Bilanzierungspflicht OHG 2026: Fristen & Umfang
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bilanzierungspflicht für die OHG ergibt sich aus Handels- und Steuerrecht und hängt von Größenklasse, Umsatz und Gewinn ab. Dieser Ratgeber erklärt, wann eine OHG bilanzieren muss, welche Bestandteile der Jahresabschluss umfasst, welche Fristen gelten und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen – Stand 2026.
Kurzantwort
Eine OHG ist grundsätzlich nach § 238 ff. HGB zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet, sobald sie als Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Steuerlich greift die Bilanzierungspflicht nach § 140 AO bei Überschreiten der Umsatz- oder Gewinngrenzen. Der Jahresabschluss muss innerhalb gesetzlicher Fristen erstellt und je nach Größenklasse offengelegt werden.
Inhaltsverzeichnis
- Wann besteht Bilanzierungspflicht für eine OHG?
- Umfang der Bilanzierungspflicht nach Größenklasse
- Jahresabschluss: Bestandteile und Fristen für die OHG
- Steuerliche Bilanzierungspflicht und Gewinnermittlung bei der OHG
- Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister
- Sanktionen bei Verstößen gegen die Bilanzierungspflicht
- Sonderfälle: Bilanzierung bei Umwandlung und Liquidation
- Digitale Buchhaltung und Unterstützung durch Steuerberater
Wann besteht Bilanzierungspflicht für eine OHG?
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist gemäß § 6 Abs. 1 HGB kraft Rechtsform ein Kaufmann im Sinne des HGB. Daraus folgt unmittelbar die originäre Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 238 Abs. 1 HGB und § 242 HGB. Anders als beim Einzelkaufmann oder der GbR, die unter bestimmten Schwellenwerten von der Buchführungspflicht befreit sein können, unterliegt die OHG ohne Ausnahme der handelsrechtlichen Bilanzierungspflicht – unabhängig von Umsatz, Gewinn oder Bilanzsumme.
Rechtliche Grundlagen der Bilanzierungspflicht
- § 6 Abs. 1 HGB: OHG ist Formkaufmann, daher handelsrechtlich zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet
- § 238 Abs. 1 HGB: Pflicht zur Führung von Büchern nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
- § 242 Abs. 1 HGB: Pflicht zur Aufstellung eines Inventars sowie einer Eröffnungsbilanz und eines Jahresabschlusses
- § 264a HGB: OHG unterliegt als Personenhandelsgesellschaft teilweise den Vorschriften für Kapitalgesellschaften, insbesondere bei der Offenlegung, wenn bestimmte Größenmerkmale erfüllt sind
Die Bilanzierungspflicht beginnt mit der Eintragung ins Handelsregister. Ab diesem Zeitpunkt muss die OHG eine Eröffnungsbilanz erstellen und zum Ende jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufstellen, der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) umfasst. Eine Nichtbeachtung kann zu erheblichen steuerlichen und handelsrechtlichen Sanktionen führen.
Praxishinweis: Keine Befreiung für kleine OHG
Auch wenn Ihre OHG nur geringe Umsätze erzielt oder nur zwei Gesellschafter hat: Die handelsrechtliche Bilanzierungspflicht entfällt nicht. Viele Gründer übersehen, dass bereits mit Handelsregistereintrag die volle Buchführungs- und Bilanzierungspflicht greift – unabhängig von der wirtschaftlichen Aktivität.
Umfang der Bilanzierungspflicht nach Größenklasse
Der konkrete Umfang der Bilanzierungspflicht richtet sich bei der OHG nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Überschreitet die OHG an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte, gelten erweiterte Pflichten – insbesondere zur Offenlegung gemäß § 325 HGB und zur Erstellung eines Anhangs nach § 264a HGB.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Stand 2026 gelten die durch das MicroBilG und BilRUG angepassten Schwellenwerte. Für die Einstufung müssen die Werte an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen überschritten werden. Wird erstmals ein Schwellenwert überschritten, erfolgt die Umstufung im Folgejahr.
