Anlage V 2025: Vermietung richtig abrechnen 2026 – Ihr Leitfaden
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Anlage V ist das zentrale Formular für die Steuererklärung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Vermieter müssen hier sämtliche Mieteinnahmen, Werbungskosten, Abschreibungen und Verluste gegenüber dem Finanzamt offenlegen. Dieser Leitfaden erklärt, wer die Anlage V 2025 abgeben muss, wie sie aufgebaut ist und worauf Sie bei Fristen, AfA und typischen Stolperfallen achten sollten.
Kurzantwort
Die Anlage V 2025 dient der Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG. Vermieter von Immobilien, Grundstücken oder beweglichen Gegenständen müssen darin alle Mieteinnahmen sowie abzugsfähige Werbungskosten wie Abschreibungen, Instandhaltung, Finanzierungskosten und Nebenkosten angeben. Die Abgabefrist richtet sich nach der allgemeinen Steuererklärungsfrist und endet für 2025 grundsätzlich am 31. Juli 2026 (mit Steuerberater: 30. April 2027).
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Anlage V 2025?
- Wer muss die Anlage V 2025 abgeben?
- Aufbau und Struktur der Anlage V 2025
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung richtig erfassen
- Werbungskosten in der Anlage V 2025 absetzen
- Abschreibung (AfA) in der Anlage V: So funktioniert sie
- Verluste aus Vermietung und Verpachtung: Ausgleich und Vortrag
- Fristen und Abgabe der Anlage V 2025
- Häufige Fehler und Stolperfallen bei der Anlage V 2025
Was ist die Anlage V 2025?
Die Anlage V ist ein Formular der Einkommensteuererklärung, mit dem natürliche Personen ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG gegenüber dem Finanzamt erklären. Für das Steuerjahr 2025 (Veranlagungszeitraum 2025) müssen alle steuerpflichtigen Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien, Grundstücken oder beweglichen Gegenständen in der Anlage V 2025 angegeben werden.
Auch GmbH-Geschäftsführer, die neben ihrer Tätigkeit Immobilien vermieten oder als Gesellschafter der GmbH Räumlichkeiten an die eigene Gesellschaft vermieten, sind zur Abgabe der Anlage V verpflichtet. Die Anlage V 2025 ist integraler Bestandteil der Einkommensteuererklärung und muss bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingereicht werden – bei steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist bis zum 28. Februar 2027.
Praxishinweis für GmbH-Geschäftsführer
Vermieten Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer Räume oder Betriebsmittel an Ihre eigene GmbH, sind diese Einkünfte in der Anlage V zu erklären – nicht in der Anlage G. Das Finanzamt prüft solche Gestaltungen auf Fremdüblichkeit gemäß § 42 AO.
Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG sind klar von anderen Einkunftsarten abzugrenzen: Gewerbliche Vermietung (z. B. Hotelbetrieb, möblierte Kurzzeit-Vermietung mit umfangreichen Zusatzleistungen) führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und wird in der Anlage G erklärt. Auch die Vermietung durch eine GmbH selbst zählt zu deren Betriebseinnahmen und ist im Jahresabschluss der GmbH zu erfassen – nicht in der persönlichen Anlage V des Gesellschafters.
Wer muss die Anlage V 2025 abgeben?
Die Anlage V 2025 muss von allen natürlichen Personen ausgefüllt werden, die im Veranlagungszeitraum 2025 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben. Dies betrifft insbesondere:
- Eigentümer von vermieteten Wohnimmobilien, Gewerbeimmobilien oder Grundstücken
- Vermieter von Garagen, Stellplätzen oder Lagerflächen
- Verpächter von land- und forstwirtschaftlichen Flächen
- Vermieter beweglicher Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, Fahrzeuge) außerhalb eines Gewerbebetriebs
- Gesellschafter-Geschäftsführer, die der GmbH Immobilien oder Betriebsmittel zur Nutzung überlassen
Auch bei Leerstand oder Verlusten besteht die Pflicht zur Abgabe, sofern Werbungskosten (z. B. Zinsen, Abschreibungen) geltend gemacht werden sollen. Die Anlage V ist für jedes vermietete Objekt separat auszufüllen – vermieten Sie mehrere Immobilien, sind entsprechend mehrere Anlagen V einzureichen.
Achtung bei GmbH-Beteiligungen
Vermietet die GmbH selbst Immobilien (z. B. als Objektgesellschaft), sind diese Einkünfte Teil des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns der GmbH. Der Gesellschafter gibt diese Einkünfte nicht in seiner Anlage V an. Erst bei Gewinnausschüttung greift die Abgeltungsteuer (§ 43a EStG) oder Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG), je nach Beteiligungshöhe.
