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14–21 Minuten

OnlineBilanzBlogErbschaftsteuer Zahlung

Erbschaftsteuer Zahlung 2026: Fristen & Modalitäten

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Erbschaftsteuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig – bei größeren Nachlässen oder illiquiden Vermögenswerten kann die Liquiditätsplanung zur Herausforderung werden. Dieser Artikel erklärt, welche Fristen, Zahlungsmodalitäten und Stundungsmöglichkeiten nach § 28 ErbStG und § 222 AO gelten, wie Betriebsvermögen und GmbH-Anteile behandelt werden und welche Konsequenzen bei verspäteter Zahlung drohen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Die Erbschaftsteuer wird gemäß § 20 ErbStG grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bei Härtefällen oder illiquiden Vermögenswerten kann nach § 28 ErbStG Stundung oder Ratenzahlung beantragt werden. Für Betriebsvermögen gelten nach §§ 13a, 13b, 28a ErbStG besondere Verschonungsregelungen mit bis zu zehnjährigen Stundungsfristen. Bei verspäteter Zahlung fallen Säumniszuschläge von 1 % pro Monat nach § 240 AO an.

Wann wird die Erbschaftsteuer fällig?

Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Fälligkeit der Zahlung richtet sich jedoch nach § 20 ErbStG in Verbindung mit den §§ 220, 221 AO. Grundsätzlich wird die Erbschaftsteuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Dieser Bescheid wird vom zuständigen Finanzamt erlassen, nachdem die Erbschaftsteuererklärung eingereicht und geprüft wurde.

Für GmbH-Geschäftsführer, die Betriebsvermögen oder GmbH-Anteile erben, ist die zeitliche Planung besonders wichtig: Die Liquiditätsbelastung kann erheblich sein, selbst wenn die Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG greifen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Steuerbescheids, nicht mit dem Erbfall selbst.

Wichtig für die Liquiditätsplanung

Zwischen Erbfall und Steuerfälligkeit vergehen in der Praxis oft 12 bis 18 Monate. Das Finanzamt fordert die Erbschaftsteuererklärung meist 3 bis 6 Monate nach Kenntnis vom Erbfall an. Nach Einreichung dauert die Bearbeitung weitere 6 bis 12 Monate. Erst nach Bescheiderlass beginnt die einmonatige Zahlungsfrist.

Fristen im Überblick

Ereignis Zeitpunkt Rechtsgrundlage
Entstehung der Erbschaftsteuer Todestag des Erblassers § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Abgabefrist Steuererklärung 3 Monate nach Aufforderung § 31 ErbStG
Fälligkeit der Steuer 1 Monat nach Bescheid § 20 ErbStG i.V.m. § 220 AO
Stundungsantrag Vor Fälligkeit § 28 ErbStG

Welche Zahlungsmodalitäten gelten für die Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftsteuer ist grundsätzlich als Einmalbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Die Zahlung erfolgt an das zuständige Finanzamt für Erbschaft- und Schenkungsteuer, dessen Zuständigkeit sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers richtet (§ 35 ErbStG). Bei Unternehmensnachfolgen mit GmbH-Beteiligung ist dies besonders relevant, da oft erhebliche Beträge fällig werden.

Akzeptierte Zahlungswege

  • SEPA-Überweisung: Standard-Zahlungsweg mit Angabe der Steuernummer und des Kassenzeichens im Verwendungszweck
  • SEPA-Lastschrift: Einzugsermächtigung kann beim Finanzamt erteilt werden, Abbuchung erfolgt zum Fälligkeitstermin
  • Zahlung in Raten: Nur nach bewilligtem Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 28 ErbStG möglich
  • Zahlung durch Sachwerte: In Ausnahmefällen kann das Finanzamt bei Liquiditätsengpässen die Zahlung durch Übertragung von Vermögensgegenständen akzeptieren (§ 224 AO)

„In der Praxis beobachten wir häufig, dass Erben von GmbH-Anteilen die Liquiditätsbelastung unterschätzen. Selbst bei Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen bleibt oft eine erhebliche Steuerlast. Eine frühzeitige Planung der Zahlungsmodalitäten – idealerweise bereits bei Einreichung der Erbschaftsteuererklärung – ist daher unverzichtbar.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Säumniszuschläge vermeiden

Wird die Erbschaftsteuer nicht fristgerecht gezahlt, fallen Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des rückständigen Betrags pro angefangenem Monat an (§ 240 AO). Bei einer Steuerschuld von 100.000 Euro bedeutet dies 1.000 Euro pro Monat Verzug. Zusätzlich können Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Wie beantragt man Stundung oder Ratenzahlung der Erbschaftsteuer?

