Fristen Jahresabschluss 2026: Aufstellung, Feststellung & Offenlegung
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Der Jahresabschluss unterliegt strengen gesetzlichen Fristen nach HGB und GmbHG. Aufstellung, Feststellung und Offenlegung müssen termingerecht erfolgen – sonst drohen Ordnungsgelder bis 25.000 Euro. Hier finden Sie alle Fristen 2026 im Überblick.
Kurzantwort
Für den Jahresabschluss 2025 gelten folgende Fristen 2026: Aufstellung innerhalb von 3 Monaten nach § 264 Abs. 1 HGB, Feststellung nach 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) nach § 42a GmbHG, Offenlegung im Unternehmensregister nach 12 Monaten gemäß § 325 HGB. Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Inhaltsverzeichnis
Überblick: Die drei zentralen Fristen des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG) durchläuft drei aufeinanderfolgende Phasen mit jeweils eigenen gesetzlichen Fristen. Diese Fristen sind zwingend einzuhalten und unterscheiden sich nach Rechtsform und Unternehmensgröße.
Grundlage bilden das Handelsgesetzbuch (HGB) und das GmbH-Gesetz (GmbHG). Die Einhaltung wird durch das Bundesamt für Justiz überwacht, das bei Verstößen Ordnungsgeldverfahren einleitet.
Aufstellung
- Frist: 3 Monate
- Rechtsgrundlage: § 264 Abs. 1 HGB
- Für alle Kapitalgesellschaften gleich
Feststellung
- Frist: 8 oder 11 Monate
- Rechtsgrundlage: § 42a GmbHG
- Abhängig von Größenklasse
Offenlegung
- Frist: 12 Monate
- Rechtsgrundlage: § 325 HGB
- Gilt für alle Größenklassen
Hinweis
Wichtig seit DiRUG (01.08.2022): Die Offenlegung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig für die Einreichung.
Für Geschäftsjahre, die mit dem 31.12.2025 enden, gelten folgende Stichtage in 2026: Aufstellung bis 31.03.2026, Feststellung bis 30.11.2026 (kleine GmbH) bzw. 31.08.2026 (mittelgroße/große GmbH), Offenlegung bis 31.12.2026.
Aufstellungsfrist nach § 264 Abs. 1 HGB
Die Aufstellungsfrist regelt, bis wann die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) den Jahresabschluss aufstellen müssen. Diese Pflicht trifft alle Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrer Größe.
Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
3 Monate
Aufstellungsfrist ab Bilanzstichtag
31.03.2026
Stichtag für Geschäftsjahr 2025
§ 264 HGB
Gesetzliche Grundlage
Was gehört zur Aufstellung?
Die Aufstellung umfasst die Erstellung aller Bestandteile des Jahresabschlusses gemäß § 242 HGB und § 264 HGB. Der Umfang hängt von der Größenklasse ab.
- Bilanz nach § 266 HGB mit Gliederung nach Anlage 1
- Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB (Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren)
- Anhang nach § 284 ff. HGB (bei Kleinstkapitalgesellschaften teilweise entbehrlich)
- Lagebericht nach § 289 HGB (nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften)
Achtung
Achtung: Die Aufstellungsfrist ist eine Sollvorschrift. Ein Verstoß löst kein unmittelbares Ordnungsgeld aus, kann aber Haftungsrisiken für die Geschäftsführung begründen und zu Problemen bei der Feststellungsfrist führen.
In der Praxis ist die Einhaltung der Aufstellungsfrist dennoch entscheidend, da nur ein rechtzeitig aufgestellter Jahresabschluss fristgerecht festgestellt und offengelegt werden kann. Verzögerungen in der Aufstellung wirken sich unmittelbar auf die nachfolgenden Fristen aus.
Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG
Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bei der GmbH bzw. durch den Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung bei der AG. Diese Frist ist eine zwingende Muss-Vorschrift.
Nach § 42a Abs. 1 GmbHG sind die Gesellschafter verpflichtet, den Jahresabschluss innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist festzustellen. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Geschäftsjahres und variiert nach Größenklasse.
| Größenklasse | Feststellungsfrist | Rechtsgrundlage | Stichtag 2026 (für GJ 2025) |
|---|---|---|---|
| Kleine Kapitalgesellschaft | 11 Monate | § 42a Abs. 1 GmbHG | 30. November 2026 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | 8 Monate | § 42a Abs. 2 GmbHG | 31. August 2026 |
| Große Kapitalgesellschaft | 8 Monate | § 42a Abs. 2 GmbHG | 31. August 2026 |
Besonderheiten bei kleinen Kapitalgesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB profitieren von einer verlängerten Feststellungsfrist von 11 Monaten. Dies gilt auch für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB.
