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Datum

Lesedauer

17–26 Minuten

OnlineBilanzBlogBilanz GbR

Bilanz aufstellen GbR 2026: Pflicht, Fristen & Kosten

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine GbR muss grundsätzlich keine Bilanz aufstellen – es sei denn, sie überschreitet bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen oder wird ins Handelsregister eingetragen. Dann gelten dieselben Pflichten wie für Kaufleute nach HGB. Die Voraussetzungen ähneln dabei den Regelungen, die auch für die Bilanzierungspflicht von Einzelunternehmen gelten. Hier erfahren Sie, wann eine GbR bilanzierungspflichtig wird, wie die Bilanzerstellung abläuft und welche Fristen einzuhalten sind.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

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Kurzantwort

Eine GbR ist grundsätzlich nicht bilanzierungspflichtig und erstellt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Bilanzierungspflicht entsteht erst bei Überschreitung der Grenzen nach § 141 AO (Umsatz über 800.000 Euro oder Gewinn über 80.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren) oder bei freiwilliger Eintragung ins Handelsregister. Dann gelten die handelsrechtlichen Vorschriften wie für Kaufleute.

Muss eine GbR eine Bilanz aufstellen?

Die Antwort lautet in den meisten Fällen: Nein. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist als Personengesellschaft nicht nach § 238 HGB zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet, solange sie nicht als Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Eine GbR ist grundsätzlich eine nicht-kaufmännische Gesellschaft und unterliegt daher nicht der handelsrechtlichen Buchführungspflicht.

Allerdings gibt es zwei wichtige Ausnahmen, bei denen auch eine GbR bilanzierungspflichtig werden kann:

  • Überschreitung der Schwellenwerte nach § 141 AO: Wenn die GbR Umsatzerlöse von mehr als 600.000 Euro oder einen Gewinn von mehr als 60.000 Euro im Kalenderjahr erzielt, entsteht eine steuerrechtliche Buchführungspflicht. Diese führt zur Pflicht, eine Bilanz nach § 4 Abs. 1 EStG aufzustellen.
  • Eintragung ins Handelsregister: Wird die GbR als OHG ins Handelsregister eingetragen (was bei kaufmännischem Geschäftsbetrieb nach § 105 HGB erforderlich sein kann), entsteht automatisch die handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 238 ff. HGB.

Hinweis

Praxis-Hinweis: Die meisten GbR-Gesellschafter ermitteln ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Diese ist deutlich einfacher als eine Bilanz und reicht aus, solange die Schwellenwerte nicht überschritten werden und keine Handelsregistereintragung vorliegt.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre GbR bilanzierungspflichtig ist, sollten Sie dies mit einem Steuerberater klären. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.

Wann wird eine GbR bilanzierungspflichtig?

Die Bilanzierungspflicht für eine GbR entsteht in der Regel durch steuerrechtliche Vorgaben. Der wichtigste Auslöser ist die Überschreitung der Schwellenwerte nach § 141 Abs. 1 AO. Diese Norm regelt, wann ein Gewerbetreibender zur Buchführung verpflichtet wird.

Schwellenwerte nach § 141 AO (Stand 2026)

Kriterium Schwellenwert Rechtsfolge
Umsatzerlöse mehr als 600.000 € im Kalenderjahr Buchführungspflicht ab dem folgenden Wirtschaftsjahr
Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 60.000 € im Kalenderjahr Buchführungspflicht ab dem folgenden Wirtschaftsjahr
Land- und Forstwirtschaft mehr als 60.000 € Gewinn oder 600.000 € Wirtschaftswert Buchführungspflicht ab dem folgenden Wirtschaftsjahr

Sobald einer der beiden Schwellenwerte überschritten wird, ist die GbR verpflichtet, ab dem folgenden Wirtschaftsjahr Bücher zu führen und eine Bilanz nach § 4 Abs. 1 EStG aufzustellen. Die Mitteilung über die Buchführungspflicht erfolgt durch das zuständige Finanzamt.

Freiwillige Bilanzierung

Eine GbR kann auch freiwillig zur Bilanzierung übergehen, etwa um eine bessere Übersicht über die Vermögenslage zu erhalten, Investoren anzusprechen oder sich auf eine spätere Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft vorzubereiten. Der Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung muss dem Finanzamt mitgeteilt werden und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden.

