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Datum

Lesedauer

13–19 Minuten

OnlineBilanzBlogArchitekturbüro Buchführung

Architekturbüro Buchführung 2026: Pflichten & Praxis

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Buchführung im Architekturbüro folgt besonderen Anforderungen: Projektbezogene Erfassung, Honorargestaltung nach HOAI und mehrjährige Bauprojekte erfordern eine strukturierte Finanzbuchhaltung. Ähnlich wie bei der Buchführung in Agenturen sind auch hier projektbasierte Arbeitsweisen und Dienstleistungserlöse zentral. Dieser Ratgeber erklärt, welche Buchführungspflichten für Architekten gelten, welche Kontenrahmen sich eignen und wie die digitale Zusammenarbeit mit dem Steuerberater effizient gelingt.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Architekturbüros unterliegen je nach Rechtsform unterschiedlichen Buchführungspflichten: Freiberufler dürfen in der Regel die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen, während Architektur-GmbHs zur doppelten Buchführung und Jahresabschluss nach HGB verpflichtet sind. Besonderheiten ergeben sich durch projektbezogene Honorarvereinbarungen, mehrjährige Bauvorhaben und die Abgrenzung nicht abgerechneter Leistungen. Eine strukturierte, digitale Buchführung mit Steuerberater-Begleitung sichert Compliance und wirtschaftliche Transparenz.

Welche Buchführungspflicht gilt für Architekturbüros?

Architekturbüros unterliegen abhängig von ihrer Rechtsform und Größe unterschiedlichen Buchführungspflichten. Während freiberufliche Einzelarchitekten gemäß § 18 EStG grundsätzlich nur zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) verpflichtet sind, gilt für Architektur-GmbHs die vollständige kaufmännische Buchführungspflicht nach § 238 HGB. Neben der laufenden Buchführung gehört für Büros mit Bargeschäften auch die ordnungsgemäße Kassenführung zu den praktischen Pflichten – was konkret im Kassenbuch eines Architekturbüros zu beachten ist, ergibt sich aus den steuerrechtlichen Anforderungen. Sobald ein Architekturbüro als Kapitalgesellschaft organisiert ist, greift automatisch die handelsrechtliche Pflicht zur doppelten Buchführung – unabhängig von Umsatz oder Gewinn.

Unterscheidung nach Rechtsform

Rechtsform Buchführungspflicht Rechtsgrundlage
Einzelarchitekt (freiberuflich) EÜR ausreichend § 18 EStG
GbR (Architektengemeinschaft) EÜR, bei Eintragung ins HR Buchführungspflicht § 238 HGB bei Kaufmannseigenschaft
Architektur-GmbH Doppelte Buchführung verpflichtend § 238 HGB, § 264 HGB
Partnerschaftsgesellschaft mbB EÜR, bei opt. HR-Eintragung Buchführungspflicht möglich § 238 HGB analog

Hinweis

Viele Architekturbüros wählen die GmbH-Form, um Haftungsrisiken bei Bauprojekten zu begrenzen. Mit dieser Entscheidung kommt automatisch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung nach § 238 HGB, zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach § 242 HGB sowie zur Offenlegung beim Unternehmensregister gemäß § 325 HGB. Ähnliche Buchführungspflichten bei der GmbH gelten auch für freiberufliche Praxen in anderen Branchen, sobald diese die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft wählen.

Für GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies: Eine saubere, zeitnahe und vollständige Finanzbuchhaltung ist keine Kür, sondern gesetzliche Pflicht. Verstöße können nicht nur zu Ordnungsgeldern gemäß § 335 HGB (500 bis 25.000 Euro) führen, sondern auch persönliche Haftungsrisiken nach § 43 GmbHG begründen.

Welche Besonderheiten gelten in der Buchführung für Architekturbüros?