Die verlängerte Frist berücksichtigt, dass kleine Gesellschaften häufig nicht über eigene Buchhaltungsabteilungen verfügen und auf externe Steuerberater angewiesen sind. Die Feststellung muss dennoch durch förmlichen Gesellschafterbeschluss erfolgen.
„In der Praxis empfehle ich, die Gesellschafterversammlung zur Feststellung mindestens 4 Wochen vor Fristablauf anzuberaumen. So bleibt ausreichend Zeit für eventuelle Korrekturen und die anschließende Offenlegung.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Konsequenzen verspäteter Feststellung
Eine verspätete oder unterlassene Feststellung hat mehrere rechtliche Konsequenzen. Sie verhindert die fristgerechte Offenlegung und kann zur Versagung der Entlastung der Geschäftsführung führen.
- Unmöglichkeit der fristgerechten Offenlegung nach § 325 HGB
- Ordnungsgeldverfahren wegen verspäteter Offenlegung (mittelbar)
- Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei schuldhafter Verzögerung
- Probleme bei Kreditverhandlungen und Bonität
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Die Offenlegung ist die letzte und für alle Kapitalgesellschaften identische Frist. Sie dient der Publizität und ermöglicht Gläubigern, Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit Einblick in die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft.
Nach § 325 Abs. 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag, beim Betreiber des Unternehmensregisters elektronisch einzureichen.
12 Monate
Offenlegungsfrist ab Bilanzstichtag
31.12.2026
Letztmöglicher Termin für GJ 2025
§ 325 HGB
Gesetzliche Grundlage
Einreichung beim Unternehmensregister
Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Die Einreichung muss elektronisch im Format ESEF (European Single Electronic Format) oder XHTML erfolgen.
Hinweis
Wichtig: Die Einreichung beim Bundesanzeiger ist nicht mehr möglich. Zuständig ist ausschließlich das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Die technische Abwicklung erfolgt über das Einreicheportal oder durch Software-Schnittstellen.
Umfang der Offenlegung nach Größenklasse
Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach § 325 HGB in Verbindung mit § 326 HGB und variiert erheblich je nach Größenklasse der Gesellschaft.
| Größenklasse | Bilanz | GuV | Anhang | Lagebericht |
|---|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) | Verkürzt | Nein | Optional | Nein |
| Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1) | Verkürzt | Optional | Ja | Nein |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2) | Vollständig | Verkürzt | Ja | Ja |
| Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) | Vollständig | Vollständig | Ja | Ja |
Prüfungspflicht und Offenlegung
Prüfungspflichtige Gesellschaften (mittelgroße und große Kapitalgesellschaften nach § 316 HGB) müssen zusätzlich den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung offenlegen.
-
Festgestellter Jahresabschluss in elektronischer Form
-
Offenlegungsvermerk mit Datum der Feststellung
-
Bestätigungsvermerk bei prüfungspflichtigen Gesellschaften
-
Lagebericht bei mittelgroßen und großen Gesellschaften
-
Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex (bei börsennotierten AG)
Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)
Die Einordnung in Größenklassen bestimmt den Umfang der Rechnungslegungspflichten, die Prüfungspflicht und teilweise auch die Fristen. Die Klassifizierung erfolgt nach drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl.
Nach § 267 Abs. 4 HGB werden die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten. Ein einmaliges Überschreiten führt nicht automatisch zur Umgruppierung.
| Kriterium | Klein (§ 267 Abs. 1) | Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) | Groß (§ 267 Abs. 3) |
|---|---|---|---|
| Bilanzsumme | ≤ 6 Mio. € | ≤ 20 Mio. € | > 20 Mio. € |
| Umsatzerlöse | ≤ 12 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | > 40 Mio. € |
| Arbeitnehmer (Durchschnitt) | ≤ 50 | ≤ 250 | > 250 |
| Erforderliche Kriterien | 2 von 3 | 2 von 3 | 2 von 3 |
Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB
Eine Sonderstellung nehmen Kleinstkapitalgesellschaften ein. Sie profitieren von weitreichenden Erleichterungen bei Aufstellung, Inhalt und Offenlegung des Jahresabschlusses.
