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Datum

Lesedauer

15–23 Minuten

OnlineBilanzBlogArztpraxis Umsatzsteuer

Arztpraxis Umsatzsteuer 2026: Leitfaden für Ärzte

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Umsatzsteuer in der Arztpraxis folgt besonderen Regelungen: Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG grundsätzlich steuerfrei, doch nicht alle Praxisleistungen genießen diese Befreiung. Dieser Leitfaden erklärt, welche Umsätze steuerpflichtig sind, wann Vorsteuerabzug möglich ist und worauf Ärzte, GmbH-Praxen und Medizinische Versorgungszentren bei Umsatzsteuererklärung und Buchführung achten müssen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Heilbehandlungen durch approbierte Ärzte sind nach § 4 Nr. 14 UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Der Vorsteuerabzug ist bei steuerfreien Umsätzen jedoch ausgeschlossen. Umsatzsteuerpflichtig sind beispielsweise Atteste, Gutachten, kosmetische Behandlungen oder Vermietung von Praxisräumen. Arztpraxen müssen die Umsatzsteuererklärung abgeben und eine klare Trennung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen vornehmen.

Umsatzsteuer in der Arztpraxis – Grundlagen und Besonderheiten

Für Arztpraxen gelten in der Umsatzsteuer Sonderregelungen, die sie grundlegend von den meisten anderen Unternehmen unterscheiden. Nach § 4 Nr. 14 UStG sind ärztliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt sowohl für niedergelassene Ärzte in eigener Praxis als auch für Ärzte, die in einer Gemeinschaftspraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) tätig sind.

Die Umsatzsteuerbefreiung erfasst alle Leistungen, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten dienen. Dazu zählen ärztliche Untersuchungen, Behandlungen, Operationen, Injektionen, Rezeptausstellungen sowie die ärztliche Beratung. Entscheidend ist, dass die Leistung durch einen approbierten Arzt oder unter dessen Verantwortung erbracht wird und einem therapeutischen Zweck dient.

Steuerbefreiung ist keine Wahlmöglichkeit

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG ist zwingend – sie kann nicht durch Option zur Regelbesteuerung umgangen werden. Das hat weitreichende Folgen für den Vorsteuerabzug: Eingangsrechnungen für Praxisbedarf, medizinische Geräte oder Fortbildungen berechtigen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.

Abgrenzung zur steuerpflichtigen Leistung

Nicht alle Leistungen einer Arztpraxis sind automatisch steuerbefreit. Umsatzsteuerpflichtig sind insbesondere Gefälligkeitsatteste (z. B. Sporttauglichkeitsbescheinigungen ohne medizinische Indikation), kosmetische Behandlungen ohne medizinische Notwendigkeit (z. B. rein ästhetische Eingriffe), Verkauf von Waren (z. B. Kosmetika, Nahrungsergänzungsmittel) sowie Vermietung von Praxisräumen an Dritte. Diese Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer mit 19 % bzw. in Ausnahmefällen 7 %.

Vorsteuerabzug bei steuerfreien Heilbehandlungen – Wo liegen die Grenzen?

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG führt dazu, dass Arztpraxen in der Regel keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Nach § 15 Abs. 2 UStG ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Eingangsleistung für steuerfreie Umsätze verwendet wird. Da die Heilbehandlungen den Hauptumsatz einer typischen Arztpraxis darstellen, können Vorsteuern aus Eingangsrechnungen – etwa für Praxisausstattung, medizinische Geräte, Verbrauchsmaterial, Miete oder Fortbildungen – nicht abgezogen werden.

Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung

Erbringt eine Arztpraxis sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen, ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge erforderlich. Dies betrifft beispielsweise Praxen, die neben Heilbehandlungen auch kosmetische Behandlungen ohne medizinische Indikation oder Warenverkäufe durchführen. In diesen Fällen muss die Vorsteuer nach einem sachgerechten Schlüssel aufgeteilt werden – üblicherweise nach dem Verhältnis der Umsätze gemäß § 15 Abs. 4 UStG.

