Gewerbesteuer Stiftung 2026: Pflichten & Befreiung
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Stiftungen können unter bestimmten Voraussetzungen der Gewerbesteuer nach § 2 GewStG unterliegen – abhängig von ihrer Zwecksetzung und wirtschaftlichen Tätigkeit. Während gemeinnützige Stiftungen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 51 ff. AO von der Gewerbesteuer befreit sind, müssen privatnützige Stiftungen ihre gewerblichen Einkünfte versteuern. Dieser Artikel erläutert systematisch die gewerbesteuerlichen Pflichten, Befreiungstatbestände, Berechnung und Besonderheiten für Stiftungen im Jahr 2026.
Kurzantwort
Stiftungen unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Gemeinnützige Stiftungen sind nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, sofern sie die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllen. Privatnützige Stiftungen und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Stiftungen sind hingegen gewerbesteuerpflichtig und müssen Gewerbesteuererklärungen abgeben.
Inhaltsverzeichnis
- Unterliegen Stiftungen der Gewerbesteuer?
- Wann sind gemeinnützige Stiftungen von der Gewerbesteuer befreit?
- Wie werden privatnützige Stiftungen gewerbesteuerlich behandelt?
- Wie wird die Gewerbesteuer für Stiftungen berechnet?
- Welche Erklärungs- und Buchführungspflichten gelten?
- Welche Hinzurechnungen und Kürzungen sind für Stiftungen relevant?
- Wie funktionieren Vorauszahlungen und Festsetzung der Gewerbesteuer?
- Kann eine Stiftung an einer gewerbesteuerlichen Organschaft beteiligt sein?
Unterliegen Stiftungen der Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuerpflicht von Stiftungen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Grundsätzlich unterliegen nur juristische Personen der Gewerbesteuer, die einen stehenden Gewerbebetrieb unterhalten. Für Stiftungen ist dabei zu unterscheiden, ob sie gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO sind oder als privatnützige Stiftungen wirtschaftlich tätig werden.
Nach § 2 Abs. 1 GewStG ist die Gewerbesteuer eine Realsteuer auf jeden stehenden Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Stiftungen können daher gewerbesteuerpflichtig werden, wenn sie einen Gewerbebetrieb unterhalten. Entscheidend ist dabei nicht die Rechtsform, sondern die tatsächliche Tätigkeit der Stiftung.
Praxis-Hinweis: Abgrenzung Vermögensverwaltung vs. Gewerbebetrieb
Viele Stiftungen verwalten lediglich ihr Vermögen und schütten Erträge aus. Diese reine Vermögensverwaltung begründet keinen Gewerbebetrieb und führt damit nicht zur Gewerbesteuerpflicht. Erst wenn die Stiftung aktiv unternehmerisch tätig wird – z.B. durch Betrieb einer Produktionsstätte oder Handelsgeschäft – entsteht Gewerbesteuerpflicht.
Relevante gesetzliche Grundlagen
- § 2 GewStG: Definition des Gewerbebetriebs und Steuerpflicht
- § 3 GewStG: Befreiungen von der Gewerbesteuer
- §§ 51 ff. AO: Gemeinnützigkeitsrecht
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 GewStG: Befreiung für gemeinnützige Körperschaften
Wann sind gemeinnützige Stiftungen von der Gewerbesteuer befreit?
Gemeinnützige Stiftungen genießen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 GewStG grundsätzlich eine Befreiung von der Gewerbesteuer, sofern sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 AO dienen. Diese Befreiung gilt jedoch nur für den ideellen Bereich und die Vermögensverwaltung der Stiftung.
