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Lesedauer

18–27 Minuten

OnlineBilanzBlogBetriebsfeier absetzen

Betriebsfeier absetzen: Anleitung 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Betriebsfeiern sind ein wichtiger Teil der Unternehmenskultur – und steuerlich begünstigt, wenn Sie die Spielregeln kennen. Der 110-Euro-Freibetrag nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG sowie die Möglichkeit zur Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG bieten erhebliche Gestaltungsspielräume. Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wie Sie Betriebsfeiern rechtssicher absetzen, dokumentieren und im Jahresabschluss korrekt erfassen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Betriebsfeiern können steuerlich begünstigt werden, wenn die Kosten pro Teilnehmer den Freibetrag von 110 Euro brutto nicht überschreiten (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr sind begünstigt. Wird der Freibetrag überschritten, kann die pauschale Lohnsteuer von 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG angewendet werden. Eine lückenlose Dokumentation ist Pflicht, um bei Betriebsprüfungen standzuhalten.

Betriebsfeier steuerlich absetzen: Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Betriebsfeiern ist für Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG ein wichtiges Gestaltungsinstrument. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig, sofern sie betrieblich veranlasst sind und bestimmte Freibetragsgrenzen eingehalten werden. Die zentrale Regelung findet sich in § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG in Verbindung mit R 19.5 LStR, die seit 2015 eine klare Grenze von 110 Euro pro Teilnehmer und Veranstaltung festlegen.

Für die GmbH oder UG gilt: Hält die Gesellschaft die Freibetragsgrenze ein, sind die Aufwendungen vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Betrag der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen — und zwar für jeden Teilnehmer, nicht nur für den übersteigenden Anteil. Diese Regelung ist im BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (IV C 5 – S 2332/15/10001) detailliert ausgeführt und seit 2026 unverändert gültig.

Wichtig

Der Freibetrag von 110 Euro gilt pro Veranstaltung und pro teilnehmenden Arbeitnehmer. Eine GmbH darf bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr steuerfrei durchführen. Ab der dritten Veranstaltung greift der Freibetrag nicht mehr, sämtliche Aufwendungen werden lohnsteuerpflichtig.

Betriebliche Veranlassung als Grundvoraussetzung

Entscheidend für die steuerliche Anerkennung ist die betriebliche Veranlassung. Diese liegt vor, wenn die Veranstaltung allen Arbeitnehmern oder allen Arbeitnehmern einer Betriebsabteilung offensteht und der gesellige Charakter im Vordergrund steht. Reine Geschäftspartner-Events oder exklusive Veranstaltungen nur für Führungskräfte erfüllen diese Voraussetzung nicht und sind als Repräsentationsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG nur beschränkt (zu 70 Prozent) abzugsfähig.

Der 110-Euro-Freibetrag: Berechnung und korrekte Anwendung

Die Berechnung des 110-Euro-Freibetrags erfolgt pro teilnehmenden Arbeitnehmer, nicht pro eingeladener Person. Maßgeblich sind die tatsächlichen Gesamtkosten der Veranstaltung, geteilt durch die Anzahl der Teilnehmer — einschließlich Begleitpersonen. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen alle unmittelbar mit der Veranstaltung verbundenen Aufwendungen: Speisen, Getränke, Raummiete, Musik, Dekoration, Fahrtkosten sowie Übernachtungskosten bei mehrtägigen Events.

Rechenbeispiel: Weihnachtsfeier einer GmbH

Position Betrag (€) Anmerkung
Gaststättenrechnung 4.500 Speisen, Getränke, Service
Raummiete Eventlocation 800
Live-Band 1.200
Dekoration & Technik 500
Gesamtkosten 7.000
Teilnehmer (Arbeitnehmer + Begleitung) 70 35 Mitarbeiter + 35 Begleitpersonen
Kosten pro Teilnehmer 100 7.000 € / 70 = 100 €

In diesem Beispiel liegt der Betrag pro Teilnehmer mit 100 Euro unter dem Freibetrag von 110 Euro. Die gesamten Aufwendungen von 7.000 Euro sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig, es entsteht keine Lohnsteuerpflicht für die Arbeitnehmer.

Achtung bei Überschreitung

Lägen die Kosten bei 120 Euro pro Teilnehmer, würde der gesamte Betrag von 120 Euro (nicht nur die 10 Euro Überschreitung) als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Die Gesellschaft müsste dann für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer 120 Euro als geldwerten Vorteil versteuern — oder die pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer übernehmen.