Achtung

Wichtig: Die Bilanzierungspflicht gilt ab dem Wirtschaftsjahr nach Überschreitung der Schwellenwerte. Wird z. B. im Wirtschaftsjahr 2025 ein Umsatz von 650.000 Euro erzielt, muss für das Wirtschaftsjahr 2026 erstmals eine Bilanz erstellt werden. Oft wird dieser Zeitpunkt übersehen, was zu steuerlichen Problemen führen kann.

Was ist der Unterschied zwischen GbR und GmbH bei der Bilanzierung?

Der zentrale Unterschied liegt in der gesetzlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Während eine GmbH immer bilanzierungspflichtig ist, gilt dies für eine GbR nur unter bestimmten Voraussetzungen.

GmbH

Jede GmbH ist nach § 238 HGB zur Buchführung verpflichtet, unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Sie muss einen Jahresabschluss nach § 242 HGB erstellen (Bilanz und GuV) und diesen beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB). Zudem gelten Feststellungs- und Offenlegungsfristen nach § 42a GmbHG und § 325 HGB.

GbR

Eine GbR ist nicht automatisch bilanzierungspflichtig. Die Bilanzierungspflicht entsteht erst bei Überschreitung der Schwellenwerte nach § 141 AO (600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn) oder bei Eintragung ins Handelsregister. Keine Offenlegungspflicht, keine Größenklassen nach § 267 HGB.

Handelsrechtliche vs. steuerrechtliche Bilanzierung

Die GmbH unterliegt sowohl der handelsrechtlichen (§§ 238 ff. HGB) als auch der steuerrechtlichen Buchführungspflicht. Die handelsrechtliche Bilanz dient der Information von Gesellschaftern, Gläubigern und der Öffentlichkeit. Auf Basis der Handelsbilanz wird die Steuerbilanz abgeleitet, die für die Gewinnermittlung und Körperschaftsteuer maßgeblich ist.

Eine bilanzierungspflichtige GbR erstellt hingegen nur eine steuerrechtliche Bilanz nach § 4 Abs. 1 EStG. Es gibt keine handelsrechtlichen Publizitätspflichten, keine Offenlegung beim Unternehmensregister und keine Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer.

„Für GmbH-Geschäftsführer, die aus einer GbR heraus eine GmbH gegründet haben, ist der Übergang zur vollständigen Bilanzierung oft eine Herausforderung. Die handelsrechtlichen Anforderungen sind deutlich umfangreicher, und die Offenlegungspflicht bringt neue Compliance-Aufgaben mit sich.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Auch die Größenklassen nach § 267 HGB gelten nur für Kapitalgesellschaften wie die GmbH, nicht für Personengesellschaften. Kleine GmbHs dürfen Erleichterungen bei der Offenlegung in Anspruch nehmen, während eine GbR grundsätzlich keine Offenlegungspflicht hat.

Wie stellt man eine Bilanz für eine GbR auf?

Wenn eine GbR bilanzierungspflichtig wird, muss sie eine Eröffnungsbilanz und anschließend jährlich eine Schlussbilanz erstellen. Die Bilanzierung erfolgt nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG in Verbindung mit den handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 238 ff. HGB, soweit diese anwendbar sind.

1. Eröffnungsbilanz erstellen

Beim Übergang von der EÜR zur Bilanzierung muss eine Eröffnungsbilanz erstellt werden. Diese zeigt das Vermögen und die Schulden der GbR zum Zeitpunkt des Übergangs. Alle Wirtschaftsgüter (Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Forderungen, Verbindlichkeiten) werden zu ihren Buchwerten angesetzt. Die Differenz zwischen Vermögen und Schulden bildet das Eigenkapital, das auf die Gesellschafter-Kapitalkonten verteilt wird.

2. Laufende Buchführung (doppelte Buchführung)

Nach der Eröffnungsbilanz muss die GbR eine doppelte Buchführung führen. Jeder Geschäftsvorfall wird auf mindestens zwei Konten (Soll und Haben) gebucht. Die Buchführung muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen und zeitnah, vollständig und nachvollziehbar erfolgen.

  • Alle Geschäftsvorfälle zeitnah buchen (Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Bankkontobewegungen, Kasse)
  • Belegablage organisieren (digital oder physisch, GoBD-konform)
  • Kontenrahmen verwenden (z. B. SKR 03 oder SKR 04)
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellen und Abstimmungen vornehmen
  • Jahresabschlussbuchungen vorbereiten (Abschreibungen, Rückstellungen, Abgrenzungen)

3. Jahresabschluss erstellen (Bilanz und GuV)

Zum Ende des Wirtschaftsjahres wird die Schlussbilanz erstellt. Diese besteht aus der Bilanz (Aktiva und Passiva) und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die Bilanz zeigt die Vermögens- und Schuldenlage zum Bilanzstichtag, die GuV den Erfolg (Gewinn oder Verlust) des Geschäftsjahres.