Die Buchführung von Architekturbüros unterscheidet sich deutlich von klassischen Handels- oder Produktionsunternehmen. Typisch sind projektbezogene Leistungen über mehrere Monate oder Jahre, Abrechnungen nach HOAI-Leistungsphasen, Anzahlungen und Teilrechnungen sowie ein hoher Anteil an Fremdleistungen (z. B. Subplaner, Gutachter). Diese Faktoren erfordern eine sorgfältige Periodenabgrenzung und Projektbuchhaltung.

Erlösrealisierung nach HOAI-Leistungsphasen

Architektenhonorare werden meist nach Leistungsphasen der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) abgerechnet. Handelsrechtlich ist die Umsatzrealisierung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB und § 255 Abs. 1 HGB nach dem Realisationsprinzip zu beurteilen: Der Umsatz darf erst gebucht werden, wenn die Leistung erbracht ist – nicht bereits bei Vertragsabschluss oder Anzahlung. Teilfertigstellungen müssen daher buchhalterisch korrekt erfasst werden.

  • Anzahlungen von Auftraggebern sind als erhaltene Anzahlungen (Passiva) zu buchen, nicht als Umsatz.
  • Erbrachte, aber noch nicht abgerechnete Leistungen sind über unfertigen Leistungen oder Forderungen aus noch nicht fakturierten Leistungen (Aktiva) abzugrenzen.
  • Erhaltene Anzahlungen auf noch nicht erbrachte Leistungen dürfen nicht gewinnwirksam erfasst werden.
  • Projektkosten (Fremdleistungen, Reisekosten, CAD-Lizenzen) müssen periodengerecht dem jeweiligen Projekt zugeordnet werden.

Achtung

Fehler in der Periodenabgrenzung führen zu verzerrten Gewinn- und Verlustrechnungen, falschen Steuervorauszahlungen und im schlimmsten Fall zu steuerlichen Nachforderungen. Projektbezogene Buchführung ist daher bei Architekturbüros zwingend erforderlich.

Fremdleistungen und Durchlaufposten

Architekturbüros beauftragen häufig externe Fachplaner (Statiker, Haustechniker, Landschaftsarchitekten). Diese Leistungen können entweder als eigene Betriebsausgaben gebucht oder – bei durchlaufenden Posten – direkt an den Auftraggeber weiterberechnet werden. Steuerlich relevant ist die Abgrenzung, ob das Büro als Auftraggeber (Leistungsempfänger) oder lediglich als Vermittler auftritt. Die umsatzsteuerliche Behandlung (§ 13b UStG bei Bauleistungen) ist ebenfalls zu beachten.

Welcher Kontenrahmen eignet sich für Architekturbüros?

Für Architekturbüros, die als GmbH organisiert sind, bietet sich in der Regel der SKR 03 oder SKR 04 als Standardkontenrahmen an. Beide Rahmen basieren auf dem HGB und sind mit DATEV-Systemen sowie gängiger Buchhaltungssoftware kompatibel. SKR 03 folgt der Prozessgliederung, SKR 04 der Abschlussgliederung – beide sind für Dienstleister geeignet.

SKR 03 (Prozessgliederung)

Konten sind nach betrieblichen Abläufen gegliedert (z. B. Konto 8400 für Erlöse). Häufig in kleineren Kanzleien und Büros im Einsatz, gut für operative Buchhaltung.

SKR 04 (Abschlussgliederung)

Konten folgen der Gliederung der Bilanz und GuV. Bilanznäher, wird oft von Steuerberatern bevorzugt. Empfehlenswert für Architektur-GmbHs mit Jahresabschlusspflicht.