Besonderheiten bei mittelgroßen und großen OHG
- Mittelgroße und große OHG müssen gemäß § 264a HGB einen Anhang erstellen und offenlegen
- Große OHG sind nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB verpflichtet, einen Lagebericht aufzustellen
- Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB greift für alle OHG, die die Schwellenwerte für kleine Personengesellschaften überschreiten
- Seit DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger
„In der Praxis beobachten wir häufig, dass OHG-Gesellschafter die Größenklasse unterschätzen. Besonders beim Überschreiten der Schwellenwerte für mittelgroße Gesellschaften entstehen plötzlich Anhang- und Offenlegungspflichten. Hier ist eine vorausschauende Planung entscheidend, um Ordnungsgelder zu vermeiden.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Jahresabschluss: Bestandteile und Fristen für die OHG
Der Jahresabschluss einer OHG umfasst nach § 242 Abs. 3 HGB mindestens die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Bei mittelgroßen und großen OHG kommen gemäß § 264a HGB der Anhang sowie bei großen OHG der Lagebericht hinzu. Die Aufstellung muss innerhalb bestimmter gesetzlicher Fristen erfolgen, um handelsrechtliche und steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.
Gesetzliche Aufstellungs- und Feststellungsfristen
Kleine OHG
Feststellung des Jahresabschlusses innerhalb von 11 Monaten nach dem Bilanzstichtag (§ 42a GmbHG analog). Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis spätestens 30.11.2026.
Mittelgroße/große OHG
Feststellung innerhalb von 8 Monaten nach dem Bilanzstichtag. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 muss der Jahresabschluss bis spätestens 31.08.2026 festgestellt sein.
Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter. Die OHG ist nicht verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung zu protokollieren, doch empfiehlt sich aus Beweisgründen eine schriftliche Dokumentation des Feststellungsbeschlusses. Nach der Feststellung beginnt die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB, wenn die OHG offenlegungspflichtig ist.
Achtung: Ordnungsgeld bei Fristversäumnis
Bei Nichteinreichung des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz setzt diese Sanktion konsequent durch – auch bei kleinen OHG, sobald sie offenlegungspflichtig sind.
-
Bilanzstichtag festlegen (meist 31.12.)
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Inventur und Bewertung durchführen
-
Jahresabschluss aufstellen (Bilanz, GuV, ggf. Anhang und Lagebericht)
-
Feststellungsbeschluss der Gesellschafter einholen
-
Bei Offenlegungspflicht: Einreichung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten
-
Steuerliche Abgabe: Steuerbilanz und Erklärungen beim Finanzamt einreichen
Steuerliche Bilanzierungspflicht und Gewinnermittlung bei der OHG
Parallel zur handelsrechtlichen Bilanzierungspflicht besteht für die OHG die steuerliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 140 AO in Verbindung mit § 141 AO. Die OHG ist als Personengesellschaft selbst nicht körperschaftsteuerpflichtig, sondern transparent besteuert: Der Gewinn wird durch einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 179 AO ermittelt und den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugerechnet.
Gewinnermittlung und steuerliche Besonderheiten
- Die OHG erstellt eine Steuerbilanz, die den Gewinn nach steuerlichen Vorschriften (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) ermittelt
- Der Gewinn wird durch einheitliche und gesonderte Feststellung beim Betriebsfinanzamt ermittelt (§ 179 AO, § 180 AO)
- Jeder Gesellschafter erhält einen Feststellungsbescheid, der den ihm zugerechneten Gewinnanteil ausweist
- Die Gesellschafter versteuern ihren Gewinnanteil in der persönlichen Einkommensteuererklärung (Anlage G)
- Gewerbesteuer fällt auf Ebene der OHG an und wird durch Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt
Die Handelsbilanz und die Steuerbilanz können sich in den Ansatz- und Bewertungsvorschriften unterscheiden. In der Praxis empfiehlt sich die Erstellung einer Einheitsbilanz, bei der die Steuerbilanz auf Basis der Handelsbilanz durch Mehr-Weniger-Rechnung abgeleitet wird. Dies reduziert den Aufwand und erhöht die Nachvollziehbarkeit.