Begleitpersonen und externe Gäste

Begleitpersonen (Ehepartner, Lebensgefährten) von Arbeitnehmern fließen in die Berechnung des Freibetrags ein. Ihre Kosten werden anteilig auf den einladenden Arbeitnehmer umgelegt. Externe Geschäftspartner oder Kunden dürfen nicht in die Freibetragsberechnung einbezogen werden; deren Bewirtung ist gesondert nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG als Bewirtungsaufwand zu behandeln (70 Prozent abzugsfähig).

Zwei Veranstaltungen pro Jahr: So nutzen Sie den Freibetrag optimal

Nach R 19.5 Abs. 3 LStR gilt der Freibetrag von 110 Euro für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr. Diese Regelung ermöglicht es einer GmbH oder UG, beispielsweise eine Sommerfest und eine Weihnachtsfeier steuerfrei durchzuführen. Wichtig ist: Es handelt sich um eine Jahresregelung, die sich nicht auf das Wirtschaftsjahr, sondern auf das Kalenderjahr bezieht — bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr (z. B. 01.07.2025 bis 30.06.2026) können also durchaus drei Veranstaltungen betroffen sein.

Wahlrecht bei mehr als zwei Veranstaltungen

Führt die Gesellschaft mehr als zwei Betriebsveranstaltungen durch, muss sie selbst bestimmen, welche beiden Veranstaltungen unter den Freibetrag fallen. Die Finanzverwaltung verlangt dabei eine nachvollziehbare und gleichmäßige Behandlung. In der Praxis empfiehlt es sich, die beiden kostenintensivsten Veranstaltungen als begünstigt zu wählen, sofern sie die 110-Euro-Grenze einhalten. Alle weiteren Veranstaltungen werden vollständig lohnsteuerpflichtig — unabhängig von ihrer Höhe.

„In der Praxis sehen wir häufig, dass GmbHs drei oder vier kleinere Events planen — etwa Sommerausflug, Oktoberfest-Besuch, Weihnachtsfeier und Neujahrsempfang. Hier ist es entscheidend, frühzeitig zu entscheiden, welche beiden Veranstaltungen unter den Freibetrag fallen sollen, und dies lohnsteuerlich sauber zu dokumentieren. Eine nachträgliche Umwidmung akzeptiert das Finanzamt in der Regel nicht.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

  • Maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr mit Freibetrag
  • Bei mehr als zwei Veranstaltungen: Wahlrecht dokumentieren (z. B. im Lohnkonto)
  • Freibetrag gilt nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (betriebliche Veranlassung, Offenheit für alle Arbeitnehmer)
  • Dritte und weitere Veranstaltungen: Gesamtbetrag wird lohnsteuerpflichtig
  • Kalenderjahr beachten, nicht Wirtschaftsjahr

Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer: Besonderheiten bei der Teilnahme

Für Geschäftsführer einer GmbH oder UG, die zugleich Gesellschafter sind, gelten besondere Regeln. Grundsätzlich sind auch Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 LStDV und damit in die Freibetragsregelung einbezogen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Beteiligung über 50 Prozent) prüft die Finanzverwaltung jedoch kritisch, ob die Veranstaltung tatsächlich betrieblich veranlasst ist oder ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorliegt.

Verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden

Eine vGA entsteht, wenn die Aufwendungen nicht fremdüblich sind — etwa bei extrem aufwendigen Veranstaltungen, die weit über das Übliche hinausgehen, oder wenn die Feier faktisch nur dem Gesellschafter-Geschäftsführer und seiner Familie zugutekommt. Die Rechtsprechung des BFH (z. B. Urteil vom 30.05.2017, Az. I R 51/15) verlangt hier einen Fremdvergleich: Würde ein fremder Dritter unter gleichen Umständen die Kosten tragen?

