EÜR-Formular PDF 2026: Download & Ausfüllen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Das EÜR-Formular (Anlage EÜR) dient Freiberuflern, Einzelunternehmen und Personengesellschaften zur vereinfachten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Für GmbHs gilt hingegen die Pflicht zur Bilanzierung nach § 242 HGB – unabhängig von Umsatz oder Gewinn. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie das EÜR-Formular kostenlos erhalten, es als PDF herunterladen, korrekt ausfüllen, elektronisch über ELSTER übermitteln und wann der Wechsel zur Bilanzierung zwingend wird.
Kurzantwort
Das EÜR-Formular (Anlage EÜR) ermöglicht Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch einfache Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Seit 2017 ist die elektronische Übermittlung via ELSTER für alle zur EÜR verpflichteten Unternehmer Pflicht. GmbHs dürfen die EÜR nicht nutzen und müssen stets einen Jahresabschluss mit Bilanz und GuV nach HGB erstellen, feststellen und offenlegen.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist das EÜR-Formular und wann benötigen Sie es?
- EÜR-Formular PDF: Download, Ausfüllen und elektronische Übermittlung
- Unterschied zwischen EÜR und Bilanz: Was gilt für die GmbH?
- Wann müssen Sie von EÜR auf Bilanzierung wechseln?
- EÜR erstellen lassen: Wann lohnt sich ein Steuerberater?
- Häufige Fehler beim Ausfüllen des EÜR-Formulars
- EÜR-Formular über ELSTER elektronisch übermitteln
- GmbH: Jahresabschluss erstellen statt EÜR – das müssen Sie beachten
Was ist das EÜR-Formular und wann benötigen Sie es?
Das EÜR-Formular (Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG) ist ein strukturiertes Vordruck der Finanzverwaltung, in dem Gewinnermittler ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenüberstellen. Seit 2017 ist die elektronische Übermittlung der EÜR als Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung für alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit verpflichtend, deren Gewinn 17.500 Euro übersteigt (§ 60 Abs. 4 EStDV).
Für GmbH-Geschäftsführer ist die Abgrenzung wichtig: Die GmbH selbst ist als Kapitalgesellschaft zur Buchführung und Bilanzierung nach § 242 HGB verpflichtet – sie darf keine EÜR erstellen. Das EÜR-Formular betrifft nur Einzelunternehmer, Freiberufler, Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sofern diese nicht bilanzierungspflichtig sind.
Wichtig für GmbH-Geschäftsführer
Wenn Sie als GmbH-Geschäftsführer nach dem EÜR-Formular PDF suchen, prüfen Sie bitte: Geht es um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. nebenberufliche freiberufliche Tätigkeit) oder um die GmbH? Für die GmbH ist zwingend ein Jahresabschluss mit Bilanz und GuV nach § 242, § 264 HGB zu erstellen – keine EÜR.
Wer darf die EÜR nutzen?
- Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Architekten, Steuerberater, IT-Berater etc.), sofern keine Buchführungspflicht besteht
- Kleingewerbetreibende unter den Schwellenwerten des § 141 AO (Umsatz bis 800.000 Euro, Gewinn bis 80.000 Euro)
- Personengesellschaften (GbR, OHG, KG), solange keine Buchführungspflicht nach § 141 AO oder § 238 HGB greift
- Land- und Forstwirte ohne Buchführungspflicht
Sobald die gesetzlichen Schwellenwerte überschritten werden oder eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt (z. B. OHG, KG), entsteht die Verpflichtung zur doppelten Buchführung und Bilanzierung nach § 238 ff. HGB.
EÜR-Formular PDF: Download, Ausfüllen und elektronische Übermittlung
Das offizielle EÜR-Formular wird als Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung bereitgestellt. Sie finden das Formular als PDF auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sowie in den gängigen Steuersoftware-Programmen wie ELSTER, WISO Steuer oder Lexoffice. Das PDF ist jedoch nicht zum manuellen Ausfüllen und postalischen Versand gedacht, sondern dient primär als Orientierung.
Pflicht zur elektronischen Übermittlung
Seit 2017 muss die Anlage EÜR grundsätzlich elektronisch über ELSTER übermittelt werden, sofern der Gewinn 17.500 Euro übersteigt (§ 60 Abs. 4 EStDV). Ein Ausdruck und postalischer Versand des PDF-Formulars ist nicht mehr zulässig – die Finanzverwaltung akzeptiert nur noch strukturierte elektronische Daten.