Gemäß § 28 ErbStG kann das Finanzamt auf Antrag die Erbschaftsteuer stunden, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere relevant, wenn Betriebsvermögen, GmbH-Anteile oder Immobilien geerbt wurden, die nicht ohne weiteres liquidierbar sind. Der Antrag muss begründet und mit Nachweisen zur Vermögens- und Einkommenssituation versehen sein.

Voraussetzungen für eine Stundung

  • Erhebliche Härte: Die sofortige Zahlung würde zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen oder wäre nur durch Veräußerung wesentlicher Vermögensgegenstände möglich
  • Erhaltungswürdiges Vermögen: Besonders bei Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wird eine Stundung eher gewährt
  • Keine Gefährdung des Steueranspruchs: Das Finanzamt muss davon ausgehen, dass die Steuer später eingezogen werden kann
  • Zinspflicht: Für gestundete Beträge fallen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat (6 % p.a.) an (§ 234 AO)

Formale Anforderungen an den Stundungsantrag

  1. Schriftlicher Antrag mit ausführlicher Begründung der wirtschaftlichen Härte
  2. Aktuelle Vermögensaufstellung mit allen Aktiva und Passiva
  3. Nachweis laufender Einkünfte und Verpflichtungen (bei GmbH-Geschäftsführern: Gehaltsnachweise, Gewinnausschüttungen)
  4. Liquiditätsplanung für den Stundungszeitraum
  5. Bei Betriebsvermögen: Aktuelle Bilanz und BWA, Nachweis der Fortführung des Unternehmens
  6. Vorschlag für einen realistischen Tilgungsplan bei Ratenzahlung

Das Finanzamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag. Eine Stundung wird in der Regel für maximal 10 Jahre gewährt, bei begünstigtem Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG auch länger. Die Ratenzahlung sollte so gestaltet werden, dass sie aus den laufenden Erträgen des geerbten Vermögens bedient werden kann.

Praxis-Tipp: Antrag rechtzeitig stellen

Der Stundungsantrag sollte bereits vor Fälligkeit der Steuer gestellt werden, idealerweise bereits im Erbschaftsteuerbescheid-Verfahren. Ein nachträglicher Antrag nach Eintritt der Fälligkeit ist zwar möglich, verhindert aber nicht die Entstehung von Säumniszuschlägen für den bereits vergangenen Zeitraum.

Welche Besonderheiten gelten bei Betriebsvermögen und GmbH-Anteilen?

Bei der Vererbung von Betriebsvermögen, zu dem auch Anteile an einer GmbH gehören, greifen die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG. Diese können die Erbschaftsteuerbelastung erheblich reduzieren oder sogar vollständig entfallen lassen – allerdings unter strengen Voraussetzungen, die auch für die Zahlungsmodalitäten relevant sind.

Verschonungsmodelle im Überblick

Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG)

85 % des Betriebsvermögens bleiben steuerfrei, wenn die Lohnsumme über 5 Jahre zu mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme erhalten bleibt. Die verbleibenden 15 % werden mit einem Abschlag von 35 % (bei Verwaltungsvermögen unter 10 %) besteuert.

Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG)

100 % des Betriebsvermögens bleiben steuerfrei bei Behaltefrist von 7 Jahren und Lohnsummenerhalt von 700 % über diesen Zeitraum. Verwaltungsvermögensquote darf maximal 20 % betragen.

Für GmbH-Geschäftsführer, die die Anteile am Unternehmen erben, bedeutet dies: Die Steuerlast hängt maßgeblich davon ab, ob die GmbH als begünstigtes Betriebsvermögen qualifiziert und ob die Verschonungsvoraussetzungen erfüllt werden können. Das Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG (Immobilien, Wertpapiere, Beteiligungen unter 25 % etc.) ist dabei der kritische Faktor.