Schwellenwerte § 267a HGB
- Bilanzsumme: max. 350.000 €
- Umsatzerlöse: max. 700.000 €
- Arbeitnehmer: max. 10 im Jahresdurchschnitt
- Mindestens 2 von 3 Kriterien an zwei Stichtagen
Erleichterungen für Kleinst-GmbH
- Verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB
- Keine GuV-Offenlegung erforderlich
- Anhang teilweise verzichtbar (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)
- Keine Prüfungspflicht nach § 316 HGB
Trotz der Erleichterungen gelten auch für Kleinstkapitalgesellschaften die grundlegenden Fristen: Aufstellung innerhalb von 3 Monaten, Feststellung innerhalb von 11 Monaten, Offenlegung innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag.
Sanktionen und Ordnungsgeld nach § 335 HGB
Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht wird vom Bundesamt für Justiz (BfJ) systematisch überwacht. Bei Verstoß drohen empfindliche Ordnungsgelder, die mehrfach verhängt werden können.
Die Rechtsgrundlage bildet § 335 HGB. Das Ordnungsgeld kann gegen die Gesellschaft und gegen die persönlich verantwortlichen gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) festgesetzt werden.
500 €
Mindestordnungsgeld
25.000 €
Höchstordnungsgeld
§ 335 HGB
Rechtsgrundlage
Höhe des Ordnungsgeldes
Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt im Ermessen des Bundesamts für Justiz und richtet sich nach Schwere und Dauer des Verstoßes, Unternehmensgröße und Wiederholungsfällen.
| Verstoßart | Typische Ordnungsgeldhöhe | Bemerkung |
|---|---|---|
| Erstmaliger Verstoß (klein) | 500 – 2.500 € | Bei kurzfristiger Verspätung |
| Erstmaliger Verstoß (mittel) | 2.500 – 7.500 € | Höhere Unternehmensgröße |
| Wiederholter Verstoß | 5.000 – 15.000 € | Deutliche Steigerung |
| Beharrliche Weigerung | 15.000 – 25.000 € | Mehrfache Aufforderungen ignoriert |
Achtung
Wichtig: Das Ordnungsgeld kann mehrfach festgesetzt werden. Auch nach Zahlung eines ersten Ordnungsgeldes bleibt die Offenlegungspflicht bestehen. Bei weiterer Nichterfüllung drohen erneute, höhere Ordnungsgelder.
Verfahrensablauf Ordnungsgeldverfahren
Das Bundesamt für Justiz überwacht die Offenlegungspflichten anhand des Handelsregisters. Nach Fristablauf erfolgt eine systematische Prüfung, ob der Jahresabschluss im Unternehmensregister vorliegt.
- Aufforderungsschreiben: Das BfJ fordert zur Offenlegung innerhalb einer Nachfrist (meist 6 Wochen) auf
- Androhung Ordnungsgeld: Bei Nichtreaktion wird ein konkretes Ordnungsgeld angedroht
- Festsetzung: Nach erneutem Fristablauf wird das Ordnungsgeld durch Bescheid festgesetzt
- Wiederholung: Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen, weitere Verfahren sind möglich
„Ein Ordnungsgeldverfahren lässt sich durch rechtzeitige Offenlegung jederzeit beenden. Selbst nach Androhung oder Festsetzung entfällt die Pflicht erst mit tatsächlicher Einreichung beim Unternehmensregister.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Persönliche Haftung der Geschäftsführer
Das Ordnungsgeld kann nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch persönlich gegen die Geschäftsführer festgesetzt werden. Diese haften gemäß § 335 Abs. 3 HGB für die Erfüllung der Offenlegungspflicht.
- Geschäftsführer haften persönlich für Ordnungsgelder nach § 335 HGB
- Keine Freistellung durch Gesellschafterbeschluss möglich
- Haftung auch bei Niederlegung des Amts für vergangene Geschäftsjahre
- Zusätzliche Haftung nach § 43 GmbHG bei Pflichtverletzung gegenüber Gesellschaft
Praxisbeispiele zur Fristenberechnung 2026
Die korrekte Berechnung der Fristen ist in der Praxis entscheidend. Nachfolgend finden Sie konkrete Beispiele für verschiedene Größenklassen und Bilanzstichtage im Jahr 2026.