So füllen Sie das EÜR-Formular korrekt aus
- Betriebseinnahmen erfassen: Alle Betriebseinnahmen im Zufluss-Zeitpunkt (§ 11 EStG) – einschließlich Umsatzsteuer, falls Sie Regelbesteuerer sind.
- Betriebsausgaben erfassen: Alle Betriebsausgaben im Abfluss-Zeitpunkt (§ 11 EStG). Wichtig: Abschreibungen (AfA) nach § 7 EStG für Anlagevermögen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
- Privatentnahmen und -einlagen: Diese beeinflussen den Gewinn nicht direkt, müssen aber getrennt erfasst werden.
- Gewinnermittlung: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben = Gewinn (bzw. Verlust).
- Übermittlung über ELSTER: Die ausgefüllte Anlage EÜR wird gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt.
Für viele Unternehmer ist die korrekte Zuordnung von Betriebsausgaben, die richtige Behandlung von Umsatzsteuer (Netto- vs. Bruttomethode) und die Abgrenzung zwischen betrieblich und privat die größte Herausforderung. Wer unsicher ist, sollte frühzeitig einen Steuerberater hinzuziehen.
Unterschied zwischen EÜR und Bilanz: Was gilt für die GmbH?
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und die Bilanzierung sind zwei grundlegend verschiedene Methoden der Gewinnermittlung. Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist die Unterscheidung essentiell, da die GmbH als Kapitalgesellschaft nach § 6 Abs. 1 GmbHG zwingend buchführungspflichtig ist und einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 242, § 264 HGB erstellen muss.
| Merkmal | EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) | Bilanzierung (§ 242 ff. HGB) |
|---|---|---|
| Rechtsform | Einzelunternehmer, Freiberufler, Personengesellschaften (unter Schwellenwerten) | GmbH, AG, UG, KG (eingetragen), OHG, sowie alle Kaufleute nach § 238 HGB |
| Gewinnermittlung | Zufluss-/Abflussprinzip (§ 11 EStG) | Periodengerechte Abgrenzung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) |
| Bestandsdarstellung | Keine Vermögensübersicht | Bilanz mit Aktiva und Passiva (§ 266 HGB) |
| Offenlegungspflicht | Keine | Ja, nach § 325 HGB beim Unternehmensregister |
| Prüfungspflicht | Keine | Ja, ab mittelgroßen Gesellschaften (§ 316 HGB) |
| Software-Anforderung | Einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung | Doppelte Buchführung mit Soll/Haben, GoBD-konforme Kassensysteme |
Die GmbH muss nach § 264 HGB einen Jahresabschluss aufstellen, der aus Bilanz, GuV und Anhang besteht. Je nach Größenklasse (§ 267 HGB) kommen weitere Pflichten hinzu: mittelgroße und große GmbHs müssen zusätzlich einen Lagebericht erstellen und den Jahresabschluss prüfen lassen (§ 316 HGB). Die Offenlegung erfolgt nach § 325 HGB beim Unternehmensregister – seit dem DiRUG (01.08.2022) nicht mehr beim Bundesanzeiger.
„Viele Geschäftsführer suchen nach dem EÜR-Formular PDF, obwohl ihre GmbH bilanzierungspflichtig ist. Die Verwechslung entsteht oft, weil sie aus der Einzelunternehmer-Zeit noch die EÜR gewohnt sind. Für die GmbH gilt aber: Jahresabschluss mit Bilanz und GuV ist Pflicht – keine EÜR.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wann müssen Sie von EÜR auf Bilanzierung wechseln?
Der Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung ist gesetzlich geregelt und kann aus mehreren Gründen notwendig werden. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gelten die Schwellenwerte des § 141 AO – werden diese überschritten, entsteht ab dem folgenden Wirtschaftsjahr die Buchführungspflicht nach § 238 HGB.
Gesetzliche Schwellenwerte nach § 141 AO
- Umsatzerlöse: mehr als 800.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
- Gewinn: mehr als 80.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
Sobald beide Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden, sind Sie verpflichtet, ab dem folgenden Wirtschaftsjahr Bücher zu führen und einen Jahresabschluss aufzustellen. Die Finanzverwaltung teilt Ihnen diese Pflicht in der Regel mit – doch die Verantwortung für die Einhaltung liegt beim Steuerpflichtigen.
Weitere Wechselgründe
- Rechtsformwechsel: Gründung einer GmbH, UG oder AG – ab diesem Zeitpunkt gilt § 6 Abs. 1 GmbHG bzw. § 242 HGB.
