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Datum

Lesedauer

18–28 Minuten

OnlineBilanzBlogBilanzberichtigung Anleitung

Bilanzberichtigung: Wann zulässig? Anleitung 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Fehler in der Bilanz müssen korrigiert werden – aber wann ist eine Bilanzberichtigung rechtlich zulässig und wie läuft sie praktisch ab? Dieser Leitfaden erklärt die gesetzlichen Grundlagen nach § 4 Abs. 2 EStG und § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB, zeigt Fristen auf und gibt eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für Geschäftsführer und Buchhalter.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

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Kurzantwort

Eine Bilanzberichtigung ist zulässig, wenn die fehlerhafte Bilanz noch nicht festgestellt wurde oder wenn ein schwerwiegender materieller Fehler nach § 4 Abs. 2 EStG vorliegt. Die Berichtigung muss vor Ablauf der Feststellungsfrist (11 bzw. 8 Monate nach § 42a GmbHG) oder – bei bereits festgestellten Bilanzen – durch Neufeststellung erfolgen. Nach Offenlegung ist eine Korrektur im Unternehmensregister grundsätzlich möglich, führt aber zu zusätzlichen formellen Anforderungen.

Was ist eine Bilanzberichtigung und wann wird sie notwendig?

Eine Bilanzberichtigung ist die Korrektur eines fehlerhaften Jahresabschlusses, der bereits vom Geschäftsführer unterzeichnet und von der Gesellschafterversammlung festgestellt wurde. Sie dient der Wiederherstellung der materiellen Richtigkeit der Bilanz und erfolgt nach § 256 AktG analog für die GmbH. Im Gegensatz zur Bilanzänderung, die auf neuen Erkenntnissen oder geänderten Bewertungswahlrechten beruht, liegt bei der Berichtigung ein objektiver Fehler vor, der zum Zeitpunkt der Aufstellung erkennbar war oder hätte sein müssen.

Notwendig wird eine Bilanzberichtigung in verschiedenen Situationen: Bei Buchungsfehlern (etwa vergessene Verbindlichkeiten), bei falscher Anwendung von Bilanzierungsvorschriften (§§ 246 ff. HGB), bei Verstößen gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder bei fehlerhaften Bewertungen (z. B. unterlassene Abschreibungen nach § 253 HGB). Besonders häufig treten Berichtigungsfälle bei nachträglicher Entdeckung von Geschäftsvorfällen auf oder wenn bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt Fehler aufgedeckt werden.

Hinweis

Eine Bilanzberichtigung ist keine freiwillige Option, sondern eine rechtliche Pflicht, sobald ein wesentlicher Fehler erkannt wird. Die Wesentlichkeit bestimmt sich nach § 252 Abs. 2 HGB und der Rechtsprechung: Ein Fehler ist wesentlich, wenn er die wirtschaftliche Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beeinflusst.

Abgrenzung: Bilanzberichtigung vs. Bilanzänderung

Merkmal Bilanzberichtigung Bilanzänderung
Anlass Objektiver Fehler bei Aufstellung Neue Erkenntnisse, Wahlrechtsänderung
Rechtliche Grundlage § 256 AktG analog § 256 AktG, IDW-Stellungnahmen
Zulässigkeit Pflicht bei wesentlichen Fehlern Nur in engen Grenzen zulässig
Beispiel Vergessene Verbindlichkeit Änderung der Abschreibungsmethode

Wann ist eine Bilanzberichtigung rechtlich zulässig?

Die Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung richtet sich nach den Vorschriften des § 256 AktG, der analog für GmbHs gilt. Grundsätzlich ist eine Berichtigung zulässig und geboten, wenn ein objektiver Fehler vorliegt, der die Bilanz in wesentlichem Maße unrichtig macht. Dabei muss der Fehler zum Zeitpunkt der ursprünglichen Aufstellung objektiv vorhanden gewesen sein – nachträglich bekannt gewordene Tatsachen allein rechtfertigen keine Berichtigung, sondern können nur in der Folgebilanz berücksichtigt werden.

