GbR vs OHG: Unterschiede, Haftung & Wahl 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Wahl zwischen GbR und OHG ist für viele Gründer eine zentrale Entscheidung. Beide Rechtsformen sind Personengesellschaften, unterscheiden sich aber erheblich in Haftung, Buchführungspflicht, Formvorschriften und steuerlicher Behandlung. Dieser Artikel vergleicht GbR vs OHG systematisch und zeigt, wann welche Rechtsform die richtige Wahl ist.
Kurzantwort
GbR und OHG sind Personengesellschaften mit unbeschränkter persönlicher Haftung der Gesellschafter. Die GbR ist formlos gründbar und eignet sich für kleinere Vorhaben ohne kaufmännischen Geschäftsbetrieb, hat jedoch keine Buchführungspflicht nach § 238 HGB. Die OHG ist ein Handelsgewerbe nach § 105 HGB, erfordert Handelsregistereintragung, unterliegt der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht und ist für kaufmännische Betriebe vorgeschrieben.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind die grundlegenden Unterschiede zwischen GbR und OHG?
- Wie unterscheidet sich die Haftung der Gesellschafter bei GbR und OHG?
- Welche Buchführungs- und Bilanzierungspflichten gelten für GbR und OHG?
- Welche Formvorschriften gelten bei der Gründung von GbR und OHG?
- Wie sind Geschäftsführung und Vertretung bei GbR und OHG geregelt?
- Wann muss eine GbR in eine OHG umgewandelt werden?
- Wie unterscheidet sich die steuerliche Behandlung von GbR und OHG?
- Wie sind Auflösung und Ausscheiden von Gesellschaftern bei GbR und OHG geregelt?
- GbR oder OHG: Welche Rechtsform ist die richtige Wahl?
Was sind die grundlegenden Unterschiede zwischen GbR und OHG?
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die offene Handelsgesellschaft (OHG) sind beide Personengesellschaften, unterscheiden sich jedoch fundamental in ihrer rechtlichen Einordnung und ihren gesetzlichen Grundlagen. Die GbR ist die einfachste Form der Personengesellschaft und wird durch §§ 705 ff. BGB geregelt. Sie entsteht bereits durch die bloße vertragliche Vereinbarung zweier oder mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Die OHG hingegen ist nach §§ 105 ff. HGB eine Handelsgesellschaft, die zwingend ein Handelsgewerbe betreibt und ins Handelsregister eingetragen werden muss.
Rechtsgrundlagen und gesetzliche Verortung
| Merkmal | GbR | OHG |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 705–740 BGB | §§ 105–160 HGB |
| Zweck | Beliebiger gemeinsamer Zweck | Betrieb eines Handelsgewerbes |
| Registerpflicht | Keine Eintragung erforderlich | Eintragung ins Handelsregister zwingend (§ 106 HGB) |
| Firmierung | Namen der Gesellschafter | Handelsrechtliche Firma (§ 17 HGB) |
| Kaufmannseigenschaft | Keine | Alle Gesellschafter sind Kaufleute kraft Rechtsform (§ 6 HGB) |
Der entscheidende Unterschied liegt in der Kaufmannseigenschaft: Während GbR-Gesellschafter keine Kaufleute sind und das BGB-Recht Anwendung findet, werden OHG-Gesellschafter kraft der Rechtsform zu Kaufleuten mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten nach dem Handelsgesetzbuch.
Praxis-Hinweis
Überschreitet eine GbR die Schwelle zum Handelsgewerbe (§ 1 HGB), wird sie automatisch zur OHG – entweder durch freiwillige Eintragung ins Handelsregister oder kraft Gesetzes. Spätestens dann greifen umfassende handelsrechtliche Pflichten, insbesondere die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach §§ 238 ff. HGB.
Wie unterscheidet sich die Haftung der Gesellschafter bei GbR und OHG?
Sowohl bei der GbR als auch bei der OHG haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Gemeinsamkeit ist eine zentrale Eigenschaft von Personengesellschaften und unterscheidet sie fundamental von Kapitalgesellschaften wie der GmbH. Dennoch gibt es wichtige Unterschiede im Detail der Haftungsregelungen.
Haftungsumfang und Haftungsvoraussetzungen
GbR-Haftung (§§ 714, 721, 427 BGB)
Die Gesellschafter haften persönlich und gesamtschuldnerisch für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Bei Altverbindlichkeiten haftet ein ausscheidender Gesellschafter nach § 736 BGB noch fünf Jahre nach. Wichtig: Die Haftung ist subsidiär – Gläubiger müssen zunächst das Gesellschaftsvermögen in Anspruch nehmen. Eine Direkthaftung ist nur bei unzureichendem Gesellschaftsvermögen möglich.
