Arztpraxis Jahresabschluss 2026: Pflichten & Fristen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Der Jahresabschluss einer Arztpraxis richtet sich nach der gewählten Rechtsform: Während Einzelpraxen und GbR meist nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung benötigen, müssen Arztpraxis-GmbH und MVZ-GmbH einen vollständigen Jahresabschluss mit Bilanz, GuV, Anhang und ggf. Lagebericht erstellen – und diesen beim Unternehmensregister offenlegen. Größenklassen, Fristen und Prüfungspflichten sind dabei entscheidend.
Kurzantwort
Der Jahresabschluss einer Arztpraxis hängt von der Rechtsform ab: Einzelpraxen und GbR erstellen meist eine EÜR, während Arztpraxis-GmbH und MVZ-GmbH einen vollständigen Jahresabschluss mit Bilanz, GuV und Anhang benötigen. MVZ-GmbH müssen diesen innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offenlegen. Die Größenklasse nach § 267 HGB bestimmt Umfang und Prüfungspflicht.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Rechtsform bestimmt die Pflichten?
- Besonderheiten für MVZ-GmbH
- Größenklassen nach § 267 HGB
- Fristen für Feststellung und Offenlegung
- Bilanzierung des Praxiswerts (Goodwill)
- Rückstellungen in der Arztpraxis-GmbH
- Anhang und Lagebericht: Wann erforderlich?
- Prüfungspflicht für Arztpraxis-GmbH
- Digitale Jahresabschlusserstellung
- Kosten der Jahresabschlusserstellung
Arztpraxis Jahresabschluss: Welche Rechtsform bestimmt die Pflichten?
Die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses für eine Arztpraxis hängt unmittelbar von der gewählten Rechtsform ab. Während niedergelassene Ärzte als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG erstellen, unterliegen Arztpraxen in der Rechtsform einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH & Co. KG den handelsrechtlichen Vorschriften des HGB.
Für Arztpraxen, die als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Form einer GmbH organisiert sind, gelten die vollen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nach §§ 238 ff. HGB. Der Jahresabschluss besteht mindestens aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gemäß § 242 Abs. 3 HGB sowie bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften zusätzlich aus einem Anhang nach § 264 Abs. 1 HGB.
| Rechtsform | Buchführungspflicht | Jahresabschluss | Offenlegungspflicht |
|---|---|---|---|
| Einzelpraxis / GbR | Nein (EÜR ausreichend) | Nicht erforderlich | Nein |
| Partnerschaftsgesellschaft | Nein (EÜR ausreichend) | Nicht erforderlich | Nein |
| MVZ-GmbH / Praxis-GmbH | Ja (§ 238 HGB) | Bilanz + GuV (+ Anhang) | Ja (§ 325 HGB) |
| MVZ-UG (haftungsbeschränkt) | Ja (§ 238 HGB) | Bilanz + GuV (+ Anhang) | Ja (§ 325 HGB) |
Hinweis
Seit der Einführung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) 2019 können MVZ auch von Kommunen und gemeinnützigen Trägern gegründet werden. Diese unterliegen bei Wahl der GmbH-Form ebenfalls den vollen handelsrechtlichen Offenlegungspflichten – unabhängig von der medizinischen Ausrichtung.
Welche Besonderheiten gelten für MVZ-GmbH im Jahresabschluss?
Medizinische Versorgungszentren in der Rechtsform der GmbH vereinen unternehmerische Strukturen mit den Besonderheiten der vertragsärztlichen Versorgung. Im Jahresabschluss führt dies zu spezifischen Bilanzierungs- und Bewertungsfragen, die über die klassische GmbH-Bilanzierung hinausgehen.