Nachträgliche Steuerforderungen bei Verstoß gegen Verschonungsauflagen

Werden die Behalte- und Lohnsummenfristen nicht eingehalten, entfällt die Verschonung rückwirkend – teilweise oder vollständig. Das Finanzamt fordert dann die ursprünglich gestundete oder erlassene Steuer nach. Dies kann zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen, insbesondere wenn das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.

Verschonungsbruch vermeiden

Ein Verstoß gegen die Verschonungsauflagen (z.B. Verkauf der GmbH-Anteile innerhalb der Behaltefrist oder Unterschreitung der Lohnsumme) führt zum anteiligen oder vollständigen Wegfall der Steuervergünstigung. Die Nachforderung ist innerhalb eines Monats nach Bescheid fällig – oft zu einem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen bereits mit Schwierigkeiten kämpft.

„Bei Unternehmensnachfolgen mit GmbH-Beteiligung ist die Zahlungsplanung untrennbar mit der strategischen Planung der Verschonungsregelungen verbunden. Wer die Optionsverschonung wählt, spart zunächst Steuern – bindet sich aber für 7 Jahre. Eine Stundungsvereinbarung nach § 28 ErbStG kann hier zusätzliche Flexibilität schaffen, falls die Verschonung später doch wegfällt.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie plant man die Liquidität für die Erbschaftsteuerzahlung?

Die Erbschaftsteuer kann insbesondere bei Betriebsvermögen und GmbH-Anteilen zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung führen. Selbst bei Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen verbleibt oft eine nicht unerhebliche Steuerschuld. Eine strukturierte Liquiditätsplanung ist daher unverzichtbar, um Zahlungsschwierigkeiten und Säumniszuschläge zu vermeiden.

Finanzierungsoptionen für die Erbschaftsteuerzahlung

  • Privatvermögen: Einsatz eigener liquider Mittel, Auflösung von Wertpapierdepots oder Spareinlagen
  • Entnahmen aus der GmbH: Gewinnausschüttungen oder Geschäftsführergehalt (Vorsicht: steuerliche Auswirkungen beachten)
  • Bankdarlehen: Aufnahme eines zweckgebundenen Kredits, oft mit Sicherheiten aus dem Nachlass besichert
  • Lebensversicherungen: Auszahlung bestehender Kapitallebensversicherungen oder Risikolebensversicherungen des Erblassers
  • Veräußerung von Nachlassgegenständen: Verkauf nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte (Vorsicht bei Verschonungsauflagen)
  • Stundungsvereinbarung: Ratenzahlung über mehrere Jahre nach § 28 ErbStG mit Stundungszinsen

Liquiditätsplan für Erbschaftsteuer: Praxisbeispiel

Position Betrag (€) Verfügbarkeit Anmerkung
Erbschaftsteuerschuld (brutto) 250.000 Fällig nach Bescheid GmbH-Anteil, Regelverschonung
Eigene liquide Mittel 50.000 Sofort Privatvermögen
Gewinnausschüttung GmbH 80.000 3 Monate Nach Gesellschafterbeschluss, KapESt-pflichtig
Bankdarlehen 120.000 6 Wochen Besicherung mit GmbH-Anteil
Stundung Restbetrag Nach Antrag Ggf. für Liquiditätsreserve

Bei der Planung ist zu beachten, dass Gewinnausschüttungen der GmbH der Kapitalertragsteuer (25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) unterliegen. Die Netto-Liquidität ist entsprechend geringer. Zudem sollte eine Reserve für unvorhergesehene Ausgaben oder nachträgliche Steuerforderungen eingeplant werden.

Finanzierungsgespräche frühzeitig führen

Banken benötigen für Erbschaftsteuerdarlehen in der Regel den Erbschaftsteuerbescheid, eine Vermögensaufstellung des Nachlasses und Nachweise über die Ertragskraft des geerbten Unternehmens. Diese Unterlagen sollten bereits während des Steuerfestsetzungsverfahrens vorbereitet werden, um nach Bescheiderlass schnell handlungsfähig zu sein.

Wie wird die Erbschaftsteuer buchhalterisch erfasst?

