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Datum

Lesedauer

13–20 Minuten

OnlineBilanzBlogEÜR-Formular PDF

EÜR-Formular PDF 2026: Download & Ausfüllen

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Das EÜR-Formular (Anlage EÜR) dient Freiberuflern, Einzelunternehmen und Personengesellschaften zur vereinfachten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Für GmbHs gilt hingegen die Pflicht zur Bilanzierung nach § 242 HGB – unabhängig von Umsatz oder Gewinn. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie das EÜR-Formular kostenlos erhalten, es als PDF herunterladen, korrekt ausfüllen, elektronisch über ELSTER übermitteln und wann der Wechsel zur Bilanzierung zwingend wird.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Das EÜR-Formular (Anlage EÜR) ermöglicht Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch einfache Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Seit 2017 ist die elektronische Übermittlung via ELSTER für alle zur EÜR verpflichteten Unternehmer Pflicht. GmbHs dürfen die EÜR nicht nutzen und müssen stets einen Jahresabschluss mit Bilanz und GuV nach HGB erstellen, feststellen und offenlegen.

Was ist das EÜR-Formular und wann benötigen Sie es?

Das EÜR-Formular (Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG) ist ein strukturiertes Vordruck der Finanzverwaltung, in dem Gewinnermittler ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenüberstellen. Seit 2017 ist die elektronische Übermittlung der EÜR als Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung für alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit verpflichtend, deren Gewinn 17.500 Euro übersteigt (§ 60 Abs. 4 EStDV).

Für GmbH-Geschäftsführer ist die Abgrenzung wichtig: Die GmbH selbst ist als Kapitalgesellschaft zur Buchführung und Bilanzierung nach § 242 HGB verpflichtet – sie darf keine EÜR erstellen. Das EÜR-Formular betrifft nur Einzelunternehmer, Freiberufler, Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sofern diese nicht bilanzierungspflichtig sind.

Wichtig für GmbH-Geschäftsführer

Wenn Sie als GmbH-Geschäftsführer nach dem EÜR-Formular PDF suchen, prüfen Sie bitte: Geht es um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. nebenberufliche freiberufliche Tätigkeit) oder um die GmbH? Für die GmbH ist zwingend ein Jahresabschluss mit Bilanz und GuV nach § 242, § 264 HGB zu erstellen – keine EÜR.

Wer darf die EÜR nutzen?

  • Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Architekten, Steuerberater, IT-Berater etc.), sofern keine Buchführungspflicht besteht
  • Kleingewerbetreibende unter den Schwellenwerten des § 141 AO (Umsatz bis 800.000 Euro, Gewinn bis 80.000 Euro)
  • Personengesellschaften (GbR, OHG, KG), solange keine Buchführungspflicht nach § 141 AO oder § 238 HGB greift
  • Land- und Forstwirte ohne Buchführungspflicht

Sobald die gesetzlichen Schwellenwerte überschritten werden oder eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt (z. B. OHG, KG), entsteht die Verpflichtung zur doppelten Buchführung und Bilanzierung nach § 238 ff. HGB.

EÜR-Formular PDF: Download, Ausfüllen und elektronische Übermittlung

Das offizielle EÜR-Formular wird als Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung bereitgestellt. Sie finden das Formular als PDF auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sowie in den gängigen Steuersoftware-Programmen wie ELSTER, WISO Steuer oder Lexoffice. Das PDF ist jedoch nicht zum manuellen Ausfüllen und postalischen Versand gedacht, sondern dient primär als Orientierung.

Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Seit 2017 muss die Anlage EÜR grundsätzlich elektronisch über ELSTER übermittelt werden, sofern der Gewinn 17.500 Euro übersteigt (§ 60 Abs. 4 EStDV). Ein Ausdruck und postalischer Versand des PDF-Formulars ist nicht mehr zulässig – die Finanzverwaltung akzeptiert nur noch strukturierte elektronische Daten.

So füllen Sie das EÜR-Formular korrekt aus

  1. Betriebseinnahmen erfassen: Alle Betriebseinnahmen im Zufluss-Zeitpunkt (§ 11 EStG) – einschließlich Umsatzsteuer, falls Sie Regelbesteuerer sind.
  2. Betriebsausgaben erfassen: Alle Betriebsausgaben im Abfluss-Zeitpunkt (§ 11 EStG). Wichtig: Abschreibungen (AfA) nach § 7 EStG für Anlagevermögen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
  3. Privatentnahmen und -einlagen: Diese beeinflussen den Gewinn nicht direkt, müssen aber getrennt erfasst werden.
  4. Gewinnermittlung: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben = Gewinn (bzw. Verlust).
  5. Übermittlung über ELSTER: Die ausgefüllte Anlage EÜR wird gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt.