Sphärentheorie im Gemeinnützigkeitsrecht
Das Gemeinnützigkeitsrecht unterscheidet vier verschiedene Tätigkeitsbereiche einer Stiftung, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden:
| Sphäre | Beschreibung | Gewerbesteuer |
|---|---|---|
| Ideeller Bereich | Satzungsmäßige Zweckverwirklichung ohne Gegenleistung | Befreit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 GewStG |
| Vermögensverwaltung | Verwaltung von Kapitalvermögen, Immobilien | Befreit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 GewStG |
| Zweckbetrieb | Wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen des Satzungszwecks (§§ 65–68 AO) | Befreit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 GewStG |
| Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | Wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb Satzungszweck | Gewerbesteuerpflichtig |
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe lösen Steuerpflicht aus
Betreibt eine gemeinnützige Stiftung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb ist, entsteht für diesen Bereich volle Gewerbesteuerpflicht. Typische Beispiele: Vermietung von Werbeflächen, Sponsoring-Einnahmen über Bagatellgrenzen, Verkauf von Waren ohne unmittelbaren Satzungsbezug. Ab einem Jahresumsatz von 45.000 Euro (Freibetrag nach § 64 Abs. 3 AO) ist eine getrennte Buchführung erforderlich.
„In der Praxis sehen wir häufig, dass gemeinnützige Stiftungen ihre wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht korrekt abgrenzen. Gerade bei Sponsoring- oder Lizenzeinnahmen ist eine saubere Dokumentation entscheidend, um bei Betriebsprüfungen die Gewerbesteuerbefreiung nicht zu gefährden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie werden privatnützige Stiftungen gewerbesteuerlich behandelt?
Privatnützige Stiftungen – also Stiftungen ohne anerkannte Gemeinnützigkeit – können nicht auf die Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 GewStG zurückgreifen. Ob sie gewerbesteuerpflichtig sind, hängt davon ab, ob sie einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 GewStG unterhalten.
Die meisten privatnützigen Familienstiftungen beschränken sich auf die Verwaltung von Vermögen (z.B. Wertpapiere, Immobilien) und die Ausschüttung von Erträgen an Destinatäre. Diese reine Vermögensverwaltung begründet nach ständiger Rechtsprechung des BFH keinen Gewerbebetrieb und führt daher nicht zur Gewerbesteuerpflicht.
Wann entsteht Gewerbesteuerpflicht bei privatnützigen Stiftungen?
Gewerbesteuerpflicht entsteht für privatnützige Stiftungen in folgenden Konstellationen:
- Gewerblicher Grundstückshandel: Kauf und Verkauf von Immobilien mit Gewinnerzielungsabsicht über die Drei-Objekt-Grenze hinaus
- Beteiligung an Personengesellschaften: Ist die Stiftung Kommanditistin einer gewerblich geprägten KG, unterliegt sie anteilig der Gewerbesteuer
- Eigene Betriebsstätten: Unterhält die Stiftung z.B. Produktionsstätten, Handelsbetriebe oder Dienstleistungsunternehmen
- Gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG: Bei Beteiligung an gewerblich geprägten Personengesellschaften
Familienstiftungen mit Betriebsvermögen
Hält eine privatnützige Familienstiftung Anteile an einer GmbH (Kapitalgesellschaft), sind die Dividendenerträge nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei. Diese Beteiligung begründet keine Gewerbesteuerpflicht, da die Stiftung nicht selbst gewerblich tätig wird. Anders bei Beteiligung an Personengesellschaften: Hier kann gewerbliche Prägung zur anteiligen Gewerbesteuerpflicht führen.
Wie wird die Gewerbesteuer für Stiftungen berechnet?
Ist eine Stiftung gewerbesteuerpflichtig, erfolgt die Berechnung nach den allgemeinen Regeln des GewStG. Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, der aus dem steuerlichen Gewinn durch Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) ermittelt wird.
Berechnungsschema Gewerbesteuer
- Gewinn aus Gewerbebetrieb (nach § 7 GewStG = steuerlicher Gewinn laut Körperschaftsteuerbescheid)
- + Hinzurechnungen nach § 8 GewStG (z.B. 25 % der Finanzierungsanteile über 200.000 Euro)
- – Kürzungen nach § 9 GewStG (z.B. Kürzung für Grundbesitz nach § 9 Nr. 1 GewStG)
- = Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 Euro)
- – Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG (24.500 Euro für Stiftungen als Körperschaften)
- = Gewerbeertrag nach Freibetrag
- × Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG)
- = Steuermessbetrag
- × Hebesatz der Gemeinde (bundesweit durchschnittlich ca. 400 %, variiert je nach Standort)
- = Gewerbesteuer-Zahllast
24.500 €
Freibetrag für Stiftungen
3,5 %
Steuermesszahl
~400 %
Ø Hebesatz deutschlandweit
Die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung hängt stark vom Hebesatz der Standortgemeinde ab. In Großstädten wie München (490 %) oder Hamburg (470 %) liegt die effektive Belastung deutlich höher als in kleineren Gemeinden mit Hebesätzen um 300 %.
