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Datum

Lesedauer

14–21 Minuten

OnlineBilanzBlogBilanz GmbH & Co. KG

Bilanz erstellen GmbH & Co. KG 2026: Anleitung & Pflichten

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die GmbH & Co. KG unterliegt als Kommanditgesellschaft mit Komplementär-GmbH umfassenden handelsrechtlichen Bilanzierungspflichten nach HGB. Welche Rechtsgrundlagen gelten, wer verantwortlich ist und wie Sie die Bilanz formal korrekt aufstellen, erfahren Sie in diesem Leitfaden. Stand 2026 – mit allen aktuellen Fristen, Größenklassen und Offenlegungspflichten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die GmbH & Co. KG ist als Formkaufmann nach § 6 HGB bilanzierungspflichtig. Verantwortlich für Aufstellung und Feststellung ist die Komplementär-GmbH als Geschäftsführerin. Die Bilanz muss nach § 242 ff. HGB aufgestellt, innerhalb von 11 bzw. 8 Monaten festgestellt und binnen 12 Monaten beim Unternehmensregister offengelegt werden.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Bilanzierung der GmbH & Co. KG?

Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft mit einer Komplementär-GmbH als Vollhafterin und mindestens einem Kommanditisten. Trotz ihrer rechtlichen Einordnung als Personengesellschaft unterliegt sie umfassenden Bilanzierungspflichten nach dem HGB, die sich an denen von Kapitalgesellschaften orientieren.

Nach § 264a HGB gelten die Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264–289f HGB) entsprechend für Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die GmbH & Co. KG erfüllt diese Voraussetzung, da ihre Komplementärin eine juristische Person (GmbH) ist. Damit gelten für die Bilanz der GmbH & Co. KG dieselben strengen Anforderungen wie für eine GmbH.

Zentrale gesetzliche Vorgaben

  • § 264a HGB: Anwendung der Kapitalgesellschaftsvorschriften auf die GmbH & Co. KG
  • § 242 HGB: Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und GuV)
  • § 264 Abs. 1 HGB: Jahresabschluss muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln
  • § 267 HGB: Größenklassen bestimmen Umfang der Bilanzierungspflichten
  • § 325 HGB: Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister

Hinweis

Die GmbH & Co. KG erstellt einen einzigen Jahresabschluss für die Personengesellschaft. Die Komplementär-GmbH erstellt zusätzlich ihren eigenen Jahresabschluss, sofern sie operative Tätigkeiten ausübt oder eine Bilanzsumme über 350.000 Euro aufweist.

Wer ist für die Erstellung der Bilanz bei der GmbH & Co. KG verantwortlich?

Die Verantwortung für die Erstellung des Jahresabschlusses liegt bei der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH. Diese handelt als gesetzliches Vertretungsorgan der GmbH & Co. KG nach außen und trägt die kaufmännische Verantwortung für die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung.

Aufstellung und Feststellung

Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss aufzustellen. Die Aufstellung umfasst Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie – abhängig von der Größenklasse – einen Anhang. Die Feststellung erfolgt nach § 42a GmbHG entsprechend durch Beschluss der Gesellschafter.

Aufstellung

  • Frist: innerhalb der ersten 3 Monate nach Bilanzstichtag (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB)
  • Verantwortung: kaufmännische und rechtliche Richtigkeit

Feststellung

  • Frist: 11 Monate (kleine GmbH & Co. KG) oder 8 Monate (mittelgroße/große) nach Bilanzstichtag
  • Form: Gesellschafterbeschluss mit Protokoll

„In der Praxis beobachten wir häufig Unklarheiten bei der Zuordnung von Verantwortlichkeiten. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH trägt die volle Haftung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Bilanzerstellung – unabhängig davon, ob er selbst operativ in der KG tätig ist oder nicht.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Größenklasse hat Ihre GmbH & Co. KG und was bedeutet das für die Bilanz?

Die Größenklasse nach § 267 HGB bestimmt den Umfang der Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten. Eine GmbH & Co. KG wird als klein, mittelgroß oder groß eingestuft, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale erfüllt:

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)
Klein ≤ 6.000.000 € ≤ 12.000.000 € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 20.000.000 € ≤ 40.000.000 € ≤ 250
Groß > 20.000.000 € > 40.000.000 € > 250

Konsequenzen für die Bilanzerstellung

  • Kleine GmbH & Co. KG: Bilanz und GuV verpflichtend, Anhang kann entfallen (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB), verkürzte Offenlegung möglich
  • Mittelgroße GmbH & Co. KG: vollständiger Jahresabschluss mit Anhang, erweiterte Offenlegung, ggf. Lagebericht (§ 264 Abs. 1 HGB)
  • Große GmbH & Co. KG: vollständiger Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungspflicht nach § 316 HGB, vollständige Offenlegung

Achtung

Die Größenklasse wird nicht jährlich neu berechnet, sondern erst nach zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen, an denen die Grenzwerte über- oder unterschritten werden. Für Bilanzstichtag 31.12.2025 ist also auch der Vorjahreswert 31.12.2024 relevant.

