Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogGewinn in der Bilanz

Gewinn in der Bilanz 2026: Ausweis, Ermittlung & Verwendung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Gewinn in der Bilanz ist das zentrale Erfolgsmaß eines Unternehmens und bildet die Grundlage für Gewinnausschüttung, Rücklagenbildung und Besteuerung. Dieser Artikel erklärt, wie der Gewinn nach HGB ermittelt und ausgewiesen wird, welche rechtlichen Vorgaben für die Gewinnverwendung bei der GmbH gelten und welche Fristen bei Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses zu beachten sind. Für GmbHs, die ihren Jahresabschluss professionell erstellen lassen möchten, bietet OnlineBilanz.de Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Der Gewinn in der Bilanz wird als Jahresüberschuss in der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt und in der Bilanz im Eigenkapital ausgewiesen. Nach § 266 HGB erscheint er als Bilanzgewinn oder wird in Gewinnrücklagen eingestellt. Die Gewinnverwendung bei der GmbH regeln § 29 GmbHG und der Gesellschafterbeschluss; dabei sind Kapitalerhaltungsvorschriften und steuerliche Folgen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer) zu beachten.

Was ist Gewinn in der Bilanz? Definition und rechtliche Grundlagen

Der Gewinn in der Bilanz ist der zentrale Indikator für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen einer Geschäftsperiode und wird in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 275 HGB ermittelt. Das Ergebnis wird anschließend in der Bilanz auf der Passivseite unter dem Eigenkapital ausgewiesen.

Für GmbHs regelt § 266 Abs. 3 HGB die Gliederung der Passivseite. Der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag erscheint nach der Position Eigenkapital als eigener Posten. Bei einem positiven Ergebnis spricht man vom Jahresüberschuss, bei einem negativen Ergebnis vom Jahresfehlbetrag. Diese Differenzierung ist essenziell für die Gewinnverwendung nach § 29 GmbHG.

Abgrenzung: Jahresüberschuss vs. Bilanzgewinn

In der Praxis wird häufig zwischen Jahresüberschuss und Bilanzgewinn unterschieden. Der Jahresüberschuss ergibt sich direkt aus der GuV. Der Bilanzgewinn hingegen berücksichtigt zusätzlich Gewinnvorträge oder Verlustvorträge aus Vorjahren, Entnahmen aus Rücklagen sowie Einstellungen in Rücklagen gemäß § 268 Abs. 1 HGB. Der Bilanzgewinn ist somit die Basis für Ausschüttungsentscheidungen der Gesellschafter.

Praxishinweis

Für die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a GmbHG ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss maßgeblich. Ausschüttungsfähig ist jedoch nur der Bilanzgewinn nach Berücksichtigung von Rücklagenbildung und Gewinnvortrag.

Wo wird der Gewinn in der Bilanz ausgewiesen?

Der Gewinn wird in der Bilanz auf der Passivseite ausgewiesen, da er rechnerisch das Eigenkapital erhöht. Nach dem Gliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB steht der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag unterhalb der Eigenkapitalpositionen als letzter Posten vor der Bilanzsumme.

Systematik der Passivseite nach § 266 HGB

Position Bezeichnung Rechtsgrundlage
A. Eigenkapital § 266 Abs. 3 A. HGB
I. Gezeichnetes Kapital § 42 Abs. 1 GmbHG
II. Kapitalrücklage § 272 Abs. 2 HGB
III. Gewinnrücklagen § 266 Abs. 3 A. III. HGB
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag § 268 Abs. 1 HGB
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag § 275 HGB

Die Position Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag schließt die Eigenkapitalaufstellung ab. Sie zeigt das periodenspezifische Ergebnis, bevor über die Verwendung in der Gesellschafterversammlung entschieden wird. Nach Gewinnverwendungsbeschluss wird der Betrag entweder ausgeschüttet, in Rücklagen eingestellt oder als Gewinnvortrag fortgeführt.

„Viele Mandanten sind überrascht, dass der Jahresüberschuss nicht automatisch zur Ausschüttung verfügbar ist. Erst nach Beschluss der Gesellschafterversammlung und unter Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften nach § 30 GmbHG darf ausgezahlt werden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie wird der Gewinn nach HGB ermittelt?

