Außerordentliche Einkünfte EStG 2026: Fünftelregelung
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG ermöglichen durch die Fünftelregelung eine ermäßigte Besteuerung von Abfindungen, Veräußerungsgewinnen und Entschädigungen. Die tarifliche Begünstigung verhindert eine übermäßige Progressionsbelastung, wenn Einkünfte zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Dieser Artikel erklärt Voraussetzungen, Berechnungsmethodik und häufige Fehlerquellen im Jahresabschluss 2026.
Kurzantwort
Außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG unterliegen der Fünftelregelung, wenn sie zusammengeballt zufließen und für mehrere Jahre gelten. Zu den begünstigten Einkünften zählen Veräußerungsgewinne, Abfindungen und Entschädigungen für mehrjährige Tätigkeiten. Die Fünftelregelung verteilt die Steuerprogression rechnerisch auf fünf Jahre, ohne die Zahlung selbst zu strecken.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG?
- Welche Voraussetzungen gelten für die Fünftelregelung?
- Wie werden Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG begünstigt?
- Welche Besonderheiten gelten für Abfindungen von GmbH-Geschäftsführern?
- Was sind Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG?
- Wie wird die Fünftelregelung konkret berechnet?
- Welche häufigen Fehler sollten bei außerordentlichen Einkünften vermieden werden?
- Welche Bedeutung haben außerordentliche Einkünfte für die GmbH-Praxis?
Was sind außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG?
Außerordentliche Einkünfte sind Einkünfte, die nicht regelmäßig anfallen und nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG einer ermäßigten Besteuerung unterliegen können. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Veräußerungsgewinnen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (z. B. Betriebsveräußerung, Mitunternehmeranteil) und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (z. B. Entschädigungen, Abfindungen). Die Besteuerung erfolgt nicht mit dem regulären progressiven Steuersatz, sondern nach der sogenannten Fünftelregelung oder dem ermäßigten Steuersatz bei Veräußerungsgewinnen.
Für GmbH-Geschäftsführer ist das Thema besonders relevant, wenn beispielsweise Abfindungen aus einem Anstellungsverhältnis ausgezahlt werden oder Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Anteile veräußern. Die korrekte steuerliche Behandlung kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Die Regelungen gelten gleichermaßen für natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielen.
Praxis-Hinweis
Die Anwendung des § 34 EStG setzt voraus, dass die Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zusammengeballt zufließen. Eine bloße Verteilung über mehrere Jahre durch Ratenzahlung schließt die Tarifermäßigung in der Regel aus — entscheidend ist der tatsächliche Zufluss.
Abgrenzung zu laufenden Einkünften
Nicht jede einmalige Zahlung ist automatisch eine außerordentliche Einkünfte. Laufende Einkünfte, die lediglich einmalig höher ausfallen (z. B. Bonuszahlungen, Tantiemen), bleiben grundsätzlich regulär zu versteuern. Die Finanzverwaltung prüft stets, ob die Einkünfte außerordentlich im Sinne des Gesetzes sind — also ob sie das Ergebnis einer mehrjährigen Tätigkeit darstellen oder aus einer Veräußerung stammen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG ermöglicht eine gemilderte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte. Sie kommt zur Anwendung, wenn Entschädigungen (§ 24 Nr. 1 EStG) oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) vorliegen. Die Berechnung erfolgt, indem ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte den übrigen Einkünften hinzugerechnet wird. Auf diese Summe wird der Steuersatz ermittelt und auf die gesamten außerordentlichen Einkünfte angewendet.
