GmbH & Co. KG Einkommensteuer 2026: Leitfaden
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die GmbH & Co. KG ist eine der beliebtesten Rechtsformen im deutschen Mittelstand – steuerlich jedoch komplex. Wer diese Rechtsform wählt, sollte sich bereits bei der Gründung einer GmbH & Co. KG über die steuerlichen Besonderheiten im Klaren sein. Dieser Leitfaden erklärt, wie die Einkommensteuer bei der GmbH & Co. KG funktioniert, welche Pflichten Gesellschafter haben und worauf Geschäftsführer 2026 achten müssen. OnlineBilanz bietet Ihnen Jahresabschlüsse durch zugelassene Steuerberater – digital, transparent, rechtssicher.
Kurzantwort
Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft und selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Stattdessen werden die Gewinne auf Ebene der Gesellschafter besteuert: Kommanditisten versteuern ihren Gewinnanteil in der Einkommensteuer, die Komplementär-GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer. Zusätzlich fällt auf Ebene der KG Gewerbesteuer an, die teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann.
Inhaltsverzeichnis
Wie funktioniert die steuerliche Grundstruktur der GmbH & Co. KG?
Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft im Rechtssinne, bei der die Komplementärfunktion (persönlich haftende Gesellschafterin) von einer GmbH übernommen wird. Steuerlich wird die GmbH & Co. KG nach § 15 Abs. 1 EStG als Mitunternehmerschaft behandelt. Das bedeutet: Die KG selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig, sondern ihre Gesellschafter werden nach dem Transparenzprinzip besteuert.
Der Gewinn der KG wird zunächst auf Ebene der Gesellschaft ermittelt (Gewinnfeststellung nach § 180 AO), dann aber den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und bei diesen versteuert. Die Komplementär-GmbH versteuert ihren Gewinnanteil mit Körperschaftsteuer (15 % zzgl. Solidaritätszuschlag), Kommanditisten als natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer (progressiver Steuersatz bis 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag).
Praxis-Hinweis
Die GmbH & Co. KG vereint die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft mit der steuerlichen Flexibilität einer Personengesellschaft. Für Geschäftsführer ist entscheidend: Die Einkommensteuer entsteht nicht auf Ebene der KG, sondern bei den Gesellschaftern – unabhängig von tatsächlichen Entnahmen.
Besteuerungsebenen im Überblick
| Ebene | Rechtsform | Steuerart | Steuersatz |
|---|---|---|---|
| GmbH & Co. KG | Personengesellschaft | Keine direkte ESt/KSt | — |
| Komplementär-GmbH | Kapitalgesellschaft | Körperschaftsteuer | 15 % + SolZ 5,5 % |
| Kommanditist (natürl. Person) | Gesellschafter | Einkommensteuer | 0–45 % + SolZ |
| Kommanditist (jurist. Person) | Gesellschafter | Körperschaftsteuer | 15 % + SolZ 5,5 % |
Wie wird der Gewinn bei der GmbH & Co. KG ermittelt und festgestellt?
Die Gewinnermittlung der GmbH & Co. KG erfolgt nach § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich oder nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung – abhängig von Größe und Rechtsform. Da die GmbH & Co. KG regelmäßig im Handelsregister eingetragen ist und Kaufmann i. S. d. § 1 HGB ist, besteht in der Praxis Buchführungspflicht nach § 238 HGB. Der Gewinn wird somit durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt.
Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO wird der Gewinn im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung durch das Finanzamt festgestellt. Diese Feststellung ist Grundlage für die Besteuerung der einzelnen Gesellschafter. Die Feststellungserklärung muss bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden (Stand 2026: für das Wirtschaftsjahr 2025 bis 31.07.2026), bei steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres (28.02.2027).
„In der Praxis beobachten wir häufig Unsicherheiten bei der Abgrenzung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben. Diese müssen in der Feststellungserklärung korrekt den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet werden – etwa Darlehenszinsen, die ein Gesellschafter der KG gewährt. Hier ist präzise Dokumentation entscheidend.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Sonderbetriebsvermögen und Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben
Neben dem Gesamthandsvermögen der KG kann jeder Gesellschafter über Sonderbetriebsvermögen verfügen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Hierzu zählen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der KG dienen, aber im Eigentum des einzelnen Gesellschafters stehen – etwa ein Grundstück, das an die KG vermietet wird. Erträge und Aufwendungen aus diesem Sonderbetriebsvermögen werden dem jeweiligen Gesellschafter individuell zugerechnet und fließen in dessen Gewinnanteil ein.
