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OnlineBilanz›Blog›Genossenschaftsanteile auflösen

Genossenschaftsanteile auflösen 2026: Kündigung & Bilanzierung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wenn eine GmbH ihre Genossenschaftsanteile auflösen möchte, muss sie die Mitgliedschaft kündigen, auf Rückzahlung des Geschäftsguthabens warten und die Vorgänge bilanziell sowie steuerlich korrekt erfassen. Ähnliche Grundsätze gelten auch für die Bilanzierung und steuerliche Behandlung von Beteiligungen im Allgemeinen. Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen, die bilanzielle Behandlung nach HGB und die steuerlichen Konsequenzen Schritt für Schritt – Stand 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus.

Kurzantwort

Genossenschaftsanteile werden durch Kündigung der Mitgliedschaft aufgelöst. Nach Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist und Genehmigung der Bilanz wird das Geschäftsguthaben zurückgezahlt. In der Bilanz werden die Anteile als Finanzanlage ausgebucht, steuerlich können Gewinne oder Verluste entstehen, die ertragsteuerlich zu behandeln sind.

Was sind Genossenschaftsanteile und warum werden sie aufgelöst?

Genossenschaftsanteile sind die Beteiligungen, die Mitglieder an einer eingetragenen Genossenschaft (eG) halten. Im Gegensatz zu GmbH-Anteilen oder Aktien sind sie durch das Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt und haben besondere Eigenschaften: Sie sind nicht frei übertragbar, sondern an die Mitgliedschaft gebunden. Eine Auflösung von Genossenschaftsanteilen erfolgt in der Regel bei Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds sowie bei Liquidation der Genossenschaft.

Sperrjahr, Liquidatorhaftung und Rechnungslegung nach §§ 71, 74 GmbHG fasst die Seite zur Liquidationsbilanz kompakt zusammen.

Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist die Thematik besonders relevant, wenn die eigene GmbH Mitglied in einer Genossenschaft ist – etwa bei Waren- oder Einkaufsgenossenschaften, Kreditgenossenschaften (Volksbanken) oder Energiegenossenschaften. Die Auflösung der Beteiligung hat unmittelbare bilanzielle und steuerliche Konsequenzen, die korrekt erfasst werden müssen.

Typische Auflösungsanlässe

  • Kündigung der Mitgliedschaft gemäß § 65 GenG (Kündigungsfrist meist zum Ende des Geschäftsjahres)
  • Ausschluss aus der Genossenschaft nach § 68 GenG bei wichtigem Grund
  • Tod oder Liquidation des Mitglieds (bei natürlichen Personen bzw. juristischen Personen)
  • Auflösung der Genossenschaft selbst gemäß §§ 78 ff. GenG
  • Verschmelzung oder Umwandlung der Genossenschaft

Praxis-Hinweis

Die Kündigungsfrist beträgt nach § 65 Abs. 1 GenG mindestens zum Schluss des Geschäftsjahres, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Die Satzung kann jedoch längere Fristen vorsehen – prüfen Sie daher immer die konkrete Genossenschaftssatzung.

Wie kündigt eine GmbH ihre Genossenschaftsmitgliedschaft korrekt?

Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft ist nach § 65 GenG formgebunden und muss schriftlich erfolgen. Ein einfaches E-Mail genügt grundsätzlich nicht – empfohlen wird die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, um einen Nachweis über Zugang und Fristwahrung zu haben.

Formale Anforderungen

  • Schriftliche Kündigungserklärung mit Unterschrift des vertretungsberechtigten Geschäftsführers
  • Adressierung an den Vorstand der Genossenschaft
  • Angabe der Mitgliedsnummer und aller gehaltenen Genossenschaftsanteile
  • Einhaltung der satzungsgemäßen Kündigungsfrist (mindestens 3 Monate zum Geschäftsjahresende)
  • Versand per Einschreiben mit Rückschein für Nachweiszwecke

Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Vorstand. Wichtig: Die Mitgliedschaft endet nicht sofort, sondern erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Bis dahin bleiben alle Rechte und Pflichten – einschließlich der Nachschusspflicht nach § 105 GenG – bestehen.