„Bei der Standortwahl für eine neue Stiftung sollte der Gewerbesteuer-Hebesatz unbedingt berücksichtigt werden, wenn wirtschaftliche Geschäftsbetriebe geplant sind. Die Spanne zwischen verschiedenen Gemeinden kann mehrere Prozentpunkte Belastungsunterschied ausmachen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Erklärungs- und Buchführungspflichten gelten?
Gewerbesteuerpflichtige Stiftungen müssen jährlich eine Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A) beim zuständigen Finanzamt einreichen. Die Erklärung ist zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung fristgerecht abzugeben – bei Erstellung durch einen Steuerberater beträgt die Frist grundsätzlich bis Ende Juli des Folgejahres (für das Wirtschaftsjahr 2025 also bis 31.07.2026), kann aber nach § 109 AO verlängert werden.
Buchführungspflicht nach HGB und AO
Stiftungen unterliegen als juristische Personen grundsätzlich der Buchführungspflicht nach § 238 HGB, unabhängig von ihrer Gewerbesteuerpflicht. Zusätzlich greift die steuerliche Buchführungspflicht nach § 140 AO. Gemeinnützige Stiftungen müssen zudem eine saubere Trennung zwischen den verschiedenen Sphären (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) dokumentieren.
-
Ordnungsgemäße Buchführung nach § 238 HGB (GoB-konform)
-
Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB)
-
Körperschaftsteuererklärung (KSt 1) mit Anlage Gem (für gemeinnützige Stiftungen)
-
Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A (bei Gewerbesteuerpflicht)
-
Gesonderte Feststellung des Gewerbeertrags nach § 14 GewStG (Grundlagenbescheid)
-
Bei gemeinnützigen Stiftungen: Transparente Zuordnung der Einnahmen/Ausgaben zu den vier Sphären
-
Aufbewahrung aller Belege und Unterlagen für 10 Jahre (§ 147 AO)
Besonderheit: Feststellungsverfahren nach § 14 GewStG
Der Gewerbeertrag wird zunächst durch das Betriebsfinanzamt in einem gesonderten Feststellungsbescheid festgestellt (Grundlagenbescheid). Erst danach setzt die Standortgemeinde die Gewerbesteuer fest (Folgebescheid). Einsprüche gegen die Höhe des Gewerbeertrags sind gegen den Feststellungsbescheid zu richten, nicht gegen den Gewerbesteuermessbescheid der Gemeinde.
Wer als Stiftungsvorstand die fachgerechte Erstellung von Jahresabschluss und Steuererklärungen sicherstellen möchte, kann auf spezialisierte Steuerberater zurückgreifen. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und koordinieren die gesamte Abschlusserstellung durch zugelassene Steuerberater.
Welche Hinzurechnungen und Kürzungen sind für Stiftungen relevant?
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind verschiedene Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG vorzunehmen, die den steuerlichen Gewinn modifizieren. Für Stiftungen sind insbesondere die Regelungen zu Finanzierungsanteilen und Grundbesitz von Bedeutung.
Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
Nach § 8 Nr. 1 GewStG sind ein Viertel (25 %) der Summe aus Entgelten für Schulden, Renten, dauernde Lasten, Gewinnanteilen stiller Gesellschafter, Miet- und Pachtzinsen sowie Lizenzgebühren hinzuzurechnen, soweit diese Aufwendungen bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden. Allerdings greift ein Freibetrag von 200.000 Euro – nur der übersteigende Betrag wird zu 25 % hinzugerechnet.
Hinzurechnung Finanzierungsanteile
- Freibetrag: 200.000 €
- Hinzurechnungssatz: 25 %
- Betrifft: Schuldzinsen, Mieten, Pachten, Lizenzen
Kürzung für Grundbesitz
- Kürzungssatz: 1,2 % des Einheitswerts
- Nur für zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz
- Sonderregelung für erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Stiftungen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen (z.B. Vermietung), können unter bestimmten Voraussetzungen die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird der Gewerbeertrag vollständig gekürzt, sodass trotz formaler Gewerbesteuerpflicht faktisch keine Gewerbesteuer anfällt. Voraussetzung ist, dass ausschließlich Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes vorliegt und keine anderen gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden.