Wie ist die Bilanz einer GmbH & Co. KG aufgebaut?

Die Bilanz der GmbH & Co. KG folgt dem Gliederungsschema nach § 266 HGB. Dieses standardisierte Schema gewährleistet Vergleichbarkeit und Transparenz und ist für alle Kapitalgesellschaften und kapitalgesellschaftsähnliche Personengesellschaften verbindlich.

Aktivseite: Vermögenswerte

Die Aktivseite zeigt, wie das Kapital der Gesellschaft verwendet wurde. Die Gliederung unterscheidet zwischen Anlage- und Umlaufvermögen:

  • A. Anlagevermögen: immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen
  • B. Umlaufvermögen: Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, Kassenbestand/Bankguthaben
  • C. Rechnungsabgrenzungsposten
  • D. Aktive latente Steuern (falls zutreffend)

Passivseite: Eigenkapital und Verbindlichkeiten

Die Passivseite zeigt die Herkunft des Kapitals. Bei der GmbH & Co. KG ist die Eigenkapitaldarstellung eine Besonderheit:

  • A. Eigenkapital: Kapitalanteile der Gesellschafter (Komplementär und Kommanditisten), Rücklagen, Gewinnvortrag/Verlustvortrag, Jahresüberschuss/-fehlbetrag
  • B. Rückstellungen: Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen, sonstige Rückstellungen
  • C. Verbindlichkeiten: gegliedert nach Fristigkeit und Art (Bank, Lieferanten, verbundene Unternehmen etc.)
  • D. Rechnungsabgrenzungsposten
  • E. Passive latente Steuern (falls zutreffend)

Hinweis

Das Eigenkapital der GmbH & Co. KG wird nach Gesellschaftern aufgegliedert: Kapitalkonto I (Pflichteinlage), Kapitalkonto II (variable Einlagen), Gewinn-/Verlustvortrag und Ergebnisanteil. Diese detaillierte Darstellung folgt aus der Personengesellschaftsstruktur.

„Die korrekte Abgrenzung der Eigenkapitalkonten ist bei der GmbH & Co. KG besonders wichtig. Gesellschafterdarlehen und Privatentnahmen müssen sauber dokumentiert und gebucht werden, um spätere Diskussionen mit dem Finanzamt oder bei Gesellschafterwechseln zu vermeiden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Nach welchen Grundsätzen werden Vermögen und Schulden bewertet?

Die Bewertung der Bilanzposten erfolgt nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen der §§ 252–256 HGB. Diese Vorschriften gelten für die GmbH & Co. KG analog über § 264a HGB. Ziel ist eine vorsichtige, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Vermögens- und Finanzlage.

Zentrale Bewertungsgrundsätze

  • Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB): Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen, Gewinne nur, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind
  • Fortführungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB): Bewertung unter der Annahme der Unternehmensfortführung
  • Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB): Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld ist gesondert zu bewerten
  • Periodenabgrenzung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB): Aufwendungen und Erträge sind dem Geschäftsjahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören
  • Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB): Einmal gewählte Bewertungsmethoden sind beizubehalten

Bewertung von Vermögensgegenständen

Anlagevermögen

  • Abschreibung über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
  • Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung
  • Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB

Umlaufvermögen

  • Strenges Niederstwertprinzip
  • Vorräte: Einzel- oder Durchschnittsbewertung
  • Forderungen: Einzelwertberichtigung bei Ausfallrisiko

Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Verbindlichkeiten sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Bei Restlaufzeiten über einem Jahr ist eine Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre vorzunehmen (§ 253 Abs. 2 HGB).

Achtung

Die Bildung steuerlicher Wahlrechte (z. B. degressive AfA, Sonder-AfA) ist in der Handelsbilanz seit BilMoG 2009 grundsätzlich nicht mehr zulässig. Steuerliche Vergünstigungen werden nur noch in der Steuerbilanz geltend gemacht – dies führt zu Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz.

Wie erstellen Sie die Gewinn- und Verlustrechnung für die GmbH & Co. KG?

