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Lesedauer

15–23 Minuten

OnlineBilanzBlogBerechnung Rückstellung

Berechnung Rückstellung 2026: HGB-Methoden & Beispiele

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Berechnung von Rückstellungen gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben im Jahresabschluss. Sie erfordert fundierte Kenntnis der handelsrechtlichen Bewertungsmaßstäbe nach § 253 HGB sowie versicherungsmathematisches Know-how bei Pensionszusagen. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen die geltenden Methoden, typische Berechnungsschritte und häufige Fehlerquellen – mit Stand 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Rückstellungen werden nach § 253 Abs. 1 HGB mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt. Die Berechnung umfasst Schätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit, Ermittlung der erwarteten Kosten und bei langfristigen Verpflichtungen eine Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre. Besondere Methoden gelten für Pensions-, Urlaubs- und Prozessrückstellungen.

Was ist eine Rückstellung und wann muss sie gebildet werden?

Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind. Sie dienen der periodengerechten Gewinnermittlung und stellen sicher, dass Aufwendungen in dem Geschäftsjahr erfasst werden, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind – auch wenn die tatsächliche Zahlung erst später erfolgt. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 249 HGB, der die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zwingend vorschreibt.

Nach § 249 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen zu bilden für: ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (nur bei Kapitalgesellschaften nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB), unterlassene Instandhaltungen (die innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden) sowie Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (Kulanzrückstellungen). Die Pflicht zur Bildung besteht, sobald die Voraussetzungen – wirtschaftliche Verursachung, hinreichende Wahrscheinlichkeit und Quantifizierbarkeit – erfüllt sind.

Praxis-Hinweis: Rückstellungsbildung ist Pflicht

Die Bildung von Rückstellungen ist keine Wahlentscheidung, sondern eine handelsrechtliche Verpflichtung. Eine unterlassene Rückstellung führt zu einer Überbewertung des Eigenkapitals und verfälscht den Jahresabschluss. Dies kann steuerliche Nachforderungen und haftungsrechtliche Konsequenzen für den Geschäftsführer nach sich ziehen.

Typische Rückstellungsarten in der GmbH

  • Pensionsrückstellungen: Für zugesagte Altersversorgungen an Gesellschafter-Geschäftsführer oder Arbeitnehmer
  • Steuerrückstellungen: Für erwartete Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer
  • Prozessrückstellungen: Für laufende oder drohende Rechtsstreitigkeiten
  • Gewährleistungsrückstellungen: Für gesetzliche oder vertragliche Garantieverpflichtungen
  • Urlaubsrückstellungen: Für nicht genommene Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer zum Bilanzstichtag
  • Jahresabschluss- und Prüfungskosten: Für Steuerberater- und Wirtschaftsprüferleistungen des abgelaufenen Geschäftsjahres

Welche Bewertungsmaßstäbe gelten für die Berechnung von Rückstellungen?

Die Bewertung von Rückstellungen folgt strengen handelsrechtlichen Vorgaben. Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Dies bedeutet: Es ist jener Betrag zu bilden, der voraussichtlich zur Erfüllung der Verpflichtung aufgewendet werden muss – unter Berücksichtigung aller absehbaren Preissteigerungen und Kostenentwicklungen bis zum Erfüllungszeitpunkt.

Vollkostenprinzip: Was gehört in die Berechnung?

Bei der Berechnung ist das Vollkostenprinzip anzuwenden. Das bedeutet: In die Rückstellung fließen nicht nur Einzelkosten (Material, Fremdleistungen), sondern auch angemessene Teile der Gemeinkosten ein. Relevant sind alle Kostenbestandteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung unmittelbar zusammenhängen. Ausgenommen sind jedoch Verwaltungskosten allgemeiner Art sowie Finanzierungskosten (Zinsen für Fremdkapital).

Einzubeziehen

Materialkosten, Lohnkosten (inkl. Sozialabgaben), Fertigungsgemeinkosten, Materialgemeinkosten, künftige Preissteigerungen

Nicht einzubeziehen

Allgemeine Verwaltungskosten, Vertriebskosten, Finanzierungskosten (Zinsaufwand), nicht betriebsnotwendige Aufwendungen

Abzinsung bei langfristigen Rückstellungen

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind gemäß § 253 Abs. 2 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Die Zinssätze werden monatlich von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Stand 2026 bewegen sich die Abzinsungssätze – je nach Laufzeit – zwischen 1,5 % und 2,8 %. Bei Pensionsrückstellungen gilt eine Sonderregelung: Hier wird der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre herangezogen, derzeit etwa 1,82 % (Stand Dezember 2025).