Für viele Unternehmer ist die korrekte Zuordnung von Betriebsausgaben, die richtige Behandlung von Umsatzsteuer (Netto- vs. Bruttomethode) und die Abgrenzung zwischen betrieblich und privat die größte Herausforderung. Wer unsicher ist, sollte frühzeitig einen Steuerberater hinzuziehen.

Unterschied zwischen EÜR und Bilanz: Was gilt für die GmbH?

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und die Bilanzierung sind zwei grundlegend verschiedene Methoden der Gewinnermittlung. Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist die Unterscheidung essentiell, da die GmbH als Kapitalgesellschaft nach § 6 Abs. 1 GmbHG zwingend buchführungspflichtig ist und einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 242, § 264 HGB erstellen muss.

Merkmal EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) Bilanzierung (§ 242 ff. HGB)
Rechtsform Einzelunternehmer, Freiberufler, Personengesellschaften (unter Schwellenwerten) GmbH, AG, UG, KG (eingetragen), OHG, sowie alle Kaufleute nach § 238 HGB
Gewinnermittlung Zufluss-/Abflussprinzip (§ 11 EStG) Periodengerechte Abgrenzung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)
Bestandsdarstellung Keine Vermögensübersicht Bilanz mit Aktiva und Passiva (§ 266 HGB)
Offenlegungspflicht Keine Ja, nach § 325 HGB beim Unternehmensregister
Prüfungspflicht Keine Ja, ab mittelgroßen Gesellschaften (§ 316 HGB)
Software-Anforderung Einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Doppelte Buchführung mit Soll/Haben, GoBD-konforme Kassensysteme

Die GmbH muss nach § 264 HGB einen Jahresabschluss aufstellen, der aus Bilanz, GuV und Anhang besteht. Je nach Größenklasse (§ 267 HGB) kommen weitere Pflichten hinzu: mittelgroße und große GmbHs müssen zusätzlich einen Lagebericht erstellen und den Jahresabschluss prüfen lassen (§ 316 HGB). Die Offenlegung erfolgt nach § 325 HGB beim Unternehmensregister – seit dem DiRUG (01.08.2022) nicht mehr beim Bundesanzeiger.

„Viele Geschäftsführer suchen nach dem EÜR-Formular PDF, obwohl ihre GmbH bilanzierungspflichtig ist. Die Verwechslung entsteht oft, weil sie aus der Einzelunternehmer-Zeit noch die EÜR gewohnt sind. Für die GmbH gilt aber: Jahresabschluss mit Bilanz und GuV ist Pflicht – keine EÜR.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wann müssen Sie von EÜR auf Bilanzierung wechseln?

Der Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung ist gesetzlich geregelt und kann aus mehreren Gründen notwendig werden. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gelten die Schwellenwerte des § 141 AO – werden diese überschritten, entsteht ab dem folgenden Wirtschaftsjahr die Buchführungspflicht nach § 238 HGB.

Gesetzliche Schwellenwerte nach § 141 AO

  • Umsatzerlöse: mehr als 800.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
  • Gewinn: mehr als 80.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren

Sobald beide Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden, sind Sie verpflichtet, ab dem folgenden Wirtschaftsjahr Bücher zu führen und einen Jahresabschluss aufzustellen. Die Finanzverwaltung teilt Ihnen diese Pflicht in der Regel mit – doch die Verantwortung für die Einhaltung liegt beim Steuerpflichtigen.

Weitere Wechselgründe

  • Rechtsformwechsel: Gründung einer GmbH, UG oder AG – ab diesem Zeitpunkt gilt § 6 Abs. 1 GmbHG bzw. § 242 HGB.
  • Eintragung ins Handelsregister: Auch Personengesellschaften (OHG, KG) werden durch die Eintragung zu Formkaufleuten (§ 238 HGB) und müssen bilanzieren.
  • Freiwilliger Wechsel: Wer mehr Transparenz über das Betriebsvermögen und die Vermögenslage wünscht, kann freiwillig zur Bilanzierung wechseln – dieser Wechsel ist aber an strenge Voraussetzungen gebunden und sollte mit einem Steuerberater abgestimmt werden.