§ 140 AO
Steuerliche Buchführungspflicht
§ 179 AO
Einheitliche Feststellung
§ 15 EStG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
„Die transparente Besteuerung der OHG führt dazu, dass steuerliche Wahlrechte und Bewertungsfragen direkt auf die persönliche Steuerlast der Gesellschafter durchschlagen. Eine sorgfältige steuerliche Beratung bei der Bilanzerstellung ist daher unverzichtbar – insbesondere bei Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister
Nicht jede OHG ist zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB greift nur, wenn die OHG die Schwellenwerte für kleine Personenhandelsgesellschaften an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen überschreitet. Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie), das am 01.08.2022 in Kraft getreten ist, erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger.
Wann ist eine OHG offenlegungspflichtig?
Gemäß § 264a HGB in Verbindung mit § 325 Abs. 1a HGB besteht eine Offenlegungspflicht, wenn mindestens zwei der drei folgenden Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen überschritten werden:
- Bilanzsumme: mehr als 6 Mio. Euro
- Umsatzerlöse: mehr als 12 Mio. Euro
- Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: mehr als 50
Werden diese Schwellenwerte nicht überschritten, entfällt die Offenlegungspflicht. Die OHG muss dennoch einen Jahresabschluss erstellen und diesen den Gesellschaftern vorlegen, aber nicht beim Unternehmensregister einreichen.
Ablauf der Offenlegung beim Unternehmensregister
- Erstellung und Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter
- Aufbereitung der Unterlagen gemäß den Vorgaben des Unternehmensregisters (XHTML- oder PDF-Format)
- Einreichung über das Einreicheportal des Unternehmensregisters (www.unternehmensregister.de)
- Fristwahrung: Einreichung innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1 HGB)
- Veröffentlichung und dauerhafte öffentliche Zugänglichkeit der Unterlagen
Digitale Einreichung seit DiRUG
Seit dem 01.08.2022 ist das Unternehmensregister die zentrale Stelle für alle Offenlegungen. Die Einreichung erfolgt elektronisch, eine Papierform ist nicht mehr zulässig. Für die Authentifizierung benötigen Sie ein Benutzerkonto beim Unternehmensregister.
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen und einreichen lassen möchte, kann auf Plattformen wie OnlineBilanz.de zurückgreifen, die digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen anbieten und auch die Offenlegung koordinieren.
Sanktionen bei Verstößen gegen die Bilanzierungspflicht
Die Nichtbeachtung der Bilanzierungspflicht oder die verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses können für die OHG und ihre Gesellschafter erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Das deutsche Recht sieht sowohl handelsrechtliche als auch steuerrechtliche Sanktionen vor, die sich im Einzelfall zu erheblichen Beträgen summieren können.
Handelsrechtliche Sanktionen
- Ordnungsgeld nach § 335 HGB: Bei Nichteinreichung oder verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro fest
- Wiederholte Verstöße: Bei mehrfacher Nichtbeachtung werden die Ordnungsgelder progressiv erhöht
- Haftung der Geschäftsführer: Die Gesellschafter der OHG haften persönlich für die Erfüllung der Offenlegungspflicht
Steuerrechtliche Konsequenzen
- Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: Bei fehlender oder unvollständiger Buchführung kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen – regelmäßig zum Nachteil der OHG
- Versagung von Steuervergünstigungen: Bestimmte steuerliche Wahlrechte und Vergünstigungen setzen eine ordnungsgemäße Buchführung voraus
- Verspätungszuschläge: Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO
- Zwangsgelder und Steuerstrafverfahren: In schweren Fällen können Zwangsgelder oder ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werden
Persönliche Haftung der Gesellschafter
Bei der OHG haften alle Gesellschafter unbeschränkt und gesamtschuldnerisch auch für Ordnungsgelder und steuerliche Nachforderungen. Ein Verstoß gegen die Bilanzierungspflicht kann daher unmittelbar das Privatvermögen der Gesellschafter gefährden.
Um diese Risiken zu vermeiden, empfiehlt sich eine frühzeitige und sorgfältige Planung des Bilanzierungsprozesses. Wer unsicher ist oder die Ressourcen im eigenen Unternehmen fehlen, sollte rechtzeitig einen Steuerberater hinzuziehen. Plattformen wie OnlineBilanz bieten hier digitale Steuerberater-Leistungen mit klaren Fristen und Festpreisen, die den gesamten Prozess von der Erstellung bis zur Offenlegung koordinieren.