„In der Praxis sehen wir häufig, dass Gesellschafter-Geschäftsführer die Abgrenzung zwischen privater Vermietung und betrieblicher Nutzung durch die GmbH unterschätzen. Eine saubere vertragliche Dokumentation und marktgerechte Miethöhe sind entscheidend, um spätere Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Aufbau und Struktur der Anlage V 2025
Die Anlage V 2025 gliedert sich in mehrere Abschnitte, die systematisch alle relevanten Informationen zur vermieteten Immobilie und den erzielten Einkünften erfassen. Der Aufbau folgt der Logik der Überschussrechnung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG: Einnahmen minus Werbungskosten = Überschuss/Verlust.
Wesentliche Abschnitte der Anlage V
| Abschnitt | Inhalt |
|---|---|
| Allgemeine Angaben | Adresse des Objekts, Art der Nutzung (Wohnung, Gewerbe, gemischt), Eigentumsverhältnisse, Miteigentumsanteile |
| Einnahmen | Kaltmiete, Betriebskostenumlagen, Nebenkostenvorauszahlungen, Mietnebenleistungen (§ 21 Abs. 1 EStG) |
| Werbungskosten | AfA (§ 7 EStG), Schuldzinsen, Instandhaltung, Verwaltungskosten, Versicherungen, Grundsteuer, Nebenkosten |
| Sonderabschreibungen | z. B. § 7b EStG (Denkmalschutz), § 7h EStG (energetische Sanierung – bis 2025 ausgelaufen) |
| Verlustausgleich | Angaben zu Verlusten, Liebhaberei-Prüfung bei dauerhaften Verlusten |
Besonders wichtig für GmbH-Geschäftsführer: Werden Räumlichkeiten an die eigene GmbH vermietet, muss die Miethöhe fremdüblich sein. Das Finanzamt orientiert sich an örtlichen Vergleichsmieten. Weicht die Miete nach unten ab, droht eine Einordnung als verdeckte Einlage (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG) mit negativen steuerlichen Folgen.
Digitale Erfassung und Elster
Die Anlage V 2025 kann über das Elster-Portal digital eingereicht werden. Die meisten Steuerberater nutzen professionelle Steuersoftware (DATEV, Addison, etc.), die eine automatisierte Plausibilitätsprüfung vornimmt und die Daten verschlüsselt an das Finanzamt übermittelt.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung richtig erfassen
Zu den Einnahmen gemäß § 21 EStG zählen alle im Veranlagungszeitraum 2025 zugeflossenen Beträge aus der Vermietung oder Verpachtung. Maßgeblich ist das Zuflussprinzip (§ 11 EStG): Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder des Mietvertragsbeginns, sondern der Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungseingangs auf Ihrem Konto.
Was zählt zu den Einnahmen?
- Kaltmiete: Grundmiete ohne Nebenkosten
- Betriebskostenvorauszahlungen: Vorauszahlungen für Heizung, Wasser, Müll etc. – spätere Abrechnungen (Guthaben/Nachzahlungen) sind im Jahr des Zuflusses zu erfassen
- Umlagen: Umgelegte Nebenkosten, soweit sie im Jahr 2025 eingegangen sind
- Mietnebenleistungen: z. B. Einnahmen aus der Vermietung von Garagen, Stellplätzen, Werberechten
- Entschädigungen: z. B. Mieterersatzleistungen bei Schäden, Abstandszahlungen
- Mietvorauszahlungen: Mehrere Monatsmieten im Voraus – im Jahr des Zuflusses zu versteuern
Vorsicht bei Mietkautionen
Mietkautionen zählen nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen, solange sie als Sicherheit hinterlegt sind. Erst wenn die Kaution zur Deckung von Schäden oder Mietrückständen verwendet wird, ist dieser Betrag als Einnahme zu erfassen.
Bei der Vermietung an die eigene GmbH sollten Sie besonders darauf achten, dass die Miete monatlich pünktlich und in voller Höhe gezahlt wird. Unregelmäßige oder unvollständige Zahlungen können das Finanzamt zu der Annahme verleiten, dass kein ernsthaftes Mietverhältnis vorliegt, was zu einer steuerlichen Nichtanerkennung führen kann.
Werbungskosten in der Anlage V 2025 absetzen
Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei Vermietung und Verpachtung können nahezu alle Kosten, die mit der Immobilie zusammenhängen, steuerlich geltend gemacht werden. Entscheidend ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften besteht.