OHG-Haftung (§§ 128, 129, 130 HGB)
Die Haftung ist strenger geregelt: Nach § 128 HGB haften alle Gesellschafter neben der Gesellschaft unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Gläubiger können direkt auf das Privatvermögen zugreifen, ohne vorher das Gesellschaftsvermögen auszuschöpfen. Nach Ausscheiden eines Gesellschafters besteht die Haftung für Altverbindlichkeiten gemäß § 160 HGB fünf Jahre fort – die Eintragung ins Handelsregister macht dies öffentlich.
Risiko für Gesellschafter
Bei der OHG können Gläubiger ohne vorherige Inanspruchnahme des Gesellschaftsvermögens direkt auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen. Diese unmittelbare Haftung nach § 128 HGB stellt ein deutlich höheres persönliches Risiko dar als bei der GbR, wo zunächst das Gesellschaftsvermögen haftbar gemacht werden muss.
„In der Beratung erleben wir häufig, dass die Unterschiede in der Haftungsstruktur unterschätzt werden. Bei der OHG ist die Haftungssituation aufgrund der direkten Inanspruchnahme deutlich kritischer – insbesondere wenn mehrere Gesellschafter beteiligt sind und einer zahlungsunfähig wird. Die anderen haften dann vollumfänglich nach § 128 HGB.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Buchführungs- und Bilanzierungspflichten gelten für GbR und OHG?
Die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten unterscheiden sich erheblich zwischen GbR und OHG und sind einer der praxisrelevantesten Unterschiede für den laufenden Geschäftsbetrieb. Während die GbR grundsätzlich nicht buchführungspflichtig ist, unterliegt die OHG als Vollkaufmann den umfassenden handelsrechtlichen Pflichten nach §§ 238 ff. HGB.
Buchführungspflicht nach HGB und AO
| Aspekt | GbR | OHG |
|---|---|---|
| Handelsrechtliche Buchführungspflicht | Nein (kein Kaufmann) | Ja, nach § 238 HGB zwingend |
| Steuerrechtliche Buchführungspflicht | Nur bei Überschreitung der Grenzen (§ 141 AO): > 800.000 € Umsatz oder > 80.000 € Gewinn | Ja, kraft Kaufmannseigenschaft nach § 140 AO |
| Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) | Zulässig, wenn keine § 141 AO-Pflicht | Nicht zulässig (außer Freiberufler-OHG) |
| Jahresabschluss (Bilanz + GuV) | Nur wenn buchführungspflichtig nach § 141 AO | Zwingend nach § 242 HGB |
| Offenlegungspflicht | Keine | Größenabhängig nach § 325 HGB |
Die OHG muss nach § 238 Abs. 1 HGB Bücher führen und einen Jahresabschluss erstellen, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB). Dieser Jahresabschluss ist innerhalb der nach § 243 Abs. 3 HGB vorgegebenen Fristen aufzustellen – in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bei mittelgroßen und großen OHG-Gesellschaften kommt zusätzlich die Pflicht zur Offenlegung im Unternehmensregister hinzu (§ 325 HGB, seit DiRUG vom 01.08.2022).
Digitale Steuerberater-Unterstützung
Die handelsrechtliche Buchführung und Jahresabschlusserstellung für OHG-Gesellschaften erfordert Fachkompetenz und Kapazität. Wer diese Aufgaben nicht intern abbilden kann, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – von der laufenden Buchhaltung bis zur fristgerechten Jahresabschlusserstellung.
Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung
Verstöße gegen die Buchführungspflicht haben erhebliche Konsequenzen: Bei der OHG drohen neben steuerlichen Schätzungen (§ 162 AO) auch Ordnungsgelder nach § 335 HGB in Höhe von 500 bis 25.000 Euro, wenn die Offenlegungspflicht nicht fristgerecht erfüllt wird. Die GbR hingegen ist nur bei Überschreiten der Grenzen des § 141 AO betroffen – hier drohen primär steuerrechtliche Sanktionen und Schätzungsbescheide.
Welche Formvorschriften gelten bei der Gründung von GbR und OHG?
Die Gründungsvoraussetzungen und Formvorschriften unterscheiden sich erheblich und spiegeln die unterschiedliche Komplexität der beiden Gesellschaftsformen wider. Während die GbR mit minimalem Aufwand gegründet werden kann, erfordert die OHG einen formalen Gründungsprozess mit Registereintragung.
