DATEV-Bestände übernehmen lassen: Voraussetzungen 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Beim Wechsel des Steuerberaters stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen DATEV-Bestände übernommen werden können. Die Datenübertragung erfordert technische Kompatibilität, rechtliche Freigaben und eine strukturierte Übergabe. Dieser Artikel erklärt, worauf Sie bei der Übernahme achten müssen und wie der Prozess rechtssicher abläuft.
Kurzantwort
Die Übernahme von DATEV-Beständen beim Steuerberaterwechsel setzt voraus, dass der bisherige Berater zur Herausgabe verpflichtet ist, die Daten im DATEV-Format exportierbar sind, der neue Berater DATEV-kompatible Software nutzt und alle datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Übertragung erfolgt in der Regel über verschlüsselte DATEV-Schnittstellen und dauert je nach Umfang zwischen wenigen Tagen und mehreren Wochen.
Inhaltsverzeichnis
- Warum DATEV-Bestände übernehmen lassen beim Steuerberaterwechsel?
- Welche Voraussetzungen müssen für die Übernahme erfüllt sein?
- Wie läuft die Datenübertragung konkret ab?
- Welche Probleme können bei der Übernahme auftreten?
- Wie lange dauert die Übernahme und gibt es Unterbrechungen?
- Welche Kosten entstehen bei der Datenübernahme?
- Wie werden Datenschutz und Steuergeheimnis gewahrt?
- Gibt es Besonderheiten bei GmbH und UG?
- Wie funktioniert die Wechselassistenz bei OnlineBilanz?
Warum DATEV-Bestände übernehmen lassen beim Steuerberaterwechsel?
Ein Wechsel des Steuerberaters ist für viele GmbH- und UG-Geschäftsführer mit der Sorge verbunden, dass Daten verloren gehen oder Buchungsperioden unterbrochen werden. Tatsächlich ist die Übernahme bestehender DATEV-Bestände heute technisch standardisiert und ermöglicht einen nahtlosen Übergang – vorausgesetzt, die formalen und technischen Voraussetzungen sind erfüllt.
DATEV-Bestände umfassen die gesamte Finanzbuchhaltung, Kontenpläne, offene Posten, Anlagenbuchhaltung sowie die abgeschlossenen Wirtschaftsjahre. Eine vollständige Übernahme stellt sicher, dass der neue Steuerberater auf den historischen Datenbestand zugreifen kann und Vergleichsrechnungen, Prüfungen und steuerliche Bewertungen ohne Medienbruch durchführen kann.
Praxis-Hinweis
Die DATEV-Datenübernahme erfolgt in der Regel als XML-Export (DATEV-Format) oder über die DATEV-Schnittstelle. Der bisherige Steuerberater ist nach § 66 StBerG zur Herausgabe verpflichtet, sobald das Mandat beendet und die Vergütung beglichen ist.
Vorteile der professionellen Datenübernahme
- Keine Unterbrechung der laufenden Buchhaltung
- Historische Vergleichswerte bleiben verfügbar
- Offene Posten (Debitoren/Kreditoren) werden korrekt fortgeführt
- Anlagenbuchhaltung inkl. AfA-Verläufe bleibt erhalten
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen können nahtlos weitergehen
Welche Voraussetzungen müssen für die Übernahme erfüllt sein?
Die technische und rechtliche Übernahme von DATEV-Beständen erfordert mehrere Voraussetzungen, die sowohl auf Seiten des Mandanten als auch der beteiligten Steuerberater erfüllt sein müssen. Ohne diese Voraussetzungen kann die Datenübernahme verzögert oder unvollständig erfolgen.
Formale und rechtliche Voraussetzungen
| Voraussetzung | Beschreibung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Mandatsbeendigung | Schriftliche Kündigung des alten Mandatsverhältnisses | § 627 BGB, § 66 StBerG |
| Honorarabrechnung | Begleichung aller offenen Honorarforderungen der alten Kanzlei | § 66 Abs. 2 StBerG |
| Herausgabepflicht | Verpflichtung zur Herausgabe aller Unterlagen und Daten | § 66 Abs. 1 StBerG |
| Neues Mandat | Schriftlicher Steuerberatungsvertrag mit neuer Kanzlei | § 33 StBerG |
Die alte Kanzlei ist nach § 66 StBerG verpflichtet, sämtliche Handakten, Belege und elektronische Datenbestände herauszugeben. Dies gilt ausdrücklich auch für DATEV-Daten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur bei ausstehenden Honorarforderungen aus dem abgeschlossenen Mandat.
