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Datum

Lesedauer

11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogAbschreibung Roller

Abschreibung Roller 2026: Alle Regeln & Buchungen

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Abschreibung eines Rollers folgt denselben handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen wie andere Fahrzeuge: Anschaffungskosten werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Dieser Artikel erklärt, welche Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle gilt, wie Sie Anschaffungskosten korrekt ermitteln, welche Abschreibungsmethoden zulässig sind und wie Privatnutzung, Verkauf oder Elektroroller-Förderung bilanziell zu behandeln sind. OnlineBilanz zeigt Ihnen alle Regeln, Buchungssätze und Sonderfälle für die Praxis.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Ein betrieblich genutzter Roller wird als abnutzbares Anlagevermögen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die AfA-Tabelle sieht für Krafträder in der Regel 7 Jahre vor. Handelsrechtlich ist die lineare Abschreibung nach § 253 HGB Standard, steuerlich kann auch degressiv abgeschrieben werden, sofern gesetzlich zulässig. Bei Privatnutzung durch den Geschäftsführer ist eine Entnahme oder Nutzungsentgelt zu buchen.

Abschreibung Roller: Grundlagen und rechtliche Einordnung

Ein Roller – ob Elektroroller, Motorroller oder Tretroller mit Elektrounterstützung – stellt im betrieblichen Kontext ein abnutzbares Anlagegut dar. Nach § 253 Abs. 3 HGB sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die Abschreibung erfasst die wirtschaftliche Wertminderung durch Nutzung, Verschleiß und technische Überholung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist entscheidend, dass der Roller dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Nur dann kann die Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Die Zuordnung erfolgt entweder durch notwendiges Betriebsvermögen (ausschließlich oder nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung) oder gewillkürtes Betriebsvermögen (bei mindestens 10 % betrieblicher Nutzung und entsprechender Widmung).

Steuerliche Zuordnung

Ein Roller gehört zum Betriebsvermögen, wenn er zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (notwendiges Betriebsvermögen) oder zwischen 10 % und 50 % betrieblich genutzt und bewusst dem Betriebsvermögen zugeordnet wird (gewillkürtes Betriebsvermögen). Bei unter 10 % betrieblicher Nutzung ist keine Zuordnung zum Betriebsvermögen möglich.

Abgrenzung: Geringwertige Wirtschaftsgüter

Liegt der Nettoanschaffungspreis des Rollers unter 800 Euro (ohne Umsatzsteuer), kann er nach § 6 Abs. 2 EStG als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Übersteigt der Wert 800 Euro, muss der Roller über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben werden. Bei Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro besteht alternativ die Möglichkeit der Sammelpostenabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG über fünf Jahre.

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: Was gilt für Roller?

Die amtliche AfA-Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen sieht für Krafträder (dazu zählen Motorroller und Kleinkrafträder) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 7 Jahren vor. Diese Richtwerte beruhen auf Erfahrungswerten über die typische technische und wirtschaftliche Nutzbarkeit und werden von Finanzgerichten regelmäßig anerkannt.

Für Elektroroller und E-Scooter gibt es bislang keine eigenständige Position in der amtlichen AfA-Tabelle. In der Praxis wird hier ebenfalls eine Nutzungsdauer von 7 Jahren angesetzt, sofern keine individuellen Umstände (z. B. besonders intensive Nutzung, Akkuverschleiß) eine kürzere Nutzungsdauer rechtfertigen. Eine Abweichung von der Tabelle ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG möglich, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist.

Fahrzeugtyp Nutzungsdauer (Jahre) Rechtsgrundlage
Motorroller, Kleinkraftrad 7 AfA-Tabelle allgemeine Anlagegüter
Elektroroller (E-Scooter) 7 Analoganwendung AfA-Tabelle
E-Bike (betrieblich) 7 Analoganwendung AfA-Tabelle
Tretroller ohne Motor 5–7 Einzelfallentscheidung

„In der Praxis setzen wir für betrieblich genutzte Roller – ob Elektro oder Verbrennungsmotor – standardmäßig 7 Jahre Nutzungsdauer an. Weicht die tatsächliche Nutzung erheblich ab, etwa durch nachweislich hohe Kilometerleistung oder Verschleißerscheinungen, kann eine individuelle Nutzungsdauer begründet und in der Buchhaltung dokumentiert werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Was gehört zu den Anschaffungskosten eines Rollers?