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist neben der Bilanz der zweite verpflichtende Bestandteil des Jahresabschlusses. Sie stellt die Ertragslage der GmbH & Co. KG dar, indem sie Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres gegenüberstellt.

Nach § 275 HGB kann die GuV wahlweise nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren gegliedert werden. Die einmal gewählte Methode ist beizubehalten (§ 265 Abs. 1 HGB).

Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB)

Das Gesamtkostenverfahren erfasst alle Aufwendungen des Geschäftsjahres, unabhängig davon, ob die produzierten Güter verkauft wurden. Bestandsveränderungen bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen werden gesondert ausgewiesen.

  1. Umsatzerlöse
  2. Erhöhung/Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
  3. Andere aktivierte Eigenleistungen
  4. Sonstige betriebliche Erträge
  5. Materialaufwand
  6. Personalaufwand
  7. Abschreibungen
  8. Sonstige betriebliche Aufwendungen
  9. Erträge/Aufwendungen aus Beteiligungen
  10. Zinsen und ähnliche Erträge/Aufwendungen
  11. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
  12. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
  13. Jahresüberschuss/-fehlbetrag

Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB)

Das Umsatzkostenverfahren stellt die tatsächlich verkauften Umsätze den darauf entfallenden Herstellungskosten gegenüber. Bestandsveränderungen erscheinen nicht gesondert, da nur die Kosten der abgesetzten Leistungen erfasst werden.

  1. Umsatzerlöse
  2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
  3. Bruttoergebnis vom Umsatz
  4. Vertriebskosten
  5. Allgemeine Verwaltungskosten
  6. Sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen
  7. Beteiligungserträge und Zinsergebnis
  8. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
  9. Steuern
  10. Jahresüberschuss/-fehlbetrag

Hinweis

In der Praxis wählen produzierende Unternehmen häufig das Gesamtkostenverfahren, während Handels- und Dienstleistungsunternehmen das Umsatzkostenverfahren bevorzugen, da es die betriebswirtschaftliche Kostenstruktur besser abbildet.

Wann benötigt die GmbH & Co. KG einen Anhang oder Lagebericht?

Der Anhang ist ein ergänzender Bestandteil des Jahresabschlusses, der Erläuterungen zu Bilanz und GuV enthält. Der Lagebericht geht darüber hinaus und analysiert die wirtschaftliche Lage sowie die zukünftige Entwicklung des Unternehmens.

Anhang: Pflicht ab mittlerer Größenklasse

Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB gehört der Anhang zum Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und damit auch der GmbH & Co. KG. Kleine Kapitalgesellschaften sind jedoch nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs befreit, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden.

  • Angaben zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
  • Erläuterungen zu einzelnen Bilanzposten (Anlagevermögen, Forderungen, Verbindlichkeiten)
  • Angaben zu Haftungsverhältnissen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3 HGB)
  • Angaben zur Gewinnverwendung
  • Anzahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt (§ 285 Nr. 7 HGB)
  • Gesamtbezüge der Geschäftsführung (bei mittelgroßen und großen Gesellschaften, § 285 Nr. 9 HGB)

Lagebericht: Pflicht für mittelgroße und große GmbH & Co. KG

Der Lagebericht ist nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 289 HGB für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtend. Er vermittelt ein umfassendes Bild über die Lage der Gesellschaft und ihre voraussichtliche Entwicklung.

  • Geschäftsverlauf und Lage: Darstellung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, des Geschäftsverlaufs und der Ertragslage
  • Risiko- und Chancenbericht: Beschreibung wesentlicher Risiken und Chancen (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB)
  • Prognosebericht: voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB)
  • Nachtragsbericht: Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Schluss des Geschäftsjahres (§ 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB)

„Der Lagebericht wird von vielen Mandanten unterschätzt. Er ist nicht nur eine formale Pflicht, sondern ein wichtiges Instrument, um Banken, Investoren und Geschäftspartnern die Unternehmensstrategie und wirtschaftliche Stabilität zu vermitteln. Eine fundierte Aufbereitung zahlt sich aus.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Fristen gelten für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung?

Die Erstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG unterliegt klaren gesetzlichen Fristen, deren Nichteinhaltung zu Ordnungsgeldern und haftungsrechtlichen Konsequenzen führen kann.

1. Aufstellungsfrist: 3 Monate nach Bilanzstichtag

Nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB haben die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Aufstellung also bis spätestens 31.03.2026 erfolgen.