Achtung: Nachschusspflicht

Auch während der laufenden Kündigungsfrist kann die Genossenschaft Nachschüsse erheben, falls die Satzung dies vorsieht. Die GmbH bleibt bis zum wirksamen Austritt vollumfänglich verpflichtet und haftet gegebenenfalls für Verluste gemäß § 22 GenG.

In der Praxis erleben wir häufig, dass GmbHs ihre Genossenschaftsbeteiligungen bei der Jahresabschlussplanung übersehen. Die Kündigungsfristen sind aber strikt – wer zu spät kündigt, bleibt ein weiteres Geschäftsjahr gebunden und muss dies entsprechend in der Bilanz abbilden.

Wann und in welcher Höhe wird das Geschäftsguthaben zurückgezahlt?

Nach der wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausgeschiedene Mitglied Anspruch auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens gemäß § 73 GenG. Das Geschäftsguthaben ergibt sich aus der Summe der eingezahlten Geschäftsanteile zuzüglich gutgeschriebener Gewinnanteile und abzüglich etwaiger Verlustanteile.

Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens

Die Berechnung erfolgt auf Basis der Bilanz des Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft endet. Die Genossenschaft ist jedoch nicht verpflichtet, sofort zu zahlen – § 73 Abs. 3 GenG sieht eine Sperrfrist vor.

Position Beschreibung Rechtsgrundlage
Eingezahlte Geschäftsanteile Nominalwert der gezeichneten Anteile § 15 GenG
+ Gewinnrücklagen Anteilig zugewiesene Gewinne aus Vorjahren § 19 GenG
− Verlustanteile Anteilige Verluste, soweit verrechenbar § 22 GenG
− Rückstellungen Eventuelle Haftungsrücklagen § 7a GenG
= Geschäftsguthaben Auszuzahlender Betrag (vorbehaltlich Sperrfrist) § 73 GenG

Sperrfrist und Auszahlungsmodalitäten

Nach § 73 Abs. 3 GenG darf die Auszahlung des Geschäftsguthabens frühestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen, in dem die Mitgliedschaft geendet hat. Diese Sperrfrist dient dem Gläubigerschutz und stellt sicher, dass die Genossenschaft zahlungsfähig bleibt. Die Satzung kann sogar eine längere Frist vorsehen.

Bilanzierung während der Sperrfrist

Auch wenn die Mitgliedschaft bereits beendet ist, bleibt die Forderung auf Auszahlung des Geschäftsguthabens zunächst bestehen. In der GmbH-Bilanz ist diese als Forderung gegen verbundene Unternehmen (falls Verbindung besteht) oder als sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen. Eine Wertberichtigung ist zu prüfen, falls die Genossenschaft wirtschaftlich angeschlagen ist.

Wie werden Genossenschaftsanteile in der GmbH-Bilanz behandelt?

Genossenschaftsanteile sind nach § 266 Abs. 2 A. III. HGB im Anlagevermögen als Beteiligungen auszuweisen, wenn die Mitgliedschaft dem Geschäftsbetrieb dient und auf Dauer angelegt ist. Dies ist typischerweise bei Waren-, Einkaufs- oder Kreditgenossenschaften der Fall. Im Umlaufvermögen sind sie nur auszuweisen, wenn sie kurzfristig veräußert werden sollen – was bei Genossenschaftsanteilen aufgrund der fehlenden Übertragbarkeit praktisch ausgeschlossen ist.

Bewertung nach Handelsrecht

Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zu Anschaffungskosten nach § 253 Abs. 1 HGB. Bei dauerhafter Wertminderung ist nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Eine solche kann etwa geboten sein, wenn die Genossenschaft dauerhaft Verluste erwirtschaftet oder überschuldet ist.

