Bundesanzeiger Ordnungsgeld GmbH 2026: Fristen & Höhe
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Wer als GmbH den Jahresabschluss nicht fristgerecht beim Unternehmensregister offenlegt, riskiert ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB. Dieser Ratgeber erklärt, welche Fristen gelten, wie das Verfahren beim Bundesamt für Justiz abläuft und wie Sie das Ordnungsgeld sicher vermeiden.
Kurzantwort
Ein Ordnungsgeld droht jeder GmbH, die ihren Jahresabschluss nicht innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegt (§ 325 HGB). Die Höhe beträgt 500 bis 25.000 Euro (§ 335 HGB). Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren ein, fordert zur Stellungnahme auf und setzt bei fortgesetzter Versäumnis das Ordnungsgeld fest.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Ordnungsgeld und wann droht es einer GmbH?
- Welche GmbHs müssen beim Unternehmensregister offenlegen?
- Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung?
- Wie läuft das Ordnungsgeldverfahren beim BfJ ab?
- Wer haftet für das Ordnungsgeld — Gesellschaft oder Geschäftsführer?
- Kann man gegen das Ordnungsgeld Einspruch einlegen?
- Wie kann man das Ordnungsgeld sicher vermeiden?
- Bundesanzeiger oder Unternehmensregister — was gilt seit 2022?
- Gibt es Befreiungen oder Sonderfälle bei der Offenlegungspflicht?
- Was kostet die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses?
Was ist ein Ordnungsgeld und wann droht es einer GmbH?
Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB ist eine Zwangsmaßnahme des Bundesamts für Justiz (BfJ), mit der Gesellschaften zur Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht angehalten werden. Es handelt sich um eine verwaltungsrechtliche Sanktion, nicht um eine Strafe im strafrechtlichen Sinne. Jede GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und weitere Kapitalgesellschaften sind nach § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss und — je nach Größenklasse — den Lagebericht sowie weitere Unterlagen elektronisch beim Unternehmensregister offenzulegen.
Seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Der Bundesanzeiger dient heute lediglich als Bekanntmachungsorgan, nicht als Offenlegungsstelle.
Achtung
Viele Geschäftsführer verwechseln noch immer Bundesanzeiger und Unternehmensregister. Das Ordnungsgeld wird seit 2022 ausschließlich wegen fehlender Offenlegung beim Unternehmensregister festgesetzt — nicht beim Bundesanzeiger.
Höhe und Rahmen des Ordnungsgeldes
Nach § 335 Abs. 1 HGB kann das BfJ ein Ordnungsgeld zwischen 500 Euro und 25.000 Euro festsetzen. Die tatsächliche Höhe orientiert sich an der Größenklasse der Gesellschaft, der Dauer der Verspätung, dem Verschulden der Geschäftsführung und eventuellen Vorstrafen. Erstfestsetzungen liegen bei kleinen GmbHs häufig im Bereich von 500 bis 2.500 Euro, bei mittelgroßen und großen Gesellschaften deutlich höher. Bei wiederholter Säumnis erfolgt regelmäßig eine Erhöhung.
Welche GmbHs müssen beim Unternehmensregister offenlegen?
Grundsätzlich sind alle Kapitalgesellschaften — GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, SE, KGaA — sowie GmbH & Co. KG und UG & Co. KG offenlegungspflichtig. Die konkrete Pflicht ergibt sich aus § 325 HGB. Entscheidend ist die Rechtsform, nicht die Unternehmensgröße, auch wenn die Größenklasse den Umfang der Offenlegung bestimmt.
Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 |
Es genügt, dass zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können unter bestimmten Voraussetzungen von Erleichterungen profitieren, bleiben aber offenlegungspflichtig.
Hinweis
Auch eine Ein-Personen-GmbH oder eine UG ohne Umsatz ist offenlegungspflichtig. Die Rechtsform allein begründet die Pflicht. Ausnahmen gibt es nur in eng definierten Sonderfällen, etwa nach § 264 Abs. 3 HGB bei Tochtergesellschaften mit Einbeziehung in einen Konzernabschluss (Befreiung).
Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung?
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen zwei zentralen Fristen: der Feststellungsfrist für den Jahresabschluss (§ 42a GmbHG) und der Offenlegungsfrist (§ 325 HGB). Beide Fristen sind zwingend und ordnungsrechtlich bewehrt.
Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG
Der Jahresabschluss muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Ablauf des Geschäftsjahres von den Gesellschaftern festgestellt werden:
- 11 Monate nach dem Bilanzstichtag für kleine Gesellschaften (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB i. V. m. § 42a Abs. 2 GmbHG)
- 8 Monate für mittelgroße und große Gesellschaften (§ 42a Abs. 1 GmbHG)
Beispiel: Bilanzstichtag 31.12.2025 → kleine GmbH muss bis 30.11.2026 feststellen, mittelgroße bis 31.08.2026.
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen (§ 325 Abs. 1a HGB). Diese Frist ist für alle Größenklassen identisch. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Frist also bis zum 31.12.2026.
„In der Praxis überschneiden sich beide Fristen oft zeitlich. Wir empfehlen Geschäftsführern, den Jahresabschluss rechtzeitig vom Steuerberater erstellen und zeitnah feststellen zu lassen, damit für die Offenlegung ausreichend Puffer bleibt. Wer spät dran ist, riskiert nicht nur das Ordnungsgeld, sondern auch Druck auf die Gesellschafterversammlung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie läuft das Ordnungsgeldverfahren beim BfJ ab?
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflichten elektronisch. Sobald die Frist nach § 325 HGB abgelaufen ist, prüft das BfJ automatisiert, ob die erforderlichen Unterlagen beim Unternehmensregister eingegangen sind. Ist dies nicht der Fall, leitet es ein Ordnungsgeldverfahren ein.
Phase 1: Erinnerungsschreiben
Das BfJ verschickt zunächst ein formloses Erinnerungsschreiben an die im Handelsregister hinterlegte Geschäftsadresse. Dieses Schreiben ist gebührenfrei und soll die Geschäftsführung zur freiwilligen Nachholung bewegen. Es gewährt in der Regel eine Nachfrist von etwa vier Wochen.
Phase 2: Androhung des Ordnungsgeldes
Erfolgt keine Offenlegung, erlässt das BfJ einen förmlichen Androhungsbescheid nach § 335 Abs. 2 HGB. Darin wird die Höhe des drohenden Ordnungsgeldes konkret benannt und eine erneute Frist zur Nachholung gesetzt. Gegen diesen Bescheid kann binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden (§ 335 Abs. 5 HGB).
Phase 3: Festsetzung des Ordnungsgeldes
Bleibt auch die Androhung erfolglos, setzt das BfJ das Ordnungsgeld durch Festsetzungsbescheid fest. Dieser Bescheid ist ein Verwaltungsakt und vollstreckbar. Auch dagegen ist Einspruch binnen zwei Wochen möglich. Wird dieser zurückgewiesen, bleibt der Weg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Achtung
Das Ordnungsgeld kann auch mehrfach festgesetzt werden, bis die Offenlegung erfolgt ist (§ 335 Abs. 4 HGB). Wer die Offenlegung dauerhaft verweigert, muss mit wiederholten Bescheiden und steigenden Beträgen rechnen.
Wer haftet für das Ordnungsgeld — Gesellschaft oder Geschäftsführer?
Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB richtet sich formell gegen die Gesellschaft als juristische Person. Der Festsetzungsbescheid wird daher auf die GmbH oder UG ausgestellt, nicht auf den Geschäftsführer persönlich. Die Gesellschaft muss das Ordnungsgeld bezahlen.