Voraussetzungen für eine zulässige Bilanzberichtigung

  • Es liegt ein objektiver Fehler vor (Verstoß gegen HGB, GoB oder Fehlbuchung)
  • Der Fehler ist wesentlich im Sinne des § 252 Abs. 2 HGB
  • Der Fehler war zum Zeitpunkt der Aufstellung bereits vorhanden (nicht nur neu bekannt geworden)
  • Die berichtigte Bilanz ist noch nicht offengelegt (§ 325 HGB) oder Offenlegung ist widerrufbar
  • Die Gesellschafterversammlung beschließt die Berichtigung oder die ursprüngliche Feststellung war fehlerhaft

Die Rechtsprechung des BGH stellt hohe Anforderungen an die Wesentlichkeit. Als Faustregel gelten Abweichungen von mehr als 10 % des Jahresergebnisses oder 5 % der Bilanzsumme als wesentlich. Bei kleineren Fehlern kann eine Korrektur in der Folgebilanz nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (Bilanzkontinuität) ausreichend sein. Unwesentliche Fehler dürfen berichtigt werden, eine Pflicht besteht jedoch nur bei wesentlichen Fehlern.

Achtung

Eine Bilanzberichtigung ist nicht zulässig, wenn lediglich ein Bewertungswahlrecht anders ausgeübt werden soll oder sich nachträglich herausstellt, dass eine andere Bewertung wirtschaftlich günstiger gewesen wäre. Das Stetigkeitsgebot des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB verbietet willkürliche Änderungen.

„In der Praxis sehen wir häufig, dass Geschäftsführer zwischen Berichtigung und Folgekorrektur schwanken. Entscheidend ist: Liegt ein echter Fehler vor und ist die Offenlegungsfrist noch nicht abgelaufen, sollte umgehend berichtigt werden. Nach Offenlegung wird es rechtlich deutlich komplizierter.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Fristen gelten für die Bilanzberichtigung?

Die Fristen für eine Bilanzberichtigung hängen maßgeblich vom Zeitpunkt der Feststellung und der Offenlegung ab. Grundsätzlich gilt: Eine Berichtigung ist bis zur Offenlegung beim Unternehmensregister vergleichsweise unproblematisch möglich. Nach erfolgter Offenlegung wird die Berichtigung rechtlich und organisatorisch deutlich aufwendiger, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Relevante Fristen im Überblick (Stand 2026, Bilanzstichtag 31.12.2025)

Frist Kleine GmbH Mittelgroße GmbH Rechtsgrundlage
Feststellung Jahresabschluss 11 Monate (30.11.2026) 8 Monate (31.08.2026) § 42a GmbHG
Offenlegung 12 Monate (31.12.2026) 12 Monate (31.12.2026) § 325 HGB
Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Offenlegung Ab 01.01.2027 Ab 01.01.2027 § 335 HGB

Eine Berichtigung vor Feststellung durch die Gesellschafterversammlung ist jederzeit möglich und erfordert keine besonderen Formalitäten – der Geschäftsführer legt einfach die korrigierte Fassung vor. Eine Berichtigung nach Feststellung, aber vor Offenlegung erfordert einen neuen Feststellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung. Die berichtigte Fassung ist dann offenzulegen. Eine Berichtigung nach Offenlegung ist nur zulässig, wenn ein wesentlicher Fehler vorliegt; sie erfordert einen neuen Feststellungsbeschluss und eine erneute Offenlegung der berichtigten Fassung samt Berichtigungsvermerk.

Hinweis

Bei mehreren ausstehenden Jahresabschlüssen (z. B. 2023, 2024, 2025) kann eine Berichtigung der Vorjahre sinnvoll sein, um die Folgejahre auf einer korrekten Basis aufzubauen. Die Berichtigung älterer Bilanzen ist auch Jahre später noch möglich, solange kein rechtskräftiger Abschluss durch gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Verjährung und zeitliche Grenzen

Eine zivilrechtliche Verjährungsfrist für die Bilanzberichtigung existiert nicht – eine fehlerhafte Bilanz bleibt fehlerhaft. Allerdings gilt steuerlich die Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO (in der Regel vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre). Eine Bilanzberichtigung kann daher auch steuerlich noch Auswirkungen haben, solange die Steuerfestsetzung noch änderbar ist.