Anlagevermögen

  • Bewertung zu Anschaffungskosten
  • Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung
  • Zuschreibungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB

Forderung (nach Kündigung)

  • Ausweis unter sonstigen Vermögensgegenständen
  • Bewertung zum Rückzahlungsbetrag
  • Wertberichtigung bei Ausfallrisiko

Ausbuchung bei Auflösung

Mit der tatsächlichen Auszahlung des Geschäftsguthabens wird die Beteiligung ausgebucht. Die Differenz zwischen Buchwert und Auszahlungsbetrag ist erfolgswirksam zu erfassen – als sonstiger betrieblicher Ertrag (bei Gewinn) oder sonstiger betrieblicher Aufwand (bei Verlust).

Welche steuerlichen Konsequenzen hat die Auflösung von Genossenschaftsanteilen?

Die steuerliche Behandlung der Auflösung von Genossenschaftsanteilen bei einer GmbH richtet sich nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Entscheidend ist, ob bei der Auflösung ein Gewinn oder Verlust entsteht.

Veräußerungsgewinn und Teileinkünfteverfahren

Ein Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Anders als bei natürlichen Personen findet bei Kapitalgesellschaften kein Teileinkünfteverfahren Anwendung. Die frühere Privilegierung nach § 8b Abs. 2 KStG (Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen aus Kapitalgesellschaftsanteilen) greift bei Genossenschaftsanteilen nicht, da Genossenschaften keine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG sind.

Keine Steuerbefreiung nach § 8b KStG

§ 8b Abs. 2 KStG befreit zwar Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften. Genossenschaften fallen jedoch nicht unter diese Regelung, sodass Auflösungsgewinne bei GmbHs in voller Höhe steuerpflichtig sind – sowohl körperschaftsteuerlich als auch gewerbesteuerlich.

Verluste aus Genossenschaftsanteilen

Erleidet die GmbH bei Auflösung einen Verlust (z.B. weil das Geschäftsguthaben durch Verlustverrechnungen gemindert wurde), ist dieser Verlust grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Er mindert als Betriebsausgabe den Gewinn und damit die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbemessungsgrundlage.

Steuerart Behandlung Gewinn Behandlung Verlust
Körperschaftsteuer Voll steuerpflichtig (15 %) Voll abzugsfähig
Gewerbesteuer Voll steuerpflichtig (Hebesatz-abhängig) Voll abzugsfähig
Solidaritätszuschlag 5,5 % auf KSt Mindernd

Umsatzsteuerliche Aspekte

Die Auflösung von Genossenschaftsanteilen ist umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG, da es sich um einen nicht steuerbaren Vorgang im Bereich der Kapitalanlagen handelt. Vorsteuerabzug bestand ohnehin nicht, sodass auch keine Vorsteuerkorrektur erforderlich ist.

Was passiert bei Auflösung und Liquidation der Genossenschaft selbst?

Wird die Genossenschaft selbst aufgelöst – etwa durch Beschluss der Generalversammlung nach § 78 GenG, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch behördliche Auflösung –, endet die Mitgliedschaft aller Mitglieder automatisch. Die Abwicklung erfolgt nach den §§ 88 ff. GenG durch die Liquidatoren.

Ablauf des Liquidationsverfahrens

  1. Auflösungsbeschluss oder -ereignis: Die Genossenschaft wird aufgelöst (§§ 78–87 GenG).
  2. Bestellung der Liquidatoren: Der Vorstand oder gerichtlich bestellte Personen übernehmen die Abwicklung (§ 88 GenG).
  3. Sperrjahr: Nach § 90 GenG dürfen Vermögenswerte frühestens ein Jahr nach Bekanntmachung der Auflösung an Mitglieder verteilt werden.
  4. Befriedigung der Gläubiger: Vorrangig werden Verbindlichkeiten beglichen (§ 92 GenG).
  5. Verteilung des Restvermögens: Nach Befriedigung aller Gläubiger erfolgt die Verteilung des Überschusses an die Mitglieder nach § 94 GenG im Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben.

Die GmbH erhält als Mitglied ihren Anteil am Liquidationserlös erst nach Ablauf des Sperrjahres und nach vollständiger Gläubigerbefriedigung. Der Anspruch ist bis dahin ungewiss und darf bilanziell nicht aktiviert werden – erst mit Feststellung der Verteilungsmasse entsteht eine konkrete Forderung.