Innenhaftung des Geschäftsführers
Geschäftsführer haften jedoch nach § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft auf Schadensersatz, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen. Die Verletzung der Offenlegungspflicht gilt als Pflichtverletzung. Kann die Gesellschaft das Ordnungsgeld nicht aus eigenen Mitteln bezahlen oder verlangt sie Ersatz, haftet der Geschäftsführer persönlich mit seinem Privatvermögen.
Besteht ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, kann dieser Haftungsregelungen oder Freistellungsklauseln enthalten. In der Praxis werden solche Ansprüche jedoch selten geltend gemacht, da oft Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer besteht (Gesellschafter-Geschäftsführer). Bei Fremdgeschäftsführern sieht die Lage anders aus.
„Aus steuerberaterlicher Sicht empfehlen wir, die Offenlegung als festen Bestandteil der Compliance zu betrachten. Das Ordnungsgeld ist vermeidbar — durch rechtzeitige Beauftragung des Steuerberaters, Feststellung durch die Gesellschafterversammlung und elektronische Einreichung beim Unternehmensregister. Wer hier Struktur schafft, vermeidet Haftungsrisiken.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Mehrere Geschäftsführer: Gesamtverantwortung
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, haften diese grundsätzlich gesamtschuldnerisch (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Eine interne Aufgabenverteilung entlastet nicht vollständig: Jeder Geschäftsführer muss sich vergewissern, dass die Offenlegung erfolgt. Eine saubere Ressortverteilung mit schriftlicher Dokumentation kann jedoch die persönliche Haftung auf den zuständigen Geschäftsführer (z. B. Finanzressort) konzentrieren.
Kann man gegen das Ordnungsgeld Einspruch einlegen?
Ja. Gegen den Androhungs- und den Festsetzungsbescheid des BfJ kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Einspruch eingelegt werden (§ 335 Abs. 5 HGB i. V. m. VwVG). Der Einspruch muss begründet werden und sollte konkrete Gründe darlegen, warum das Ordnungsgeld rechtswidrig oder unverhältnismäßig ist.
Typische Einspruchsgründe
- Offenlegung ist bereits erfolgt: Nachweis, dass die Unterlagen fristgerecht eingereicht wurden (z. B. Einreichungsbestätigung des Unternehmensregisters)
- Adressänderung nicht bekannt: Die Gesellschaft war unter der im Handelsregister eingetragenen Adresse nicht erreichbar, ohne dass dies schuldhaft war
- Formfehler des BfJ: Der Bescheid enthält Rechtsfehler, etwa falsche Fristberechnung oder fehlerhafte Adressierung
- Unverhältnismäßigkeit: Die Höhe des Ordnungsgeldes steht außer Verhältnis zur Größe der Gesellschaft oder der Dauer der Verspätung
Ein Einspruch hat aufschiebende Wirkung: Das Ordnungsgeld muss zunächst nicht bezahlt werden, bis über den Einspruch entschieden ist. Die Offenlegungspflicht bleibt jedoch bestehen. Wird die Offenlegung während des Einspruchsverfahrens nachgeholt, stellt das BfJ das Verfahren häufig ein oder reduziert das Ordnungsgeld deutlich.
Hinweis
In der Praxis ist die Nachholung der Offenlegung der schnellste Weg zur Verfahrensbeendigung. Wer offenlegt und dann Einspruch einlegt mit Verweis auf die inzwischen erfolgte Erfüllung, hat gute Chancen auf eine Reduzierung oder vollständige Aufhebung.
Rechtsweg bei Zurückweisung
Weist das BfJ den Einspruch zurück, bleibt der Weg zum Verwaltungsgericht (§ 132 GmbHG i. V. m. VwGO). Die Anfechtungsklage muss binnen eines Monats nach Zustellung des Zurückweisungsbescheids erhoben werden. Ein Anwalt ist hier dringend zu empfehlen, da Verwaltungsverfahren formstreng sind.
Wie kann man das Ordnungsgeld sicher vermeiden?