Die Erbschaftsteuer ist eine persönliche Steuer des Erben und keine Betriebsausgabe der GmbH. Sie wird daher nicht in der Buchhaltung des Unternehmens erfasst, sondern im privaten Bereich des Erben. Dies gilt auch dann, wenn GmbH-Anteile vererbt wurden. Für Geschäftsführer und Buchhalter ist diese Abgrenzung wichtig, um Verwechslungen mit betrieblichen Steuern zu vermeiden.

Keine Buchung in der GmbH-Buchhaltung

Da die Erbschaftsteuer den Erben persönlich trifft, erfolgt keine Buchung in der Finanzbuchhaltung der GmbH. Anders als Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer, die das Unternehmen betreffen, handelt es sich bei der Erbschaftsteuer um eine private Vermögensminderung des Gesellschafters. Selbst wenn die GmbH-Anteile den Hauptbestandteil des Nachlasses bilden, bleibt die Steuerschuld privat.

Indirekte Auswirkungen auf die GmbH

Obwohl keine direkte buchhalterische Erfassung erfolgt, kann die Erbschaftsteuer indirekte Auswirkungen auf die GmbH haben:

  • Gewinnausschüttungen: Wenn der Erbe die Steuer durch Entnahmen aus der GmbH finanziert, sind Gesellschafterbeschlüsse über Gewinnausschüttungen erforderlich (Buchung: Gewinnverwendung an Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern)
  • Gesellschafterdarlehen: Falls die GmbH dem Gesellschafter ein Darlehen zur Steuerzahlung gewährt, ist dies als Forderung zu aktivieren (Vorsicht: verdeckte Gewinnausschüttung möglich)
  • Kapitalerhöhung: In Einzelfällen kann eine Kapitalerhöhung sinnvoll sein, um dem Gesellschafter Mittel zur Steuerzahlung bereitzustellen
  • Verkauf von GmbH-Anteilen: Wenn der Erbe Anteile verkauft, um die Steuer zu zahlen, ändert sich die Gesellschafterstruktur (keine Buchung in GmbH, aber Anpassung im Handelsregister)

Dokumentation für Betriebsprüfung

Bei Betriebsprüfungen kann es vorkommen, dass das Finanzamt nach außergewöhnlichen Gewinnausschüttungen oder Gesellschafterdarlehen fragt. Eine klare Dokumentation, dass diese im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuerzahlung stehen, verhindert Missverständnisse. Der Erbschaftsteuerbescheid sollte daher in den Unterlagen des Gesellschafters archiviert werden.

„In der Praxis erleben wir immer wieder, dass Geschäftsführer versuchen, die Erbschaftsteuer als Betriebsausgabe zu deklarieren – das ist nicht möglich und führt zu steuerlichen Problemen. Wichtig ist die saubere Trennung zwischen privatem Erbfall und betrieblicher Sphäre der GmbH, auch wenn beides wirtschaftlich zusammenhängt.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Situation Buchung in GmbH Steuerliche Folge
Erbschaftsteuerzahlung Keine Privatsache des Erben
Gewinnausschüttung für Steuerzahlung Gewinnverwendung an Verbindlichkeit ggü. Gesellschafter KapESt-Abzug 25 %
Gesellschafterdarlehen an Erben Forderung an Bank Risiko verdeckte Gewinnausschüttung bei Zinslosigkeit
Verkauf GmbH-Anteile durch Erben Keine (nur HR-Änderung) Private Kapitalertragsteuer beim Erben

Was passiert bei verspäteter Zahlung der Erbschaftsteuer?

Wird die Erbschaftsteuer nicht fristgerecht gezahlt, setzt das Finanzamt automatisch Säumniszuschläge fest. Gemäß § 240 AO beträgt der Säumniszuschlag 1 % des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Bei einer Steuerschuld von 100.000 Euro fallen somit 1.000 Euro pro Monat an – ein erheblicher zusätzlicher finanzieller Aufwand.