Typische Werbungskosten im Überblick
Laufende Kosten
- Schuldzinsen für Darlehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG)
- Grundsteuer
- Gebäudeversicherungen (Feuer, Haftpflicht, Elementar)
- Hausverwaltungskosten
- Kontoführungsgebühren (anteilig)
- Rechts- und Steuerberatungskosten
- Fahrtkosten zur Immobilie (0,30 €/km)
Instandhaltung & Abschreibung
- AfA (Abschreibung): 2 % p.a. für Gebäude nach 1924, 2,5 % davor (§ 7 Abs. 4 EStG)
- Erhaltungsaufwendungen (Reparaturen, Wartung)
- Modernisierungskosten (teils sofort absetzbar, teils AfA)
- Sonderabschreibung nach § 7b EStG (Denkmalschutz)
- Renovierungskosten bei Vermieterwechsel
Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten
Die Abgrenzung zwischen sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand und über die Nutzungsdauer abschreibbaren Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) ist in der Praxis oft strittig. Faustregel: Werden Bauteile erneuert oder verbessert, liegt Erhaltungsaufwand vor. Wird das Gebäude erweitert oder wesentlich verändert, handelt es sich um Herstellungskosten, die nur über die AfA absetzbar sind.
Für GmbH-Geschäftsführer, die Räume an die eigene GmbH vermieten, gilt: Auch hier können alle tatsächlich angefallenen Werbungskosten geltend gemacht werden. Besonders interessant ist die Darlehensfinanzierung – die Schuldzinsen sind in voller Höhe abziehbar, auch wenn die Miete nur kostendeckend oder darunter liegt, sofern eine Einkünfteerzielungsabsicht erkennbar ist.
„Ein häufiger Fehler ist die unvollständige Dokumentation von Werbungskosten. Bewahren Sie alle Rechnungen, Kontoauszüge und Verträge sorgfältig auf – idealerweise digital und strukturiert. Bei einer Betriebsprüfung oder Nachfrage des Finanzamts ist eine lückenlose Belegsammlung Gold wert.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Abschreibung (AfA) in der Anlage V: So funktioniert sie
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ermöglicht es, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes über die Nutzungsdauer verteilt steuerlich geltend zu machen. Die AfA ist eine der wichtigsten Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung und kann über Jahrzehnte erhebliche Steuerersparnisse bringen.
AfA-Sätze für Wohngebäude gemäß § 7 Abs. 4 EStG
| Baujahr | AfA-Satz | Nutzungsdauer |
|---|---|---|
| Vor 1925 | 2,5 % p.a. | 40 Jahre |
| Ab 1925 | 2,0 % p.a. | 50 Jahre |
Die AfA wird auf den Gebäudeanteil der Anschaffungskosten berechnet – nicht auf den Grund und Boden. In der Praxis wird der Grundstücksanteil häufig anhand von Kaufpreisaufteilungen, Gutachten oder pauschal mit 20–30 % des Gesamtkaufpreises ermittelt. Liegt keine Aufteilung im Kaufvertrag vor, kann das Finanzamt eine Aufteilung nach Sachwertverfahren oder Arbeitshilfe der Finanzverwaltung verlangen.
Sonderabschreibungen und erhöhte AfA
- § 7b EStG (Denkmalschutz): Erhöhte Abschreibung von bis zu 9 % in den ersten 8 Jahren bei denkmalgeschützten Gebäuden
- § 7h EStG (energetische Sanierung): Diese Sonderabschreibung war bis Ende 2025 gültig und ist für Neumaßnahmen ab 2026 nicht mehr anwendbar
- Degressive AfA: Für Wohngebäude gibt es aktuell (Stand 2026) keine degressive AfA mehr – nur noch lineare AfA
Achtung bei Eigennutzung
Die AfA kann nur für den vermieteten Teil des Gebäudes geltend gemacht werden. Bei teilweiser Eigennutzung ist eine Aufteilung nach Wohn-/Nutzfläche erforderlich. Auch bei Leerstand ist die AfA weiterhin absetzbar, sofern eine ernsthafte Vermietungsabsicht nachgewiesen werden kann (§ 21 EStG).
Für Geschäftsführer, die eine Immobilie an die eigene GmbH vermieten, gilt: Die AfA wird in der persönlichen Einkommensteuererklärung (Anlage V) geltend gemacht, nicht im Jahresabschluss der GmbH. Die GmbH erfasst die Miete als Betriebsausgabe, der Gesellschafter die AfA als Werbungskosten – eine saubere Trennung ist essenziell.
