Aushilfslöhne Buchungssatz 2026: Praxisleitfaden
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die korrekte Buchung von Aushilfslöhnen erfordert eine präzise Abgrenzung zwischen verschiedenen Beschäftigungsformen und ihren sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen alle relevanten Buchungssätze für Aushilfskräfte im Jahr 2026 – von der Grundbuchung über Arbeitgeberanteile bis zur Abführung an Sozialversicherungsträger und Finanzamt. So vermeiden Sie Fehler in der laufenden Buchhaltung und im Jahresabschluss.
Kurzantwort
Aushilfslöhne werden je nach Beschäftigungsart unterschiedlich gebucht. Bei kurzfristiger Beschäftigung (maximal 3 Monate/70 Arbeitstage) entfallen Sozialversicherungsbeiträge, bei Minijobs gelten Pauschalbeiträge. Der Grundbuchungssatz lautet: Aushilfslöhne an Bank/Verbindlichkeiten, ergänzt um Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Lohnsteuer je nach individueller Konstellation.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind Aushilfslöhne und wann entstehen sie?
- Der Grundbuchungssatz für Aushilfslöhne
- Wie werden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gebucht?
- Buchungssatz bei kurzfristiger Beschäftigung
- Wie werden Auszahlung und Abführung der Abgaben gebucht?
- Besonderheiten bei Praktikanten und Werkstudenten
- Aushilfslöhne im Jahresabschluss und bei der Offenlegung
- Häufige Fehler bei der Buchung von Aushilfslöhnen vermeiden
Was sind Aushilfslöhne und wann entstehen sie?
Aushilfslöhne sind Vergütungen für kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen Arbeitnehmer vorübergehend im Unternehmen tätig sind. Sie entstehen typischerweise in Zeiten erhöhten Arbeitsaufkommens, bei Krankheitsvertretungen oder saisonalen Spitzen. Aus buchhalterischer Sicht unterscheiden sich Aushilfslöhne in der Erfassung und Abrechnung von regulären Gehältern, insbesondere hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht und steuerlichen Behandlung.
Typische Anwendungsfälle für Aushilfslöhne
- Kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr)
- Geringfügige Beschäftigung (Minijob) bis 538 Euro monatlich in 2026 nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
- Saisonale Aushilfen in Gastronomie, Handel oder Landwirtschaft
- Studentische Aushilfen während der Semesterferien
- Vertretungskräfte bei Urlaub oder Krankheit von Stammpersonal
Praxis-Hinweis
Die korrekte Einordnung als kurzfristige oder geringfügige Beschäftigung entscheidet über die Sozialversicherungspflicht und damit über die Höhe der Lohnnebenkosten. Eine fehlerhafte Zuordnung kann zu Nachforderungen der Sozialversicherungsträger führen.
Der Grundbuchungssatz für Aushilfslöhne
Der Buchungssatz für Aushilfslöhne folgt dem gleichen Grundprinzip wie bei regulären Löhnen und Gehältern. Die Bruttoaufwendungen werden als Personalkosten erfasst, während die Nettolöhne und die einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und Lohnsteuer auf separaten Konten gebucht werden. Die genaue Kontenstruktur richtet sich nach dem verwendeten Kontenrahmen, wobei in der Praxis meist SKR 03 oder SKR 04 zur Anwendung kommen.
Standardbuchungssatz im SKR 03
Bei Verwendung des SKR 03 (Prozessgliederungsprinzip) wird der Bruttoaushilfslohn auf das Konto 6100 (Löhne für kurzfristig Beschäftigte) oder 6110 (Löhne für geringfügig Beschäftigte) gebucht:
| Konto | Soll | Haben |
|---|---|---|
| 6100 / Aushilfslöhne | 1.500,00 € | |
| 1740 / Verbindlichkeiten Lohn/Gehalt | 1.200,00 € | |
| 1750 / Verb. Lohnsteuer | 150,00 € | |
| 1760 / Verb. Sozialversicherung | 150,00 € |
Standardbuchungssatz im SKR 04
Im SKR 04 (Abschlussgliederungsprinzip) erfolgt die Buchung analog, jedoch mit angepasster Kontonummerierung. Hier wird typischerweise das Konto 6020 (Löhne für gewerbliche Arbeitnehmer/Aushilfen) verwendet:
| Konto | Soll | Haben |
|---|---|---|
| 6020 / Aushilfslöhne | 1.500,00 € | |
| 3140 / Verbindlichkeiten Lohn/Gehalt | 1.200,00 € | |
| 3150 / Verb. Lohnsteuer | 150,00 € | |
| 3160 / Verb. Sozialversicherung | 150,00 € |
Achtung
Die Beträge im Beispiel sind vereinfacht dargestellt. In der Praxis müssen die einzelnen Bestandteile der Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) sowie die verschiedenen Lohnsteuerarten (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) auf separate Unterkonten gebucht werden.