Ausgabenart Steuerfreie Heilbehandlung Steuerpflichtige Leistung Vorsteuerabzug
Medizinisches Gerät (nur Heilbehandlung) 100 % 0 % Nein
Kosmetikgerät (nur ästhetische Behandlung) 0 % 100 % Ja (19 %)
Praxismiete (gemischt genutzt) 80 % 20 % Anteilig 20 %
Fortbildung Laserbehandlung (gemischt) 50 % 50 % Anteilig 50 %

Dokumentationspflicht bei Aufteilung

Die Aufteilung der Vorsteuer muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Finanzverwaltung prüft bei Betriebsprüfungen regelmäßig die Plausibilität der Aufteilungsschlüssel. Eine pauschale Schätzung ohne Nachweis wird häufig nicht anerkannt.

Welche Leistungen einer Arztpraxis sind umsatzsteuerpflichtig?

Obwohl die ärztliche Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei ist, gibt es zahlreiche Leistungen, die eine Arztpraxis erbringen kann und die der Umsatzsteuer unterliegen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer einfach und erfordert eine genaue Prüfung des therapeutischen Zwecks und der rechtlichen Einordnung.

Typische steuerpflichtige Umsätze in der Arztpraxis

  • Kosmetische Behandlungen ohne medizinische Indikation: Botox-Injektionen zur Faltenglättung, Tattoo-Entfernungen, Fettabsaugungen aus rein ästhetischen Gründen (19 % USt)
  • Gutachtertätigkeit und Atteste: Führerscheingutachten, Sporttauglichkeitsbescheinigungen, Gutachten für Versicherungen ohne Behandlungszusammenhang (19 % USt)
  • Verkauf von Waren: Kosmetika, Nahrungsergänzungsmittel, Kontaktlinsen-Pflegemittel, sofern nicht unmittelbar Bestandteil der Heilbehandlung (19 % oder 7 % je nach Produkt)
  • Vermietung und Verpachtung: Untervermietung von Praxisräumen an Kollegen oder Dritte (grundsätzlich steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG, Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG möglich)
  • Vorträge und Seminare: Honorare für Vorträge bei Pharmaunternehmen, Fortbildungen ohne direkten Patientenbezug (19 % USt)

„In der Praxis erleben wir häufig Unsicherheiten bei der Abgrenzung zwischen steuerfreier Heilbehandlung und steuerpflichtiger Leistung. Entscheidend ist die medizinische Indikation: Wird eine Behandlung ärztlich verordnet, um eine Krankheit zu heilen oder zu lindern, ist sie steuerfrei. Dient sie ausschließlich ästhetischen Zwecken, unterliegt sie der Umsatzsteuer.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Sonderfall: Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

Bei den sogenannten IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) handelt es sich um ärztliche Leistungen, die nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Umsatzsteuerlich sind diese Leistungen nur dann steuerfrei, wenn sie ebenfalls der Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten dienen – auch wenn der Patient sie selbst bezahlt. Beispiele: Reiseimpfungen mit medizinischer Indikation (steuerfrei), erweiterte Krebsvorsorge (steuerfrei), rein kosmetische Leistungen (steuerpflichtig).

Umsatzsteuererklärung und Buchführung in der Arztpraxis

Auch wenn eine Arztpraxis überwiegend oder ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielt, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung nach § 18 UStG. Die Erklärung ist bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben; bei Bearbeitung durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist auf den 30. April des übernächsten Jahres (für das Jahr 2025 also bis 30. April 2027).

Kleinunternehmerregelung für Arztpraxen

Arztpraxen mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG häufig nicht nutzen, da die Umsatzgrenze von 25.000 Euro (ab 2025) in der Regel überschritten wird. Zudem ist zu beachten, dass steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG bei der Prüfung der Umsatzgrenze mitzählen. Die Kleinunternehmerregelung wäre nur dann relevant, wenn zusätzlich steuerpflichtige Umsätze anfallen und die Gesamtumsätze unter der Grenze liegen – ein in der Praxis seltener Fall.

