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OnlineBilanzBlogBilanzgewinn Beispiel

Bilanzgewinn Beispiel 2026: Berechnung & Ausweis

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Bilanzgewinn ist eine zentrale Kennzahl im handelsrechtlichen Jahresabschluss und zeigt das zur Ausschüttung verfügbare Ergebnis nach allen Rücklagen- und Vortragsbewegungen. Dieser Artikel erklärt anhand eines konkreten Beispiels, wie der Bilanzgewinn aus dem Jahresüberschuss ermittelt wird, wo er in der Bilanz ausgewiesen wird und welche Fristen für Feststellung und Offenlegung 2026 gelten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Der Bilanzgewinn ergibt sich aus dem Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag und Entnahmen aus Rücklagen, abzüglich Einstellungen in Rücklagen und Verlustvortrag. Er zeigt den zur Ausschüttung an Gesellschafter verfügbaren Betrag und wird in der Bilanz auf der Passivseite unter Eigenkapital ausgewiesen. Die Verwendung beschließt bei der GmbH die Gesellschafterversammlung gemäß § 29 GmbHG.

Was ist der Bilanzgewinn und wie unterscheidet er sich vom Jahresüberschuss?

Der Bilanzgewinn ist der Betrag, der nach Verrechnung des Jahresergebnisses mit Gewinn- und Verlustvorträgen sowie nach Entnahmen aus und Einstellungen in Rücklagen zur Ausschüttung an die Gesellschafter zur Verfügung steht. Er wird gemäß § 268 Abs. 1 HGB auf der Passivseite der Bilanz unter dem Eigenkapital ausgewiesen.

Während der Jahresüberschuss (oder Jahresfehlbetrag) das unmittelbare Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung darstellt, ist der Bilanzgewinn das Ergebnis nach der sogenannten Ergebnisverwendung. Die Überleitung vom Jahresüberschuss zum Bilanzgewinn erfolgt nach § 158 AktG bzw. analog für die GmbH und zeigt, welcher Betrag tatsächlich ausgeschüttet werden kann.

Praxis-Hinweis

Viele GmbH-Geschäftsführer verwechseln Jahresüberschuss und Bilanzgewinn. Der Jahresüberschuss ist das Ergebnis vor Ergebnisverwendung, der Bilanzgewinn das Ergebnis nach Ergebnisverwendung. Nur Letzterer darf ausgeschüttet werden.

Begriff Definition Rechtsgrundlage
Jahresüberschuss Ergebnis der GuV vor Ergebnisverwendung § 275 HGB
Bilanzgewinn Ausschüttungsfähiger Betrag nach Ergebnisverwendung § 268 Abs. 1 HGB
Gewinnvortrag Nicht ausgeschütteter Gewinn aus Vorjahren § 266 Abs. 3 A.IV. HGB

Wie erfolgt die Überleitung vom Jahresüberschuss zum Bilanzgewinn?

Die Überleitung vom Jahresüberschuss zum Bilanzgewinn folgt einem gesetzlich vorgegebenen Schema nach § 158 AktG, das analog auch für GmbHs angewendet wird. Diese Rechnung zeigt transparent, welche Positionen das ausschüttungsfähige Ergebnis beeinflussen.

Schema der Ergebnisverwendungsrechnung

  1. Jahresüberschuss/-fehlbetrag (aus der GuV)
  2. + Gewinnvortrag aus dem Vorjahr
  3. – Verlustvortrag aus dem Vorjahr
  4. + Entnahmen aus Gewinnrücklagen (z. B. aus freien Rücklagen)
  5. – Einstellungen in Gewinnrücklagen (z. B. gesetzliche Rücklage nach § 150 AktG, bei GmbH freiwillig)
  6. = Bilanzgewinn oder Bilanzverlust

Bei der GmbH entscheiden die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung über die Ergebnisverwendung (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Der Geschäftsführer legt den Jahresabschluss vor, die Gesellschafter beschließen über Thesaurierung, Rücklagenbildung und Ausschüttung.

„In der Praxis sehen wir häufig, dass Gesellschafter die Ergebnisverwendung erst nach der Feststellung des Jahresabschlusses beschließen. Das ist zulässig, erfordert aber eine saubere Dokumentation. Die Überleitung muss im Anhang oder Eigenkapitalspiegel nachvollziehbar dargestellt werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Bilanzgewinn Beispiel: Konkrete Berechnung für eine GmbH

Anhand eines praxisnahen Beispiels lässt sich die Ermittlung des Bilanzgewinns am besten nachvollziehen. Wir betrachten eine mittelgroße GmbH mit dem Bilanzstichtag 31.12.2025.