„Die korrekte Abzinsung langfristiger Rückstellungen ist einer der häufigsten Fehlerquellen im Jahresabschluss. Unsere Steuerberater prüfen für jeden Mandanten, welche Rückstellungen abzuzinsen sind und verwenden die aktuellen Bundesbank-Sätze – damit bleibt der Jahresabschluss prüfungssicher.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie erfolgt die Berechnung einer Rückstellung Schritt für Schritt?

Die Berechnung einer Rückstellung lässt sich in mehrere methodische Schritte unterteilen. Je sorgfältiger diese Schritte dokumentiert werden, desto belastbarer ist die Bewertung gegenüber dem Betriebsprüfer oder Abschlussprüfer. Im Folgenden zeigen wir das Vorgehen an einem praxisnahen Beispiel: Eine GmbH bildet eine Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen aus dem Verkauf von Maschinen.

Schritt 1: Verpflichtung identifizieren und Wahrscheinlichkeit prüfen

Zunächst ist zu prüfen, ob eine Verpflichtung gegenüber Dritten besteht. Diese kann rechtlicher (z. B. gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB) oder faktischer Natur (z. B. Kulanzpraxis) sein. Entscheidend ist: Die Verpflichtung muss hinreichend wahrscheinlich sein – das bedeutet: Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Inanspruchnahme erfolgen wird. Liegt die Wahrscheinlichkeit unter 50 %, ist keine Rückstellung zu bilden.

Schritt 2: Erfüllungsbetrag schätzen

Der Erfüllungsbetrag ist nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu schätzen. Bei Gewährleistungsrückstellungen erfolgt dies häufig auf Basis von Erfahrungswerten: z. B. 2 % des Umsatzes aus Maschinenkäufen. Alternativ können Einzelfallschätzungen herangezogen werden, wenn bekannt ist, dass konkrete Mängel aufgetreten sind. Wichtig: Es sind die voraussichtlichen Kosten zum Zeitpunkt der Erfüllung anzusetzen, also inklusive erwarteter Preis- und Lohnsteigerungen.

Schritt 3: Vollkosten ermitteln

Der Erfüllungsbetrag umfasst sämtliche Vollkosten. Bei einer Reparaturleistung sind das: Materialkosten (Ersatzteile), Fertigungslöhne (inkl. Sozialabgaben), anteilige Gemeinkosten (Werkstattkosten, Betriebsstoffe). Nicht berücksichtigt werden allgemeine Verwaltungskosten und Vertriebskosten. Die Ermittlung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden – idealerweise in einer Kalkulation, die im Falle einer Betriebsprüfung vorgelegt werden kann.

Schritt 4: Abzinsung prüfen (Restlaufzeit > 1 Jahr)

Liegt zwischen Bilanzstichtag und voraussichtlichem Erfüllungszeitpunkt mehr als ein Jahr, ist die Rückstellung abzuzinsen. Dazu wird der Erfüllungsbetrag mit dem laufzeitadäquaten Zinssatz der Bundesbank diskontiert. Beispiel: Erfüllungsbetrag 10.000 €, Restlaufzeit 3 Jahre, Zinssatz 2,1 % → Barwert ca. 9.390 €. Dieser Barwert wird als Rückstellung passiviert.

Schritt Maßnahme Beispiel (Gewährleistungsrückstellung)
1 Verpflichtung identifizieren Gesetzliche Gewährleistung § 437 BGB, Verkauf 50 Maschinen
2 Erfüllungsbetrag schätzen 2 % vom Umsatz (500.000 €) = 10.000 €
3 Vollkosten ermitteln Material 6.000 €, Lohn 3.000 €, Gemeinkosten 1.000 €
4 Abzinsung prüfen Restlaufzeit 1,5 Jahre → Zinssatz 1,9 % → Barwert 9.720 €
5 Buchung Aufwand an Rückstellung Gewährleistung 9.720 €

Wie werden Pensionsrückstellungen berechnet und bewertet?

