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14–21 Minuten

OnlineBilanzBlogAußerordentliche Einkünfte EStG

Außerordentliche Einkünfte EStG 2026: Fünftelregelung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG ermöglichen durch die Fünftelregelung eine ermäßigte Besteuerung von Abfindungen, Veräußerungsgewinnen und Entschädigungen. Die tarifliche Begünstigung verhindert eine übermäßige Progressionsbelastung, wenn Einkünfte zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Dieser Artikel erklärt Voraussetzungen, Berechnungsmethodik und häufige Fehlerquellen im Jahresabschluss 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG unterliegen der Fünftelregelung, wenn sie zusammengeballt zufließen und für mehrere Jahre gelten. Zu den begünstigten Einkünften zählen Veräußerungsgewinne, Abfindungen und Entschädigungen für mehrjährige Tätigkeiten. Die Fünftelregelung verteilt die Steuerprogression rechnerisch auf fünf Jahre, ohne die Zahlung selbst zu strecken.

Was sind außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG?

Außerordentliche Einkünfte sind Einkünfte, die nicht regelmäßig anfallen und nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG einer ermäßigten Besteuerung unterliegen können. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Veräußerungsgewinnen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (z. B. Betriebsveräußerung, Mitunternehmeranteil) und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (z. B. Entschädigungen, Abfindungen). Die Besteuerung erfolgt nicht mit dem regulären progressiven Steuersatz, sondern nach der sogenannten Fünftelregelung oder dem ermäßigten Steuersatz bei Veräußerungsgewinnen.

Für GmbH-Geschäftsführer ist das Thema besonders relevant, wenn beispielsweise Abfindungen aus einem Anstellungsverhältnis ausgezahlt werden oder Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Anteile veräußern. Die korrekte steuerliche Behandlung kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Die Regelungen gelten gleichermaßen für natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielen.

Praxis-Hinweis

Die Anwendung des § 34 EStG setzt voraus, dass die Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zusammengeballt zufließen. Eine bloße Verteilung über mehrere Jahre durch Ratenzahlung schließt die Tarifermäßigung in der Regel aus — entscheidend ist der tatsächliche Zufluss.

Abgrenzung zu laufenden Einkünften

Nicht jede einmalige Zahlung ist automatisch eine außerordentliche Einkünfte. Laufende Einkünfte, die lediglich einmalig höher ausfallen (z. B. Bonuszahlungen, Tantiemen), bleiben grundsätzlich regulär zu versteuern. Die Finanzverwaltung prüft stets, ob die Einkünfte außerordentlich im Sinne des Gesetzes sind — also ob sie das Ergebnis einer mehrjährigen Tätigkeit darstellen oder aus einer Veräußerung stammen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG ermöglicht eine gemilderte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte. Sie kommt zur Anwendung, wenn Entschädigungen (§ 24 Nr. 1 EStG) oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) vorliegen. Die Berechnung erfolgt, indem ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte den übrigen Einkünften hinzugerechnet wird. Auf diese Summe wird der Steuersatz ermittelt und auf die gesamten außerordentlichen Einkünfte angewendet.

Zentraler Tatbestand: Zusammenballung von Einkünften

Die Fünftelregelung setzt voraus, dass die Einkünfte zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Der Zufluss muss außergewöhnlich sein — sowohl in der Höhe als auch in der zeitlichen Zusammenballung. Typische Anwendungsfälle sind:

  • Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG)
  • Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen (z. B. bei vorzeitiger Vertragsauflösung)
  • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, die in einem Jahr ausgezahlt werden (z. B. nachträgliche Tantieme für drei Jahre Geschäftsführertätigkeit)
  • Veräußerungsgewinne i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (mit gesondertem ermäßigtem Steuersatz)

Achtung bei Ratenzahlungen

Wird die Abfindung oder Entschädigung auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt (z. B. zwei Raten in zwei Jahren), entfällt die Tarifermäßigung nach § 34 EStG in der Regel vollständig. Nur wenn die Verteilung aus sachlichen Gründen unabwendbar ist, kann im Einzelfall eine Ausnahme gelten.

„In der Praxis sehen wir häufig Fehler bei der Anwendung der Fünftelregelung — vor allem, wenn Zahlungen über mehrere Jahre gestreckt werden. Dann muss geprüft werden, ob überhaupt noch eine Zusammenballung vorliegt. Wir empfehlen, bereits bei Vertragsgestaltung steuerliche Beratung einzuholen, um die Tarifermäßigung nicht zu gefährden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie werden Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG begünstigt?

Veräußerungsgewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils (§ 16 EStG, § 18 Abs. 3 EStG) unterliegen einer besonderen Tarifermäßigung. Nach § 34 Abs. 3 EStG wird auf den Teil des Veräußerungsgewinns, der 5 Mio. Euro nicht übersteigt, ein ermäßigter Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 14 %, angewendet. Für Veräußerungsgewinne über 5 Mio. Euro gilt der reguläre progressive Tarif.

Abgrenzung: Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil

Nicht jeder Verkauf eines Unternehmens qualifiziert automatisch als begünstigte Veräußerung. Die Finanzverwaltung prüft genau:

  • Betriebsveräußerung: Vollständige entgeltliche Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Erwerber (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
  • Betriebsaufgabe: Veräußerung oder Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit (§ 16 Abs. 3 EStG)
  • Veräußerung Mitunternehmeranteil: Verkauf der Beteiligung an einer Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG), sofern die Beteiligung mindestens als Mitunternehmerschaft qualifiziert
  • Teilbetriebsveräußerung: Verkauf eines organisch abgrenzbaren, selbständig lebensfähigen Betriebsteils
Veräußerungsgewinn Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG Hinweis
Bis 5 Mio. € 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes (mind. 14 %) Erhebliche Entlastung
Über 5 Mio. € Progressiver Regelsteuersatz Keine Ermäßigung für den übersteigenden Betrag
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG Bis zu 45.000 € steuerfrei Gilt nur bei Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernder Berufsunfähigkeit

Für GmbH-Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter sind, ist die Unterscheidung zwischen Anteilsveräußerung (§ 17 EStG) und Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (§ 16 EStG) entscheidend. GmbH-Anteile sind grundsätzlich Kapitalvermögen und unterliegen der Abgeltungsteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren — sie fallen nicht unter § 34 EStG. Anders bei Personengesellschaften: Hier greift die Tarifermäßigung.

Welche Besonderheiten gelten für Abfindungen von GmbH-Geschäftsführern?

GmbH-Geschäftsführer erzielen aus ihrer Tätigkeit in der Regel Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), sofern sie in einem Anstellungsverhältnis zur GmbH stehen. Bei Beendigung dieses Anstellungsverhältnisses können Abfindungen fließen, die steuerlich als Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG qualifizieren. Diese Abfindungen können nach § 34 Abs. 1 EStG tarifermäßigt besteuert werden, sofern die Voraussetzungen (Zusammenballung, Außerordentlichkeit) erfüllt sind.

Anstellungsvertrag vs. Gesellschafterstellung

Die Abfindung muss sich auf das Anstellungsverhältnis beziehen, nicht auf die Gesellschafterstellung. Zahlungen, die für die Aufgabe von Gesellschafterrechten oder die Veräußerung von GmbH-Anteilen geleistet werden, sind steuerlich anders zu behandeln (§ 17 EStG, Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungsteuer). In der Praxis ist sauber zu trennen:

Abfindung für Anstellungsverhältnis

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  • Fünftelregelung anwendbar bei Zusammenballung
  • Steuerpflichtiger Arbeitslohn, Lohnsteuerabzug

Abfindung für Gesellschafterrechte

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) oder Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG)
  • Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungsteuer
  • Keine Fünftelregelung anwendbar

„Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist die vertragliche Dokumentation entscheidend. Wir empfehlen, Abfindungsvereinbarungen klar zu formulieren und die Zahlungen eindeutig dem Anstellungsverhältnis zuzuordnen. So lässt sich die Tarifermäßigung nach § 34 EStG sichern und Diskussionen mit dem Finanzamt vermeiden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Zusammenballung und Zuflussprinzip

Die Abfindung muss im Jahr des Zuflusses vollständig oder zumindest überwiegend zufließen. Wird sie in Raten über mehrere Jahre verteilt, kann die Tarifermäßigung entfallen. Das gilt auch, wenn die Verteilung auf Wunsch des Geschäftsführers erfolgt. Nur wenn die Ratenzahlung aus sachlichen Gründen zwingend ist (z. B. wegen Liquiditätsengpass der GmbH), kann im Einzelfall eine Ausnahme gelten — diese ist aber streng zu prüfen und sollte dokumentiert werden.

Was sind Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG?