Verluste aus Vermietung und Verpachtung: Ausgleich und Vortrag
Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, entsteht ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Dieser Verlust kann grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften (z. B. Gehalt, Gewinn aus Gewerbebetrieb) im selben Veranlagungszeitraum ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 3 EStG). Das führt zu einer Steuererstattung oder Minderung der Steuerlast.
Verlustausgleich und Verlustvortrag
Können Verluste im laufenden Jahr nicht vollständig ausgeglichen werden, erfolgt ein Verlustvortrag in die Folgejahre (§ 10d EStG). Der Verlust wird in den Folgejahren automatisch mit positiven Einkünften verrechnet, bis er aufgebraucht ist. Ein Verlustrücktrag ist bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ebenfalls möglich (§ 10d Abs. 1 EStG), jedoch begrenzt auf maximal 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 20 Mio. Euro).
Liebhaberei-Prüfung bei dauerhaften Verlusten
Werden über einen längeren Zeitraum (i.d.R. mehr als 10 Jahre) durchgehend Verluste erzielt, prüft das Finanzamt, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt oder ob es sich um steuerlich unbeachtliche Liebhaberei (§ 21 Abs. 1 EStG) handelt. In diesem Fall werden die Verluste nicht mehr anerkannt. Wichtig: Nachweisbare Vermietungsbemühungen, marktgerechte Miete und eine realistische Prognose sind entscheidend.
Sonderfall: Verlustzuweisungsgesellschaften
Bei geschlossenen Immobilienfonds oder Verlustzuweisungsgesellschaften gelten besondere Regelungen (§ 15b EStG, § 2b EStG a.F.). Verluste aus solchen Beteiligungen sind nur eingeschränkt mit anderen Einkünften verrechenbar. Für GmbH-Geschäftsführer, die privat in solche Strukturen investiert sind, ist eine sorgfältige steuerliche Beratung unerlässlich.
Wer seine Vermietungseinkünfte und -verluste professionell ermitteln und steuerlich optimieren möchte, kann auf die Unterstützung eines Steuerberaters zurückgreifen. Digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten transparente Festpreise und eine unkomplizierte Abwicklung – besonders für GmbH-Geschäftsführer mit mehreren Einkunftsarten eine zeitsparende Lösung.
Fristen und Abgabe der Anlage V 2025
Die Anlage V 2025 ist Teil der Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2025. Die gesetzliche Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2025 endet grundsätzlich am 31. Juli 2026 (§ 149 Abs. 2 AO). Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellt, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 28. Februar 2027 (§ 149 Abs. 3 AO, verlängert durch BMF-Schreiben).
Wichtige Fristen im Überblick
| Frist | Datum | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Abgabe Einkommensteuererklärung 2025 (ohne Steuerberater) | 31. Juli 2026 | § 149 Abs. 2 AO |
| Abgabe Einkommensteuererklärung 2025 (mit Steuerberater) | 28. Februar 2027 | § 149 Abs. 3 AO |
| Festsetzungsverjährung | 31. Dezember 2029 | § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO (Anlaufhemmung) |
Verspätungszuschlag und Zwangsgeld
Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 0,25 % der festgesetzten Steuer pro Monat festsetzen, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat (§ 152 AO). Bei beharrlicher Weigerung kann zusätzlich ein Zwangsgeld verhängt werden. Zudem entfällt bei verspäteter Abgabe der Anspruch auf Verzinsung von Erstattungsbeträgen.
Die Anlage V kann über das Elster-Portal elektronisch eingereicht werden. Steuerberater nutzen professionelle Softwarelösungen (z. B. DATEV), die eine automatische Plausibilitätsprüfung und verschlüsselte Datenübermittlung gewährleisten. Für GmbH-Geschäftsführer, die neben der betrieblichen Buchhaltung auch private Steuererklärungen koordinieren müssen, bietet eine digitale Steuerberater-Plattform wie OnlineBilanz.de Effizienzgewinne: Alle steuerlichen Belange – vom Jahresabschluss der GmbH bis zur Anlage V – werden zentral durch zugelassene Steuerberater betreut.
„Viele Mandanten unterschätzen den Zeitaufwand für die Zusammenstellung der Belege und Unterlagen zur Anlage V. Wer frühzeitig mit der Erfassung beginnt und eine digitale Belegablage nutzt, spart sich Stress in der Abgabesaison – und verhindert teure Verspätungszuschläge.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufige Fehler und Stolperfallen bei der Anlage V 2025
Die Anlage V erscheint auf den ersten Blick überschaubar, birgt aber zahlreiche Fallstricke, die zu Rückfragen des Finanzamts oder Steuernachzahlungen führen können. Besonders bei GmbH-Geschäftsführern, die Räumlichkeiten an die eigene Gesellschaft vermieten, sind die Anforderungen hoch.