Umsatzsteuervoranmeldung

Bei ausschließlich steuerfreien Umsätzen entfällt die Pflicht zur monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung. Sobald jedoch steuerpflichtige Umsätze anfallen, ist die Voranmeldung grundsätzlich monatlich (bei Zahllast über 7.500 Euro jährlich) oder vierteljährlich abzugeben.

Aufbewahrungspflichten

Alle umsatzsteuerrelevanten Unterlagen – Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kassenberichte, Bankbelege – müssen nach § 147 AO für zehn Jahre aufbewahrt werden. Dies gilt auch für Praxen mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen.

Besonderheiten bei der Buchführung

Arztpraxen in der Rechtsform einer GmbH (z. B. Arzt-GmbH, MVZ-GmbH) unterliegen der Buchführungspflicht nach § 238 HGB und müssen einen Jahresabschluss erstellen. Dabei sind steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze getrennt zu erfassen. Die Erlöse aus Heilbehandlungen werden auf separaten Erlöskonten ohne Umsatzsteuer gebucht, während steuerpflichtige Umsätze mit dem jeweiligen Steuersatz (7 % oder 19 %) zu erfassen sind. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.

Digitale Kassenführung und GoBD

Arztpraxen mit Bargeschäft (z. B. Privatpatienten, IGeL-Leistungen) müssen die Anforderungen der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) beachten. Bei Einsatz elektronischer Kassensysteme ist seit 2020 eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtend.

Arztpraxis als GmbH – Besonderheiten bei der Umsatzsteuer

Immer mehr Ärzte organisieren ihre Praxis in der Rechtsform einer GmbH – sei es als Einzel-Arzt-GmbH oder als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Form einer GmbH. Umsatzsteuerlich gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Einzelpraxen: Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Organschaft und Umsatzsteuer

Bei einer Arzt-GmbH mit mehreren Gesellschaftern oder bei MVZ-Strukturen kann die Frage nach einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG relevant werden. Eine Organschaft liegt vor, wenn ein Unternehmen (Organträger) ein anderes Unternehmen (Organgesellschaft) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingliedert. In diesem Fall werden beide Unternehmen umsatzsteuerlich als ein Unternehmer behandelt. Bei Arztpraxen ist dies insbesondere relevant, wenn eine Trägergesellschaft mehrere Praxis-GmbHs betreibt oder wenn eine Holdingstruktur besteht.

Die Organschaft kann Vorteile bieten, wenn innerhalb der Organschaft steuerpflichtige Leistungen erbracht werden: Innenumsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft sind dann nicht steuerbar. Bei überwiegend steuerfreien Heilbehandlungen ist der Vorteil jedoch begrenzt, da kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Jahresabschluss und Offenlegung bei Arzt-GmbH

Eine Arzt-GmbH unterliegt als Kapitalgesellschaft der Pflicht zur Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss muss nach § 325 HGB innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister (nicht mehr beim Bundesanzeiger, seit DiRUG ab 01.08.2022) elektronisch eingereicht werden. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist also am 31.12.2026.

Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung muss nach § 42a Abs. 2 GmbHG innerhalb von acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen (bei kleinen GmbHs: elf Monate). Bei Fristversäumnis droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB in Höhe von mindestens 500 Euro bis zu 25.000 Euro.