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind Zahlungen, die für eine Tätigkeit geleistet werden, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt hat und in einem einzigen Veranlagungszeitraum zusammengeballt zufließen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG können solche Vergütungen tarifermäßigt nach der Fünftelregelung besteuert werden. Typische Beispiele sind:

  • Nachzahlungen von Gehalt oder Tantiemen für mehrere zurückliegende Jahre
  • Vergütungen für Erfindungen oder Urheberrechte, die über mehrere Jahre erarbeitet wurden
  • Nachträgliche Bonuszahlungen, die auf mehrjährige Erfolge zurückgehen
  • Ausgleichszahlungen für mehrjährige entgangene Einnahmen

Voraussetzungen im Detail

Die Finanzverwaltung prüft streng, ob die Vergütung tatsächlich einer mehrjährigen Tätigkeit zuzuordnen ist. Entscheidend ist:

  1. Mehrjährigkeit: Die Tätigkeit muss sich über mindestens zwei Kalenderjahre erstreckt haben.
  2. Zusammenballung: Die Vergütung muss in einem Veranlagungszeitraum zufließen — nicht verteilt über mehrere Jahre.
  3. Außerordentlichkeit: Die Zahlung muss außerhalb des üblichen, laufenden Gehalts erfolgen.
  4. Kein Rechtsanspruch in Vorjahren: Wenn der Anspruch bereits in Vorjahren bestand und nur verspätet ausgezahlt wurde, kann die Tarifermäßigung entfallen (Zufluss-/Abflussprinzip).

Praxis-Tipp

Bei Tantiemevereinbarungen sollte genau dokumentiert werden, für welchen Zeitraum die Zahlung erfolgt. Ist die Tantieme an mehrjährige Zielerreichung gebunden und wird sie in einem Jahr ausgezahlt, spricht vieles für die Anwendung des § 34 EStG. Ist sie dagegen jährlich fällig und wird nur verspätet gezahlt, greift die Tarifermäßigung nicht.

Wie wird die Fünftelregelung konkret berechnet?

Die Berechnung der Fünftelregelung erfolgt in mehreren Schritten. Ziel ist es, die Progressionswirkung zu mildern, indem nur ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und auf diese Basis der Steuersatz ermittelt wird. Dieser Steuersatz wird dann auf die gesamten außerordentlichen Einkünfte angewendet.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

  1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE) ohne außerordentliche Einkünfte: Alle laufenden Einkünfte werden zusammengerechnet und um Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. gekürzt.
  2. Berechnung der Steuer auf das zvE ohne außerordentliche Einkünfte: Auf dieses zvE wird der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG angewendet.
  3. Hinzurechnung eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte: Zum zvE wird 1/5 der außerordentlichen Einkünfte addiert.
  4. Berechnung der Steuer auf das erhöhte zvE: Auf die Summe aus zvE und 1/5 der außerordentlichen Einkünfte wird erneut der Tarif angewendet.
  5. Ermittlung der Steuer auf die außerordentlichen Einkünfte: Die Differenz zwischen der Steuer auf das erhöhte zvE und der Steuer auf das zvE ohne außerordentliche Einkünfte wird mit 5 multipliziert.
  6. Gesamtsteuer: Die so ermittelte Steuer auf die außerordentlichen Einkünfte wird zur Steuer auf das zvE ohne außerordentliche Einkünfte addiert.

Rechenbeispiel für einen GmbH-Geschäftsführer

Ein GmbH-Geschäftsführer hat im Jahr 2025 ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 € und erhält zusätzlich eine Abfindung von 100.000 €. Die Berechnung nach der Fünftelregelung sieht vereinfacht wie folgt aus:

Schritt Betrag (€) Steuer (€)
zvE ohne Abfindung 80.000 ca. 21.648
zvE mit 1/5 Abfindung (80.000 + 20.000) 100.000 ca. 30.636
Differenz (30.636 – 21.648) 8.988
Steuer auf Abfindung (8.988 × 5) 44.940
Gesamtsteuer (21.648 + 44.940) 66.588

Ohne Fünftelregelung würde das gesamte zvE von 180.000 € (80.000 + 100.000) mit dem regulären progressiven Steuersatz besteuert, was zu einer deutlich höheren Steuerlast führen würde (ca. 73.000 €). Die Fünftelregelung führt in diesem Beispiel zu einer Steuerersparnis von rund 6.400 €.

Achtung: Progressionsvorbehalt

Die Fünftelregelung mindert zwar die Steuer auf außerordentliche Einkünfte, sie beseitigt aber nicht den Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Auch wenn z. B. Lohnersatzleistungen (Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld) bezogen wurden, können diese den Steuersatz auf die außerordentlichen Einkünfte erhöhen.

Welche häufigen Fehler sollten bei außerordentlichen Einkünften vermieden werden?