-
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) bei buchführungspflichtigen GmbH & Co. KGs
-
Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 AO beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt
-
Sonderbetriebsvermögen und Sondervergütungen (z. B. Geschäftsführergehalt, Darlehenszinsen) individuell zuordnen
-
Feststellungserklärung fristgerecht einreichen (mit StB-Beratung: 28.02.2027 für Wirtschaftsjahr 2025)
Wie werden die Gesellschafter der GmbH & Co. KG besteuert?
Die Besteuerung der Gesellschafter richtet sich nach deren Rechtsform und Stellung. Natürliche Personen als Kommanditisten erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der ihnen zugewiesene Gewinnanteil unterliegt der Einkommensteuer mit dem persönlichen progressiven Steuersatz (0–45 % zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die ESt). Hinzu kommt die Gewerbesteuer, die auf Ebene der KG erhoben und nach § 35 EStG pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet wird (Faktor 4,0 des Gewerbesteuermessbetrags).
Die Komplementär-GmbH wird als juristische Person ebenfalls mit ihrem Gewinnanteil besteuert. Sie erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG i. V. m. § 15 EStG) und unterliegt der Körperschaftsteuer (15 % zzgl. Solidaritätszuschlag). Auch für die GmbH gilt die Gewerbesteuerpflicht, jedoch ohne Anrechnung nach § 35 EStG, da diese Vorschrift nur für natürliche Personen gilt.
Besteuerung bei Entnahmen und Thesaurierung
Ein wesentlicher Unterschied zur GmbH: Die Einkommensteuer entsteht beim Kommanditisten unabhängig von tatsächlichen Entnahmen. Auch wenn der Gewinn im Unternehmen verbleibt (thesauriert wird), muss der Gesellschafter seinen Gewinnanteil versteuern. Dies kann zu Liquiditätsengpässen führen, wenn keine ausreichenden Entnahmen erfolgen. In der Praxis werden daher häufig Vorabgewinnausschüttungen oder Entnahmerechte vereinbart, um die Steuerlast zu finanzieren.
Wichtig für die Liquiditätsplanung
Geschäftsführer sollten bei der Finanzplanung berücksichtigen, dass die Einkommensteuerlast auch dann entsteht, wenn Gewinne nicht entnommen, sondern reinvestiert werden. Gesellschaftsverträge sollten Vorabgewinnausschüttungen zur Steuerfinanzierung vorsehen.
Natürliche Person als Kommanditist
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
- Gewerbesteuer-Anrechnung nach § 35 EStG (Faktor 4,0)
- Besteuerung unabhängig von Entnahmen
- Ggf. Kirchensteuer (8–9 % der ESt)
Komplementär-GmbH
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG)
- Gewerbesteuer ohne Anrechnung nach § 35 EStG
- Ausschüttung an GmbH-Gesellschafter: Abgeltungsteuer 25 % (Teileinkünfteverfahren bei > 25 % Beteiligung oder > 1 Mio. EUR)
- Keine Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG
Wie wird die Gewerbesteuer bei der GmbH & Co. KG behandelt?
Die GmbH & Co. KG unterliegt als gewerblich geprägte Personengesellschaft der Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 GewStG. Die Gewerbesteuer wird auf Ebene der Gesellschaft erhoben, also bei der KG selbst. Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, der aus dem steuerlichen Gewinn abgeleitet und um verschiedene Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) korrigiert wird.
Der Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert, woraus sich der Gewerbesteuermessbetrag ergibt. Dieser wird anschließend mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert (durchschnittlich 400–490 %, in Großstädten teilweise über 500 %). Die Gewerbesteuer ist Betriebsausgabe und mindert den steuerlichen Gewinn des Folgejahres.
Anrechnung nach § 35 EStG für natürliche Personen
Natürliche Personen, die als Kommanditisten an der GmbH & Co. KG beteiligt sind, können die auf ihren Gewinnanteil entfallende Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen lassen (§ 35 EStG). Die Anrechnung erfolgt pauschal mit dem 4,0-fachen des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags. Bei einem Hebesatz von 400 % entspricht dies einer vollständigen Anrechnung; bei höheren Hebesätzen verbleibt eine Restbelastung.