Bilanzierung in der Liquidationsphase

Während der Liquidation bleibt die Beteiligung zunächst mit dem bisherigen Buchwert (ggf. abzüglich außerplanmäßiger Abschreibungen) aktiviert. Erst mit der Schlussverteilung wird sie ausgebucht und die Differenz erfolgswirksam erfasst. Bei Überschuldung der Genossenschaft ist eine vollständige Abschreibung geboten.

Insolvenz der Genossenschaft

Im Insolvenzfall der Genossenschaft sind die Mitglieder nachrangig und erhalten in der Regel nichts. Die GmbH muss dann die Beteiligung vollständig abschreiben. Zusätzlich droht eine Inanspruchnahme aus der Nachschusspflicht gemäß § 105 GenG, falls die Satzung unbegrenzte oder begrenzte Nachschüsse vorsieht. Diese Haftung ist als Rückstellung nach § 249 HGB zu passivieren, sobald eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist.

1 Jahr

Sperrfrist für Vermögensverteilung nach § 90 GenG

§ 105 GenG

Nachschusspflicht auch in der Liquidation

0 %

Typische Quote für Mitglieder bei Genossenschaftsinsolvenz

Welche Buchungssätze sind bei Auflösung von Genossenschaftsanteilen erforderlich?

Die korrekte Verbuchung der Auflösung von Genossenschaftsanteilen erfolgt in mehreren Schritten, die zeitlich auseinanderfallen können. Nachfolgend zeigen wir die wichtigsten Buchungssätze anhand eines praxisnahen Beispiels.

Beispiel-Sachverhalt

Die Beispiel-GmbH hält 10 Geschäftsanteile à 500 EUR (Buchwert: 5.000 EUR) an einer Einkaufsgenossenschaft. Die Mitgliedschaft wird zum 31.12.2025 wirksam gekündigt. Das Geschäftsguthaben wird nach der Sperrfrist am 15.08.2026 mit 5.300 EUR ausgezahlt (Gewinn: 300 EUR).

Buchungssätze im Jahresabschluss 2025

Mit Wirksamwerden des Austritts zum 31.12.2025 erfolgt die Umgliederung von Beteiligung in Forderung:

Datum Soll Haben Betrag
31.12.2025 Forderungen aus Genossenschaftsaustritt Beteiligungen (Genossenschaften) 5.000 EUR

Im Anhang oder in der Bilanz ist zu vermerken, dass die Auszahlung noch aussteht und frühestens im Folgejahr erfolgt.

Buchungssätze bei Auszahlung 2026

Mit der Auszahlung am 15.08.2026 wird die Forderung ausgebucht und der Mehrertrag erfolgswirksam erfasst:

Datum Soll Haben Betrag
15.08.2026 Bank Forderungen aus Genossenschaftsaustritt 5.000 EUR
15.08.2026 Bank Sonstige betriebliche Erträge 300 EUR

Alternativ bei einem Verlust (z.B. Auszahlung nur 4.700 EUR):

Datum Soll Haben Betrag
15.08.2026 Bank Forderungen aus Genossenschaftsaustritt 4.700 EUR
15.08.2026 Sonstige betriebliche Aufwendungen Forderungen aus Genossenschaftsaustritt 300 EUR

Welche Risiken bestehen durch Nachschusspflicht und Haftung?

Eine der größten Besonderheiten bei Genossenschaftsanteilen ist die mögliche Nachschusspflicht nach § 105 GenG. Diese kann die GmbH auch nach Kündigung der Mitgliedschaft noch treffen, solange die Mitgliedschaft formal besteht oder Altverbindlichkeiten haften.