Pensionsrückstellungen gehören zu den komplexesten und häufig auch größten Posten in der Bilanz einer GmbH. Sie entstehen, wenn der Gesellschaft eine Verpflichtung zur Altersversorgung – typischerweise gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer oder Arbeitnehmern – erwächst. Die rechtliche Grundlage bildet § 253 HGB in Verbindung mit § 6a EStG. Die Bewertung erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und erfordert in der Praxis meist die Unterstützung durch Steuerberater oder Aktuare.

Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung

  • Schriftliche, eindeutige und rechtlich wirksame Pensionszusage (bei GmbH-Geschäftsführern: Gesellschafterbeschluss)
  • Erdienbarkeit: Die Zusage muss erdient werden können (Mindestalter, Mindestbetriebszugehörigkeit)
  • Finanzierbarkeit: Die Pensionsverpflichtung darf das Unternehmen nicht überfordern
  • Angemessenheit: Höhe der Pension muss in einem angemessenen Verhältnis zur Tätigkeit stehen (bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern besonders wichtig)
  • Probezeit: Bei erstmaliger Zusage ist eine Probezeit von mindestens drei Jahren einzuhalten

Bewertungsmethoden: Projected Unit Credit (PUC)

Handelsrechtlich ist für Pensionsrückstellungen die Projected Unit Credit-Methode (PUC) nach § 253 Abs. 2 HGB anzuwenden. Dabei wird der Barwert der künftigen Pensionszahlungen auf Basis biometrischer Annahmen (Sterbetafeln, z. B. Heubeck-Richttafeln 2018 G) und der bereits erdienten Anwartschaft ermittelt. Steuerlich ist dagegen das Teilwertverfahren nach § 6a EStG anzuwenden, das tendenziell zu niedrigeren Werten führt. In der Handelsbilanz ist stets der höhere Wert anzusetzen.

Die Berechnung umfasst: (1) Rentenbarwert zum voraussichtlichen Rentenbeginn (unter Berücksichtigung von Eintrittsalter, Rentenhöhe, Lebenserwartung), (2) Abzinsung auf den Bilanzstichtag mit dem 10-Jahres-Durchschnittszinssatz (Stand Dezember 2025: 1,82 %), (3) anteilige Erdienung (Dienstjahre bis Bilanzstichtag geteilt durch gesamte Dienstjahre bis Renteneintritt). Zudem sind Anpassungen durch erwartete Gehaltssteigerungen (Trendannahme) zu berücksichtigen.

Achtung: Steuerliche Anerkennung bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten: Schriftliche Zusage vor Fälligkeit, keine verdeckte Gewinnausschüttung, Erdienbarkeit, Finanzierbarkeit und angemessene Höhe (Richtwert: 75 % des letzten Aktivgehalts). Eine fehlerhafte Zusage kann zur vollständigen Nichtanerkennung führen – mit erheblichen Steuernachzahlungen.

„Pensionsrückstellungen sind für viele GmbHs ein steuerliches und bilanzielles Minenfeld. Unsere Steuerberater prüfen die Zusage auf Angemessenheit, berechnen den Teilwert nach § 6a EStG und den handelsrechtlichen Wert nach § 253 HGB – und dokumentieren alles prüfungssicher für die Betriebsprüfung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie berechnet man Rückstellungen für Urlaubs- und Überstundenansprüche?

Urlaubsrückstellungen gehören zu den häufigsten und zugleich am einfachsten zu berechnenden Rückstellungen. Sie entstehen, wenn Arbeitnehmer zum Bilanzstichtag noch nicht genommene Urlaubsansprüche haben. Diese Ansprüche stellen eine ungewisse Verbindlichkeit dar, da Zeitpunkt und genaue Höhe der Inanspruchnahme noch nicht feststehen. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ist die Bildung zwingend erforderlich.

Berechnungsgrundlage: Bruttogehalt plus Arbeitgeberanteile

Die Rückstellung umfasst das Bruttogehalt für die offenen Urlaubstage zuzüglich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (derzeit ca. 20–21 % des Bruttogehalts, Stand 2026). Hinzu kommen anteilige Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, sofern diese bei Inanspruchnahme des Urlaubs gezahlt werden müssen. Nicht enthalten sind allgemeine Verwaltungskosten oder Finanzierungskosten.

Beispielrechnung: Ein Arbeitnehmer hat zum 31.12.2025 noch 10 Urlaubstage offen. Sein Bruttogehalt beträgt 4.000 € monatlich (bei 20 Arbeitstagen = 200 € pro Tag). Arbeitgeberanteile 20 % = 40 € pro Tag. Gesamtkosten pro Tag: 240 €. Rückstellung: 10 Tage × 240 € = 2.400 €.

