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Lesedauer

12–17 Minuten

OnlineBilanzBlogFriseur Lohnabrechnung

Friseur Lohnabrechnung 2026: Leitfaden & Pflichten

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Lohnabrechnung im Friseurhandwerk erfordert besondere Aufmerksamkeit: Trinkgelder, Minijobs, wechselnde Arbeitszeitmodelle und Saisonkräfte prägen die Branche. Dieser Leitfaden erklärt, welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten Friseurinhaber 2026 erfüllen müssen – von der korrekten Behandlung von Trinkgeldern über das ELStAM-Verfahren bis zur digitalen Lohnabrechnung. Die Lohnabrechnung ist dabei eng verzahnt mit der Buchhaltung für Friseure, die alle finanziellen Vorgänge im Salon systematisch erfasst.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

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Kurzantwort

Die Lohnabrechnung für Friseure umfasst neben dem regulären Bruttogehalt besondere Aspekte wie Trinkgelder, Minijobs und flexible Arbeitszeitmodelle. Arbeitgeber müssen Lohnsteuer über das ELStAM-Verfahren abführen, Sozialversicherungsbeiträge korrekt berechnen und Lohnunterlagen mindestens sechs Jahre aufbewahren. Digitale Lohnabrechnungssoftware unterstützt Friseurbetriebe bei der rechtssicheren Abwicklung und Kalkulation der Lohnnebenkosten.

Welche Besonderheiten hat die Lohnabrechnung für Friseure?

Die Lohnabrechnung im Friseurhandwerk unterscheidet sich in mehreren Punkten von anderen Branchen. Grund dafür sind die spezifischen Vergütungsmodelle, die häufig eine Kombination aus Festgehalt, Umsatzbeteiligung und Trinkgeldern umfassen. Diese Besonderheiten erfordern eine präzise Lohnbuchhaltung, die sowohl steuerliche als auch sozialversicherungsrechtliche Anforderungen erfüllt.

Typische Vergütungsmodelle im Friseurgewerbe

  • Festgehalt: Fester monatlicher Bruttolohn, häufig bei Gesellinnen und Gesellen in kleineren Betrieben
  • Umsatzbeteiligung: Variable Vergütung auf Basis des selbst erwirtschafteten Umsatzes, oft 30–50 % des Nettoumsatzes
  • Provisionssysteme: Zusätzliche Vergütung für Verkauf von Produkten oder bestimmte Dienstleistungen
  • Trinkgelder: Direkte Zuwendungen von Kunden, steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevant ab bestimmten Schwellenwerten

Praxis-Hinweis

Umsatzbeteiligungen gelten als Arbeitslohn und sind vollständig sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig. Die monatliche Abrechnung muss daher das tatsächlich erwirtschaftete Entgelt periodengerecht erfassen. Provisionsabrechnungen sollten schriftlich dokumentiert und dem Lohnabrechnungssystem zeitnah gemeldet werden.

GmbH-Geschäftsführer im Friseurhandwerk müssen sicherstellen, dass die Lohnbuchhaltung diese Vergütungsbestandteile korrekt erfasst und den jeweiligen Steuer- und Sozialversicherungspflichten zuordnet. Fehlerhafte Abrechnungen können zu Nachforderungen durch Finanzbehörden oder Sozialversicherungsträger führen.

Wie werden Trinkgelder steuerlich und sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Trinkgelder sind ein zentraler Bestandteil der Vergütung im Friseurhandwerk. Ihre steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung hängt davon ab, ob sie freiwillig vom Kunden direkt an den Mitarbeiter gegeben werden oder ob der Arbeitgeber sie einsammelt und verteilt.

Freiwillige Trinkgelder an Arbeitnehmer

Trinkgelder, die der Kunde freiwillig und unmittelbar dem Mitarbeiter zukommen lässt, sind nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei und nach § 1 Abs. 1 SvEV sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Höhe oder Verteilung nimmt und das Trinkgeld nicht über die Lohnabrechnung ausgezahlt wird.

Vom Arbeitgeber vereinnahmte oder verteilte Trinkgelder

Sammelt der Arbeitgeber Trinkgelder ein (z. B. zentrale Trinkgeldkasse oder Kreditkartenzahlungen mit Trinkgeldanteil) und verteilt sie an die Mitarbeiter, gelten sie als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie unterliegen dann vollständig der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese Regelung gilt auch, wenn der Arbeitgeber Trinkgelder aufstockt oder nach einem festgelegten Schlüssel verteilt.