Sonderfälle: Bilanzierung bei Umwandlung und Liquidation
Neben dem regulären Jahresabschluss gibt es bei der OHG besondere Bilanzierungsanlässe, die zusätzliche handels- und steuerrechtliche Pflichten auslösen. Dazu gehören insbesondere Umwandlungen (z. B. in eine GmbH oder GmbH & Co. KG) sowie die Liquidation der OHG. Beide Vorgänge erfordern jeweils eigene Bilanzen und besondere Bewertungsvorschriften.
Umwandlung der OHG
Bei einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) – etwa in eine GmbH nach § 190 ff. UmwG – muss die OHG eine Schlussbilanz zum Umwandlungsstichtag aufstellen. Die aufnehmende Gesellschaft (z. B. die GmbH) übernimmt die Vermögensgegenstände und Schulden und erstellt eine Eröffnungsbilanz. Steuerlich ist zu prüfen, ob die Umwandlung nach § 20 UmStG zu Buchwerten oder zum gemeinen Wert erfolgt.
Handelsrechtliche Anforderungen
- Schlussbilanz der OHG zum Umwandlungsstichtag (§ 17 Abs. 2 UmwG)
- Umwandlungsbericht und Umwandlungsbeschluss
- Eintragung im Handelsregister
- Eröffnungsbilanz der übernehmenden Gesellschaft
Steuerrechtliche Anforderungen
- Prüfung der steuerlichen Rückwirkung (§ 2 UmwStG)
- Wahlrecht zur Buchwertfortführung nach § 20 UmStG
- Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte bis zum Umwandlungsstichtag
- Ggf. Sperrfristen und verdeckte Gewinnausschüttungen beachten
Liquidation der OHG
Wird die OHG aufgelöst und liquidiert, entsteht nach § 145 HGB eine Liquidationseröffnungsbilanz sowie jährliche Liquidationsbilanzen bis zur Beendigung der Liquidation. Die Liquidationsschlussbilanz dokumentiert die endgültige Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter. Steuerlich ist ein Liquidationsgewinn zu ermitteln, der den Gesellschaftern zuzurechnen ist.
- Auflösungsbeschluss der Gesellschafter und Eintragung der Liquidation ins Handelsregister
- Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz (§ 145 HGB)
- Jährliche Liquidationsbilanzen während der Liquidationsphase
- Verwertung der Vermögensgegenstände, Begleichung der Verbindlichkeiten
- Liquidationsschlussbilanz und Verteilungsrechnung
- Löschung der OHG im Handelsregister
„Umwandlungen und Liquidationen sind steuerlich hochkomplex und erfordern eine enge Abstimmung zwischen Handels- und Steuerbilanz. Fehler in der Bilanzierung oder versäumte Fristen können zu erheblichen Steuernachforderungen führen. Wir empfehlen dringend, bereits in der Planungsphase einen Steuerberater einzubinden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Praxistipp: Umwandlung rechtzeitig vorbereiten
Planen Sie eine Umwandlung Ihrer OHG, sollten Sie mindestens 6 Monate Vorlaufzeit einkalkulieren. Die Erstellung der Schlussbilanz, notarielle Beurkundung, steuerliche Antragsstellung und Eintragung im Handelsregister erfordern sorgfältige Koordination und können nicht kurzfristig umgesetzt werden.
Digitale Buchhaltung und Unterstützung durch Steuerberater
Die Erfüllung der Bilanzierungspflicht erfordert von OHG-Gesellschaftern nicht nur rechtliches und steuerliches Fachwissen, sondern auch erhebliche zeitliche Ressourcen. Moderne digitale Buchhaltungssoftware und die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater können den Prozess erheblich vereinfachen und Risiken minimieren. Stand 2026 haben sich cloudbasierte Lösungen und spezialisierte Steuerberater-Plattformen etabliert, die beide Welten verbinden.
Vorteile der digitalen Buchhaltung
- Automatisierte Belegerfassung: Digitale Tools erfassen Belege per Scan oder OCR und ordnen sie automatisch den richtigen Konten zu
- Echtzeit-Übersicht: Jederzeit Zugriff auf aktuelle BWA, Liquidität und steuerliche Voranmeldungen
- Revisionssichere Archivierung: GoBD-konforme Aufbewahrung aller Belege und Buchungen
- Schnittstellen zum Steuerberater: Direkte Anbindung an DATEV oder andere Kanzleisoftware, keine Medienbrüche
- Reduzierung von Fehlerquellen: Automatische Plausibilitätsprüfungen und Kontierungsvorschläge
Wann lohnt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater?