Technische Voraussetzungen
- DATEV-Format: Export muss im DATEV-XML-Format oder als DATEV-ASCII-Datei erfolgen
- Vollständigkeit: Alle Buchungsjahre, offene Posten, Stammdaten und Anlagenbuchhaltung müssen enthalten sein
- Datenintegrität: Prüfung auf Vollständigkeit und Konsistenz vor Import
- DATEV-Zugang: Die neue Kanzlei muss über DATEV-Lizenzen und entsprechende Module verfügen
- Datenschutz: Verschlüsselte Übertragung gemäß DSGVO und § 203 StGB (Steuergeheimnis)
Wichtig
Die Übernahme von DATEV-Beständen ist nicht rückwirkend möglich, wenn der Export fehlerhaft oder unvollständig war. Daher sollte die Datenübernahme durch erfahrene Fachkräfte geprüft werden, bevor das alte Mandat endgültig beendet wird.
Wie läuft die Datenübertragung konkret ab?
Die Übertragung von DATEV-Beständen folgt einem strukturierten Prozess, der technische und organisatorische Schritte kombiniert. Bei OnlineBilanz übernimmt der Wechselassistent die Koordination zwischen alter und neuer Kanzlei, sodass Mandanten sich nicht um technische Details kümmern müssen.
Phase 1: Vorbereitung und Kommunikation
- Schriftliche Kündigung des alten Mandatsverhältnisses durch den Mandanten
- Begleichung aller offenen Honorarforderungen
- Aufforderung zur Datenherausgabe gemäß § 66 StBerG
- Klärung des Formats (DATEV-XML, ASCII, oder direkte DATEV-Schnittstelle)
- Vereinbarung eines Übergabetermins
Phase 2: Export und Übermittlung
Die bisherige Kanzlei erstellt einen vollständigen DATEV-Export. Dieser umfasst typischerweise: • Stammdaten (Kontenplan, Kostenstellen, Debitoren/Kreditoren) • Bewegungsdaten (alle Buchungen der übernommenen Wirtschaftsjahre) • Offene Posten (OP-Listen) • Anlagenbuchhaltung (mit AfA-Verläufen) • Saldenlisten und Jahresabschlüsse
Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt, entweder per DATEV-Upload-Portal, verschlüsselter E-Mail oder über eine sichere Schnittstelle zwischen den DATEV-Rechenzentren.
Phase 3: Import und Validierung
-
Import der DATEV-Daten in das neue Mandantensystem
-
Prüfung auf Vollständigkeit und Konsistenz (Saldenkontrolle)
-
Abgleich offene Posten mit Bank- und Debitorenkonten
-
Kontrolle der Anlagenbuchhaltung (Restbuchwerte, AfA-Läufe)
-
Test-Buchungslauf zur Sicherstellung der Systemintegration
-
Freigabe durch den verantwortlichen Steuerberater
„Die Datenübernahme ist technisch standardisiert, erfordert aber immer eine fachliche Prüfung. Besonders bei offenen Posten und Anlagenbuchhaltung können fehlerhafte Exporte zu Problemen führen. Wir validieren jeden Import vollständig, bevor wir die laufende Buchhaltung aufnehmen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Probleme können bei der Übernahme auftreten?
Trotz standardisierter DATEV-Formate treten in der Praxis immer wieder Probleme bei der Datenübernahme auf. Die häufigsten Fehlerquellen liegen in unvollständigen Exporten, abweichenden Kontenrahmen oder fehlerhaften Stammdaten.
Typische Problemfelder
Unvollständige Exporte
Fehlende Wirtschaftsjahre, keine offenen Posten oder nur Saldenvorträge statt vollständiger Bewegungsdaten. Lösung: Nachforderung beim alten Steuerberater mit genauer Spezifikation der fehlenden Daten.
