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17–25 Minuten

OnlineBilanzBlogGewerbesteuererklärung 2025

Gewerbesteuererklärung 2025: Fristen, Abgabe & Tipps 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Gewerbesteuererklärung 2025 ist für Gewerbetreibende eine zentrale Pflicht. Sie bildet die Grundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer durch die Gemeinde. Dieser Leitfaden erklärt Fristen, Formular-Ausfüllung, Hinzurechnungen, Kürzungen und wie Sie die Erklärung digital über ELSTER einreichen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Gewerbesteuererklärung 2025 muss von allen Gewerbetreibenden bis zum 31. Juli 2026 (bzw. 28. Februar 2027 mit Steuerberater) abgegeben werden. Sie dient der Ermittlung des Gewerbeertrags und wird digital über ELSTER eingereicht. Das Finanzamt setzt die Steuermesszahl fest, die Gemeinde erhebt die Gewerbesteuer mit ihrem individuellen Hebesatz.

Was ist die Gewerbesteuererklärung und wer muss sie abgeben?

Die Gewerbesteuererklärung ist die steuerliche Erklärung zur Festsetzung der Gewerbesteuer gemäß § 14 GewStG. Sie muss von allen gewerbetreibenden Unternehmen abgegeben werden, die einen stehenden Gewerbebetrieb im Inland unterhalten. Für GmbH-Geschäftsführer ist dies besonders relevant, da die GmbH kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG gilt – unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit.

Abgabepflicht für GmbH und andere Kapitalgesellschaften

Während Einzelunternehmer und Personengesellschaften nur bei Überschreiten des Freibetrags von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 GewStG) tatsächlich Gewerbesteuer zahlen, unterliegen Kapitalgesellschaften wie die GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG der vollen Gewerbesteuerpflicht ab dem ersten Euro Gewinn. Der Freibetrag steht ihnen nicht zu.

Hinweis

Praxishinweis für 2025: Die Gewerbesteuererklärung für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) ist grundsätzlich bis zum 31. Juli 2026 elektronisch über ELSTER einzureichen. Bei Beauftragung eines Steuerberaters verlängert sich die Frist automatisch bis zum 28. Februar 2027 (§ 149 Abs. 3 AO i.V.m. § 109 AO).

  • GmbH, UG, AG: Immer abgabepflichtig, kein Freibetrag
  • Einzelunternehmen, OHG, KG: Abgabepflichtig, Steuer fällig ab 24.500 Euro Gewerbeertrag
  • Freiberufler (§ 18 EStG): Keine Gewerbesteuerpflicht, außer bei gewerblicher Tätigkeit oder Mitunternehmerschaft
  • Organgesellschaften: Besondere Regelungen bei Organschaft nach § 2 Abs. 2 GewStG

Fristen und Abgabetermine für die Gewerbesteuererklärung 2025

Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist für GmbH-Geschäftsführer von erheblicher Bedeutung. Verspätete Abgaben führen zu Verspätungszuschlägen nach § 152 AO, Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung (§ 240 AO) und können im schlimmsten Fall auch zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung derOrganhaftung führen.

Gesetzliche Abgabefrist für die Steuererklärung 2025

Situation Abgabefrist Rechtsgrundlage
Eigenabgabe ohne Steuerberater 31. Juli 2026 § 149 Abs. 2 AO
Beauftragung Steuerberater 28. Februar 2027 § 149 Abs. 3 AO i.V.m. § 109 AO
Fristverlängerung auf Antrag Bis 30. September 2027 (in begründeten Fällen) § 109 AO
Verspätungszuschlag Ab dem Tag nach Fristablauf § 152 AO

Achtung

Vorsicht bei verspäteter Abgabe: Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat. Bei Kapitalgesellschaften wird der Verspätungszuschlag gemäß § 152 Abs. 2 AO zwingend festgesetzt – hier hat das Finanzamt keinen Ermessensspielraum.

Neben der Abgabefrist für die Erklärung ist auch der Zahlungstermin relevant: Die Gewerbesteuer wird in vierteljährlichen Vorauszahlungen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November erhoben (§ 19 GewStG). Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt auf Basis des zuletzt bekannten Gewerbeertrags und wird nach Abgabe der Erklärung korrigiert.