Wie läuft eine Bilanzberichtigung praktisch ab? Schritt-für-Schritt-Anleitung

Die praktische Durchführung einer Bilanzberichtigung erfordert eine strukturierte Vorgehensweise, um rechtliche Fehler zu vermeiden und die Dokumentation sicherzustellen. Die folgenden Schritte gelten für GmbHs und UGs bei bereits festgestellten Jahresabschlüssen.

Schritt 1: Fehleranalyse und Dokumentation

Zunächst muss der Fehler präzise identifiziert und dokumentiert werden. Stellen Sie fest: Welcher konkrete Verstoß liegt vor (§-Verweis)? Wie hoch ist die Abweichung in Euro? Welche Auswirkungen hat der Fehler auf Bilanz, GuV und steuerliche Ergebnisrechnung? Dokumentieren Sie die Fehlerquelle (Betriebsprüfung, interne Revision, nachträgliche Belege) und erstellen Sie eine Fehleranalyse mit Vergleichsrechnung (alt/neu).

Schritt 2: Prüfung der Wesentlichkeit

Beurteilen Sie, ob eine Berichtigung notwendig (wesentlicher Fehler) oder nur zulässig (unwesentlicher Fehler) ist. Bei Zweifeln sollte steuerlicher Rat eingeholt werden. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen oder prüfen lässt, erhält gleichzeitig die fachliche Beurteilung der Wesentlichkeit – beispielsweise über digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de mit transparenten Festpreisen.

Schritt 3: Erstellung der berichtigten Bilanz

Die Buchhaltung wird korrigiert, die Bilanz und GuV werden neu erstellt. Der berichtigte Jahresabschluss muss einen Berichtigungsvermerk enthalten, der Art und Umfang der Berichtigung erläutert (meist im Anhang oder als Vorbemerkung). Die berichtigte Fassung muss alle Anforderungen des § 264 HGB erfüllen.

Schritt 4: Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung muss die berichtigte Bilanz förmlich feststellen. Dazu ist eine ordnungsgemäße Einladung nach § 51 GmbHG erforderlich. Der Beschluss sollte ausdrücklich festhalten, dass der ursprüngliche Feststellungsbeschluss aufgehoben und die berichtigte Fassung festgestellt wird. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung dokumentiert die Berichtigung und deren Begründung.

Schritt 5: Offenlegung der berichtigten Bilanz

Die berichtigte Bilanz ist beim Unternehmensregister (nicht mehr beim Bundesanzeiger, seit DiRUG vom 01.08.2022) offenzulegen. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Portal www.unternehmensregister.de. Wichtig: Die berichtigte Fassung ersetzt die ursprüngliche Offenlegung nicht, sondern tritt neben diese. Der Berichtigungsvermerk muss klar erkennbar sein.

Schritt 6: Steuerliche Korrektur

Parallel zur handelsrechtlichen Berichtigung muss die steuerliche Gewinnermittlung angepasst werden. Die Steuererklärung (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) ist zu berichtigen, falls die Festsetzungen noch änderbar sind (§ 164 Abs. 2 AO). Das Finanzamt ist über die Berichtigung zu informieren; in der Regel wird eine berichtigte Steuererklärung eingereicht.

„Die größte Herausforderung in der Praxis ist die lückenlose Dokumentation. Wir empfehlen unseren Mandanten, jeden Schritt – von der Fehlerentdeckung bis zur Offenlegung – schriftlich festzuhalten. Das schützt bei späteren Nachfragen durch Finanzamt, Gesellschafter oder Gläubiger.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Ist eine Bilanzberichtigung nach Offenlegung noch möglich?

Eine Bilanzberichtigung nach erfolgter Offenlegung beim Unternehmensregister ist grundsätzlich zulässig, wenn ein wesentlicher Fehler vorliegt. Die Rechtsprechung (BGH) hat klargestellt, dass die Offenlegung keinen rechtskräftigen Abschluss bewirkt und daher eine Berichtigung nicht ausschließt. Allerdings steigen die Anforderungen an die Begründung und Dokumentation erheblich, da die ursprüngliche Bilanz bereits öffentlich zugänglich ist und Dritte (Gläubiger, Banken, Geschäftspartner) hierauf vertraut haben könnten.