Unproblematisch

  • Betriebsfeier für alle Mitarbeiter (inkl. GF)
  • Kosten pro Teilnehmer im marktüblichen Rahmen (bis 110 € steuerfrei)
  • GF nimmt wie jeder andere Arbeitnehmer teil
  • Event findet in Deutschland statt, zeitlicher Rahmen angemessen

Kritisch (Risiko vGA)

  • Exklusive Feier nur für GF und Familie (nicht für Belegschaft)
  • Extrem hohe Kosten (z. B. 500 € pro Person, Luxusreise)
  • Gesellschafter-GF bestimmt Umfang allein, ohne kaufmännische Rechtfertigung
  • Veranstaltung dient erkennbar privaten Zwecken

Für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung unter 50 Prozent) gelten die allgemeinen Regeln ohne verschärfte vGA-Prüfung. Hier reicht die Einhaltung der 110-Euro-Grenze und der betrieblichen Veranlassung aus.

Praxis-Tipp

Gesellschafter-Geschäftsführer sollten die Entscheidung über Art und Umfang der Betriebsfeier dokumentieren — etwa im Protokoll einer Gesellschafterversammlung oder im Beschluss der Geschäftsführung. Dies erleichtert die Argumentation gegenüber dem Finanzamt, dass die Aufwendungen fremdüblich und betrieblich veranlasst sind.

Betriebsausgaben oder Repräsentationskosten: Die richtige Zuordnung

Die steuerliche Behandlung von Betriebsfeiern hängt entscheidend davon ab, ob die Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG (vollständig abzugsfähig) oder als Repräsentationsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG (nur 70 Prozent abzugsfähig) zu qualifizieren sind. Die Abgrenzung erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH anhand der Teilnehmerstruktur und des Veranstaltungszwecks.

Betriebsveranstaltung vs. Repräsentationsaufwand

Kriterium Betriebsveranstaltung (§ 4 Abs. 4 EStG) Repräsentationsaufwand (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG)
Teilnehmerkreis Alle Arbeitnehmer oder ganze Betriebsabteilung Geschäftspartner, Kunden, ausgewählte Führungskräfte
Zweck Förderung des Betriebsklimas, Mitarbeiterbindung Repräsentation, Pflege Geschäftsbeziehungen
Abzugsfähigkeit 100 % (bei Einhaltung Freibetrag) 70 % der Aufwendungen
Lohnsteuer Nur bei Überschreitung 110 € pro Teilnehmer Keine Lohnsteuer (kein Arbeitslohn)
Beispiele Weihnachtsfeier, Sommerfest, Jubiläumsfeier Kundenempfang, Geschäftspartner-Event, VIP-Veranstaltung

Mischveranstaltungen — bei denen sowohl Arbeitnehmer als auch Geschäftspartner teilnehmen — sind aufzuteilen. Die Kosten für Arbeitnehmer fallen unter die Betriebsveranstaltungsregelung, die Kosten für externe Gäste unter die Bewirtungs- oder Repräsentationsregelung. Eine pauschale Zuordnung ist nicht zulässig; die Finanzverwaltung verlangt eine nachvollziehbare Aufteilung (z. B. nach Teilnehmerzahl oder tatsächlich angefallenen Kosten).

Bewirtungskosten gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG

Werden im Rahmen der Betriebsfeier Geschäftspartner bewirtet, greifen zusätzlich die Regelungen für Bewirtungsaufwendungen. Hier sind 70 Prozent der angemessenen Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern Anlass, Teilnehmer, Ort und Höhe der Aufwendungen schriftlich dokumentiert werden (sog. Bewirtungsbeleg nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG). Ohne ordnungsgemäße Dokumentation ist die Abzugsfähigkeit vollständig ausgeschlossen.

„Bei gemischten Veranstaltungen sehen wir in der Praxis oft Fehler: Die GmbH rechnet alles als Betriebsveranstaltung ab, obwohl zehn Geschäftspartner eingeladen waren. Das führt bei Betriebsprüfungen regelmäßig zu Nachforderungen. Wir empfehlen daher, schon bei der Planung separate Budgets zu führen und im Nachgang eine saubere Kostenaufteilung zu dokumentieren.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG: Wann lohnt sich die Pauschalierung?

Überschreitet die Betriebsfeier die 110-Euro-Grenze, entsteht für die teilnehmenden Arbeitnehmer ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Die GmbH oder UG hat nun zwei Möglichkeiten: Entweder sie belastet jeden einzelnen Arbeitnehmer individuell mit Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen (was administrativ aufwendig ist und die Attraktivität der Feier mindert) — oder sie übernimmt die Lohnsteuer pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.