„Viele Mandanten unterschätzen den Einfluss des kommunalen Hebesatzes auf die tatsächliche Steuerbelastung. Bei einem Hebesatz von 490 % (z. B. München) verbleibt nach Anrechnung eine zusätzliche Gewerbesteuerbelastung von rund 1,7 % auf den Gewinn – das summiert sich bei größeren Gewinnen erheblich.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
| Hebesatz | Gewerbesteuer (effektiv) | Anrechnung § 35 EStG | Restbelastung |
|---|---|---|---|
| 400 % | 14,0 % | 14,0 % | 0,0 % |
| 450 % | 15,75 % | 14,0 % | 1,75 % |
| 490 % | 17,15 % | 14,0 % | 3,15 % |
| 500 % | 17,5 % | 14,0 % | 3,5 % |
Für die Komplementär-GmbH gilt die Anrechnung nach § 35 EStG nicht, da diese Vorschrift nur für natürliche Personen anwendbar ist. Die Gewerbesteuer stellt bei der GmbH eine endgültige Zusatzbelastung dar.
Wie wird die Vergütung der Komplementär-GmbH steuerlich behandelt?
Die Komplementär-GmbH übernimmt die Geschäftsführung der KG und erhält hierfür in der Regel eine Geschäftsführervergütung. Steuerlich handelt es sich dabei um Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG. Diese Vergütungen werden nicht als Betriebsausgabe der KG behandelt, sondern bei der Gewinnverteilung der GmbH als Sonderbetriebseinnahme zugerechnet.
Typische Sondervergütungen sind: Geschäftsführergehalt, Zinsen für Darlehen, die die GmbH der KG gewährt, Miete für Räumlichkeiten oder Wirtschaftsgüter, die die GmbH der KG überlässt. Diese Vergütungen erhöhen den Gewinnanteil der GmbH und werden bei dieser mit Körperschaftsteuer (15 % zzgl. SolZ) und Gewerbesteuer belastet.
Angemessenheit und Fremdvergleich
Die Finanzverwaltung prüft Sondervergütungen kritisch auf ihre Angemessenheit (Fremdvergleichsgrundsatz nach § 1 AStG bzw. allgemeine Grundsätze). Unangemessen hohe Vergütungen können als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei der GmbH umqualifiziert werden, was zur Nachversteuerung und ggf. zu Zinsen nach § 233a AO führt. Gleichzeitig müssen Vergütungen ausreichend hoch sein, um den Geschäftsführeraufwand der GmbH abzudecken.
Gestaltungshinweis
In der Praxis empfiehlt sich eine marktübliche Geschäftsführervergütung (orientiert an vergleichbaren GmbH-Geschäftsführern) sowie eine schriftliche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder in einem separaten Geschäftsführerdienstvertrag. Dies schafft Rechtssicherheit und erleichtert den Fremdvergleich.
-
Geschäftsführervergütung der Komplementär-GmbH als Sondervergütung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG behandeln
-
Angemessenheit durch Fremdvergleich (z. B. Gehaltsstudien, vergleichbare Unternehmen) dokumentieren
-
Schriftliche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder Dienstvertrag treffen
-
Regelmäßige Überprüfung und Anpassung an Marktentwicklung und Unternehmensvolumen
-
Zinsen, Mieten, Lizenzen ebenfalls als Sondervergütungen erfassen und dokumentieren
Wie funktioniert die Verlustverrechnung und welche Besonderheiten gelten für Kommanditisten?
Verluste der GmbH & Co. KG werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und können grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Allerdings gelten für Kommanditisten Beschränkungen nach § 15a EStG. Danach können Verluste nur in Höhe des sogenannten Kapitalkontos (Einlage zzgl. Gewinne abzgl. Entnahmen und Verluste) sowie der Haftsumme steuerlich geltend gemacht werden.
Übersteigen die Verluste das Kapitalkonto, entsteht ein negatives Kapitalkonto, das steuerlich nicht sofort verrechnet werden kann. Diese Verluste werden in einem Verlustvortragskonto festgehalten und können in späteren Jahren mit positiven Einkünften aus derselben Gesellschaft verrechnet werden (§ 15a Abs. 2 EStG). Eine Verrechnung mit Einkünften aus anderen Einkunftsquellen ist ausgeschlossen.
Haftungsbeschränkung beachten
Die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15a EStG gilt auch dann, wenn der Kommanditist gesellschaftsrechtlich mit einer höheren Summe haftet. Entscheidend ist das steuerliche Kapitalkonto, nicht die handelsrechtliche Hafteinlage. Vor Verlustbeteiligungen sollte die steuerliche Verwertbarkeit geprüft werden.
