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Datum

Lesedauer

15–22 Minuten

OnlineBilanzBlogBilanz KG aufstellen

Bilanz KG aufstellen 2026: Pflichten & Fristen

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Kommanditgesellschaft (KG) unterliegt als Personenhandelsgesellschaft nach § 238 HGB der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Ähnlich wie bei der Bilanzierung der OHG gelten auch hier klare Rechtsgrundlagen, Aufbauregeln und Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung. Besondere Beachtung verdient dabei die Unterscheidung zwischen normaler KG und GmbH & Co. KG, da letztere als Kapitalgesellschaft & Co. erweiterten Publizitätspflichten unterliegt.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Jede KG muss nach § 238 HGB Bücher führen und gemäß § 242 HGB einen Jahresabschluss mit Bilanz und GuV aufstellen. Die Aufstellungsfrist beträgt je nach Größenklasse 8 oder 11 Monate nach Bilanzstichtag (§ 42a GmbHG analog). Mittelgroße und große KG sowie GmbH & Co. KG unterliegen der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB (12 Monate) beim Unternehmensregister. Steuerlich ist die KG transparent: Gewinne werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet.

Bilanz KG aufstellen: Rechtliche Grundlagen und Pflichten

Die Kommanditgesellschaft (KG) unterliegt als Personenhandelsgesellschaft nach § 238 HGB grundsätzlich der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Die KG muss zum Ende jeden Geschäftsjahres eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufstellen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Größenklasse und gilt für alle ins Handelsregister eingetragenen KGs.

Gesetzliche Grundlagen für den Jahresabschluss der KG

  • § 238 HGB: Buchführungspflicht für jeden Kaufmann
  • § 242 HGB: Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz und GuV
  • § 264a HGB: Besondere Vorschriften für Kapitalgesellschaften & Co. (z.B. GmbH & Co. KG)
  • § 264b HGB: Offenlegungspflicht für große und mittelgroße Personengesellschaften
  • § 267 HGB: Größenklassen mit unterschiedlichen Schwellenwerten

Praxis-Hinweis

Die meisten KGs sind personenidentische GmbH & Co. KGs. Hier greift § 264a HGB: Der Jahresabschluss muss dann nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufgestellt werden. Das bedeutet: erweiterte Bilanzierungs- und Bewertungsregeln, Anhang sowie unter Umständen Offenlegungspflicht.

Für die Bilanz der KG gilt: Sie muss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) erstellt werden, das Betriebsvermögen gegenüberstellen und den tatsächlichen Vermögens- und Ertragsstand widerspiegeln. Der Bilanzstichtag ist üblicherweise der 31.12. eines Jahres — für das Jahr 2025 also der 31.12.2025. Der Jahresabschluss ist innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erstellen und gegebenenfalls offenzulegen.

Unterschied zwischen normaler KG und GmbH & Co. KG bei der Bilanzierung

Die Bilanzierung einer KG hängt entscheidend davon ab, ob es sich um eine normale KG mit unbeschränkt haftendem Komplementär oder um eine GmbH & Co. KG handelt, bei der eine GmbH als Komplementär fungiert. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die anzuwendenden Vorschriften, die Offenlegungspflichten und die steuerliche Behandlung.

Normale KG: Bilanzierung nach Personengesellschaftsrecht

Eine klassische KG mit natürlicher Person als Komplementär bilanziert grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 238 ff. HGB. Die Bilanz muss eine Handelsbilanz darstellen, jedoch gelten keine kapitalgesellschaftsrechtlichen Gliederungsvorschriften. Eine Offenlegungspflicht besteht nur, wenn die KG die Schwellenwerte nach § 264a HGB i.V.m. § 264b HGB überschreitet (mittelgroße oder große KG ohne natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter).

GmbH & Co. KG: Erweiterte Bilanzierungspflichten

Sobald die Komplementär-Stellung ausschließlich von einer oder mehreren Kapitalgesellschaften (typischerweise eine GmbH) übernommen wird, greift § 264a HGB. Die GmbH & Co. KG muss dann ihren Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufstellen, prüfen lassen (bei Prüfungspflicht) und offenlegen. Dies bedeutet konkret:

  • Bilanz und GuV nach dem Gliederungsschema des § 266 und § 275 HGB
  • Erstellung eines Anhangs nach § 284 ff. HGB
  • Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften: Pflichtprüfung nach § 316 HGB
  • Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB
  • Feststellung des Jahresabschlusses innerhalb der Fristen des § 42a GmbHG analog (11 Monate für kleine, 8 Monate für mittel/große GmbH & Co. KG)

Wichtig: Offenlegungspflicht prüfen

Auch wenn Sie als GmbH & Co. KG zur Offenlegung verpflichtet sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von Erleichterungen profitieren. Kleine Gesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz offenlegen. Die Offenlegung muss ausschließlich über das Unternehmensregister erfolgen — seit dem DiRUG (01.08.2022) ist der Bundesanzeiger nicht mehr die zuständige Stelle.