Wie werden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gebucht?
Neben dem Bruttolohn fallen für den Arbeitgeber zusätzliche Aufwendungen in Form der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an. Diese betragen in 2026 bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen etwa 19-21% des Bruttolohns, abhängig von der Krankenkasse und dem Umlageverfahren. Bei Aushilfskräften ist die Höhe dieser Anteile abhängig von der Art der Beschäftigung.
Buchung der Arbeitgeberanteile
Die Arbeitgeberanteile werden als zusätzlicher Personalaufwand erfasst und erhöhen die Verbindlichkeiten gegenüber den Sozialversicherungsträgern:
| Konto (SKR 03) | Soll | Haben |
|---|---|---|
| 6120 / Gesetzl. soz. Aufw. Aushilfen | 300,00 € | |
| 1760 / Verb. Sozialversicherung | 300,00 € |
Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung (Minijob)
Bei Minijobs bis 538 Euro monatlich (Stand 2026) gelten Sonderregelungen. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Minijob-Zentrale. Die Pauschalbeiträge betragen 13% für die Rentenversicherung und etwa 13% für die Krankenversicherung, zuzüglich 2% Pauschalsteuer und ggf. Umlagen U1/U2:
- Rentenversicherung: 15% (abzüglich 3,6% Arbeitnehmeranteil bei Versicherungspflicht)
- Krankenversicherung: 13% (pauschaler Arbeitgeberanteil)
- Pauschalsteuer: 2% (optional, sonst individuelle Versteuerung)
- Umlage U1 (Entgeltfortzahlung Krankheit): ca. 1,0-1,5%
- Umlage U2 (Mutterschaftsaufwendungen): ca. 0,29%
- Insolvenzgeldumlage: 0,06%
„Bei Minijobbern empfehlen wir grundsätzlich die pauschale Versteuerung mit 2%, da dies den Verwaltungsaufwand erheblich reduziert und für den Arbeitnehmer in der Regel günstiger ist. Die korrekte Abgrenzung zwischen kurzfristiger und geringfügiger Beschäftigung ist dabei entscheidend für die Beitragsberechnung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Buchungssatz bei kurzfristiger Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind sozialversicherungsfrei, wenn sie von vornherein auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sind und nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Dies führt zu einer vereinfachten Buchung, da keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Lohnsteuer ist jedoch grundsätzlich zu erheben, wobei häufig die Pauschalversteuerung gewählt wird.
Buchung mit individueller Lohnsteuer
Bei individueller Versteuerung nach den ELStAM-Daten des Arbeitnehmers erfolgt die Buchung wie folgt:
| Konto (SKR 03) | Soll | Haben |
|---|---|---|
| 6100 / Löhne kurzfristig Beschäftigte | 2.000,00 € | |
| 1740 / Verbindlichkeiten Lohn/Gehalt | 1.800,00 € | |
| 1750 / Verb. Lohnsteuer | 180,00 € | |
| 1755 / Verb. Solidaritätszuschlag | 9,90 € | |
| 1757 / Verb. Kirchensteuer | 10,10 € |
Buchung mit Pauschalversteuerung
Bei Anwendung der Pauschalversteuerung nach § 40a EStG (25% bzw. 20% bei bestimmten Tätigkeiten) vereinfacht sich das Verfahren erheblich. Der Arbeitgeber trägt die Pauschsteuer als zusätzlichen Aufwand:
| Konto (SKR 03) | Soll | Haben |
|---|---|---|
| 6100 / Löhne kurzfristig Beschäftigte | 2.000,00 € | |
| 1740 / Verbindlichkeiten Lohn/Gehalt | 2.000,00 € |
Die Pauschsteuer wird separat gebucht:
| Konto (SKR 03) | Soll | Haben |
|---|---|---|
| 6130 / Pauschale Lohnsteuer Aushilfen | 500,00 € | |
| 1750 / Verb. Lohnsteuer | 500,00 € |
Praxis-Tipp
Die Pauschalversteuerung nach § 40a EStG ist besonders vorteilhaft, wenn die Aushilfskraft keine ELStAM zur Verfügung stellt oder mehrere kurzfristige Beschäftigungen parallel ausübt. Der Nettolohn bleibt für den Arbeitnehmer ungeschmälert, während die Abwicklung deutlich einfacher wird.