Gewerbesteuererklärung 2025 richtig ausfüllen: Schritt für Schritt

Die Gewerbesteuererklärung 2025 besteht aus dem Hauptvordruck GewSt 1 A sowie ggf. ergänzenden Anlagen. Der Hauptvordruck erfasst die Grunddaten des Unternehmens, den Gewerbeertrag und die anzuwendenden Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG. Die korrekte Ermittlung des Gewerbeertrags bildet die Grundlage für die Steuerfestsetzung.

Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG

Der Gewerbeertrag wird ausgehend vom steuerlichen Gewinn (Jahresüberschuss nach § 275 HGB zzgl. steuerlicher Korrekturen) ermittelt. Bei Kapitalgesellschaften ist dies der Gewinn aus der Körperschaftsteuererklärung. Dieser wird um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und um Kürzungen vermindert.

Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)

  • 25 % der Entgelte für Schulden (Zinsen) – soweit über 200.000 Euro
  • 25 % der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter – soweit über 200.000 Euro
  • 50 % der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter – soweit über 200.000 Euro
  • 25 % der Aufwendungen für Lizenzen und Konzessionen – soweit über 200.000 Euro
  • 25 % der Gewinnausschüttungen bei Organschaft

Kürzungen (§ 9 GewStG)

  • 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes (§ 9 Nr. 1 GewStG)
  • Gewinnanteile aus Personengesellschaften (§ 9 Nr. 2 GewStG)
  • Dividenden aus Beteiligungen (§ 9 Nr. 2a, 7 GewStG, 95 % bei Streubesitz)
  • Gewerbeverluste aus Vorjahren (§ 10a GewStG, max. 1 Mio. € + 60 % des übersteigenden Betrags)

„Viele Geschäftsführer unterschätzen die Komplexität der Hinzurechnungen bei Finanzierungsaufwendungen. Gerade bei Sale-and-lease-back-Modellen oder konzerninternen Darlehen sind die §§ 8, 8a GewStG präzise anzuwenden. Unser Steuerberater-Team prüft diese Sachverhalte systematisch, damit keine Hinzurechnung vergessen wird – und keine zu viel erfolgt.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wichtige Anlagen zur Gewerbesteuererklärung

  • Anlage GewSt 1 A: Hauptvordruck für alle Gewerbebetriebe
  • Anlage GewSt 1 AE: Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (nicht für GmbH)
  • Anlage GewSt 1 AK: Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) – hier werden Hinzurechnungen und Kürzungen detailliert
  • Anlage GewSt 3: Zerlegung des Gewerbeertrags bei mehreren Betriebsstätten (§ 28 ff. GewStG)
  • Anlage GewSt 2: Bei Organschaft oder Mitunternehmerschaft

Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Gewerbesteuer 2025

Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen sind der zentrale Mechanismus, um den steuerlichen Gewinn in den Gewerbeertrag zu überführen. Während Hinzurechnungen den Gewinn erhöhen und damit die Steuerlast steigern, mindern Kürzungen den Gewerbeertrag und senken die Gewerbesteuer. Für GmbH-Geschäftsführer ist hier ein systematisches Vorgehen entscheidend.

Hinzurechnungen nach § 8 GewStG im Detail

Seit der Unternehmensteuerreform 2008 werden bestimmte Finanzierungsaufwendungen pauschal dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Der Hintergrund: Die Gewerbesteuer soll nicht durch Fremdfinanzierung oder Verlagerung von Vermögenswerten (z. B. durch Leasing) vermindert werden können. § 8 GewStG sieht einen einheitlichen Freibetrag von 200.000 Euro vor – erst der übersteigende Betrag wird anteilig hinzugerechnet.