Honorarforderungen und Abrechnungsbesonderheiten
MVZ rechnen ihre Leistungen quartalsweise mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) ab. Zum Bilanzstichtag 31.12.2025 sind regelmäßig Honorarforderungen aus dem vierten Quartal noch offen, da die KV-Abrechnungen mit zeitlicher Verzögerung erfolgen. Diese Forderungen sind als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu aktivieren und nach § 253 Abs. 1 HGB zum Nennwert anzusetzen. Erforderliche Einzelwertberichtigungen (z. B. wegen Regressrisiken oder Plausibilitätsprüfungen) sind zu berücksichtigen.
Anlagevermögen: Medizinische Geräte und Praxisausstattung
Die Ausstattung einer Arztpraxis – Ultraschallgeräte, Röntgenanlagen, Labor- und Diagnosetechnik, EDV-Systeme für Praxisverwaltung – ist nach § 247 Abs. 2 HGB als Sachanlagevermögen zu bilanzieren. Die Abschreibung erfolgt nach § 253 Abs. 3 HGB planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Für medizinische Geräte sind die AfA-Tabellen des BMF maßgeblich, die je nach Gerätekategorie Nutzungsdauern zwischen 5 und 13 Jahren vorsehen.
Achtung
Achtung bei gebrauchten medizinischen Geräten: Die Nutzungsdauer ist nicht pauschal, sondern individuell nach dem technischen Zustand und der erwarteten Restnutzungsdauer zu bestimmen. Eine überhöhte AfA kann zur Überbewertung des Anlagevermögens und damit zu einem fehlerhaften Jahresabschluss führen.
Verbindlichkeiten gegenüber Krankenkassen und Abrechnungsstellen
Neben den Honorarforderungen können auch Verbindlichkeiten aus Regressen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Korrekturbuchungen der KV bestehen. Diese sind im Jahresabschluss als sonstige Verbindlichkeiten oder Rückstellungen nach § 249 HGB auszuweisen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich und der Betrag verlässlich schätzbar ist.
Welche Größenklasse gilt für eine Arztpraxis-GmbH?
Die Zuordnung zu einer Größenklasse nach § 267 HGB entscheidet über Umfang und Detailtiefe des Jahresabschlusses sowie über Erleichterungen bei Offenlegung und Prüfung. Für Arztpraxen in der Rechtsform der GmbH sind folgende Schwellenwerte maßgeblich (Stand 2026):
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) | |
|---|---|---|---|---|
| Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) | ≤ 6,0 Mio. € | ≤ 12,0 Mio. € | ≤ 50 | Zwei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren |
| Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB) | ≤ 20,0 Mio. € | ≤ 40,0 Mio. € | ≤ 250 | Zwei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren |
| Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) | > 20,0 Mio. € | > 40,0 Mio. € | > 250 | Zwei Kriterien überschritten |
Die meisten MVZ-GmbH mit bis zu fünf angestellten Ärzten und entsprechendem Assistenzpersonal fallen in die Kategorie kleine Kapitalgesellschaft. Sie profitieren von Erleichterungen bei der Aufstellung (verkürzte Bilanz, § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB) und müssen keinen Anhang offenlegen, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden (§ 326 Abs. 1 HGB).
„In der Praxis beobachten wir, dass viele MVZ-Geschäftsführer die Größenklasse unterschätzen. Gerade bei mehreren Standorten oder fachübergreifenden Versorgungszentren können die Schwellenwerte schnell überschritten werden – mit der Folge, dass ein vollständiger Anhang und gegebenenfalls eine Prüfungspflicht greifen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Hinweis
Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB (Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatz ≤ 700.000 €, ≤ 10 Arbeitnehmer) können von weiteren Erleichterungen profitieren, etwa einer Micro-Bilanz. In der MVZ-Praxis ist diese Kategorie allerdings selten relevant.
Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung?
Für Arztpraxis-GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten im Jahr 2026 folgende gesetzliche Fristen, die strikt einzuhalten sind:
Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG)
- Kleine Kapitalgesellschaften: Der Jahresabschluss ist innerhalb von 11 Monaten nach dem Bilanzstichtag durch die Gesellschafterversammlung festzustellen – spätestens bis zum 30.11.2026.
- Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: Die Frist beträgt 8 Monate nach dem Bilanzstichtag – spätestens bis zum 31.08.2026.
- Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Das Protokoll ist zum Handelsregister einzureichen (§ 42a Abs. 2 GmbHG).
Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)
Nach § 325 Abs. 1 HGB ist der festgestellte Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister (nicht beim Bundesanzeiger) elektronisch einzureichen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026. Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, in Kraft seit 01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister.
11 Mon.
Feststellung klein (§ 42a GmbHG)
8 Mon.
Feststellung mittel/groß
12 Mon.
Offenlegung (§ 325 HGB)
500–25.000 €
Ordnungsgeld (§ 335 HGB)
Achtung
Versäumnisse bei der Offenlegung werden vom Bundesamt für Justiz systematisch verfolgt. Das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wird auch gegen die gesetzlichen Vertreter persönlich eingeleitet. Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt zwischen 500 und 25.000 Euro und richtet sich nach Größe der Gesellschaft und Dauer der Versäumnis.
Wie wird der Praxiswert (Goodwill) im Jahresabschluss behandelt?
Beim Erwerb einer bestehenden Arztpraxis oder bei der Umwandlung einer Einzelpraxis in eine MVZ-GmbH entsteht regelmäßig ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill). Dieser umfasst immaterielle Werte wie Patientenstamm, Standortvorteile, Reputation und eingespielte Praxisabläufe.
Ansatz und Bewertung nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB
Ein entgeltlich erworbener Geschäftswert ist nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB in der Bilanz anzusetzen. Der Wertansatz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Zeitwert der erworbenen Vermögensgegenstände abzüglich der übernommenen Schulden. Der Goodwill ist nach § 253 Abs. 3 HGB planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben – in der Praxis meist über 5 bis 10 Jahre.
Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung
Liegt eine dauerhafte Wertminderung vor – etwa durch Wegfall des Patientenstamms, regulatorische Eingriffe oder Standortverschlechterung – ist nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Die Werthaltigkeitsprüfung (Impairment-Test) ist mindestens jährlich durchzuführen.
„Der Praxiswert ist einer der häufigsten Streitpunkte im MVZ-Jahresabschluss. Viele Geschäftsführer überschätzen die Nutzungsdauer oder unterlassen eine rechtzeitige Abschreibung. Unsere Steuerberater achten darauf, dass die Bewertung vorsichtig und prüfungssicher erfolgt – gerade wenn später ein Verkauf oder eine Nachfolge geplant ist.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
-
Kaufvertrag und Kaufpreisallokation dokumentieren
-
Zeitwert der erworbenen Einzelpositionen ermitteln (Anlagevermögen, Forderungen, Verbindlichkeiten)
-
Goodwill als Differenz ermitteln und aktivieren
-
Nutzungsdauer festlegen und planmäßige Abschreibung einrichten
-
Jährliche Werthaltigkeitsprüfung durchführen und dokumentieren
-
Bei dauerhafter Wertminderung außerplanmäßige Abschreibung vornehmen
Welche Rückstellungen sind in einer Arztpraxis-GmbH zu bilden?
Rückstellungen nach § 249 HGB dienen der periodengerechten Abbildung von Verpflichtungen, die am Bilanzstichtag bestehen, deren Höhe oder Zeitpunkt aber noch ungewiss sind. In einer Arztpraxis-GmbH sind typischerweise folgende Rückstellungen zu berücksichtigen:
Rückstellungen für Urlaubsansprüche und Überstunden
Angestellte Ärzte, medizinische Fachangestellte (MFA) und Verwaltungspersonal erwerben laufend Ansprüche auf bezahlten Urlaub und können Überstunden ansammeln. Am Bilanzstichtag sind diese Ansprüche mit den auf sie entfallenden Personalkosten (Bruttolohn zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu passivieren.