Wie werden Auszahlung und Abführung der Abgaben gebucht?
Nach der Erfassung der Lohnaufwendungen und der damit verbundenen Verbindlichkeiten erfolgen in einem zweiten Schritt die tatsächliche Auszahlung des Nettolohns an die Arbeitnehmer sowie die Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an die entsprechenden Stellen. Diese Vorgänge werden jeweils durch separate Buchungssätze dokumentiert.
Auszahlung der Nettolöhne
Die Auszahlung des Nettolohns erfolgt typischerweise per Banküberweisung und wird gegen die Verbindlichkeit gebucht:
| Konto (SKR 03) | Soll | Haben |
|---|---|---|
| 1740 / Verbindlichkeiten Lohn/Gehalt | 1.800,00 € | |
| 1200 / Bank | 1.800,00 € |
Abführung der Lohnsteuer
Die einbehaltene Lohnsteuer ist bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen. Bei Dauerfristverlängerung verlängert sich die Frist um einen Monat:
| Konto (SKR 03) | Soll | Haben |
|---|---|---|
| 1750 / Verb. Lohnsteuer | 180,00 € | |
| 1755 / Verb. Solidaritätszuschlag | 9,90 € | |
| 1757 / Verb. Kirchensteuer | 10,10 € | |
| 1200 / Bank | 200,00 € |
Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zusammen) werden bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats an die zuständige Krankenkasse abgeführt:
| Konto (SKR 03) | Soll | Haben |
|---|---|---|
| 1760 / Verb. Sozialversicherung | 450,00 € | |
| 1200 / Bank | 450,00 € |
Fristen beachten
Verspätete Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen führt zu Säumniszuschlägen und bei erheblichen Verzögerungen zu strafrechtlichen Konsequenzen nach § 266a StGB (Vorenthalten von Arbeitsentgelt). Die fristgerechte Zahlung ist daher zwingend einzuhalten.
Besonderheiten bei Praktikanten und Werkstudenten
Praktikanten und Werkstudenten stellen im Lohnbereich eine besondere Gruppe dar, da für sie teilweise abweichende sozialversicherungs- und steuerrechtliche Regelungen gelten. Die korrekte Einordnung ist entscheidend für die buchhalterische Behandlung und die Höhe der Lohnnebenkosten.
Pflichtpraktikanten
Pflichtpraktika, die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, unterliegen grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht, unabhängig von der Höhe der Vergütung. Lohnsteuer fällt nur an, wenn die Vergütung den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt:
| Konto (SKR 03) | Soll | Haben |
|---|---|---|
| 6105 / Löhne Praktikanten | 800,00 € | |
| 1740 / Verbindlichkeiten Lohn/Gehalt | 800,00 € |
Werkstudenten
Werkstudenten sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit arbeiten. Es fallen lediglich Beiträge zur Rentenversicherung an (Arbeitnehmer 9,3% und Arbeitgeber 9,3% in 2026):
| Konto (SKR 03) | Soll | Haben |
|---|---|---|
| 6106 / Löhne Werkstudenten | 1.000,00 € | |
| 1740 / Verbindlichkeiten Lohn/Gehalt | 907,00 € | |
| 1750 / Verb. Lohnsteuer | 0,00 € | |
| 1760 / Verb. Sozialvers. (RV-Anteil AN) | 93,00 € |
Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wird separat gebucht:
| Konto (SKR 03) | Soll | Haben |
|---|---|---|
| 6122 / Gesetzl. soz. Aufw. RV Werkstudenten | 93,00 € | |
| 1760 / Verb. Sozialvers. (RV-Anteil AG) | 93,00 € |
„In der Praxis sehen wir häufig Fehler bei der Abgrenzung zwischen Werkstudenten und regulären Teilzeitbeschäftigten. Entscheidend ist die 20-Stunden-Grenze während der Vorlesungszeit. In den Semesterferien dürfen Werkstudenten auch mehr arbeiten, ohne den Status zu verlieren. Eine saubere Dokumentation der Arbeitszeiten ist hier unerlässlich.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Pflichtpraktikum
- Keine SV-Beiträge
- Dokumentation der Pflicht erforderlich
- Vereinfachte Lohnabrechnung
Werkstudent
- RV-Beiträge: 18,6% (hälftig geteilt)
- Keine KV, PV, AV
- Immatrikulationsbescheinigung erforderlich
Aushilfslöhne im Jahresabschluss und bei der Offenlegung
Im Jahresabschluss einer GmbH werden Aushilfslöhne als Teil der Personalaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ausgewiesen. Nach § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB sind die Personalaufwendungen in Löhne und Gehälter sowie soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung zu untergliedern. Aushilfslöhne werden dabei in der Regel nicht gesondert ausgewiesen, sondern sind in der Position Löhne und Gehälter enthalten.
Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung
Die GuV-Position nach § 275 HGB gliedert sich wie folgt:
| Position | Inhalt | Beispiel 2025 |
|---|---|---|
| 6. Personalaufwendungen | ||
| a) Löhne und Gehälter | inkl. Aushilfslöhne | 285.000 € |
| b) Soziale Abgaben | inkl. AG-Anteile Aushilfen | 55.000 € |
| Summe Personalaufwendungen | 340.000 € |
In größeren Unternehmen kann eine separate Erfassung der Aushilfslöhne in der internen Kostenrechnung sinnvoll sein, um die Personalflexibilität und die damit verbundenen Kosten besser zu steuern. Im externen Jahresabschluss ist eine solche Differenzierung jedoch nicht vorgeschrieben.
Verbindlichkeiten in der Bilanz
Zum Bilanzstichtag sind noch nicht ausgezahlte Nettolöhne sowie nicht abgeführte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge als Verbindlichkeiten zu passivieren. Dies gilt auch für Aushilfslöhne des Dezember, die erst im Januar ausgezahlt werden:
- Verbindlichkeiten aus Löhnen und Gehältern (§ 266 Abs. 3 C.3 HGB unter sonstige Verbindlichkeiten)
- Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt (Lohnsteuer, SolZ, Kirchensteuer)
- Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern (AN- und AG-Anteile)
Offenlegung beim Unternehmensregister
Seit dem DiRUG vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. GmbHs müssen ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag offenlegen (§ 325 HGB). Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist somit am 31.12.2026. Zuvor muss der Jahresabschluss gemäß § 42a GmbHG festgestellt werden – bei kleinen GmbHs innerhalb von 11 Monaten, bei mittelgroßen und großen innerhalb von 8 Monaten nach Bilanzstichtag.
Praxis-Hinweis
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater erstellen den Jahresabschluss rechtsverbindlich und übernehmen auch die fristgerechte Offenlegung beim Unternehmensregister.
Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung
Bei nicht fristgerechter Offenlegung droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren automatisch ein, sobald die Frist verstrichen ist. Eine korrekte und fristgerechte Erfassung aller Aufwendungen, einschließlich der Aushilfslöhne, ist daher auch für die Einhaltung der Offenlegungspflichten relevant.
Häufige Fehler bei der Buchung von Aushilfslöhnen vermeiden
In der Praxis treten bei der Erfassung und Buchung von Aushilfslöhnen immer wieder typische Fehler auf, die zu Nachforderungen von Sozialversicherungsträgern, Finanzamt oder zu Problemen bei Betriebsprüfungen führen können. Eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen und eine korrekte Dokumentation sind daher unerlässlich.
Falsche Einordnung der Beschäftigungsart
Der häufigste Fehler besteht in der falschen Abgrenzung zwischen kurzfristiger und geringfügiger Beschäftigung. Wenn eine als kurzfristig behandelte Beschäftigung die 70-Tage- bzw. 3-Monats-Grenze überschreitet oder berufsmäßig ausgeübt wird, liegt tatsächlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Dies führt zu Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Zeitraum.
-
Vor Beschäftigungsbeginn prüfen: kurzfristig oder geringfügig?
-
Zeitgrenzen dokumentieren (70 Tage bzw. 3 Monate im Kalenderjahr)
-
Berufsmäßigkeit ausschließen (Hauptbeschäftigung vs. Nebentätigkeit)
-
Bei Mehrfachbeschäftigungen Gesamtbetrachtung vornehmen
-
Statusfeststellungsverfahren bei Unsicherheit nutzen (Deutsche Rentenversicherung)
Unvollständige oder verspätete Meldungen
Auch geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen sind bei der Minijob-Zentrale bzw. der zuständigen Krankenkasse zu melden. Verspätete oder unterlassene Meldungen führen zu Bußgeldern und erschweren die spätere Korrektur erheblich. Die Anmeldung muss spätestens am Tag des Beschäftigungsbeginns erfolgen.
Fehlende Aufzeichnungen bei geringfügigen Beschäftigungen
Nach § 17 Abs. 1 MiLoG besteht für geringfügige Beschäftigungen eine besondere Aufzeichnungspflicht. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach der Arbeitsleistung aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und bei Kontrollen durch die Rentenversicherung oder Zoll vorzulegen.