Beispiel 1: Kleine GmbH (Bilanzstichtag 31.12.2025)
Eine kleine GmbH mit einem Jahresumsatz von 8 Mio. Euro und 35 Mitarbeitern schließt ihr Geschäftsjahr am 31.12.2025 ab. Die Gesellschaft erfüllt die Kriterien des § 267 Abs. 1 HGB.
| Frist | Rechtsgrundlage | Stichtag 2026 | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Aufstellung | § 264 Abs. 1 HGB | 31.03.2026 | 3 Monate nach Bilanzstichtag |
| Feststellung | § 42a Abs. 1 GmbHG | 30.11.2026 | 11 Monate (kleine Gesellschaft) |
| Offenlegung | § 325 Abs. 1 HGB | 31.12.2026 | 12 Monate nach Bilanzstichtag |
Die Gesellschaft kann von verkürzten Offenlegungserleichterungen nach § 326 HGB profitieren und muss keine GuV veröffentlichen, wenn sie darauf verzichtet.
Beispiel 2: Mittelgroße GmbH (Bilanzstichtag 31.12.2025)
Eine mittelgroße GmbH mit 15 Mio. Euro Bilanzsumme, 28 Mio. Euro Umsatz und 120 Mitarbeitern unterliegt der Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB. Die Feststellungsfrist verkürzt sich auf 8 Monate.
| Frist | Rechtsgrundlage | Stichtag 2026 | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Aufstellung | § 264 Abs. 1 HGB | 31.03.2026 | Plus Prüfung erforderlich |
| Feststellung | § 42a Abs. 2 GmbHG | 31.08.2026 | 8 Monate (mittelgroße Gesellschaft) |
| Offenlegung | § 325 Abs. 1 HGB | 31.12.2026 | Mit Lagebericht und Bestätigungsvermerk |
Hinweis
Praxishinweis: Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften sollte die Jahresabschlussprüfung bis spätestens Juni abgeschlossen sein, um ausreichend Zeit für Feststellung und Offenlegung zu haben.
Beispiel 3: Abweichender Bilanzstichtag (30.06.2025)
Eine kleine GmbH hat als Bilanzstichtag den 30.06.2025 (abweichendes Wirtschaftsjahr). Die Fristen verschieben sich entsprechend.
| Frist | Stichtag | Berechnung |
|---|---|---|
| Aufstellung | 30.09.2025 | 3 Monate ab 30.06.2025 |
| Feststellung | 31.05.2026 | 11 Monate ab 30.06.2025 |
| Offenlegung | 30.06.2026 | 12 Monate ab 30.06.2025 |
Bei abweichenden Bilanzstichtagen ist besondere Sorgfalt geboten. Die Fristen berechnen sich immer ab dem tatsächlichen Abschlussstichtag, nicht nach dem Kalenderjahr.
Praktische Tipps zur Fristverwaltung
Eine strukturierte Fristenverwaltung verhindert Ordnungsgelder und schafft Rechtssicherheit. Mit den folgenden Maßnahmen behalten Sie alle Termine im Blick.
Frühzeitige Planung und Zeitpuffer
Die gesetzlichen Fristen sind Höchstfristen. In der Praxis empfiehlt sich ein Zeitpuffer von mindestens 4-6 Wochen vor dem jeweiligen Stichtag, um unvorhergesehene Verzögerungen aufzufangen.
-
Jahresabschlusstermine zu Jahresbeginn mit Steuerberater abstimmen
-
Interne Meilensteine mit Puffer zu gesetzlichen Fristen definieren
-
Gesellschafterversammlung frühzeitig einberufen (4-6 Wochen vor Feststellungsfrist)
-
Offenlegungsunterlagen bereits vor Feststellung vorbereiten
-
Elektronische Fristenerinnerung einrichten (Kalender, Buchhaltungssoftware)
Zusammenarbeit mit Steuerberater
Die meisten GmbHs beauftragen Steuerberater mit der Erstellung des Jahresabschlusses. Eine klare Aufgabenverteilung und verbindliche Termine sind essentiell.
Aufgaben Geschäftsführung
- Vollständige Unterlagen zeitnah bereitstellen
- Inventuren rechtzeitig durchführen
- Rückfragen des Steuerberaters umgehend beantworten
- Gesellschafterversammlung einberufen
- Offenlegung beauftragen oder selbst durchführen
Aufgaben Steuerberater
- Buchführung abschließen und abstimmen
- Jahresabschluss aufstellen (Bilanz, GuV, Anhang)
- Steuerliche Optimierung und Beratung
- Optional: Offenlegung beim Unternehmensregister
- Dokumentation für Prüfung (falls erforderlich)
„Die häufigste Ursache für Fristversäumnisse ist die verspätete Bereitstellung von Unterlagen an den Steuerberater. Je früher Sie alle Belege und Inventuren liefern, desto mehr Zeitreserve haben Sie für die nachfolgenden Schritte.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Digitale Lösungen und Automatisierung
Moderne Buchhaltungssoftware und spezialisierte Plattformen wie OnlineBilanz.de unterstützen bei der Fristeneinhaltung durch automatisierte Prozesse und integrierte Offenlegungsfunktionen.
