Friseur Steuern 2026: Überblick & Pflichten
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Friseurbetriebe unterliegen als Gewerbetreibende einem komplexen Steuersystem: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Lohnsteuer und – bei Rechtsform GmbH – Körperschaftsteuer. Dieser Artikel bietet einen fundierten Überblick über sämtliche Steuerpflichten im Friseurhandwerk 2026 und zeigt, wie Sie durch korrekte Buchführung, professionellen Jahresabschluss und gezielte Steueroptimierung Ihre Steuerlast senken und Fehler vermeiden.
Kurzantwort
Friseure zahlen als Gewerbetreibende Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer (bei GmbH), Umsatzsteuer (in der Regel 19 %), Gewerbesteuer ab einem Gewinn von 24.500 Euro und als Arbeitgeber Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge für ihre Angestellten. Eine sorgfältige Buchführung und ein fristgerechter Jahresabschluss durch einen Steuerberater sichern Compliance und ermöglichen Steueroptimierung.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Steuern zahlt ein Friseur?
- Umsatzsteuer im Friseurhandwerk
- Gewerbesteuer für Friseurbetriebe
- Körperschaftsteuer bei der Friseur-GmbH
- Lohnsteuer und Sozialversicherung für Friseurangestellte
- Steueroptimierung für Friseurbetriebe
- Buchführung und Jahresabschluss im Friseurhandwerk
- Häufige Steuerfehler im Friseurhandwerk vermeiden
Welche Steuern zahlt ein Friseur?
Friseurbetriebe unterliegen einem komplexen Steuersystem, das sich nach Rechtsform, Umsatz und Gewinn richtet. Die Steuerbelastung eines Friseursalons setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, die sowohl auf Unternehmensebene als auch auf Gesellschafterebene anfallen.
Übersicht der relevanten Steuerarten
| Steuerart | Bemessungsgrundlage | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer | Nettoumsätze | 19 % Regelsteuersatz, § 12 UStG |
| Gewerbesteuer | Gewerbeertrag | Freibetrag 24.500 € bei Einzelunternehmen |
| Körperschaftsteuer | zu versteuerndes Einkommen | 15 % bei GmbH, § 23 KStG |
| Einkommensteuer | Gewinnausschüttung / Gehalt | Progressionstarif bis 45 % |
| Lohnsteuer | Arbeitslohn | Abzug für Angestellte und Auszubildende |
Praxistipp
Friseurbetriebe profitieren nicht von ermäßigten Umsatzsteuersätzen. Alle Dienstleistungen — Haarschnitt, Färbung, Dauerwelle — unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Der Verkauf von Haarpflegeprodukten wird ebenfalls mit 19 % besteuert.
Bei einer Friseur-GmbH kommt zur Körperschaftsteuer von 15 % zusätzlich der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer hinzu. Die effektive Steuerbelastung auf Unternehmensebene beträgt somit rund 15,825 %. Hinzu kommt die Gewerbesteuer, deren Hebesatz je nach Kommune zwischen 200 % und über 500 % variiert.
Umsatzsteuer im Friseurhandwerk
Die Umsatzsteuer stellt für Friseurbetriebe eine der wesentlichsten Steuerarten dar. Gemäß § 1 Abs. 1 UStG unterliegen alle entgeltlichen Leistungen der Umsatzsteuerpflicht. Im Friseurhandwerk bedeutet dies: Jede Dienstleistung am Kunden — vom einfachen Haarschnitt über Färbearbeiten bis zur Styling-Beratung — ist mit 19 % zu versteuern.
Kleinunternehmerregelung für Friseure
Friseurbetriebe mit einem Vorjahresumsatz unter 25.000 Euro (seit 2025 erhöht auf 25.000 Euro nach § 19 Abs. 1 UStG) können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dabei entfällt die Umsatzsteuerpflicht, jedoch auch der Vorsteuerabzug. Für Existenzgründer gilt: Im Gründungsjahr darf der Umsatz 100.000 Euro nicht übersteigen.
Achtung bei Verzicht auf Kleinunternehmerregelung
Viele Friseure verzichten bewusst auf die Kleinunternehmerregelung, um den Vorsteuerabzug aus Investitionen (Einrichtung, Geräte, Produkte) geltend zu machen. Dieser Verzicht bindet nach § 19 Abs. 2 UStG für mindestens fünf Jahre. Eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung ist in diesem Zeitraum ausgeschlossen.