„Arzt-GmbHs unterschätzen häufig die Komplexität der handelsrechtlichen Pflichten. Neben der korrekten umsatzsteuerlichen Behandlung müssen Jahresabschluss, Feststellung und Offenlegung fristgerecht erfolgen. Wir koordinieren für unsere Mandanten den gesamten Prozess – von der Buchhaltung über die Erstellung durch unsere Steuerberater bis zur elektronischen Einreichung beim Unternehmensregister.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

  • Umsatzsteuerliche Erfassung steuerfreier und steuerpflichtiger Umsätze getrennt in der Buchhaltung
  • Vorsteueraufteilung bei gemischter Nutzung dokumentieren und nachweisen
  • Umsatzsteuererklärung fristgerecht bis 31. Juli (ohne StB) bzw. 30. April übernächstes Jahr (mit StB) einreichen
  • Jahresabschluss durch Steuerberater erstellen und prüfen lassen
  • Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterversammlung innerhalb von 8 Monaten (mittel/groß) bzw. 11 Monaten (klein)
  • Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Umsatzsteuer

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind nach § 95 Abs. 1 SGB V zugelassene ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte verschiedener Fachrichtungen zusammenarbeiten. Sie können in verschiedenen Rechtsformen organisiert sein – häufig als GmbH, aber auch als GbR oder eingetragene Genossenschaft. Umsatzsteuerlich gelten für MVZ die gleichen Grundsätze wie für Einzelpraxen: Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.

Besonderheiten bei der Leistungsabrechnung im MVZ

In einem MVZ können unterschiedliche Leistungsbeziehungen entstehen, die umsatzsteuerlich gesondert zu beurteilen sind. Erbringt das MVZ selbst die Heilbehandlung gegenüber dem Patienten und rechnet mit den Krankenkassen ab, ist diese Leistung steuerfrei. Werden jedoch ärztliche Leistungen zwischen verschiedenen Einheiten innerhalb einer Unternehmensgruppe erbracht (z. B. zwischen Trägergesellschaft und MVZ-GmbH), kann im Einzelfall eine steuerpflichtige Leistung vorliegen – etwa bei reinen Verwaltungs- oder Vermittlungsleistungen.

Vorsteuerabzug bei MVZ-Strukturen

Auch MVZ können grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug für Aufwendungen geltend machen, die ausschließlich steuerfreien Heilbehandlungen dienen. Bei gemischter Nutzung – etwa wenn das MVZ neben steuerfreien Kassenleistungen auch steuerpflichtige IGeL-Leistungen oder kosmetische Behandlungen anbietet – ist eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG erforderlich. Die Aufteilung erfolgt in der Regel nach dem Umsatzschlüssel.

Leistungsart Beispiel Umsatzsteuer Vorsteuerabzug
Heilbehandlung durch MVZ Kassenleistung Allgemeinmedizin Steuerfrei § 4 Nr. 14 UStG Nein
IGeL-Leistung mit med. Indikation Reiseimpfung Steuerfrei § 4 Nr. 14 UStG Nein
Kosmetische Behandlung Botox ohne med. Indikation 19 % steuerpflichtig Ja
Verwaltungsleistung an Dritte Abrechnungsservice für andere Praxen 19 % steuerpflichtig Ja

Vorsicht bei Kooperationen mit nicht ärztlichen Leistungserbringern

Arbeitet ein MVZ mit externen Dienstleistern (z. B. Physiotherapeuten, Ernährungsberatern) zusammen, ist zu prüfen, ob diese Leistungen ebenfalls unter die Steuerbefreiung fallen. Physiotherapeutische Leistungen sind nur steuerfrei, wenn sie von zugelassenen Therapeuten erbracht werden. Reine Beratungsleistungen ohne therapeutischen Charakter unterliegen der Umsatzsteuer.

Jahresabschluss und Offenlegung bei MVZ-GmbH

Ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH unterliegt denselben handelsrechtlichen Pflichten wie andere Kapitalgesellschaften. Der Jahresabschluss muss nach § 264 HGB erstellt, innerhalb von acht Monaten (bei kleinen GmbHs: elf Monate nach § 42a GmbHG) festgestellt und innerhalb von zwölf Monaten beim Unternehmensregister offengelegt werden. Die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung ist dabei ein wesentlicher Bestandteil der Buchhaltung und des Jahresabschlusses.