2. Feststellungsfrist: 8 oder 11 Monate

Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Die Frist richtet sich nach der Größenklasse und orientiert sich an § 42a GmbHG analog:

  • Kleine GmbH & Co. KG: 11 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres → bis 30.11.2026
  • Mittelgroße und große GmbH & Co. KG: 8 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres → bis 31.08.2026

3. Offenlegungsfrist: 12 Monate

Nach § 325 HGB muss der festgestellte Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister elektronisch eingereicht werden. Seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ist der Bundesanzeiger nicht mehr zuständig – alle Offenlegungen erfolgen ausschließlich über das Unternehmensregister. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026.

Frist Stichtag (31.12.2025) Rechtsgrundlage Verantwortlich
Aufstellung 31.03.2026 § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB Geschäftsführung
Feststellung (klein) 30.11.2026 § 42a Abs. 2 GmbHG analog Gesellschafter
Feststellung (mittel/groß) 31.08.2026 § 42a Abs. 1 GmbHG analog Gesellschafter
Offenlegung 31.12.2026 § 325 Abs. 1 HGB Geschäftsführung

Achtung

Bei verspäteter Offenlegung verhängt das Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB automatisch ein Ordnungsgeld zwischen 500 Euro und 25.000 Euro. Die Höhe richtet sich nach Unternehmensgröße und Verzögerungsdauer. Eine nachträgliche Offenlegung schützt nicht vor dem Ordnungsgeld.

Wer die Fristen sicher einhalten und die Bilanz durch qualifizierte Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und klaren Timings – ohne lange Wartezeiten oder komplizierte Abstimmungsschleifen.

Ist die GmbH & Co. KG prüfungspflichtig?

Die Pflicht zur Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer hängt von der Größenklasse der GmbH & Co. KG ab. Kleine Gesellschaften sind grundsätzlich von der Prüfungspflicht befreit.

Prüfungspflicht nach § 316 HGB

Nach § 316 Abs. 1 HGB sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften – und damit auch entsprechende GmbH & Co. KG nach § 264a HGB – verpflichtet, den Jahresabschluss und den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen.

Kleine GmbH & Co. KG

  • Keine Prüfung nach § 316 HGB erforderlich
  • Freiwillige Prüfung möglich
  • Steuerberater erstellt Jahresabschluss

Mittelgroße GmbH & Co. KG

  • Prüfung durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer
  • Umfang: Jahresabschluss und Lagebericht
  • Bestätigungsvermerk erforderlich

Große GmbH & Co. KG

  • Vollständige Prüfung nach § 316 ff. HGB
  • Prüfung nur durch Wirtschaftsprüfer
  • Zusätzliche Berichtspflichten

Freiwillige Prüfung

Auch kleine GmbH & Co. KG können ihren Jahresabschluss freiwillig prüfen lassen. Dies ist sinnvoll bei:

  • Anforderung durch Banken oder Finanzierungspartner
  • Vorbereitung auf Unternehmensverkauf oder Investoreneinstieg
  • Internen Kontrollbedürfnissen bei komplexen Gesellschafterstrukturen
  • Absicherung der Geschäftsführung gegen Haftungsrisiken

Hinweis

Die Abschlussprüfung ist nicht identisch mit der Erstellung des Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss wird vom Steuerberater erstellt, die Prüfung erfolgt nachgelagert durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der die Ordnungsmäßigkeit bestätigt.

Welche Besonderheiten gelten für die Eigenkapitaldarstellung?

Die Eigenkapitalstruktur der GmbH & Co. KG unterscheidet sich wesentlich von der einer reinen Kapitalgesellschaft. Da es sich um eine Personengesellschaft handelt, wird das Eigenkapital nach Gesellschaftern gegliedert und nicht nach Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen etc.

Gliederung des Eigenkapitals

Das Eigenkapital wird üblicherweise wie folgt unterteilt:

  • Komplementärkapital (Komplementär-GmbH): Kapitalanteil der persönlich haftenden Gesellschafterin, meist nominal gering (oft Haftkapital von 1.000–10.000 Euro)
  • Kommanditkapital: Einlagen der Kommanditisten, aufgeteilt nach Gesellschaftern
  • Kapitalkonto I (Festkapital): im Gesellschaftsvertrag fixierte Pflichteinlage, entspricht der Haftsumme
  • Kapitalkonto II (variables Kapital): Gewinnthesaurierungen, Entnahmen, Zuschüsse
  • Gewinnvortrag/Verlustvortrag
  • Jahresüberschuss/-fehlbetrag

Gewinnverteilung und -verwendung

Die Gewinnverteilung erfolgt nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags. Üblich ist eine Vorabverzinsung des Festkapitals (z. B. 4 % p. a.), anschließend wird der verbleibende Gewinn nach Köpfen oder nach einem vereinbarten Schlüssel verteilt. Die Komplementär-GmbH erhält häufig eine Geschäftsführungsvergütung, die als Aufwand in der GuV der GmbH & Co. KG erfasst wird.

