Bilanz UG einsehen 2026: Wer darf, wo & wie?
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Jede UG (haftungsbeschränkt) muss ihren Jahresabschluss offenlegen – doch wer darf die Bilanz einer UG einsehen, welche Unterlagen gehören dazu und wo werden sie veröffentlicht? Dieser Leitfaden erklärt die rechtlichen Grundlagen, Fristen und Kosten der Offenlegung sowie die Unterschiede zwischen interner und externer Einsicht nach § 325 HGB und die Folgen bei Versäumnis. Wer sich darüber hinaus fragt, wer die Bilanz eines Einzelunternehmens einsehen darf, findet dort einen eigenen Überblick zu den abweichenden Offenlegungspflichten dieser Rechtsform.
Kurzantwort
Jede UG (haftungsbeschränkt) ist gemäß § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenzulegen. Externe Dritte können dort Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. Anhang und Lagebericht einsehen – ähnlich wie dies auch bei der Offenlegung und dem Zugriff auf Bilanzen einer AG der Fall ist. Gesellschafter der UG haben darüber hinaus umfassende interne Informationsrechte nach § 51a GmbHG. Die Offenlegung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen; andernfalls drohen Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro.
Inhaltsverzeichnis
- Wer darf die Bilanz einer UG einsehen?
- Welche Bestandteile müssen offengelegt werden?
- Wie lege ich die Bilanz meiner UG offen?
- Welche Fristen gelten für die Offenlegung?
- Wo finde ich offengelegte Bilanzen anderer UGs?
- Unterschied zwischen interner und externer Einsicht
- Welche Kosten entstehen bei der Offenlegung?
- Sanktionen bei fehlender Offenlegung
Wer darf die Bilanz einer UG (haftungsbeschränkt) einsehen?
Die Einsichtnahme in die Bilanz einer UG (haftungsbeschränkt) ist gesetzlich klar geregelt. Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen internen Einsichtsrechten (Gesellschafter, Geschäftsführer) und öffentlicher Zugänglichkeit durch die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Die UG unterliegt als Kapitalgesellschaft denselben Publizitätspflichten wie die GmbH.
Interne Einsichtsrechte nach § 51a GmbHG
Jeder Gesellschafter einer UG hat gemäß § 51a GmbHG das Recht, den Jahresabschluss einzusehen und zu prüfen. Dieses Recht ist unverzichtbar und kann auch durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang (soweit vorhanden) auf Verlangen vorzulegen.
Praxis-Hinweis
Das Einsichtsrecht umfasst auch die Möglichkeit, auf eigene Kosten Kopien anzufertigen oder einen Steuerberater mit der Prüfung zu beauftragen. Eine Verweigerung durch den Geschäftsführer kann zur Haftung führen.
Öffentliche Einsicht durch Offenlegung
Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der früher zuständige Bundesanzeiger ist nicht mehr die Offenlegungsstelle. Jede UG muss ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag offenlegen (§ 325 HGB). Für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist somit am 31.12.2026.
- Gesellschafter: Unbeschränktes Einsichtsrecht gemäß § 51a GmbHG
- Geschäftsführer: Vollständiger Zugriff im Rahmen der Geschäftsführungspflicht
- Öffentlichkeit: Einsicht nach Offenlegung im Unternehmensregister
- Gläubiger, Geschäftspartner: Zugriff auf offengelegte Daten im Unternehmensregister
Welche Bestandteile der Bilanz müssen bei einer UG offengelegt werden?
Der Umfang der Offenlegungspflicht richtet sich nach der Größenklasse der UG gemäß § 267 HGB. Die meisten UGs fallen in die Kategorie der Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) oder kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB). Je nach Größenklasse gelten unterschiedliche Erleichterungen bei der Offenlegung.
Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer | Offenlegungsumfang |
|---|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) | ≤ 450.000 € | ≤ 900.000 € | ≤ 10 | Bilanz (verkürzt) |
| Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1) | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 | Bilanz + Anhang (verkürzt) |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2) | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 | Bilanz + GuV + Anhang + Lagebericht |
| Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 | Vollständiger Jahresabschluss |
Eine UG überschreitet die Größenmerkmale einer Kleinstkapitalgesellschaft, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Kriterien überschritten werden. Die Einordnung ist jährlich zu prüfen.