Die Gewinnverteilung erfolgt nach dem Gesellschaftsvertrag der GbR. Ist nichts geregelt, gilt die gesetzliche Regelung: Gewinn und Verlust werden zu gleichen Teilen auf die Gesellschafter verteilt, unabhängig von deren Kapitaleinlagen (§ 722 BGB).

Hinweis

Tipp: Die Erstellung einer Bilanz erfordert fundierte Kenntnisse in Buchführung und Steuerrecht. Viele GbR-Gesellschafter beauftragen daher einen Steuerberater. Auf OnlineBilanz.de erhalten Sie Ihren Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater — digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen und ohne lange Wartezeiten.

4. Steuerliche Gewinnermittlung und Erklärungen

Die Bilanz dient als Grundlage für die Feststellungserklärung der GbR (§ 180 AO). Der Gewinn wird auf die Gesellschafter verteilt und fließt in deren persönliche Einkommensteuererklärung ein. Zusätzlich ist die GbR zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung verpflichtet, wenn sie gewerblich tätig ist.

EÜR oder Bilanz: Was gilt für die GbR?

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ist die häufigste Form der Gewinnermittlung für eine GbR. Sie ist deutlich einfacher als die Bilanzierung und ausreichend, solange die GbR nicht buchführungspflichtig ist.

Wann ist die EÜR erlaubt?

Die EÜR darf angewendet werden, wenn die GbR nicht nach § 238 HGB oder § 140/141 AO buchführungspflichtig ist. Das bedeutet:

  • Umsatzerlöse maximal 600.000 Euro im Kalenderjahr
  • Gewinn aus Gewerbebetrieb maximal 60.000 Euro im Kalenderjahr
  • Keine Eintragung der GbR als OHG im Handelsregister

Bei der EÜR werden lediglich die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenübergestellt. Es wird das Zu- und Abflussprinzip angewendet: Einnahmen und Ausgaben werden in dem Kalenderjahr erfasst, in dem sie tatsächlich zugeflossen oder abgeflossen sind (§ 11 EStG).

Wann muss zur Bilanzierung gewechselt werden?

Sobald die Schwellenwerte nach § 141 AO überschritten werden, entsteht die Buchführungspflicht ab dem folgenden Wirtschaftsjahr. Der Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung ist komplex und erfordert die Erstellung einer Eröffnungsbilanz sowie die Umstellung der laufenden Buchführung.

„Der Übergang von der EÜR zur Bilanzierung ist ein kritischer Moment. Viele Mandanten unterschätzen den Aufwand und die Notwendigkeit, alle Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten korrekt zu erfassen. Hier ist eine sorgfältige Vorbereitung mit steuerlicher Beratung unerlässlich.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Merkmal EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG)
Prinzip Zufluss-Abfluss-Prinzip Periodengerechte Erfolgsermittlung
Gewinnermittlung Einnahmen minus Ausgaben Betriebsvermögensvergleich (Eigenkapitalveränderung)
Aufwand Gering (einfache Aufstellung) Hoch (Buchführung, Inventur, Bilanz)
Vermögensausweis Nicht erforderlich Pflicht (Bilanz zeigt Aktiva und Passiva)
Rückstellungen Nicht zulässig Pflicht nach § 249 HGB
Abschreibungen Sofortabzug teilweise möglich Planmäßige Abschreibung nach § 253 HGB

Die EÜR ist für kleinere GbR-Gesellschaften die bevorzugte Methode, da sie weniger Aufwand bedeutet und keine Verpflichtung zur Offenlegung mit sich bringt. Sobald jedoch die Schwellenwerte überschritten werden oder eine kaufmännische Organisation vorliegt, ist die Bilanzierung unumgänglich.

Muss eine GbR ihre Bilanz offenlegen?

Die klare Antwort lautet: Nein. Eine GbR unterliegt nicht der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB, selbst wenn sie bilanzierungspflichtig ist. Die Offenlegungspflicht gilt ausschließlich für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) und bestimmte Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), wenn diese zur Rechnungslegung nach § 264a HGB verpflichtet sind.