Rückstellungen für Jahresabschluss- und Prüfungskosten
Die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses 2025 und gegebenenfalls für die gesetzliche Abschlussprüfung sind wirtschaftlich dem Geschäftsjahr 2025 zuzurechnen, fallen aber erst 2026 an. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ist hierfür eine Rückstellung zu bilden. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt – etwa über eine digitale Plattform wie OnlineBilanz mit transparenten Festpreisen – kann die Rückstellung auf Basis des vereinbarten Honorars präzise bemessen.
Rückstellungen für Regresse und Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Drohen Regressforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung wegen Überschreitung von Richtgrößen (z. B. Arzneimittelbudget) oder stehen Wirtschaftlichkeitsprüfungen an, ist eine Rückstellung zu bilden, sofern eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist und die Höhe verlässlich geschätzt werden kann. Die Bewertung orientiert sich am wahrscheinlichsten Wert der Inanspruchnahme (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).
| Rückstellungsart | Rechtsgrundlage | Bewertung | Typische Höhe |
|---|---|---|---|
| Urlaubsansprüche | § 249 Abs. 1 HGB | Bruttolohn + AG-Anteil SV | Je nach Personalstärke |
| Überstunden | § 249 Abs. 1 HGB | Bruttolohn + AG-Anteil SV | Je nach Personalstärke |
| Jahresabschlusskosten | § 249 Abs. 1 HGB | Vereinbartes/übliches Honorar | 2.000–8.000 € |
| Regresse KV | § 249 Abs. 1 HGB | Wahrscheinlichster Betrag | Fallspezifisch |
| Steuerberatung lfd. Jahr | § 249 Abs. 1 HGB | Vertraglich/Vorjahr | Je nach Umfang |
Hinweis
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB) sind in Arztpraxen selten, können aber etwa bei langfristigen Kooperationsverträgen mit ungünstigen Konditionen relevant werden.
Wann sind Anhang und Lagebericht erforderlich?
Der Umfang des Jahresabschlusses hängt von der Größenklasse der Arztpraxis-GmbH ab. Während Bilanz und GuV für alle Kapitalgesellschaften verpflichtend sind (§ 242 Abs. 3 HGB), gelten für Anhang und Lagebericht differenzierte Vorschriften.
Anhang nach § 264 Abs. 1 HGB
Kleine Kapitalgesellschaften können von Erleichterungen nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB profitieren: Sie müssen keinen vollständigen Anhang erstellen, wenn die wesentlichen Pflichtangaben (Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abweichungen, Haftungsverhältnisse) unter der Bilanz gemacht werden. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen einen vollständigen Anhang nach § 284 ff. HGB erstellen, der u. a. enthält:
- Erläuterung der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
- Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und geografischen Märkten (§ 285 Nr. 4 HGB)
- Angaben zu Haftungsverhältnissen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3 HGB)
- Angaben zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 285 Nr. 7 HGB)
- Gesamtbezüge der Geschäftsführung (§ 285 Nr. 9 HGB), sofern nicht nach § 286 Abs. 4 HGB befreit
Lagebericht nach § 264 Abs. 1 HGB
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts befreit (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen einen Lagebericht nach § 289 HGB erstellen, der den Geschäftsverlauf, die Lage der Gesellschaft sowie Risiken und Chancen darstellt. Für MVZ mit mehreren Fachrichtungen oder Standorten ist auch auf die Diversifikation und Abhängigkeiten (z. B. von einzelnen Kostenträgern) einzugehen.