Art der Aufwendung Hinzurechnungsquote Beispiel
Entgelte für Schulden (Zinsen, Damnum, Disagio) 25 % 500.000 € Zinsen → 300.000 € × 25 % = 75.000 € Hinzurechnung
Renten und dauernde Lasten 25 % Leibrenten, Pensionszahlungen an Altgesellschafter
Mieten/Pachten für bewegliche WG 25 % Leasing von Maschinen, Fahrzeugen, IT-Equipment
Mieten/Pachten für unbewegliche WG 50 % Gewerbemiete für Büro, Lager, Produktionshallen
Lizenzen, Konzessionen, Rechte 25 % Softwarelizenzen, Patentnutzung, Franchisegebühren

Hinweis

Freibetrag 200.000 Euro: Die Hinzurechnung erfolgt nur, wenn die Summe aller hinzurechnungsfähigen Aufwendungen 200.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag wird einmalig abgezogen – nicht pro Aufwandsart. Wer als GmbH z. B. 180.000 Euro Zinsen und 150.000 Euro Mieten hat (Summe 330.000 Euro), rechnet nur auf 130.000 Euro hinzu.

Kürzungen nach § 9 GewStG: Beteiligungserträge und Grundbesitz

Kürzungen dienen dazu, bestimmte Ertragsbestandteile von der Gewerbesteuer freizustellen, die bereits anderweitig besteuert wurden oder aus sachlichen Gründen nicht der Gewerbesteuer unterliegen sollen. Besonders relevant für GmbH sind Dividendenkürzungen und die Kürzung für Grundbesitz.

  • § 9 Nr. 1 GewStG – Grundbesitzkürzung: 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes können gekürzt werden, sofern dieser ausschließlich eigenen Zwecken dient (nicht vermietet).
  • § 9 Nr. 2a GewStG – Dividenden (Streubesitz): 95 % der Dividenden aus Beteiligungen unter 15 % sind kürzungsfähig (Schachtelprivileg).
  • § 9 Nr. 7 GewStG – Dividenden (Schachtelprivileg): 100 % der Dividenden aus Beteiligungen ab 15 % sind kürzungsfähig, sofern die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums bestand.
  • § 9 Nr. 2 GewStG – Gewinnanteile aus Personengesellschaften: Vermeidung von Doppelbelastung bei mehrstöckigen Strukturen.

„In der Praxis sehen wir häufig, dass Geschäftsführer die Grundbesitzkürzung vergessen – insbesondere, wenn die GmbH ein eigenes Bürogebäude im Anlagevermögen hat. Auch die Differenzierung zwischen 95 %- und 100 %-Kürzung bei Dividenden führt regelmäßig zu Rückfragen. Eine präzise Dokumentation der Beteiligungsquoten zum Stichtag ist hier essenziell.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Berechnung der Gewerbesteuer 2025: Steuermesszahl und Hebesatz

Die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer hängt von drei Faktoren ab: dem Gewerbeertrag, der bundeseinheitlichen Steuermesszahl nach § 11 GewStG und dem kommunalen Hebesatz gemäß § 16 GewStG. Während Gewerbeertrag und Steuermesszahl durch Bundesrecht vorgegeben sind, legt jede Gemeinde ihren Hebesatz selbst fest – mit erheblichen regionalen Unterschieden.

Berechnungsformel für die Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird in zwei Schritten berechnet:

  1. Gewerbesteuermessbetrag: Gewerbeertrag (nach Hinzurechnungen, Kürzungen und Verlustabzug) × Steuermesszahl 3,5 % = Steuermessbetrag (§ 11 Abs. 2 GewStG)
  2. Gewerbesteuer: Steuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuerschuld

Hinweis

Beispiel: Eine GmbH in Stuttgart erzielt einen Gewerbeertrag von 200.000 Euro. Steuermessbetrag: 200.000 € × 3,5 % = 7.000 €. Hebesatz Stuttgart (2025): 420 %. Gewerbesteuer: 7.000 € × 420 % = 29.400 €.

Hebesätze 2025: Regionale Unterschiede

Die Hebesätze variieren deutschlandweit erheblich. Während kleine ländliche Gemeinden teilweise Hebesätze um 200–300 % ansetzen, liegen Großstädte deutlich höher. Die Wahl des Betriebsstättenstandorts kann somit erheblichen Einfluss auf die Gewerbesteuerlast haben.