Ausgangssituation

  • Jahresüberschuss 2025 (aus GuV): 180.000 €
  • Gewinnvortrag aus 2024: 25.000 €
  • Einstellung in freie Rücklagen (Beschluss der Gesellschafter): 50.000 €
  • Keine gesetzliche Rücklage erforderlich (bereits ausreichend dotiert)

Berechnung des Bilanzgewinns

Position Betrag in €
Jahresüberschuss 2025 180.000
+ Gewinnvortrag aus 2024 25.000
– Einstellung in freie Rücklagen –50.000
= Bilanzgewinn 2025 155.000

Der Bilanzgewinn von 155.000 € steht den Gesellschaftern zur Ausschüttung zur Verfügung. Sie können beschließen, den gesamten Betrag auszuschütten, einen Teil als Gewinnvortrag für 2026 zu belassen oder weitere Beträge in Rücklagen einzustellen.

Achtung: Stammkapitaltest

Auch wenn bilanziell ein Bilanzgewinn ausgewiesen wird, darf eine Ausschüttung nicht erfolgen, wenn dadurch das Stammkapital oder gebundene Rücklagen angegriffen würden (§ 30 GmbHG). Der Geschäftsführer haftet persönlich für rechtswidrige Ausschüttungen.

Wo wird der Bilanzgewinn in der Bilanz ausgewiesen?

Der Bilanzgewinn wird gemäß § 266 Abs. 3 A.IV. HGB auf der Passivseite der Bilanz unter dem Eigenkapital ausgewiesen. Er steht unterhalb der Rücklagen und nach dem Gewinn-/Verlustvortrag.

Gliederungsschema Eigenkapital nach § 266 HGB

  1. Gezeichnetes Kapital (bei GmbH: Stammkapital)
  2. Kapitalrücklage
  3. Gewinnrücklagen (gesetzliche Rücklage, Rücklage für eigene Anteile, satzungsmäßige Rücklagen, andere Gewinnrücklagen)
  4. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
  5. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ODER Bilanzgewinn/Bilanzverlust

Wichtig: Es darf entweder der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (vor Ergebnisverwendung) oder der Bilanzgewinn/Bilanzverlust (nach Ergebnisverwendung) ausgewiesen werden – niemals beides gleichzeitig. Die Wahl hängt davon ab, ob die Gesellschafter zum Bilanzstichtag bereits über die Ergebnisverwendung beschlossen haben.

Jahresüberschuss ausweisen

Wenn zum Bilanzstichtag noch kein Gesellschafterbeschluss zur Ergebnisverwendung vorliegt, wird der Jahresüberschuss ausgewiesen. Die Ergebnisverwendung erfolgt dann im Folgejahr.

Bilanzgewinn ausweisen

Wenn die Gesellschafter zeitnah über die Ergebnisverwendung entscheiden und der Jahresabschluss erst danach aufgestellt wird, kann direkt der Bilanzgewinn ausgewiesen werden.

Praxis-Tipp

Bei den meisten GmbHs wird der Jahresabschluss zunächst mit dem Jahresüberschuss aufgestellt und von den Gesellschaftern festgestellt. Die Ergebnisverwendung wird dann in einem separaten Beschluss geregelt. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält beide Varianten mit entsprechender Dokumentation.

Wie wird der Bilanzgewinn verwendet und ausgeschüttet?

Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheiden bei der GmbH die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichende Regelungen treffen, etwa ein Mitspracherecht des Geschäftsführers oder automatische Thesaurierungsquoten.

Mögliche Verwendungsarten

  • Vollständige Ausschüttung: Der gesamte Bilanzgewinn wird an die Gesellschafter nach Beteiligungsquote ausgezahlt
  • Teilausschüttung: Ein Teil wird ausgeschüttet, der Rest wird vorgetragen oder in Rücklagen eingestellt
  • Gewinnvortrag: Der Bilanzgewinn oder Teile davon werden auf neue Rechnung vorgetragen und erhöhen den Bilanzgewinn des Folgejahres
  • Einstellung in Rücklagen: Thesaurierung zur Stärkung des Eigenkapitals (z. B. für geplante Investitionen)

Die Ausschüttung selbst erfolgt nach Beschlussfassung durch Überweisung an die Gesellschafter. Steuerlich unterliegt die Ausschüttung der Kapitalertragsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), die von der GmbH einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen ist.

„Wir erleben häufig, dass Gesellschafter den Bilanzgewinn zunächst vollständig ausschütten wollen, um dann festzustellen, dass Liquidität für Investitionen fehlt. Eine vorausschauende Thesaurierungsstrategie ist empfehlenswert – das sollte idealerweise mit dem Steuerberater bei der Jahresabschlusserstellung besprochen werden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

  • Gesellschafterbeschluss über Ergebnisverwendung protokollieren
  • Ausschüttungsbetrag je Gesellschafter berechnen (nach Beteiligungsquote)
  • Kapitalertragsteuer (25 % + SolZ) einbehalten
  • KapESt-Anmeldung beim Finanzamt einreichen
  • Auszahlung des Nettobetrags an Gesellschafter
  • Buchung im Folgejahr: Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern ausbuchen

Was passiert bei einem Bilanzverlust statt Bilanzgewinn?