Überstundenrückstellungen: Wann sind sie zu bilden?

Überstundenrückstellungen sind zu bilden, wenn Arbeitnehmer zum Bilanzstichtag einen Anspruch auf Abgeltung von Überstunden haben – entweder durch Freizeitausgleich oder durch Auszahlung. Voraussetzung ist, dass die Überstunden betrieblich veranlasst und vom Arbeitgeber geduldet bzw. angeordnet wurden. Nicht erforderlich ist eine Rückstellung, wenn Überstunden vertraglich mit dem Gehalt abgegolten sind oder keine Verpflichtung zur Vergütung besteht.

Die Bewertung erfolgt analog zur Urlaubsrückstellung: Stundensatz (Bruttogehalt / Arbeitsstunden pro Monat) × Anzahl Überstunden + Arbeitgeberanteile. Bei einem Monatsgehalt von 4.000 € und 160 Arbeitsstunden ergibt sich ein Stundensatz von 25 € (brutto) bzw. 30 € inkl. Arbeitgeberanteile. 40 Überstunden = 1.200 € Rückstellung.

Tipp: Jährliche Bestandsaufnahme spart Aufwand

Viele GmbHs führen nur unvollständige Urlaubskonten. Eine saubere Dokumentation – idealerweise mit einer Zeiterfassungssoftware – erleichtert die Berechnung der Rückstellung erheblich und sorgt für Rechtssicherheit bei Betriebsprüfungen. OnlineBilanz-Mandanten erhalten klare Checklisten, welche Unterlagen für den Jahresabschluss benötigt werden.

Urlaubsrückstellung

Offene Urlaubstage × Tagessatz (Brutto + AG-Anteile + anteilige Sonderzahlungen)

Überstundenrückstellung

Überstunden × Stundensatz (Brutto + AG-Anteile), nur wenn Abgeltungspflicht besteht

Nicht zu berücksichtigen

Allgemeine Verwaltungskosten, Finanzierungskosten, nicht betrieblich veranlasste Abwesenheiten

Wie werden Prozess- und Steuerrückstellungen ermittelt?

Prozess- und Steuerrückstellungen gehören zu den unsichersten Rückstellungsarten, da sowohl die Höhe als auch die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme häufig schwer zu schätzen sind. Dennoch besteht auch hier eine Rückstellungspflicht, sobald die Voraussetzungen des § 249 Abs. 1 HGB erfüllt sind: wirtschaftliche Verursachung im abgelaufenen Geschäftsjahr, hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme und Quantifizierbarkeit.

Prozessrückstellungen: Bewertung bei laufenden Rechtsstreitigkeiten

Eine Prozessrückstellung ist zu bilden, wenn gegen die GmbH ein Rechtsstreit anhängig ist oder droht und eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Maßgeblich ist die Einschätzung zum Bilanzstichtag – nicht spätere Entwicklungen. Die Rückstellung umfasst: (1) die voraussichtliche Zahlung (Forderung des Klägers, evtl. reduziert nach juristischer Einschätzung), (2) eigene Prozesskosten (Rechtsanwalt, Gericht) und (3) gegebenenfalls gegnerische Prozesskosten bei Unterliegen.

Praxistipp: Holen Sie sich eine Einschätzung Ihres Rechtsanwalts ein – schriftlich. Diese kann als Bewertungsgrundlage dienen. Schätzt der Anwalt die Erfolgsaussichten auf unter 50 %, ist keine Rückstellung zu bilden, aber eine Angabe im Anhang nach § 285 Nr. 23 HGB (mittelgroße und große GmbH) oder im Lagebericht erforderlich.

Steuerrückstellungen: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer

Steuerrückstellungen sind für alle Steuerschulden zu bilden, die wirtschaftlich das abgelaufene Geschäftsjahr betreffen, aber noch nicht durch Steuerbescheid festgesetzt sind. Das betrifft insbesondere: Körperschaftsteuer (15 % auf den voraussichtlichen Gewinn), Gewerbesteuer (abhängig vom Hebesatz der Gemeinde, i. d. R. zwischen 10 % und 18 % auf den Gewerbeertrag) und Umsatzsteuer (Saldo aus Voranmeldungen und geschätzter Jahreserklärung).