Stadt/Gemeinde Hebesatz 2025 Effektiver Steuersatz (bei Messzahl 3,5 %)
München 490 % 17,15 %
Stuttgart 420 % 14,70 %
Berlin 410 % 14,35 %
Frankfurt am Main 460 % 16,10 %
Hamburg 470 % 16,45 %
Kleine Gemeinde (Beispiel) 250 % 8,75 %

Die effektive Gewerbesteuerbelastung errechnet sich aus: Steuermesszahl 3,5 % × Hebesatz. In München beträgt sie somit 3,5 % × 490 % = 17,15 % des Gewerbeertrags.

Achtung

Achtung bei mehreren Betriebsstätten: Unterhält die GmbH Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Gewerbeertrag nach § 28 ff. GewStG auf die Gemeinden aufgeteilt (Zerlegung). Maßstab ist in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne. Hier ist die Anlage GewSt 3 auszufüllen.

Gewerbesteuerlicher Verlustabzug und Verlustvortrag 2025

Der gewerbesteuerliche Verlustvortrag ist ein wichtiges Instrument zur Minderung der Steuerlast in Folgejahren. Anders als bei der Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer gelten bei der Gewerbesteuer seit 2004 besondere Regelungen: Verluste können nicht mehr unbegrenzt vorgetragen werden, sondern unterliegen einer Mindestbesteuerung gemäß § 10a GewStG.

Mindestbesteuerung nach § 10a GewStG

Gewerbesteuerliche Verluste aus Vorjahren können nur begrenzt mit positiven Gewerbeerträgen verrechnet werden:

  • Bis 1 Mio. Euro Gewerbeertrag: Vollständige Verrechnung möglich (100 %)
  • Über 1 Mio. Euro Gewerbeertrag: Nur 60 % des übersteigenden Betrags können mit Verlusten verrechnet werden
  • Nicht genutzte Verluste: Bleiben erhalten und können in Folgejahren weiter vorgetragen werden

Hinweis

Beispielrechnung: Eine GmbH hat einen Verlustvortrag von 2 Mio. Euro und erzielt 2025 einen Gewerbeertrag von 2,5 Mio. Euro. Verrechenbar sind: 1 Mio. € (voll) + (2,5 Mio. – 1 Mio.) × 60 % = 1 Mio. + 0,9 Mio. = 1,9 Mio. €. Verbleibender Gewerbeertrag: 600.000 €. Verbleibender Verlustvortrag: 100.000 €.

Verluste bei Rechtsformwechsel, Umstrukturierung und Anteilsübertragung

Besondere Vorsicht ist geboten bei Umstrukturierungen: Der gewerbesteuerliche Verlustvortrag kann bei bestimmten Ereignissen untergehen oder nur eingeschränkt nutzbar sein. Anders als bei der Körperschaftsteuer (§ 8c KStG, mittlerweile teilweise entschärft durch Konzernklausel und Sanierungsklausel) gibt es bei der Gewerbesteuer keine vergleichbare Regelung – allerdings können Verluste bei Betriebsaufgabe, Rechtsformwechsel oder Übertragung auf andere Rechtsträger verloren gehen.

Achtung

Vorsicht bei Umwandlungen: Bei Verschmelzungen, Spaltungen oder Formwechseln nach dem UmwG oder UmwStG gelten besondere Regeln für den Verlustübergang. Die Verluste bleiben grundsätzlich nur erhalten, wenn die wirtschaftliche Identität des Betriebs gewahrt bleibt. Hier ist eine steuerliche Beratung im Vorfeld zwingend erforderlich.

„Die Mindestbesteuerung bei der Gewerbesteuer wird von vielen Geschäftsführern unterschätzt. Während Körperschaftsteuerverluste in der Regel vollständig verrechenbar sind, bleibt bei der Gewerbesteuer ab 1 Mio. Euro Gewerbeertrag immer eine Sockelbemessung von 40 %. Das muss in der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Digitale Abgabe der Gewerbesteuererklärung über ELSTER

Seit 2011 ist die elektronische Übermittlung der Gewerbesteuererklärung über das ELSTER-Portal verpflichtend (§ 31 Abs. 1a GewStG i.V.m. § 5b EStDV). Papierformulare werden von den Finanzämtern nicht mehr akzeptiert. Für GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies: Entweder die Einarbeitung in das ELSTER-System oder die Beauftragung eines Steuerberaters mit digitaler Schnittstelle.