So funktioniert die pauschale Lohnsteuer

Die Pauschalierung erfolgt mit einem Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Lohnsteuer, also effektiv 1,375 Prozent) und gegebenenfalls Kirchensteuer (abhängig von der Konfession des Arbeitnehmers, in der Regel 8 oder 9 Prozent der Lohnsteuer). Die Gesellschaft trägt diese Abgaben als zusätzliche Betriebsausgabe; der Arbeitnehmer erhält den Vorteil netto, ohne dass sein individuelles Lohnsteuerkonto belastet wird. Sozialversicherungsbeiträge fallen bei pauschal versteuertem Arbeitslohn aus Betriebsveranstaltungen nicht an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).

25 %

Pauschaler Lohnsteuersatz

1,375 %

Solidaritätszuschlag (effektiv)

0 %

Sozialversicherung bei Pauschalierung

Rechenbeispiel: Lohnt sich die Pauschalierung?

Angenommen, die GmbH veranstaltet eine Weihnachtsfeier mit Kosten von 150 Euro pro Teilnehmer (40 Arbeitnehmer). Die Überschreitung beträgt 40 Euro pro Person (150 € – 110 € Freibetrag). Bei Pauschalierung entstehen folgende Abgaben pro Arbeitnehmer:

  • Lohnsteuerpflichtiger Betrag: 150 Euro (gesamter Betrag, nicht nur Überschreitung)
  • Pauschale Lohnsteuer (25 %): 37,50 Euro
  • Solidaritätszuschlag (5,5 % von 37,50 €): 2,06 Euro
  • Kirchensteuer (angenommen 8 % von 37,50 €): 3,00 Euro
  • Gesamtbelastung pro Arbeitnehmer: ca. 42,56 Euro

Bei 40 Arbeitnehmern ergeben sich Gesamtkosten von rund 1.700 Euro für die pauschale Lohnsteuer — zusätzlich zu den 6.000 Euro Veranstaltungskosten. Diese 1.700 Euro sind jedoch vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern den Gewinn der GmbH. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer, effektiv ca. 30 Prozent Gesamtbelastung) ergibt sich eine Steuerersparnis von etwa 510 Euro — die Nettobelastung liegt also bei rund 1.190 Euro.

Vorteil der Pauschalierung

Die pauschale Lohnsteuer ist für die GmbH administrativ einfach, da keine individuelle Versteuerung erforderlich ist. Für die Arbeitnehmer bleibt der Vorteil steuerfrei im Netto, ihr Lohnsteuerjahresausgleich wird nicht belastet. In der Praxis ist die Pauschalierung daher fast immer die bessere Wahl, sobald die 110-Euro-Grenze überschritten wird.

Dokumentation und Nachweispflichten: So halten Sie Betriebsprüfungen stand

Die steuerliche Anerkennung von Betriebsfeiern steht und fällt mit einer lückenlosen Dokumentation. Die Finanzverwaltung verlangt im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen oder Betriebsprüfungen nach § 193 AO detaillierte Nachweise über Anlass, Teilnehmerkreis, Kosten und Einhaltung des Freibetrags. Fehlen diese Unterlagen, droht die Qualifizierung als Arbeitslohn mit individueller Nachversteuerung oder — bei Gesellschafter-Geschäftsführern — als verdeckte Gewinnausschüttung.

Pflichtunterlagen für die Betriebsfeier

  • Einladung an alle Arbeitnehmer (E-Mail, Aushang, Intranet-Beitrag) mit Nachweis der Zustellung
  • Teilnehmerliste mit Namen, Anzahl Begleitpersonen, ggf. Abteilungszugehörigkeit
  • Alle Originalrechnungen (Gaststätte, Location, Catering, Musik, Dekoration, Fahrtkosten)
  • Berechnung der Kosten pro Teilnehmer (Gesamtkosten geteilt durch Teilnehmerzahl)
  • Bei Überschreitung: Nachweis der pauschalen Lohnsteuer (Lohnsteuer-Anmeldung, Buchungsbeleg)
  • Bei mehr als zwei Veranstaltungen: Dokumentation des Wahlrechts (welche beiden Veranstaltungen begünstigt sind)
  • Bei Mischveranstaltungen: Aufteilung der Kosten zwischen Arbeitnehmern und Geschäftspartnern

Die Aufbewahrungspflicht für diese Unterlagen beträgt gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO zehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Betriebsfeier stattfand. Für eine Weihnachtsfeier am 15.12.2025 läuft die Frist also bis zum 31.12.2035.