Abweichende Kontenrahmen
Individuelle Anpassungen im Kontenplan, die nicht standardkonform sind. Lösung: Mapping der alten auf neue Konten oder Übernahme des individuellen Kontenplans nach Prüfung.
Verzögerungen durch Kooperationsprobleme
In der Praxis kommt es vor, dass die bisherige Kanzlei den Export verzögert oder unvollständig erstellt. Rechtlich ist der Steuerberater nach § 66 StBerG zur vollständigen und zeitnahen Herausgabe verpflichtet. Bei ungerechtfertigter Verweigerung kann eine Beschwerde bei der zuständigen Steuerberaterkammer eingereicht werden.
Praxis-Tipp
Bei OnlineBilanz übernimmt der Wechselassistent die gesamte Kommunikation mit der alten Kanzlei. Mandanten müssen sich nicht selbst mit technischen Details auseinandersetzen. Die Datenübernahme wird durch das Steuerberater-Team geprüft und freigegeben.
Wie lange dauert die Übernahme und gibt es Unterbrechungen?
Die Dauer der DATEV-Bestandsübernahme hängt von mehreren Faktoren ab: Komplexität der Buchhaltung, Kooperation der alten Kanzlei und Qualität der Exportdaten. In der Regel sollte mit einem Zeitrahmen von 2 bis 4 Wochen vom Kündigungsschreiben bis zur vollständigen Betriebsbereitschaft beim neuen Steuerberater gerechnet werden.
Phasen und typische Zeiträume
| Phase | Dauer | Abhängigkeiten |
|---|---|---|
| Kündigung & Honorarabgleich | 3–7 Tage | Reaktionszeit alte Kanzlei, offene Rechnungen |
| Export-Erstellung | 5–10 Tage | Arbeitsbelastung alte Kanzlei, Komplexität Datenbestand |
| Datenübermittlung | 1–2 Tage | Technische Schnittstellen, Dateigröße |
| Import & Validierung | 3–5 Tage | Datenqualität, notwendige Nachbearbeitungen |
| Testbuchungen & Freigabe | 2–3 Tage | Fachliche Prüfung durch Steuerberater |
Vermeidung von Unterbrechungen in der laufenden Buchhaltung
Während der Übergangsphase kann die laufende Buchhaltung grundsätzlich ohne Unterbrechung fortgeführt werden. Die beste Strategie ist ein Wechsel zum Monatsende oder Quartalsende, idealerweise nach Abschluss der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
- Optimaler Zeitpunkt: Zum 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12. – nach Abschluss der UStVA
- Belege während Übergangsphase: Können parallel gesammelt und nach Import verbucht werden
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Entweder noch durch alte Kanzlei oder nach Import durch neue Kanzlei
- Zahlungsverkehr: Läuft unabhängig von der Steuerberatung weiter, Bankdaten werden mit DATEV-Bestand übernommen
„Wir empfehlen einen Wechsel zum Quartalsende. So können wir die Datenübernahme in Ruhe prüfen und die erste UStVA bereits vollständig beim neuen Mandat erstellen. Der Mandant merkt von der Übernahme in der Regel nichts – die Buchhaltung läuft nahtlos weiter.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Kosten entstehen bei der Datenübernahme?
Die Kosten für die Übernahme von DATEV-Beständen setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen. Neben möglichen Gebühren der alten Kanzlei für die Datenzusammenstellung entstehen Kosten für die Prüfung und den Import bei der neuen Kanzlei.
Gebühren der abgebenden Kanzlei
Nach § 66 StBerG ist der Steuerberater zur Herausgabe verpflichtet. Für die Zusammenstellung und den Export darf er eine angemessene Vergütung nach § 10 StBVV verlangen, sofern dies nicht bereits durch das laufende Mandat abgegolten ist. Üblich sind Pauschalen zwischen 150 und 500 Euro, abhängig vom Umfang der Daten.