„In der Praxis sehen wir: Viele Mandanten unterschätzen die Komplexität der GmbH & Co. KG-Bilanzierung. Der Jahresabschluss muss nicht nur steuerlich korrekt sein, sondern auch handelsrechtlich allen Kapitalgesellschafts-Anforderungen entsprechen. Unsere Steuerberater übernehmen diese Aufgabe vollständig — von der Bilanzierung über die Prüfung bis zur Offenlegung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie ist die Bilanz einer KG aufgebaut?

Der Aufbau der KG-Bilanz folgt den Grundsätzen des § 266 HGB, wenn es sich um eine GmbH & Co. KG oder eine offenlegungspflichtige KG handelt. Für einfache KGs ohne diese Verpflichtung reicht eine Handelsbilanz nach GoB-Grundsätzen, doch in der Praxis orientiert man sich meist ebenfalls am Schema des § 266 HGB, um Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Aktivseite: Vermögenswerte der KG

Bilanzposition Inhalt Rechtsgrundlage
Anlagevermögen Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen § 266 Abs. 2 A HGB
Umlaufvermögen Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, Kassenbestand, Bankguthaben § 266 Abs. 2 B HGB
Rechnungsabgrenzungsposten Aktive Rechnungsabgrenzung (z.B. vorausbezahlte Mieten) § 250 HGB
Aktive latente Steuern Steuererstattungsansprüche (optional bei KG) § 274 HGB

Passivseite: Eigenkapital und Verbindlichkeiten

Die Passivseite der KG-Bilanz ist besonders zu beachten, da hier die Kapitalkonten der Gesellschafter ausgewiesen werden. Eine KG hat kein gezeichnetes Kapital wie eine GmbH, sondern individuelle Gesellschafterkonten:

  • Kapitalkonten der Komplementäre: Fest- und variables Kapital, ggf. Verlustvortrag
  • Kapitalkonten der Kommanditisten: Pflichteinlage und Gewinnrücklagen, begrenzt durch die Hafteinlage
  • Rückstellungen: z.B. für Pensionen, Steuern, ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 HGB
  • Verbindlichkeiten: gegliedert nach Restlaufzeit und Art (Bankverbindlichkeiten, Lieferantenverbindlichkeiten, etc.)
  • Passive Rechnungsabgrenzung: z.B. erhaltene Vorauszahlungen

Besonderheit: Kapitalkonten der Gesellschafter

Anders als bei der GmbH werden in der KG-Bilanz die individuellen Kapitalkonten jedes Gesellschafters einzeln geführt. Das variable Kapitalkonto sammelt Gewinne und Entnahmen, das Festkapitalkonto bleibt meist unverändert. Bei einer GmbH & Co. KG muss das Eigenkapital nach § 264c HGB entsprechend aufgegliedert werden.

Für eine rechtssichere Bilanzierung empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, der die KG-Bilanz nach aktuellen handels- und steuerrechtlichen Vorgaben erstellt. Wer digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen sucht, findet auf OnlineBilanz.de ein spezialisiertes Angebot für Jahresabschlüsse von Personengesellschaften.

Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in der KG-Bilanz

Die Bewertung der Bilanzposten erfolgt nach den handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 252 ff. HGB. Für eine GmbH & Co. KG gelten zusätzlich die speziellen Bewertungsregeln für Kapitalgesellschaften. Dabei sind die Bewertungsgrundsätze strikt einzuhalten: Vorsichtsprinzip, Einzelbewertung, Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip), Stetigkeit der Bewertung sowie das Realisations- und Imparitätsprinzip.