Die Gewinnermittlung erfolgt nach handelsrechtlichen Vorschriften durch die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gemäß § 275 HGB. Dabei stehen zwei zulässige Verfahren zur Verfügung: das Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) und das Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB).

Gesamtkostenverfahren (GKV)

Beim Gesamtkostenverfahren werden alle Aufwendungen der Periode – unabhängig davon, ob sie zu verkauften Produkten gehören – den Erträgen gegenübergestellt. Die Gliederung beginnt mit den Umsatzerlösen, führt über Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen und sonstige Erträge zu den einzelnen Aufwandsarten wie Materialaufwand, Personalaufwand und Abschreibungen. Das Ergebnis ist der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag.

Umsatzkostenverfahren (UKV)

Das Umsatzkostenverfahren stellt den Umsatzerlösen nur diejenigen Aufwendungen gegenüber, die direkt mit den verkauften Produkten zusammenhängen. Die Kosten werden funktional (Herstellungskosten, Vertriebskosten, Verwaltungskosten) gegliedert. Dieses Verfahren wird vor allem in internationalen Konzernen bevorzugt, da es mit IFRS-Standards kompatibel ist.

Gesamtkostenverfahren

Alle Aufwendungen der Periode, unabhängig von Verkauf. Gliederung nach Aufwandsarten. Typisch bei deutschen Mittelständlern.

Umsatzkostenverfahren

Nur Aufwendungen der verkauften Produkte. Gliederung nach Funktionsbereichen. Häufig bei internationalen Konzernen.

Beide Verfahren führen bei korrekter Anwendung zum identischen Jahresergebnis. Die Wahl des Verfahrens muss nach § 265 Abs. 1 HGB stetig erfolgen, ein Wechsel ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und muss im Anhang erläutert werden.

Gewinnverwendung bei der GmbH: Was darf ausgeschüttet werden?

Die Gewinnverwendung bei der GmbH unterliegt strengen gesellschafts- und bilanzrechtlichen Vorgaben. Nach § 29 Abs. 1 GmbHG haben die Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf den Jahresüberschuss, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag oder ein Gewinnverwendungsbeschluss etwas anderes vorsieht.

Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB

Selbst wenn ein Jahresüberschuss ausgewiesen wird, kann eine Ausschüttung unzulässig sein. § 268 Abs. 8 HGB bestimmt, dass der um einen Verlustvortrag geminderte Jahresüberschuss nur dann ausgeschüttet werden darf, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags mindestens den auf der Aktivseite ausgewiesenen selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens entsprechen.

Ausschüttungssperre beachten

Werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Software, Patente) nach § 248 Abs. 2 HGB aktiviert, kann dies die Ausschüttungsfähigkeit erheblich einschränken. Eine Ausschüttung ohne Beachtung der Sperre kann zur persönlichen Haftung der Geschäftsführung führen.

Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG

Zusätzlich greift die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 Abs. 1 GmbHG: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass eine Ausschüttung nur aus dem Bilanzgewinn erfolgen darf, nicht aus der Substanz. Verstöße führen zur Rückzahlungspflicht nach § 31 GmbHG.

  • Jahresabschluss fristgerecht durch Gesellschafterversammlung feststellen (§ 42a Abs. 2 GmbHG)
  • Gewinnverwendungsbeschluss im Protokoll dokumentieren
  • Ausschüttungssperren nach § 268 Abs. 8 HGB prüfen
  • Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG sicherstellen
  • Eventuell Körperschaftsteuer (KSt) und Solidaritätszuschlag auf thesaurierte Gewinne berücksichtigen

Gewinnrücklagen und Thesaurierung: Steuerung der Eigenkapitalstruktur

Nicht jeder Gewinn muss ausgeschüttet werden. Die Bildung von Gewinnrücklagen nach § 266 Abs. 3 A. III. HGB ist ein zentrales Instrument zur Stärkung der Eigenkapitalbasis und zur Optimierung der Finanzierungsstruktur. Rücklagen erhöhen die Krisenfestigkeit und verbessern die Bonität gegenüber Banken und Geschäftspartnern.