Zentraler Tatbestand: Zusammenballung von Einkünften
Die Fünftelregelung setzt voraus, dass die Einkünfte zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Der Zufluss muss außergewöhnlich sein — sowohl in der Höhe als auch in der zeitlichen Zusammenballung. Typische Anwendungsfälle sind:
- Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG)
- Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen (z. B. bei vorzeitiger Vertragsauflösung)
- Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, die in einem Jahr ausgezahlt werden (z. B. nachträgliche Tantieme für drei Jahre Geschäftsführertätigkeit)
- Veräußerungsgewinne i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (mit gesondertem ermäßigtem Steuersatz)
Achtung bei Ratenzahlungen
Wird die Abfindung oder Entschädigung auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt (z. B. zwei Raten in zwei Jahren), entfällt die Tarifermäßigung nach § 34 EStG in der Regel vollständig. Nur wenn die Verteilung aus sachlichen Gründen unabwendbar ist, kann im Einzelfall eine Ausnahme gelten.
„In der Praxis sehen wir häufig Fehler bei der Anwendung der Fünftelregelung — vor allem, wenn Zahlungen über mehrere Jahre gestreckt werden. Dann muss geprüft werden, ob überhaupt noch eine Zusammenballung vorliegt. Wir empfehlen, bereits bei Vertragsgestaltung steuerliche Beratung einzuholen, um die Tarifermäßigung nicht zu gefährden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie werden Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG begünstigt?
Veräußerungsgewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils (§ 16 EStG, § 18 Abs. 3 EStG) unterliegen einer besonderen Tarifermäßigung. Nach § 34 Abs. 3 EStG wird auf den Teil des Veräußerungsgewinns, der 5 Mio. Euro nicht übersteigt, ein ermäßigter Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 14 %, angewendet. Für Veräußerungsgewinne über 5 Mio. Euro gilt der reguläre progressive Tarif.
Abgrenzung: Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil
Nicht jeder Verkauf eines Unternehmens qualifiziert automatisch als begünstigte Veräußerung. Die Finanzverwaltung prüft genau:
- Betriebsveräußerung: Vollständige entgeltliche Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Erwerber (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
- Betriebsaufgabe: Veräußerung oder Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit (§ 16 Abs. 3 EStG)
- Veräußerung Mitunternehmeranteil: Verkauf der Beteiligung an einer Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG), sofern die Beteiligung mindestens als Mitunternehmerschaft qualifiziert
- Teilbetriebsveräußerung: Verkauf eines organisch abgrenzbaren, selbständig lebensfähigen Betriebsteils
| Veräußerungsgewinn | Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG | Hinweis |
|---|---|---|
| Bis 5 Mio. € | 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes (mind. 14 %) | Erhebliche Entlastung |
| Über 5 Mio. € | Progressiver Regelsteuersatz | Keine Ermäßigung für den übersteigenden Betrag |
| Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG | Bis zu 45.000 € steuerfrei | Gilt nur bei Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernder Berufsunfähigkeit |
Für GmbH-Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter sind, ist die Unterscheidung zwischen Anteilsveräußerung (§ 17 EStG) und Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (§ 16 EStG) entscheidend. GmbH-Anteile sind grundsätzlich Kapitalvermögen und unterliegen der Abgeltungsteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren — sie fallen nicht unter § 34 EStG. Anders bei Personengesellschaften: Hier greift die Tarifermäßigung.
Welche Besonderheiten gelten für Abfindungen von GmbH-Geschäftsführern?
GmbH-Geschäftsführer erzielen aus ihrer Tätigkeit in der Regel Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), sofern sie in einem Anstellungsverhältnis zur GmbH stehen. Bei Beendigung dieses Anstellungsverhältnisses können Abfindungen fließen, die steuerlich als Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG qualifizieren. Diese Abfindungen können nach § 34 Abs. 1 EStG tarifermäßigt besteuert werden, sofern die Voraussetzungen (Zusammenballung, Außerordentlichkeit) erfüllt sind.