Typische Fehler bei der Dokumentation

Häufige Stolperfallen

Keine Teilnehmerliste (nur geschätzte Zahlen), unvollständige Rechnungen (z. B. ohne Ausweis der Mehrwertsteuer), nachträgliche Berechnung des Freibetrags ohne zeitnahe Dokumentation, fehlende Aufteilung bei Geschäftspartnern, keine Dokumentation des Wahlrechts bei mehr als zwei Veranstaltungen.

Besonders kritisch ist die fehlende oder unvollständige Teilnehmerliste. Kann die GmbH nicht nachweisen, wie viele Personen tatsächlich teilgenommen haben, schätzt das Finanzamt die Teilnehmerzahl — in der Regel zu Ungunsten der Gesellschaft. Dies führt zu einem höheren Betrag pro Teilnehmer und damit zur Überschreitung des Freibetrags, selbst wenn die tatsächlichen Kosten darunter lagen.

„Wir empfehlen unseren Mandanten, direkt nach der Veranstaltung eine kurze Checkliste abzuarbeiten: Rechnungen sammeln, Teilnehmerliste unterschreiben lassen, Berechnung erstellen. Wer das auf das Jahresende verschiebt, vergisst oft Details — und das kann bei einer Prüfung teuer werden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Steuergestaltung und Optimierung: Betriebsfeiern clever nutzen

Betriebsfeiern sind nicht nur ein Instrument der Mitarbeitermotivation, sondern auch ein legales Mittel der Steueroptimierung. Geschäftsführer von GmbHs und UGs können durch geschickte Planung die Steuerlast senken und gleichzeitig den Nettonutzen für die Gesellschaft und die Arbeitnehmer maximieren. Im Kontext der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG (für Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmen relevant, nicht direkt für Kapitalgesellschaften, aber bei Gewinnausschüttungen indirekt relevant) oder bei der Verlustnutzung können Betriebsausgaben strategisch eingesetzt werden.

Optimale Ausnutzung der Freibeträge

Eine GmbH kann durch geschickte Planung zwei Veranstaltungen pro Jahr mit jeweils maximal 110 Euro pro Teilnehmer durchführen — und damit jährlich bis zu 220 Euro pro Arbeitnehmer steuerfrei als Sachleistung gewähren. Bei 50 Arbeitnehmern entspricht dies einem Volumen von 11.000 Euro, das vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung (die voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig wäre) ist dies deutlich effizienter.

Gehaltserhöhung (brutto)

  • Lohnsteuer & SV-Beiträge: ca. 45 % (je nach Steuerklasse)
  • Netto beim Arbeitnehmer: ca. 121 €
  • Arbeitgeberanteil SV: ca. 42 €
  • Gesamtkosten GmbH: 262 €

Betriebsfeier (steuerfrei)

  • Lohnsteuer & SV-Beiträge: 0 €
  • Netto beim Arbeitnehmer: 220 €
  • Arbeitgeberanteil SV: 0 €
  • Gesamtkosten GmbH: 220 €

Die GmbH spart pro Arbeitnehmer rund 42 Euro an Lohnnebenkosten; der Arbeitnehmer erhält netto 99 Euro mehr als bei einer Gehaltserhöhung. Dieses Verhältnis macht Betriebsveranstaltungen zu einem der steuereffizientesten Mittel der Mitarbeitervergütung.

Kombination mit anderen Steuervergünstigungen

Zusätzlich zur Betriebsfeier kann die GmbH weitere steuerfreie oder steuerbegünstigte Leistungen gewähren, die sich nicht gegenseitig ausschließen: Sachbezüge bis 50 Euro monatlich (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, ab 2022 gültig), steuerfreie Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge (§ 3 Nr. 63 EStG), Fahrtkostenzuschüsse oder Jobtickets (§ 3 Nr. 15 EStG), betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 Euro jährlich (§ 3 Nr. 34 EStG). Durch eine geschickte Kombination dieser Instrumente lässt sich die Nettovergütung deutlich erhöhen, ohne die Lohnsteuerbelastung zu steigern.