Umsatzsteuer-Voranmeldung und Abgabefristen
| Umsatz Vorjahr | Abgabepflicht | Frist |
|---|---|---|
| über 7.500 € | monatlich | 10. des Folgemonats |
| bis 7.500 € | quartalsweise | 10. des Folgemonats nach Quartalsende |
| Dauerfristverlängerung | möglich | Sondervorauszahlung 1/11 der Vorjahres-USt |
Ab 2026 beträgt die Grenze für die quartalsweise Abgabe 7.500 Euro Vorjahres-Umsatzsteuer. Viele Friseurbetriebe nutzen die Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV, um einen Monat mehr Zeit für die Voranmeldung zu gewinnen.
Gewerbesteuer für Friseurbetriebe
Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben und ist eine Gemeindesteuer. Friseurbetriebe unterliegen nach § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuerpflicht, sobald sie einen stehenden Gewerbebetrieb im Inland betreiben. Die Bemessungsgrundlage bildet der nach § 7 GewStG ermittelte Gewerbeertrag.
Berechnung der Gewerbesteuer
Ausgangspunkt ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der durch Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) zum Gewerbeertrag modifiziert wird. Bei Friseurbetrieben sind insbesondere Miet- und Pachtzinsen für Geschäftsräume relevant: 25 % der Aufwendungen über 200.000 Euro sind nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen.
24.500 €
Freibetrag Einzelunternehmen
3,5 %
Gewerbesteuermesszahl
200–500 %
Hebesatz Kommune
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften greift der Freibetrag von 24.500 Euro nach § 11 Abs. 1 GewStG. Kapitalgesellschaften wie die Friseur-GmbH haben keinen Freibetrag. Die effektive Gewerbesteuerbelastung errechnet sich aus: Gewerbeertrag × 3,5 % (Steuermesszahl) × Hebesatz der Gemeinde.
„In der Praxis beobachten wir, dass Friseur-GmbHs in Großstädten mit Hebesätzen von 400 % und mehr konfrontiert sind. Ein Gewerbeertrag von 50.000 Euro führt dann zu einer Gewerbesteuer von 7.000 Euro. Die Standortwahl hat erheblichen Einfluss auf die Steuerbelastung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Anrechnung auf die Einkommensteuer
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können die Gewerbesteuer nach § 35 EStG pauschal auf die Einkommensteuer anrechnen lassen. Der Anrechnungsfaktor beträgt das 4-fache der Gewerbesteuermesszahl, also effektiv 14 %. Bei GmbH-Gesellschaftern entfällt diese Anrechnung, da die Körperschaftsteuer bereits auf Unternehmensebene anfällt.
Körperschaftsteuer bei der Friseur-GmbH
Wer einen Friseursalon als GmbH betreibt, unterliegt der Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person und zahlt auf ihren Gewinn 15 % Körperschaftsteuer gemäß § 23 Abs. 1 KStG. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer, sodass die effektive Belastung 15,825 % beträgt.
Körperschaftsteuer vs. Einkommensteuer
Friseur-GmbH
15 % Körperschaftsteuer + 15,825 % inkl. Soli auf Unternehmensebene. Bei Ausschüttung zusätzlich 25 % Abgeltungsteuer (plus Soli) auf Gesellschafterebene. Gesamtbelastung bei Vollausschüttung: ca. 48 %.
Einzelunternehmen
Einkommensteuer nach Progressionstarif (14–45 %) plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG möglich. Keine Doppelbesteuerung.
Die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen sind quartalsweise am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. zu leisten. Die Jahressteuererklärung ist nach § 31 Abs. 1 KStG bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Bei steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist typischerweise bis Ende Februar des übernächsten Jahres.
Gestaltung mit Geschäftsführergehalt
Viele Friseur-GmbHs optimieren die Steuerlast durch ein angemessenes Geschäftsführergehalt. Dieses mindert als Betriebsausgabe den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn. Der Geschäftsführer versteuert das Gehalt mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz. Diese Gestaltung vermeidet die Doppelbesteuerung bei Ausschüttungen.
Körperschaftsteuererklärung und Jahresabschluss
Die Friseur-GmbH ist nach § 242 HGB zur Buchführung und nach § 264 HGB zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Dieser besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang und bildet die Grundlage für die Körperschaftsteuererklärung. Für Inhaber, die den Jahresabschluss professionell abwickeln lassen möchten, empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem auf Friseurbetriebe spezialisierten Steuerberater. Auf OnlineBilanz.de stehen hierfür digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen zur Verfügung.