Die häufigsten Fehler in der Praxis
-
Fehlende oder unvollständige Belege: Ohne Rechnungen, Kontoauszüge und Verträge können Werbungskosten nicht anerkannt werden.
-
Falsche Zuordnung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten: Werden Modernisierungskosten fälschlicherweise sofort abgesetzt, droht eine Korrektur durch das Finanzamt.
-
Nicht fremdübliche Miete bei Vermietung an die eigene GmbH: Zu niedrige Mieten führen zur verdeckten Einlage (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG), zu hohe Mieten zu verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 KStG).
-
Unzureichende Dokumentation der Einkünfteerzielungsabsicht: Bei Leerstand oder dauerhaften Verlusten muss eine ernsthafte Vermietungsabsicht nachweisbar sein (Inserate, Maklerverträge, Marktanalysen).
-
Fehlende Aufteilung bei gemischt genutzten Immobilien: Private und vermietete Flächen müssen sauber getrennt werden – sonst droht ein anteiliger Ausschluss der Werbungskosten.
-
Verspätete Abgabe ohne Fristverlängerung: Ohne Steuerberater-Mandat endet die Frist bereits am 31. Juli 2026 – viele Steuerpflichtige verpassen diese Frist.
Tipp für GmbH-Geschäftsführer
Dokumentieren Sie alle wesentlichen Entscheidungen zur Vermietung schriftlich: Mietvertrag, Mieterhöhungen, Instandhaltungsmaßnahmen, Leerstandszeiten. Bei einer Betriebsprüfung oder Nachfrage des Finanzamts ist eine lückenlose Dokumentation der beste Schutz.
Eine professionelle steuerliche Beratung hilft, diese Fehler von vornherein zu vermeiden. Besonders bei komplexen Konstellationen – etwa der Vermietung an die eigene GmbH, mehreren Objekten oder umfangreichen Modernisierungen – zahlt sich die Investition in einen Steuerberater aus. Digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten transparente Festpreise und unkomplizierte Prozesse, sodass Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können, während die steuerliche Compliance durch zugelassene Steuerberater sichergestellt wird.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich die Anlage V auch digital beim Finanzamt einreichen?
Ja, die Anlage V kann über ELSTER (Elektronische Steuererklärung) digital eingereicht werden. Seit 2019 sind Steuerpflichtige mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich zur elektronischen Abgabe verpflichtet, sofern keine Härtefallregelung greift. Die digitale Einreichung beschleunigt die Bearbeitung und reduziert Fehlerquellen.
Was passiert, wenn ich mehrere vermietete Objekte habe?
Bei mehreren vermieteten Objekten müssen Sie für jedes Objekt eine separate Anlage V ausfüllen. Jede Immobilie wird einzeln mit ihren jeweiligen Einnahmen und Werbungskosten erfasst. Das Finanzamt addiert die Ergebnisse und ermittelt so die Gesamteinkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Sind Mieteinnahmen aus Ferienwohnungen auch über die Anlage V zu erklären?
Mieteinnahmen aus Ferienwohnungen fallen grundsätzlich unter § 21 EStG und sind in der Anlage V zu erklären. Allerdings kann bei besonders intensiver Vermietung mit umfangreichen Zusatzleistungen (z. B. Hotelservice, Verpflegung) eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen, die in der Anlage G zu erklären wäre. Die Abgrenzung erfolgt im Einzelfall.
Muss ich auch dann eine Anlage V abgeben, wenn ich Verluste erzielt habe?
Ja, auch Verluste aus Vermietung und Verpachtung müssen durch Abgabe der Anlage V erklärt werden. Verluste können mit anderen positiven Einkünften verrechnet oder vorgetragen werden. Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob ein Überschuss oder ein Verlust erzielt wurde, solange Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.
Welche Belege muss ich zur Anlage V aufbewahren?
Sie müssen sämtliche Belege zu Einnahmen und Werbungskosten mindestens bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung (in der Regel vier Jahre nach Bekanntgabe des Steuerbescheids) aufbewahren. Dazu zählen Mietverträge, Kontoauszüge, Rechnungen für Reparaturen, Versicherungen, Finanzierungskosten sowie Nachweise zur AfA-Bemessungsgrundlage. Das Finanzamt kann diese Belege jederzeit anfordern.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), § 21 EStG – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 9 EStG – Werbungskosten, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung (AfA). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