Hinweis für Steuerberater-Mandanten

Die Planung und Umsetzung solcher Gestaltungsmodelle erfordert fundiertes Fachwissen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht. Wer den Jahresabschluss und die laufende Lohnbuchhaltung durch einen Steuerberater begleiten lässt, kann solche Optimierungen rechtssicher umsetzen. OnlineBilanz bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen — von der Lohnbuchhaltung bis zum Jahresabschluss.

Betriebsfeier und Verlustnutzung

In Jahren mit Verlusten oder geringen Gewinnen kann es strategisch sinnvoll sein, eine aufwendigere Betriebsfeier durchzuführen, um Verlustvorträge zu schonen oder den Gewinn gezielt zu senken. Die Betriebsausgaben mindern den Gewinn unmittelbar, während Lohnerhöhungen erst über mehrere Jahre wirken. Bei GmbHs mit Verlustvorträgen aus Vorjahren (§ 10d EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG) kann die Betriebsfeier dazu beitragen, künftige Gewinne nicht zu stark zu belasten und so die Verrechnung von Verlusten zu optimieren.

Jahresabschluss und Bilanzierung: Betriebsfeiern im Jahresabschluss korrekt erfassen

Aus Sicht des Jahresabschlusses sind Aufwendungen für Betriebsfeiern als Aufwand im Geschäftsjahr der Durchführung zu erfassen. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und den handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 238 ff. HGB sind alle Geschäftsvorfälle vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu erfassen. Für GmbHs, die zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach § 242 HGB verpflichtet sind, bedeutet dies: Betriebsfeiern fließen in die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ein, und zwar in der Position „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB (bei Gesamtkostenverfahren) oder als Teil der Personalaufwendungen bei interner Gliederung.

Buchhalterische Erfassung

Die Buchung erfolgt im SKR 03 oder SKR 04 (DATEV-Kontenrahmen) typischerweise auf das Konto 4670 „Betriebsveranstaltungen“ oder 6640 „Bewirtungskosten“ (je nach Kontenplan und Veranstaltungsart). Wichtig ist die korrekte Zuordnung zur Kostenart, da Betriebsveranstaltungen (bei Einhaltung der Freibetragsgrenzen) vollständig abzugsfähig sind, während Bewirtungskosten nur zu 70 Prozent abzugsfähig sind. Die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen ist gemäß § 15 UStG abzugsfähig, sofern die Rechnung alle Pflichtangaben nach § 14 UStG enthält.

Geschäftsvorfall Soll-Konto Haben-Konto Betrag (€) Anmerkung
Betriebsfeier (unter 110 € / TN) 4670 Betriebsveranstaltungen 1200 Bank 7.000 Vollständig abzugsfähig
Vorsteuer 19 % 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % 1200 Bank 1.330 Gesamt 8.330 € inkl. USt
Pauschale Lohnsteuer (bei Überschreitung) 4170 Pauschale Lohnsteuer 1200 Bank 1.700 Zusätzlich zu Veranstaltungskosten
Vorsteuer nicht abzugsfähig 0 Bei Betriebsveranstaltungen VSt abzugsfähig

Besonderheiten bei pauschaler Lohnsteuer

Die pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG wird separat auf ein eigenes Aufwandskonto gebucht (z. B. 4170 „Pauschale Lohnsteuer“). Sie ist als Betriebsausgabe vollständig abzugsfähig und mindert den Gewinn. In der GuV erscheint sie ebenfalls unter „Sonstige betriebliche Aufwendungen“. Wichtig: Die pauschale Lohnsteuer ist nicht umsatzsteuerpflichtig; es handelt sich um eine reine Abgabe an das Finanzamt.

Abgrenzung bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Hat die GmbH ein abweichendes Wirtschaftsjahr (z. B. 01.07.2025 bis 30.06.2026), muss die Betriebsfeier im richtigen Geschäftsjahr erfasst werden. Eine Weihnachtsfeier am 15.12.2025 gehört zum Wirtschaftsjahr 2025/2026, auch wenn der Bilanzstichtag erst am 30.06.2026 liegt. Die Zuordnung erfolgt nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB): Aufwendungen sind in dem Jahr zu erfassen, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden.