Gründung einer GbR
Die GbR entsteht formfrei durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen mindestens zwei Personen (§ 705 BGB). Ein schriftlicher Vertrag ist rechtlich nicht zwingend erforderlich – auch eine mündliche Vereinbarung oder konkludentes Handeln genügt. Dennoch ist aus Beweisgründen ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag dringend zu empfehlen, der folgende Punkte regeln sollte:
-
Bezeichnung der Gesellschafter und Unternehmensgegenstand
-
Dauer der Gesellschaft (befristet oder unbefristet)
-
Regelung der Einlagen (Geld, Sachen, Dienstleistungen)
-
Gewinn- und Verlustverteilung (sonst gilt § 722 BGB: Kopfteilprinzip)
-
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis (§§ 709, 714 BGB)
-
Regelungen zu Ausscheiden, Kündigung und Auflösung
Eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt bei der GbR nicht. Auch eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, Grundstücke werden eingebracht (§ 311b BGB).
Gründung einer OHG
Die OHG erfordert einen mehrstufigen Gründungsprozess: Zunächst wird ein Gesellschaftsvertrag geschlossen (kann bei reiner Geldeinlage formfrei sein, bei Grundstückseinlagen notariell nach § 311b BGB). Anschließend ist die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister nach § 106 HGB zwingend erforderlich. Die Anmeldung muss durch alle Gesellschafter erfolgen und folgende Angaben enthalten:
- Firma der Gesellschaft (§ 17 HGB: muss ‚OHG‘ oder ausgeschrieben ‚offene Handelsgesellschaft‘ enthalten)
- Sitz der Gesellschaft (Ort der Hauptniederlassung)
- Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller Gesellschafter
- Beginn der Gesellschaft (falls abweichend vom Eintragungstag)
- Vertretungsbefugnis der Gesellschafter (Einzel- oder Gesamtvertretung)
Die Anmeldung erfolgt in öffentlich beglaubigter Form beim zuständigen Registergericht (§ 12 HGB, § 106 Abs. 2 HGB). Die OHG entsteht mit Eintragung ins Handelsregister – erst ab diesem Zeitpunkt ist sie rechtsfähig und nach außen existent. Die Eintragung wird im Unternehmensregister veröffentlicht und ist damit öffentlich einsehbar.
„Bei der Gründungsberatung sehen wir häufig, dass die Unterschiede im Gründungsaufwand unterschätzt werden. Während eine GbR binnen eines Tages formlos starten kann, dauert die OHG-Gründung mit Registeranmeldung, Notar und Prüfung durch das Registergericht in der Regel mehrere Wochen – Mandanten sollten dies in ihrer Zeitplanung berücksichtigen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie sind Geschäftsführung und Vertretung bei GbR und OHG geregelt?
Die Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung unterscheiden sich zwischen GbR und OHG vor allem in den gesetzlichen Grundregeln und der Außenwirkung. Während die GbR primär durch BGB-Recht geprägt ist und enge Vertretungsbefugnisse vorsieht, ermöglicht das HGB bei der OHG mehr Flexibilität und stärkere Außenwirkung.
Geschäftsführung
GbR nach §§ 709–713 BGB
Grundsatz: Gemeinschaftliche Geschäftsführung durch alle Gesellschafter (§ 709 Abs. 1 BGB). Jeder gewöhnliche Geschäftsvorgang bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. Außergewöhnliche Geschäfte erfordern sogar einstimmigen Beschluss (§ 711 BGB). Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch Einzelgeschäftsführung oder Mehrheitsprinzip vereinbart werden. Die Widerspruchsregelung nach § 711 BGB ermöglicht es jedem Gesellschafter, gewöhnlichen Geschäften zu widersprechen.
OHG nach §§ 114–117 HGB
Grundsatz ebenfalls: Gesamtgeschäftsführung (§ 115 Abs. 1 HGB). Jedoch ist die Abweichung im Gesellschaftsvertrag üblich und praxisgerecht. Einzelgeschäftsführung ist nach § 116 HGB zulässig – dann kann jeder Gesellschafter allein handeln, sofern kein anderer widerspricht. Außergewöhnliche Geschäfte erfordern auch hier Zustimmung aller (§ 116 Abs. 2 HGB). Die HGB-Regelungen sind stärker auf unternehmerische Handlungsfähigkeit ausgerichtet.
Vertretung nach außen
Hier liegt ein wesentlicher Unterschied: Bei der GbR gilt nach § 714 BGB die Gesamtvertretung als Grundregel – alle Gesellschafter müssen gemeinsam handeln, um die Gesellschaft wirksam nach außen zu vertreten. Eine Einzelvertretung ist nur möglich, wenn sie im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart wird. Diese Regelung ist jedoch gegenüber Dritten nur dann wirksam, wenn der Vertragspartner davon Kenntnis hat.