Voraussetzungen für eine Berichtigung nach Offenlegung

  • Wesentlicher Fehler: Die Schwelle der Wesentlichkeit (ca. 10 % Jahresergebnis oder 5 % Bilanzsumme) muss eindeutig überschritten sein.
  • Objektiver Fehler: Der Fehler muss zum Zeitpunkt der Aufstellung objektiv vorhanden gewesen sein, nicht nur nachträglich erkannt worden sein.
  • Neuer Feststellungsbeschluss: Die Gesellschafterversammlung muss die berichtigte Fassung förmlich beschließen.
  • Erneute Offenlegung: Die berichtigte Bilanz ist elektronisch beim Unternehmensregister einzureichen, mit einem deutlichen Berichtigungsvermerk.
  • Information Dritter: Falls Gläubiger, Banken oder andere Dritte auf die ursprüngliche Bilanz vertraut haben, kann eine Information oder Abstimmung geboten sein.

Achtung

Eine Berichtigung nach Offenlegung kann haftungsrechtliche Risiken mit sich bringen. Haben Gläubiger auf die ursprüngliche Bilanz vertraut und Schäden erlitten (z. B. Kreditvergabe an vermeintlich solvente GmbH), kann der Geschäftsführer gemäß § 43 GmbHG oder §§ 823 ff. BGB haftbar sein. Dokumentieren Sie die Berichtigung daher sorgfältig und ziehen Sie steuerlichen Rat hinzu.

In der Praxis ist eine Berichtigung nach Offenlegung häufig dann notwendig, wenn eine Betriebsprüfung wesentliche Fehler aufdeckt oder wenn interne Kontrollen versagt haben. Auch bei Fusionen, Unternehmensverkäufen oder Due-Diligence-Prüfungen werden solche Fehler oft erst Jahre später entdeckt. Die Berichtigung ist dann nicht nur rechtlich geboten, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll, um Folgeschäden (z. B. Ordnungsgelder, Strafzahlungen) zu vermeiden.

Praktische Hinweise zur Offenlegung der berichtigten Bilanz

Die berichtigte Bilanz muss beim Unternehmensregister elektronisch eingereicht werden. Dabei sind folgende Punkte zu beachten: Der Berichtigungsvermerk sollte im Anhang oder als gesondertes Dokument beigefügt werden und präzise erläutern, welche Positionen geändert wurden und warum. Die ursprüngliche Offenlegung bleibt im Registerauszug sichtbar – die berichtigte Fassung tritt ergänzend hinzu. Die Einreichung erfolgt über das Portal des Unternehmensregisters (www.unternehmensregister.de), die Gebühr beträgt derzeit ca. 39 Euro (Stand 2026).

Wie gehe ich bei mehreren ausstehenden Jahresabschlüssen vor?

Wenn mehrere Jahresabschlüsse ausstehen (z. B. 2023, 2024 und 2025), stellt sich häufig die Frage, ob zunächst alle alten Abschlüsse erstellt werden müssen oder ob eine Berichtigung bereits festgestellter Abschlüsse sinnvoller ist. Die Antwort hängt vom konkreten Sachverhalt ab: Sind die älteren Abschlüsse bereits festgestellt und offengelegt, fehlerhaft und wesentlich unrichtig? Oder sind sie schlicht noch nicht erstellt worden?

Szenario 1: Alte Abschlüsse sind fehlerhaft festgestellt und offengelegt

In diesem Fall ist eine Bilanzberichtigung nach den oben beschriebenen Grundsätzen erforderlich. Die Reihenfolge ist wichtig: Beginnen Sie mit dem ältesten fehlerhaften Abschluss (z. B. 2023), korrigieren Sie diesen und legen Sie die berichtigte Fassung offen. Dann erstellen Sie die Folgejahre (2024, 2025) auf Basis der berichtigten Eröffnungsbilanz 2024. So vermeiden Sie, dass sich Fehler durch die Bilanzkontinuität fortpflanzen.

Szenario 2: Alte Abschlüsse sind noch nicht erstellt oder nicht festgestellt

Hier können Sie die Buchhaltung der Vorjahre direkt korrigieren und die Abschlüsse fehlerfrei erstellen – eine förmliche Berichtigung ist nicht erforderlich. Wichtig: Die Feststellung sollte möglichst zügig nachgeholt werden, um Ordnungsgelder nach § 335 HGB zu vermeiden (500–25.000 Euro bei verspäteter Offenlegung). Bei mehreren ausstehenden Jahren steigt das Risiko, dass das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren einleitet.