Häufige Fehler bei der Umsatzsteuer in Arztpraxen

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Arztpraxen birgt zahlreiche Fallstricke. Viele Fehler entstehen durch falsche Einordnung von Leistungen, unzureichende Dokumentation oder Unkenntnis aktueller Rechtsprechung. Die Finanzverwaltung prüft bei Betriebsprüfungen regelmäßig die korrekte Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen sowie die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Fehler 1: Falsche Einordnung kosmetischer Leistungen

Einer der häufigsten Fehler ist die pauschale Behandlung aller ärztlichen Leistungen als steuerfrei. Insbesondere im Bereich der ästhetischen Medizin ist eine genaue Abgrenzung erforderlich: Eine Faltenunterspritzung kann sowohl aus medizinischer Indikation (z. B. nach Unfall, bei krankhafter Narbenbildung – steuerfrei) als auch aus rein ästhetischen Gründen (steuerpflichtig) erfolgen. Entscheidend ist die Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit in der Patientenakte.

Fehler 2: Unzureichende Vorsteueraufteilung

Bei Praxen mit gemischten Umsätzen wird häufig keine oder eine pauschale, nicht nachvollziehbare Vorsteueraufteilung vorgenommen. Die Finanzverwaltung verlangt jedoch eine sachgerechte, dokumentierte Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG. Der Umsatzschlüssel muss anhand tatsächlicher Zahlen ermittelt und regelmäßig angepasst werden. Eine reine Schätzung ohne Nachweisführung wird bei Prüfungen regelmäßig verworfen.

Fehler 3: Fehlende Rechnungsangaben bei steuerpflichtigen Leistungen

Werden steuerpflichtige Leistungen (z. B. Gutachten, kosmetische Behandlungen) erbracht, muss die Rechnung alle Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten: vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt, anzuwendender Steuersatz sowie der darauf entfallende Steuerbetrag.

§ 14 UStG

Rechnungspflichtangaben

10 Jahre

Aufbewahrungsfrist § 147 AO

19 %

Regelsteuersatz kosmetische Leistungen

Fehler 4: Vernachlässigung der Kassenführung

Arztpraxen mit Bargeldverkehr (z. B. Privatpatienten, Verkauf von Waren) müssen eine ordnungsgemäße Kassenführung nach GoBD sicherstellen. Häufig fehlen tägliche Kassenberichte, Z-Bons werden nicht archiviert oder elektronische Kassensysteme erfüllen nicht die Anforderungen der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Bei Betriebsprüfungen führt dies regelmäßig zu Schätzungen und Hinzuschätzungen, die die Steuerlast erheblich erhöhen können.

„Ein häufiges Problem in der Praxis: Arztpraxen erfassen alle Umsätze pauschal als steuerfrei, ohne die steuerpflichtigen Nebenleistungen gesondert zu dokumentieren. Bei einer Betriebsprüfung führt das zu Nachforderungen und Strafzuschlägen. Eine saubere, von Anfang an korrekte Buchführung spart nicht nur Steuern, sondern vor allem Ärger und Nacharbeit.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Fehler 5: Versäumte Fristen bei GmbH-Strukturen

Arzt-GmbHs und MVZ-GmbHs unterliegen strengen Fristen für Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Werden die Fristen nach § 42a GmbHG (Feststellung binnen 8 bzw. 11 Monaten) oder § 325 HGB (Offenlegung binnen 12 Monaten) versäumt, droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro. Zudem kann das Amtsgericht die Geschäftsführung persönlich zur Erfüllung auffordern. Wer den gesamten Prozess von der Buchhaltung über die Erstellung bis zur Offenlegung professionell begleiten lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de Steuerberater-Leistungen zu transparenten Festpreisen – digital koordiniert durch Servet Gündogan und fachlich erstellt durch unser zugelassenes Steuerberater-Team.