Die Bilanzierung einer OHG ist rechtlich komplex und erfordert fundierte Kenntnisse im Handels- und Steuerrecht. Ein Steuerberater übernimmt nicht nur die technische Erstellung des Jahresabschlusses, sondern berät auch zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, Wahlrechten und der Vermeidung von Risiken. Die Investition in einen Steuerberater zahlt sich in der Regel durch Steueroptimierung und Rechtssicherheit aus.
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Laufende Buchhaltung und Finanzbuchhaltung (FIBU)
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Erstellung von Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA)
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Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Dauerfristverlängerung
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Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht)
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Steuererklärungen (Gewerbesteuer, Feststellungserklärung, ESt-Erklärung)
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Offenlegung beim Unternehmensregister
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Steuerliche Optimierung und Gestaltungsberatung
Wer keinen lokalen Steuerberater hat oder lange Wartezeiten vermeiden möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater erstellen den Jahresabschluss rechtsverbindlich, koordiniert durch unser Team in Stuttgart – ohne Wartezeiten, mit klaren Fristen und vollständiger digitaler Abwicklung.
„Die Digitalisierung verändert die Zusammenarbeit zwischen Mandant und Steuerberater grundlegend. Wir sehen bei OnlineBilanz, dass Mandanten die Kombination aus moderner Software und persönlicher Steuerberater-Kompetenz schätzen. Der Jahresabschluss wird schneller, transparenter und planbarer – ohne Abstriche bei der fachlichen Qualität.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufig gestellte Fragen
Kann eine OHG freiwillig zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln?
Nein. Eine OHG ist als Personenhandelsgesellschaft nach § 238 HGB stets buchführungs- und bilanzierungspflichtig, sobald sie ins Handelsregister eingetragen ist. Ein Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist daher nicht möglich, auch wenn die steuerlichen Schwellenwerte unterschritten werden.
Müssen alle OHG-Gesellschafter die Bilanz unterschreiben?
Nach § 245 HGB muss der Jahresabschluss von allen persönlich haftenden Gesellschaftern unterzeichnet werden. Fehlt die Unterschrift eines Gesellschafters, gilt der Jahresabschluss als nicht ordnungsgemäß festgestellt. In der Praxis sollte die Unterzeichnung zeitnah nach Fertigstellung erfolgen.
Was passiert, wenn die OHG im Laufe des Jahres die Größenklasse wechselt?
Die Größenklasse wird nach § 267 HGB immer zum Bilanzstichtag bestimmt. Werden die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten, ändert sich die Größenklasse für das folgende Geschäftsjahr. Ein unterjähriger Wechsel hat keine unmittelbare Wirkung auf die laufende Bilanzierungspflicht.
Ist eine OHG zur E-Bilanz verpflichtet?
Ja. Nach § 5b EStG müssen alle bilanzierenden Unternehmen – also auch die OHG – ihre Steuerbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Die Übermittlung erfolgt im XBRL-Format über die amtliche ERiC-Schnittstelle (Elster). Befreiungen gibt es nur in Härtefällen.
Kann die OHG den Jahresabschluss selbst erstellen oder ist ein Steuerberater Pflicht?
Rechtlich kann die OHG ihren Jahresabschluss selbst erstellen, sofern die Gesellschafter über die nötige Sachkunde verfügen. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Beauftragung eines Steuerberaters, da dieser die handels- und steuerrechtlichen Anforderungen sicherstellt, die E-Bilanz übermittelt und bei Betriebsprüfungen unterstützt.
Wie lange müssen OHG-Bilanzen aufbewahrt werden?
Nach § 257 HGB und § 147 AO müssen Jahresabschlüsse, Bilanzen sowie die zugehörigen Buchungsbelege zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch erfolgt ist oder der Abschluss festgestellt wurde. Eine vorzeitige Vernichtung kann steuerstrafrechtliche Folgen haben.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 267 HGB – Größenklassen, § 140 AO – Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.
Weiterführend: Bilanzierungspflicht GmbH 2026: Umfang, Fristen & Pflichten