ELSTER-Zugang einrichten: So geht’s

  1. Registrierung: Auf www.elster.de einen Account erstellen (ElsterOnline) oder ELSTER-Zertifikat beantragen.
  2. Authentifizierung: Nach Registrierung erhält man per Post eine Aktivierungs-ID (dauert ca. 1–2 Wochen). Danach ist der Zugang freigeschaltet.
  3. Formular auswählen: Im ELSTER-Portal die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2025 auswählen.
  4. Daten eingeben: Alle erforderlichen Angaben aus Buchhaltung, Jahresabschluss und Körperschaftsteuererklärung übernehmen.
  5. Elektronisch übermitteln: Nach Plausibilitätsprüfung die Erklärung verschlüsselt ans Finanzamt senden.
  6. Bestätigung: Das Finanzamt bestätigt den Eingang elektronisch – dies gilt als Nachweis der fristgerechten Abgabe.

Hinweis

Alternative: Steuerberater mit ELSTER-Schnittstelle Steuerberater verfügen über professionelle ELSTER-Schnittstellen und können die Gewerbesteuererklärung direkt aus ihrer Buchhaltungssoftware übermitteln. Wer den Jahresabschluss ohnehin durch einen Steuerberater erstellen lässt, spart sich die manuelle ELSTER-Eingabe. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – die Gewerbesteuererklärung ist dabei in der Regel im Leistungsumfang enthalten.

Häufige Fehler bei der ELSTER-Abgabe

  • Fehlende Anlagen: Anlage GewSt 1 AK für Kapitalgesellschaften oder Anlage GewSt 3 bei mehreren Betriebsstätten vergessen.
  • Falsche Steuernummer: Gewerbesteuernummer ist nicht identisch mit der Körperschaftsteuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Unvollständige Daten: Hinzurechnungen oder Kürzungen nicht oder fehlerhaft erfasst – führt zu Rückfragen oder falscher Steuerfestsetzung.
  • Versäumte Frist: ELSTER meldet zwar technische Fehler, aber keine Fristversäumnisse. Die Verantwortung für die rechtzeitige Abgabe liegt beim Steuerpflichtigen.
  • Keine Sicherheitskopie: Übermittelte Erklärungen sollten als PDF oder Ausdruck archiviert werden (Aufbewahrungspflicht 10 Jahre).

„Die ELSTER-Übermittlung ist technisch zuverlässig, aber für Laien nicht immer intuitiv. Aus unserer Koordination mit Mandanten wissen wir: Die größte Fehlerquelle ist nicht die Software, sondern die Vorbereitung der Daten. Wer Hinzurechnungen und Kürzungen nicht korrekt ermittelt hat, bekommt das spätestens beim Bescheid zu spüren.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fehler in der Gewerbesteuererklärung: Korrektur und Einspruch

Fehler in der Gewerbesteuererklärung sind keine Seltenheit – insbesondere bei komplexen Hinzurechnungen, Kürzungen oder bei Organschaften. Entscheidend ist, wie mit erkannten Fehlern umgegangen wird: Je nach Zeitpunkt und Art des Fehlers stehen unterschiedliche Korrekturmöglichkeiten zur Verfügung.

Korrektur vor Bescheiderlass

Wird ein Fehler vor Erlass des Gewerbesteuermessbescheids bemerkt, kann eine berichtigte Erklärung eingereicht werden. Diese ersetzt die ursprüngliche Erklärung vollständig. Das Finanzamt ist verpflichtet, die aktuellste Erklärung zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich, in einem kurzen Begleitschreiben auf die Korrektur hinzuweisen.