Anstellungsvertrag vs. Gesellschafterstellung
Die Abfindung muss sich auf das Anstellungsverhältnis beziehen, nicht auf die Gesellschafterstellung. Zahlungen, die für die Aufgabe von Gesellschafterrechten oder die Veräußerung von GmbH-Anteilen geleistet werden, sind steuerlich anders zu behandeln (§ 17 EStG, Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungsteuer). In der Praxis ist sauber zu trennen:
Abfindung für Anstellungsverhältnis
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
- Fünftelregelung anwendbar bei Zusammenballung
- Steuerpflichtiger Arbeitslohn, Lohnsteuerabzug
Abfindung für Gesellschafterrechte
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) oder Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG)
- Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungsteuer
- Keine Fünftelregelung anwendbar
„Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist die vertragliche Dokumentation entscheidend. Wir empfehlen, Abfindungsvereinbarungen klar zu formulieren und die Zahlungen eindeutig dem Anstellungsverhältnis zuzuordnen. So lässt sich die Tarifermäßigung nach § 34 EStG sichern und Diskussionen mit dem Finanzamt vermeiden.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Zusammenballung und Zuflussprinzip
Die Abfindung muss im Jahr des Zuflusses vollständig oder zumindest überwiegend zufließen. Wird sie in Raten über mehrere Jahre verteilt, kann die Tarifermäßigung entfallen. Das gilt auch, wenn die Verteilung auf Wunsch des Geschäftsführers erfolgt. Nur wenn die Ratenzahlung aus sachlichen Gründen zwingend ist (z. B. wegen Liquiditätsengpass der GmbH), kann im Einzelfall eine Ausnahme gelten — diese ist aber streng zu prüfen und sollte dokumentiert werden.
Was sind Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG?
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind Zahlungen, die für eine Tätigkeit geleistet werden, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt hat und in einem einzigen Veranlagungszeitraum zusammengeballt zufließen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG können solche Vergütungen tarifermäßigt nach der Fünftelregelung besteuert werden. Typische Beispiele sind:
- Nachzahlungen von Gehalt oder Tantiemen für mehrere zurückliegende Jahre
- Vergütungen für Erfindungen oder Urheberrechte, die über mehrere Jahre erarbeitet wurden
- Nachträgliche Bonuszahlungen, die auf mehrjährige Erfolge zurückgehen
- Ausgleichszahlungen für mehrjährige entgangene Einnahmen
Voraussetzungen im Detail
Die Finanzverwaltung prüft streng, ob die Vergütung tatsächlich einer mehrjährigen Tätigkeit zuzuordnen ist. Entscheidend ist:
- Mehrjährigkeit: Die Tätigkeit muss sich über mindestens zwei Kalenderjahre erstreckt haben.
- Zusammenballung: Die Vergütung muss in einem Veranlagungszeitraum zufließen — nicht verteilt über mehrere Jahre.
- Außerordentlichkeit: Die Zahlung muss außerhalb des üblichen, laufenden Gehalts erfolgen.
- Kein Rechtsanspruch in Vorjahren: Wenn der Anspruch bereits in Vorjahren bestand und nur verspätet ausgezahlt wurde, kann die Tarifermäßigung entfallen (Zufluss-/Abflussprinzip).
Praxis-Tipp
Bei Tantiemevereinbarungen sollte genau dokumentiert werden, für welchen Zeitraum die Zahlung erfolgt. Ist die Tantieme an mehrjährige Zielerreichung gebunden und wird sie in einem Jahr ausgezahlt, spricht vieles für die Anwendung des § 34 EStG. Ist sie dagegen jährlich fällig und wird nur verspätet gezahlt, greift die Tarifermäßigung nicht.
Wie wird die Fünftelregelung konkret berechnet?
Die Berechnung der Fünftelregelung erfolgt in mehreren Schritten. Ziel ist es, die Progressionswirkung zu mildern, indem nur ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und auf diese Basis der Steuersatz ermittelt wird. Dieser Steuersatz wird dann auf die gesamten außerordentlichen Einkünfte angewendet.
Schritt-für-Schritt-Anleitung
- Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE) ohne außerordentliche Einkünfte: Alle laufenden Einkünfte werden zusammengerechnet und um Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. gekürzt.
- Berechnung der Steuer auf das zvE ohne außerordentliche Einkünfte: Auf dieses zvE wird der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG angewendet.