Achtung bei Betriebsprüfungen

Die Finanzverwaltung und die Deutsche Rentenversicherung prüfen bei Betriebsprüfungen im Friseurhandwerk regelmäßig die Behandlung von Trinkgeldern. Werden diese nicht korrekt erfasst oder fälschlicherweise als steuerfrei behandelt, drohen Nachforderungen inklusive Säumniszuschlägen. Eine lückenlose Dokumentation der Trinkgeldpraxis ist daher unverzichtbar.

„In der Praxis sehen wir häufig, dass Friseurbetriebe Trinkgelder pauschal als steuerfrei behandeln, obwohl sie über die Kartenzahlung laufen oder vom Inhaber verteilt werden. Das führt regelmäßig zu kostspieligen Nachzahlungen. Eine saubere Trennung zwischen direkten und vom Betrieb vereinnahmten Trinkgeldern ist entscheidend.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Was ist bei Minijobs und geringfügiger Beschäftigung im Friseurbetrieb zu beachten?

Viele Friseurbetriebe beschäftigen Minijobber, etwa für Hilfstätigkeiten, Reinigung oder stundenweise Unterstützung. Seit dem 1. Januar 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 556 Euro monatlich (Stand 2026). Die Lohnabrechnung für Minijobs folgt eigenen Regelungen, die eine sorgfältige Abgrenzung zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen erfordern.

Pauschalabgaben für gewerbliche Minijobs

  • Rentenversicherung: 15 % pauschal vom Arbeitgeber (Arbeitnehmer kann auf Befreiung verzichten und 3,6 % selbst tragen, um Pflichtbeitragszeiten zu erwerben)
  • Krankenversicherung: 13 % pauschal vom Arbeitgeber
  • Lohnsteuer: Optional 2 % pauschale Lohnsteuer (statt individueller Besteuerung nach ELStAM)
  • Unfallversicherung: Nach Gefahrtarifstelle der jeweiligen Berufsgenossenschaft (im Friseurhandwerk: BG ETEM)

Die Anmeldung erfolgt über die Minijob-Zentrale. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die monatliche Entgeltgrenze von 556 Euro nicht überschritten wird – anderenfalls wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.

Mehrere Minijobs

Übt ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs aus, werden die Entgelte zusammengerechnet. Überschreitet die Summe die Geringfügigkeitsgrenze, werden alle Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Arbeitgeber sollten bei Einstellung eine schriftliche Erklärung über etwaige weitere Minijobs einholen.

Abgrenzung zur kurzfristigen Beschäftigung

Neben dem Minijob auf 556-Euro-Basis existiert die kurzfristige Beschäftigung (maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, ohne Entgeltgrenze). Diese ist sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Sie eignet sich für saisonale Aushilfen oder kurzfristige Vertretungen im Friseurhandwerk.

Welche Sozialversicherungsbeiträge fallen in der Friseurbuchführung an?

Die Sozialversicherungsbeiträge im Friseurhandwerk folgen den allgemeinen Regelungen des SGB IV. Die Beiträge werden paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, mit Ausnahme des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags zur Pflegeversicherung für Kinderlose.

Versicherungszweig Beitragssatz 2026 Arbeitgeber Arbeitnehmer
Rentenversicherung 18,6 % 9,3 % 9,3 %
Arbeitslosenversicherung 2,6 % 1,3 % 1,3 %
Krankenversicherung (allg.) 14,6 % + Zusatzbeitrag 7,3 % + 50 % Zusatzbeitrag 7,3 % + 50 % Zusatzbeitrag
Pflegeversicherung 3,4 % (+ 0,6 % Zuschlag Kinderlose) 1,7 % 1,7 % (+ 0,6 % bei Kinderlosen über 23 Jahre)

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung variiert je nach Krankenkasse und liegt im Durchschnitt bei etwa 1,7 % (Stand 2026). Dieser wird seit 2019 paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.