Hinweis

Bei mehreren ausstehenden Jahresabschlüssen empfiehlt sich eine strukturierte Aufarbeitung mit steuerlicher Begleitung. OnlineBilanz bietet hierfür spezielle Pakete für Nachhol-Jahresabschlüsse durch zugelassene Steuerberater – mit transparenten Festpreisen und digitaler Koordination durch Servet Gündogan und unser Steuerberater-Team.

Fehlerfortpflanzung vermeiden: Eröffnungsbilanz prüfen

Ein häufiger Fehler bei mehreren ausstehenden Abschlüssen ist die Fehlerfortpflanzung durch die Bilanzkontinuität (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Die Schlussbilanz des Jahres N wird zur Eröffnungsbilanz des Jahres N+1. Fehler in der Bilanz 2023 wirken sich daher automatisch auf 2024 und 2025 aus. Deshalb ist es entscheidend, die älteste Bilanz zuerst zu korrigieren oder von Anfang an fehlerfrei zu erstellen.

Jahr Status Empfohlene Maßnahme
2023 Festgestellt, offengelegt, fehlerhaft Bilanzberichtigung nach § 256 AktG analog
2024 Nicht erstellt Erstellung auf Basis berichtigter Eröffnungsbilanz 2024
2025 Nicht erstellt Erstellung nach Fertigstellung 2024

„Mandanten mit mehreren offenen Jahresabschlüssen sollten nicht in Aktionismus verfallen. Eine strukturierte Planung – welches Jahr wird wann bearbeitet – spart am Ende Zeit und Kosten. Wir erstellen mit unseren Steuerberatern einen konkreten Zeitplan und arbeiten diesen Schritt für Schritt ab.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche steuerlichen Folgen hat eine Bilanzberichtigung?

Eine Bilanzberichtigung hat nicht nur handelsrechtliche, sondern regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen. Da die Steuerbilanz grundsätzlich aus der Handelsbilanz abgeleitet wird (Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 EStG), führt eine Korrektur der Handelsbilanz meist zu Änderungen in der steuerlichen Gewinnermittlung und damit zu geänderten Steuerfestsetzungen für Körperschaftsteuer (§§ 7 ff. KStG), Gewerbesteuer (§§ 6 ff. GewStG) und gegebenenfalls Umsatzsteuer.

Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO

Ist die Steuerfestsetzung noch änderbar – etwa weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist – muss das Finanzamt die Steuerfestsetzung an die berichtigte Bilanz anpassen. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 AO grundsätzlich vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO) und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 3 AO). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde.

Praktisch bedeutet das: Eine Bilanzberichtigung für das Jahr 2023 (Steuererklärung eingereicht 2024) kann bis Ende 2028 noch steuerlich wirksam werden. Die berichtigte Steuererklärung ist formlos beim zuständigen Finanzamt einzureichen, mit dem Hinweis auf die Bilanzberichtigung. Das Finanzamt erlässt dann einen geänderten Steuerbescheid.

Nachzahlungen und Erstattungen

Führt die Bilanzberichtigung zu einem höheren steuerlichen Gewinn, entstehen Steuernachforderungen. Diese sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des geänderten Bescheids fällig und werden ab diesem Zeitpunkt mit 0,15 % pro Monat verzinst (§ 233a AO, Stand 2026). Führt die Berichtigung zu einem niedrigeren Gewinn, hat die GmbH einen Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Steuern, ebenfalls verzinst nach § 233a AO.

Achtung

Vorsicht bei Gewinnausschüttungen: Hat die GmbH auf Basis der fehlerhaften Bilanz Gewinne ausgeschüttet, kann es zu Rückforderungen kommen, wenn sich durch die Berichtigung herausstellt, dass nicht genügend ausschüttungsfähiger Gewinn vorhanden war (§ 30 GmbHG). Gesellschafter können zur Rückzahlung verpflichtet sein (§ 31 GmbHG).

Besonderheiten bei verdeckter Gewinnausschüttung (vGA)

Deckt die Bilanzberichtigung eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG auf (z. B. unangemessene Geschäftsführergehälter, verdeckte Entnahmen), hat dies weitreichende Folgen: Der Gewinn der GmbH erhöht sich (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer), gleichzeitig entsteht beim Gesellschafter Einkommen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), das der Abgeltungsteuer (25 % plus Solidaritätszuschlag) unterliegt. Die GmbH muss Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG).