Bewertung des Anlagevermögens

  • Anschaffungskosten: Kaufpreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten (§ 255 Abs. 1 HGB)
  • Herstellungskosten: Materialkosten, Fertigungskosten, anteilige Gemeinkosten (§ 255 Abs. 2 HGB)
  • Planmäßige Abschreibung: Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten über die Nutzungsdauer nach § 253 Abs. 3 HGB
  • Außerplanmäßige Abschreibung: Bei dauerhafter Wertminderung auch im Anlagevermögen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB)
  • Zuschreibung: Wertaufholung bis maximal Anschaffungs-/Herstellungskosten, wenn Gründe für außerplanmäßige Abschreibung entfallen (§ 253 Abs. 5 HGB)

Bewertung des Umlaufvermögens

Im Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB: Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis anzusetzen. Auch bei nur vorübergehender Wertminderung muss abgeschrieben werden. Vorräte können nach § 256 HGB mit Verbrauchsfolgeverfahren (FIFO, LIFO, gewogener Durchschnitt) bewertet werden.

Rückstellungen und Verbindlichkeiten

Rückstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Pensionsrückstellungen und langfristige Rückstellungen müssen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abgezinst werden (§ 253 Abs. 2 HGB). Verbindlichkeiten werden mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt.

§ 252

HGB: Allgemeine Bewertungsgrundsätze

§ 253

HGB: Zugangs- und Folgebewertung

§ 256

HGB: Verbrauchsfolge-Verfahren

„Die korrekte Bewertung ist eine der häufigsten Fehlerquellen bei selbst erstellten Bilanzen. Insbesondere Abschreibungen, Rückstellungen und die Bewertung von Vorräten müssen exakt den handelsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Unsere Steuerberater prüfen jeden Posten detailliert und stellen sicher, dass die Bilanz den gesetzlichen Anforderungen standhält.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung der KG-Bilanz

Die Erstellung der Bilanz für eine KG unterliegt gesetzlichen Fristen, die strikt eingehalten werden müssen. Verstöße können zu Ordnungsgeldern bis zu 25.000 Euro nach § 335 HGB führen. Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten folgende Fristen:

Aufstellung der Bilanz

Nach § 243 Abs. 3 HGB muss der Jahresabschluss innerhalb einer angemessenen Frist aufgestellt werden. Für Personengesellschaften gibt es keine gesetzliche Frist, jedoch orientiert man sich in der Praxis an den Fristen für Kapitalgesellschaften. Eine Aufstellung innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres (also bis 31.03.2026) gilt als angemessen.

Feststellung des Jahresabschlusses

Bei der GmbH & Co. KG gelten die Feststellungsfristen analog § 42a GmbHG. Die Gesellschafterversammlung muss den Jahresabschluss innerhalb folgender Fristen nach Ende des Geschäftsjahres feststellen:

Kleine GmbH & Co. KG

  • 11 Monate nach Bilanzstichtag
  • Für 2025: bis 30.11.2026
  • Keine Prüfungspflicht
  • Verkürzte Offenlegung möglich

Mittelgroße/große GmbH & Co. KG

  • 8 Monate nach Bilanzstichtag
  • Für 2025: bis 31.08.2026
  • Prüfungspflicht nach § 316 HGB
  • Vollständige Offenlegung

Offenlegung beim Unternehmensregister

Nach § 325 HGB müssen offenlegungspflichtige KGs (insbesondere GmbH & Co. KG nach § 264a HGB) ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen. Für das Geschäftsjahr 2025 bedeutet dies eine Frist bis spätestens 31.12.2026. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister — der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle.

Ordnungsgeld bei Fristversäumnis

Das Bundesamt für Justiz verhängt bei verspäteter oder fehlender Offenlegung Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB. Die Höhe richtet sich nach Größe der Gesellschaft und Dauer der Verzögerung. Wiederholungstäter müssen mit erhöhten Beträgen rechnen. Unsere Steuerberater überwachen alle Fristen und führen die Offenlegung fristgerecht durch.

  • Bilanzstichtag 31.12.2025 dokumentieren
  • Aufstellung bis 31.03.2026 abschließen
  • Feststellung in Gesellschafterversammlung bis 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß)
  • Bei Prüfungspflicht: Abschlussprüfer rechtzeitig beauftragen
  • Offenlegung beim Unternehmensregister bis 31.12.2026
  • Alle Unterlagen rechtsverbindlich archivieren (10 Jahre nach § 257 HGB)

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der KG erstellen

Neben der Bilanz muss jede KG auch eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 242 Abs. 2 HGB erstellen. Die GuV stellt die Ertragslage der Gesellschaft dar und ermittelt den Jahresüberschuss oder -fehlbetrag. Für GmbH & Co. KGs gelten die Gliederungsvorschriften des § 275 HGB, für einfache KGs reicht eine formlose GuV nach GoB-Grundsätzen, doch auch hier empfiehlt sich die Orientierung am Gesetz.