- Hinzurechnung eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte: Zum zvE wird 1/5 der außerordentlichen Einkünfte addiert.
- Berechnung der Steuer auf das erhöhte zvE: Auf die Summe aus zvE und 1/5 der außerordentlichen Einkünfte wird erneut der Tarif angewendet.
- Ermittlung der Steuer auf die außerordentlichen Einkünfte: Die Differenz zwischen der Steuer auf das erhöhte zvE und der Steuer auf das zvE ohne außerordentliche Einkünfte wird mit 5 multipliziert.
- Gesamtsteuer: Die so ermittelte Steuer auf die außerordentlichen Einkünfte wird zur Steuer auf das zvE ohne außerordentliche Einkünfte addiert.
Rechenbeispiel für einen GmbH-Geschäftsführer
Ein GmbH-Geschäftsführer hat im Jahr 2025 ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 € und erhält zusätzlich eine Abfindung von 100.000 €. Die Berechnung nach der Fünftelregelung sieht vereinfacht wie folgt aus:
| Schritt | Betrag (€) | Steuer (€) |
|---|---|---|
| zvE ohne Abfindung | 80.000 | ca. 21.648 |
| zvE mit 1/5 Abfindung (80.000 + 20.000) | 100.000 | ca. 30.636 |
| Differenz (30.636 – 21.648) | — | 8.988 |
| Steuer auf Abfindung (8.988 × 5) | — | 44.940 |
| Gesamtsteuer (21.648 + 44.940) | — | 66.588 |
Ohne Fünftelregelung würde das gesamte zvE von 180.000 € (80.000 + 100.000) mit dem regulären progressiven Steuersatz besteuert, was zu einer deutlich höheren Steuerlast führen würde (ca. 73.000 €). Die Fünftelregelung führt in diesem Beispiel zu einer Steuerersparnis von rund 6.400 €.
Achtung: Progressionsvorbehalt
Die Fünftelregelung mindert zwar die Steuer auf außerordentliche Einkünfte, sie beseitigt aber nicht den Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Auch wenn z. B. Lohnersatzleistungen (Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld) bezogen wurden, können diese den Steuersatz auf die außerordentlichen Einkünfte erhöhen.
Welche häufigen Fehler sollten bei außerordentlichen Einkünften vermieden werden?
In der Praxis kommt es immer wieder zu Fehlern bei der Anwendung des § 34 EStG. Diese können dazu führen, dass die Tarifermäßigung nicht gewährt wird oder dass das Finanzamt nachträglich Steuern nachfordert. Die wichtigsten Fehlerquellen und wie Sie diese vermeiden:
1. Ratenzahlungen und fehlende Zusammenballung
Wird die Abfindung oder Entschädigung auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt, entfällt in der Regel die Tarifermäßigung. Das gilt selbst dann, wenn die Verteilung auf Wunsch des Steuerpflichtigen erfolgt. Nur wenn die Verteilung aus objektiven, nicht beeinflussbaren Gründen zwingend ist, kann eine Ausnahme gelten — dies muss aber nachgewiesen werden.
2. Vermischung von Abfindung und laufendem Gehalt
Wenn im Jahr der Abfindung auch noch laufendes Gehalt für denselben Zeitraum gezahlt wird (z. B. Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts plus Abfindung), kann das Finanzamt die Abfindung nicht als außerordentlich anerkennen. Die Zahlungen sollten zeitlich und vertraglich klar getrennt werden.
3. Fehlende Dokumentation bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
Bei Tantiemen oder Bonuszahlungen muss eindeutig dokumentiert sein, dass sie sich auf eine mehrjährige Tätigkeit beziehen. Fehlt diese Dokumentation, geht das Finanzamt von laufenden Einkünften aus. Verträge, Beschlüsse und Zahlungsbelege sollten daher genau formuliert werden.