Lohnsteuer und Sozialversicherung für Friseurangestellte
Friseurbetriebe beschäftigen häufig Angestellte, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte. Als Arbeitgeber ist der Saloninhaber verpflichtet, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Hinzu kommen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), die teilweise vom Arbeitgeber getragen werden.
Lohnsteuerabzug und -anmeldung
Die Lohnsteuer wird nach § 38 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitslohns einbehalten. Der Arbeitgeber übernimmt die Rolle des Haftenden nach § 42d EStG: Er muss die Lohnsteuer korrekt berechnen, anmelden und abführen. Fehler führen zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers oder Inhabers.
-
ELStAM-Daten elektronisch abrufen (seit 2013 verpflichtend)
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Lohnsteuer-Anmeldung monatlich bis zum 10. des Folgemonats
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Jahreslohnsteuerbescheinigung bis 28. Februar des Folgejahres
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Lohnsteuer-Jahresausgleich bei mehreren Arbeitnehmern durchführen
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Aufbewahrung der Lohnunterlagen für mindestens 6 Jahre nach § 41 Abs. 1 EStG
Besonderheiten bei Minijobbern und Auszubildenden
| Beschäftigungsart | Lohnsteuer | Sozialversicherung |
|---|---|---|
| Minijob 538 € (2025/2026) | pauschal 2 % (optional) | Pauschal 13 % RV, 13 % KV |
| Midijob 538,01–2.000 € | individuell nach ELStAM | reduzierte SV-Beiträge (Gleitzone) |
| Auszubildende | meist steuerfrei (Grundfreibetrag) | volle SV-Pflicht |
Im Friseurhandwerk sind Minijobs weit verbreitet. Hier kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 2 % erheben (§ 40a EStG). Die Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt rund 30 % trägt der Arbeitgeber nahezu vollständig. Bei Auszubildenden liegt das Gehalt meist unter dem Grundfreibetrag, sodass keine Lohnsteuer anfällt.
„Viele Friseure unterschätzen den administrativen Aufwand der Lohnbuchhaltung. Fehlerhafte Lohnsteuer-Anmeldungen führen regelmäßig zu Nachforderungen und Säumniszuschlägen. Wir empfehlen, die Lohnbuchhaltung bereits ab dem ersten Mitarbeiter durch einen Steuerberater oder spezialisierten Dienstleister abwickeln zu lassen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Steueroptimierung für Friseurbetriebe
Friseursalons verfügen über zahlreiche legale Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast zu optimieren. Entscheidend ist eine strukturierte Buchführung, die alle Betriebsausgaben vollständig und zeitnah erfasst. Viele Friseurbetriebe verschenken Steuervorteile, weil Belege fehlen oder Abschreibungspotenziale nicht genutzt werden.
Betriebsausgaben vollständig geltend machen
- Wareneinsatz: Shampoos, Farben, Pflegeprodukte — alle Einkäufe mindern den Gewinn
- Raumkosten: Miete, Nebenkosten, Strom, Wasser, Heizung — bei Homeoffice auch anteilig privat
- Geräte und Einrichtung: Friseurstühle, Waschbecken, Föhne — Abschreibung nach § 7 EStG oder Sofortabzug bei GWG bis 1.000 € netto (seit 2024)
- Werbung und Marketing: Website, Social Media, Flyer, Anzeigen — vollständig abzugsfähig
- Fortbildung: Seminare, Workshops, Fachmessen — steuerlich absetzbar nach § 4 Abs. 4 EStG
- Kfz-Kosten: Fahrtenbuch oder 1-%-Regelung bei gemischt genutztem Fahrzeug
Investitionsabzugsbetrag nutzen
Nach § 7g EStG können kleine und mittlere Betriebe bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter bereits vor der Investition gewinnmindernd abziehen. Voraussetzung: Der Betrieb darf im Wirtschaftsjahr nicht mehr als 200.000 Euro Gewinn erzielen. Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) muss innerhalb von drei Jahren durch tatsächliche Investition aufgelöst werden.
Beispiel IAB
Ein Friseursalon plant 2026 den Kauf neuer Einrichtung für 20.000 €. Er kann bereits 2026 10.000 € (50 %) als IAB geltend machen und spart sofort Steuern. Bei Anschaffung 2027 werden die tatsächlichen Kosten um den IAB gemindert (10.000 €) und dann regulär abgeschrieben.
Rechtsformwahl und Gesellschaftergehalt
Bei höheren Gewinnen lohnt sich die Prüfung der GmbH-Rechtsform. Durch ein angemessenes Geschäftsführergehalt lässt sich die Gesamtsteuerbelastung optimieren: Das Gehalt mindert den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn, wird aber beim Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Überschüssige Gewinne verbleiben in der GmbH und werden nur mit 15 % KSt (plus Soli) belastet.
