufig, dass vermögende Freiberufler ab Mitte 50 eine Stiftung gründen, um Vermögen steuergünstig einem Zweck zu widmen und gleichzeitig die Einkommensteuerlast durch Spenden zu senken. Beides parallel zu führen ist möglich, erfordert aber saubere Trennung in Buchhaltung und Steuererklärungen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Buchführung und Jahresabschluss: Welche Pflichten gelten für wen?

Die Rechnungslegungspflichten unterscheiden sich grundlegend: Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig nach §§ 238 ff. HGB, solange sie nicht freiwillig ins Handelsregister eingetragen sind und die Schwellenwerte des § 141 AO nicht überschreiten (Stand 2026: 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren). Sie erstellen lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG und reichen diese mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein. Eine Offenlegung entfällt vollständig.

Stiftungen hingegen unterliegen je nach Organisationsform und Größe strengeren Anforderungen: Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts müssen nach §§ 80 ff. BGB ein Vermögensverzeichnis führen und gegenüber der Stiftungsaufsicht Rechenschaft ablegen. Betreiben sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder sind sie als gemeinnützige GmbH (gGmbH) organisiert, greifen die handelsrechtlichen Vorschriften: Buchführungspflicht nach § 238 HGB, Jahresabschluss nach § 242 HGB (Bilanz und GuV) sowie bei Kapitalgesellschaften Offenlegungspflicht nach § 325 HGB.

Offenlegung beim Unternehmensregister

Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG), in Kraft seit 01.08.2022, erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die Offenlegungsstelle. Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB). Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB. Stand 2026 (Bilanzstichtag 31.12.2025) muss die Offenlegung spätestens bis zum 31.12.2026 erfolgen.

  • Freiberufler: EÜR gemäß § 4 Abs. 3 EStG, keine Offenlegung
  • Stiftung bürgerlichen Rechts: Vermögensverzeichnis, Rechenschaft gegenüber Aufsicht
  • gGmbH / wirtschaftliche Stiftung: Bilanz, GuV, Anhang nach §§ 242, 264 HGB
  • Offenlegung im Unternehmensregister binnen 12 Monaten (§ 325 HGB)
  • Feststellung des Jahresabschlusses innerhalb 8 Monate (mittelgroße/große) bzw. 11 Monate (kleine) nach § 42a GmbHG

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Haftung und persönliche Risiken: Freiberufler versus Stiftung

Freiberufler haften für berufliche Fehler und Verbindlichkeiten unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen (§§ 128, 427 BGB analog). Diese persönliche Haftung ist Folge der unmittelbaren Zurechnung der selbstständigen Tätigkeit zur natürlichen Person. Besonders in haftungsträchtigen Berufen – etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten – ist daher eine Berufshaftpflichtversicherung essenziell und oft standesrechtlich vorgeschrieben (z. B. § 51 BRAO für Rechtsanwälte, § 67 StBerG für Steuerberater).

Eine Stiftung haftet nur mit dem Stiftungsvermögen (§ 86 BGB). Der Stifter selbst haftet nach Gründung und Anerkennung grundsätzlich nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Stiftung – es sei denn, er übernimmt freiwillig eine Bürgschaft oder tritt als Organ (Vorstand) auf und verletzt seine Sorgfaltspflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich. Die Haftungsbeschränkung ist ein wesentlicher Vorteil der rechtsfähigen Stiftung gegenüber der persönlichen Erwerbstätigkeit.

Organhaftung bei Stiftungen

Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Stiftungen (insbesondere bei gGmbH-Struktur) haften nach den allgemeinen Grundsätzen des § 43 GmbHG bzw. § 93 AktG analog: bei Verletzung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsleiters. Dazu zählen insbesondere die Einhaltung der Buchführungs-, Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten sowie die fristgerechte Insolvenzanmeldung nach § 15a InsO (Stand 2026: innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung). Wer diese Pflichten verletzt, haftet persönlich.

100 %

Persönliche Haftung Freiberufler

§ 86 BGB

Haftung nur mit Stiftungsvermögen

3 Wochen

Frist Insolvenzanmeldung § 15a InsO

Insolvenzrisiko

Auch gemeinnützige Stiftungen können insolvent werden, wenn das Vermögen nicht mehr zur Zweckverfolgung ausreicht. Organe müssen dann unverzüglich Insolvenz anmelden. Versäumnisse führen zu persönlicher Haftung nach § 15a Abs. 1 InsO und können strafrechtlich relevant sein (§ 15a Abs. 4 InsO).