Die Berechnung erfolgt auf Basis der vorläufigen Gewinnermittlung. Liegt zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch keine finale Steuererklärung vor, muss der Steuerberater den voraussichtlichen Gewinn schätzen und die Steuerlast berechnen. Bei komplexen Sachverhalten (z. B. Verlustvorträge, Organschaft, internationale Verflechtungen) ist die Einbeziehung eines Steuerberaters unerlässlich – dies ist bei OnlineBilanz-Mandanten automatisch gegeben, da der Jahresabschluss inkl. Steuererklärung durch zugelassene Steuerberater erstellt wird.

Rückstellungsart Bewertungsgrundlage Typische Fehlerquellen
Prozessrückstellung Forderung + eigene und gegnerische Prozesskosten Fehleinschätzung der Erfolgsaussichten, unvollständige Kostenerfassung
Körperschaftsteuer 15 % auf voraussichtlichen Gewinn (vor KSt) Falsche Gewinnschätzung, nicht berücksichtigte Verlustvorträge
Gewerbesteuer Hebesatz × 3,5 % × Gewerbeertrag Falscher Hebesatz, Hinzurechnungen/Kürzungen nicht beachtet
Umsatzsteuer Saldo aus USt-Voranmeldungen + Jahresabstimmung Nicht erfasste Umsätze, falsche Vorsteuerberichtigung

„Steuerrückstellungen werden häufig unterschätzt oder falsch berechnet – mit erheblichen Folgen für die Liquiditätsplanung. Unsere Steuerberater ermitteln Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer präzise und stimmen die Rückstellungen mit der Steuererklärung ab. So vermeiden Sie Überraschungen bei der Steuernachzahlung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Dokumentationsanforderungen gelten für Rückstellungen?

Die Bildung und Bewertung von Rückstellungen muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Dies ist nicht nur aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll, sondern auch rechtlich geboten: Im Falle einer Betriebsprüfung oder Abschlussprüfung muss die GmbH die Bewertungsgrundlagen und Annahmen belegen können. Nach § 238 HGB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln kann.

Was gehört zur Rückstellungsdokumentation?

  • Sachverhalt: Art der Verpflichtung, wirtschaftliche Verursachung, rechtliche oder faktische Grundlage
  • Schätzgrundlage: Methodik der Bewertung (z. B. Erfahrungswerte, Einzelfallschätzung, versicherungsmathematisches Gutachten)
  • Berechnungsschritte: Vollkostenermittlung, Abzinsungssatz, Restlaufzeit, Barwertberechnung
  • Nachweise: Verträge, Gutachten, Rechtsanwaltseinschätzungen, Steuerbescheide (Vorjahre), Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Änderungen gegenüber Vorjahr: Zuführungen, Auflösungen, Anpassungen mit Begründung

Bei Pensionsrückstellungen ist ein versicherungsmathematisches Gutachten erforderlich, wenn die Komplexität der Zusage dies erfordert (z. B. beitragsorientierte Leistungszusage, dynamische Anpassungen). Bei einfachen Zusagen kann ein Steuerberater die Berechnung nach § 6a EStG eigenständig vornehmen. Bei Prozessrückstellungen sollte die Einschätzung des Rechtsanwalts schriftlich vorliegen. Bei Gewährleistungsrückstellungen sollten Erfahrungswerte der Vorjahre (Quote der Inanspruchnahme) dokumentiert werden.

Aufbewahrungsfristen und Prüfungssicherheit

Die Dokumentation zu Rückstellungen ist Teil der Buchführung und unterliegt daher der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach § 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4 HGB. Aufzubewahren sind: Berechnungsunterlagen, Gutachten, Verträge, interne Vermerke. Diese Unterlagen müssen im Original oder als reproduzierbare Kopie (auch elektronisch) vorgehalten werden. Bei elektronischer Aufbewahrung gelten die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form).

Achtung: Fehlende Dokumentation kann teuer werden

Kann die GmbH im Rahmen einer Betriebsprüfung die Bewertungsgrundlagen für Rückstellungen nicht belegen, riskiert sie die Nichtanerkennung der Rückstellung – mit der Folge, dass der Gewinn nachträglich erhöht und Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer nachgefordert werden. Zudem drohen Verzugszinsen nach § 233a AO (0,15 % pro Monat, Stand 2026).