Kleine Kapitalgesellschaft
- Bilanz nach § 266 HGB (verkürzt)
- GuV nach § 275 HGB (verkürzt)
- Angaben unter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 S. 5 HGB)
Mittelgroße/Große Kapitalgesellschaft
- Bilanz nach § 266 HGB (vollständig)
- GuV nach § 275 HGB (vollständig)
- Anhang nach §§ 284 ff. HGB
- Lagebericht nach § 289 HGB
„In der Praxis stellen wir fest, dass viele MVZ-Gesellschafter die Schwelle zur mittelgroßen Kapitalgesellschaft unterschätzen – insbesondere bei Standorterweiterungen oder fachübergreifenden Zentren. Dann greifen nicht nur Anhang und Lagebericht, sondern auch die Prüfungspflicht nach § 316 HGB. Unsere Steuerberater klären diese Fragen bereits im Vorfeld, damit keine bösen Überraschungen entstehen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Unterliegt eine Arztpraxis-GmbH der Prüfungspflicht?
Die gesetzliche Prüfungspflicht nach § 316 HGB tritt für Kapitalgesellschaften ein, die nicht als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB gelten – also für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Für eine Arztpraxis-GmbH bedeutet dies:
- Kleine Kapitalgesellschaften: Keine gesetzliche Prüfungspflicht nach § 316 HGB. Freiwillige Prüfung ist möglich und kann z. B. bei Gesellschafterwechsel oder Finanzierung sinnvoll sein.
- Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (§ 319 HGB).
Prüfungsgegenstand und Prüfungsbericht
Der Abschlussprüfer prüft, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags entspricht (§ 316 Abs. 1 HGB). Das Ergebnis wird im Prüfungsbericht nach § 321 HGB dargestellt; der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB wird dem Jahresabschluss beigefügt und mit offengelegt.
Sonderprüfungen bei MVZ mit Zulassungsbeschränkungen
MVZ unterliegen zudem sozialrechtlichen Regelungen nach § 95 Abs. 1a SGB V. In einigen Bundesländern oder bei bestimmten Fachrichtungen können zusätzliche Nachweise zur Einhaltung von Zulassungsvoraussetzungen (z. B. Trägerschaft, ärztliche Leitung) erforderlich sein. Diese sind zwar nicht Teil der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung, können aber Gegenstand gesonderter Prüfungen durch Kassenärztliche Vereinigungen oder Aufsichtsbehörden sein.
Hinweis
Die Prüfung ist spätestens vor Feststellung des Jahresabschlusses abzuschließen (§ 316 Abs. 2 HGB). Bei kleinen MVZ-GmbH, die keine Prüfungspflicht haben, reicht die Erstellung und Feststellung durch den Steuerberater – eine Lösung, die etwa OnlineBilanz mit digitaler Koordination und Festpreis-Transparenz anbietet.
Wie läuft die Jahresabschlusserstellung digital ab?
Die Erstellung des Jahresabschlusses für eine Arztpraxis-GmbH erfordert die enge Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung, Buchhaltung und Steuerberater. Digitale Plattformen wie OnlineBilanz verbinden dabei die fachliche Expertise zugelassener Steuerberater mit modernen Prozessen und transparenter Preisgestaltung.
Schritt 1: Datenaufbereitung und Belegerfassung
Die Finanzbuchhaltung der Arztpraxis – sei es intern oder extern – erfasst laufend alle Geschäftsvorfälle: Honorarabrechnungen der KV, Gehaltszahlungen, Wareneinkäufe (Praxisbedarf, Medikamente), Miet- und Leasingzahlungen, Versicherungen. Zum Bilanzstichtag 31.12.2025 werden alle Konten abgeschlossen, offene Posten abgestimmt und notwendige Abgrenzungen (z. B. Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 HGB) gebucht.
Schritt 2: Übergabe an den Steuerberater
Die aufbereiteten Daten – in der Regel als DATEV-Export oder aus cloudbasierten Buchhaltungssystemen – werden an den Steuerberater übermittelt. Auf Plattformen wie OnlineBilanz erfolgt dies digital und strukturiert: Der Mandant lädt die Unterlagen hoch, Servet Gündogan als Büroleiter koordiniert die Prüfung und Weiterleitung an das Steuerberater-Team, das den Jahresabschluss fachlich erstellt und rechtsverbindlich unterzeichnet.