Praxistipps: So optimieren Sie die umsatzsteuerliche Behandlung Ihrer Arztpraxis

Eine korrekte und steueroptimierte Behandlung der Umsatzsteuer in der Arztpraxis erfordert sorgfältige Planung, laufende Dokumentation und fachkundige Beratung. Die folgenden Praxistipps helfen Ihnen, häufige Fehler zu vermeiden und die umsatzsteuerlichen Pflichten effizient zu erfüllen.

Tipp 1: Klare Abgrenzung und Dokumentation von Leistungen

Dokumentieren Sie bei jeder Leistung, ob eine medizinische Indikation vorliegt. Dies gilt insbesondere für Grenzfälle wie ästhetische Behandlungen. Eine ärztliche Dokumentation in der Patientenakte, aus der die medizinische Notwendigkeit hervorgeht, ist bei Betriebsprüfungen das entscheidende Beweismittel. Nutzen Sie separate Erlöskonten für steuerfreie Heilbehandlungen, steuerpflichtige Leistungen (19 %) und ggf. ermäßigt besteuerte Umsätze (7 %).

Tipp 2: Vorsteueraufteilung jährlich überprüfen

Wenn Ihre Praxis sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze erzielt, überprüfen Sie den Aufteilungsschlüssel für die Vorsteuer mindestens jährlich. Verschiebungen im Umsatzmix (z. B. Ausweitung des IGeL-Bereichs) können den Vorsteuerabzug erhöhen. Dokumentieren Sie die Berechnung nachvollziehbar und legen Sie diese der Umsatzsteuererklärung bei.

Tipp 3: Digitale Prozesse für Kassenführung und Buchhaltung

Investieren Sie in ein GoBD-konformes Kassensystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE). Nutzen Sie digitale Buchhaltungssoftware mit Schnittstellen zu Ihrem Steuerberater. Dies spart Zeit, reduziert Fehler und erleichtert die Zusammenarbeit. Die Digitalisierung der Buchhaltung ist seit 2026 Standard und wird von der Finanzverwaltung bei Prüfungen vorausgesetzt.

Regelmäßige Steuerberatung

Lassen Sie sich mindestens einmal jährlich von einem Steuerberater zur umsatzsteuerlichen Behandlung beraten. Änderungen in der Rechtsprechung (z. B. EuGH-Urteile zu medizinischen Leistungen) oder neue Leistungsangebote können die steuerliche Einordnung verändern.

Frühzeitige Jahresabschlussplanung

Planen Sie die Erstellung des Jahresabschlusses frühzeitig – idealerweise ab Februar des Folgejahres. So bleiben genügend Puffer für Feststellung (bis August bzw. November) und Offenlegung (bis Dezember) und Sie vermeiden Ordnungsgelder.

Tipp 4: Schulung des Praxisteams

Sensibilisieren Sie Ihr Praxisteam für die umsatzsteuerliche Relevanz von Leistungen. Insbesondere Abrechnungskräfte sollten wissen, welche Leistungen steuerfrei sind und welche der Umsatzsteuer unterliegen. Definieren Sie klare Prozesse für die Erfassung und Verbuchung unterschiedlicher Leistungsarten. Eine einmalige Schulung durch den Steuerberater kann hier langfristig Fehler und Nacharbeit vermeiden.

Steuerberater-Unterstützung nutzen

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Arztpraxen ist komplex und erfordert Spezialwissen. Ein erfahrener Steuerberater kennt die aktuellen rechtlichen Anforderungen, hilft bei der korrekten Einordnung von Leistungen und übernimmt die fristgerechte Erstellung von Umsatzsteuererklärung und Jahresabschluss. OnlineBilanz.de verbindet die Expertise zugelassener Steuerberater mit digitalen Prozessen und transparenten Festpreisen.