Bei der OHG hingegen ist nach § 125 Abs. 1 HGB jeder Gesellschafter grundsätzlich einzelvertretungsberechtigt, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Diese Regelung ist im Handelsregister eingetragen und hat daher Außenwirkung – Geschäftspartner können sich auf die eingetragene Vertretungsregelung verlassen (§ 15 HGB). Abweichende Vereinbarungen (z. B. Gesamtvertretung) müssen ins Handelsregister eingetragen werden, um gegenüber Dritten wirksam zu sein.
| Merkmal | GbR | OHG |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Grundsatz Geschäftsführung | Gesamtgeschäftsführung (§ 709 BGB) | Gesamtgeschäftsführung (§ 115 HGB) |
| Abweichung im Vertrag möglich | Ja, aber keine Außenwirkung | Ja, mit Eintragung Außenwirkung |
| Gesetzlicher Grundsatz Vertretung | Gesamtvertretung (§ 714 BGB) | Einzelvertretung (§ 125 HGB) |
| Außenwirkung der Vertretungsregelung | Nur bei Kenntnis des Dritten | Ja, durch Handelsregistereintrag (§ 15 HGB) |
| Prokura möglich | Nein (kein Kaufmann) | Ja (§§ 48 ff. HGB) |
Praxis-Tipp
Die klare Außenwirkung der OHG-Vertretungsregelungen durch die Handelsregistereintragung schafft Rechtssicherheit für Geschäftspartner und erleichtert den Geschäftsverkehr erheblich. Bei der GbR sollten Vertretungsregelungen stets schriftlich dokumentiert und Geschäftspartnern aktiv mitgeteilt werden, um Unsicherheiten zu vermeiden.
Wann muss eine GbR in eine OHG umgewandelt werden?
Eine GbR wird zur OHG, sobald sie ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB betreibt. Diese Umwandlung erfolgt kraft Gesetzes – nicht durch freie Wahl der Gesellschafter. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit der Gesellschaft nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Die Abgrenzung ist im Einzelfall komplex und hängt von mehreren Faktoren ab.
Kriterien für das Vorliegen eines Handelsgewerbes
Nach der Rechtsprechung des BGH sind folgende Merkmale relevant für die Beurteilung, ob ein Handelsgewerbe vorliegt:
- Umsatzvolumen: Jahresumsätze ab ca. 250.000–500.000 Euro sprechen regelmäßig für ein Handelsgewerbe (Richtwerte, keine festen Grenzen)
- Anzahl der Beschäftigten: Mehr als 5–10 Mitarbeiter deuten auf kaufmännische Organisation hin
- Geschäftsräume und Betriebsstätten: Mehrere Standorte, Lagerhaltung, professionelle Geschäftsausstattung
- Kreditbedarf und Kapitalausstattung: Umfangreiche Fremdfinanzierung, komplexe Finanzstruktur
- Warenlager und Lagerhaltung: Umfangreiche Bestände, professionelles Lagermanagement
- Anzahl und Art der Geschäftsbeziehungen: Vielzahl von Lieferanten- und Kundenbeziehungen, internationaler Geschäftsverkehr
- Notwendigkeit kaufmännischer Buchführung: Komplexität der Geschäftsvorfälle erfordert doppelte Buchführung
Rechtliche Konsequenz
Liegt ein Handelsgewerbe vor, wird die GbR automatisch zur OHG – unabhängig davon, ob die Gesellschafter dies wünschen oder nicht. Spätestens mit Überschreiten der Schwelle zum Handelsgewerbe besteht die Pflicht zur Anmeldung beim Handelsregister nach § 106 HGB. Unterlassungen können zu Ordnungsgeldern führen.
Freiberufler-Ausnahme
Eine wichtige Ausnahme gilt für Freiberufler-Sozietäten: Schließen sich Freiberufler im Sinne des § 18 EStG (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten) zusammen, bleibt ihre Gesellschaft eine GbR – selbst bei erheblichem Umsatz und Personal. Freiberufler sind nach § 6 HGB ausdrücklich keine Kaufleute, weshalb ihre Gesellschaft nicht zur OHG wird. Sie unterliegen daher auch nicht der handelsrechtlichen Buchführungspflicht nach § 238 HGB, sondern nur der steuerrechtlichen Pflicht nach § 141 AO (sofern Grenzen überschritten).