Achtung
Manche Kanzleien verlangen unangemessen hohe Gebühren für die Datenherausgabe. Liegt die Forderung deutlich über 500 Euro ohne erkennbaren Mehraufwand, sollte diese hinterfragt und gegebenenfalls mit der Steuerberaterkammer geklärt werden.
Kosten bei der übernehmenden Kanzlei
Die neue Kanzlei berechnet für Import, Validierung und Testbuchungen ebenfalls Gebühren nach StBVV. Diese können je nach Umfang zwischen 200 und 800 Euro liegen. Bei OnlineBilanz ist die Datenübernahme im Festpreis enthalten – es entstehen keine separaten Kosten für den Import und die Prüfung der DATEV-Bestände.
Export alte Kanzlei
150–500 Euro (Pauschale nach § 10 StBVV)
Import neue Kanzlei
200–800 Euro (bei klassischen Kanzleien)
OnlineBilanz
Im Festpreis enthalten – keine zusätzlichen Kosten
Wer den Steuerberaterwechsel mit vollständiger Datenübernahme plant, sollte die Gesamtkosten berücksichtigen. Bei OnlineBilanz entfallen separate Importgebühren, und der Wechselassistent koordiniert die Übernahme ohne zusätzliche Kosten.
Wie werden Datenschutz und Steuergeheimnis gewahrt?
Die Übertragung von DATEV-Beständen unterliegt strengen datenschutzrechtlichen und berufsrechtlichen Anforderungen. Neben der DSGVO ist insbesondere das Steuergeheimnis nach § 203 StGB zu beachten, das Steuerberater zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet.
Rechtliche Grundlagen
- § 203 StGB: Strafbewehrte Verschwiegenheitspflicht für Steuerberater – Verletzung mit bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht
- Art. 32 DSGVO: Pflicht zu technisch-organisatorischen Maßnahmen (Verschlüsselung, Zugriffsschutz)
- § 62 StBerG: Berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht
- § 66 StBerG: Herausgabepflicht unter Wahrung des Steuergeheimnisses
Technische Schutzmaßnahmen bei der Datenübertragung
Die Übertragung von DATEV-Beständen erfolgt ausschließlich über verschlüsselte Kanäle. DATEV selbst bietet hierfür mehrere sichere Wege:
- DATEV-Rechenzentrum: Direkte Übertragung zwischen Mandantenstämmen über DATEV-Infrastruktur
- DATEV Upload: Verschlüsselter Upload in geschützten Bereich mit Zugangsbeschränkung
- Verschlüsselte E-Mail: Ende-zu-Ende-Verschlüsselung mit S/MIME oder PGP
- Verschlüsselter Datenträger: Bei großen Datenmengen per verschlüsseltem USB-Stick oder Festplatte
Datenschutz-Hinweis
Bei OnlineBilanz erfolgt die Datenübernahme ausschließlich über DATEV-zertifizierte, verschlüsselte Kanäle. Alle beteiligten Mitarbeiter unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB. Ein AVV-Vertrag (Auftragsverarbeitungsvertrag) wird automatisch mit dem Mandatsvertrag geschlossen.
Aufbewahrung und Löschung beim alten Steuerberater
Nach Mandatsbeendigung ist die alte Kanzlei weiterhin zur Aufbewahrung der Unterlagen gemäß § 66 Abs. 3 StBerG verpflichtet – und zwar für die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (10 Jahre für steuerrelevante Unterlagen nach § 147 AO). Die Daten dürfen nicht einfach gelöscht werden, auch wenn das Mandat beendet ist.
Gibt es Besonderheiten bei GmbH und UG?
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) sind neben der reinen Finanzbuchhaltung zusätzliche Datenbestände und rechtliche Fristen zu beachten. Die Übernahme von DATEV-Beständen muss daher auch die Jahresabschluss-Historie und die Offenlegungspflichten berücksichtigen.