„Viele Mandanten unterschätzen die Organhaftung bei gemeinnützigen Strukturen. Auch wenn die Stiftung selbst steuerfrei ist, gelten für Vorstand und Geschäftsführung dieselben Sorgfaltspflichten wie in einer normalen GmbH – inklusive Buchführung, Jahresabschluss und Insolvenzanmeldung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Kann ich als Freiberufler gleichzeitig eine Stiftung betreiben?

Ja, Freiberufler können parallel eine Stiftung gründen und betreiben. Beide Strukturen existieren rechtlich und steuerlich getrennt nebeneinander: Der Freiberufler erzielt weiterhin Einkünfte nach § 18 EStG, die Stiftung verfolgt ihren satzungsmäßigen Zweck. Voraussetzung ist die strikte Trennung von Vermögen, Buchhaltung und Steuererklärungen. In der Praxis nutzen vermögende Freiberufler diese Konstruktion, um einen Teil ihres Vermögens oder laufender Erträge einem gemeinnützigen Zweck zu widmen – etwa Forschungsförderung, Stipendien, soziale Projekte – und gleichzeitig von Steuervorteilen zu profitieren.

Steuerliche Vorteile der Kombination

Der Freiberufler kann Spenden und Zustiftungen an die eigene oder eine fremde gemeinnützige Stiftung als Sonderausgaben gemäß § 10b EStG geltend machen – bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Zustiftungen in den Vermögensstock sind sogar bis zu 1 Million Euro im Zehnjahresrhythmus abzugsfähig (§ 10b Abs. 1a EStG). Damit lässt sich die eigene Einkommensteuerlast erheblich senken, während das Vermögen dauerhaft gemeinnützigen Zwecken dient. Die Stiftung selbst ist nach §§ 51 ff. AO von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit.

Freiberufler

  • Einkünfte § 18 EStG
  • EÜR-Gewinnermittlung
  • Spendenabzug § 10b EStG möglich

Stiftung

  • Steuerbefreit §§ 51 ff. AO
  • Vermögen bleibt dauerhaft gebunden
  • Jahresabschluss und Rechenschaft

Kombination

  • Strikte Vermögenstrennung
  • Separate Buchhaltung
  • Steueroptimierung durch Spenden

Vorsicht Selbstzuwendung

Der Freiberufler darf aus der Stiftung keine persönlichen Vorteile ziehen (§ 55 AO Selbstlosigkeit). Vergütungen an den Stifter oder dessen Angehörige als Organmitglieder sind nur in engen Grenzen zulässig (§ 58 Nr. 3 AO: höchstens 840 Euro/Jahr pauschal oder angemessene Aufwandsentschädigung). Verstöße gefährden die Gemeinnützigkeit.

In der Praxis koordiniert der Freiberufler oft selbst als Vorstand die Stiftungsarbeit – ehrenamtlich oder gegen angemessene Aufwandsentschädigung. Die Buchhaltung muss sauber getrennt sein: separate Konten, eigene Steuernummern (Freiberufler: Einkommensteuer-ID; Stiftung: Körperschaftsteuer-Nummer bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb), separate Jahresabschlüsse. Wer hier Unterstützung sucht, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater, die sowohl die EÜR des Freiberuflers als auch den Jahresabschluss der Stiftung rechtskonform erstellen.

„Die Kombination Freiberufler plus Stiftung sehen wir bei gutverdienenden Selbstständigen ab etwa 200.000 Euro Jahreseinkommen häufiger. Der Spendenabzug wirkt progressionsmindernd, und gleichzeitig wird Vermögen nachhaltig zweckgebunden. Entscheidend ist die professionelle Buchführung beider Strukturen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Entscheidungshilfe: Wann ist eine Stiftung sinnvoll, wann bleibt man Freiberufler?

Die Wahl zwischen Freiberufler und Stiftung – oder der parallelen Führung beider Strukturen – hängt von Ihren Zielen, Ihrem Vermögen und Ihrer Risikobereitschaft ab. Als Faustregel gilt: Wer primär Einkünfte aus persönlicher Erwerbstätigkeit erzielen möchte, flexible Mittelverwendung wünscht und keine langfristige Vermögensbindung anstrebt, bleibt Freiberufler. Wer hingegen Vermögen dauerhaft einem gemeinnützigen oder Familienzweck widmen möchte, von Steuerbefreiungen profitieren will und bereit ist, Rechenschaftspflichten zu erfüllen, gründet eine Stiftung.