Praxis-Tipp: Erweiterte Kürzung bei Immobilienstiftungen
Für Stiftungen, die lediglich eigene Immobilien vermieten, ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG von großer Bedeutung. Wird diese korrekt angewendet, entfällt die Gewerbesteuerbelastung vollständig. Allerdings muss die Stiftung nachweisen, dass sie keine anderen Tätigkeiten ausübt und die Voraussetzungen (z.B. keine Beteiligung an Personengesellschaften) erfüllt sind.
Wie funktionieren Vorauszahlungen und Festsetzung der Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer wird – ähnlich wie Körperschaftsteuer – im Wege von vierteljährlichen Vorauszahlungen erhoben. Die Vorauszahlungen sind jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 19 GewStG). Grundlage der Vorauszahlungen ist der letzte Gewerbesteuermessbescheid bzw. eine Schätzung des Finanzamts.
Ablauf der Gewerbesteuer-Festsetzung
- Gewerbesteuererklärung einreichen: Die Stiftung reicht die GewSt 1 A zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung ein
- Feststellung Gewerbeertrag: Das Betriebsfinanzamt erlässt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewerbeertrags (§ 14 GewStG)
- Festsetzung Steuermessbetrag: Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest (3,5 % des Gewerbeertrags nach Freibetrag)
- Festsetzung Gewerbesteuer: Die Standortgemeinde setzt auf Basis des Steuermessbetrags die Gewerbesteuer unter Anwendung ihres Hebesatzes fest
- Verrechnung mit Vorauszahlungen: Die geleisteten Vorauszahlungen werden angerechnet, es erfolgt Nachzahlung oder Erstattung
Bei erstmaliger Aufnahme eines Gewerbebetriebs oder wesentlicher Änderung der Ertragslage kann die Stiftung einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen nach § 19 Abs. 3 GewStG stellen. Dies verhindert hohe Nachzahlungen bzw. unnötige Liquiditätsbindung durch überhöhte Vorauszahlungen.
| Vorauszahlungstermin | Fälligkeit | Anteil |
|---|---|---|
| 1. Quartal | 15. Februar | 25 % der Jahressteuer |
| 2. Quartal | 15. Mai | 25 % der Jahressteuer |
| 3. Quartal | 15. August | 25 % der Jahressteuer |
| 4. Quartal | 15. November | 25 % der Jahressteuer |
„Stiftungen sollten ihre Liquiditätsplanung unbedingt an den Gewerbesteuer-Vorauszahlungsterminen ausrichten. Gerade bei schwankenden Erträgen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater, um Vorauszahlungen anzupassen und Liquiditätsengpässe zu vermeiden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Kann eine Stiftung an einer gewerbesteuerlichen Organschaft beteiligt sein?
Eine gewerbesteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 GewStG ermöglicht die Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen zu einem Steuersubjekt für Gewerbesteuerzwecke. Voraussetzung ist eine finanzielle Eingliederung (Mehrheitsbeteiligung) und eine organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in das Organträgerunternehmen sowie ein Gewinnabführungsvertrag nach § 291 AktG bzw. entsprechender Vertrag bei GmbH.
Stiftung als Organträger
Eine Stiftung kann grundsätzlich Organträger sein, wenn sie selbst einen Gewerbebetrieb unterhält oder an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist. Die Organgesellschaft (z.B. eine GmbH, an der die Stiftung zu mindestens 50 % beteiligt ist) führt ihren gesamten Gewinn an die Stiftung ab. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft wird dann beim Organträger (Stiftung) erfasst.
Für gemeinnützige Stiftungen ist dies allerdings problematisch: Die Übernahme fremder Verluste aus der Organschaft kann gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 AO verstoßen und die Gemeinnützigkeit gefährden. Daher wird eine gewerbesteuerliche Organschaft mit gemeinnütziger Stiftung als Organträger in der Praxis selten umgesetzt.