Offenlegungserleichterungen für kleine UGs
- Kleinstkapitalgesellschaften (§ 326 Abs. 1 HGB): Nur Bilanz in verkürzter Form, keine GuV, kein Anhang erforderlich
- Kleine Kapitalgesellschaften (§ 326 Abs. 1 HGB): Bilanz und Anhang in verkürzter Form, GuV muss nicht offengelegt werden
- Verkürzte Bilanz: Zusammenfassung einzelner Posten nach § 266 Abs. 1 HGB möglich
- Lagebericht: Für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften nicht erforderlich (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB)
„In der Praxis nutzen über 90 % der UGs die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften. Wichtig ist jedoch, die Größenmerkmale jährlich zu prüfen – bei Wachstum können sich die Offenlegungspflichten schnell ändern.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie lege ich die Bilanz meiner UG ordnungsgemäß offen?
Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister. Der Prozess umfasst mehrere Schritte, die nacheinander zu durchlaufen sind. Zunächst muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden, bevor die Offenlegung erfolgen kann.
Schritt 1: Feststellung des Jahresabschlusses
Gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG muss der Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Feststellungsfrist durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Für kleine Kapitalgesellschaften beträgt diese Frist 11 Monate nach dem Bilanzstichtag. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Feststellung somit bis zum 30.11.2026 erfolgen. Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gilt eine verkürzte Frist von 8 Monaten.
Achtung Fristversäumnis
Wird die Feststellungsfrist versäumt, kann dies zur Nichtigkeit der Gewinnverwendungsbeschlüsse führen. Zudem droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro bei verspäteter Offenlegung.
Schritt 2: Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister
Die Einreichung erfolgt über das Portal www.unternehmensregister.de. Hierfür ist eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Nutzung des besonderen Übermittlungswegs nach § 5 Abs. 4 EHUG erforderlich. Der Geschäftsführer muss die Unterlagen im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) hochladen.
-
Jahresabschluss durch Gesellschafterversammlung festgestellt
-
Unterlagen im XBRL-Format aufbereitet (Taxonomie HGB)
-
Qualifizierte elektronische Signatur vorhanden oder Steuerberater-Zugang nutzen
-
Einreichung über Unternehmensregister innerhalb 12 Monate nach Bilanzstichtag
-
Offenlegungsgebühr beglichen (abhängig von Unternehmensgröße, ca. 47–77 Euro)
-
Bestätigung der Veröffentlichung prüfen
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen und offenlegen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – von der Erstellung bis zur fristgerechten Einreichung beim Unternehmensregister.
Welche Fristen gelten für die Offenlegung der UG-Bilanz?
Die Fristen für Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses sind im GmbHG und HGB klar definiert. Für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten folgende Stichtage im Jahr 2026:
Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG)
Kleine Kapitalgesellschaften: 11 Monate nach Bilanzstichtag Mittelgroße/große: 8 Monate nach Bilanzstichtag Für Bilanzstichtag 31.12.2025: Klein: bis 30.11.2026 Mittel/groß: bis 31.08.2026
Offenlegungsfrist (§ 325 HGB)
Alle Kapitalgesellschaften: 12 Monate nach Bilanzstichtag Für Bilanzstichtag 31.12.2025: Offenlegung bis spätestens 31.12.2026 Die Offenlegung muss elektronisch beim Unternehmensregister erfolgen.
Konsequenzen bei Fristversäumnis
Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Es richtet sich nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern persönlich gegen den Geschäftsführer. Bei wiederholter Pflichtverletzung können mehrere Ordnungsgelder festgesetzt werden.
11 Monate
Feststellungsfrist kleine KapG
12 Monate
Offenlegungsfrist § 325 HGB
500–25.000 €
Ordnungsgeld § 335 HGB
„Viele Geschäftsführer unterschätzen die Verzahnung von Feststellungs- und Offenlegungsfrist. Wird der Jahresabschluss erst kurz vor Ablauf der Feststellungsfrist durch die Gesellschafter festgestellt, bleibt oft nur noch wenig Zeit für die Offenlegung. Frühzeitige Planung ist entscheidend.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wo finde ich bereits offengelegte Bilanzen anderer UGs?
Alle ordnungsgemäß offengelegten Jahresabschlüsse von UGs und anderen Kapitalgesellschaften sind im Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de öffentlich zugänglich. Das Unternehmensregister wird vom Bundesministerium der Justiz betrieben und ist die zentrale Plattform für Unternehmenspublizität in Deutschland.
Recherche im Unternehmensregister
- Aufrufen der Website www.unternehmensregister.de
- Eingabe des Firmennamens oder der Registernummer (HRB-Nummer) im Suchfeld
- Auswahl des gewünschten Unternehmens aus der Trefferliste
- Ansicht der veröffentlichten Dokumente unter „Rechnungslegung/Finanzberichte“
- Kostenpflichtiger Download der Jahresabschlüsse (ca. 4,50 Euro pro Dokument)
Die Suche im Unternehmensregister ist kostenlos, die Einsichtnahme in die vollständigen Dokumente ist jedoch kostenpflichtig. Für Recherchezwecke, Bonitätsprüfungen oder Wettbewerbsanalysen ist das Unternehmensregister die einzige offizielle Quelle.
Alternative Datenbanken
Kommerzielle Anbieter wie Creditreform, Hoppenstedt oder Bisnode bieten aufbereitete Bilanzdaten und Bonitätsinformationen an. Diese Dienste nutzen die Daten des Unternehmensregisters, reichern sie aber mit Scores, Kennzahlen und Branchenvergleichen an.
Was ist mit dem Bundesanzeiger?
Der Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) war bis zum 31.07.2022 die Offenlegungsstelle für Jahresabschlüsse. Seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ist ausschließlich das Unternehmensregister zuständig. Ältere Jahresabschlüsse (vor August 2022) können teilweise noch über den Bundesanzeiger abgerufen werden, für aktuelle Offenlegungen ist jedoch nur noch das Unternehmensregister maßgeblich.
Was ist der Unterschied zwischen interner und externer Einsicht?
Das Handels- und Gesellschaftsrecht unterscheidet klar zwischen internen Einsichtsrechten für Gesellschafter und Geschäftsführer sowie der öffentlichen Zugänglichkeit durch Offenlegung. Diese Unterscheidung hat wichtige praktische Konsequenzen für den Informationszugang und die Vertraulichkeit.
Interne Einsichtsrechte
Die internen Einsichtsrechte sind in § 51a GmbHG geregelt und gelten entsprechend auch für die UG. Gesellschafter haben ein unbeschränktes Recht, den Jahresabschluss sowie die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen. Dieses Recht kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Interne Einsicht (§ 51a GmbHG)
- Vollständiger Jahresabschluss inkl. GuV
- Buchführungsunterlagen, Belege
- Geschäftskorrespondenz
- Verträge, Gesellschafterliste
- Lageberichte, Prüfungsberichte (falls vorhanden)
- Gesellschafterbeschlüsse
Externe Einsicht (Unternehmensregister)
- Nur offengelegte Bestandteile
- Kleinstkapitalgesellschaft: meist nur Bilanz (verkürzt)
- Keine GuV bei kleinen Gesellschaften
- Keine Buchführungsunterlagen
- Keine interne Korrespondenz
- Keine Gesellschafterbeschlüsse
Bedeutung für die Praxis
Gesellschafter erhalten deutlich mehr Informationen als die Öffentlichkeit. Während ein Gesellschafter jederzeit Einblick in die vollständige Gewinn- und Verlustrechnung, einzelne Buchungen und Geschäftsvorfälle nehmen kann, sieht die Öffentlichkeit bei einer Kleinstkapitalgesellschaft lediglich die verkürzte Bilanz. Dies schützt sensible Geschäftsinformationen vor Wettbewerbern.
Haftungsrisiko bei Verweigerung
Verweigert der Geschäftsführer einem Gesellschafter die Einsicht in den Jahresabschluss oder die Geschäftsunterlagen ohne sachlichen Grund, kann er persönlich für hieraus entstehende Schäden haften. Das Einsichtsrecht ist gesetzlich geschützt und notfalls gerichtlich durchsetzbar (§ 51b GmbHG).
Welche Kosten entstehen bei der Offenlegung der UG-Bilanz?
Die Kosten für die Offenlegung des Jahresabschlusses einer UG setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen: die amtlichen Gebühren für das Unternehmensregister, die Kosten für die Erstellung und Aufbereitung im XBRL-Format sowie gegebenenfalls Honorare für Steuerberater oder Softwareanbieter.
Amtliche Gebühren des Unternehmensregisters
Die Gebühren für die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister sind in der Unternehmensregistergebührenverordnung (URegGebV) festgelegt und richten sich nach der Größe der Gesellschaft:
| Gesellschaftsgröße | Jahresabschluss | Mit Lagebericht | Konzernabschluss |
|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | 47,00 € | — | — |
| Kleine Kapitalgesellschaft | 52,50 € | — | — |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | 67,50 € | 72,50 € | — |
| Große Kapitalgesellschaft | 72,50 € | 77,00 € | 82,50 € |
Für die meisten UGs fallen somit Gebühren zwischen 47 und 52,50 Euro an. Diese Kosten sind jährlich zu entrichten.
Kosten für XBRL-Aufbereitung und Steuerberater
Die Einreichung beim Unternehmensregister erfordert die Aufbereitung der Daten im XBRL-Format nach der HGB-Taxonomie. Dies kann über eine Buchhaltungssoftware, einen spezialisierten Dienstleister oder den Steuerberater erfolgen. Die Kosten variieren erheblich:
- Software-Lösungen (DATEV, Lexware, etc.): oft im Jahresabo enthalten, ca. 30–80 Euro pro Offenlegung
- XBRL-Dienstleister: 80–200 Euro für Konvertierung und Einreichung
- Steuerberater-Leistung: je nach Kanzlei 150–500 Euro (inkl. Jahresabschluss-Erstellung höher)
- Gesamtpaket (Erstellung + Offenlegung): bei OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen zu transparenten Festpreisen
„Viele Geschäftsführer unterschätzen den Aufwand der XBRL-Konvertierung. Wer keine geeignete Software hat, zahlt für die reine technische Einreichung oft mehr als für die amtliche Gebühr. Eine integrierte Lösung vom Steuerberater – Jahresabschluss, Feststellung und Offenlegung aus einer Hand – ist meist wirtschaftlicher.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Gesamtkostenbetrachtung
47–77 €
Amtliche Gebühr
30–200 €
XBRL-Aufbereitung
150–500 €
Steuerberater (nur Offenlegung)
Für eine UG mit einfacher Struktur sollten Sie mit Gesamtkosten zwischen 80 und 250 Euro für die reine Offenlegung rechnen. Wird der Jahresabschluss ebenfalls durch den Steuerberater erstellt, sind die Offenlegungskosten meist im Gesamtpaket enthalten oder deutlich günstiger.
Welche Sanktionen drohen bei fehlender oder verspäteter Offenlegung?
Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB ist keine Formalität, sondern eine verbindliche Rechtspflicht. Bei Verstößen drohen erhebliche finanzielle Sanktionen und persönliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung systematisch und leitet bei Verstößen automatisch Ordnungsgeldverfahren ein.
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
Das Ordnungsgeld wird gegen die Gesellschaft und persönlich gegen den Geschäftsführer festgesetzt. Die Höhe beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Bei der Bemessung berücksichtigt das BfJ die Dauer der Fristüberschreitung, die Unternehmensgröße und frühere Verstöße. Auch nach Zahlung des Ordnungsgeldes bleibt die Offenlegungspflicht bestehen – das Ordnungsgeld beseitigt nicht die Pflicht zur nachträglichen Offenlegung.
Erstmaliger Verstoß
Typischerweise 500–2.500 Euro, abhängig von der Dauer der Fristüberschreitung. Das BfJ gewährt meist eine Nachfrist von 6 Wochen zur nachträglichen Offenlegung.
Wiederholter Verstoß
Deutlich höhere Ordnungsgelder zwischen 2.500 und 10.000 Euro. Bei systematischer Nichtoffenlegung mehrerer Jahresabschlüsse können mehrere Verfahren parallel laufen.
Hartnäckige Verweigerung
Bei dauerhafter Nichtoffenlegung trotz mehrfacher Ordnungsgelder bis zu 25.000 Euro. In Extremfällen kann das Registergericht die Löschung der Gesellschaft einleiten.
Weitere Rechtsfolgen und Haftungsrisiken
- Persönliche Haftung des Geschäftsführers (§ 43 GmbHG): Pflichtverletzung kann zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft führen
- Strafbarkeit nach § 331 HGB: Vorsätzlich unrichtige Darstellung oder Verschleierung der Vermögenslage kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden
- Kreditwürdigkeit: Fehlende Offenlegung führt zu negativen Bonitätsbewertungen durch Auskunfteien
- Geschäftsbeziehungen: Viele Geschäftspartner prüfen regelmäßig die Offenlegung; Verstöße können zu Vertrauensverlust führen
- Löschung der Gesellschaft: Bei dauerhafter Pflichtverletzung kann das Registergericht nach § 144a FamFG die Auflösung und Löschung anordnen
Verjährung schützt nicht
Die Offenlegungspflicht verjährt nicht. Auch Jahre nach dem Bilanzstichtag kann das Bundesamt für Justiz die Offenlegung verlangen und Ordnungsgelder festsetzen. Eine „Aussitz-Strategie“ ist nicht möglich – jedes offengelegte Geschäftsjahr bleibt dauerhaft im Unternehmensregister sichtbar.
Wer Unterstützung bei der fristgerechten Erstellung und Offenlegung benötigt, kann auf digitale Steuerberater-Leistungen zurückgreifen. OnlineBilanz.de bietet transparente Festpreise und übernimmt die gesamte Abwicklung – von der Jahresabschluss-Erstellung über die Feststellung bis zur termingerechten Einreichung beim Unternehmensregister.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich als Gläubiger einer UG deren Bilanz kostenlos einsehen?
Ja, als Gläubiger oder Geschäftspartner können Sie die offengelegten Jahresabschlüsse jeder UG im Unternehmensregister einsehen. Die Recherche ist kostenlos möglich, für den Abruf einzelner Dokumente fällt allerdings eine Gebühr von derzeit 4,50 Euro pro Dokument an. Sie benötigen dafür keine besondere Berechtigung oder Begründung.
Muss ich als UG-Geschäftsführer die Bilanz auch dann offenlegen, wenn kein Gewinn erzielt wurde?
Ja, die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB besteht unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis. Auch bei Verlust oder ausgeglichenem Ergebnis müssen Sie den Jahresabschluss fristgerecht beim Unternehmensregister einreichen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die UG im betreffenden Geschäftsjahr noch nicht aktiv war und keinerlei Geschäftsvorfälle zu verzeichnen hatte.
Was passiert, wenn ich die Bilanz meiner UG mehrere Jahre hintereinander nicht offenlege?
Bei wiederholter Nichtoffenlegung drohen kumulative Ordnungsgelder nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann für jedes versäumte Jahr ein eigenständiges Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro festsetzen. Zudem werden Sie in das öffentlich einsehbare Verzeichnis säumiger Unternehmen aufgenommen, was erhebliche Reputationsschäden nach sich ziehen kann. In extremen Fällen kann auch eine Amtslöschung der UG drohen.
Kann ich nachträglich eine bereits offengelegte UG-Bilanz korrigieren oder löschen lassen?
Eine Löschung ist grundsätzlich nicht möglich, da die Offenlegung der Dokumentation und Transparenz dient. Bei fehlerhaften Angaben können Sie jedoch eine berichtigte Fassung beim Unternehmensregister einreichen. Diese wird zusätzlich zu der ursprünglichen Version gespeichert und mit einem entsprechenden Vermerk versehen. Die ursprüngliche Einreichung bleibt dabei weiterhin einsehbar.
Gilt die Offenlegungspflicht auch für eine UG in Gründung oder in Liquidation?
Für eine UG in Gründung besteht noch keine Offenlegungspflicht, da sie erst mit Eintragung ins Handelsregister als juristische Person entsteht. Eine UG in Liquidation bleibt hingegen offenlegungspflichtig bis zur endgültigen Löschung aus dem Handelsregister. Auch der Liquidationsabschluss nach § 270 Abs. 2 HGB muss offengelegt werden.
Muss ich die Gesellschafterliste ebenfalls beim Unternehmensregister offenlegen?
Nein, die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG wird nicht beim Unternehmensregister offengelegt, sondern beim Handelsregister hinterlegt. Sie ist dort auf Antrag einsehbar, unterliegt aber strengeren Voraussetzungen als die öffentlich zugänglichen Jahresabschlüsse. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB umfasst ausschließlich den Jahresabschluss und ggf. den Lagebericht, nicht jedoch gesellschaftsrechtliche Unterlagen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 267 HGB – Größenklassen, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