Eröffnungsbilanz nicht vergessen

Beim Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung müssen Sie eine Eröffnungsbilanz aufstellen. Darin werden alle Vermögensgegenstände und Schulden zum Stichtag des Wechsels erfasst. Diese Eröffnungsbilanz ist die Grundlage für die künftige Bilanzierung und muss ordnungsgemäß erstellt und dokumentiert werden (§ 242 Abs. 1 HGB).

Die Eröffnungsbilanz ist oft eine Herausforderung: Anlagevermögen muss bewertet, Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst und ggf. Rückstellungen gebildet werden. Hier empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

EÜR erstellen lassen: Wann lohnt sich ein Steuerberater?

Viele Einzelunternehmer und Freiberufler erstellen ihre Einnahmenüberschussrechnung selbst – mit Buchhaltungssoftware wie Lexoffice, sevDesk oder WISO Steuer ist das technisch gut machbar. Doch gerade bei komplexeren Sachverhalten (z. B. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, gemischte Nutzung von Fahrzeugen, Rücklagen für Freiberufler) ist die steuerliche Beratung durch einen Steuerberater sinnvoll.

In diesen Fällen sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen

  • Erstmalige Gewinnermittlung: Wenn Sie sich erstmals selbständig machen oder von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechseln.
  • Höhere Investitionen: Anschaffung von Anlagevermögen (Pkw, IT-Ausstattung, Maschinen) – hier sind AfA-Tabellen, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zu beachten.
  • Betriebsprüfung oder Rückfragen vom Finanzamt: Wenn das Finanzamt Belege nachfordert oder die EÜR anzweifelt, ist steuerlicher Beistand wichtig.
  • Wechsel von EÜR zur Bilanzierung: Die Erstellung der Eröffnungsbilanz und die Umstellung der Buchhaltung sollten durch einen Steuerberater begleitet werden.
  • Gesellschaften (GbR, OHG, KG): Bei Personengesellschaften ist die steuerliche Gewinnverteilung oft komplex – ein Steuerberater kennt die Fallstricke.

„Die EÜR ist auf den ersten Blick einfach – doch steuerliche Gestaltungsspielräume (wie der Investitionsabzugsbetrag oder die richtige Abschreibungsmethode) nutzen die wenigsten Mandanten ohne fachliche Beratung. Ein Steuerberater kann hier schnell mehrere Tausend Euro Steuern sparen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wer einen Steuerberater sucht, ohne lange Wartezeiten und mit transparenten Festpreisen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen. Das OnlineBilanz Steuerberater-Team erstellt Ihre EÜR oder Ihren Jahresabschluss fachlich korrekt, prüft alle Belege und übermittelt die Daten rechtsverbindlich an das Finanzamt – digital koordiniert durch Servet Gündogan und das Büroteam in Stuttgart.

Häufige Fehler beim Ausfüllen des EÜR-Formulars

Das EÜR-Formular ist scheinbar einfach – doch in der Praxis schleichen sich immer wieder typische Fehler ein, die zu Rückfragen des Finanzamts, Steuernachzahlungen oder sogar zu Verzögerungen bei der Steuererklärung führen können. Die häufigsten Fehlerquellen betreffen die Zuordnung von Betriebsausgaben, die Behandlung der Umsatzsteuer und die korrekte Abschreibung von Anlagevermögen.

Die 7 häufigsten Fehler im Überblick

  • Zufluss- und Abflussprinzip nicht beachtet: Bei der EÜR zählt der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Leistung. Rechnungen, die im Dezember gestellt, aber erst im Januar bezahlt werden, gehören ins Folgejahr.
  • Umsatzsteuer falsch gebucht: Regelbesteuerer müssen Einnahmen und Ausgaben brutto erfassen, Kleinunternehmer netto. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen konsistent zur EÜR sein.
  • Private Kfz-Nutzung nicht korrigiert: Wer den Pkw auch privat nutzt, muss entweder die 1-%-Regelung anwenden oder ein Fahrtenbuch führen – sonst drohen Nachversteuerungen.
  • Investitionsabzugsbetrag (IAB) nicht genutzt: Nach § 7g EStG können Sie bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd abziehen – viele Steuerpflichtige verschenken diese Chance.
  • Abschreibungen (AfA) vergessen: Anlagevermögen (z. B. Computer, Büromöbel) muss über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden – nicht sofort als Betriebsausgabe erfasst (Ausnahme: GWG bis 800 Euro netto).
  • Privatentnahmen und -einlagen nicht erfasst: Diese beeinflussen zwar den Gewinn nicht, müssen aber im Formular angegeben werden – sonst fehlt die Vermögensübersicht.
  • Fehlende oder unvollständige Belege: Ohne ordnungsgemäße Belege (§ 146 AO, GoBD) drohen Kürzungen durch das Finanzamt. Bewahren Sie alle Rechnungen und Quittungen digital oder in Papierform zehn Jahre auf.