Ablauf der Umwandlung
-
Schritt 1: Feststellung, dass die Schwelle zum Handelsgewerbe überschritten ist (Prüfung der § 1 HGB-Kriterien)
-
Schritt 2: Anpassung des Gesellschaftsvertrags (OHG-Firma nach § 17 HGB, Vertretungsregelungen)
-
Schritt 3: Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister (§ 106 HGB) durch alle Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form
-
Schritt 4: Eintragung ins Handelsregister – ab diesem Zeitpunkt ist die OHG rechtlich existent
-
Schritt 5: Umstellung auf handelsrechtliche Buchführung nach §§ 238 ff. HGB (Eröffnungsbilanz, laufende Buchhaltung)
-
Schritt 6: Jahresabschluss nach § 242 HGB erstellen und ggf. offenlegen nach § 325 HGB
„In der Praxis erleben wir regelmäßig, dass GbR-Gesellschaften die Umwandlungspflicht zur OHG zu spät erkennen. Die Finanzverwaltung prüft dies kritisch – insbesondere wenn bereits Umsätze deutlich über 500.000 Euro liegen und trotzdem noch eine EÜR abgegeben wird. Eine rechtzeitige steuerliche Beratung kann hier Bußgelder und Schätzungen vermeiden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie unterscheidet sich die steuerliche Behandlung von GbR und OHG?
In steuerlicher Hinsicht sind GbR und OHG weitgehend identisch behandelt: Beide sind Personengesellschaften und damit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG transparent besteuert. Das bedeutet: Die Gesellschaft selbst ist nicht Steuersubjekt, sondern die Gewinne werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet und dort nach dem individuellen Steuersatz versteuert (sog. Transparenzprinzip).
Einkommensteuer und Gewinnermittlung
| Aspekt | GbR | OHG |
|---|---|---|
| Steuersubjekt | Die Gesellschafter (transparent) | Die Gesellschafter (transparent) |
| Einkunftsart | § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Mitunternehmerschaft) oder § 18 EStG (Freiberufler) | § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG (gewerbliche Einkünfte) |
| Gewinnermittlung | EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG (wenn keine Buchführungspflicht) | Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (§ 140 AO) |
| Gesonderte und einheitliche Feststellung | Ja, bei gewerblicher Tätigkeit (§ 180 AO) | Ja, zwingend (§ 180 AO) |
| Gewerbesteuer | Ja, wenn gewerbliche Einkünfte erzielt werden | Ja, immer (§ 2 GewStG) |
| Gewerbesteuer-Freibetrag | 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) | 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) |
Der zentrale Unterschied liegt in der Einkunftsart: Die OHG erzielt aufgrund ihrer Kaufmannseigenschaft stets gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, auch wenn sie nur Verwaltungstätigkeiten ausübt. Die GbR hingegen kann je nach Tätigkeit gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG), freiberufliche Einkünfte (§ 18 EStG) oder sonstige Einkünfte erzielen. Freiberufler-GbRs sind daher nicht gewerbesteuerpflichtig.
Gewerbesteuer
Beide Gesellschaftsformen unterliegen der Gewerbesteuer nach § 2 GewStG, sofern sie gewerbliche Einkünfte erzielen. Die Gewerbesteuer wird auf Ebene der Gesellschaft erhoben (objektbezogen), jedoch wirtschaftlich von den Gesellschaftern getragen. Der Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) gilt für beide Rechtsformen identisch. Die gezahlte Gewerbesteuer kann nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet werden (Faktor 4,0 des Gewerbesteuermessbetrags).
Sonderbetriebsvermögen und Sonderbetriebsausgaben
Bei beiden Gesellschaftsformen ist das Konzept des Sonderbetriebsvermögens relevant: Vermögensgegenstände, die einem Gesellschafter gehören, aber der Gesellschaft dienen (z. B. Immobilien, Darlehen), sind Sonderbetriebsvermögen I. Einkünfte aus diesen Vermögensgegenständen (z. B. Mieteinnahmen, Zinsen) werden den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters zugerechnet. Sonderbetriebsausgaben (z. B. Schuldzinsen für betriebliche Darlehen) mindern die Einkünfte. Diese Regelungen gelten für GbR und OHG gleichermaßen.
Steuerliche Jahresabschlusserstellung
Unabhängig von der Rechtsform erfordert die steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften Fachkenntnisse – insbesondere bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 AO und der Behandlung von Sonderbetriebsvermögen. OnlineBilanz bietet steuerliche Jahresabschlüsse für Personengesellschaften durch zugelassene Steuerberater zu transparenten Festpreisen.
Umsatzsteuer
In der Umsatzsteuer gibt es keine Unterschiede zwischen GbR und OHG. Beide sind nach § 2 UStG umsatzsteuerpflichtige Unternehmer, sofern sie nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringen. Die Regelungen zu Vorsteuerabzug (§ 15 UStG), Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 UStG) und Jahreserklärungen gelten identisch. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann von beiden Rechtsformen in Anspruch genommen werden, sofern die Umsatzgrenzen (bis 2025: 22.000 Euro, ab 2026: voraussichtlich 25.000 Euro) nicht überschritten werden.
Wie sind Auflösung und Ausscheiden von Gesellschaftern bei GbR und OHG geregelt?