Typische Konten für Architekturbüros

  • Erlöskonten: Honorare Architektenleistungen, Nebenkosten, Reisekosten-Weiterberechnung
  • Fremdleistungen: Subplaner, Gutachter, Vermesser (oft eigene Kostenart)
  • Personalkosten: Gehälter, Sozialabgaben (hoher Anteil bei personalintensiven Büros)
  • Betriebskosten: CAD-Software, Büromiete, Versicherungen (Berufshaftpflicht!), Fortbildung
  • Forderungen: Noch nicht beglichene Rechnungen aus Architektenleistungen
  • Erhaltene Anzahlungen: Passivkonto für projektbezogene Vorauszahlungen

„Viele Architekturbüros kämpfen mit der sauberen Zuordnung von Projektkosten. Wir empfehlen, bereits in der laufenden Buchhaltung mit Kostenstellen oder Projektnummern zu arbeiten – das erleichtert nicht nur die Auswertung, sondern auch den Jahresabschluss erheblich.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Eine gut strukturierte Kontierung schafft die Grundlage für aussagekräftige betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) und einen reibungslosen Jahresabschluss. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, sollte bereits in der laufenden Buchhaltung auf Datev-kompatible Strukturen achten.

Welche Pflichten hat eine Architektur-GmbH beim Jahresabschluss?

Jede GmbH – auch ein Architekturbüro – ist gemäß § 242 HGB verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Dieser besteht mindestens aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Abhängig von der Größenklasse nach § 267 HGB kommen weitere Pflichten hinzu: Anhang, Lagebericht, Prüfungspflicht und Offenlegung beim Unternehmensregister gemäß § 325 HGB.

Größenklassen und Schwellenwerte (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinst-GmbH ≤ 450.000 € ≤ 900.000 € ≤ 10 (Ø)
Kleine GmbH ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50 (Ø)
Mittelgroße GmbH ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250 (Ø)
Große GmbH > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250 (Ø)

Die Zuordnung erfolgt nach § 267 HGB, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte überschritten werden. Die meisten Architekturbüros fallen in die Kategorie Kleinst- oder kleine Kapitalgesellschaft.

Fristen für Feststellung und Offenlegung

  • Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung: 11 Monate (kleine GmbH) bzw. 8 Monate (mittelgroße/große GmbH) nach § 42a GmbHG.
  • Offenlegung beim Unternehmensregister: 12 Monate nach Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB.
  • Bei Überschreitung droht Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB (500 bis 25.000 Euro).
  • Seit DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Hinweis

Für eine Architektur-GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet das: Feststellung bis spätestens 30.11.2026 (kleine GmbH) bzw. 31.08.2026 (mittelgroße GmbH), Offenlegung bis spätestens 31.12.2026. Wer diese Fristen versäumt, riskiert nicht nur Ordnungsgelder, sondern auch Reputationsschäden und Schwierigkeiten bei Kreditanfragen.

Viele GmbH-Geschäftsführer unterschätzen den Aufwand für die Erstellung eines handelsrechtlich korrekten Jahresabschlusses. Wer nicht über eigene Buchhaltungskompetenz verfügt, sollte frühzeitig einen Steuerberater mandatieren. Auf Plattformen wie OnlineBilanz.de erhalten Mandanten ihren Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater zu transparenten Festpreisen – digital koordiniert, ohne lange Wartezeiten.

Welche Software unterstützt die Buchführung im Architekturbüro?

Moderne Architekturbüros setzen zunehmend auf digitale Buchhaltungslösungen, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und gesetzliche Anforderungen wie GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) sicher zu erfüllen. Die Wahl der Software hängt von Größe, Rechtsform und IT-Infrastruktur ab.

Softwarekategorien im Überblick

Cloud-Buchhaltung

Lexoffice, sevDesk, DATEV Unternehmen online – geeignet für kleine bis mittlere GmbHs, oft mit Schnittstellen zu DATEV, Bankanbindung, Belegerfassung per App.

ERP-Systeme

SAP Business One, Microsoft Dynamics – für größere Büros, integrieren Buchhaltung, Projektmanagement, Controlling. Höherer Aufwand, aber umfassende Auswertungen.