Zusätzliche Datenbestände bei Kapitalgesellschaften
- Jahresabschlüsse: Bilanzen und GuV der Vorjahre (§ 242, § 264 HGB)
- Anhang und Lagebericht: Sofern erstellungspflichtig nach § 264 Abs. 1 HGB
- Offenlegungshistorie: Nachweise über erfolgte Offenlegungen im Unternehmensregister
- Gesellschafterbeschlüsse: Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG)
- Steuererklärungen: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer der Vorjahre
- Anlagenbuchhaltung: Vollständige AfA-Verläufe für alle Wirtschaftsgüter
Fristen und Pflichten nach HGB und GmbHG
Kapitalgesellschaften unterliegen strengen gesetzlichen Fristen, die auch während eines Steuerberaterwechsels eingehalten werden müssen. Ein Wechsel darf nicht zur Fristversäumnis führen.
| Pflicht | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Jahresabschluss aufstellen | Kleine GmbH: 6 Monate, sonst 3 Monate | § 264 Abs. 1 HGB |
| Jahresabschluss feststellen | Kleine GmbH: 11 Monate, sonst 8 Monate | § 42a Abs. 2 GmbHG |
| Offenlegung im Unternehmensregister | 12 Monate nach Bilanzstichtag | § 325 HGB |
| Körperschaftsteuererklärung | 7 Monate (mit StB: 28 Monate) | § 149 Abs. 2 AO |
| Gewerbesteuererklärung | 7 Monate (mit StB: 28 Monate) | § 149 Abs. 2 AO |
Wichtig für GmbH-Geschäftsführer
Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist (12 Monate nach § 325 HGB) droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB. Während eines Steuerberaterwechsels müssen diese Fristen im Blick bleiben – die Verantwortung liegt beim Geschäftsführer, nicht beim Steuerberater.
Nahtlose Fortführung bei OnlineBilanz
Bei einem Wechsel zu OnlineBilanz werden alle Fristen im Onboarding-Prozess erfasst. Das Steuerberater-Team prüft den Status offener Jahresabschlüsse und Offenlegungen und erstellt einen verbindlichen Zeitplan. Die DATEV-Übernahme wird so terminiert, dass keine Frist gefährdet wird.
„Gerade bei GmbH und UG ist die Übernahme sensibel: Wir prüfen sofort, welche Jahresabschlüsse noch offen sind, welche Fristen laufen und ob Offenlegungen nachgeholt werden müssen. Die DATEV-Daten werden parallel überprüft, während wir bereits die laufenden Pflichten übernehmen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie funktioniert die Wechselassistenz bei OnlineBilanz?
OnlineBilanz bietet einen vollständig betreuten Wechselprozess für Unternehmen, die mit ihren DATEV-Beständen zu einem digitalen Steuerberater wechseln möchten. Der Wechselassistent koordiniert alle Schritte zwischen alter Kanzlei, Mandant und dem OnlineBilanz Steuerberater-Team – ohne Unterbrechung der laufenden Buchhaltung.
Ablauf der Wechselassistenz
- Erstgespräch: Servet Gündogan, Büroleiter in Stuttgart, erfasst den aktuellen Stand (offene Jahresabschlüsse, laufende Fristen, Datenumfang)
- Kündigungsvorlage: OnlineBilanz stellt eine rechtsichere Kündigungsvorlage bereit, die der Mandant an die alte Kanzlei sendet
- Kommunikation mit alter Kanzlei: OnlineBilanz kontaktiert die alte Kanzlei direkt und fordert die DATEV-Daten in spezifiziertem Format an
- Datenübernahme & Validierung: Das Steuerberater-Team importiert die Daten, prüft Vollständigkeit und führt Testbuchungen durch
- Parallele Bearbeitung: Während der Prüfung werden bereits laufende Belege gesammelt und vorbereitet
- Nahtloser Übergang: Nach Freigabe wird die laufende Buchhaltung ohne Unterbrechung fortgesetzt
Vorteile gegenüber klassischem Kanzleiwechsel
Klassischer Wechsel
- Mandant koordiniert selbst zwischen Kanzleien
- Technische Abstimmungen oft unklar
- Honorar für Datenimport separat verhandelbar
- Risiko von Verzögerungen und Unterbrechungen
- Keine transparente Zeitplanung
OnlineBilanz Wechselassistenz
- Vollständige Koordination durch Büroleiter
- Standardisierter, erprobter Prozess
- Datenübernahme im Festpreis enthalten
- Garantiert nahtloser Übergang
- Verbindlicher Zeitplan mit Meilensteinen
„Wir haben den Wechselprozess über 200 Mal durchgeführt und optimiert. Der Mandant muss nur die Kündigung unterschreiben – den Rest übernehmen wir. Die alte Kanzlei erhält von uns eine präzise Spezifikation, welche Daten wir benötigen. Das vermeidet Missverständnisse und beschleunigt den Prozess erheblich.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Festpreis-Garantie
Die DATEV-Übernahme ist bei OnlineBilanz im Festpreis für den Jahresabschluss enthalten. Es gibt keine versteckten Kosten für Import, Validierung oder Testbuchungen. Der Festpreis wird vor Mandatsbeginn transparent kommuniziert und gilt unabhängig vom Aufwand der Datenübernahme.