OnlineBilanz: Digitale Dokumentation inklusive

OnlineBilanz-Mandanten laden ihre Unterlagen digital in die Plattform hoch. Unsere Steuerberater prüfen die Vollständigkeit, berechnen die Rückstellungen und dokumentieren alle Bewertungsschritte revisionssicher. Die gesamte Dokumentation wird 10 Jahre lang digital aufbewahrt – GoBD-konform und jederzeit abrufbar.

Welche Fehler sollten Sie bei der Berechnung von Rückstellungen vermeiden?

Die korrekte Berechnung von Rückstellungen ist anspruchsvoll – und fehleranfällig. Aus Betriebsprüfungen und Abschlussprüfungen kennen wir die häufigsten Stolpersteine. Wer diese kennt, kann Fehler vermeiden und sorgt für einen prüfungssicheren Jahresabschluss. Im Folgenden zeigen wir die typischen Fehlerquellen und wie Sie diese umgehen.

Fehler 1: Rückstellung vergessen oder zu spät gebildet

Häufig werden Rückstellungen schlicht übersehen – etwa für Jahresabschlusskosten, Prüfungskosten, Archivierungspflichten oder drohende Verluste aus schwebenden Verträgen. Nach dem Prinzip der Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB) müssen alle Verpflichtungen bilanziert werden, die zum Bilanzstichtag bestehen. Eine fehlende Rückstellung führt zu einer Überbewertung des Gewinns und des Eigenkapitals – mit steuerlichen Folgen.

Fehler 2: Unvollständige Bewertung (Teilkosten statt Vollkosten)

Ein häufiger Fehler ist die Bewertung mit Teilkosten statt Vollkosten. Beispiel: Bei einer Gewährleistungsrückstellung werden nur die Materialkosten angesetzt, nicht aber die Lohnkosten und anteiligen Gemeinkosten. Dies führt zu einer Unterbewertung der Rückstellung und verstößt gegen § 253 Abs. 1 HGB. Richtig ist: Alle Kosten, die mit der Erfüllung der Verpflichtung unmittelbar zusammenhängen, müssen einbezogen werden.

Fehler 3: Fehlende oder falsche Abzinsung

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr müssen abgezinst werden. Häufig wird dies vergessen oder mit einem falschen Zinssatz durchgeführt. Wichtig: Es gilt der durchschnittliche Marktzinssatz der letzten sieben Jahre (bei Pensionsrückstellungen zehn Jahre), veröffentlicht von der Deutschen Bundesbank. Dieser ändert sich monatlich – eine Aktualisierung zum Bilanzstichtag ist zwingend erforderlich.

Fehler 4: Keine Anpassung bei geänderten Verhältnissen

Rückstellungen müssen jährlich auf ihre Angemessenheit überprüft und bei geänderten Verhältnissen angepasst werden. Beispiel: Eine Prozessrückstellung in Höhe von 50.000 € wurde im Vorjahr gebildet. Im Folgejahr einigt sich die GmbH außergerichtlich auf 20.000 €. Die Rückstellung ist entsprechend zu reduzieren – der Differenzbetrag (30.000 €) wird ertragswirksam aufgelöst und erhöht den Gewinn.

Fehler 5: Fehlende Dokumentation und Nachweise

Ohne nachvollziehbare Dokumentation sind Rückstellungen in der Betriebsprüfung angreifbar. Typische Mängel: Keine Kalkulation, keine Erfahrungswerte, keine Verträge, keine Gutachten. Die Folge: Der Betriebsprüfer erkennt die Rückstellung nicht an, der Gewinn wird nachträglich erhöht, Steuern werden nachgefordert. Praxistipp: Erstellen Sie für jede wesentliche Rückstellung eine kurze schriftliche Begründung und legen Sie diese zur Bilanz.

30 %

der Betriebsprüfungen beanstanden Rückstellungen (Quelle: BMF-Jahresbericht 2024)

5–12 %

Gewinnerhöhung durch Nichtanerkennung von Rückstellungen (Durchschnitt bei Korrekturen)

„In der Praxis sehen wir immer wieder GmbHs, die Rückstellungen vergessen oder falsch bewerten. Als Steuerberater prüfen wir systematisch alle relevanten Verpflichtungen, berechnen die Rückstellungen nach HGB und dokumentieren transparent. So sorgen wir dafür, dass der Jahresabschluss prüfungssicher ist – und Sie vor bösen Überraschungen bei der Betriebsprüfung geschützt sind.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Können Rückstellungen nach IFRS anders berechnet werden als nach HGB?