Berechnung der Säumniszuschläge

Die Säumniszuschläge entstehen automatisch kraft Gesetzes, ohne dass es einer besonderen Festsetzung bedarf. Sie werden auf volle 50 Euro abgerundet (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO). Die Berechnung erfolgt taggenau ab dem Fälligkeitstag:

1 %

Säumniszuschlag pro Monat

12 %

Effektive Jahresbelastung

50 €

Abrundungsbetrag

Beispiel: Bei einer Erbschaftsteuerschuld von 250.000 Euro und einer Zahlungsverzögerung von 3 Monaten fallen Säumniszuschläge in Höhe von 7.500 Euro an (3 × 2.500 Euro). Diese Zuschläge sind nicht steuerlich absetzbar, da die Erbschaftsteuer selbst keine Betriebsausgabe darstellt.

Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts

Bleibt die Erbschaftsteuer trotz Mahnung unbezahlt, leitet das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen ein. Die Vollstreckung richtet sich nach §§ 249 ff. AO und den Bestimmungen der Abgabenordnung zur Beitreibung:

  1. Mahnung: Nach Ablauf der Zahlungsfrist ergeht eine erste Mahnung mit Zahlungsaufforderung und Hinweis auf Säumniszuschläge
  2. Vollstreckungsankündigung: Bei weiterem Zahlungsverzug wird die Vollstreckung angedroht (§ 254 AO)
  3. Pfändung von Konten: Das Finanzamt kann Bankkonten des Erben pfänden (§ 309 AO)
  4. Pfändung von Forderungen: Forderungen gegen Dritte, etwa Gehaltsansprüche oder Mietforderungen, können gepfändet werden (§ 309 AO)
  5. Zwangsversteigerung: Immobilien aus dem Nachlass können zwangsversteigert werden (§ 321 AO i.V.m. ZVG)
  6. Pfändung beweglicher Sachen: Wertgegenstände aus dem Nachlass können beschlagnahmt und verwertet werden

Vollstreckung kann existenzbedrohend sein

Bei GmbH-Geschäftsführern, die das Unternehmen geerbt haben, kann die Pfändung von Geschäftskonten oder Gesellschafterdarlehen die Handlungsfähigkeit des Unternehmens massiv einschränken. Auch wenn die GmbH selbst nicht haftet, können indirekte Auswirkungen auf die Unternehmensführung existenzbedrohend sein.

Aussetzung der Vollziehung beantragen

Wenn der Steuerbescheid angefochten wird (Einspruch nach § 347 AO oder Klage beim Finanzgericht), kann gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO gestellt werden. Wird diesem stattgegeben, muss die Steuer zunächst nicht gezahlt werden – allerdings nur, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte bedeuten würde.

Frühzeitig mit dem Finanzamt kommunizieren

Droht eine Zahlungsschwierigkeit, sollte frühzeitig – noch vor Fälligkeit – Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden. Ein Stundungsantrag oder eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 28 ErbStG ist deutlich günstiger als Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen. Das Finanzamt zeigt sich bei kooperativem Verhalten und realistischen Tilgungsplänen meist entgegenkommend.

Welche Besonderheiten gelten bei internationalen Erbfällen?

Bei internationalen Erbfällen – etwa wenn der Erblasser im Ausland lebte, der Erbe im Ausland ansässig ist oder sich Nachlassvermögen im Ausland befindet – ergeben sich besondere Fragen zur Zahlungspflicht und zu Zahlungsmodalitäten. Die deutsche Erbschaftsteuer wird nach dem Welteinkommensprinzip oder dem Territorialitätsprinzip erhoben, abhängig vom Wohnsitz des Erblassers und des Erben.

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 ErbStG)

Wenn Erblasser oder Erbe im Inland wohnen oder innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 5 Jahre in Deutschland gelebt haben, unterliegt das weltweite Nachlassvermögen der deutschen Erbschaftsteuer – einschließlich ausländischer Konten, Immobilien und Beteiligungen.

Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Wenn weder Erblasser noch Erbe einen Bezug zu Deutschland haben, unterliegt nur das Inlandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer – etwa eine GmbH-Beteiligung an einer deutschen Gesellschaft oder eine Immobilie in Deutschland.

Doppelbesteuerungsabkommen und Anrechnung ausländischer Steuer

Deutschland hat mit mehreren Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer abgeschlossen, u.a. mit Frankreich, Schweiz, USA, Dänemark und Schweden. Diese regeln, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat und wie Doppelbesteuerung vermieden wird. Bei Ländern ohne DBA erfolgt eine Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 21 ErbStG, begrenzt auf die deutsche Steuer, die auf das ausländische Vermögen entfällt.