Ein Bilanzverlust entsteht, wenn nach der Ergebnisverwendung ein negativer Saldo verbleibt – etwa durch einen Jahresfehlbetrag, der nicht durch Gewinnvorträge oder Entnahmen aus Rücklagen ausgeglichen werden kann. Der Bilanzverlust wird gemäß § 266 Abs. 3 A.IV. HGB als negativer Posten im Eigenkapital ausgewiesen.

Beispiel: Entstehung eines Bilanzverlusts

Position Betrag in €
Jahresfehlbetrag 2025 –80.000
+ Gewinnvortrag aus 2024 20.000
+ Entnahme aus freien Rücklagen 30.000
= Bilanzverlust 2025 –30.000

Der Bilanzverlust von 30.000 € mindert das bilanzielle Eigenkapital. Eine Ausschüttung ist in dieser Situation ausgeschlossen. Die Gesellschafter können beschließen, den Verlust auf neue Rechnung vorzutragen (Verlustvortrag) oder – sofern noch Rücklagen vorhanden sind – weitere Beträge zur Verlustdeckung zu entnehmen.

Achtung: Insolvenzrechtliche Überschuldung

Ein Bilanzverlust allein löst keine Insolvenzpflicht aus. Kritisch wird es, wenn das Eigenkapital negativ wird (Überschuldung nach § 19 InsO) und keine positive Fortführungsprognose vorliegt. In diesem Fall muss der Geschäftsführer unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO).

Handlungsoptionen bei Bilanzverlust

  • Verlustvortrag: Der Bilanzverlust wird auf neue Rechnung vorgetragen und mit künftigen Gewinnen verrechnet
  • Kapitalerhöhung: Die Gesellschafter leisten Einlagen, um das Eigenkapital zu stärken
  • Forderungsverzicht: Gesellschafter verzichten auf Forderungen gegen die GmbH (eigenkapitalersetzend oder nicht)
  • Sanierung: Restrukturierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Ertragskraft

Praxis-Hinweis

Bei einem Bilanzverlust sollte zeitnah eine Liquiditäts- und Fortführungsplanung erstellt werden. Steuerberater und Geschäftsführer sollten gemeinsam prüfen, ob Handlungsbedarf besteht. Wer den Jahresabschluss über eine Plattform wie OnlineBilanz erstellen lässt, erhält vom Steuerberater-Team eine fachliche Einschätzung zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

Wie wird der Bilanzgewinn in der GuV und im Anhang dargestellt?

Die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB endet mit dem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag. Die Überleitung zum Bilanzgewinn erfolgt außerhalb der GuV – entweder als Anlage, im Eigenkapitalspiegel oder im Anhang.

Darstellung im Anhang

Nach § 285 Nr. 1 HGB ist im Anhang anzugeben, welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewandt wurden. Bei der Ergebnisverwendung ist im Anhang oder in einer separaten Ergebnisverwendungsrechnung darzustellen, wie der Jahresüberschuss verwendet wurde bzw. wie der Bilanzgewinn ermittelt wurde.

Eine typische Darstellung im Anhang lautet:

Position Betrag in TEUR
Jahresüberschuss 180
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 25
Einstellung in andere Gewinnrücklagen –50
Bilanzgewinn 155

Bei kleinen Kapitalgesellschaften, die von den Erleichterungen nach § 326 HGB Gebrauch machen, kann auf einen Anhang verzichtet werden – dann muss die Ergebnisverwendung aber unter der Bilanz oder in einer Anlage erläutert werden.

Eigenkapitalspiegel als Best Practice

Viele Steuerberater erstellen zusätzlich einen Eigenkapitalspiegel, der die Entwicklung aller Eigenkapitalposten im Geschäftsjahr darstellt. Dort wird transparent, wie sich Stammkapital, Rücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag und Jahresergebnis zum Bilanzgewinn entwickeln. Dies ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber empfehlenswert für Transparenz gegenüber Gesellschaftern und Banken.

„Ein vollständiger Eigenkapitalspiegel gehört für uns zum Standard-Jahresabschluss. Er zeigt auf einen Blick, wie sich das Eigenkapital entwickelt hat und vermeidet Rückfragen seitens Gesellschaftern oder Banken. Gerade bei Finanzierungsverhandlungen wird dieser Nachweis regelmäßig angefordert.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Fristen gelten für Feststellung, Offenlegung und Ergebnisverwendung?