Unbeschränkte und beschränkte Nachschusspflicht

Die Satzung der Genossenschaft kann vorsehen, dass Mitglieder über ihre Geschäftsanteile hinaus zu Nachschüssen verpflichtet sind. Man unterscheidet:

Unbeschränkte Nachschusspflicht

  • § 105 Abs. 1 GenG
  • Haftung bis zur vollen Verlustdeckung
  • Muss in der Satzung ausdrücklich geregelt sein

Beschränkte Nachschusspflicht

  • § 105 Abs. 2 GenG
  • Satzungsregelung erforderlich
  • Maximalbetrag transparent und planbar

Nachhaftung nach Austritt

Besonders kritisch: Nach § 78a GenG haftet ein ausgeschiedenes Mitglied noch für Verbindlichkeiten, die bis zum Austritt entstanden sind – und zwar für weitere zwei Jahre nach dem Austritt. Diese Nachhaftung kann auch die GmbH treffen und ist bei der Risikobeurteilung zu beachten.

Rückstellungspflicht prüfen

Sobald eine Inanspruchnahme aus Nachschusspflicht oder Nachhaftung wahrscheinlich ist – etwa weil die Genossenschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt –, ist eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 HGB zu bilden. Die Höhe bemisst sich nach dem wahrscheinlichen Inanspruchnahmebetrag.

Prüfpflichten vor Beitritt

Für GmbH-Geschäftsführer empfiehlt es sich, vor Beitritt zu einer Genossenschaft die Satzung genau zu prüfen und insbesondere die Regelungen zur Nachschusspflicht zu analysieren. Gegebenenfalls ist eine rechtliche Beratung sinnvoll, um das Haftungsrisiko abzuschätzen.

  • Satzung der Genossenschaft auf Nachschusspflicht-Regelungen prüfen
  • Jahresabschlüsse der Genossenschaft analysieren (Eigenkapitalquote, Verlusthistorie)
  • Prüfungsbericht des Genossenschaftsverbandes einsehen (Pflichtprüfung nach § 53 GenG)
  • Ggf. Aufnahme von Haftungsbegrenzungen in den Beitrittsbeschluss verhandeln
  • Risiko in der GmbH-Bilanz dokumentieren (Anhangangabe, ggf. Eventualverbindlichkeit)

Praxis-Checkliste: Auflösung von Genossenschaftsanteilen Schritt für Schritt

Die Auflösung von Genossenschaftsanteilen ist ein mehrstufiger Prozess, der sorgfältige Planung und Dokumentation erfordert. Die folgende Checkliste führt Sie durch alle notwendigen Schritte – von der Kündigungsentscheidung bis zur abschließenden Verbuchung.

Phase 1: Vorbereitung und Entscheidung

  • Genossenschaftssatzung auf Kündigungsfristen und -modalitäten prüfen
  • Geschäftsjahresende der Genossenschaft feststellen
  • Frist für ordentliche Kündigung berechnen (mind. 3 Monate zum Geschäftsjahresende)
  • Nachschusspflicht und Haftungsrisiken analysieren
  • Gesellschafterbeschluss zur Kündigung herbeiführen (falls erforderlich)
  • Aktuelle Höhe des Geschäftsguthabens erfragen

Phase 2: Kündigung und Dokumentation

  • Schriftliche Kündigungserklärung aufsetzen (vom Geschäftsführer unterschrieben)
  • Kündigung per Einschreiben mit Rückschein an Genossenschaftsvorstand senden
  • Zugangsbestätigung und Kündigungsfrist dokumentieren
  • Kündigungsbestätigung der Genossenschaft einholen
  • Endzeitpunkt der Mitgliedschaft schriftlich festhalten

Phase 3: Bilanzielle Erfassung

  • Zum Austrittsdatum: Umgliederung von Beteiligung in Forderung buchen
  • Im Anhang auf ausstehende Auszahlung und Sperrfrist hinweisen
  • Werthaltigkeitsprüfung durchführen (insbesondere bei wirtschaftlichen Problemen der Genossenschaft)
  • Eventuelle Rückstellung für Nachschusspflicht bilden
  • Steuerliche Behandlung mit Steuerberater abstimmen