Sonderfall: Verluste bei der Komplementär-GmbH
Für die Komplementär-GmbH gilt die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15a EStG nicht, da diese unbeschränkt haftet. Verluste der GmbH aus ihrer Beteiligung an der KG können daher grundsätzlich mit anderen Einkünften der GmbH verrechnet werden. Allerdings sind die allgemeinen Verlustverrechnungsbeschränkungen (z. B. Mindestbesteuerung nach § 10d EStG, Mantelkauf nach § 8c KStG) zu beachten.
| Gesellschafter | Verlustverrechnung | Beschränkung | Verlustvortrag |
|---|---|---|---|
| Kommanditist (nat. Person) | Nur bis Höhe Kapitalkonto + Haftsumme | § 15a EStG | Verlustvortragskonto, Verrechnung nur mit künftigen KG-Gewinnen |
| Komplementär-GmbH | Unbeschränkt (soweit Gewinne vorhanden) | Mindestbesteuerung § 10d EStG | Verlustvortrag nach § 10d EStG, max. 1 Mio. EUR + 60 % des übersteigenden Betrags |
| Kommanditist (jur. Person) | Nur bis Höhe Kapitalkonto | § 15a EStG analog | Verlustvortragskonto nach § 15a Abs. 2 EStG |
Welche Pflichten bestehen für Jahresabschluss und Offenlegung?
Die GmbH & Co. KG ist als Personengesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) eine Kapitalgesellschaft ist, nach § 264a HGB buchführungs- und bilanzierungspflichtig wie eine Kapitalgesellschaft. Das bedeutet: Sie muss einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) sowie ggf. einen Anhang erstellen und offenlegen. Größenabhängig gelten die gleichen Pflichten wie für eine GmbH (§ 267 HGB).
Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, in Kraft seit 01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de), nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) läuft die Frist somit bis zum 31.12.2026.
Größenklassen und Offenlegungsumfang
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer | Offenlegungsumfang |
|---|---|---|---|---|
| Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) | ≤ 7,5 Mio. EUR | ≤ 15 Mio. EUR | ≤ 50 | Bilanz, ggf. verkürzt (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB), kein Anhang außer bestimmte Angaben |
| Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB) | ≤ 25 Mio. EUR | ≤ 50 Mio. EUR | ≤ 250 | Bilanz, GuV (verkürzt nach § 276 HGB), Anhang |
| Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) | > 25 Mio. EUR oder > 50 Mio. EUR oder > 250 | > 50 Mio. EUR | > 250 | Vollständiger Jahresabschluss, Lagebericht, ggf. Prüfungspflicht |
Bei Nichtoffenlegung oder verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 EUR festsetzen. Zusätzlich kann ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der Offenlegung verhängt werden.
„Viele GmbH & Co. KGs unterschätzen die Offenlegungspflichten oder verwechseln die Feststellungsfrist für die Steuererklärung mit der Offenlegungsfrist. Die Steuererklärung ist beim Finanzamt einzureichen, der Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenzulegen – zwei voneinander unabhängige Pflichten mit unterschiedlichen Fristen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Praxis-Tipp: OnlineBilanz für GmbH & Co. KG
Wer den Jahresabschluss sowie die Feststellungserklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater erstellen, prüfen und unterzeichnen den Jahresabschluss rechtsverbindlich – inklusive Vorbereitung der Offenlegung beim Unternehmensregister.
Welche typischen Fehler sollten Geschäftsführer vermeiden?
In der Praxis zeigen sich bei der steuerlichen Behandlung der GmbH & Co. KG immer wieder typische Fehlerquellen, die zu Nachversteuerungen, Ordnungsgeldern oder steuerlichen Mehrbelastungen führen können. Geschäftsführer sollten diese Risiken kennen und gezielt vermeiden.
Häufige Fehlerquellen
- Fehlende oder unzureichende Dokumentation von Sondervergütungen: Geschäftsführergehälter, Zinsen, Mieten müssen angemessen und im Gesellschaftsvertrag oder separaten Verträgen schriftlich vereinbart sein. Mündliche Absprachen werden von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.
- Verletzung der Offenlegungspflicht: Die Offenlegungsfrist (12 Monate nach Bilanzstichtag) wird häufig übersehen oder mit der steuerlichen Feststellungsfrist verwechselt. Seit DiRUG erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister.
- Fehlende Abstimmung zwischen Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der KG überlässt, müssen klar als Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen und die Vergütungen marktüblich gestaltet sein.
- Unzureichende Liquiditätsplanung bei Gewinnthesaurierung: Die Einkommensteuer entsteht unabhängig von Entnahmen. Werden Gewinne thesauriert, muss die Steuerlast trotzdem finanziert werden – sonst droht Liquiditätsengpass.