Das Ordnungsgeld ist vollständig vermeidbar, wenn die Offenlegungspflichten strukturiert erfüllt werden. Die folgenden Maßnahmen haben sich in der Praxis bewährt und sollten als fester Bestandteil der jährlichen Compliance-Routine etabliert werden.
1. Jahresabschluss rechtzeitig erstellen lassen
Beauftragen Sie einen Steuerberater frühzeitig — idealerweise unmittelbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Steuerberater benötigt Zeit für Buchhaltung, Bilanzierung und eventuell notwendige Rückfragen. Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) sollte die Beauftragung spätestens im ersten Quartal 2026 erfolgen.
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langwierige Suche oder intransparente Honorarverhandlungen, findet bei OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und klaren Fristen. Der Jahresabschluss wird durch zugelassene Steuerberater erstellt und rechtsverbindlich unterzeichnet — digital koordiniert, ohne Wartezeiten.
2. Gesellschafterversammlung zur Feststellung einberufen
Nach Fertigstellung des Jahresabschlusses muss die Gesellschafterversammlung den Abschluss förmlich feststellen (§ 42a GmbHG). Protokollieren Sie die Feststellung schriftlich und fügen Sie das Protokoll den Offenlegungsunterlagen bei. Ohne Feststellungsbeschluss ist die Offenlegung unvollständig.
3. Elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister
Die Offenlegung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Portal www.unternehmensregister.de. Sie benötigen ein Benutzerkonto und müssen die Unterlagen im Format XHTML oder XBRL (bei Pflicht zur strukturierten E-Bilanz) hochladen. Nach erfolgreicher Einreichung erhalten Sie eine Bestätigungsmail — bewahren Sie diese unbedingt auf.
-
Jahresabschluss und Lagebericht (falls erforderlich) erstellen lassen
-
Gesellschafterversammlung einberufen und Feststellungsbeschluss fassen
-
Unterlagen im richtigen Format (XHTML/XBRL) konvertieren
-
Einreichung beim Unternehmensregister durchführen
-
Einreichungsbestätigung archivieren
-
Handelsregisteradresse aktuell halten
4. Wiedervorlage-System etablieren
Legen Sie für jedes Geschäftsjahr einen festen Termin im Kalender an, etwa sechs Monate nach Bilanzstichtag. Nutzen Sie digitale Erinnerungsfunktionen oder übertragen Sie die Fristenkontrolle an Ihren Steuerberater. Geschäftsführer sollten die Offenlegung als jährliche Pflicht in ihre Governance-Struktur integrieren.
Bundesanzeiger oder Unternehmensregister — was gilt seit 2022?
Viele Geschäftsführer verwechseln noch immer Bundesanzeiger und Unternehmensregister. Der Grund: Bis zum 31.07.2022 war der Bundesanzeiger die zentrale Offenlegungsstelle. Mit Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 01.08.2022 hat sich dies grundlegend geändert.
Die Rechtslage seit 01.08.2022
Seit dem 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister (§ 325 HGB). Der Bundesanzeiger ist seitdem nicht mehr Offenlegungsstelle, sondern fungiert lediglich als Bekanntmachungsorgan für andere Zwecke, etwa Gesellschafterbeschlüsse, Handelsregisteränderungen oder Insolvenzbekanntmachungen.
Unternehmensregister
- www.unternehmensregister.de
- Elektronische Einreichung (XHTML/XBRL)
- Rechtsgrundlage: § 325 HGB
Bundesanzeiger
- www.bundesanzeiger.de
- Nur noch für bestimmte Bekanntmachungen
- Keine Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse
Wer den Jahresabschluss versehentlich beim Bundesanzeiger veröffentlicht, hat die gesetzliche Offenlegungspflicht nach § 325 HGB nicht erfüllt. Das BfJ wird dennoch ein Ordnungsgeldverfahren einleiten, da die Einreichung beim Unternehmensregister fehlt.
Achtung
Achtung: Alte Formulare, Softwareprogramme oder Beratungsunterlagen können noch auf den Bundesanzeiger verweisen. Prüfen Sie sorgfältig, dass Sie beim richtigen Portal (Unternehmensregister) einreichen. Unsicherheit sollte mit dem Steuerberater geklärt werden.