Die Beendigung der Gesellschaft oder das Ausscheiden einzelner Gesellschafter folgt bei GbR und OHG unterschiedlichen Regelungen, wobei die OHG aufgrund der Handelsregistereintragung deutlich formalere Anforderungen stellt. Beide Gesellschaftsformen können durch verschiedene Gründe aufgelöst werden – die Rechtsfolgen unterscheiden sich jedoch erheblich.
Auflösungsgründe
GbR (§§ 723–728 BGB)
- Erreichen des vereinbarten Gesellschaftszwecks oder Ablauf der vereinbarten Dauer (§ 726 BGB)
- Beschluss aller Gesellschafter (einstimmig, § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
- Kündigung durch einen Gesellschafter bei unbefristeter Gesellschaft (§ 723 Abs. 1 Nr. 4 BGB, Frist: 3 Monate)
- Tod eines Gesellschafters (§ 727 BGB, sofern nicht anders vereinbart)
- Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters (§ 728 BGB)
- Gerichtliche Auflösung aus wichtigem Grund (§ 723 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
OHG (§§ 131–144 HGB)
- Beschluss aller Gesellschafter (einstimmig, § 131 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
- Gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines Gesellschafters aus wichtigem Grund (§ 133 HGB)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
- Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
- Kündigung durch einen Gesellschafter (nur bei unbefristeter OHG, § 132 HGB, Frist: 6 Monate zum Geschäftsjahresende)
- Tod eines Gesellschafters (führt nicht automatisch zur Auflösung, § 139 HGB – Fortsetzungsklausel üblich)
Ein wesentlicher Unterschied: Bei der OHG führt der Tod eines Gesellschafters grundsätzlich nicht zur Auflösung der Gesellschaft (§ 139 HGB), sofern mindestens zwei Gesellschafter verbleiben. In der Praxis enthalten OHG-Verträge fast immer Fortsetzungsklauseln mit den Erben oder den verbleibenden Gesellschaftern. Bei der GbR hingegen führt der Tod eines Gesellschafters nach § 727 BGB grundsätzlich zur Auflösung, sofern nicht ausdrücklich eine Fortsetzungsklausel vereinbart wurde.
Liquidation und Abwicklung
Nach Auflösung folgt die Liquidationsphase, in der die laufenden Geschäfte beendet, Forderungen eingezogen, Verbindlichkeiten beglichen und das verbleibende Vermögen verteilt werden. Bei der GbR erfolgt dies nach §§ 730–735 BGB, bei der OHG nach §§ 145–158 HGB. Die wesentlichen Unterschiede:
- Liquidatoren: Bei der GbR sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam Liquidatoren (§ 730 BGB). Bei der OHG können im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss besondere Liquidatoren bestellt werden (§ 146 HGB).
- Firmierung: Die OHG muss während der Liquidation den Zusatz ‚i. L.‘ (in Liquidation) führen und dies ins Handelsregister eintragen lassen (§ 143 Abs. 1 HGB). Die GbR hat keine entsprechende Pflicht.
- Dauer: Die Liquidation kann mehrere Monate bis Jahre dauern. Bei der OHG müssen Gläubiger öffentlich aufgefordert werden, ihre Ansprüche anzumelden (§ 146 HGB).
- Verteilung: Nach Begleichung aller Verbindlichkeiten wird das Restvermögen nach dem Gesellschaftsvertrag verteilt, hilfsweise nach Köpfen (GbR: § 732 BGB, OHG: analog).
Ausscheiden einzelner Gesellschafter
Ein Gesellschafter kann auch ausscheiden, ohne dass die Gesellschaft aufgelöst wird. Dies ist bei der OHG deutlich flexibler geregelt als bei der GbR: Bei der OHG kann ein Gesellschafter nach § 132 HGB zum Ende des Geschäftsjahres mit 6-monatiger Frist kündigen, sofern die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Bei der GbR ist die Kündigung nach § 723 Abs. 1 Nr. 4 BGB ebenfalls möglich (3-monatige Frist), führt aber häufiger zur vollständigen Auflösung.
Beim Ausscheiden erhält der Gesellschafter eine Abfindung: Bei der GbR nach § 738 BGB in Höhe des Verkehrswerts seines Anteils, bei der OHG nach § 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 738 BGB analog. Die OHG muss das Ausscheiden und die neue Gesellschafterstruktur ins Handelsregister eintragen lassen – dies hat Publizitätswirkung gegenüber Gläubigern. Der ausgeschiedene OHG-Gesellschafter haftet nach § 160 HGB noch fünf Jahre für Altverbindlichkeiten (Nachhaftung).