- Nichtbeachtung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15a EStG: Kommanditisten können Verluste nur bis zur Höhe ihres Kapitalkontos geltend machen. Ein negatives Kapitalkonto führt zu Verlustvorträgen, die nur mit künftigen KG-Gewinnen verrechnet werden können.
Gestaltungsempfehlungen für die Praxis
-
Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführerdienstverträge regelmäßig auf Aktualität und Angemessenheit prüfen
-
Vorabgewinnausschüttungen oder Entnahmerechte vertraglich vorsehen, um Steuerlast zu finanzieren
-
Sonderbetriebsvermögen und -vergütungen laufend dokumentieren (z. B. Darlehensverträge, Mietverträge mit Marktvergleich)
-
Jahresabschluss und Feststellungserklärung zeitnah erstellen lassen – auch bei verlängerten Fristen durch Steuerberater
-
Offenlegung rechtzeitig beim Unternehmensregister vornehmen (spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag)
-
Bei Standortwahl oder Verlagerung des Sitzes den Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde berücksichtigen (Unterschiede bis zu 3,5 % Effektivbelastung)
-
Steuerliche Beratung bei Gesellschafterwechsel, Umstrukturierungen oder größeren Investitionen frühzeitig einbeziehen
„Die GmbH & Co. KG ist eine steuerlich flexible, aber auch anspruchsvolle Rechtsform. Geschäftsführer sollten die Strukturen verstehen und regelmäßig mit einem Steuerberater abstimmen – nicht erst zur Jahresabschluss-Saison. So lassen sich Gestaltungsspielräume nutzen und teure Fehler vermeiden.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufig gestellte Fragen
Kann die GmbH & Co. KG zur Körperschaftsteuer optieren?
Nein, eine Option zur Körperschaftsteuer ist für Personengesellschaften nach aktueller Rechtslage (Stand 2026) nicht möglich. Die GmbH & Co. KG bleibt steuerlich transparent, sodass die Besteuerung ausschließlich auf Gesellschafterebene erfolgt. Änderungen dieser Rechtslage werden seit Jahren diskutiert, sind jedoch noch nicht umgesetzt.
Muss die Komplementär-GmbH ein eigenes Geschäftsführergehalt versteuern?
Ja, wenn die Komplementär-GmbH einen eigenen Geschäftsführer beschäftigt, der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist, wird das Geschäftsführergehalt als Betriebsausgabe der GmbH behandelt und beim Geschäftsführer als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH, gelten die üblichen Grundsätze für Gesellschafter-Geschäftsführer.
Wie wirkt sich die Thesaurierung auf die Einkommensteuer aus?
Da die GmbH & Co. KG steuerlich transparent ist, werden Gewinne unabhängig von einer Entnahme oder Thesaurierung auf Ebene der Gesellschafter versteuert. Eine Thesaurierung (Belassen des Gewinns in der KG) verschiebt also nicht die Steuerpflicht. Nur bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Gesellschafter kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Thesaurierungsbegünstigungssatz nach § 34a EStG beantragt werden.
Wann ist eine Sonderbetriebsvermögensbilanz für Kommanditisten erforderlich?
Eine Sonderbetriebsvermögensbilanz (Ergänzungsbilanz) ist erforderlich, wenn ein Kommanditist Wirtschaftsgüter in die KG einbringt oder für die KG nutzt, die nicht im Gesamthandsvermögen der KG bilanziert werden. Dazu zählen z. B. Darlehen an die KG, vermietete Grundstücke oder selbst genutztes Betriebsvermögen. Die Sonderbilanz wird bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung berücksichtigt.
Welche steuerlichen Auswirkungen hat der Wechsel von Kommanditisten?
Der Eintritt oder Austritt eines Kommanditisten löst eine Übergangsgewinnermittlung aus. Veräußert ein Kommanditist seine Beteiligung, unterliegt der Veräußerungsgewinn (Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert der Beteiligung) der Einkommensteuer nach § 16 EStG. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG (ermäßigter Steuersatz) in Anspruch genommen werden.
Ist die GmbH & Co. KG umsatzsteuerpflichtig?
Ja, die GmbH & Co. KG ist umsatzsteuerrechtlich ein selbständiges Unternehmen und kann umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. Sie muss Umsatzsteuer auf ihre Leistungen berechnen, kann aber gleichzeitig Vorsteuer aus Eingangsleistungen geltend machen. Die Umsatzsteuerpflicht ist unabhängig von der Einkommensteuer und betrifft die KG als Ganzes, nicht die einzelnen Gesellschafter.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Einkommensteuergesetz (EStG), GmbH-Gesetz (GmbHG), Gewerbesteuergesetz (GewStG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