- Automatische Fristenerinnerung: Software-Lösungen erinnern rechtzeitig an bevorstehende Termine
- Elektronische Einreichung: Direkte XHTML-Konvertierung und Upload zum Unternehmensregister
- Dokumentenmanagement: Zentrale Ablage aller Jahresabschlussunterlagen
- Statusverfolgung: Übersicht über Aufstellung, Feststellung und Offenlegung in Echtzeit
Checkliste: Jahresabschluss termingerecht abschließen
Mit dieser Checkliste stellen Sie sicher, dass alle Schritte rechtzeitig erfolgen und keine Frist versäumt wird.
| Zeitpunkt | Maßnahme | Verantwortlich |
|---|---|---|
| Januar | Jahresinventur durchführen, Belege sammeln | Geschäftsführung |
| Februar | Unterlagen an Steuerberater übergeben | Geschäftsführung |
| März | Jahresabschluss aufstellen (Frist: 31.03.) | Steuerberater |
| April-Juli | Prüfung durchführen (bei Prüfungspflicht) | Wirtschaftsprüfer |
| August/November | Gesellschafterversammlung zur Feststellung | Geschäftsführung |
| Bis Dezember | Offenlegung beim Unternehmensregister (Frist: 31.12.) | Geschäftsführung/Steuerberater |
Hinweis
OnlineBilanz-Tipp: Nutzen Sie spezialisierte Software zur Jahresabschlusserstellung. OnlineBilanz.de bietet eine vollautomatische XHTML-Konvertierung und direkte Einreichung beim Unternehmensregister – so vermeiden Sie Formatierungsfehler und sparen Zeit.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen gelten für den Jahresabschluss 2025 einer kleinen GmbH?
Für eine kleine GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten folgende Fristen im Jahr 2026: Aufstellung bis 31.03.2026 (§ 264 Abs. 1 HGB), Feststellung bis 30.11.2026 (§ 42a Abs. 1 GmbHG) und Offenlegung bis 31.12.2026 (§ 325 HGB). Die Feststellungsfrist beträgt 11 Monate, da kleine Kapitalgesellschaften von der verlängerten Frist profitieren.
Wo muss der Jahresabschluss seit 2022 offengelegt werden?
Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig für die Einreichung von Jahresabschlüssen. Die Unterlagen müssen elektronisch im Format XHTML oder ESEF eingereicht werden.
Wie hoch ist das Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung?
Das Ordnungsgeld bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung beträgt nach § 335 HGB zwischen 500 Euro und 25.000 Euro. Die Höhe richtet sich nach Unternehmensgröße, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie Wiederholungsfällen. Das Bundesamt für Justiz kann das Ordnungsgeld mehrfach festsetzen, auch nach bereits erfolgter Zahlung, solange die Offenlegungspflicht nicht erfüllt ist.
Welche Feststellungsfrist gilt für mittelgroße Kapitalgesellschaften?
Mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 2 HGB müssen den Jahresabschluss innerhalb von 8 Monaten nach dem Abschlussstichtag feststellen (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Für einen Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies eine Feststellung bis spätestens 31.08.2026. Diese verkürzte Frist gilt auch für große Kapitalgesellschaften und berücksichtigt die Prüfungspflicht nach § 316 HGB.
Was passiert, wenn die Aufstellungsfrist von 3 Monaten überschritten wird?
Die Aufstellungsfrist nach § 264 Abs. 1 HGB ist eine Sollvorschrift. Ein direktes Ordnungsgeld wird nicht verhängt. Allerdings kann die Überschreitung Haftungsrisiken für die Geschäftsführung nach § 43 GmbHG begründen und macht die Einhaltung der nachfolgenden Feststellungs- und Offenlegungsfristen praktisch unmöglich. Indirekt droht dadurch ein Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung.
Welche Unterlagen müssen kleine GmbHs beim Unternehmensregister einreichen?
Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB müssen gemäß § 326 HGB eine verkürzte Bilanz und einen Anhang offenlegen. Die Gewinn- und Verlustrechnung kann wahlweise offengelegt werden. Ein Lagebericht ist nicht erforderlich. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) können weitere Erleichterungen nutzen und müssen keine GuV einreichen.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 325 HGB – Offenlegung, § 42a GmbHG – Feststellung, § 267 HGB – Größenklassen, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