- Eintragung ins Handelsregister: Auch Personengesellschaften (OHG, KG) werden durch die Eintragung zu Formkaufleuten (§ 238 HGB) und müssen bilanzieren.
- Freiwilliger Wechsel: Wer mehr Transparenz über das Betriebsvermögen und die Vermögenslage wünscht, kann freiwillig zur Bilanzierung wechseln – dieser Wechsel ist aber an strenge Voraussetzungen gebunden und sollte mit einem Steuerberater abgestimmt werden.
Eröffnungsbilanz nicht vergessen
Beim Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung müssen Sie eine Eröffnungsbilanz aufstellen. Darin werden alle Vermögensgegenstände und Schulden zum Stichtag des Wechsels erfasst. Diese Eröffnungsbilanz ist die Grundlage für die künftige Bilanzierung und muss ordnungsgemäß erstellt und dokumentiert werden (§ 242 Abs. 1 HGB).
Die Eröffnungsbilanz ist oft eine Herausforderung: Anlagevermögen muss bewertet, Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst und ggf. Rückstellungen gebildet werden. Hier empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
EÜR erstellen lassen: Wann lohnt sich ein Steuerberater?
Viele Einzelunternehmer und Freiberufler erstellen ihre Einnahmenüberschussrechnung selbst – mit Buchhaltungssoftware wie Lexoffice, sevDesk oder WISO Steuer ist das technisch gut machbar. Doch gerade bei komplexeren Sachverhalten (z. B. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, gemischte Nutzung von Fahrzeugen, Rücklagen für Freiberufler) ist die steuerliche Beratung durch einen Steuerberater sinnvoll.
In diesen Fällen sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen
- Erstmalige Gewinnermittlung: Wenn Sie sich erstmals selbständig machen oder von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechseln.
- Höhere Investitionen: Anschaffung von Anlagevermögen (Pkw, IT-Ausstattung, Maschinen) – hier sind AfA-Tabellen, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zu beachten.
- Betriebsprüfung oder Rückfragen vom Finanzamt: Wenn das Finanzamt Belege nachfordert oder die EÜR anzweifelt, ist steuerlicher Beistand wichtig.
- Wechsel von EÜR zur Bilanzierung: Die Erstellung der Eröffnungsbilanz und die Umstellung der Buchhaltung sollten durch einen Steuerberater begleitet werden.
- Gesellschaften (GbR, OHG, KG): Bei Personengesellschaften ist die steuerliche Gewinnverteilung oft komplex – ein Steuerberater kennt die Fallstricke.
„Die EÜR ist auf den ersten Blick einfach – doch steuerliche Gestaltungsspielräume (wie der Investitionsabzugsbetrag oder die richtige Abschreibungsmethode) nutzen die wenigsten Mandanten ohne fachliche Beratung. Ein Steuerberater kann hier schnell mehrere Tausend Euro Steuern sparen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wer einen Steuerberater sucht, ohne lange Wartezeiten und mit transparenten Festpreisen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen. Das OnlineBilanz Steuerberater-Team erstellt Ihre EÜR oder Ihren Jahresabschluss fachlich korrekt, prüft alle Belege und übermittelt die Daten rechtsverbindlich an das Finanzamt – digital koordiniert durch Servet Gündogan und das Büroteam in Stuttgart.
Häufige Fehler beim Ausfüllen des EÜR-Formulars
Das EÜR-Formular ist scheinbar einfach – doch in der Praxis schleichen sich immer wieder typische Fehler ein, die zu Rückfragen des Finanzamts, Steuernachzahlungen oder sogar zu Verzögerungen bei der Steuererklärung führen können. Die häufigsten Fehlerquellen betreffen die Zuordnung von Betriebsausgaben, die Behandlung der Umsatzsteuer und die korrekte Abschreibung von Anlagevermögen.
Die 7 häufigsten Fehler im Überblick
-
Zufluss- und Abflussprinzip nicht beachtet: Bei der EÜR zählt der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Leistung. Rechnungen, die im Dezember gestellt, aber erst im Januar bezahlt werden, gehören ins Folgejahr.
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Umsatzsteuer falsch gebucht: Regelbesteuerer müssen Einnahmen und Ausgaben brutto erfassen, Kleinunternehmer netto. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen konsistent zur EÜR sein.
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Private Kfz-Nutzung nicht korrigiert: Wer den Pkw auch privat nutzt, muss entweder die 1-%-Regelung anwenden oder ein Fahrtenbuch führen – sonst drohen Nachversteuerungen.