Haftungsrisiko bei Ausscheiden
Auch nach dem Ausscheiden aus einer OHG besteht die persönliche Haftung für Altverbindlichkeiten noch fünf Jahre fort (§ 160 HGB). Die Eintragung des Ausscheidens ins Handelsregister ist entscheidend, da erst ab diesem Zeitpunkt die Fünfjahresfrist zu laufen beginnt. Versäumnisse können zu verlängerter Haftung führen.
„Bei Gesellschafterwechseln in Personengesellschaften ist die steuerliche Behandlung komplex: Es können Realteilungsbesteuerung, Buchwertfortführung oder Aufgabegewinne entstehen. Die fristgerechte Erstellung einer steuerlichen Auseinandersetzungsbilanz und gesonderten Feststellung ist essenziell – hier unterstützen wir Mandanten durch strukturierte Prozesse und digitale Zusammenarbeit.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
GbR oder OHG: Welche Rechtsform ist die richtige Wahl?
Die Entscheidung zwischen GbR und OHG ist keine rein formale Frage, sondern hängt von der Art der geplanten Tätigkeit, dem Umfang des Geschäftsbetriebs und den rechtlichen Anforderungen ab. In vielen Fällen ist die Wahl nicht frei, sondern wird durch das Gesetz vorgegeben: Wer ein Handelsgewerbe nach § 1 HGB betreibt, muss zwingend als OHG (oder andere Handelsgesellschaft) firmieren.
Entscheidungskriterien im Überblick
| Kriterium | GbR geeignet | OHG erforderlich/sinnvoll |
|---|---|---|
| Art der Tätigkeit | Freiberufliche Tätigkeit, Kleingewerbe, nicht-gewerbliche Zwecke | Handelsgewerbe nach § 1 HGB, kaufmännisch eingerichteter Betrieb |
| Umsatz und Größe | < 250.000 Euro Jahresumsatz, wenige Mitarbeiter | > 500.000 Euro Umsatz, ab ca. 5–10 Mitarbeiter |
| Buchführungsaufwand | EÜR ausreichend, einfache Buchführung | Doppelte Buchführung, Bilanzierung erforderlich |
| Gründungsaufwand | Minimal, formfrei möglich | Notar, Handelsregister, mehrere Wochen Dauer |
| Außenwirkung und Seriosität | Weniger formal, für Kleinprojekte | Professionelles Auftreten, Handelsregistereintrag schafft Vertrauen |
| Vertragsgestaltung | Flexibel, aber ohne Außenwirkung | Klare Regelungen mit Publizität durch Handelsregister |
| Haftungssituation | Subsidiäre Haftung nach BGB | Unmittelbare Haftung nach § 128 HGB (höheres Risiko) |
Praktische Empfehlungen
Für Freiberufler-Sozietäten (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten etc.) ist die GbR fast immer die richtige Wahl, da sie keine Kaufleute sind und daher nicht zur OHG werden können. Die GbR bietet hier ausreichende Flexibilität ohne unnötigen formalen Aufwand.
Für gewerbliche Tätigkeiten im kleineren Umfang (Handwerksbetriebe mit wenigen Mitarbeitern, lokale Dienstleister, Start-ups in der Anfangsphase) kann die GbR zunächst ausreichend sein. Sobald jedoch ein Jahresumsatz von 250.000 Euro überschritten wird oder mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigt werden, sollte die Umwandlung zur OHG geprüft werden – auch um rechtliche Risiken durch unterlassene Eintragung zu vermeiden.
Für größere Gewerbebetriebe, Handelsunternehmen, produzierende Betriebe und alle Unternehmen mit umfangreichem Warenlager, Fremdfinanzierung oder internationalen Geschäftsbeziehungen ist die OHG die rechtlich gebotene und praktisch sinnvolle Rechtsform. Die professionelle Außenwirkung durch Handelsregistereintragung und die klaren handelsrechtlichen Regelungen bieten Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Alternative: Kapitalgesellschaft prüfen
Wer die persönliche unbeschränkte Haftung vermeiden möchte, sollte statt OHG die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) prüfen. Diese Rechtsformen bieten Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, erfordern jedoch Stammkapital (GmbH: 25.000 Euro, UG: ab 1 Euro) und eine komplexere Verwaltung mit zwingender Bilanzierung und Offenlegungspflicht.
Typische Fehler bei der Rechtsformwahl
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Zu langes Festhalten an der GbR: Viele Unternehmen bleiben zu lange als GbR firmiert, obwohl sie längst ein Handelsgewerbe betreiben. Dies birgt Risiken durch Ordnungsgelder und steuerliche Schätzungen.
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Unterschätzung der Haftungsrisiken: Die persönliche unbeschränkte Haftung wird oft unterschätzt – bei risikoreichen Geschäftsmodellen sollte eine Kapitalgesellschaft erwogen werden.