Branchenlösungen

pds, AVA-Software mit Buchhaltungsmodul – speziell für Architekten entwickelt, oft mit HOAI-Abrechnung, Projektverwaltung und Schnittstellen zu CAD-Systemen.

GoBD-Konformität und Belegablage

Seit der Einführung der GoBD ist die revisionssichere, digitale Archivierung von Belegen Pflicht. Das bedeutet: Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Bankauszüge und sonstige buchungsrelevante Dokumente müssen unveränderbar, vollständig und jederzeit maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Papierbelege dürfen zwar weiterhin existieren, müssen aber digitalisiert und archiviert werden, wenn die Buchhaltung digital erfolgt.

  • Belege müssen zeitnah erfasst werden (nicht erst am Jahresende).
  • Änderungen und Löschungen müssen nachvollziehbar protokolliert werden (Audit-Trail).
  • Die Software muss eine Verfahrensdokumentation ermöglichen oder bereitstellen.
  • Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre für Buchungsbelege gemäß § 147 AO und § 257 HGB.

„Viele Architekturbüros nutzen noch Excel oder papierbasierte Ablage. Das ist rechtlich problematisch und führt oft zu Chaos im Jahresabschluss. Wir empfehlen den Umstieg auf GoBD-konforme Cloud-Software – das spart Zeit, vermeidet Fehler und erleichtert die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater erheblich.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche typischen Fehler sollten Architekturbüros in der Buchführung vermeiden?

Fehler in der Buchführung können für Architektur-GmbHs teure Folgen haben: falsche Steuererklärungen, Ordnungsgelder, persönliche Haftung des Geschäftsführers oder Schwierigkeiten bei der Kreditvergabe. Die folgenden Stolperfallen treten in der Praxis besonders häufig auf.

1. Fehlende Periodenabgrenzung bei Projekten

Architektenprojekte laufen oft über mehrere Geschäftsjahre. Werden Erlöse und Kosten nicht periodengerecht abgegrenzt, entsteht ein verzerrtes Bild der tatsächlichen Ertragslage. Erhaltene Anzahlungen dürfen nicht als Umsatz gebucht werden, erbrachte, aber noch nicht fakturierte Leistungen müssen als Forderung oder unfertige Leistung aktiviert werden.

2. Vermischung von Privat und Geschäft

Bei kleinen GmbHs kommt es häufig vor, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer private Ausgaben über das Geschäftskonto tätigt oder umgekehrt. Solche Vorgänge sind als Gesellschafter-Verrechnungskonto (Verbindlichkeit oder Forderung gegenüber Gesellschafter) zu buchen. Eine saubere Trennung ist nicht nur steuerlich geboten, sondern auch Grundlage für einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss.

3. Fehlende oder unvollständige Belege

Nach § 238 HGB müssen alle Geschäftsvorfälle belegt werden. Fehlende Rechnungen, Quittungen oder Verträge führen nicht nur zu Problemen bei der Betriebsprüfung, sondern können auch den Betriebsausgabenabzug gefährden. Besonders kritisch: Reisekosten, Bewirtungen und Geschenke – hier gelten strenge Nachweispflichten.

4. Umsatzsteuer bei Bauleistungen (§ 13b UStG)

Wenn ein Architekturbüro selbst Bauleistungen erbringt (z. B. Bauüberwachung, Abrechnung von Bauleistungen), kann die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers greifen (Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG). Wird das übersehen, drohen Umsatzsteuernachforderungen. Umgekehrt muss das Büro bei Fremdleistungen prüfen, ob § 13b anzuwenden ist.

Achtung

Fehler bei der Umsatzsteuer können teuer werden. Bei Unsicherheiten – insbesondere bei gemischten Leistungen oder Subunternehmerverträgen – sollte frühzeitig steuerlicher Rat eingeholt werden.