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Investitionsabzugsbetrag (IAB) nicht genutzt: Nach § 7g EStG können Sie bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd abziehen – viele Steuerpflichtige verschenken diese Chance.
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Abschreibungen (AfA) vergessen: Anlagevermögen (z. B. Computer, Büromöbel) muss über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden – nicht sofort als Betriebsausgabe erfasst (Ausnahme: GWG bis 800 Euro netto).
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Privatentnahmen und -einlagen nicht erfasst: Diese beeinflussen zwar den Gewinn nicht, müssen aber im Formular angegeben werden – sonst fehlt die Vermögensübersicht.
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Fehlende oder unvollständige Belege: Ohne ordnungsgemäße Belege (§ 146 AO, GoBD) drohen Kürzungen durch das Finanzamt. Bewahren Sie alle Rechnungen und Quittungen digital oder in Papierform zehn Jahre auf.
Achtung bei Betriebsprüfungen
Das Finanzamt prüft bei Betriebsprüfungen besonders kritisch die Abgrenzung zwischen betrieblich und privat, die Plausibilität der Reisekosten und die korrekte Anwendung von Abschreibungen. Wer hier unsauber arbeitet, riskiert empfindliche Steuernachzahlungen und Zinsen nach § 233a AO.
Um diese Fehler zu vermeiden, empfiehlt sich eine strukturierte Buchführung mit einer professionellen Buchhaltungssoftware oder die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater. Wer die EÜR erstmalig erstellt oder unsicher ist, sollte die Steuererklärung nicht auf den letzten Drücker vorbereiten – Zeit für Rückfragen und Korrekturen ist oft entscheidend.
EÜR-Formular über ELSTER elektronisch übermitteln
Seit 2017 ist die elektronische Übermittlung der Anlage EÜR über das ELSTER-Portal (Elektronische Steuererklärung) für alle Steuerpflichtigen verpflichtend, deren Gewinn 17.500 Euro übersteigt (§ 60 Abs. 4 EStDV). Das ELSTER-Portal ist die offizielle Plattform der Finanzverwaltung für die digitale Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern.
So funktioniert die Übermittlung über ELSTER
- Registrierung bei ELSTER: Falls noch nicht geschehen, registrieren Sie sich unter www.elster.de. Sie erhalten nach einigen Tagen per Post einen Aktivierungsbrief mit Zertifikatsdatei.
- Anlage EÜR ausfüllen: Loggen Sie sich ein und wählen Sie die Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr. Die Anlage EÜR ist dort als eigenständiger Abschnitt integriert.
- Daten eingeben oder importieren: Sie können die EÜR manuell ausfüllen oder – bei Nutzung einer Buchhaltungssoftware – die Daten als strukturierte XML-Datei importieren (z. B. aus Lexoffice, sevDesk, DATEV).
- Plausibilitätsprüfung: ELSTER prüft die Eingaben automatisch auf formale Fehler (z. B. fehlende Pflichtfelder, Rechenfehler). Erst nach erfolgreicher Prüfung können Sie die Erklärung absenden.
- Elektronische Übermittlung: Nach Absenden erhalten Sie eine Bestätigung mit Übermittlungsnummer. Die Finanzverwaltung kann nun die Daten direkt verarbeiten.
Tipp: Buchhaltungssoftware nutzen
Die meisten modernen Buchhaltungsprogramme (Lexoffice, sevDesk, WISO Steuer) erstellen die Anlage EÜR automatisch und exportieren die Daten ELSTER-konform als XML-Datei. Das spart Zeit und reduziert Fehler – die manuelle Eingabe in ELSTER entfällt.
Wer keine eigene ELSTER-Registrierung hat oder die Übermittlung einem Steuerberater überlassen möchte, kann dies tun: Der Steuerberater übermittelt die EÜR und die Einkommensteuererklärung über sein eigenes ELSTER-Zertifikat rechtsverbindlich an das Finanzamt. Das OnlineBilanz Steuerberater-Team bietet diese Leistung digital und mit transparenten Festpreisen an – ohne lange Wartezeiten.
GmbH: Jahresabschluss erstellen statt EÜR – das müssen Sie beachten
Für die GmbH ist die Einnahmenüberschussrechnung nicht zulässig. Als Kapitalgesellschaft unterliegt die GmbH nach § 6 Abs. 1 GmbHG der Buchführungspflicht und muss nach § 242, § 264 HGB einen Jahresabschluss aufstellen. Dieser besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und – je nach Größenklasse – einem Anhang und Lagebericht.