Eine GbR, die aufgrund der Überschreitung der Schwellenwerte nach § 141 AO bilanziert, erstellt ihre Bilanz ausschließlich für steuerliche Zwecke. Diese Bilanz wird dem Finanzamt im Rahmen der Feststellungserklärung vorgelegt, muss aber nicht beim Unternehmensregister eingereicht werden.

Was ändert sich bei Umwandlung in eine OHG?

Wird die GbR ins Handelsregister eingetragen und damit zur OHG, entsteht die handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 238 ff. HGB. Allerdings bleibt die OHG als Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich von der Offenlegungspflicht befreit, es sei denn, sie erfüllt die Voraussetzungen des § 264a HGB (z. B. wenn keine natürliche Person als Gesellschafter haftet).

Achtung

Wichtig für GmbH-Geschäftsführer: Im Gegensatz zur GbR unterliegt die GmbH der strikten Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Der Jahresabschluss muss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister (nicht mehr Bundesanzeiger, seit DiRUG vom 01.08.2022) eingereicht werden. Bei Verstoß drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.

Die fehlende Offenlegungspflicht ist ein wesentlicher Vorteil der GbR gegenüber der GmbH: Die Vermögensverhältnisse und Gewinne bleiben nicht öffentlich einsehbar. Dies ist insbesondere für kleinere Unternehmen relevant, die Wettbewerbsnachteile durch Transparenz vermeiden möchten.

GbR

Keine Offenlegungspflicht, auch nicht bei steuerlicher Buchführungspflicht. Bilanz nur für Finanzamt.

OHG / KG

Grundsätzlich keine Offenlegungspflicht, außer bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 264a HGB (z. B. kapitalistische OHG).

GmbH / UG / AG

Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Jahresabschluss muss beim Unternehmensregister eingereicht werden, Frist: 12 Monate nach Bilanzstichtag.

Welche Fristen gelten für die Bilanzierung einer GbR?

Im Gegensatz zur GmbH gibt es für die GbR keine handelsrechtlichen Fristen zur Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses. Die relevanten Fristen sind ausschließlich steuerrechtlicher Natur und betreffen die Abgabe der Steuererklärungen beim Finanzamt.

Steuerliche Abgabefristen für die GbR (Stand 2026)

Für die Abgabe der Feststellungserklärung (einschließlich Bilanz, GuV und gegebenenfalls dem Anhang der Bilanz) gelten folgende Fristen:

  • Ohne steuerliche Beratung: Die Steuererklärung muss bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden (z. B. für das Wirtschaftsjahr 2025 bis 31.07.2026).
  • Mit steuerlicher Beratung: Bei Beauftragung eines Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesellschaft verlängert sich die Frist automatisch bis zum Ende Februar des übernächsten Jahres (z. B. für das Wirtschaftsjahr 2025 bis 28.02.2027), sofern keine Vorauszahlungen geschuldet sind oder diese geleistet werden.

Hinweis

Praxis-Tipp: Die steuerliche Beratung verschafft nicht nur eine deutliche Fristverlängerung, sondern stellt auch sicher, dass die Bilanz korrekt erstellt wird und alle steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten genutzt werden. Bei OnlineBilanz koordiniert Servet Gündogan als Büroleiter die Zusammenarbeit zwischen Mandant und unserem Steuerberater-Team — digital, transparent und zu Festpreisen.

Fristen für GmbH im Vergleich

Für GmbH-Geschäftsführer gelten deutlich strengere Fristen:

Frist GbR GmbH (kleine) GmbH (mittel/groß)
Aufstellung Jahresabschluss Keine gesetzliche Frist Keine gesetzliche Frist (Best Practice: 6 Monate) Keine gesetzliche Frist (Best Practice: 3 Monate)
Feststellung Jahresabschluss Keine gesetzliche Frist 11 Monate (§ 42a GmbHG) 8 Monate (§ 42a GmbHG)
Offenlegung Nicht erforderlich 12 Monate (§ 325 HGB) 12 Monate (§ 325 HGB)
Steuerliche Abgabe (mit Berater) 28.02. übernächstes Jahr 28.02. übernächstes Jahr 28.02. übernächstes Jahr

Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG gilt nur für Kapitalgesellschaften. Bei der GbR muss die Bilanz lediglich rechtzeitig für die steuerliche Abgabe fertiggestellt werden. Dennoch ist es sinnvoll, den Jahresabschluss zeitnah nach Jahresende zu erstellen, um einen aktuellen Überblick über die Geschäftsentwicklung zu haben.