Achtung bei Betriebsprüfungen

Das Finanzamt prüft bei Betriebsprüfungen besonders kritisch die Abgrenzung zwischen betrieblich und privat, die Plausibilität der Reisekosten und die korrekte Anwendung von Abschreibungen. Wer hier unsauber arbeitet, riskiert empfindliche Steuernachzahlungen und Zinsen nach § 233a AO.

Um diese Fehler zu vermeiden, empfiehlt sich eine strukturierte Buchführung mit einer professionellen Buchhaltungssoftware oder die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater. Wer die EÜR erstmalig erstellt oder unsicher ist, sollte die Steuererklärung nicht auf den letzten Drücker vorbereiten – Zeit für Rückfragen und Korrekturen ist oft entscheidend.

EÜR-Formular über ELSTER elektronisch übermitteln

Seit 2017 ist die elektronische Übermittlung der Anlage EÜR über das ELSTER-Portal (Elektronische Steuererklärung) für alle Steuerpflichtigen verpflichtend, deren Gewinn 17.500 Euro übersteigt (§ 60 Abs. 4 EStDV). Das ELSTER-Portal ist die offizielle Plattform der Finanzverwaltung für die digitale Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern.

So funktioniert die Übermittlung über ELSTER

  1. Registrierung bei ELSTER: Falls noch nicht geschehen, registrieren Sie sich unter www.elster.de. Sie erhalten nach einigen Tagen per Post einen Aktivierungsbrief mit Zertifikatsdatei.
  2. Anlage EÜR ausfüllen: Loggen Sie sich ein und wählen Sie die Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr. Die Anlage EÜR ist dort als eigenständiger Abschnitt integriert.
  3. Daten eingeben oder importieren: Sie können die EÜR manuell ausfüllen oder – bei Nutzung einer Buchhaltungssoftware – die Daten als strukturierte XML-Datei importieren (z. B. aus Lexoffice, sevDesk, DATEV).
  4. Plausibilitätsprüfung: ELSTER prüft die Eingaben automatisch auf formale Fehler (z. B. fehlende Pflichtfelder, Rechenfehler). Erst nach erfolgreicher Prüfung können Sie die Erklärung absenden.
  5. Elektronische Übermittlung: Nach Absenden erhalten Sie eine Bestätigung mit Übermittlungsnummer. Die Finanzverwaltung kann nun die Daten direkt verarbeiten.

Tipp: Buchhaltungssoftware nutzen

Die meisten modernen Buchhaltungsprogramme (Lexoffice, sevDesk, WISO Steuer) erstellen die Anlage EÜR automatisch und exportieren die Daten ELSTER-konform als XML-Datei. Das spart Zeit und reduziert Fehler – die manuelle Eingabe in ELSTER entfällt.

Wer keine eigene ELSTER-Registrierung hat oder die Übermittlung einem Steuerberater überlassen möchte, kann dies tun: Der Steuerberater übermittelt die EÜR und die Einkommensteuererklärung über sein eigenes ELSTER-Zertifikat rechtsverbindlich an das Finanzamt. Das OnlineBilanz Steuerberater-Team bietet diese Leistung digital und mit transparenten Festpreisen an – ohne lange Wartezeiten.

GmbH: Jahresabschluss erstellen statt EÜR – das müssen Sie beachten

Für die GmbH ist die Einnahmenüberschussrechnung nicht zulässig. Als Kapitalgesellschaft unterliegt die GmbH nach § 6 Abs. 1 GmbHG der Buchführungspflicht und muss nach § 242, § 264 HGB einen Jahresabschluss aufstellen. Dieser besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und – je nach Größenklasse – einem Anhang und Lagebericht.