Beitragsbemessungsgrenzen 2026

  • Rentenversicherung: 8.050 Euro monatlich (West), 7.750 Euro (Ost)
  • Kranken- und Pflegeversicherung: 5.175 Euro monatlich (bundeseinheitlich)
  • Arbeitslosenversicherung: 8.050 Euro monatlich (West), 7.750 Euro (Ost)

Entgeltbestandteile oberhalb dieser Grenzen sind beitragsfrei. In der Lohnabrechnung müssen die korrekten Beitragsbemessungsgrenzen hinterlegt sein, um Über- oder Unterzahlungen zu vermeiden.

„Viele Friseurbetriebe arbeiten mit externen Lohnbüros oder Steuerberatern zusammen, um die komplexen Sozialversicherungsvorschriften sicher zu erfüllen. Gerade bei wechselnden Vergütungsmodellen und Umsatzbeteiligungen ist eine monatliche Abstimmung mit der Buchhaltung wichtig, damit alle Entgeltbestandteile korrekt beitragspflichtig erfasst werden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie funktioniert das ELStAM-Verfahren in der Lohnabrechnung für Friseure?

Seit 2013 erfolgt die Lohnsteuerberechnung in Deutschland ausschließlich über das elektronische Verfahren ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Der Arbeitgeber ruft die steuerlichen Merkmale des Arbeitnehmers digital bei der Finanzverwaltung ab – eine Lohnsteuerkarte in Papierform existiert nicht mehr.

Wichtige ELStAM-Merkmale für die Lohnabrechnung

  • Steuerklasse: I bis VI, bestimmt die Höhe des Lohnsteuerabzugs
  • Kinderfreibeträge: Reduzieren die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer
  • Freibeträge: Z. B. für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
  • Kirchensteuermerkmal: Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft
  • Faktor: Bei Ehegatten mit Steuerklassenkombination IV/IV optional zur gerechteren Verteilung der Steuerlast

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ELStAM-Daten bei jeder Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Änderungen (z. B. Heirat, Kirchenaustritt, Freibetragsänderungen) nimmt der Arbeitnehmer beim Finanzamt vor; die Aktualisierung erfolgt automatisch in der Datenbank.

Abruf bei Einstellung

Bei Neueinstellung eines Mitarbeiters muss der Arbeitgeber die ELStAM-Daten spätestens bis zur ersten Lohnabrechnung abrufen. Dazu benötigt er die Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers. Ohne erfolgreichen Abruf ist die Abrechnung nach Steuerklasse VI durchzuführen, was zu einem deutlich höheren Lohnsteuerabzug führt.

Besonderheiten bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Jobs gleichzeitig (z. B. einen Hauptjob im Friseurhandwerk und einen Nebenjob in der Gastronomie), gilt für das erste Arbeitsverhältnis die Steuerklasse I bis V, für alle weiteren automatisch Steuerklasse VI. Die Steuerklasse VI kennt keinen Grundfreibetrag, sodass bereits ab dem ersten Euro Lohnsteuer anfällt.

Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Lohnunterlagen im Friseurbetrieb?

Lohnunterlagen unterliegen strengen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, die sich aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Sozialgesetzbuch ergeben. GmbH-Geschäftsführer im Friseurhandwerk müssen sicherstellen, dass alle lohnrelevanten Dokumente ordnungsgemäß archiviert und bei Betriebsprüfungen verfügbar sind.

Dokumentenart Aufbewahrungsfrist Rechtsgrundlage
Lohnabrechnungen, Lohnkonten 6 Jahre § 257 HGB, § 147 AO
Beitragsnachweise Sozialversicherung 6 Jahre § 28f SGB IV
Arbeitsverträge, Lohnsteueranmeldungen 6 Jahre § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO
Unterlagen zu Betriebsprüfungen (Lohnsteuer, SV) 6 Jahre ab Bestandskraft § 147 AO, § 28f SGB IV
Meldungen zur Sozialversicherung 6 Jahre nach Fälligkeit § 28f Abs. 1 SGB IV

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist. Für Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2025 endet die Frist somit am 31. Dezember 2031.

Elektronische Archivierung

Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, sofern die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) eingehalten werden. Das bedeutet: Die Daten müssen vollständig, unverändert, zeitgerecht und geordnet vorgehalten werden. Eine reine Ablage in E-Mail-Ordnern oder unsystematischen Dateistrukturen genügt nicht.