-
Abfindungsvereinbarung schriftlich festhalten und auf Anstellungsverhältnis beziehen
-
Zahlung möglichst in einem Veranlagungszeitraum konzentrieren (keine Raten)
-
Gesellschafterbeschlüsse und Verträge klar zwischen Geschäftsführer- und Gesellschafterebene trennen
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Bei Tantiemen den mehrjährigen Bezugszeitraum dokumentieren
-
Steuerbescheid prüfen lassen: Wurde § 34 EStG angewendet?
-
Bei Unsicherheiten rechtzeitig steuerliche Beratung einholen — idealerweise bereits bei Vertragsgestaltung
„Wir erleben häufig, dass Mandanten erst nach Zufluss der Abfindung oder Zahlung zu uns kommen. Dann ist die Gestaltung oft nicht mehr möglich. Idealerweise sollte die steuerliche Beratung bereits vor Vertragsabschluss eingebunden werden — so lässt sich die Tarifermäßigung gezielt sichern und unnötige Steuerlast vermeiden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Bedeutung haben außerordentliche Einkünfte für die GmbH-Praxis?
Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist das Thema außerordentliche Einkünfte in mehreren Konstellationen relevant. Neben der persönlichen Einkommensteuererklärung des Geschäftsführers wirken sich diese Einkünfte auch auf die Lohnbuchhaltung, die Bilanzierung und die steuerliche Beratung aus. Wer die Regeln kennt, kann steuerliche Gestaltungsspielräume nutzen und Fehler vermeiden.
Lohnbuchhaltung und Abfindungen
Abfindungen an Geschäftsführer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 19 EStG und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Die GmbH ist verpflichtet, die Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dabei muss die Lohnbuchhaltung erkennen, ob die Voraussetzungen für die Fünftelregelung vorliegen. In der Lohnsteuerbescheinigung wird die Abfindung gesondert ausgewiesen (Zeile 10), sodass das Finanzamt bei der Veranlagung die Tarifermäßigung prüfen kann.
Die GmbH sollte die Abfindungsvereinbarung so gestalten, dass die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet: Zahlung in einem Betrag, klare Zuordnung zum Anstellungsverhältnis, keine Vermischung mit laufendem Gehalt. Wer sich unsicher ist, sollte die Lohnbuchhaltung durch einen Steuerberater prüfen lassen — auch hier bietet OnlineBilanz digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.
Bilanzierung und Rückstellungen
Verpflichtet sich die GmbH zu einer Abfindungszahlung, kann in der Handelsbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden sein. Die Rückstellung muss dem Grunde und der Höhe nach hinreichend bestimmt sein. In der Steuerbilanz gelten nach § 5 Abs. 1 EStG i. V. m. den Maßgeblichkeitsgrundsätzen ähnliche Regeln, allerdings mit Besonderheiten (z. B. Abzinsungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Für die Bilanzierungspraxis bedeutet das: Die Abfindungsverpflichtung ist im Jahr der Entstehung der Verpflichtung (in der Regel: Vertragsabschluss oder Zusage) als Aufwand zu erfassen, nicht erst im Jahr der Zahlung. Das kann die Ertragslage der GmbH im Zusagejahr belasten.
Lohnbuchhaltung
Abfindung als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandeln, Lohnsteuerabzug vornehmen, Ausweis in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung.
Bilanzierung
Rückstellung für Abfindungsverpflichtung im Jahr der Zusage bilden (§ 249 HGB), steuerliche Besonderheiten beachten (§ 5 EStG).
Einkommensteuererklärung
Geschäftsführer prüft in der Anlage N, ob § 34 EStG angewendet wurde, ggf. Antrag auf Veranlagung stellen.