„Bei der Erstellung des Jahresabschlusses prüfen wir systematisch, ob alle Betriebsveranstaltungen korrekt erfasst und die Freibetragsgrenzen eingehalten wurden. Fehler tauchen oft erst im Rahmen der Abschlusserstellung auf — etwa wenn die pauschale Lohnsteuer nicht gebucht wurde oder die Kostenaufteilung bei Mischveranstaltungen fehlt. Eine saubere laufende Buchführung erspart hier viel Aufwand.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Für GmbHs und UGs, die nach § 264 HGB zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet sind, ist die korrekte Erfassung von Betriebsfeiern auch im Kontext der Offenlegung relevant. Die GuV muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage vermitteln (§ 264 Abs. 2 HGB). Falsche oder unvollständige Erfassung kann bei einer Prüfung nach § 316 HGB zu Beanstandungen führen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, stellt sicher, dass alle handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen erfüllt sind — OnlineBilanz bietet hier digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und festen Ansprechpartnern.

Häufige Fehler und Risiken bei Betriebsprüfungen: Was Sie vermeiden sollten

Betriebsprüfungen nach § 193 AO decken regelmäßig Fehler bei der steuerlichen Behandlung von Betriebsfeiern auf. Die Finanzverwaltung prüft gezielt, ob die Freibetragsgrenzen eingehalten wurden, die Dokumentation vollständig ist und die betriebliche Veranlassung gegeben war. Verstöße führen zu Nachforderungen von Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen, Nachzahlungszinsen (§ 233a AO, 0,15 Prozent pro Monat, Stand 2026 voraussichtlich wieder höher nach Verfassungsgerichtsurteil) und im Extremfall zu Steuerhinterziehungsvorwürfen.

Die häufigsten Fehler in der Praxis

  1. Überschreitung des Freibetrags ohne Pauschalversteuerung: Die GmbH hält den Freibetrag nicht ein, versteuert aber den Vorteil nicht — weder individuell noch pauschal. Folge: Nachforderung der Lohnsteuer zuzüglich Nachzahlungszinsen für jeden Arbeitnehmer.
  2. Falsche Teilnehmerzahl: Die GmbH schätzt die Kosten pro Teilnehmer zu niedrig, weil sie die tatsächliche Teilnehmerzahl nicht dokumentiert hat. Das Finanzamt schätzt dann zu Ungunsten der Gesellschaft.
  3. Mehr als zwei Veranstaltungen ohne Wahlrechtsausübung: Die GmbH führt drei Veranstaltungen durch, dokumentiert aber nicht, welche beiden unter den Freibetrag fallen sollen. Folge: Alle drei Veranstaltungen werden lohnsteuerpflichtig.
  4. Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Die Betriebsfeier ist extrem aufwendig oder nur für den Gesellschafter-Geschäftsführer und seine Familie. Folge: Qualifizierung als vGA mit Nachversteuerung auf Ebene der GmbH (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) und des Gesellschafters (Kapitalertragsteuer).
  5. Keine Aufteilung bei Mischveranstaltungen: Geschäftspartner und Arbeitnehmer feiern gemeinsam, aber die Kosten werden komplett als Betriebsveranstaltung gebucht. Folge: Versagung der vollständigen Abzugsfähigkeit, nur 70 Prozent anerkannt.
  6. Fehlende Bewirtungsbelege: Bei Geschäftspartnern fehlt die schriftliche Dokumentation nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Folge: Kein Betriebsausgabenabzug für diese Kosten.
  7. Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht: Die GmbH vergisst, die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen geltend zu machen. Folge: Liquiditätsnachteil, Korrektur nur durch Berichtigung nach § 15a UStG.

Risiko: Haftung des Geschäftsführers

Geschäftsführer einer GmbH haften nach § 69 AO persönlich für nicht abgeführte Lohnsteuern, wenn sie ihre Pflichten schuldhaft verletzen. Wird bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass Lohnsteuer hätte abgeführt werden müssen, dies aber unterblieben ist, kann das Finanzamt den Geschäftsführer persönlich in Haftung nehmen. Dieses Risiko lässt sich durch saubere Dokumentation und — bei Unsicherheiten — durch Rücksprache mit einem Steuerberater minimieren.

Besonders kritisch

Wird die Betriebsfeier als private Feier des Gesellschafter-Geschäftsführers qualifiziert, droht nicht nur die steuerliche Nachforderung, sondern auch der Vorwurf der verdeckten Gewinnausschüttung. Die GmbH muss dann Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf den Betrag nachzahlen (ca. 30 % Gesamtbelastung), und der Gesellschafter muss den Betrag als Kapitalertrag versteuern (25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag). Die Doppelbelastung kann bis zu 50 Prozent des Betrags ausmachen.