Phase 4: Auszahlung und Abschluss

  • Nach Ablauf der Sperrfrist: Auszahlungsbetrag bei Genossenschaft erfragen
  • Auszahlungsmitteilung und Abrechnung prüfen
  • Zahlungseingang überwachen und mit erwarteter Höhe abgleichen
  • Differenz zwischen Buchwert und Auszahlungsbetrag erfolgswirksam buchen
  • Steuerliche Erfassung im laufenden Geschäftsjahr sicherstellen
  • Nachhaftungsfrist (2 Jahre nach § 78a GenG) dokumentieren und überwachen

Steuerberater einbeziehen

Die Auflösung von Genossenschaftsanteilen hat sowohl handelsrechtliche als auch steuerrechtliche Implikationen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, stellt sicher, dass alle Fristen, Buchungen und Bewertungen korrekt erfolgen. OnlineBilanz.de bietet hier digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – von der laufenden Buchhaltung bis zum testierten Jahresabschluss.

Viele Mandanten unterschätzen die Komplexität bei Genossenschaftsanteilen – insbesondere die Sperrfristen, Nachhaftungsrisiken und die periodengerechte Erfassung. Eine strukturierte Checkliste und die Einbindung des Steuerberaters von Anfang an vermeiden teure Fehler.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine GmbH ihre Genossenschaftsanteile vorzeitig verkaufen statt kündigen?

Nein, ein freier Verkauf von Genossenschaftsanteilen ist grundsätzlich nicht möglich. Nach § 15 GenG ist die Übertragung von Geschäftsguthaben an die Zustimmung des Vorstands gebunden und erfolgt nur innerhalb der Genossenschaft. Eine Kündigung der Mitgliedschaft nach § 65 GenG ist der übliche Weg.

Was passiert, wenn die Genossenschaft zahlungsunfähig ist und das Geschäftsguthaben nicht zurückzahlen kann?

Ist die Genossenschaft zahlungsunfähig, kann das Geschäftsguthaben teilweise oder vollständig ausfallen. Die GmbH muss dann eine außerplanmäßige Abschreibung auf den Beteiligungsansatz vornehmen. Steuerlich ist der Verlust als Beteiligungsverlust zu behandeln, der je nach Rechtsform der Genossenschaft unterschiedlich abziehbar ist.

Müssen Genossenschaftsanteile im Anhang der GmbH offengelegt werden?

Ja, sofern sie wesentlich sind. Nach § 285 Nr. 11 HGB sind Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen im Anhang zu machen. Dies umfasst Name, Sitz, Höhe des Anteils am Kapital und gegebenenfalls das Eigenkapital sowie das Ergebnis der Genossenschaft, soweit bekannt.

Gilt die Kündigungsfrist auch bei Tod oder Insolvenz des Mitglieds?

Bei Insolvenz endet die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft nach § 68 GenG mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Bei juristischen Personen wie einer GmbH greift diese Regelung bei Auflösung oder Insolvenz der GmbH selbst.

Kann die Genossenschaft die Rückzahlung des Geschäftsguthabens verweigern?

Die Genossenschaft darf die Rückzahlung nicht willkürlich verweigern, muss aber die gesetzlichen und satzungsmäßigen Fristen einhalten. Nach § 73 Abs. 3 GenG ist die Auszahlung erst nach Genehmigung der Bilanz für das Geschäftsjahr fällig, in dem die Mitgliedschaft endet. Bei Unterbilanz kann die Rückzahlung gekürzt oder ausgesetzt werden.

Welche Besonderheiten gelten für Pflichtmitgliedschaften in Genossenschaften?

Bei bestimmten Genossenschaften (z. B. Winzergenossenschaften, Molkereigenossenschaften) kann eine Pflichtmitgliedschaft kraft Satzung oder Liefervertrag bestehen. Die Kündigung ist dann oft an zusätzliche Bedingungen geknüpft, etwa die Beendigung von Lieferbeziehungen. Die Satzung muss sorgfältig geprüft werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Gesetzliche Grundlagen: Genossenschaftsgesetz (GenG), Handelsgesetzbuch (HGB), Einkommensteuergesetz (EStG), GmbH-Gesetz (GmbHG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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