GuV nach dem Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren

§ 275 HGB sieht zwei Darstellungsformen vor, zwischen denen die Gesellschaft wählen kann. Die Wahl muss stetig beibehalten werden:

  • Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB): Alle Erträge werden allen Aufwendungen gegenübergestellt, gegliedert nach Aufwandsarten (Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen etc.). Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen werden separat ausgewiesen.
  • Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB): Nur die Aufwendungen werden berücksichtigt, die den erzielten Umsätzen zuzuordnen sind (Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsätze erbrachten Leistungen). Diese Methode ist international verbreiteter und entspricht eher dem Controller-Denken.

Typische GuV-Posten einer KG

Position Gesamtkostenverfahren Umsatzkostenverfahren
Umsatzerlöse
Bestandsveränderungen
Andere aktivierte Eigenleistungen
Materialaufwand
Herstellungskosten der Umsätze
Personalaufwand
Abschreibungen
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Steuern vom Einkommen und Ertrag

Der ermittelte Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag wird anschließend auf die Kapitalkonten der Gesellschafter verteilt — nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags (Gewinnverteilungsschlüssel, Vorabgewinne etc.). Bei einer KG unterliegt der Gewinn nicht der Körperschaftsteuer, sondern wird transparent auf die Gesellschafter durchgereicht und dort der Einkommensteuer unterworfen.

Steuerliche GuV: Nicht identisch mit der Handelsbilanz

Neben der handelsrechtlichen GuV ist für steuerliche Zwecke oft eine separate Überleitungsrechnung notwendig, da handelsrechtliche und steuerliche Bewertungsansätze abweichen können (z.B. Abschreibungen, Rückstellungen). Diese Überleitung erstellt Ihr Steuerberater im Rahmen der Steuererklärung.

Anhang und Lagebericht: Wann sind sie erforderlich?

Für eine normale KG ohne Kapitalgesellschaft als Komplementär besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Anhangs oder Lageberichts. Anders sieht es bei der GmbH & Co. KG aus: Hier gelten nach § 264a HGB die für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften, sodass Anhang und unter Umständen auch ein Lagebericht zu erstellen sind.

Anhang nach § 284 ff. HGB

Der Anhang ist integraler Bestandteil des Jahresabschlusses und ergänzt Bilanz und GuV um erläuternde Angaben. Für GmbH & Co. KGs gelten folgende Grundsätze:

  • Kleine GmbH & Co. KG: Erleichterungen nach § 288 HGB — reduzierter Anhang mit weniger Pflichtangaben
  • Mittelgroße GmbH & Co. KG: Vollständiger Anhang nach § 284 HGB mit allen erforderlichen Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abweichungen, Haftungsverhältnissen etc.
  • Große GmbH & Co. KG: Wie mittelgroß, zusätzlich erweiterte Angabepflichten nach § 285 und § 286 HGB

Lagebericht nach § 289 HGB

Ein Lagebericht ist nur für mittelgroße und große GmbH & Co. KGs verpflichtend (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 264a HGB). Der Lagebericht muss den Geschäftsverlauf, die Lage der Gesellschaft, Risiken, Chancen und voraussichtliche Entwicklung darstellen. Seit 2024 gelten erweiterte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte große Unternehmen (CSRD-Richtlinie).

Kleine GmbH & Co. KG

  • Kein Lagebericht
  • Reduzierter Anhang (§ 288 HGB)
  • Keine Prüfungspflicht

Mittelgroße GmbH & Co. KG

  • Lagebericht erforderlich (§ 289 HGB)
  • Vollständiger Anhang
  • Prüfungspflicht (§ 316 HGB)

Große GmbH & Co. KG

  • Lagebericht erforderlich
  • Erweiterte Angabepflichten
  • Ggf. Nachhaltigkeitsbericht (CSRD)

„Viele Mandanten wissen nicht, dass sie als mittelgroße GmbH & Co. KG einen Lagebericht erstellen müssen. Dieser erfordert nicht nur formale Angaben, sondern eine fundierte betriebswirtschaftliche Analyse. Unsere Steuerberater unterstützen Sie dabei mit Vorlagen, Textbausteinen und individueller Beratung — rechtssicher und fristgerecht.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Die Erstellung von Anhang und Lagebericht ist anspruchsvoll und erfordert fundierte Rechtskenntnisse. Wer sichergehen will, dass der Jahresabschluss allen gesetzlichen Anforderungen entspricht, sollte einen Steuerberater beauftragen. OnlineBilanz.de bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen für GmbH & Co. KGs aller Größenklassen.