Pflichtbestandteile des GmbH-Jahresabschlusses

Größenklasse Bilanz GuV Anhang Lagebericht Prüfungspflicht
Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) Ja Ja Ja (verkürzt) Nein Nein
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB) Ja Ja Ja Ja Ja (§ 316 HGB)
Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) Ja Ja Ja Ja Ja (§ 316 HGB)

Die Größenklassen richten sich nach § 267 HGB und werden anhand von drei Kriterien bestimmt: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Für das Jahr 2026 gelten folgende Schwellenwerte (Stand 31.12.2025):

  • Kleine GmbH: Bilanzsumme bis 6 Mio. Euro, Umsatz bis 12 Mio. Euro, bis 50 Mitarbeiter (zwei von drei Kriterien müssen erfüllt sein)
  • Mittelgroße GmbH: Bilanzsumme bis 20 Mio. Euro, Umsatz bis 40 Mio. Euro, bis 250 Mitarbeiter
  • Große GmbH: Überschreitung von zwei der drei Kriterien der mittelgroßen GmbH

Feststellung und Offenlegung nach § 325 HGB

Der Jahresabschluss muss nach § 42a GmbHG von den Gesellschaftern festgestellt werden – bei kleinen GmbHs innerhalb von 11 Monaten, bei mittelgroßen und großen GmbHs innerhalb von 8 Monaten nach dem Bilanzstichtag (in der Regel 31.12.2025). Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss gemäß § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offengelegt werden.

Ordnungsgeldverfahren bei Fristversäumnis

Wer die Offenlegungsfrist nicht einhält, riskiert ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen – und wiederholt nachlegen, bis der Jahresabschluss offengelegt ist. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.

„Viele GmbH-Geschäftsführer unterschätzen den Zeitaufwand für die Erstellung des Jahresabschlusses. Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater gibt Sicherheit: Der Jahresabschluss wird fachlich korrekt erstellt, geprüft und fristgerecht offengelegt – das schützt vor Ordnungsgeldern und rechtlichen Konsequenzen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wer den Jahresabschluss nicht selbst erstellen möchte oder kann, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Das OnlineBilanz Steuerberater-Team erstellt Ihren Jahresabschluss nach HGB, prüft ihn fachlich und kümmert sich um die fristgerechte Offenlegung beim Unternehmensregister – digital koordiniert, ohne lange Wartezeiten.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die EÜR auch handschriftlich einreichen?

Nein. Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 besteht gemäß § 60 Abs. 4 EStDV die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR über ELSTER. Eine Papierform oder handschriftliche Einreichung wird vom Finanzamt nicht mehr akzeptiert.

Gilt die EÜR-Pflicht auch für nebenberufliche Selbstständige?

Ja, wenn Sie nebenberuflich als Freiberufler oder Gewerbetreibender tätig sind und zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie die Anlage EÜR elektronisch einreichen – unabhängig vom Umfang Ihrer Tätigkeit. Nur Liebhaberei bleibt außen vor.

Was passiert, wenn ich die EÜR zu spät abgebe?

Das Finanzamt kann bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung inklusive Anlage EÜR einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Dieser beträgt mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat der Verspätung. Bei erheblicher Verzögerung drohen zudem Zwangsgelder.

Darf ich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG die EÜR nutzen?

Ja. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG betrifft nur die Umsatzsteuer. Für die Gewinnermittlung dürfen Sie weiterhin die EÜR verwenden, sofern Sie nicht zur Buchführung nach § 141 AO verpflichtet sind oder freiwillig bilanzieren.

Kann eine GmbH & Co. KG die EÜR nutzen?

Grundsätzlich ja, sofern die GmbH & Co. KG nicht nach § 141 AO zur Buchführung verpflichtet ist (z. B. durch Überschreiten der Umsatz- oder Gewinngrenzen). Liegt keine Buchführungspflicht vor und übt die KG keine kaufmännische Tätigkeit aus, kann sie nach § 4 Abs. 3 EStG den Gewinn per EÜR ermitteln. In der Praxis ist das jedoch selten.

Wie lange muss ich die EÜR und Belege aufbewahren?

Auch bei der EÜR gelten die Aufbewahrungsfristen nach § 147 AO: 10 Jahre für Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege. Die EÜR selbst sowie alle zugehörigen Belege müssen daher 10 Jahre lang revisionssicher aufbewahrt werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), Handelsgesetzbuch (HGB), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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