Schritt 3: Bilanzierung, Bewertung, Erstellung
Das Steuerberater-Team prüft die Buchführung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, nimmt erforderliche Korrekturen vor (z. B. Abschreibungen, Rückstellungen, Bewertung des Umlaufvermögens) und erstellt Bilanz, GuV sowie – bei mittelgroßen Gesellschaften – Anhang und Lagebericht. Alle Positionen werden nach den Vorschriften des HGB und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des MVZ dokumentiert.
Schritt 4: Feststellung und Offenlegung
Der fertige Jahresabschluss wird der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorgelegt. Nach Beschlussfassung ist das Protokoll beim Handelsregister einzureichen (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Anschließend übernimmt der Steuerberater die elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB) – bei OnlineBilanz ist dieser Service im Festpreis-Paket enthalten.
-
Laufende Buchhaltung vollständig und aktuell halten
-
Konten zum 31.12. abstimmen (Kasse, Bank, Forderungen, Verbindlichkeiten)
-
Inventur des Anlagevermögens (medizinische Geräte, Ausstattung)
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Unterlagen digital an Steuerberater übermitteln (DATEV-Export, Belege)
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Rückfragen des Steuerberaters zeitnah beantworten
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Jahresabschluss durch Gesellschafterversammlung feststellen
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Protokoll zum Handelsregister einreichen
-
Offenlegung beim Unternehmensregister veranlassen
„Wir koordinieren als Büroleiter die gesamte Kommunikation zwischen Mandant und unserem Steuerberater-Team. Die ärztlichen Geschäftsführer sparen Zeit, weil sie einen zentralen Ansprechpartner haben – und profitieren zugleich von der vollen fachlichen Verantwortung unserer zugelassenen Steuerberater.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Was kostet die Jahresabschlusserstellung für eine Arztpraxis-GmbH?
Die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängen von verschiedenen Faktoren ab: Größe der Gesellschaft (Bilanzsumme, Umsatz), Komplexität der Geschäftsvorfälle, Qualität der Vorbuchhaltung und Umfang der erforderlichen Beratungsleistungen.
Gebührenrahmen nach StBVV
Nach § 35 StBVV beträgt die Gebühr für die Erstellung eines Jahresabschlusses das 10- bis 40-fache der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1 zur StBVV), die sich nach dem Gegenstandswert (i. d. R. die Bilanzsumme oder 10/10 der Summe der positiven Betriebseinnahmen) richtet. Für eine MVZ-GmbH mit einer Bilanzsumme von 500.000 € ergibt sich beispielsweise eine Mittelgebühr von ca. 2.500 bis 4.000 €, je nach Komplexität und Aufwand.
Transparente Festpreise als Alternative
Traditionelle Steuerberaterkanzleien rechnen häufig nach Zeitaufwand oder innerhalb des StBVV-Rahmens ab – was zu schwer kalkulierbaren Kosten führt. Digitale Plattformen wie OnlineBilanz bieten hingegen transparente Festpreise, die bereits vor Beauftragung feststehen. Der Mandant weiß von Anfang an, welche Kosten anfallen, und erhält dennoch die volle Leistung zugelassener Steuerberater – von der Erstellung über die Feststellung bis zur Offenlegung.
| Leistung | Aufwand/Umfang | Orientierungswert (StBVV) | OnlineBilanz Festpreis |
|---|---|---|---|
| Jahresabschluss klein | Bilanzsumme bis 500.000 € | 2.500–4.500 € | Auf Anfrage, transparent |
| Jahresabschluss mittel | Bilanzsumme bis 2 Mio. € | 4.000–8.000 € | Auf Anfrage, transparent |
| Anhang (mittelgroß) | Umfang ca. 5–10 Seiten | 1.000–2.500 € (zusätzlich) | Im Paket enthalten |
| Offenlegung Unternehmensregister | Elektronische Einreichung | 200–500 € (zusätzlich) | Im Paket enthalten |
Hinweis
Die Kosten für den Jahresabschluss sind als Betriebsausgabe steuerlich voll abzugsfähig. Zudem können sie – wie oben dargestellt – bereits im laufenden Jahr als Rückstellung gebildet werden, um die Aufwandszuordnung periodengerecht zu gestalten.