In der Praxis kommt es immer wieder zu Fehlern bei der Anwendung des § 34 EStG. Diese können dazu führen, dass die Tarifermäßigung nicht gewährt wird oder dass das Finanzamt nachträglich Steuern nachfordert. Die wichtigsten Fehlerquellen und wie Sie diese vermeiden:

1. Ratenzahlungen und fehlende Zusammenballung

Wird die Abfindung oder Entschädigung auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt, entfällt in der Regel die Tarifermäßigung. Das gilt selbst dann, wenn die Verteilung auf Wunsch des Steuerpflichtigen erfolgt. Nur wenn die Verteilung aus objektiven, nicht beeinflussbaren Gründen zwingend ist, kann eine Ausnahme gelten — dies muss aber nachgewiesen werden.

2. Vermischung von Abfindung und laufendem Gehalt

Wenn im Jahr der Abfindung auch noch laufendes Gehalt für denselben Zeitraum gezahlt wird (z. B. Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts plus Abfindung), kann das Finanzamt die Abfindung nicht als außerordentlich anerkennen. Die Zahlungen sollten zeitlich und vertraglich klar getrennt werden.

3. Fehlende Dokumentation bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten

Bei Tantiemen oder Bonuszahlungen muss eindeutig dokumentiert sein, dass sie sich auf eine mehrjährige Tätigkeit beziehen. Fehlt diese Dokumentation, geht das Finanzamt von laufenden Einkünften aus. Verträge, Beschlüsse und Zahlungsbelege sollten daher genau formuliert werden.

  • Abfindungsvereinbarung schriftlich festhalten und auf Anstellungsverhältnis beziehen
  • Zahlung möglichst in einem Veranlagungszeitraum konzentrieren (keine Raten)
  • Gesellschafterbeschlüsse und Verträge klar zwischen Geschäftsführer- und Gesellschafterebene trennen
  • Bei Tantiemen den mehrjährigen Bezugszeitraum dokumentieren
  • Steuerbescheid prüfen lassen: Wurde § 34 EStG angewendet?
  • Bei Unsicherheiten rechtzeitig steuerliche Beratung einholen — idealerweise bereits bei Vertragsgestaltung

„Wir erleben häufig, dass Mandanten erst nach Zufluss der Abfindung oder Zahlung zu uns kommen. Dann ist die Gestaltung oft nicht mehr möglich. Idealerweise sollte die steuerliche Beratung bereits vor Vertragsabschluss eingebunden werden — so lässt sich die Tarifermäßigung gezielt sichern und unnötige Steuerlast vermeiden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Bedeutung haben außerordentliche Einkünfte für die GmbH-Praxis?

Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist das Thema außerordentliche Einkünfte in mehreren Konstellationen relevant. Neben der persönlichen Einkommensteuererklärung des Geschäftsführers wirken sich diese Einkünfte auch auf die Lohnbuchhaltung, die Bilanzierung und die steuerliche Beratung aus. Wer die Regeln kennt, kann steuerliche Gestaltungsspielräume nutzen und Fehler vermeiden.

Lohnbuchhaltung und Abfindungen

Abfindungen an Geschäftsführer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 19 EStG und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Die GmbH ist verpflichtet, die Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dabei muss die Lohnbuchhaltung erkennen, ob die Voraussetzungen für die Fünftelregelung vorliegen. In der Lohnsteuerbescheinigung wird die Abfindung gesondert ausgewiesen (Zeile 10), sodass das Finanzamt bei der Veranlagung die Tarifermäßigung prüfen kann.

Die GmbH sollte die Abfindungsvereinbarung so gestalten, dass die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet: Zahlung in einem Betrag, klare Zuordnung zum Anstellungsverhältnis, keine Vermischung mit laufendem Gehalt. Wer sich unsicher ist, sollte die Lohnbuchhaltung durch einen Steuerberater prüfen lassen — auch hier bietet OnlineBilanz digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.

Bilanzierung und Rückstellungen

Verpflichtet sich die GmbH zu einer Abfindungszahlung, kann in der Handelsbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden sein. Die Rückstellung muss dem Grunde und der Höhe nach hinreichend bestimmt sein. In der Steuerbilanz gelten nach § 5 Abs. 1 EStG i. V. m. den Maßgeblichkeitsgrundsätzen ähnliche Regeln, allerdings mit Besonderheiten (z. B. Abzinsungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Für die Bilanzierungspraxis bedeutet das: Die Abfindungsverpflichtung ist im Jahr der Entstehung der Verpflichtung (in der Regel: Vertragsabschluss oder Zusage) als Aufwand zu erfassen, nicht erst im Jahr der Zahlung. Das kann die Ertragslage der GmbH im Zusagejahr belasten.

Lohnbuchhaltung

Abfindung als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandeln, Lohnsteuerabzug vornehmen, Ausweis in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung.