Stiftung als Organgesellschaft
Eine Stiftung kann auch Organgesellschaft sein, wenn sie von einer anderen Körperschaft (z.B. einer GmbH) finanziell beherrscht wird und ein Gewinnabführungsvertrag besteht. Auch hier gilt: Bei gemeinnützigen Stiftungen ist höchste Vorsicht geboten, da die Gewinnabführung an einen privaten Organträger die Gemeinnützigkeit gefährdet.
Gemeinnützigkeit und Organschaft – hohes Risiko
Gemeinnützige Stiftungen sollten äußerst vorsichtig mit gewerbesteuerlichen Organschaften umgehen. Die Finanzverwaltung prüft sehr genau, ob die Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme noch mit den strengen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts vereinbar ist. Eine Fehlgestaltung kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit und damit zu erheblichen steuerlichen Nachforderungen führen.
Alternativen zur Organschaft
Statt einer gewerbesteuerlichen Organschaft können Stiftungen ihre Unternehmensstruktur auch über Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) organisieren. Dividenden aus solchen Beteiligungen sind nach § 8b KStG weitgehend steuerfrei und lösen keine Gewerbesteuer aus. Diese Struktur ist für gemeinnützige Stiftungen meist die sicherere Variante.
Häufig gestellte Fragen
Muss eine Stiftung Gewerbesteuer zahlen, wenn sie nur Kapitalvermögen verwaltet?
Nein. Die reine Vermögensverwaltung – etwa durch Wertpapieranlagen, Immobilienvermietung oder Beteiligungen – gilt nicht als Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 GewStG und löst daher keine Gewerbesteuerpflicht aus. Erst wenn die Stiftung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält oder gewerbliche Einkünfte erzielt, entsteht die Gewerbesteuerpflicht.
Kann eine gemeinnützige Stiftung die Gemeinnützigkeit verlieren und dadurch gewerbesteuerpflichtig werden?
Ja. Verstößt eine Stiftung gegen die Anforderungen der §§ 51 ff. AO – etwa durch Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot, Mittelfehlverwendung oder nicht satzungsgemäße Tätigkeiten – kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit rückwirkend aberkennen. Die Folge ist der Wegfall der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GewStG und die Nacherhebung von Gewerbesteuer für die betroffenen Zeiträume.
Können Stiftungen von der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG profitieren?
Ja, wenn die Stiftung ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt. In diesem Fall kann der Gewerbeertrag um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes gekürzt werden. Voraussetzung ist, dass keine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Stiftung nicht gewerblich geprägt ist.
Wie wirkt sich die Umwandlung einer privatnützigen in eine gemeinnützige Stiftung auf die Gewerbesteuer aus?
Mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt entfällt die Gewerbesteuerpflicht für künftige Zeiträume ab dem Zeitpunkt der Satzungsänderung, sofern die Voraussetzungen nach §§ 51 ff. AO erfüllt sind. Für die Zeit vor der Umwandlung bleibt die Gewerbesteuerpflicht bestehen. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich, es sei denn, die materiellen Voraussetzungen lagen bereits zuvor vor und wurden lediglich formal nachgeholt.
Welche Rolle spielt der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG bei Stiftungen?
Der Freibetrag von 24.500 Euro nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG steht nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zu. Stiftungen als juristische Personen des privaten Rechts können diesen Freibetrag nicht in Anspruch nehmen. Lediglich gemeinnützige Stiftungen profitieren von der vollständigen Befreiung nach § 3 Nr. 6 GewStG, sofern sie die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen erfüllen.
Kann eine Stiftung nach § 2 Abs. 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig sein, ohne körperschaftsteuerpflichtig zu sein?
Nein. Die Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 2 GewStG setzt voraus, dass die Stiftung Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielt oder als Kapitalgesellschaft fingiert wird. Eine Stiftung, die keine Körperschaftsteuerpflicht auslöst (z. B. weil sie ausschließlich Vermögensverwaltung betreibt), unterliegt in der Regel auch nicht der Gewerbesteuer.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Gewerbesteuergesetz (GewStG), Abgabenordnung (AO), Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV), Körperschaftsteuergesetz (KStG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