Prüfungspflicht: Wann muss die KG-Bilanz geprüft werden?

Nicht jede KG muss ihren Jahresabschluss prüfen lassen. Die Prüfungspflicht hängt von der Rechtsform und der Größenklasse ab. Für normale KGs ohne Kapitalgesellschaft als Komplementär besteht grundsätzlich keine gesetzliche Prüfungspflicht. Anders bei der GmbH & Co. KG: Hier greift § 316 HGB, wenn die Schwellenwerte überschritten werden.

Wann ist eine GmbH & Co. KG prüfungspflichtig?

Nach § 316 Abs. 1 HGB i.V.m. § 264a HGB sind mittelgroße und große GmbH & Co. KGs verpflichtet, ihren Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer) prüfen zu lassen. Die Größenklassen richten sich nach § 267 HGB (Stand 2026):

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter Prüfungspflicht
Klein ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50 Nein
Mittelgroß ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250 Ja
Groß > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250 Ja

Eine Gesellschaft gilt als mittelgroß oder groß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale überschreitet. Die Prüfungspflicht tritt dann erstmals im übernächsten Geschäftsjahr ein.

Freiwillige Prüfung und Sonderprüfungen

Auch wenn keine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, kann eine freiwillige Prüfung sinnvoll sein — etwa zur Vorlage bei Banken, Investoren oder im Rahmen von Due-Diligence-Prüfungen bei Unternehmensverkäufen. Zudem gibt es Sonderprüfungen, z.B. im Rahmen von Sondertatbeständen nach dem GmbHG oder bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten.

Rechtzeitig Abschlussprüfer beauftragen

Die Jahresabschlussprüfung benötigt Zeit: Der Prüfer muss die Unterlagen sichten, Inventuren begleiten, Wertansätze prüfen und den Prüfbericht erstellen. Beauftragen Sie Ihren Abschlussprüfer daher bereits zu Beginn des Geschäftsjahres, damit er die Prüfung rechtzeitig abschließen kann und die Feststellungsfrist eingehalten wird.

  • Größenklasse nach § 267 HGB prüfen (Schwellenwerte an zwei Bilanzstichtagen überschritten?)
  • Bei Mittelgroß/Groß: Prüfungspflicht nach § 316 HGB beachten
  • Abschlussprüfer frühzeitig beauftragen (idealerweise zu Jahresbeginn)
  • Prüfungsrelevante Unterlagen vollständig und geordnet bereitstellen
  • Prüfbericht und Bestätigungsvermerk einholen
  • Feststellung des Jahresabschlusses inkl. Prüfungsergebnis in der Gesellschafterversammlung

Steuerliche Besonderheiten bei der Bilanz KG aufstellen

Die KG ist steuerlich transparent: Sie selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig, sondern der Gewinn wird direkt den Gesellschaftern zugerechnet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dennoch muss die KG eine steuerliche Gewinnermittlung vornehmen und diese dem Finanzamt im Rahmen der Feststellungserklärung einreichen. Dabei können handelsrechtliche und steuerliche Wertansätze voneinander abweichen.

Handelsbilanz vs. Steuerbilanz

Grundsätzlich gilt nach § 5 Abs. 1 EStG die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Das bedeutet: Die steuerliche Gewinnermittlung orientiert sich an den handelsrechtlichen Wertansätzen. Allerdings gibt es zahlreiche steuerliche Sondervorschriften (z.B. § 6 EStG für Bewertung, § 7 EStG für Abschreibungen), die Abweichungen erfordern. Typische Unterschiede betreffen:

  • Abschreibungen: Steuerlich sind oft nur die AfA-Tabellen-Werte zulässig, handelsrechtlich darf auch länger abgeschrieben werden
  • Rückstellungen: Steuerlich enger gefasst (§ 5 Abs. 4a EStG: keine Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften)
  • Bewertungswahlrechte: Handelsrechtliche Wahlrechte müssen steuerlich nicht identisch ausgeübt werden
  • Latente Steuern: In der Handelsbilanz nach § 274 HGB möglich/verpflichtend, in der Steuerbilanz nicht relevant

Feststellungserklärung und einheitliche Gewinnfeststellung

Die KG muss jährlich eine Feststellungserklärung beim Finanzamt einreichen (§ 180 AO). Darin wird der Gewinn ermittelt und auf die Gesellschafter verteilt. Das Finanzamt erlässt einen Feststellungsbescheid, der die Gewinnverteilung verbindlich festlegt. Erst auf Basis dieses Bescheids versteuert jeder Gesellschafter seinen Gewinnanteil in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung.