Einzelunternehmen
Einfache Verwaltung, Gewerbesteueranrechnung möglich. Bei Gewinn über 60.000 € oft höhere Steuerbelastung durch Progression.
GmbH
Haftungsbeschränkung, konstante KSt 15 %. Geschäftsführergehalt optimiert Gesamtbelastung. Mehr Verwaltungsaufwand (Jahresabschluss, Offenlegung).
UG (haftungsbeschränkt)
Einstieg ab 1 € Stammkapital. Thesaurierungspflicht 25 % bis 25.000 € erreicht. Für Start-ups geeignet, später Umwandlung in GmbH sinnvoll.
„Die Rechtsformwahl sollte nicht nur nach steuerlichen, sondern auch nach haftungsrechtlichen und administrativen Kriterien erfolgen. Viele Friseure starten als Einzelunternehmen und wechseln bei wachsendem Gewinn zur GmbH. Eine fundierte steuerliche Beratung zahlt sich hier mehrfach aus.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Buchführung und Jahresabschluss im Friseurhandwerk
Die Buchführungspflicht richtet sich nach Rechtsform und Umsatz. Einzelunternehmer und Personengesellschaften im Friseurhandwerk sind nach § 141 AO buchführungspflichtig, wenn der Umsatz 800.000 Euro oder der Gewinn 80.000 Euro übersteigt. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) unterliegen unabhängig von Umsatz und Gewinn der Buchführungspflicht nach § 238 HGB.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung vs. Bilanzierung
| Methode | Voraussetzungen | Aufwand | Pflichtbestandteile |
|---|---|---|---|
| EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) | Nicht buchführungspflichtig | Gering | Anlage EÜR zur Steuererklärung |
| Bilanzierung (§ 242 HGB) | Kaufmann / GmbH / Schwellenwerte | Hoch | Bilanz, GuV, ggf. Anhang und Lagebericht |
Kleinere Friseursalons nutzen häufig die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), die wesentlich einfacher ist. Hier werden nur die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben erfasst (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Bei Buchführungspflicht greift das Bilanzierungsprinzip: Erträge und Aufwendungen werden periodengerecht abgegrenzt.
Jahresabschluss bei der Friseur-GmbH
Die Friseur-GmbH muss nach § 264 Abs. 1 HGB einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang aufstellen. Der Jahresabschluss ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Kleine GmbHs können Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 und § 276 HGB nutzen.
-
Aufstellung des Jahresabschlusses durch Geschäftsführung
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Feststellung durch Gesellschafterversammlung nach § 42a Abs. 2 GmbHG (klein: 11 Monate)
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Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB (12 Monate)
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Bei Verstoß: Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB (500–25.000 Euro)
Offenlegungspflicht beachten
Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister — nicht mehr über den Bundesanzeiger. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Digitale Steuerberatung für Friseurbetriebe
Viele Friseur-GmbHs schätzen die Zusammenarbeit mit digitalen Steuerberatungsplattformen, die Buchführung, Jahresabschluss und Offenlegung aus einer Hand anbieten. Auf OnlineBilanz.de erhalten Mandanten ihren Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater — digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten. Servet Gündogan und das Steuerberater-Team sorgen für die fachliche Qualität und rechtsverbindliche Unterzeichnung.
Häufige Steuerfehler im Friseurhandwerk vermeiden
Friseurbetriebe unterliegen besonderen steuerlichen Risiken, die bei Betriebsprüfungen regelmäßig zu Nachforderungen führen. Die Finanzverwaltung wendet bei Friseursalons häufig Richtsatzsammlungen an, um die Plausibilität der erklärten Umsätze zu prüfen. Abweichungen nach unten lösen oft vertiefte Prüfungen aus.
Kassennachschau und Kassenführung
Seit 2018 kann das Finanzamt ohne Vorankündigung eine Kassennachschau nach § 146b AO durchführen. Dabei wird geprüft, ob die Kassenführung ordnungsgemäß ist und ob elektronische Kassensysteme den Anforderungen der GoBD entsprechen. Seit 2020 besteht für elektronische Kassen die Pflicht zur technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nach § 146a AO.
TSE-Pflicht ab 2020
Elektronische Kassensysteme müssen seit dem 01.01.2020 (mit Übergangsfrist bis 2023) über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Verstöße führen zu Schätzungen durch das Finanzamt und Bußgeldern bis zu 25.000 Euro nach § 379 AO.