Nichtbeachtung des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Aushilfskräfte, Praktikanten (außer Pflichtpraktika) und Minijobber. In 2026 beträgt der Mindestlohn 12,82 Euro pro Stunde. Unterschreitungen führen zu Nachforderungen und Bußgeldern. Besonders bei pauschalen Vergütungen ist darauf zu achten, dass der Mindestlohn nicht unterschritten wird.
„In unserer täglichen Arbeit mit GmbHs sehen wir regelmäßig, dass gerade bei kurzfristigen Beschäftigungen die Dokumentation vernachlässigt wird. Dabei sind gerade hier eine saubere Vertragsgestaltung und lückenlose Zeiterfassung entscheidend, um bei einer Prüfung die Sozialversicherungsfreiheit nachweisen zu können. Wir empfehlen, bereits vor Beschäftigungsbeginn alle Unterlagen vorzubereiten.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Vertragliche Klarheit
- Befristung dokumentieren
- Vergütung und Stundensatz festlegen
- Tätigkeitsbeschreibung aufnehmen
Zeiterfassung
- Tägliche Dokumentation
- Mindestens 2 Jahre aufbewahren
- Bei Kontrollen vorlegen können
Meldepflichten
- Spätestens am Beschäftigungsbeginn
- Abmeldung bei Beschäftigungsende
- Änderungsmeldungen bei Statuswechsel
Häufig gestellte Fragen
Müssen Aushilfslöhne in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert ausgewiesen werden?
Nein, eine gesonderte Ausweisung ist nach § 275 HGB nicht zwingend erforderlich. Aushilfslöhne werden in der Regel unter dem Posten ‚Löhne und Gehälter‘ erfasst. Für interne Controllingzwecke kann jedoch eine separate Kostenstelle sinnvoll sein, um die Personalkosten für Aushilfskräfte transparent zu machen und von den Festangestellten abzugrenzen.
Wie lange müssen Lohnabrechnungen und Buchungsbelege für Aushilfskräfte aufbewahrt werden?
Lohnabrechnungen und die zugehörigen Buchungsbelege unterliegen der Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO. Die Aufbewahrungsfrist beträgt grundsätzlich zehn Jahre für Buchungsbelege und sechs Jahre für sonstige Unterlagen. Da Lohnabrechnungen als Buchungsbelege gelten, sind sie zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist.
Kann ich Aushilfslöhne auch als geringfügige Betriebsausgabe behandeln?
Nein, Aushilfslöhne sind reguläre Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG und mindern den Gewinn. Eine Sonderbehandlung als ‚geringfügige‘ Ausgabe existiert nicht. Allerdings können die Lohnkosten bei kurzfristiger Beschäftigung ohne Sozialversicherungsbeiträge niedriger ausfallen als bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, was die Gesamtbelastung reduziert.
Was passiert, wenn ich die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nicht rechtzeitig abführe?
Bei verspäteter oder nicht erfolgter Abführung der Sozialversicherungsbeiträge drohen Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV in Höhe von 1 % pro Monat sowie eventuelle Bußgelder. Zudem haftet der Arbeitgeber persönlich für die nicht abgeführten Beiträge. Die Krankenkassen können Beiträge bis zu vier Jahre rückwirkend nachfordern. Bei vorsätzlicher Nichtabführung kann zudem eine Strafbarkeit nach § 266a StGB (Vorenthalten von Arbeitsentgelt) vorliegen.
Wie wirken sich Aushilfslöhne auf die Lohnsummengrenze bei der Gewerbesteuer aus?
Aushilfslöhne zählen zur maßgeblichen Lohnsumme im Sinne des § 11 Abs. 2 GewStG und können damit die erweiterte Kürzung bei gewerblich geprägten Personengesellschaften beeinflussen. Für die Berechnung der Lohnsumme werden alle Arbeitsentgelte einschließlich der Aushilfslöhne herangezogen. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Lohnsumme die Grenze von 100.000 Euro überschreitet und damit die Kürzung gemindert wird.
Können Aushilfslöhne auch als Sachbezug ausgezahlt werden?
Ja, Sachbezüge sind auch bei Aushilfskräften zulässig. Bis zu 50 Euro monatlich können gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei als Sachbezug gewährt werden (Stand 2026). Buchhalterisch werden Sachbezüge auf dem Konto ‚Aushilfslöhne‘ oder einem separaten Konto ‚Sachbezüge‘ erfasst. Zu beachten ist, dass Sachbezüge sozialversicherungsrechtlich wie Barlohn behandelt werden und in die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze oder kurzfristigen Beschäftigung einfließen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), Einkommensteuergesetz (EStG), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