5. Versäumte Fristen bei Jahresabschluss und Offenlegung

Die Fristen nach § 42a GmbHG (Feststellung) und § 325 HGB (Offenlegung) sind bindend. Viele Geschäftsführer unterschätzen den zeitlichen Vorlauf, den ein Jahresabschluss benötigt – insbesondere, wenn noch Abstimmungen mit Steuerberater, Bank oder Gesellschaftern erforderlich sind. Wer spät anfängt, riskiert Ordnungsgelder nach § 335 HGB und Reputationsschäden.

  • Buchhaltung laufend und zeitnah pflegen, nicht erst zum Jahresende.
  • Projektbezogene Kostenstellen oder Projektnummern konsequent nutzen.
  • Belege digital, GoBD-konform und vollständig archivieren.
  • Steuerberater frühzeitig mandatieren – idealerweise bereits für die laufende Buchhaltung.
  • Fristen für Feststellung und Offenlegung im Blick behalten und rechtzeitig mit der Erstellung des Jahresabschlusses beginnen.

Wie arbeitet ein Architekturbüro effizient mit einem Steuerberater zusammen?

Die Zusammenarbeit zwischen Architekturbüro und Steuerberater ist entscheidend für eine rechtssichere, effiziente Buchführung und einen fristgerechten Jahresabschluss. Moderne digitale Prozesse ermöglichen es, auch ohne persönliche Treffen professionell zu arbeiten – vorausgesetzt, die Schnittstellen und Verantwortlichkeiten sind klar definiert.

Klare Aufgabenteilung

Aufgaben des Architekturbüros

  • Laufende Belege erfassen und digital bereitstellen
  • Bankumsätze regelmäßig exportieren oder freigeben
  • Projektbezogene Informationen (Leistungsphasen, Anzahlungen) kommunizieren
  • Offene Fragen zeitnah beantworten

Aufgaben des Steuerberaters

  • Kontierung und Buchung nach HGB
  • Erstellung von Monats- oder Quartalsabschlüssen (BWA)
  • Jahresabschluss (Bilanz, GuV, ggf. Anhang)
  • Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer)

Die Grenze kann flexibel gezogen werden: Manche Büros buchen selbst und lassen nur den Jahresabschluss erstellen, andere lagern die gesamte Finanzbuchhaltung aus. Wichtig ist, dass die Verantwortlichkeiten schriftlich festgehalten werden – idealerweise im Mandatsvertrag.

Digitale Tools und Schnittstellen

Die meisten Steuerberater arbeiten mit DATEV als zentralem System. Mandanten können Belege über DATEV Unternehmen online, DATEV Cloud oder per App hochladen. Alternativ gibt es Schnittstellen zu Lexoffice, sevDesk und anderen Cloud-Buchhaltungsprogrammen. Entscheidend ist, dass Belege strukturiert, vollständig und zeitnah übermittelt werden.

  • DATEV Unternehmen online: Mandant kann Belege hochladen, Freigaben erteilen, BWA einsehen – volle Integration mit Steuerberater.
  • Lexoffice, sevDesk: Eigenständige Buchhaltung, Export für Steuerberater. Gut für selbstbuchende Mandanten.
  • E-Mail + Cloud-Ordner: Einfachste Variante, funktioniert, aber weniger strukturiert. Geeignet für sehr kleine Büros.
  • Bankdaten per PSD2-Schnittstelle: Steuerberater kann Kontoumsätze automatisch abrufen (mit Vollmacht) – spart Zeit und reduziert Fehler.

„Die besten Ergebnisse erzielen wir, wenn Mandanten ihre Belege laufend digital bereitstellen und offene Fragen innerhalb von 48 Stunden klären. So bleibt der Jahresabschluss kein Jahresendstress, sondern ein planbarer Prozess.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Festpreis-Modelle und Transparenz

Viele Architekturbüros scheuen den Gang zum Steuerberater, weil sie die Kosten nicht einschätzen können. Moderne Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de arbeiten mit transparenten Festpreisen: Der Mandant weiß vorab, was der Jahresabschluss kostet – ohne versteckte Gebühren oder Stundenabrechnungen. Die Abstimmung erfolgt digital, der Jahresabschluss wird durch zugelassene Steuerberater erstellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet.