Pflichtbestandteile des GmbH-Jahresabschlusses
| Größenklasse | Bilanz | GuV | Anhang | Lagebericht | Prüfungspflicht |
|---|---|---|---|---|---|
| Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) | Ja | Ja | Ja (verkürzt) | Nein | Nein |
| Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB) | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja (§ 316 HGB) |
| Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja (§ 316 HGB) |
Die Größenklassen richten sich nach § 267 HGB und werden anhand von drei Kriterien bestimmt: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Für das Jahr 2026 gelten folgende Schwellenwerte (Stand 31.12.2025):
- Kleine GmbH: Bilanzsumme bis 6 Mio. Euro, Umsatz bis 12 Mio. Euro, bis 50 Mitarbeiter (zwei von drei Kriterien müssen erfüllt sein)
- Mittelgroße GmbH: Bilanzsumme bis 20 Mio. Euro, Umsatz bis 40 Mio. Euro, bis 250 Mitarbeiter
- Große GmbH: Überschreitung von zwei der drei Kriterien der mittelgroßen GmbH
Feststellung und Offenlegung nach § 325 HGB
Der Jahresabschluss muss nach § 42a GmbHG von den Gesellschaftern festgestellt werden – bei kleinen GmbHs innerhalb von 11 Monaten, bei mittelgroßen und großen GmbHs innerhalb von 8 Monaten nach dem Bilanzstichtag (in der Regel 31.12.2025). Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss gemäß § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offengelegt werden.
Ordnungsgeldverfahren bei Fristversäumnis
Wer die Offenlegungsfrist nicht einhält, riskiert ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen – und wiederholt nachlegen, bis der Jahresabschluss offengelegt ist. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.
„Viele GmbH-Geschäftsführer unterschätzen den Zeitaufwand für die Erstellung des Jahresabschlusses. Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater gibt Sicherheit: Der Jahresabschluss wird fachlich korrekt erstellt, geprüft und fristgerecht offengelegt – das schützt vor Ordnungsgeldern und rechtlichen Konsequenzen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wer den Jahresabschluss nicht selbst erstellen möchte oder kann, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Das OnlineBilanz Steuerberater-Team erstellt Ihren Jahresabschluss nach HGB, prüft ihn fachlich und kümmert sich um die fristgerechte Offenlegung beim Unternehmensregister – digital koordiniert, ohne lange Wartezeiten.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich die EÜR auch handschriftlich einreichen?
Nein. Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 besteht gemäß § 60 Abs. 4 EStDV die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR über ELSTER. Eine Papierform oder handschriftliche Einreichung wird vom Finanzamt nicht mehr akzeptiert.
Gilt die EÜR-Pflicht auch für nebenberufliche Selbstständige?
Ja, wenn Sie nebenberuflich als Freiberufler oder Gewerbetreibender tätig sind und zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie die Anlage EÜR elektronisch einreichen – unabhängig vom Umfang Ihrer Tätigkeit. Nur Liebhaberei bleibt außen vor.
Was passiert, wenn ich die EÜR zu spät abgebe?
Das Finanzamt kann bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung inklusive Anlage EÜR einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Dieser beträgt mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat der Verspätung. Bei erheblicher Verzögerung drohen zudem Zwangsgelder.
Darf ich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG die EÜR nutzen?
Ja. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG betrifft nur die Umsatzsteuer. Für die Gewinnermittlung dürfen Sie weiterhin die EÜR verwenden, sofern Sie nicht zur Buchführung nach § 141 AO verpflichtet sind oder freiwillig bilanzieren.
Kann eine GmbH & Co. KG die EÜR nutzen?
Grundsätzlich ja, sofern die GmbH & Co. KG nicht nach § 141 AO zur Buchführung verpflichtet ist (z. B. durch Überschreiten der Umsatz- oder Gewinngrenzen). Liegt keine Buchführungspflicht vor und übt die KG keine kaufmännische Tätigkeit aus, kann sie nach § 4 Abs. 3 EStG den Gewinn per EÜR ermitteln. In der Praxis ist das jedoch selten.
Wie lange muss ich die EÜR und Belege aufbewahren?
Auch bei der EÜR gelten die Aufbewahrungsfristen nach § 147 AO: 10 Jahre für Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege. Die EÜR selbst sowie alle zugehörigen Belege müssen daher 10 Jahre lang revisionssicher aufbewahrt werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), Handelsgesetzbuch (HGB), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