„Viele GbR-Mandanten nutzen die längere Abgabefrist, um ihre Unterlagen in Ruhe zu sortieren. Dennoch empfehlen wir, den Jahresabschluss möglichst zeitnah zu erstellen. So haben Sie frühzeitig Planungssicherheit für Steuerzahlungen und unternehmerische Entscheidungen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Was kostet die Bilanzerstellung für eine GbR beim Steuerberater?

Die Kosten für die Erstellung einer Bilanz durch einen Steuerberater richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Die Höhe des Honorars hängt vom Gegenstandswert (in der Regel der Jahresumsatz oder die Bilanzsumme) und der angewandten Gebührenspanne ab. Wer eine individuelle Betreuung bei der Bilanzerstellung wünscht, findet mit einem Bilanz-Coach eine mögliche Alternative zum klassischen Steuerberater.

Gebührenrahmen nach StBVV

Für die Erstellung einer Bilanz wird üblicherweise eine volle Gebühr nach Tabelle A der StBVV berechnet. Je nach Komplexität kann der Steuerberater einen Faktor zwischen 1/10 und 6/10 der Tabelle ansetzen. Beispielhafte Gebühren (Mittelwert 3,5/10):

Gegenstandswert (Umsatz/Bilanzsumme) Gebühr (3,5/10) Gebühr (5/10) Gebühr (6/10)
50.000 € ca. 150 € ca. 215 € ca. 260 €
100.000 € ca. 230 € ca. 330 € ca. 395 €
250.000 € ca. 420 € ca. 600 € ca. 720 €
500.000 € ca. 700 € ca. 1.000 € ca. 1.200 €
750.000 € ca. 945 € ca. 1.350 € ca. 1.620 €

Zusätzlich zur Bilanzerstellung fallen Kosten für die Buchführung, die Erstellung der GuV und die steuerlichen Erklärungen (Feststellungserklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung) an. In der Praxis liegen die Gesamtkosten für eine bilanzierungspflichtige GbR zwischen 1.500 und 4.000 Euro pro Jahr, abhängig vom Umfang der Buchhaltung und der Komplexität der Geschäftsvorfälle.

Festpreise bei OnlineBilanz

OnlineBilanz bietet transparente Festpreise für die Erstellung des Jahresabschlusses durch zugelassene Steuerberater. Anstatt einer unklaren Gebührenspanne erhalten Mandanten von Anfang an Klarheit über die Kosten. Die Zusammenarbeit erfolgt digital koordiniert durch Servet Gündogan als Büroleiter in Stuttgart, und der Jahresabschluss wird von unserem erfahrenen Steuerberater-Team erstellt und rechtsverbindlich unterzeichnet.

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Konforme Bilanzerstellung

Ob sich die Beauftragung eines Steuerberaters lohnt, hängt von mehreren Faktoren ab: der eigenen fachlichen Kompetenz, dem verfügbaren Zeitbudget und dem Risiko von Fehlern. Eine fehlerhafte Bilanz kann zu Steuernachzahlungen, Zinsen und im schlimmsten Fall zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Für die meisten GbR-Gesellschafter ist die professionelle Unterstützung durch einen Steuerberater daher eine sinnvolle Investition.

Häufige Fehler bei der Bilanzierung einer GbR

Die Umstellung von der EÜR auf die Bilanzierung ist für viele GbR-Gesellschafter Neuland. Dabei werden immer wieder typische Fehler gemacht, die zu steuerlichen Nachteilen oder Problemen mit dem Finanzamt führen können.

1. Versäumung der Eröffnungsbilanz

Beim Übergang von der EÜR zur Bilanzierung muss zwingend eine Eröffnungsbilanz erstellt werden. Viele Gesellschafter vergessen diesen Schritt oder erstellen die Eröffnungsbilanz fehlerhaft. Alle Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Forderungen, Warenbestand) und Verbindlichkeiten müssen vollständig erfasst und bewertet werden. Fehler in der Eröffnungsbilanz wirken sich auf alle folgenden Bilanzen aus.