Arten von Gewinnrücklagen

Rücklage Rechtsgrundlage Bildung
Gesetzliche Rücklage § 150 AktG (analog) Nur bei AG; für GmbH nicht verpflichtend
Rücklage für eigene Anteile § 272 Abs. 4 HGB Verpflichtend beim Erwerb eigener GmbH-Anteile
Satzungsmäßige Rücklagen Gesellschaftsvertrag Wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen
Andere Gewinnrücklagen § 266 Abs. 3 A. III. 4. HGB Freiwillig durch Gewinnverwendungsbeschluss

Für GmbHs ist vor allem die Position Andere Gewinnrücklagen relevant. Hier kann die Gesellschafterversammlung frei entscheiden, welcher Teil des Jahresüberschusses thesauriert wird. Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn Investitionen anstehen oder die Liquidität für operative Zwecke benötigt wird.

„Aus steuerlicher Sicht ist die Thesaurierung oft günstiger als die Ausschüttung mit anschließender Wiedereinlage. Die Körperschaftsteuer auf thesaurierte Gewinne beträgt 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag, während bei Ausschüttung zusätzlich Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren greifen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Steuerliche Folgen der Thesaurierung

Thesaurierte Gewinne unterliegen der Körperschaftsteuer (15 %) und dem Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die KSt). Die Gewerbesteuer fällt unabhängig von der Verwendung an. Wird der Gewinn später ausgeschüttet, kommt beim Gesellschafter die Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) oder – bei Beteiligungen über 1 % – das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung. Eine steueroptimierte Gewinnverwendung sollte daher stets mit einem Steuerberater abgestimmt werden.

Jahresabschluss-Feststellung und Offenlegung: Fristen und Pflichten für GmbHs

Der handelsrechtliche Gewinn wird erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG rechtsverbindlich. Für GmbHs gilt: Der Jahresabschluss ist innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen durch die Gesellschafterversammlung festzustellen und anschließend beim Unternehmensregister offenzulegen.

Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG

11 Monate

Feststellungsfrist für kleine GmbHs (§ 267 Abs. 1 HGB)

8 Monate

Feststellungsfrist für mittelgroße und große GmbHs (§ 267 Abs. 2, 3 HGB)

Für eine GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet das: Kleine GmbHs haben bis zum 30.11.2026 Zeit, mittelgroße und große GmbHs bis zum 31.08.2026. Eine Überschreitung dieser Fristen kann die Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses zur Folge haben und führt häufig zu Problemen bei der Offenlegung.

Offenlegung im Unternehmensregister

Nach § 325 HGB besteht für alle Kapitalgesellschaften die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses. Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de), nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag, also für das Geschäftsjahr 2025 bis zum 31.12.2026.

Ordnungsgeldverfahren vermeiden

Wird die Offenlegungsfrist versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Wiederholte Verstöße erhöhen das Ordnungsgeld erheblich.

Die Offenlegung umfasst je nach Größenklasse unterschiedliche Unterlagen. Kleine GmbHs dürfen nach § 326 HGB eine verkürzte Bilanz einreichen, mittelgroße und große GmbHs müssen Bilanz, GuV, Anhang und ggf. Lagebericht vollständig offenlegen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält die Offenlegungsunterlagen in der Regel bereits in der richtigen Form. Auf Plattformen wie OnlineBilanz.de ist die Vorbereitung der Offenlegung im Festpreis inklusive.

Gewinn vs. Liquidität: Warum ein hoher Gewinn keine Zahlungsfähigkeit garantiert

Ein häufiges Missverständnis in der Praxis: Ein hoher Bilanzgewinn bedeutet nicht automatisch, dass ausreichend liquide Mittel für Ausschüttungen oder Investitionen vorhanden sind. Gewinn ist eine periodengerechte Erfolgsgröße, Liquidität hingegen ein Bestandswert an verfügbaren Zahlungsmitteln.

Ursachen für die Divergenz zwischen Gewinn und Liquidität

  • Abschreibungen: Sie mindern den Gewinn, ohne dass tatsächlich Geld abfließt. Sie sind buchhalterische Verteilung von Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer.
  • Forderungen: Umsatzerlöse erhöhen den Gewinn sofort, auch wenn die Zahlung erst später erfolgt. Hohe Forderungsbestände binden Liquidität.
  • Vorräte: Bestandserhöhungen erhöhen den Gewinn (Gesamtkostenverfahren), binden aber Kapital und reduzieren die Liquidität.
  • Investitionen: Der Kauf von Anlagevermögen mindert die Liquidität sofort, den Gewinn aber nur über Abschreibungen verteilt.
  • Tilgungen: Darlehensrückzahlungen mindern die Liquidität, wirken sich aber nicht auf den Gewinn aus (nur Zinsen sind Aufwand).