  • Steuerfreie und steuerpflichtige Leistungen in der Buchhaltung getrennt erfassen
  • Medizinische Indikation bei Grenzfällen in der Patientenakte dokumentieren
  • Vorsteueraufteilung bei gemischten Umsätzen jährlich überprüfen und anpassen
  • GoBD-konforme Kassenführung mit zertifizierter TSE sicherstellen
  • Rechnungen für steuerpflichtige Leistungen mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG erstellen
  • Umsatzsteuererklärung fristgerecht einreichen (31. Juli bzw. 30. April mit StB)
  • Bei GmbH-Strukturen: Jahresabschluss fristgerecht feststellen und offenlegen
  • Regelmäßige Beratung durch Steuerberater mit Erfahrung im Gesundheitswesen

Häufig gestellte Fragen

Kann eine Arztpraxis auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG verzichten?

Nein, die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG ist zwingend und kann nicht durch Option zur Umsatzsteuerpflicht aufgehoben werden. Ein Verzicht nach § 9 UStG ist bei Heilbehandlungen gesetzlich ausgeschlossen. Ärzte können daher nicht freiwillig auf die Steuerfreiheit verzichten, um Vorsteuerabzug zu erhalten.

Wie werden Mischleistungen aus steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen behandelt?

Bei Mischleistungen muss eine klare Aufteilung erfolgen. Steuerfreie Heilbehandlungen und steuerpflichtige Leistungen (z. B. kosmetische Eingriffe, Gutachten) sind getrennt zu erfassen. Die Vorsteuer aus gemischt genutzten Eingangsleistungen ist nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen – entweder nach Umsatzschlüssel oder Flächenschlüssel. Eine saubere Dokumentation ist für Betriebsprüfungen essentiell.

Müssen Ärzte mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Ja, auch Ärzte mit ausschließlich steuerfreien Heilbehandlungen sind grundsätzlich zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Die Erklärung erfolgt über die Anlage UR, in der die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG deklariert werden. Viele Finanzämter verzichten bei reinen Heilbehandlungen allerdings auf die jährliche Abgabe, wenn keine steuerpflichtigen Umsätze vorliegen – eine individuelle Abstimmung ist ratsam.

Wie wirkt sich die Kleinunternehmerregelung auf Arztpraxen aus?

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann theoretisch auch für Ärzte gelten, wenn der Vorjahresumsatz unter 25.000 Euro lag und im laufenden Jahr 100.000 Euro voraussichtlich nicht überschreitet. Praktisch ist sie jedoch kaum relevant, da die meisten Arztpraxen diese Grenzen überschreiten und Heilbehandlungen ohnehin nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind. Bei umsatzsteuerpflichtigen Nebenleistungen (Atteste, Vermietung) können die Schwellenwerte jedoch eine Rolle spielen.

Welche Besonderheiten gelten bei grenzüberschreitenden Heilbehandlungen innerhalb der EU?

Bei grenzüberschreitenden Heilbehandlungen innerhalb der EU gilt grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip. Behandelt ein deutscher Arzt einen ausländischen Patienten in Deutschland, ist die Leistung in Deutschland nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Bei Behandlungen im EU-Ausland oder telemedizinischen Leistungen können abweichende umsatzsteuerliche Regelungen des jeweiligen Mitgliedstaates greifen. Eine einzelfallbezogene Prüfung ist erforderlich.

Sind Einnahmen aus Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte umsatzsteuerpflichtig?

Ja, Einnahmen aus Fortbildungsveranstaltungen, Vorträgen oder Seminaren sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG gilt nur für Heilbehandlungen am Patienten, nicht für Bildungsleistungen. Eine Ausnahme kann unter engen Voraussetzungen nach § 4 Nr. 21 UStG (steuerfreie Bildungsleistungen) vorliegen, wenn die Fortbildung als Berufsausbildung qualifiziert und von einer anerkannten Einrichtung durchgeführt wird.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 UStG – Steuerbefreiungen, § 15 UStG – Vorsteuerabzug, Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

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15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
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Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

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Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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