So bereiten Sie sich auf eine Betriebsprüfung vor

  • Vollständige Unterlagen zu allen Betriebsveranstaltungen bereithalten (Einladungen, Teilnehmerlisten, Rechnungen, Berechnungen)
  • Lohnkonten prüfen: Ist die pauschale Lohnsteuer korrekt gebucht?
  • Wahlrechtsausübung bei mehr als zwei Veranstaltungen dokumentieren
  • Bei Mischveranstaltungen: Kostenaufteilung zwischen Arbeitnehmern und Geschäftspartnern nachvollziehbar darstellen
  • Bewirtungsbelege für Geschäftspartner vollständig und formgerecht
  • Bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Fremdüblichkeit der Aufwendungen dokumentieren (z. B. Vergleich mit anderen GmbHs)

Wer unsicher ist, ob die steuerliche Behandlung korrekt ist, sollte frühzeitig einen Steuerberater hinzuziehen. OnlineBilanz bietet nicht nur die Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auch laufende steuerliche Beratung — digital koordiniert, mit festen Ansprechpartnern und transparenten Festpreisen. So lassen sich teure Fehler vermeiden, bevor die Betriebsprüfung kommt.

Häufig gestellte Fragen

Können auch ehemalige Mitarbeiter oder Rentner an begünstigten Betriebsfeiern teilnehmen?

Ja, auch ehemalige Arbeitnehmer und Betriebsrentner können teilnehmen und werden in die Freibetragsberechnung einbezogen. Entscheidend ist, dass die Veranstaltung dem üblichen Rahmen einer Betriebsfeier entspricht und allen Teilnehmern offensteht. Die Kosten für diese Personen sind bei der Pro-Kopf-Berechnung der 110 Euro zu berücksichtigen.

Was gilt, wenn die Betriebsfeier über Mitternacht hinausgeht – zählt das als eine oder zwei Veranstaltungen?

Eine Betriebsfeier, die über Mitternacht hinausgeht, zählt als eine Veranstaltung, sofern sie ein zusammenhängendes Event darstellt. Maßgeblich ist der Beginn der Feier. Eine Silvesterfeier, die am 31. Dezember beginnt und nach Mitternacht endet, gilt als eine Veranstaltung im alten Jahr.

Kann ich die Betriebsfeier auch dann absetzen, wenn nur Teilzeitkräfte oder Minijobber teilnehmen?

Ja, der 110-Euro-Freibetrag gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Auch Teilzeitkräfte, Minijobber und geringfügig Beschäftigte werden bei der Berechnung voll berücksichtigt. Entscheidend ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern oder allen Arbeitnehmern einer Betriebsabteilung offensteht.

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter aus persönlichen Gründen nicht teilnimmt – muss ich die Kosten trotzdem auf ihn verteilen?

Nein, die Pro-Kopf-Berechnung erfolgt nur für tatsächlich teilnehmende Personen. Wenn ein eingeladener Mitarbeiter absagt oder nicht erscheint, wird er bei der Freibetragsberechnung nicht mitgezählt. Entscheidend ist die tatsächliche Teilnehmerzahl, nicht die Anzahl der Eingeladenen.

Können Geschenke oder Sachpreise bei einer Betriebsfeier unter die 50-Euro-Freigrenze fallen?

Grundsätzlich werden Geschenke und Sachpreise bei Betriebsfeiern den Feierkosten zugerechnet und fließen in die 110-Euro-Berechnung ein. Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG gilt nur für monatliche Sachzuwendungen außerhalb von Betriebsveranstaltungen. Eine Doppelbegünstigung ist nicht möglich.

Wie wirkt sich eine Betriebsfeier auf die Sozialversicherung aus, wenn der Freibetrag überschritten wird?

Bleibt die Betriebsfeier innerhalb des 110-Euro-Freibetrags, entstehen keine sozialversicherungspflichtigen Bezüge. Wird der Freibetrag überschritten und erfolgt keine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG, ist der übersteigende Betrag auch sozialversicherungspflichtig. Bei Anwendung der pauschalen Lohnsteuer von 25 % entfällt die Sozialversicherungspflicht.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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