Bilanzierung

Rückstellung für Abfindungsverpflichtung im Jahr der Zusage bilden (§ 249 HGB), steuerliche Besonderheiten beachten (§ 5 EStG).

Einkommensteuererklärung

Geschäftsführer prüft in der Anlage N, ob § 34 EStG angewendet wurde, ggf. Antrag auf Veranlagung stellen.

Steuerliche Beratung als Erfolgsfaktor

Die korrekte steuerliche Behandlung außerordentlicher Einkünfte erfordert Fachwissen und Erfahrung. Fehler können teuer werden — sei es durch entgangene Steuerermäßigung oder durch Nachforderungen des Finanzamts. Wer Abfindungen, Tantiemen oder Veräußerungsgewinne plant, sollte frühzeitig steuerliche Beratung einholen. Digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz bieten hier eine zeitgemäße Lösung: Zugelassene Steuerberater erstellen den Jahresabschluss und beraten zu allen steuerlichen Fragen — digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen und ohne lange Wartezeiten.

Häufig gestellte Fragen

Kann die Fünftelregelung auch bei Teilzahlungen einer Abfindung angewendet werden?

Die Fünftelregelung setzt grundsätzlich einen zusammengeballten Zufluss voraus. Bei Teilzahlungen über mehrere Veranlagungszeiträume ist die Begünstigung für jeden Teilbetrag gesondert zu prüfen. Erfolgt die Zahlung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, kann unter Umständen nur der in einem Jahr zugeflossene Betrag begünstigt sein, sofern dieser für sich die Voraussetzungen erfüllt. Eine Ratenzahlung über mehrere Jahre gefährdet die Anwendung.

Gilt die Fünftelregelung auch für ausländische Einkünfte?

Ja, die Fünftelregelung nach § 34 EStG ist grundsätzlich auf alle außerordentlichen Einkünfte anwendbar, unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland erzielt wurden. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind und die materiellen Voraussetzungen des § 34 EStG erfüllt sind. Bei ausländischen Einkünften ist zudem die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c EStG zu beachten.

Muss die Fünftelregelung beantragt werden oder wird sie automatisch angewendet?

Die Fünftelregelung wird nicht automatisch gewährt, sondern muss in der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Hierfür ist die Anlage SO (Sonstige Einkünfte) bzw. die entsprechende Anlage zur Einkunftsart zu verwenden. Ohne ausdrücklichen Antrag nimmt das Finanzamt keine ermäßigte Besteuerung vor. Der Antrag kann auch noch im Einspruchsverfahren nachgeholt werden.

Können Verluste aus anderen Einkunftsarten die Wirkung der Fünftelregelung beeinflussen?

Ja, Verluste aus anderen Einkunftsarten mindern zunächst das zu versteuernde Einkommen und können dadurch die Steuerlast erheblich reduzieren. Bei der Berechnung der Fünftelregelung werden sämtliche Einkünfte und Verluste des Veranlagungszeitraums berücksichtigt. In manchen Fällen kann durch Verlustverrechnung die reguläre Besteuerung günstiger sein als die Fünftelregelung, weshalb das Finanzamt eine Günstigerprüfung vornimmt.

Wie wirkt sich die Fünftelregelung auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus?

Die ermäßigte Steuer nach § 34 EStG bildet die Bemessungsgrundlage für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Da die Einkommensteuer durch die Fünftelregelung niedriger ausfällt, reduzieren sich auch diese Zuschlagsteuern entsprechend. Die Progressionsdämpfung wirkt sich somit auf die gesamte Steuerlast aus. Bei der Berechnung sind die jeweiligen Kirchensteuersätze der Bundesländer (8 % oder 9 %) zu beachten.

Gibt es Alternativen zur Fünftelregelung bei außerordentlichen Einkünften?

Eine Alternative ist unter bestimmten Voraussetzungen die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG (sogenannte 56-Prozent-Regelung), die allerdings nur für Veräußerungsgewinne von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen gilt. Daneben kann bei mehrjährigen Tätigkeiten eine zeitliche Streckung der Zahlung über mehrere Veranlagungszeiträume die Progressionswirkung mindern, gefährdet aber die Anwendung der Fünftelregelung. Eine steuerliche Beratung ist hier unerlässlich.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte (gesetze-im-internet.de), § 24 EStG – Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (gesetze-im-internet.de), § 16 EStG – Veräußerung des Betriebs (gesetze-im-internet.de), § 34c EStG – Anrechnung ausländischer Steuern (gesetze-im-internet.de). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Weiterführend: Außerordentliche Erträge & Aufwendungen HGB 2026

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Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz