Bilanz GmbH & Co. KG Frist 2026: Alle Termine im Überblick
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die GmbH & Co. KG unterliegt nach § 264a HGB denselben Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten wie eine Kapitalgesellschaft – inklusive strikter Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung. Wer diese Termine versäumt, riskiert Ordnungsgelder bis 25.000 Euro und Reputationsschäden. Dieser Artikel zeigt Ihnen alle Fristen für 2026, erklärt die Größenklassen nach § 267 HGB und wie Sie rechtzeitig und rechtssicher offenlegen.
Kurzantwort
Für eine GmbH & Co. KG gelten nach § 264a HGB dieselben Fristen wie für Kapitalgesellschaften: Aufstellung innerhalb der ersten Monate des Folgejahres, Feststellung nach 8 oder 11 Monaten (§ 42a GmbHG analog) und Offenlegung binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Die konkreten Fristen hängen von der Größenklasse nach § 267 HGB ab. Bei verspäteter Offenlegung drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Fristen gelten für die Bilanz einer GmbH & Co. KG?
- Wann gilt § 264a HGB für eine GmbH & Co. KG?
- Größenklassen nach § 267 HGB und ihre Wirkung auf Fristen
- Aufstellung, Feststellung und Offenlegung: Was ist wann fällig?
- Ordnungsgeld und Sanktionen bei verspäteter Offenlegung
- Besonderheiten bei prüfungspflichtigen GmbH & Co. KG
- Elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister: So funktioniert’s
- Häufige Fehler bei der Bilanzerstellung und Offenlegung – und wie sie vermieden werden
- Digitale Lösungen für den Jahresabschluss: Wie OnlineBilanz Geschäftsführer entlastet
Welche Fristen gelten für die Bilanz einer GmbH & Co. KG?
Die GmbH & Co. KG unterliegt als Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft als Komplementärin besonderen handelsrechtlichen Pflichten. Sobald die Voraussetzungen des § 264a HGB erfüllt sind – das heißt, wenn keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist –, muss die GmbH & Co. KG einen Jahresabschluss nach denselben Vorschriften wie eine Kapitalgesellschaft aufstellen, prüfen lassen (sofern prüfungspflichtig) und offenlegen.
Für Geschäftsführer bedeutet das konkret: Die Aufstellungsfrist beträgt gemäß § 264 Abs. 1 HGB grundsätzlich zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag. Bei einer GmbH & Co. KG mit Bilanzstichtag 31.12.2025 muss der Jahresabschluss also spätestens bis zum 31.12.2026 aufgestellt sein. Die Feststellungsfrist richtet sich nach § 42a GmbHG analog und beträgt elf Monate (für kleine Gesellschaften) bzw. acht Monate (für mittelgroße und große) nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB liegt bei zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag – also ebenfalls 31.12.2026 für das Beispieljahr 2025.
| Frist | Rechtsgrundlage | Fälligkeit | Anwendungsbereich |
|---|---|---|---|
| Aufstellung Jahresabschluss | § 264 Abs. 1 HGB | 31.12.2026 | Alle Größenklassen |
| Feststellung (klein) | § 42a GmbHG analog | 30.11.2026 | Kleine GmbH & Co. KG |
| Feststellung (mittel/groß) | § 42a GmbHG analog | 31.08.2026 | Mittelgroße/große GmbH & Co. KG |
| Offenlegung | § 325 HGB | 31.12.2026 | Alle Größenklassen |
Achtung
Achtung Feststellungsfrist: Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und ist nicht mit der Aufstellung identisch. Gerade bei mittelgroßen und großen GmbH & Co. KG ist die Acht-Monats-Frist häufig enger als die Aufstellungsfrist – hier muss der Jahresabschluss bereits bis 31.08.2026 von den Gesellschaftern festgestellt werden.
Wann gilt § 264a HGB für eine GmbH & Co. KG?
§ 264a HGB regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Personenhandelsgesellschaft den Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften unterliegt. Die zentrale Bedingung: Es darf kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Personenhandelsgesellschaft mit natürlicher Person als persönlich haftendem Gesellschafter sein.
Bei der klassischen GmbH & Co. KG ist die GmbH Komplementärin und haftet unbeschränkt – allerdings nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Kommanditisten haften beschränkt. Weil keine natürliche Person unbeschränkt haftet, greift § 264a HGB automatisch. Die GmbH & Co. KG wird dadurch buchführungs-, bilanzierungs- und offenlegungspflichtig wie eine GmbH.
Ausnahmen und Sonderfälle
- Einheits-GmbH & Co. KG: Auch hier gilt § 264a HGB, da die GmbH die einzige Komplementärin ist.
- Doppelstöckige Strukturen: Ist eine GmbH & Co. KG selbst Komplementärin einer weiteren KG, greift § 264a HGB ebenfalls.
- Natürliche Person als Komplementär: Tritt neben der GmbH auch eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter auf, entfällt die Pflicht nach § 264a HGB – die KG wird dann als klassische Personengesellschaft behandelt.
Hinweis
In der Praxis stellen viele Gesellschafter fest, dass § 264a HGB greift, sobald die GmbH einzige Komplementärin ist. Eine rechtzeitige Klärung der Rechnungslegungspflichten ist daher essentiell – spätestens bei der Gründung oder beim ersten Jahresabschluss.
Größenklassen nach § 267 HGB und ihre Wirkung auf Fristen
Die handelsrechtlichen Größenklassen bestimmen nicht nur den Umfang der Offenlegung, sondern auch die Feststellungsfrist und die Prüfungspflicht. § 267 HGB unterscheidet zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften – diese Klassifizierung gilt analog für GmbH & Co. KG gemäß § 264a HGB.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer | Feststellungsfrist |
|---|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 | 11 Monate |
| Mittelgroß | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 | 8 Monate |
| Groß | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 | 8 Monate |
Zwei der drei Schwellenwerte müssen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- bzw. unterschritten werden, damit ein Größenklassenwechsel eintritt (§ 267 Abs. 4 HGB). Für die Feststellungsfrist ist entscheidend: Kleine GmbH & Co. KG haben elf Monate Zeit, mittelgroße und große nur acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
„Viele Geschäftsführer übersehen, dass die Feststellungsfrist kürzer ist als die Aufstellungsfrist. Gerade bei mittelgroßen Gesellschaften führt die Acht-Monats-Grenze regelmäßig zu Zeitdruck – insbesondere, wenn die Buchhaltung erst spät im Jahr vollständig vorliegt.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Aufstellung, Feststellung und Offenlegung: Was ist wann fällig?
Die drei zentralen Meilensteine im Bilanzprozess einer GmbH & Co. KG werden häufig verwechselt. Dabei hat jeder Schritt eine eigenständige Rechtsgrundlage, Frist und Zuständigkeit.
1. Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 HGB)
Die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH ist verpflichtet, den Jahresabschluss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang (bei mittelgroßen und großen Gesellschaften auch Lagebericht gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB). Diese Aufstellungspflicht obliegt der Geschäftsführung, nicht den Gesellschaftern.
2. Feststellung durch Gesellschafterbeschluss (§ 42a GmbHG analog)
Nach Aufstellung muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Die Frist beträgt elf Monate (kleine GmbH & Co. KG) bzw. acht Monate (mittelgroße/große) nach Ablauf des Geschäftsjahres. Ohne Feststellung ist der Jahresabschluss rechtlich nicht wirksam und darf nicht offengelegt werden. Der Feststellungsbeschluss wird protokolliert und ins Protokollbuch aufgenommen.
3. Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)
Spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag muss der festgestellte Jahresabschluss elektronisch beim Unternehmensregister eingereicht werden (nicht mehr beim Bundesanzeiger, seit DiRUG ab 01.08.2022). Die Offenlegung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form, authentifiziert per ELSTER oder qualifizierter Signatur. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern von 500 bis 25.000 Euro.
-
Jahresabschluss durch Geschäftsführung aufstellen (bis 31.12.2026)
-
Gesellschafterversammlung einberufen und Feststellungsbeschluss fassen (bis 30.11./31.08.2026)
-
Jahresabschluss elektronisch beim Unternehmensregister einreichen (bis 31.12.2026)
-
Protokoll der Gesellschafterversammlung archivieren (10 Jahre)
Ordnungsgeld und Sanktionen bei verspäteter Offenlegung
Wer die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB versäumt, riskiert ein Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Fristen und leitet bei Verstößen von Amts wegen ein Verfahren ein – ohne vorherige Mahnung.
12 Monate
Offenlegungsfrist ab Bilanzstichtag
500–25.000 €
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
100 %
Amtliche Überwachung durch BfJ
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach der Dauer der Versäumnis, der Größe der Gesellschaft und etwaigen Vorstrafen. In der Praxis liegen die Beträge bei Erstverstoß häufig zwischen 500 und 2.500 Euro, können aber bei wiederholter oder grob fahrlässiger Versäumnis auch den Höchstsatz von 25.000 Euro erreichen. Das Ordnungsgeld ist eine Unternehmenslast und kann nicht auf Geschäftsführer oder Gesellschafter abgewälzt werden.
Verfahrensablauf beim Ordnungsgeld
- Amtliche Prüfung: Das BfJ prüft nach Ablauf der Frist, ob die Offenlegung erfolgt ist.
- Anhörung: Die Gesellschaft erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine nachträgliche Einreichung beendet das Verfahren in der Regel nicht automatisch.
- Festsetzung: Das BfJ erlässt einen Festsetzungsbescheid. Dieser ist sofort vollstreckbar.
- Rechtsmittel: Gegen den Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden (§ 335 Abs. 4 HGB).
Achtung
Wichtig: Auch wenn der Jahresabschluss bereits erstellt und festgestellt ist, entbindet das nicht von der Offenlegungspflicht. Eine verspätete Einreichung schützt nicht vor dem Ordnungsgeld – nur die fristgerechte Einreichung zählt.
Besonderheiten bei prüfungspflichtigen GmbH & Co. KG
Mittelgroße und große GmbH & Co. KG sind gemäß § 316 HGB prüfungspflichtig. Das bedeutet: Der Jahresabschluss (und bei großen Gesellschaften auch der Lagebericht) muss durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden, bevor er festgestellt und offengelegt wird.
Die Prüfungspflicht hat direkte Auswirkungen auf die Fristen: Der Prüfungsauftrag sollte rechtzeitig – idealerweise bereits im laufenden Geschäftsjahr – erteilt werden, damit der Prüfer unmittelbar nach Aufstellung mit der Prüfung beginnen kann. Verzögerungen beim Prüfbericht können dazu führen, dass die Feststellungsfrist nicht eingehalten werden kann, da die Gesellschafter den Jahresabschluss in der Regel erst nach Vorlage des Bestätigungsvermerks feststellen.
Ablauf bei Prüfungspflicht
- Aufstellung: Geschäftsführung stellt Jahresabschluss auf (bis 31.12.2026).
- Prüfung: Wirtschaftsprüfer prüft und erteilt Bestätigungsvermerk (oder versagt ihn).
- Feststellung: Gesellschafter stellen nach Prüfbericht fest (kleine: bis 30.11.2026, mittelgroß/groß: bis 31.08.2026).
- Offenlegung: Einreichung inkl. Bestätigungsvermerk beim Unternehmensregister (bis 31.12.2026).
Hinweis
In der Praxis bedeutet das: Bei einer mittelgroßen GmbH & Co. KG mit Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Prüfung bereits bis spätestens Mitte August 2026 abgeschlossen sein, damit die Feststellungsfrist am 31.08.2026 eingehalten werden kann. Eine frühzeitige Mandatierung des Prüfers ist daher unerlässlich.
„Prüfungspflichtige Gesellschaften müssen eng mit dem Wirtschaftsprüfer zusammenarbeiten. Wir empfehlen, den Prüfungsauftrag bereits im Dezember des laufenden Geschäftsjahres zu erteilen und die Buchhaltung zeitnah abzuschließen, damit der Prüfer ohne Verzug starten kann.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister: So funktioniert’s
Seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist seitdem nicht mehr zuständig – sämtliche Einreichungen laufen elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de).
Technische Voraussetzungen
- ELSTER-Zertifikat: Die Einreichung kann über ELSTER erfolgen, authentifiziert mit einem Organisationszertifikat.
- Qualifizierte elektronische Signatur: Alternativ kann der Jahresabschluss mit qualifizierter Signatur eingereicht werden.
- XBRL-Format (optional): Für Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG kann der Jahresabschluss zusätzlich in strukturierter Form (XBRL/E-Bilanz) übermittelt werden – Pflicht besteht dafür bei der Offenlegung derzeit noch nicht, wohl aber bei der steuerlichen Übermittlung an das Finanzamt.
Schritt-für-Schritt: Offenlegung durchführen
- Jahresabschluss als PDF vorbereiten (Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht, Bestätigungsvermerk).
- Anmeldung im Unternehmensregister mit ELSTER-Zertifikat oder qualifizierter Signatur.
- Auswahl der Gesellschaft (Registernummer/HRA-Nummer).
- Upload der Dokumente und Ausfüllen der Metadaten (Bilanzstichtag, Größenklasse, etc.).
- Kostenpflichtige Einreichung abschließen (Gebühr ca. 35–50 Euro).
- Bestätigung und Veröffentlichung im Unternehmensregister (öffentlich einsehbar).
Wer diese Schritte nicht selbst durchführen möchte oder kein ELSTER-Zertifikat besitzt, kann die Offenlegung durch einen Steuerberater vornehmen lassen. Viele Steuerberater – wie die auf OnlineBilanz.de tätigen – übernehmen die Offenlegung als Teil des Jahresabschlusspakets zu einem transparenten Festpreis.
Hinweis
Die Offenlegung ist kostenpflichtig und wird direkt beim Unternehmensregister abgerechnet. Die Gebühren liegen je nach Größenklasse zwischen 35 und 70 Euro. Nach erfolgreicher Einreichung ist der Jahresabschluss öffentlich einsehbar – eine wichtige Compliance-Pflicht für alle GmbH & Co. KG.
Häufige Fehler bei der Bilanzerstellung und Offenlegung – und wie sie vermieden werden
In der Praxis zeigen sich immer wieder typische Fehlerquellen, die zu Verzögerungen, Ordnungsgeldern oder rechtlichen Problemen führen. Die häufigsten lassen sich durch strukturierte Prozesse und frühzeitige Planung vermeiden.
1. Verwechslung von Aufstellungs- und Feststellungsfrist
Viele Geschäftsführer gehen davon aus, dass die Zwölf-Monats-Frist für alle Schritte gilt. Tatsächlich ist die Feststellungsfrist bei mittelgroßen und großen GmbH & Co. KG mit acht Monaten deutlich kürzer. Wird der Jahresabschluss erst im November aufgestellt, kann die Feststellungsfrist bereits verstrichen sein.
2. Fehlende Vorbereitung der Gesellschafterversammlung
Die Feststellung erfordert einen förmlichen Gesellschafterbeschluss. Wird die Gesellschafterversammlung nicht rechtzeitig einberufen oder das Protokoll nicht ordnungsgemäß geführt, ist die Feststellung nicht wirksam – und die Offenlegung rechtlich nicht möglich.
3. Offenlegung beim falschen Register
Bis 2022 erfolgte die Offenlegung über den Bundesanzeiger. Seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ist ausschließlich das Unternehmensregister zuständig. Einreichungen an der falschen Stelle werden nicht akzeptiert und gelten als nicht erfolgt.
4. Unvollständige Unterlagen bei Prüfungspflicht
Prüfungspflichtige Gesellschaften müssen den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers mit offenlegen. Fehlt dieser, ist die Offenlegung unvollständig und das BfJ wird ein Ordnungsgeldverfahren einleiten.
Fehlerquelle
Buchhaltung wird erst im Dezember abgeschlossen, Prüfer kann nicht rechtzeitig starten, Feststellungsfrist wird verpasst.
Lösung
Monatsabschlüsse laufend durchführen, Wirtschaftsprüfer frühzeitig mandatieren, Zeitplan mit Pufferzeiten erstellen.
„Die meisten Fristversäumnisse entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus Unkenntnis oder fehlender Planung. Wer den Jahresabschluss rechtzeitig in Auftrag gibt und die Buchhaltung laufend pflegt, vermeidet die typischen Stolperfallen und spart sich Ordnungsgelder und Stress.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Digitale Lösungen für den Jahresabschluss: Wie OnlineBilanz Geschäftsführer entlastet
Der Jahresabschluss einer GmbH & Co. KG erfordert Fachkenntnisse, Zeit und Ressourcen. Viele Geschäftsführer scheuen den Aufwand der Steuerberatersuche, unklare Honorare und lange Wartezeiten. Moderne Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz bieten hier eine strukturierte, digitale Alternative: Steuerberater-Qualität mit transparenten Festpreisen, ohne Vor-Ort-Termine, dafür mit klaren Fristen und digitaler Zusammenarbeit.
Wie funktioniert OnlineBilanz?
- Online-Anfrage: Geschäftsführer geben online die Eckdaten ihrer GmbH & Co. KG ein (Größenklasse, Bilanzstichtag, Prüfungspflicht).
- Festpreis-Angebot: Innerhalb kurzer Zeit erhalten sie ein transparentes Angebot – ohne versteckte Kosten oder unklare Stundensätze.
- Digitale Zusammenarbeit: Belege und Unterlagen werden über eine sichere Plattform hochgeladen, die Kommunikation erfolgt digital. Servet Gündogan, Büroleiter in Stuttgart, koordiniert als erster Ansprechpartner den gesamten Prozess.
- Steuerberater erstellt und unterzeichnet: Das OnlineBilanz Steuerberater-Team übernimmt die fachliche Erstellung, Prüfung und rechtsverbindliche Unterzeichnung des Jahresabschlusses.
- Offenlegung inklusive: Die elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister ist im Paket enthalten – fristgerecht und rechtssicher.
OnlineBilanz ist keine Software, die den Steuerberater ersetzt – sondern eine Plattform, die Steuerberater-Leistungen digital organisiert und zu planbaren Preisen anbietet. Gerade für GmbH & Co. KG, die regelmäßig unter Zeitdruck stehen, bietet das Modell Entlastung und Rechtssicherheit.
Transparente Preise
Festpreis statt Stundensatz – von Anfang an klar kalkulierbar.
Digitale Zusammenarbeit
Keine Vor-Ort-Termine, keine Wartezeiten – alles online, sicher und datenschutzkonform.
Steuerberater-Qualität
Zugelassene Steuerberater erstellen, prüfen und unterzeichnen den Jahresabschluss rechtsverbindlich.
Wer den Jahresabschluss seiner GmbH & Co. KG fristgerecht, rechtssicher und ohne organisatorischen Aufwand abschließen möchte, findet auf OnlineBilanz.de eine moderne Steuerberater-Lösung mit klaren Prozessen und Festpreisen.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine GmbH & Co. KG die Kleinunternehmerregelung nutzen und dadurch Fristen vermeiden?
Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit nur von der Umsatzsteuerpflicht, nicht jedoch von den handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten. Eine GmbH & Co. KG, die unter § 264a HGB fällt, muss unabhängig vom Umsatz ihren Jahresabschluss aufstellen, feststellen und offenlegen – selbst wenn sie umsatzsteuerlich Kleinunternehmer ist.
Was passiert, wenn die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss nicht rechtzeitig feststellt?
Wird die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG (8 bzw. 11 Monate) versäumt, kann das Registergericht die Gesellschafter zur Feststellung auffordern und Zwangsgeld verhängen. Zudem verschiebt sich die Offenlegungsfrist nicht automatisch – die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB läuft ab Bilanzstichtag, unabhängig von der internen Feststellung. Im Extremfall droht die Löschung der Gesellschaft wegen fehlender Mitwirkung.
Gilt die 12-Monats-Offenlegungsfrist auch, wenn der Jahresabschluss geprüft werden muss?
Ja, die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB gilt grundsätzlich auch für prüfungspflichtige Gesellschaften. Allerdings können mittelgroße und große GmbH & Co. KG, die nach § 316 HGB prüfungspflichtig sind, bei der Feststellung mehr Zeit benötigen – die Offenlegungsfrist selbst wird dadurch aber nicht verlängert. In der Praxis wird die Prüfung daher frühzeitig beauftragt, um die Offenlegung fristgerecht zu gewährleisten.
Muss eine GmbH & Co. KG auch einen Lagebericht offenlegen?
Mittelgroße und große GmbH & Co. KG sind nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet, einen Lagebericht zu erstellen und nach § 325 HGB zusammen mit dem Jahresabschluss offenzulegen. Kleine GmbH & Co. KG sind grundsätzlich von der Lageberichtspflicht befreit, es sei denn, sie überschreiten bestimmte Schwellenwerte oder sind börsennotiert. Der Lagebericht unterliegt denselben Offenlegungsfristen wie der Jahresabschluss.
Können Fristen verlängert werden, wenn der Steuerberater überlastet ist?
Nein, Kapazitätsengpässe beim Steuerberater sind kein anerkannter Grund für eine Fristverlängerung nach § 325 HGB. Das Bundesamt für Justiz und die Registergerichte gewähren keine Aufschübe wegen interner Organisationsprobleme. Geschäftsführer und Gesellschafter tragen die volle Verantwortung für die fristgerechte Offenlegung und sollten rechtzeitig – idealerweise unmittelbar nach Bilanzstichtag – den Jahresabschluss in Auftrag geben.
Was ist der Unterschied zwischen Offenlegung und Hinterlegung?
Seit dem DiRUG (01.08.2022) entfällt die frühere Unterscheidung zwischen Offenlegung und Hinterlegung. Alle publizierten Unterlagen werden nun einheitlich im Unternehmensregister offengelegt und sind öffentlich einsehbar. Kleine Kapitalgesellschaften und entsprechende GmbH & Co. KG können zwar von Erleichterungen (z. B. Bilanzverkürzung) profitieren, aber auch sie müssen die Unterlagen elektronisch beim Unternehmensregister einreichen – eine bloße Hinterlegung ohne Veröffentlichung gibt es nicht mehr.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264a HGB (Gesetze im Internet), § 267 HGB – Größenklassen (Gesetze im Internet), § 325 HGB – Offenlegung (Gesetze im Internet), § 42a GmbHG – Feststellung (Gesetze im Internet). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