Wer als GmbH- oder UG-Geschäftsführer den Steuerberater wechseln möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Die Wechselassistenz sorgt dafür, dass die DATEV-Bestände vollständig übernommen werden – ohne Unterbrechung, ohne Datenverlust, ohne versteckte Kosten.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich DATEV-Daten auch selbst exportieren und weitergeben?
Als Mandant haben Sie in der Regel keinen direkten Zugriff auf die DATEV-Software Ihres Steuerberaters. Der Export muss vom bisherigen Steuerberater durchgeführt werden, da nur er über die erforderlichen Zugriffsrechte und die technische Infrastruktur verfügt. Sie können jedoch den Export ausdrücklich verlangen und die Weitergabe an den neuen Berater autorisieren.
Was passiert, wenn der alte Steuerberater die Daten nicht herausgibt?
Der bisherige Steuerberater ist nach § 66 StBerG zur Herausgabe der Handakten verpflichtet, sobald das Mandatsverhältnis beendet ist und alle offenen Honorarforderungen beglichen wurden. Verweigert er die Herausgabe trotzdem, können Sie sich an die zuständige Steuerberaterkammer wenden oder im Extremfall rechtliche Schritte einleiten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur bei offenen Forderungen.
Muss der neue Steuerberater zwingend DATEV nutzen?
Nein, der neue Steuerberater muss nicht zwingend DATEV nutzen, sollte aber über Import-Schnittstellen verfügen, die DATEV-Formate verarbeiten können. Die meisten professionellen Buchhaltungsprogramme (z. B. ADDISON, Agenda, Lexware) bieten DATEV-Importfunktionen. Alternativ können Daten auch in standardisierten Formaten wie ASCII oder CSV exportiert und manuell übertragen werden, was jedoch aufwendiger ist.
Wie lange muss der alte Steuerberater die Daten aufbewahren?
Nach § 66 Abs. 3 StBerG besteht für Steuerberater eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren für alle wesentlichen Unterlagen. Dies umfasst sowohl Papierakten als auch elektronische Daten. Auch nach der Übergabe an den neuen Berater bleibt der bisherige Steuerberater zur Aufbewahrung verpflichtet, falls später noch Nachfragen oder Prüfungen erfolgen.
Kann ich während der Datenübernahme bereits mit dem neuen Berater arbeiten?
Ja, in der Regel können Sie bereits parallel mit dem neuen Steuerberater arbeiten, während die historischen Daten übertragen werden. Laufende Buchhaltung und aktuelle Steuererklärungen können meist sofort begonnen werden. Die historischen Daten dienen vor allem als Referenz und für Vergleichszwecke. Eine klare Absprache zwischen altem und neuem Berater über den Übergabezeitpunkt ist jedoch wichtig.
Werden auch E-Mails und Schriftverkehr übertragen?
Der Umfang der zu übertragenden Unterlagen hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich gehören alle mandatsbezogenen Dokumente zur Handakte im Sinne des § 66 StBerG. Dies umfasst in der Regel auch relevanten Schriftverkehr und E-Mails, sofern sie für die weitere steuerliche Beratung von Bedeutung sind. Rein interne Notizen oder Arbeitspapiere ohne Mandantenbezug sind davon ausgenommen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Steuerberatungsgesetz (StBerG), Handelsgesetzbuch (HGB), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