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OnlineBilanz verbindet die Qualität klassischer Steuerberatung mit moderner Plattform-Technologie: Mandanten erhalten ihren Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert von unserem Büroleiter Servet Gündogan in Stuttgart – zu transparenten Festpreisen, ohne Wartezeiten.

Die digitale Zusammenarbeit spart Zeit, Kosten und Nerven – und stellt sicher, dass alle Fristen eingehalten werden. Für Architektur-GmbHs, die sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren wollen, ist das die ideale Lösung.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Architekturbüro als Freiberufler eine GmbH gründen?

Ja, Architekten können ihre Tätigkeit auch in der Rechtsform einer GmbH ausüben. Die Architektur-GmbH ist dann zur doppelten Buchführung, Bilanzierung und Offenlegung nach § 325 HGB verpflichtet. Die freiberufliche Tätigkeit bleibt gewerbesteuerfrei, sofern keine gewerbliche Prägung vorliegt. Eine gesellschaftsrechtliche und steuerliche Beratung vor Gründung ist empfehlenswert.

Wie werden Teilrechnungen bei mehrjährigen Bauprojekten umsatzsteuerlich behandelt?

Teilrechnungen lösen gemäß § 13 UStG unmittelbar die Umsatzsteuerpflicht aus, auch wenn das Projekt noch nicht abgeschlossen ist. Der Leistungszeitpunkt richtet sich nach dem Fortschritt der Leistungserbringung. Bei Abschlagszahlungen entsteht die Umsatzsteuer mit Vereinnahmung. Eine saubere Projektdokumentation und Abstimmung mit dem Steuerberater sichert die korrekte Umsatzsteuervoranmeldung.

Müssen Architekturbüros ein Fahrtenbuch führen?

Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, ist entweder ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach § 8 Abs. 2 EStG zu führen oder die 1-%-Regelung anzuwenden. Ein Fahrtenbuch muss zeitnah, lückenlos und nachvollziehbar geführt werden. Für rein betriebliche Fahrzeuge oder bei ausschließlich projektbezogener Nutzung entfällt die Pflicht. Die Wahl der Methode sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Was passiert, wenn ein Architekturbüro die Buchführungsfristen nicht einhält?

Versäumnisse bei Buchführungs- und Abgabefristen können zu Verspätungszuschlägen nach § 152 AO, Zwangsgeldern oder Schätzungen durch das Finanzamt führen. Bei GmbHs drohen zusätzlich Ordnungsgelder nach § 335 HGB bei verspäteter Offenlegung (500–25.000 Euro). Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater und digitale Prozesse helfen, Fristen einzuhalten.

Können Architekten Bewirtungskosten absetzen?

Ja, Bewirtungskosten sind zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sie betrieblich veranlasst und ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Erforderlich sind: Anlass, Teilnehmer, Datum, Ort und Betrag auf der Rechnung sowie Unterschrift auf dem Beleg. Reine Geschenke unterliegen der 35-Euro-Freigrenze nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Die Dokumentation sollte zeitnah erfolgen.

Wie wird die Berufshaftpflichtversicherung in der Buchführung erfasst?

Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine Betriebsausgabe und wird auf dem entsprechenden Versicherungskonto gebucht. Sie mindert den Gewinn und ist in voller Höhe abzugsfähig. Bei mehrjährigen Verträgen ist auf periodengerechte Abgrenzung zu achten. Die Beitragszahlung löst keine Umsatzsteuer aus, da Versicherungsleistungen gemäß § 4 Nr. 10 UStG steuerfrei sind.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Einkommensteuergesetz (EStG), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Weiterführend: Apotheke Buchführung 2026: Pflichten & Praxis

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Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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