  • Anrechnungsmethode: Die im Ausland gezahlte Erbschaft- oder Nachlasssteuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet (häufigste Methode)
  • Freistellungsmethode: Das ausländische Vermögen wird in Deutschland freigestellt, erhöht aber den Steuersatz (Progressionsvorbehalt)
  • Abzugsmethode: Die ausländische Steuer wird als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abgezogen (selten)

Zahlungsabwicklung bei Auslandsbezug

Die Zahlung der deutschen Erbschaftsteuer erfolgt auch bei internationalen Erbfällen an das zuständige deutsche Finanzamt. Bei beschränkter Steuerpflicht ist dies das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Inlandsvermögen befindet (bei GmbH-Anteilen: Sitz der Gesellschaft). Erben mit Wohnsitz im Ausland können die Zahlung per SEPA-Überweisung aus dem Ausland oder durch Beauftragung eines inländischen Vertreters vornehmen.

Inländischer Empfangsbevollmächtigter erforderlich

Bei beschränkter Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) muss ein inländischer Empfangsbevollmächtigter benannt werden, an den das Finanzamt seine Bescheide zustellen kann. Dies ist oft ein Steuerberater oder Rechtsanwalt in Deutschland, der auch die Zahlungsabwicklung koordiniert.

„Internationale Erbfälle mit GmbH-Beteiligungen sind steuerlich hochkomplex. Die Koordination zwischen ausländischer und deutscher Steuererklärung, die Anrechnung ausländischer Steuern und die Zahlungsabwicklung über Ländergrenzen hinweg erfordern spezialisierte Beratung. Wer hier Fehler macht, riskiert Doppelbesteuerung oder Versäumnis von Fristen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Kann die Erbschaftsteuer in mehreren Raten gezahlt werden?

Ja, auf Antrag kann das Finanzamt nach § 28 ErbStG eine Ratenzahlung bewilligen, wenn die sofortige Entrichtung der gesamten Steuer eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Ratenzahlung ist in der Regel mit einer Verzinsung nach § 234 AO verbunden und erfordert einen formlosen, gut begründeten Antrag mit Liquiditätsnachweis.

Muss ich die Erbschaftsteuer auch zahlen, wenn ich das Erbe ausschlage?

Nein, bei wirksamer Ausschlagung nach § 1942 BGB entsteht keine Erbschaftsteuerpflicht, da Sie nicht Erbe werden. Die Ausschlagung muss jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls beim Nachlassgericht erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist oder bei bereits erfolgter Annahme des Erbes ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich.

Kann ich die Erbschaftsteuer von meiner Einkommensteuer absetzen?

Nein, die Erbschaftsteuer ist als private Vermögenssteuer grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Ausnahme: Bei ererbtem Betriebsvermögen kann die Erbschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Anschaffungsnebenkosten oder nachträgliche Anschaffungskosten behandelt werden und bei späterer Veräußerung die Bemessungsgrundlage mindern.

Was passiert, wenn mehrere Erben die Erbschaftsteuer schulden?

Bei einer Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB ist jeder Miterbe nur für seinen Anteil zur Erbschaftsteuer verpflichtet. Das Finanzamt erlässt separate Steuerbescheide für jeden Miterben. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Miterben für die Erbschaftsteuer existiert nicht – jeder haftet nur für seine eigene Steuerschuld nach § 20 ErbStG.

Wie lange kann das Finanzamt die Erbschaftsteuer rückwirkend festsetzen?

Die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Bei grober Fahrlässigkeit oder Steuerhinterziehung verlängert sich die Frist auf fünf bzw. zehn Jahre. Die Frist kann durch verschiedene Maßnahmen (Antrag, Prüfung) gehemmt werden.

Gibt es Freibeträge, die die Erbschaftsteuerzahlung verringern?

Ja, nach § 16 ErbStG gelten persönliche Freibeträge: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 Euro, Steuerklasse II und III 20.000 Euro. Zusätzlich können Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG und besondere Bewertungsabschläge (z. B. Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) die Steuerlast mindern.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Abgabenordnung (AO), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Erbrecht, Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

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Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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