Bußgelder bei Verstößen

Die Nichtvorlage oder unvollständige Aufbewahrung von Lohnunterlagen bei Betriebsprüfungen kann nach § 26a SGB IV als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Auch die Finanzverwaltung kann bei fehlenden Unterlagen Zuschätzungen vornehmen, die regelmäßig zu Steuernachforderungen führen.

Wer die Lohnbuchhaltung durch einen Steuerberater oder eine digitale Steuerberater-Plattform wie OnlineBilanz erledigen lässt, erhält in der Regel eine GoBD-konforme elektronische Archivierung aller Lohnunterlagen als Teil der Leistung.

Wie kalkuliert man die Lohnnebenkosten im Friseurhandwerk?

Die tatsächlichen Personalkosten liegen im Friseurhandwerk deutlich über dem ausgezahlten Bruttogehalt. Zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen fallen Umlagen, Versicherungsbeiträge und weitere Nebenkosten an, die bei der Kalkulation und Preisgestaltung berücksichtigt werden müssen.

Zusammensetzung der Lohnnebenkosten

  • Arbeitgeberanteil Sozialversicherung: Ca. 19,5–20,5 % des Bruttolohns (je nach Krankenkassen-Zusatzbeitrag)
  • Umlage U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit): 1,0–2,5 % je nach Krankenkasse und Betriebsgröße
  • Umlage U2 (Mutterschaftsaufwendungen): Ca. 0,24–0,39 % des Bruttolohns
  • Insolvenzgeldumlage: 0,06 % des Bruttolohns (Stand 2026)
  • Unfallversicherung (BG ETEM): Ca. 1,5–3,0 % je nach Gefahrtarifstelle und Schadenshäufigkeit
  • Zusatzkosten: Ggf. betriebliche Altersversorgung, vermögenswirksame Leistungen, Fortbildungen

20–22 %

Arbeitgeberanteil Sozialversicherung

2–4 %

Umlagen U1, U2, Insolvenzgeld

24–26 %

Gesamte Lohnnebenkosten (Faustregel)

Eine Friseurin mit einem Bruttogehalt von 2.500 Euro monatlich verursacht somit tatsächliche Personalkosten von etwa 3.100–3.150 Euro pro Monat. Diese Kalkulation ist entscheidend für die Preisgestaltung und Rentabilitätsberechnung im Friseurbetrieb.

„Viele Gründer im Friseurhandwerk unterschätzen die Lohnnebenkosten. Wer nur mit dem Bruttogehalt kalkuliert, gerät schnell in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Eine saubere Personalkostenplanung gehört zur Jahresabschluss-Vorbereitung und sollte regelmäßig mit dem Steuerberater besprochen werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Fördermöglichkeiten und Zuschüsse

Für bestimmte Beschäftigungsgruppen (z. B. Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte, Auszubildende) können Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit oder Integrationsämtern beantragen. Diese reduzieren die effektiven Personalkosten und sollten bei der Personaleinsatzplanung berücksichtigt werden.

Welche Software-Lösungen eignen sich für die digitale Lohnabrechnung im Friseurbetrieb?

Die Digitalisierung der Lohnabrechnung spart Zeit, reduziert Fehler und erleichtert die Einhaltung gesetzlicher Meldepflichten. Für Friseurbetriebe mit mehreren Mitarbeitern und komplexen Vergütungsmodellen (Umsatzbeteiligung, Provisionen, Trinkgelder) ist eine professionelle Lohnsoftware oder die Auslagerung an einen Steuerberater empfehlenswert.

Anforderungen an eine Lohnsoftware im Friseurhandwerk

  • ELStAM-Schnittstelle für automatischen Abruf der Lohnsteuermerkmale
  • Verwaltung von Umsatzbeteiligungen und variablen Vergütungsbestandteilen
  • Automatische Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen
  • Integration mit der Minijob-Zentrale für 556-Euro-Jobs
  • Elektronische Meldungen an Krankenkassen, Finanzamt und Unfallversicherung
  • GoBD-konforme Archivierung aller Lohnunterlagen
  • Mitarbeiter-Self-Service für digitale Lohnabrechnungen und Bescheinigungen
  • Schnittstellen zur Finanzbuchhaltung (DATEV, lexoffice, etc.)

Eigenabrechnung vs. Steuerberater

Eigenabrechnung mit Software

Vorteile: Volle Kontrolle, schnelle Anpassungen bei Gehaltsänderungen, keine externen Kosten pro Abrechnung. Nachteile: Hoher Schulungsaufwand, Haftung bei Fehlern, laufende Updates und Gesetzesänderungen müssen selbst verfolgt werden, Risiko bei Betriebsprüfungen.