2. Falsche Bewertung von Wirtschaftsgütern

Bei der Bilanzierung müssen Wirtschaftsgüter nach § 253 HGB bewertet werden. Häufige Fehler betreffen:

  • Anschaffungskosten: Vergessen von Nebenkosten (z. B. Transport, Montage) oder nachträglichen Anschaffungskosten
  • Abschreibungen: Falsche Nutzungsdauer oder Abschreibungsmethode (AfA-Tabellen beachten)
  • Niederstwertprinzip: Nicht berücksichtigen von Wertminderungen bei Vorräten oder Forderungen
  • Rückstellungen: Fehlerhafte Bewertung oder Unterlassung von Rückstellungen (z. B. für Urlaubsansprüche, ausstehende Rechnungen)

3. Unvollständige Erfassung von Geschäftsvorfällen

Eine ordnungsgemäße Buchführung erfordert die vollständige und zeitnahe Erfassung aller Geschäftsvorfälle. Typische Probleme sind:

  • Privatentnahmen und Privateinlagen werden nicht oder falsch gebucht
  • Bargeschäfte werden nicht dokumentiert (Kassenbuch fehlt oder ist unvollständig)
  • Forderungen und Verbindlichkeiten werden nicht periodengerecht abgegrenzt
  • Umsatzsteuervoranmeldungen stimmen nicht mit der Buchführung überein

Achtung

Achtung bei GoBD-Verstößen: Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) gelten auch für die GbR. Fehlende Belege, nachträgliche Änderungen ohne Dokumentation oder nicht revisionssichere Systeme können zur Verwerfung der Buchführung durch das Finanzamt führen. In diesem Fall wird der Gewinn geschätzt — meist zum Nachteil des Steuerpflichtigen.

4. Fehlerhafte Gewinnverteilung

Die Gewinnverteilung bei einer GbR erfolgt nach dem Gesellschaftsvertrag. Existiert keine Regelung, gilt die gesetzliche Verteilung nach § 722 BGB: Gewinn und Verlust werden zu gleichen Teilen verteilt, unabhängig von den Kapitalanteilen. Viele Gesellschafter gehen fälschlicherweise davon aus, dass die Verteilung proportional zur Kapitaleinlage erfolgt. Dies führt zu Streit und steuerlichen Korrekturen.

5. Versäumung steuerlicher Fristen

Auch wenn für die GbR keine handelsrechtlichen Fristen gelten, müssen die steuerlichen Abgabefristen eingehalten werden. Bei Versäumung drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO (0,25 % der festgesetzten Steuer pro Monat, mindestens 25 Euro pro Monat) und Zwangsgelder.

„Die häufigsten Probleme entstehen, wenn Gesellschafter die Bilanzierung selbst in die Hand nehmen, ohne ausreichende Fachkenntnisse. Gerade die Eröffnungsbilanz und die korrekte Bewertung von Wirtschaftsgütern sind kritische Punkte. Unsere Steuerberater prüfen diese Aspekte systematisch und stellen sicher, dass die Bilanz den gesetzlichen Anforderungen entspricht.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Was passiert bei der Umwandlung einer GbR in eine GmbH?

Die Umwandlung einer GbR in eine GmbH ist ein häufiger Schritt, wenn das Unternehmen wächst und die Gesellschafter ihre Haftung beschränken möchten. Für die Bilanzierung bedeutet dies eine grundlegende Änderung: Die GmbH unterliegt ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister der vollständigen handelsrechtlichen Buchführungs- und Offenlegungspflicht.

Formen der Umwandlung

Es gibt zwei gängige Wege, eine GbR in eine GmbH umzuwandeln:

  • Formwechsel nach UmwG: Die GbR wird durch Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG direkt in eine GmbH umgewandelt. Die rechtliche Identität bleibt erhalten (keine Übertragung von Vermögen, keine Liquidation). Dies ist nur möglich, wenn die GbR bereits im Handelsregister eingetragen ist (z. B. als OHG).
  • Ausgliederung zur Neugründung: Die häufigere Variante ist die Neugründung einer GmbH, auf die das Vermögen der GbR übertragen wird. Anschließend wird die GbR aufgelöst oder besteht weiter. Dies ist eine Sachgründung, bei der das Vermögen der GbR als Sacheinlage in die GmbH eingebracht wird.

Bilanzielle Behandlung der Umwandlung

Bei der Umwandlung muss eine Übertragungsbilanz erstellt werden, die das Vermögen der GbR zum Übertragungsstichtag zeigt. Steuerlich kann die Übertragung nach § 20 UmwStG zum Buchwert oder zum Teilwert erfolgen. Die Wahl des Wertansatzes hat erhebliche Auswirkungen auf die Aufdeckung stiller Reserven und die damit verbundene Besteuerung.