Typische Szenarien

Situation Empfehlung Begründung
Junger Berufseinsteiger, hohe laufende Kosten Freiberufler Flexible Mittelverwendung, keine Vermögensbindung, kein Verwaltungsaufwand
Etablierter Freiberufler, hohes Einkommen, kein Nachfolger Freiberufler + Stiftung Spendenabzug senkt Steuerlast, Vermögen dient dauerhaft gemeinnützigem Zweck
Vermögender Unternehmer, gemeinnütziges Engagement Stiftung Steuerbefreiung, Zweckbindung, keine persönliche Erwerbsabsicht
Familienunternehmen, Vermögensübertragung geplant Familienstiftung Vermögenserhalt, keine Erbschaftsteuer bei Satzungsgestaltung, Haftungsbeschränkung

Checkliste Entscheidung

1. Wollen Sie dauerhaft Vermögen binden? → Stiftung. 2. Benötigen Sie laufende Entnahmen? → Freiberufler. 3. Streben Sie Steuerbefreiung an? → Gemeinnützige Stiftung. 4. Planen Sie Nachfolge ohne Erbschaftsteuer? → Familienstiftung. 5. Wollen Sie flexible Mittelverwendung? → Freiberufler oder ggf. Verein.

In der Praxis empfiehlt sich vor Gründung einer Stiftung eine umfassende steuerliche und rechtliche Beratung, da die Entscheidung langfristig und kaum reversibel ist. Freiberufler können hingegen jederzeit in eine andere Rechtsform wechseln (z. B. Partnerschaftsgesellschaft nach § 1 PartGG oder GmbH), ohne dass Vermögen dauerhaft gebunden wird. Beide Wege haben ihre Berechtigung – entscheidend ist, dass die Struktur zu Ihrer Lebenssituation und Ihren Zielen passt.

„Viele Mandanten kommen mit der Frage, ob eine Stiftung sinnvoll ist, wenn sie ab 55 oder 60 Jahren Vermögen weitergeben wollen. Unsere Empfehlung: Wenn Sie liquide bleiben und flexibel entscheiden wollen, bleibt Freiberufler die bessere Wahl. Erst wenn ein klarer, dauerhafter Zweck feststeht, lohnt die Stiftungsgründung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Kann eine Stiftung freiberufliche Tätigkeiten ausüben?

Grundsätzlich ja, sofern die Tätigkeit dem Stiftungszweck dient. Allerdings sind freiberufliche Katalogberufe nach § 18 EStG (Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) an die persönliche Berufsausübung gebunden. Eine Stiftung kann jedoch freiberuflich tätige Personen anstellen oder beauftragen, wenn dies dem Stiftungszweck entspricht – etwa eine Wissenschaftsstiftung, die Forschungsprojekte vergibt.

Muss eine Stiftung ins Handelsregister eingetragen werden?

Nein. Rechtsfähige Stiftungen werden in das Stiftungsverzeichnis der zuständigen Landesbehörde eingetragen, nicht ins Handelsregister. Nur wenn eine Stiftung einen eingetragenen Geschäftsbetrieb unterhält, der handelsrechtliche Größenkriterien erfüllt, kann ausnahmsweise eine Registerpflicht entstehen – das ist jedoch selten der Fall.

Welche Rolle spielt das Stiftungskapital bei der Gründung?

Das Stiftungskapital (Stiftungsvermögen) muss ausreichend sein, um den Stiftungszweck dauerhaft zu erfüllen. Die meisten Bundesländer verlangen ein Mindestvermögen von 50.000 bis 100.000 Euro. Das Kapital muss in der Regel erhalten bleiben (Vermögenserhaltungsgebot nach § 58 Nr. 7 AO bei gemeinnützigen Stiftungen); nur die Erträge dürfen für den Stiftungszweck verwendet werden.

Können Freiberufler von der Kleinunternehmerregelung profitieren?

Ja. Freiberufler können nach § 19 UStG die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn ihr Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigt (Stand 2026). Dann entfällt die Umsatzsteuer-Ausweisung und -Abführung. Gemeinnützige Stiftungen sind bei Zweckbetrieben ohnehin oft umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 18 UStG.

Was passiert mit dem Stiftungsvermögen, wenn die Stiftung aufgelöst wird?

Bei gemeinnützigen Stiftungen muss das Vermögen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts für gemeinnützige Zwecke fallen. Die Satzung legt fest, an wen das Vermögen geht. Bei privatnützigen Stiftungen regelt die Satzung oder das Landesstiftungsrecht die Vermögensverwendung – oft an die Stifter oder deren Erben.

Wie lange dauert die Anerkennung einer gemeinnützigen Stiftung durch das Finanzamt?

Nach Anerkennung durch die Stiftungsbehörde prüft das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit. Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Finanzamt und Komplexität der Satzung zwischen 3 und 12 Monaten. Erst mit dem positiven Freistellungsbescheid nach § 60a AO kann die Stiftung Spendenbescheinigungen ausstellen und ist von der Körperschaftsteuer befreit.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – §§ 80 ff. Stiftungsrecht, Abgabenordnung (AO) – §§ 51 ff. Gemeinnützigkeit, Handelsgesetzbuch (HGB). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
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