Auslagerung an Steuerberater

Vorteile: Fachliche Sicherheit, keine eigene Softwarepflege, Haftung liegt beim Steuerberater, Beratung bei Sonderfällen inklusive. Nachteile: Monatliche Kosten pro Mitarbeiter (ca. 8–15 Euro), Vorlaufzeit bei Gehaltsänderungen, Abhängigkeit vom externen Dienstleister.

Für GmbHs im Friseurhandwerk mit mehr als fünf Mitarbeitern oder komplexen Vergütungsmodellen ist die Auslagerung an einen Steuerberater in der Regel wirtschaftlicher und rechtssicherer. Plattformen wie OnlineBilanz bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen, bei denen Lohnbuchhaltung, Jahresabschluss und laufende Beratung aus einer Hand kommen.

Schnittstelle zur Finanzbuchhaltung

Achten Sie darauf, dass die Lohnabrechnungssoftware nahtlos mit Ihrer Finanzbuchhaltung kommuniziert. Die monatlichen Lohnsummen, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuerverbindlichkeiten müssen korrekt in die Buchhaltung übernommen werden, um einen verlässlichen Jahresabschluss zu gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich als Friseurin selbst eine Lohnabrechnung erstellen?

Nein, als angestellte Friseurin erhalten Sie die Lohnabrechnung von Ihrem Arbeitgeber. Nur wenn Sie als Inhaberin eines Friseursalons Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie die Lohnabrechnungen für Ihre Angestellten erstellen oder diese Aufgabe an einen Steuerberater oder Lohnbüro delegieren.

Können Friseure auch als freie Mitarbeiter arbeiten?

Grundsätzlich ja, allerdings prüft die Deutsche Rentenversicherung bei Friseuren besonders kritisch, ob tatsächlich Selbständigkeit oder eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Entscheidend sind Kriterien wie eigene Betriebsstätte, freie Zeiteinteilung, eigenes unternehmerisches Risiko und Beschäftigung weiterer Mitarbeiter. Bei Unsicherheit sollte ein Statusfeststellungsverfahren beantragt werden.

Was passiert bei einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung?

Die Deutsche Rentenversicherung prüft regelmäßig, ob alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen korrekt gemeldet und Beiträge vollständig abgeführt wurden. Dabei werden Lohnabrechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Arbeitsverträge und Trinkgeldaufzeichnungen kontrolliert. Fehler können zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen führen. Eine ordnungsgemäße Lohnbuchführung ist daher essentiell.

Wie werden Provisionen und Umsatzbeteiligungen bei Friseuren abgerechnet?

Provisionen und Umsatzbeteiligungen gelten als regulärer Arbeitslohn und sind voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie müssen in der Lohnabrechnung als variables Entgelt erfasst und mit dem Bruttolohn abgerechnet werden. Die Höhe wird meist im Arbeitsvertrag geregelt und kann gestaffelt nach Umsatz oder Kundenzahl berechnet werden.

Welche Nachweise muss ich für Fahrtkosten meiner Mitarbeiter aufbewahren?

Wenn Sie Mitarbeitern Fahrtkosten erstatten oder Firmenfahrzeuge zur Verfügung stellen, müssen Sie entsprechende Nachweise wie Fahrtenbücher, Tankbelege oder Reisekostenabrechnungen aufbewahren. Bei der pauschalen Entfernungspauschale genügt die Dokumentation der Wohnanschrift und Arbeitsstätte. Alle Belege unterliegen der sechsjährigen Aufbewahrungsfrist gemäß § 147 AO.

Brauche ich als Friseurbetrieb eine spezielle Betriebshaftpflichtversicherung für Mitarbeiter?

Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend empfohlen. Sie deckt Schäden ab, die Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dritten zufügen (z.B. Verätzungen, Haarschäden). Zusätzlich ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BGW – Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) anzumelden und Unfallversicherungsbeiträge zu zahlen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Sozialgesetzbuch IV – Sozialversicherungsbeiträge, Abgabenordnung (AO) – Aufbewahrungsfristen, Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Weiterführend: Apotheke Lohnabrechnung 2026: Leitfaden & Pflichten

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
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Ben
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