Gibt es Befreiungen oder Sonderfälle bei der Offenlegungspflicht?
Grundsätzlich sind alle Kapitalgesellschaften offenlegungspflichtig. Es gibt jedoch eng definierte Ausnahmen und Sonderfälle, in denen eine Befreiung oder Erleichterung greifen kann. Diese sollten im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, da eine fälschliche Annahme einer Befreiung zum Ordnungsgeld führt.
§ 264 Abs. 3 HGB: Befreiung für Tochtergesellschaften
Ist eine GmbH oder UG als Tochtergesellschaft in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines eigenen Jahresabschlusses befreit werden (§ 264 Abs. 3 HGB). Die Befreiung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft:
- Das Mutterunternehmen muss mindestens 90 % der Anteile halten
- Die übrigen Gesellschafter müssen der Befreiung zustimmen
- Die Befreiung muss im Anhang des Konzernabschlusses offengelegt werden
- Der Konzernabschluss muss nach deutschen oder gleichwertigen Vorschriften erstellt werden
In der Praxis ist diese Befreiung eher selten, da die Anforderungen hoch sind und häufig nicht vollständig erfüllt werden.
Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB
Kleinstkapitalgesellschaften (Bilanzsumme ≤ 450.000 €, Umsatzerlöse ≤ 900.000 €, ≤ 10 Arbeitnehmer) können von umfangreichen Erleichterungen bei Bilanzierung und Anhang profitieren (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB, § 326 HGB). Die Offenlegungspflicht besteht jedoch weiterhin — lediglich der Umfang ist reduziert. So kann etwa auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung verzichtet werden, wenn bestimmte Angaben im Anhang gemacht werden.
Ruhende oder insolvente Gesellschaften
Auch ruhende GmbHs oder UGs ohne operative Tätigkeit bleiben offenlegungspflichtig, solange sie im Handelsregister eingetragen sind. Gleiches gilt für insolvente Gesellschaften: Die Offenlegungspflicht endet erst mit der Löschung im Handelsregister. Der Insolvenzverwalter ist dann für die Erfüllung verantwortlich.
„In der Praxis erleben wir häufig Missverständnisse bei ruhenden Gesellschaften. Viele Geschäftsführer glauben, ohne Geschäftsbetrieb entfalle die Offenlegungspflicht. Das ist falsch. Erst die Liquidation und Löschung beenden die Pflicht. Bis dahin muss jährlich ein Jahresabschluss erstellt und offengelegt werden — auch wenn es sich um eine Nullbilanz handelt.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Was kostet die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses?
Die Kosten für Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen: Honorar des Steuerberaters, Gebühren für die Offenlegung beim Unternehmensregister und gegebenenfalls Kosten für Software oder externe Dienstleister.
Steuerberater-Honorar
Das Honorar für die Erstellung des Jahresabschlusses richtet sich in der Regel nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Die Höhe hängt ab vom Gegenstandswert (Bilanzsumme oder Umsatzerlöse), Komplexität der Buchführung, Anzahl der Geschäftsvorfälle und Größenklasse. Typische Honorarspannen:
- Kleine GmbH/UG: 1.500 – 4.000 Euro (ohne Buchhaltung)
- Mittelgroße GmbH: 4.000 – 10.000 Euro
- Große GmbH oder prüfungspflichtige Gesellschaft: ab 10.000 Euro zzgl. Prüfungshonorar
Wer Transparenz und Planbarkeit sucht, kann auf OnlineBilanz.de Jahresabschlüsse zu Festpreisen durch zugelassene Steuerberater erstellen lassen. Die Preise sind vorab klar kommuniziert, ohne versteckte Kosten oder Überraschungen. Der Ablauf ist digital, koordiniert durch Servet Gündogan und das Team in Stuttgart, fachlich erstellt und unterzeichnet durch das Steuerberater-Team.