§ 15

EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb

§ 180

AO: Gesonderte Feststellung

§ 5

EStG: Gewinnermittlung

Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer

Die KG selbst unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, aber der Gewerbesteuer (§ 2 GewStG). Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag berechnet, der durch Hinzurechnungen und Kürzungen vom Handelsbilanzgewinn abweichen kann. Die Gewerbesteuer kann von den Gesellschaftern teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden (§ 35 EStG), allerdings nur bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Einkommensteuer auf den Gewerbeertrag.

Steuerliche Überleitungsrechnung durch Steuerberater

Die Erstellung der Steuerbilanz und der Feststellungserklärung erfordert fundierte Steuerkenntnisse. Fehler können zu Nachforderungen und Zinsen führen. Unsere Steuerberater erstellen die Handelsbilanz, führen die steuerliche Überleitungsrechnung durch und reichen die Feststellungserklärung fristgerecht elektronisch beim Finanzamt ein.

Für die Kombination aus handelsrechtlichem Jahresabschluss und steuerlicher Gewinnermittlung empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Steuerberater. OnlineBilanz.de bietet genau diese Leistung: Jahresabschluss, Steuerbilanz und Feststellungserklärung aus einer Hand — digital koordiniert, von zugelassenen Steuerberatern erstellt, mit transparenten Festpreisen.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine kleine KG die Bilanz auch ohne Steuerberater erstellen?

Ja, rechtlich ist das möglich. Kleine KG dürfen die Bilanz selbst aufstellen, sofern der Geschäftsführer oder die Gesellschafter über ausreichende buchhalterische Kenntnisse verfügen. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Einbindung eines Steuerberaters, um Fehler bei Bewertung, Ausweis und steuerlicher Optimierung zu vermeiden. OnlineBilanz.de bietet hierfür digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen an.

Was passiert, wenn die KG die Offenlegungsfrist verpasst?

Bei Versäumnis der 12-Monats-Frist nach § 325 HGB droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen. Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen, auch nach Zahlung des Ordnungsgeldes. Wiederholte Verstöße können zu höheren Ordnungsgeldern führen.

Müssen atypisch stille Gesellschafter in der KG-Bilanz erscheinen?

Atypisch stille Beteiligungen begründen steuerlich eine Mitunternehmerstellung, führen aber handelsrechtlich nicht zu einer Aufnahme in das Eigenkapital der KG-Bilanz. Die Einlage des atypisch stillen Gesellschafters wird in der Regel als Verbindlichkeit ausgewiesen. Im Anhang oder Gesellschaftervertrag sollten die Vereinbarungen offengelegt werden, um Transparenz zu gewährleisten.

Welche Rolle spielt das Kapitalkonto in der KG-Bilanz?

In der KG-Bilanz werden für Komplementäre und Kommanditisten getrennte Kapitalkonten geführt. Diese umfassen feste Kapitalanteile, variable Kapitalkonten (Gewinnrücklagen) und gegebenenfalls Privat- oder Verrechnungskonten. Die Darstellung erfolgt auf der Passivseite unter Eigenkapital. Negative Kapitalkonten (etwa durch Verlustvorträge) werden gesondert ausgewiesen und können zu bilanziellen Besonderheiten führen.

Kann eine KG auf die E-Bilanz verzichten?

Nein. Seit 2012 sind alle bilanzierenden Unternehmen verpflichtet, ihre Steuerbilanz elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (Taxonomie) an das Finanzamt zu übermitteln (§ 5b EStG). Die E-Bilanz ist verpflichtend für alle KG, unabhängig von der Größenklasse. Ausnahmen gelten lediglich für bestimmte Land- und Forstwirte sowie in Härtefällen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Einkommensteuergesetz (EStG), Publizitätsgesetz (PublG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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