Für GmbHs gelten gesetzliche Fristen zur Feststellung des Jahresabschlusses, zur Offenlegung beim Unternehmensregister und zur Ergebnisverwendung. Diese Fristen sind zwingend einzuhalten, um Ordnungsgelder zu vermeiden.

Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG

  • Kleine GmbH: Der Jahresabschluss ist innerhalb von 11 Monaten nach dem Bilanzstichtag von den Gesellschaftern festzustellen (bei Stichtag 31.12.2025 also bis 30.11.2026)
  • Mittelgroße und große GmbH: Feststellung innerhalb von 8 Monaten (bei Stichtag 31.12.2025 bis 31.08.2026), sofern kein Aufsichtsrat besteht

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Der festgestellte Jahresabschluss (ggf. mit Lagebericht und weiteren Unterlagen) ist innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenzulegen (bei Stichtag 31.12.2025 bis 31.12.2026). Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister – nicht mehr über den Bundesanzeiger.

Achtung: Ordnungsgeldverfahren

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro – auch ohne Verschulden. Der Geschäftsführer haftet persönlich für die fristgerechte Offenlegung.

11 Mon.

Feststellungsfrist kleine GmbH

8 Mon.

Feststellungsfrist mittel/groß

12 Mon.

Offenlegungsfrist § 325 HGB

Die Ergebnisverwendung kann zeitgleich mit der Feststellung oder zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen werden – sie ist nicht fristgebunden. In der Praxis wird der Beschluss jedoch meist zeitnah gefasst, um Ausschüttungen vornehmen zu können. Wer den Jahresabschluss und die Offenlegung durch einen Steuerberater über Plattformen wie OnlineBilanz durchführen lässt, erhält Terminüberwachung und Frist-Monitoring inklusive.

Häufig gestellte Fragen

Kann der Bilanzgewinn höher sein als der Jahresüberschuss?

Ja, der Bilanzgewinn kann höher sein als der Jahresüberschuss, wenn beispielsweise ein Gewinnvortrag aus dem Vorjahr besteht oder Entnahmen aus Gewinnrücklagen vorgenommen werden. Die Überleitung addiert diese Positionen zum Jahresüberschuss, sodass der Bilanzgewinn die Summe aller verfügbaren Gewinnanteile darstellt.

Muss jede GmbH einen Bilanzgewinn ausweisen?

Nein, nur wenn nach allen Rücklagen- und Vortragsbewegungen ein positives Ergebnis verbleibt, entsteht ein Bilanzgewinn. Bei negativem Ergebnis wird stattdessen ein Bilanzverlust gemäß § 268 Abs. 1 HGB auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Kleinstkapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen auf den Ausweis verzichten.

Wer entscheidet über die Höhe der Einstellung in Rücklagen?

Bei Kapitalgesellschaften entscheiden je nach Satzung und Gesellschaftsform die Geschäftsführung oder die Gesellschafterversammlung über Einstellungen in freie Rücklagen. Gesetzliche Rücklagen nach § 150 AktG (bei AG) oder satzungsmäßige Rücklagen sind hingegen zwingend zu bilden. Die Entscheidung muss vor Feststellung des Jahresabschlusses getroffen werden.

Ist der Bilanzgewinn identisch mit dem ausschüttbaren Gewinn?

In der Regel ja, aber nicht zwingend. Der Bilanzgewinn zeigt den maximal ausschüttbaren Betrag nach HGB. Die Gesellschafter können jedoch beschließen, nur einen Teil auszuschütten und den Rest als Gewinnvortrag ins nächste Jahr zu übernehmen. Zudem können gesellschaftsrechtliche oder satzungsmäßige Ausschüttungssperren den tatsächlich ausschüttbaren Betrag weiter einschränken.

Welche Rolle spielt der Bilanzgewinn bei der Körperschaftsteuer?

Der Bilanzgewinn ist eine handelsrechtliche Größe und hat keinen direkten Einfluss auf die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage. Für die Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen nach § 7 KStG maßgeblich, das aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss durch steuerliche Mehr- und Minderrechnung ermittelt wird. Rücklagenbewegungen zur Ermittlung des Bilanzgewinns sind steuerlich nicht relevant.

Was passiert, wenn der Bilanzgewinn nicht festgestellt wird?

Die Feststellung des Jahresabschlusses, der den Bilanzgewinn enthält, ist nach § 42a GmbHG bzw. § 172 AktG verpflichtend. Erfolgt keine Feststellung, drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB (500 bis 25.000 Euro) und der Jahresabschluss kann nicht wirksam offengelegt werden. Zudem ist ohne festgestellten Jahresabschluss keine wirksame Gewinnausschüttung möglich.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 268 HGB (Bilanzgliederung), § 158 HGB (Feststellung des Jahresabschlusses), § 29 GmbHG (Gewinnausschüttung), § 325 HGB (Offenlegungspflicht). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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