Offenlegungsgebühren beim Unternehmensregister
Die elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister ist gebührenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach der Größenklasse und dem Umfang der offenzulegenden Unterlagen:
| Größenklasse | Offenlegungsgebühr |
|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaften | ca. 35 – 50 Euro |
| Kleine Kapitalgesellschaften | ca. 50 – 70 Euro |
| Mittelgroße/Große Gesellschaften | ca. 70 – 100 Euro |
Die Gebühren werden unmittelbar bei der elektronischen Einreichung fällig und per Lastschrift oder Kreditkarte eingezogen.
Gesamtbetrachtung und Einsparpotenzial
Verglichen mit dem potenziellen Ordnungsgeld (500 – 25.000 Euro) und dem Haftungsrisiko für den Geschäftsführer sind die Kosten für eine ordnungsgemäße Erstellung und Offenlegung moderat. Investitionen in eine strukturierte, rechtzeitige Abwicklung zahlen sich in Form von Rechtssicherheit, Compliance und Vermeidung von Sanktionen aus.
500 – 25.000 €
Ordnungsgeld bei Versäumnis
1.500 – 4.000 €
Typisches StB-Honorar kleine GmbH
35 – 100 €
Offenlegungsgebühr Unternehmensregister
Häufig gestellte Fragen
Kann eine GmbH in Gründung (GmbH i.G.) auch ein Ordnungsgeld erhalten?
Nein. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB beginnt erst mit Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Eine GmbH i.G. muss keinen Jahresabschluss offenlegen und kann daher kein Ordnungsgeld erhalten. Sobald die Eintragung erfolgt ist, gelten jedoch die vollen Fristen ab dem ersten Bilanzstichtag.
Wird das Ordnungsgeld automatisch erlassen, wenn man nachträglich offenlegt?
Nein. Auch wenn die GmbH nach Einleitung des Verfahrens nachlegt, kann das Bundesamt für Justiz das Ordnungsgeld festsetzen. Allerdings wird in der Praxis häufig ein niedrigerer Betrag festgesetzt oder von einer Festsetzung abgesehen, wenn die Offenlegung zeitnah nachgeholt wird. Eine Garantie gibt es jedoch nicht.
Muss eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) auch offenlegen?
Ja. Die Gemeinnützigkeit befreit nicht von der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Auch eine gGmbH muss den Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen. Allerdings gelten für gemeinnützige Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen bei der Größenklasseneinstufung (§ 267a HGB).
Wie lange bleibt der offengelegte Jahresabschluss öffentlich einsehbar?
Der beim Unternehmensregister offengelegte Jahresabschluss bleibt unbegrenzt öffentlich einsehbar. Jedermann kann gegen Gebühr Einsicht nehmen. Eine Löschung erfolgt nur bei rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung oder in seltenen Ausnahmefällen (z. B. Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben).
Was passiert, wenn der Geschäftsführer das Ordnungsgeld persönlich nicht zahlen kann?
Wird das Ordnungsgeld gegen die Gesellschaft festgesetzt, haftet zunächst die GmbH. Hat der Geschäftsführer schuldhaft die Offenlegung versäumt, kann die GmbH intern Regress beim Geschäftsführer nehmen (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Ist der Geschäftsführer persönlich adressiert, kann bei Zahlungsunfähigkeit Vollstreckung erfolgen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe wie bei Geldstrafen gibt es beim Ordnungsgeld nicht.
Gilt die 12-Monats-Frist auch für ausländische Tochtergesellschaften deutscher GmbHs?
Nein. Ausländische Tochtergesellschaften unterliegen dem jeweiligen nationalen Recht. Nur GmbHs, die im deutschen Handelsregister eingetragen sind, müssen nach § 325 HGB beim deutschen Unternehmensregister offenlegen. Umgekehrt können deutsche Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne offenlegungspflichtig sein, wenn sie nach deutschem Recht firmieren.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