Praxishinweis

Bevor Ausschüttungen beschlossen werden, sollte stets eine Liquiditätsplanung erstellt werden. Eine solide Finanzplanung berücksichtigt neben dem Bilanzgewinn auch die Zahlungsfähigkeit und künftige Investitionsvorhaben.

Die Kapitalflussrechnung nach § 297 Abs. 1 HGB (für Konzerne verpflichtend) zeigt transparent, wie sich Gewinn und Liquidität unterscheiden. Für GmbHs, die nicht unter die Konzernabschlusspflicht fallen, ist die Erstellung einer solchen Rechnung freiwillig, aber für das Controlling äußerst sinnvoll.

„Wir sehen regelmäßig Fälle, in denen GmbHs trotz positivem Jahresüberschuss keine Ausschüttung vornehmen können, weil die Liquidität durch Investitionen oder hohe Forderungen gebunden ist. Eine vorausschauende Finanzplanung ist daher unverzichtbar.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Steuern auf den Gewinn: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Ausschüttungsbesteuerung

Der handelsrechtliche Gewinn bildet die Ausgangsbasis für die steuerliche Gewinnermittlung, aber nicht die einzige Determinante. Zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz bestehen erhebliche Unterschiede, die im Rahmen der steuerlichen Überleitungsrechnung berücksichtigt werden müssen.

Körperschaftsteuer (KSt)

Die GmbH unterliegt als juristische Person der Körperschaftsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Der Steuersatz beträgt einheitlich 15 % des zu versteuernden Einkommens. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer, sodass die effektive Belastung bei 15,825 % liegt.

Gewerbesteuer (GewSt)

Zusätzlich zur Körperschaftsteuer unterliegt die GmbH der Gewerbesteuer nach § 2 Abs. 2 GewStG. Die Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig vom Gewerbeertrag und dem kommunalen Hebesatz. Der bundeseinheitliche Steuermessbetrag beträgt 3,5 %. Bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 400 % ergibt sich eine Gewerbesteuerbelastung von 14 %. Die Gesamtsteuerbelastung (KSt + SolZ + GewSt) liegt damit bei ca. 30 %.

15,825 %

Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag

~14 %

Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %)

~30 %

Gesamtsteuerbelastung auf Unternehmensebene

Ausschüttungsbesteuerung beim Gesellschafter

Wird der Gewinn nach Steuern an die Gesellschafter ausgeschüttet, erfolgt auf Gesellschafterebene eine erneute Besteuerung. Bei natürlichen Personen greift die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (insgesamt 26,375 %) und ggf. Kirchensteuer. Bei Beteiligungen über 1 % kann auf Antrag das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG angewendet werden, wonach 60 % der Dividende steuerpflichtig sind und dem persönlichen Steuersatz unterliegen.

Die steuerliche Optimierung der Gewinnverwendung – Ausschüttung vs. Thesaurierung, Gestaltung von Gesellschafterdarlehen, Nutzung von Freibeträgen – sollte stets durch einen Steuerberater begleitet werden. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten neben der Jahresabschlusserstellung auch steuerliche Beratung durch zugelassene Steuerberater zu transparenten Festpreisen.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine GmbH auch bei Verlust Dividenden ausschütten?

Nein. Eine Gewinnausschüttung ist nach § 29 GmbHG nur zulässig, wenn ein Bilanzgewinn vorhanden ist. Bei einem Jahresfehlbetrag oder nach Verrechnung mit Verlustvorträgen darf keine Ausschüttung erfolgen, da dies die Kapitalerhaltungspflicht nach § 30 GmbHG verletzen würde.

Was passiert, wenn der Jahresabschluss nicht rechtzeitig festgestellt wird?

Wird die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG (11 Monate für kleine, 8 Monate für mittelgroße und große GmbHs) überschritten, droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB (500 bis 25.000 Euro). Zudem können Gesellschafter bei verspäteter Feststellung keine rechtzeitige Gewinnausschüttung beschließen.