Steuerliche Beratung als Erfolgsfaktor
Die korrekte steuerliche Behandlung außerordentlicher Einkünfte erfordert Fachwissen und Erfahrung. Fehler können teuer werden — sei es durch entgangene Steuerermäßigung oder durch Nachforderungen des Finanzamts. Wer Abfindungen, Tantiemen oder Veräußerungsgewinne plant, sollte frühzeitig steuerliche Beratung einholen. Digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz bieten hier eine zeitgemäße Lösung: Zugelassene Steuerberater erstellen den Jahresabschluss und beraten zu allen steuerlichen Fragen — digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen und ohne lange Wartezeiten.
Häufig gestellte Fragen
Kann die Fünftelregelung auch bei Teilzahlungen einer Abfindung angewendet werden?
Die Fünftelregelung setzt grundsätzlich einen zusammengeballten Zufluss voraus. Bei Teilzahlungen über mehrere Veranlagungszeiträume ist die Begünstigung für jeden Teilbetrag gesondert zu prüfen. Erfolgt die Zahlung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, kann unter Umständen nur der in einem Jahr zugeflossene Betrag begünstigt sein, sofern dieser für sich die Voraussetzungen erfüllt. Eine Ratenzahlung über mehrere Jahre gefährdet die Anwendung.
Gilt die Fünftelregelung auch für ausländische Einkünfte?
Ja, die Fünftelregelung nach § 34 EStG ist grundsätzlich auf alle außerordentlichen Einkünfte anwendbar, unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland erzielt wurden. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind und die materiellen Voraussetzungen des § 34 EStG erfüllt sind. Bei ausländischen Einkünften ist zudem die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c EStG zu beachten.
Muss die Fünftelregelung beantragt werden oder wird sie automatisch angewendet?
Die Fünftelregelung wird nicht automatisch gewährt, sondern muss in der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Hierfür ist die Anlage SO (Sonstige Einkünfte) bzw. die entsprechende Anlage zur Einkunftsart zu verwenden. Ohne ausdrücklichen Antrag nimmt das Finanzamt keine ermäßigte Besteuerung vor. Der Antrag kann auch noch im Einspruchsverfahren nachgeholt werden.
Können Verluste aus anderen Einkunftsarten die Wirkung der Fünftelregelung beeinflussen?
Ja, Verluste aus anderen Einkunftsarten mindern zunächst das zu versteuernde Einkommen und können dadurch die Steuerlast erheblich reduzieren. Bei der Berechnung der Fünftelregelung werden sämtliche Einkünfte und Verluste des Veranlagungszeitraums berücksichtigt. In manchen Fällen kann durch Verlustverrechnung die reguläre Besteuerung günstiger sein als die Fünftelregelung, weshalb das Finanzamt eine Günstigerprüfung vornimmt.
Wie wirkt sich die Fünftelregelung auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus?
Die ermäßigte Steuer nach § 34 EStG bildet die Bemessungsgrundlage für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Da die Einkommensteuer durch die Fünftelregelung niedriger ausfällt, reduzieren sich auch diese Zuschlagsteuern entsprechend. Die Progressionsdämpfung wirkt sich somit auf die gesamte Steuerlast aus. Bei der Berechnung sind die jeweiligen Kirchensteuersätze der Bundesländer (8 % oder 9 %) zu beachten.
Gibt es Alternativen zur Fünftelregelung bei außerordentlichen Einkünften?
Eine Alternative ist unter bestimmten Voraussetzungen die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG (sogenannte 56-Prozent-Regelung), die allerdings nur für Veräußerungsgewinne von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen gilt. Daneben kann bei mehrjährigen Tätigkeiten eine zeitliche Streckung der Zahlung über mehrere Veranlagungszeiträume die Progressionswirkung mindern, gefährdet aber die Anwendung der Fünftelregelung. Eine steuerliche Beratung ist hier unerlässlich.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte (gesetze-im-internet.de), § 24 EStG – Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (gesetze-im-internet.de), § 16 EStG – Veräußerung des Betriebs (gesetze-im-internet.de), § 34c EStG – Anrechnung ausländischer Steuern (gesetze-im-internet.de). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.
Weiterführend: Außerordentliche Erträge & Aufwendungen HGB 2026