Korrektur nach Bescheiderlass: Einspruch oder Änderungsantrag

Wurde der Gewerbesteuermessbescheid bereits erlassen, gibt es zwei Wege:

Einspruch (§ 347 AO)

  • Frist: 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids
  • Form: Schriftlich oder elektronisch (ELSTER)
  • Wirkung: Bescheid wird nicht bestandskräftig, Finanzamt prüft erneut
  • Geeignet für: Fehler des Finanzamts oder eigene Fehler, die die Steuerlast erhöhen
  • Kosten: Kostenlos (bei Steuerberater: Gebühr nach StBVV)

Änderungsantrag (§ 164 Abs. 2 AO)

  • Frist: Keine feste Frist, aber nur bei bestimmten Änderungsgründen (z. B. neue Tatsachen)
  • Form: Schriftlich oder elektronisch
  • Wirkung: Finanzamt prüft nach Ermessen, ob Bescheid geändert wird
  • Geeignet für: Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen (z. B. übersehene Kürzungen)
  • Kosten: Kostenlos (bei Steuerberater: Gebühr nach StBVV)

Achtung

Vorsicht bei strafbewehrten Fehlern: Wurden in der Gewerbesteuererklärung bewusst falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen, kann dies als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) gewertet werden. In solchen Fällen ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO zu prüfen – hier sollte zwingend ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht eingeschaltet werden.

Typische Fehlerquellen in der Praxis

  • Hinzurechnungen nicht oder falsch berechnet (z. B. Freibetrag 200.000 Euro nicht abgezogen)
  • Kürzungen übersehen (z. B. Grundbesitzkürzung, Dividendenkürzung)
  • Verlustvortrag nicht oder fehlerhaft berücksichtigt
  • Zerlegung bei mehreren Betriebsstätten falsch oder vergessen
  • Organschaft nicht korrekt erklärt
  • Fehlerhafte Übernahme von Daten aus der Körperschaftsteuererklärung

„Fehler passieren – auch bei sorgfältiger Arbeit. Entscheidend ist, dass sie zeitnah erkannt und korrigiert werden. Wer unsicher ist, ob ein Einspruch oder Änderungsantrag der richtige Weg ist, sollte nicht zögern, steuerlichen Rat einzuholen. Die Kosten für eine kurze Beratung sind meist deutlich geringer als die Folgen eines unberichtigten Fehlers.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Besonderheiten der Gewerbesteuer für GmbH und UG

Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) unterliegen kraft Rechtsform der Gewerbesteuerpflicht – unabhängig von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Während freiberuflich tätige Einzelunternehmer oder Personengesellschaften von der Gewerbesteuer befreit sind, gilt für Kapitalgesellschaften keine solche Ausnahme. § 2 Abs. 2 GewStG ordnet sie ausdrücklich als Gewerbebetrieb ein.

Keine Freibeträge für Kapitalgesellschaften

Der Freibetrag von 24.500 Euro gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG steht ausschließlich Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu. GmbH und UG müssen ab dem ersten Euro Gewerbeertrag Gewerbesteuer zahlen. Dies kann insbesondere in der Gründungsphase oder bei geringen Gewinnen zu einer spürbaren Belastung führen.

0 €

Freibetrag für GmbH und UG

24.500 €

Freibetrag für Personengesellschaften

3,5 %

Bundeseinheitliche Steuermesszahl

Organschaft und Gewerbesteuer

Bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. Voraussetzungen sind:

  • Finanzielle Eingliederung: Organträger muss mindestens die Mehrheit der Stimmrechte halten (> 50 %)
  • Wirtschaftliche Eingliederung: Organgesellschaft muss in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein
  • Organisatorische Eingliederung: Organträger muss auf Organgesellschaft einen beherrschenden Einfluss ausüben können
  • Gewinnabführungsvertrag: Mindestens 5 Jahre Laufzeit, handelsrechtlich wirksam, im Handelsregister eingetragen

Bei einer Organschaft wird die Gewerbesteuer auf Ebene des Organträgers festgesetzt – die Organgesellschaft selbst hat keinen eigenen Gewerbesteuermessbetrag. Allerdings sind Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Organgesellschaft gesondert zu ermitteln und dem Organträger zuzurechnen.

Hinweis

Praxishinweis: Die gewerbesteuerliche Organschaft setzt nicht zwingend eine körperschaftsteuerliche Organschaft voraus – allerdings ist sie in der Praxis nahezu immer mit ihr verbunden. Die Anlage GewSt 2 ist bei Organschaft auszufüllen.