Ja, nach IFRS (IAS 37) werden Rückstellungen grundsätzlich mit dem Barwert der bestmöglichen Schätzung angesetzt. Anders als im HGB gibt es keine pauschale Sieben-Jahres-Durchschnittszinssatz-Regelung, sondern es sind aktuelle risikofreie Marktzinssätze anzuwenden. Zudem fordert IFRS eine detailliertere Offenlegung von Annahmen und Unsicherheiten. Für deutsche Einzelabschlüsse gilt jedoch ausschließlich das HGB.

Muss ich Rückstellungen auch dann bilden, wenn die Zahlung möglicherweise ausbleibt?

Nein. Nach § 249 HGB und dem Vorsichtsprinzip müssen Rückstellungen nur gebildet werden, wenn die Inanspruchnahme wahrscheinlicher ist als das Ausbleiben – also eine Wahrscheinlichkeit von deutlich über 50 Prozent besteht. Bei lediglich möglichen, aber nicht wahrscheinlichen Verpflichtungen besteht keine Rückstellungspflicht, gegebenenfalls aber eine Anhangangabepflicht nach § 285 Nr. 23 HGB.

Wie wirken sich Rückstellungen auf die Steuerbilanz aus?

Viele handelsrechtliche Rückstellungen sind auch steuerlich abzugsfähig, sofern sie den strengeren Kriterien des § 5 EStG entsprechen. Wichtige Unterschiede: Drohverlustrückstellungen sind steuerlich seit dem BilMoG nicht mehr zulässig, und bestimmte langfristige Rückstellungen (z. B. Jubiläumsrückstellungen) unterliegen steuerlich anderen Abzinsungsregeln. Daraus können sich latente Steuern nach § 274 HGB ergeben.

Wer haftet, wenn Rückstellungen im Jahresabschluss falsch berechnet wurden?

Die Geschäftsführung trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 43 Abs. 1 GmbHG. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Falschbewertung von Rückstellungen drohen persönliche Haftungsrisiken gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und bei Insolvenz auch gegenüber Gläubigern. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können bei Pflichtverletzung ebenfalls haftbar gemacht werden. Eine sorgfältige Dokumentation der Bewertungsannahmen ist daher essenziell.

Gibt es Erleichterungen bei der Rückstellungsberechnung für Kleinstunternehmen?

Ja, Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können von den Erleichterungen des § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB Gebrauch machen und unter anderem auf die Abzinsung langfristiger Rückstellungen verzichten, sofern dies die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht wesentlich beeinträchtigt. Zudem entfällt in vielen Fällen die Anhangangabepflicht. Die allgemeinen Ansatz- und Bewertungsgrundsätze bleiben jedoch bestehen.

Wann muss eine Rückstellung aufgelöst oder angepasst werden?

Eine Rückstellung ist aufzulösen, sobald die Verpflichtung entfallen ist, beispielsweise durch Erfüllung, Wegfall des Grundes oder Verjährung. Bei einer Änderung der Einschätzung zur Höhe oder Wahrscheinlichkeit ist die Rückstellung anzupassen – nach oben (Zuführung) oder nach unten (Auflösung). Zum Bilanzstichtag muss jede Rückstellung auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Nicht mehr benötigte Rückstellungen sind erfolgswirksam im sonstigen betrieblichen Ertrag auszuweisen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 249 HGB – Rückstellungen, § 253 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 285 HGB – Anhangangaben, § 5 EStG – Gewinnermittlung bei Bilanzverpflichteten. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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F. Klement · Steuerberater online · schreibt gerade…
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Guten Morgen Herr Müller — ich habe Ihre Rückfrage zum Reverse‑Charge bei dem spanischen Dienstleister gesehen. 09:12
Moin! Genau. Die Rechnung kam netto rein, MwSt steht nicht drauf. Muss ich da was tun? 09:14 · gelesen
Kurz: ja — das ist §13b UStG. Sie schulden die USt, dürfen sie aber gleichzeitig als Vorsteuer ziehen. Cashflow‑neutral, aber muss in die UStVA. 09:15
Merkblatt_§13b_UStG.pdf 2 Seiten · von F. Klement geteilt
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Kurze Frage unterwegs — darf ich das Mittagessen mit Kunde X als BK absetzen? 9:15
Ja, 70 % wenn Bewirtungsbeleg korrekt. Foto vom Beleg genügt, lade es im Portal hoch ? 9:16 ✓✓
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Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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