Dokumentation und Kommunikation mit dem Finanzamt

Eine transparente Kommunikation mit dem Finanzamt reduziert das Risiko von Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeiten. Legen Sie die Fehleranalyse, die berichtigte Bilanz und den Feststellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bei. Erläutern Sie, warum der Fehler objektiver Natur war und weshalb eine Berichtigung erforderlich ist. Das Finanzamt kann daraufhin entscheiden, ob eine Betriebsprüfung erforderlich ist oder die berichtigte Erklärung akzeptiert wird.

„Die steuerliche Begleitung einer Bilanzberichtigung ist essenziell. Unser Steuerberater-Team prüft nicht nur die handelsrechtliche Korrektur, sondern erstellt auch die geänderten Steuererklärungen und kommuniziert mit dem Finanzamt. So werden steuerliche Risiken minimiert und Nachzahlungen planbar gemacht.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Haftungsrisiken bestehen für Geschäftsführer bei fehlerhaften Bilanzen?

Der Geschäftsführer einer GmbH trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Verstößt er gegen diese Pflichten, drohen erhebliche persönliche Haftungsrisiken – sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten (Gläubiger, Gesellschafter, Finanzamt). Die Haftung ergibt sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen und kann im Extremfall existenzbedrohend sein.

Innenhaftung nach § 43 GmbHG

Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft für Schäden, die durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten entstehen. Dazu gehört die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung (§ 41 GmbHG), zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 264 HGB) und zur rechtzeitigen Offenlegung (§ 325 HGB). Eine fehlerhafte Bilanz, die zu falschen Gewinnausschüttungen, unterlassenen Abschreibungen oder falschen Finanzierungsentscheidungen führt, kann einen Schadensersatzanspruch der GmbH auslösen.

Die Haftung entfällt nur, wenn der Geschäftsführer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Diese Beweislastumkehr ist für Geschäftsführer ungünstig – sie müssen aktiv darlegen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns angewandt haben. In der Praxis bedeutet das: Dokumentation der Prozesse, Einschaltung von Steuerberatern, ordnungsgemäße Buchhaltung.

Außenhaftung gegenüber Gläubigern (§§ 823 ff. BGB)

Geschäftsführer können auch gegenüber Dritten (z. B. Banken, Lieferanten, Investoren) haften, wenn diese auf eine fehlerhafte Bilanz vertraut haben und dadurch geschädigt wurden. Voraussetzung ist, dass die Bilanz vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch erstellt wurde und der Dritte auf die Richtigkeit vertrauen durfte. Diese Außenhaftung ist nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 331 HGB oder nach § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) möglich.

Bußgelder und Ordnungsgelder

  • Ordnungsgeld nach § 335 HGB: Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung verhängt das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro. Dieses richtet sich gegen die Gesellschaft und persönlich gegen den Geschäftsführer.
  • Bußgeld nach § 334 HGB: Falsche Angaben im Jahresabschluss können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 50.000 Euro geahndet werden.
  • Steuerstrafrecht: Führt eine fehlerhafte Bilanz zu falschen Steuerangaben, droht eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO). Strafen reichen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe.

Achtung

Geschäftsführer sollten fehlerhafte Bilanzen niemals verschweigen. Eine Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt nach § 371 AO kann Straffreiheit bewirken, wenn sie rechtzeitig und vollständig erfolgt. Auch gegenüber Gläubigern ist Transparenz geboten, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Versicherungsschutz: D&O-Versicherung

Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) deckt Haftungsrisiken des Geschäftsführers ab – allerdings nur bei fahrlässigem Verhalten, nicht bei Vorsatz. Die Versicherung übernimmt Schadensersatzforderungen, Prozesskosten und teilweise auch Ordnungsgelder. Wichtig: Prüfen Sie den Versicherungsschutz regelmäßig und informieren Sie den Versicherer umgehend bei bekannt werdenden Fehlern.

„Die persönliche Haftung ist für viele Geschäftsführer das größte Risiko. Wir empfehlen, den Jahresabschluss nie ’selbst zusammenzuschreiben‘, sondern von Anfang an mit einem Steuerberater zu arbeiten. Das ist nicht nur rechtlich sicherer, sondern auch ein starkes Argument im Haftungsfall: Der Geschäftsführer hat seine Sorgfaltspflichten erfüllt.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie können künftige Bilanzierungsfehler vermieden werden?

Die beste Bilanzberichtigung ist die, die nie notwendig wird. Mit strukturierten Prozessen, interner Kontrolle und professioneller Unterstützung lassen sich die meisten Fehler von vornherein vermeiden. Geschäftsführer sollten präventive Maßnahmen ergreifen, um das Risiko fehlerhafter Jahresabschlüsse zu minimieren.

1. Ordnungsgemäße laufende Buchhaltung

Die Grundlage jedes fehlerfreien Jahresabschlusses ist eine ordnungsgemäße, zeitnahe Buchhaltung nach § 238 HGB. Belege sollten zeitnah und systematisch erfasst werden, Konten sollten monatlich abgestimmt werden (insbesondere Kasse, Bank, Debitoren, Kreditoren). Eine digitale Buchhaltungssoftware mit Schnittstellen zu Banken und Steuerberatern reduziert Übertragungsfehler und beschleunigt die Verarbeitung.

2. Vier-Augen-Prinzip und interne Kontrollen

Auch in kleineren GmbHs ist ein Vier-Augen-Prinzip sinnvoll: Eine zweite Person (z. B. kaufmännischer Leiter, externer Buchhalter) sollte stichprobenartig Buchungen, Kontenabstimmungen und Bilanzpositionen prüfen. Interne Kontrollen umfassen: monatliche Soll-Ist-Vergleiche, Plausibilitätsprüfungen (z. B. Rohertragsmarge, Personalkosten in Relation zum Umsatz), Abstimmung mit Vorjahr und Budget.

3. Frühzeitige Einbindung des Steuerberaters

Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater sollte nicht erst bei der Jahresabschlusserstellung beginnen, sondern bereits laufend erfolgen. Regelmäßige Quartalsabschlüsse oder unterjährige Plausibilitätsprüfungen helfen, Fehler frühzeitig zu erkennen. Steuerberater können auch bei Sonderfragen (z. B. Bewertung von Forderungen, Rückstellungsbildung) beratend zur Seite stehen. Wer eine digitale Steuerberater-Plattform wie OnlineBilanz nutzt, hat zudem den Vorteil transparenter Festpreise und direkter Kommunikation mit dem Steuerberater-Team über Servet Gündogan als Koordinator.

4. Checklisten für den Jahresabschluss

  • Vollständigkeit aller Belege prüfen (Rechnungen, Kontoauszüge, Verträge)
  • Forderungen auf Bonität prüfen, ggf. Wertberichtigungen bilden (§ 253 HGB)
  • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (§ 249 HGB)
  • Abschreibungen auf Anlagevermögen korrekt berechnen (§ 253 Abs. 3 HGB)
  • Abgrenzungen (aktive/passive Rechnungsabgrenzung) prüfen
  • Inventur durchführen und dokumentieren (§ 240 HGB)
  • Anhang und Lagebericht auf Vollständigkeit prüfen (§ 264 HGB)
  • Steuerliche Überleitungsrechnung (Handelsbilanz → Steuerbilanz) erstellen

5. Fortbildung und Aktualität

Das Bilanzrecht ändert sich regelmäßig durch neue Gesetze (z. B. DiRUG, MoPeG), BMF-Schreiben und Rechtsprechung. Geschäftsführer und Buchhaltungsverantwortliche sollten sich regelmäßig fortbilden oder an Fachseminaren teilnehmen. Auch der Austausch mit dem Steuerberater über aktuelle Änderungen ist wichtig, um Fehler durch veraltete Praxis zu vermeiden.

Hinweis

OnlineBilanz bietet nicht nur Jahresabschlusserstellung, sondern auch laufende Beratung und Unterstützung durch unser Steuerberater-Team. So stellen Sie sicher, dass Ihr Jahresabschluss von Anfang an korrekt ist – ohne versteckte Kosten, mit transparenten Festpreisen und digitaler Koordination.