„Die Darstellung des Eigenkapitals in der Bilanz muss exakt die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen widerspiegeln. Fehler bei der Zuordnung von Gewinnausschüttungen, Entnahmen oder Kapitalerhöhungen führen schnell zu Konflikten unter den Gesellschaftern – oder zu steuerlichen Nachforderungen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Entnahmen und Einlagen

Entnahmen (z. B. Privatentnahmen, Gewinnentnahmen) mindern das variable Kapitalkonto II. Einlagen (z. B. Kapitalzuschüsse) erhöhen es. Beide müssen laufend dokumentiert und gebucht werden. Gesellschafterdarlehen sind keine Eigenkapitaleinlagen, sondern werden als Verbindlichkeiten passiviert (§ 266 Abs. 3 C. HGB).

Achtung

Bei Überschuldung oder Krise kann die Abgrenzung zwischen Eigenkapital und Gesellschafterdarlehen haftungsrelevant werden (eigenkapitalersetzende Darlehen nach früherer Rechtslage). Auch wenn § 32a GmbHG a. F. weggefallen ist: In der Insolvenz werden Gesellschafterdarlehen nachrangig behandelt (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

Häufig gestellte Fragen

Kann die GmbH & Co. KG die Bilanz selbst erstellen oder braucht sie zwingend einen Steuerberater?

Rechtlich kann die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH die Bilanz selbst erstellen, sofern die erforderliche Fachkenntnis vorhanden ist. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Erstellung durch einen Steuerberater, um Fehler bei Ansatz, Bewertung und Offenlegung zu vermeiden und steuerliche Optimierungspotenziale zu nutzen. Bei mittelgroßen und großen GmbH & Co. KGs ist eine fachliche Begleitung wegen der komplexen Anhang- und Lageberichtspflichten besonders ratsam.

Muss die GmbH & Co. KG auch eine E-Bilanz an das Finanzamt übermitteln?

Ja, seit 2012 ist die elektronische Übermittlung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung an das Finanzamt gemäß § 5b EStG verpflichtend. Die E-Bilanz erfolgt im XBRL-Format über die ELSTER-Schnittstelle und ist zusätzlich zur handelsrechtlichen Bilanz zu erstellen. Sie basiert auf der Handelsbilanz, kann aber steuerliche Anpassungen (Mehr-Weniger-Rechnung) enthalten.

Was passiert, wenn die GmbH & Co. KG die Bilanz nicht rechtzeitig offenlegt?

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen. Zudem können weitere Folgen wie Reputationsschäden, Schwierigkeiten bei Kreditvergaben oder im schlimmsten Fall die Löschung im Handelsregister nach § 141a FGG entstehen.

Welche Rolle spielt die Gesellschafterversammlung bei der Bilanzfeststellung?

Die Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG stellt den Jahresabschluss förmlich fest, nachdem die Komplementär-GmbH ihn aufgestellt hat. Die Feststellung ist konstitutiv und muss innerhalb der gesetzlichen Fristen (11 bzw. 8 Monate nach Bilanzstichtag) erfolgen. Erst nach Feststellung durch die Gesellschafter ist der Jahresabschluss rechtlich verbindlich und kann offengelegt werden.

Gibt es Erleichterungen bei der Bilanzierung für kleine GmbH & Co. KGs?

Ja, kleine GmbH & Co. KGs nach § 267 Abs. 1 HGB profitieren von zahlreichen Erleichterungen: Sie dürfen eine verkürzte Bilanz offenlegen, benötigen keinen Anhang (bei Ergänzung der Bilanz um Pflichtangaben), sind von der Lageberichtspflicht befreit und dürfen nach § 326 Abs. 1 HGB auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung verzichten. Die Aufstellungspflichten im Unternehmen selbst bleiben jedoch bestehen.

Wie wird der Gewinn der GmbH & Co. KG steuerlich behandelt?

Der Gewinn der GmbH & Co. KG wird transparent besteuert: Die KG selbst ist nicht körperschaftsteuerpflichtig. Stattdessen wird der Gewinn den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen besteuert – bei der Komplementär-GmbH mit Körperschaftsteuer (15 %) und Gewerbesteuer, bei Kommanditisten mit Einkommensteuer. Die Gewinnverteilung erfolgt nach Gesellschaftsvertrag, meist nach Kapitalanteilen und Vorabvergütungen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

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Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
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Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

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Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
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Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
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DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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