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Fehlende schriftliche Verträge bei GbR: Auch wenn formale Verträge nicht zwingend sind, führt deren Fehlen regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern.
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Unklare Vertretungsregelungen: Besonders bei der GbR sollten Vertretungsbefugnisse klar geregelt und dokumentiert werden, um Rechtsunsicherheiten im Geschäftsverkehr zu vermeiden.
-
Keine Beratung bei Umwandlung: Die Umwandlung von GbR zur OHG hat steuerliche und rechtliche Konsequenzen, die fachlich begleitet werden sollten.
„Die richtige Rechtsformwahl ist eine strategische Entscheidung, die nicht nur rechtliche, sondern auch steuerliche und betriebswirtschaftliche Aspekte berücksichtigen muss. Wer unsicher ist, ob eine GbR noch ausreicht oder die Umwandlung zur OHG oder gar zur GmbH erforderlich ist, sollte frühzeitig steuerliche und rechtliche Beratung einholen. OnlineBilanz bietet hierfür kompetente Ansprechpartner.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufig gestellte Fragen
Kann eine GbR auch freiwillig ins Handelsregister eingetragen werden?
Ja, eine GbR kann sich gemäß § 106 Abs. 2 HGB als Handelsgesellschaft eintragen lassen, sofern sie ein Handelsgewerbe betreibt. Nach der Eintragung gilt sie als OHG und unterliegt allen entsprechenden Pflichten, insbesondere der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach §§ 238 ff. HGB. Die freiwillige Eintragung kann sinnvoll sein, um Rechtssicherheit zu schaffen oder den Geschäftsverkehr zu erleichtern.
Was passiert mit bestehenden Verträgen bei Umwandlung von GbR in OHG?
Bei der Umwandlung einer GbR in eine OHG handelt es sich um keine Neugründung, sondern um einen Formwechsel durch Handelsregistereintragung. Die Gesellschaft bleibt identisch, alle bestehenden Verträge, Rechte und Pflichten gehen auf die OHG über. Eine Neuverhandlung von Verträgen ist grundsätzlich nicht erforderlich, jedoch sollten Geschäftspartner über die geänderte Rechtsform informiert werden.
Können GbR und OHG auch aus nur einem Gesellschafter bestehen?
Nein, sowohl GbR als auch OHG setzen mindestens zwei Gesellschafter voraus. Die GbR ist nach § 705 BGB ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Die OHG erfordert nach § 105 HGB ebenfalls mindestens zwei Gesellschafter. Scheidet ein Gesellschafter aus und bleibt nur einer übrig, muss die Gesellschaft aufgelöst werden oder ein neuer Gesellschafter aufgenommen werden.
Haftet bei der OHG auch das Privatvermögen für Altverbindlichkeiten nach Austritt?
Ja, gemäß § 160 HGB haftet ein ausgeschiedener OHG-Gesellschafter für Verbindlichkeiten, die während seiner Gesellschafterzeit begründet wurden, noch fünf Jahre nach dem im Handelsregister eingetragenen Ausscheiden. Diese Nachhaftung erfasst auch Altverbindlichkeiten und besteht unbeschränkt mit dem Privatvermögen. Bei der GbR gilt eine entsprechende Nachhaftung nach § 736 Abs. 2 BGB, jedoch ohne Handelsregisterpublizität.
Welche Rolle spielt die Firma bei GbR vs OHG?
Die OHG muss nach § 17 HGB eine Firma führen, die im Handelsregister eingetragen wird und den Zusatz ‚OHG‘ oder ‚offene Handelsgesellschaft‘ enthalten muss. Die Firma kann als Personen-, Sach- oder Fantasiefirma gestaltet werden. Die GbR führt hingegen keine Firma im handelsrechtlichen Sinne, sondern tritt unter dem bürgerlichen Namen der Gesellschafter oder einem Geschäftsnamen auf, der jedoch nicht im Handelsregister geschützt ist.
Kann eine OHG in eine GmbH umgewandelt werden?
Ja, eine OHG kann nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) in eine GmbH umgewandelt werden. Dies erfolgt im Wege der Formwechsels nach §§ 190 ff. UmwG oder durch Verschmelzung. Der Formwechsel erfordert einen notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss, die Erstellung einer Umwandlungsbilanz und die Eintragung im Handelsregister. Die Umwandlung kann steuerlich begünstigt nach §§ 20 ff. UmwStG erfolgen, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 705 BGB (Gesellschaft), § 105 HGB (Offene Handelsgesellschaft), § 238 HGB (Buchführungspflicht), § 128 HGB (Haftung der Gesellschafter). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