„Fehler entstehen meist dort, wo Prozesse fehlen oder Zuständigkeiten unklar sind. Wir helfen unseren Mandanten, klare Abläufe zu etablieren: Wer liefert welche Unterlagen bis wann? Wer prüft was? Diese Klarheit spart Zeit, Geld und Nerven – und vermeidet teure Berichtigungen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Kann ich eine Bilanzberichtigung selbst durchführen oder brauche ich einen Steuerberater?

Rechtlich können Sie als Geschäftsführer eine Bilanzberichtigung selbst vornehmen, sofern Sie über die notwendige Fachkenntnis verfügen. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Einbindung eines Steuerberaters, da dieser die handels- und steuerrechtlichen Konsequenzen beurteilen, die korrekte Buchungstechnik sicherstellen und gegenüber Finanzamt sowie Gesellschaftern fachlich argumentieren kann. Bei komplexen Sachverhalten oder bereits festgestellten Bilanzen ist steuerliche Beratung faktisch unverzichtbar.

Muss ich das Finanzamt über eine Bilanzberichtigung informieren?

Ja, sobald eine Bilanzberichtigung steuerliche Auswirkungen hat, müssen Sie eine berichtigte Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dies erfolgt in der Regel durch Abgabe einer korrigierten E-Bilanz zusammen mit der angepassten Körperschaftsteuererklärung. Das Finanzamt prüft dann, ob die Berichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG zulässig ist und ob bereits erlassene Steuerbescheide nach § 129, § 164 oder § 173 AO geändert werden können.

Was passiert, wenn ich einen Bilanzfehler bewusst nicht berichtige?

Das bewusste Unterlassen einer notwendigen Bilanzberichtigung kann schwerwiegende Folgen haben: handelsrechtlich eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung nach § 238 HGB, steuerrechtlich den Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO, zivilrechtlich Schadensersatzansprüche der Gesellschaft oder von Gläubigern sowie persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG. Zudem drohen Bußgelder und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen.

Können auch Bilanzfehler aus Vorjahren noch berichtigt werden, die bereits verjährt sind?

Steuerrechtlich können Bilanzfehler grundsätzlich nur innerhalb der Festsetzungsverjährung (in der Regel vier Jahre nach § 169 AO) durch Änderung des Steuerbescheids korrigiert werden. Handelsrechtlich besteht jedoch weiterhin die Pflicht zur richtigen Darstellung; alte Fehler werden dann häufig erfolgsneutral über die Gewinnrücklagen im laufenden Jahr korrigiert. Eine Berichtigung von Vorjahresbilanzen nach Ablauf der Verjährungsfristen ist steuerlich meist wirkungslos, kann aber zivilrechtlich oder für die Darstellung der tatsächlichen Vermögenslage notwendig sein.

Wie wirkt sich eine Bilanzberichtigung auf meinen Bankkredit oder bestehende Kreditlinien aus?

Banken verlangen regelmäßig die Vorlage aktueller Jahresabschlüsse und prüfen Bilanzkennzahlen (Eigenkapitalquote, Verschuldungsgrad). Eine nachträgliche Bilanzberichtigung, die das Eigenkapital vermindert oder Verluste erhöht, kann Covenant-Klauseln verletzen und zur Kündigung oder Anpassung der Kreditkonditionen führen. Informieren Sie Ihre Bank daher frühzeitig über wesentliche Korrekturen und legen Sie die berichtigte Bilanz transparent vor – Verschweigen verschärft das Problem meist erheblich.

Gibt es Unterschiede bei der Bilanzberichtigung zwischen GmbH, UG, AG und Personengesellschaften?

Die materiellen Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG und § 252 HGB gelten rechtsformunabhängig. Unterschiede bestehen jedoch bei den Fristen (§ 42a GmbHG gilt nur für GmbH/UG, bei AG gelten kürzere Fristen nach § 173 AktG) und bei den Feststellungs- und Offenlegungspflichten. Personengesellschaften haben keine gesellschaftsrechtliche Feststellungsfrist, müssen aber steuerlich die Bilanz nach § 242 HGB erstellen. Die Haftungsrisiken für Geschäftsführer bzw. persönlich haftende Gesellschafter unterscheiden sich ebenfalls erheblich.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze, § 4 EStG – Gewinnermittlung bei Bilanzierenden, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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SG
Servet Gündogan
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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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