Wer als MVZ-Geschäftsführer Planungssicherheit und digitale Abwicklung schätzt, findet in OnlineBilanz eine moderne Alternative: Die Kombination aus zugelassenen Steuerberatern, zentraler Koordination durch Servet Gündogan und Festpreis-Transparenz macht die Jahresabschlusserstellung kalkulierbar und rechtssicher.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine Arztpraxis von der Buchführungspflicht befreit werden?
Einzelpraxen und GbR sind nur dann buchführungspflichtig, wenn sie die Schwellenwerte des § 241a HGB überschreiten (Umsatz über 800.000 Euro oder Gewinn über 80.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren). Unterhalb dieser Grenzen genügt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Kapitalgesellschaften wie GmbH sind jedoch stets buchführungspflichtig, unabhängig von Umsatz oder Gewinn.
Welche Rolle spielt die Kassenärztliche Vereinigung beim Jahresabschluss?
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist nicht direkt am Jahresabschluss beteiligt. Sie prüft jedoch die Abrechnungen der vertragsärztlichen Leistungen und kann bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen auf Kennzahlen aus dem Jahresabschluss zurückgreifen. MVZ-GmbH müssen zudem bestimmte Kooperations- und Eigentümerstrukturen gegenüber der KV nachweisen, die sich aus Gesellschaftsvertrag und Jahresabschluss ergeben.
Muss eine Arztpraxis-GmbH Umsatzsteuer im Jahresabschluss ausweisen?
Ärztliche Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Daher entfällt in der Regel die Umsatzsteuer auf Behandlungsleistungen. Umsatzsteuerpflichtig können jedoch Nebenleistungen sein (z. B. Verkauf von Kosmetikprodukten, Vermietung von Praxisräumen). In der Bilanz wird nur die Vorsteuer als Forderung bzw. Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt ausgewiesen, sofern nicht ausschließlich steuerfreie Umsätze vorliegen.
Wie wird der Jahresabschluss einer Gemeinschaftspraxis (GbR) erstellt?
Eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform GbR ist nur dann buchführungspflichtig, wenn die Schwellenwerte des § 241a HGB überschritten werden. In der Praxis genügt meist eine gemeinsame Einnahmen-Überschuss-Rechnung, deren Ergebnis auf die Gesellschafter verteilt wird. Eine Bilanz ist nicht erforderlich, es sei denn, die GbR überschreitet die Schwellenwerte oder optiert freiwillig zur Buchführung. Die Gewinnverteilung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach § 722 BGB (Kopfteilung).
Was passiert, wenn der Jahresabschluss einer MVZ-GmbH nicht offengelegt wird?
Bei Nichtoffenlegung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen, auch nach Zahlung des Ordnungsgelds. Zudem können weitere Ordnungsgelder festgesetzt werden, bis die Offenlegung erfolgt. Die Verjährung der Ordnungsgeldforderung beträgt 30 Jahre nach § 335 Abs. 5 HGB.
Kann eine Arztpraxis-GmbH die Kleinunternehmerregelung nutzen?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist für Arztpraxen in der Regel nicht relevant, da ärztliche Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei sind – unabhängig von der Umsatzhöhe. Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Befreiung von der Umsatzsteuer-Erhebung bei Umsätzen unter 25.000 Euro (ab 2025), hat aber keinen Einfluss auf die Buchführungs- oder Jahresabschlusspflicht der GmbH.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen von Kapitalgesellschaften, § 325 HGB – Offenlegung des Jahresabschlusses, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