Die neu gegründete GmbH übernimmt die Buchwerte oder setzt das Vermögen neu an. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister gelten für die GmbH:

  • Buchführungspflicht nach § 238 HGB
  • Erstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach § 242 HGB
  • Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittel/groß) nach § 42a GmbHG
  • Offenlegung des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten nach § 325 HGB
  • Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 KStG (15 % KSt + 5,5 % SolZ)

Hinweis

Wichtig: Die Umwandlung einer GbR in eine GmbH ist ein komplexer Vorgang, der notarielle Beurkundung, die Erstellung von Übertragungsbilanzen und die Abstimmung mit dem Finanzamt erfordert. Eine steuerliche Beratung ist hier unerlässlich, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und die Umwandlung reibungslos zu gestalten.

Vorteile und Nachteile der Umwandlung

Vorteile der GmbH

  • Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen
  • Höhere Außenwirkung und Seriosität
  • Bessere Möglichkeiten zur Aufnahme von Investoren
  • Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Thesaurierung)

Nachteile der GmbH

  • Höherer Verwaltungsaufwand (Buchführung, Feststellung, Offenlegung)
  • Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)
  • Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer bei Ausschüttung
  • Strengere Fristen und Compliance-Anforderungen

Für viele wachsende Unternehmen ist die Umwandlung in eine GmbH dennoch der richtige Schritt. Die Haftungsbeschränkung und die professionellere Außenwirkung überwiegen oft die höheren Verwaltungskosten. OnlineBilanz begleitet sowohl GbR- als auch GmbH-Mandanten mit digitalen Steuerberater-Leistungen — transparent, mit Festpreisen und ohne Wartezeiten.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine GbR freiwillig eine Bilanz erstellen?

Ja, eine GbR kann auch ohne gesetzliche Pflicht freiwillig eine Bilanz erstellen. Dies kann sinnvoll sein, wenn Banken oder Investoren einen detaillierteren Einblick in die Vermögenslage fordern oder wenn die Gesellschafter selbst eine bessere Übersicht wünschen. Die freiwillige Bilanzierung verpflichtet jedoch nicht automatisch zur Offenlegung.

Muss eine GbR eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erstellen?

Eine bilanzierungspflichtige GbR muss nach § 242 Abs. 3 HGB neben der Bilanz auch eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufstellen. Bei nicht bilanzierungspflichtigen GbRs reicht die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG aus, die eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung darstellt.

Was passiert, wenn eine bilanzierungspflichtige GbR keine Bilanz erstellt?

Verstößt eine bilanzierungspflichtige GbR gegen ihre Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen nach § 162 AO. Zudem drohen steuerliche Nachteile, da der Verlustabzug eingeschränkt werden kann. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sind auch Bußgelder nach § 379 AO möglich.

Gelten für eine bilanzierungspflichtige GbR die gleichen GoB wie für Kapitalgesellschaften?

Ja, sobald eine GbR bilanzierungspflichtig wird, gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) nach §§ 238 ff. HGB. Die Bilanz muss den Vorschriften für Kaufleute entsprechen, einschließlich Inventur, Bewertung nach § 252 ff. HGB und Vollständigkeit. Allerdings entfallen bestimmte Erleichterungen, die nur für Kapitalgesellschaften gelten, wie z. B. Größenklassenprivilegien nach § 267 HGB.

Wie lange muss eine GbR ihre Bilanzen aufbewahren?

Nach § 257 HGB und § 147 AO müssen Bilanzen, Inventare und sonstige Buchführungsunterlagen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist. Dies gilt auch für bilanzierungspflichtige GbRs. Bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflicht drohen Bußgelder und Schätzungen durch das Finanzamt.

Kann eine GbR von der Bilanzierung wieder zur EÜR wechseln?

Ja, wenn die GbR die Schwellenwerte nach § 141 AO in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unterschreitet, endet die Bilanzierungspflicht ab dem folgenden Wirtschaftsjahr. Die GbR kann dann wieder zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) wechseln. Bei der Umstellung ist eine Übergangsbilanz bzw. Überleitungsrechnung erforderlich, um die stillen Reserven korrekt zu erfassen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 141 AO – Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, § 4 Abs. 3 EStG – Gewinnermittlung durch EÜR, § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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