Muss der Gewinn immer vollständig ausgeschüttet werden?

Nein. Die Gesellschafterversammlung kann nach § 29 Abs. 2 GmbHG beschließen, den Gewinn ganz oder teilweise in Gewinnrücklagen einzustellen (Thesaurierung). Dies stärkt das Eigenkapital und kann steuerlich vorteilhaft sein, wenn die Wiederanlage im Betrieb gewünscht ist.

Wie wirkt sich die Gewinnthesaurierung auf die Steuerlast aus?

Thesaurierter Gewinn unterliegt bei der GmbH der Körperschaftsteuer (15 %) und Gewerbesteuer (ca. 14–17 %). Eine Ausschüttung würde zusätzlich 25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag beim Gesellschafter auslösen. Thesaurierung vermeidet diese zweite Steuerebene, solange der Gewinn im Unternehmen verbleibt.

Kann der Bilanzgewinn nachträglich verändert werden?

Nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung kann der Bilanzgewinn nur noch durch einen neuen Beschluss zur Gewinnverwendung umverteilt werden (z. B. Einstellung in Rücklagen statt Ausschüttung). Eine nachträgliche Änderung der GuV selbst ist nur bei Fehlern nach § 256 AktG analog möglich.

Welche Rolle spielt der Gewinn bei der Kreditwürdigkeit?

Banken und Investoren bewerten die Ertragskraft anhand des Jahresüberschusses und der Eigenkapitalquote. Ein regelmäßiger Gewinnausweis verbessert das Rating, während Verluste oder hohe Entnahmen die Bonität schwächen. Gewinnrücklagen signalisieren finanzielle Stabilität und Investitionskraft.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Körperschaftsteuergesetz (KStG), Gewerbesteuergesetz (GewStG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Antwort < 24h garantiert, werktags
Ihr fester Berater gerade online
? portal.onlinebilanz.de/chat
BOnlineBilanz
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Chat 2
FK
F. Klement · Steuerberater online · schreibt gerade…
Beratung · USt
Guten Morgen Herr Müller — ich habe Ihre Rückfrage zum Reverse‑Charge bei dem spanischen Dienstleister gesehen. 09:12
Moin! Genau. Die Rechnung kam netto rein, MwSt steht nicht drauf. Muss ich da was tun? 09:14 · gelesen
Kurz: ja — das ist §13b UStG. Sie schulden die USt, dürfen sie aber gleichzeitig als Vorsteuer ziehen. Cashflow‑neutral, aber muss in die UStVA. 09:15
Merkblatt_§13b_UStG.pdf 2 Seiten · von F. Klement geteilt
Nachricht an F. Klement… Senden
9:16
FK
F. Klement ● online
Heute · 9:15
Kurze Frage unterwegs — darf ich das Mittagessen mit Kunde X als BK absetzen? 9:15
Ja, 70 % wenn Bewirtungsbeleg korrekt. Foto vom Beleg genügt, lade es im Portal hoch ? 9:16 ✓✓
Top, danke! ? 9:16
iMessage…

Ihre Buchhaltung war noch nie so

Unkompliziert.

Jede Branche. Jede Rechtsform. Jede Unternehmensgröße. KI übernimmt die Vorarbeit, erfahrene Steuerberater prüfen, beraten und erstellen Ihre Jahresabschlüsse. Erstellen Sie kostenlos ein Konto in unserem Portal – und arbeiten Sie direkt mit Ihrem festen Steuerberater zusammen: Aufträge erteilen, Fragen stellen, Dokumente abrufen. Alles an einem Ort.

Worauf warten Sie noch? Erstellen Sie noch heute kostenlos Ihr Konto im OnlineBilanz-Portal. Ihr fester Steuerberater steht bereit – für Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Fragen und Beratung. Aufträge erteilen, Dokumente hochladen, Antworten erhalten. Keine langen Wartezeiten, kein Papierkram, kein unklares Honorar. Nur Sie, Ihr Steuerberater und ein Portal, das wirklich funktioniert.

Maßgeschneiderte Steuerberatung für UG, GmbH und Holding.

Steueroptimierung, Beratung & steuerliche Gestaltung.

Vertretung gegenüber dem Finanzamt – inklusive.

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Steuerberater