Typische Fehlerquellen
- Unvollständige Kassenbuchführung: Fehlende Tagesendauszählungen, keine Z-Bons, mangelnde Einzelaufzeichnungen
- Privatentnahmen nicht gebucht: Private Produktentnahmen (Shampoo, Farbe) müssen als Entnahme erfasst werden
- Trinkgelder: Trinkgelder, die der Arbeitnehmer behält, sind steuerfrei bis 150 € pro Anlass (§ 3 Nr. 51 EStG). Trinkgelder, die über den Arbeitgeber laufen, sind steuerpflichtig.
- Schwarzarbeit: Nicht angemeldete Mitarbeiter führen zu erheblichen Nachforderungen bei Sozialversicherung und Lohnsteuer
- Fehlende Rechnungen bei B2B: Dienstleistungen für Unternehmen (z. B. Film-Sets, Theater) erfordern ordnungsgemäße Rechnungen nach § 14 UStG
- Verwechslung von Brutto und Netto: Insbesondere bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung häufiger Fehler
Richtsätze und Sicherheitszuschläge
Die Finanzverwaltung wendet bei Friseurbetrieben häufig Richtsätze für Rohgewinnaufschlagsätze an. Diese basieren auf bundesweiten Durchschnittswerten und variieren je nach Salonart (Damen-, Herren-, Unisex-Salon). Weicht der erklärte Umsatz erheblich nach unten ab, kann das Finanzamt hinzuschätzen. Eine sorgfältige Dokumentation aller Einnahmen und Ausgaben ist daher essenziell.
„In unserer Beratungspraxis sehen wir immer wieder, dass Friseurbetriebe durch unzureichende Kassensysteme in Schwierigkeiten geraten. Wer frühzeitig in eine rechtssichere Kassenführung investiert und alle Belege lückenlos dokumentiert, erspart sich teure Nachforderungen und Ärger bei Betriebsprüfungen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Praxistipp
Nutzen Sie eine zertifizierte Kassensoftware mit TSE und lassen Sie Ihre Buchführung monatlich durch einen Steuerberater prüfen. So erkennen Sie Fehler frühzeitig und können diese korrigieren, bevor das Finanzamt tätig wird.
Häufig gestellte Fragen
Kann ein Friseur die Kleinunternehmerregelung nutzen?
Ja, sofern der Umsatz im Vorjahr unter 25.000 Euro (ab 2025) lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht überschreitet, kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewendet werden. Der Friseur weist dann keine Umsatzsteuer aus und kann im Gegenzug keine Vorsteuer geltend machen.
Welche Betriebsausgaben können Friseure steuerlich absetzen?
Friseure können alle betrieblich veranlassten Ausgaben absetzen: Miete und Nebenkosten für den Salon, Personalkosten, Wareneinkauf (Shampoos, Farben, Pflegeprodukte), Werbung, Versicherungen, Fortbildungen, Abschreibungen auf Einrichtung und Geräte, Telefon- und Internetkosten sowie Steuerberatungskosten.
Wann muss ein Friseurbetrieb zur doppelten Buchführung wechseln?
Ein Friseurbetrieb wird buchführungspflichtig nach § 141 AO, sobald er zwei Jahre in Folge mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn erzielt. Ab diesem Zeitpunkt ist eine doppelte Buchführung mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich.
Wie oft muss ein Friseur Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben?
Die Häufigkeit richtet sich nach der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres. Bei Zahllast über 7.500 Euro ist die Voranmeldung monatlich, bei 1.000 bis 7.500 Euro vierteljährlich und bei unter 1.000 Euro jährlich fällig. Neugegründete Friseurbetriebe müssen in den ersten beiden Jahren grundsätzlich monatlich voranmelden.
Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Friseur-Steuerunterlagen?
Bücher, Aufzeichnungen, Bilanzen, Jahresabschlüsse und alle Belege müssen nach § 147 AO zehn Jahre aufbewahrt werden. Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte.
Kann ein Friseur einen Dienstwagen steuerlich geltend machen?
Ja, ein betrieblich genutztes Fahrzeug kann über sechs Jahre abgeschrieben werden. Bei privater Mitnutzung muss der geldwerte Vorteil entweder per 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch versteuert werden. Die Entscheidung sollte anhand der tatsächlichen Nutzungsstruktur und in Abstimmung mit dem Steuerberater getroffen werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Umsatzsteuergesetz (UStG), Gewerbesteuergesetz (GewStG), Einkommensteuergesetz (EStG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