Gewerbesteueranrechnung bei der Einkommensteuer

Während Personenunternehmen die Gewerbesteuer teilweise auf ihre Einkommensteuer anrechnen können (§ 35 EStG), steht diese Anrechnung Kapitalgesellschaften nicht zu. Für die GmbH oder UG ist die Gewerbesteuer eine endgültige Belastung. Gesellschafter können die Anrechnung nur auf ihre persönliche Einkommensteuer vornehmen, sofern sie als Mitunternehmer einer Personengesellschaft tätig sind – nicht jedoch auf Ebene der Kapitalgesellschaft.

Gewerbesteuererklärung durch den Steuerberater: Vorteile und Ablauf

Die Gewerbesteuererklärung ist ein komplexes steuerliches Instrument mit zahlreichen Fallstricken: Hinzurechnungen, Kürzungen, Verlustvorträge, Organschaften, Zerlegung bei mehreren Betriebsstätten. Für GmbH-Geschäftsführer stellt sich die Frage: Selbst machen oder den Steuerberater beauftragen? In der Praxis überwiegen die Vorteile einer professionellen Erstellung durch einen Steuerberater deutlich.

Warum die meisten GmbH die Gewerbesteuererklärung extern erstellen lassen

  • Rechtssicherheit: Steuerberater kennen die aktuellen Rechtsprechungen und Verwaltungsanweisungen (z. B. Gewerbesteuer-Richtlinien, BMF-Schreiben) und wenden diese korrekt an.
  • Haftung: Bei Fehlern des Steuerberaters greift dessen Berufshaftpflichtversicherung – bei Eigenbearbeitung haftet der Geschäftsführer persönlich.
  • Zeitersparnis: Die Erstellung der Gewerbesteuererklärung inkl. Anlagen erfordert bei manueller Bearbeitung mehrere Stunden bis Tage – Zeit, die im operativen Geschäft fehlt.
  • Optimierung: Erfahrene Steuerberater erkennen Gestaltungsspielräume (z. B. bei Hinzurechnungen, Kürzungen, Verlustverrechnungen) und nutzen diese zur Minimierung der Steuerlast.
  • Fristverlängerung: Bei Beauftragung eines Steuerberaters verlängert sich die Abgabefrist automatisch um 7 Monate (von 31.07.2026 auf 28.02.2027) – ohne Antrag.

„Aus unserer täglichen Arbeit wissen wir: Geschäftsführer, die ihre Gewerbesteuererklärung selbst erstellen, übersehen häufig Kürzungen oder rechnen Hinzurechnungen falsch. Das führt entweder zu überhöhter Steuerlast oder zu Rückfragen und Korrekturen durch das Finanzamt. Beides kostet am Ende mehr Zeit und Geld als die Beauftragung eines Steuerberaters.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Ablauf bei OnlineBilanz: Digitale Steuerberater-Leistung mit Festpreis

OnlineBilanz verbindet die Qualität eines klassischen Steuerberaters mit der Effizienz digitaler Prozesse. Die Gewerbesteuererklärung ist fester Bestandteil des Jahresabschluss-Pakets – ohne versteckte Zusatzkosten.

  1. Datenübermittlung: Der Mandant stellt Buchhaltungsdaten, Jahresabschluss und relevante Unterlagen (z. B. Darlehensverträge, Mietverträge, Beteiligungs­nachweise) digital zur Verfügung.
  2. Koordination durch Servet Gündogan: Als Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart übernimmt Servet Gündogan die Abstimmung zwischen Mandant und Steuerberater-Team – schnelle Klärung von Rückfragen, transparente Kommunikation.
  3. Erstellung durch Steuerberater: Das OnlineBilanz Steuerberater-Team erstellt die Gewerbesteuererklärung fachlich korrekt, prüft Hinzurechnungen, Kürzungen, Verlustvorträge und übermittelt sie elektronisch über ELSTER.
  4. Rechtsverbindliche Unterzeichnung: Die Gewerbesteuererklärung wird durch den zuständigen Steuerberater unterzeichnet – mit voller StB-Verantwortung.
  5. Transparenter Festpreis: Keine stundenbasierte Abrechnung, keine unerwarteten Nachforderungen – der Preis steht von Anfang an fest.

Hinweis

Für wen eignet sich OnlineBilanz? Besonders für GmbH und UG, die einen professionellen Jahresabschluss inkl. Gewerbesteuererklärung benötigen, aber keine langjährige Bindung an eine klassische Steuerberatungskanzlei wünschen. Digitale Prozesse, moderne Schnittstellen, transparente Preise – ohne Kompromisse bei der fachlichen Qualität.

„Viele Mandanten schätzen, dass sie bei uns einen festen Ansprechpartner haben – keine Warteschleifen, keine wechselnden Sachbearbeiter. Ich koordiniere die Zusammenarbeit mit unseren Steuerberatern und sorge dafür, dass alles reibungslos läuft. Das ist gelebte Mandantenbetreuung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Gewerbesteuer in der Einkommensteuererklärung anrechnen lassen?

Ja, Einzelunternehmer und Personengesellschaften können die Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG auf die Einkommensteuerschuld anrechnen lassen. Die Anrechnung erfolgt pauschal mit dem 4-fachen der Gewerbesteuermesszahl multipliziert mit dem Gewerbesteuermessbetrag. Übersteigt die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer diesen Betrag, entfällt die Anrechnung anteilig. Für Kapitalgesellschaften entfällt diese Anrechnung, da die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Was passiert, wenn ich die Gewerbesteuererklärung zu spät abgebe?

Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Dieser beträgt mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung, maximal jedoch 25.000 Euro. Zusätzlich kann das Finanzamt Zwangsmittel anordnen und die Steuer schätzen. Bei beharrlicher Weigerung drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Muss ich auch eine Gewerbesteuererklärung abgeben, wenn ich unter dem Freibetrag liege?

Ja, die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob der Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag überschritten wird oder nicht. Das Finanzamt benötigt die Erklärung zur Feststellung des Gewerbeertrags und zur Ermittlung eines eventuellen Verlustvortrags. Erst nach Prüfung der Erklärung wird festgestellt, ob tatsächlich Gewerbesteuer anfällt. Eine Nichtabgabe kann zu Schätzungen und Zwangsmaßnahmen führen.

Wie lange muss ich die Unterlagen zur Gewerbesteuererklärung aufbewahren?

Für die Gewerbesteuererklärung und alle dazugehörigen Belege gilt die gesetzliche Aufbewahrungsfrist nach § 147 AO von zehn Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist. Bei der Gewerbesteuererklärung 2025 müssen die Unterlagen somit bis mindestens Ende 2036 aufbewahrt werden. Bei elektronischen Daten gelten besondere Anforderungen an Unveränderbarkeit und jederzeitige Lesbarkeit.

Kann ich die Gewerbesteuererklärung auch ohne ELSTER-Zertifikat abgeben?

Nein, seit 2013 ist die elektronische Übermittlung über ELSTER für alle Gewerbetreibenden verpflichtend nach § 5a EStG in Verbindung mit der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung. Eine papierbasierte Abgabe ist grundsätzlich nicht mehr zulässig. Sie benötigen entweder ein ELSTER-Zertifikat oder können die Erklärung durch einen Steuerberater mit dessen Zertifikat übermitteln lassen. In begründeten Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme gestatten.

Wie wirkt sich eine Betriebsaufgabe auf die Gewerbesteuererklärung aus?

Bei Betriebsaufgabe muss eine letzte Gewerbesteuererklärung für den Zeitraum bis zur Aufgabe eingereicht werden. Der Aufgabegewinn nach § 16 EStG unterliegt ebenfalls der Gewerbesteuer. Ein bestehender Verlustvortrag verfällt mit der Betriebsaufgabe endgültig nach § 10a GewStG. Die Gewerbeabmeldung ist beim zuständigen Gewerbeamt vorzunehmen, entbindet jedoch nicht von der Abgabe der finalen Gewerbesteuererklärung. Das Finanzamt erlässt einen Schluss-Gewerbesteuermessbescheid.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Gewerbesteuergesetz (GewStG), Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV), Abgabenordnung (AO), Einkommensteuergesetz (EStG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
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Büroleitung & Support
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Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
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Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

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Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

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Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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