Die Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Sie bilden die Bemessungsgrundlage für die planmäßige Abschreibung und müssen vollständig aktiviert werden.

Bestandteile der Anschaffungskosten

  • Kaufpreis des Rollers (netto bei Vorsteuerabzug, brutto bei Nichtabzugsfähigkeit der Umsatzsteuer)
  • Anschaffungsnebenkosten: Überführungskosten, Zulassungsgebühren, Transportkosten, Kosten für Sonderausstattung (z. B. Topcase, Gepäckträger)
  • Nachträgliche Anschaffungskosten: z. B. nachträglich eingebaute wesentliche Verbesserungen (Upgrade Akku, Motortuning), die den Wert nachhaltig erhöhen
  • Nicht anzusetzen: laufende Kosten wie Versicherung, Kraftstoff, Wartung, Reparaturen – diese sind sofort abziehbare Betriebsausgaben

Bei geleasten Rollern gelten besondere Regeln: Handelt es sich um ein Finanzierungsleasing (wirtschaftliches Eigentum beim Leasingnehmer), ist der Roller zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Bei Operating-Leasing (wirtschaftliches Eigentum beim Leasinggeber) werden die Leasingraten direkt als Aufwand gebucht.

Achtung: Umsatzsteuerliche Behandlung

Ist die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt, bilden die Nettoanschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Die gezahlte Umsatzsteuer wird gesondert als Vorsteuer verbucht. Bei privater Mitbenutzung des Rollers durch den Geschäftsführer entsteht eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG, die monatlich zu erfassen ist.

Welche Abschreibungsmethoden sind zulässig?

Das Handelsrecht kennt nach § 253 Abs. 3 HGB grundsätzlich die lineare und die leistungsbezogene Abschreibung. Im Steuerrecht ist nach § 7 Abs. 1 EStG ausschließlich die lineare Abschreibung vorgesehen. Die degressive Abschreibung war zeitweise für bestimmte Wirtschaftsgüter zulässig (zuletzt für Anschaffungen 2020 und 2021 nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz), ist aber seit 2023 wieder ausgeschlossen und für Roller ohnehin nicht relevant.

Lineare Abschreibung

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Die jährliche Abschreibung errechnet sich als: Anschaffungskosten ÷ Nutzungsdauer. Bei einem Roller mit Anschaffungskosten von 4.200 Euro (netto) und 7 Jahren Nutzungsdauer beträgt die jährliche Abschreibung 600 Euro. Im Jahr der Anschaffung ist eine zeitanteilige Abschreibung vorzunehmen (pro rata temporis), bei Anschaffung im Juni also 7/12 von 600 Euro = 350 Euro.

Leistungsbezogene Abschreibung

Handelsrechtlich kann nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB auch nach Maßgabe der Inanspruchnahme abgeschrieben werden, sofern dies dem tatsächlichen Wertverzehr besser entspricht. Bei einem Roller könnte dies eine kilometerabhängige Abschreibung sein. Diese Methode ist aufwendiger in der Dokumentation (Fahrtenbuch erforderlich) und wird steuerlich meist nicht anerkannt. Sie ist daher in der Praxis für Roller unüblich.

Lineare Abschreibung

Standardmethode, einfach umsetzbar, steuerlich unproblematisch, gleichmäßige Aufwandsverteilung über die Nutzungsdauer.

Leistungsbezogene Abschreibung

Handelsrechtlich zulässig, aber dokumentationsintensiv und steuerlich meist nicht anerkannt. Nur bei sehr unterschiedlicher jährlicher Nutzung sinnvoll.

Privatnutzung des Rollers durch den Geschäftsführer

Wird der betriebliche Roller auch privat vom Geschäftsführer genutzt, entsteht ein geldwerter Vorteil, der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Die Bewertung erfolgt nach § 8 Abs. 2 EStG entweder nach der 1 %-Regelung (Listenpreismethode) oder nach der Fahrtenbuchmethode.

1 %-Regelung für Roller

Bei der 1 %-Regelung wird monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises (zum Zeitpunkt der Erstzulassung, inkl. Umsatzsteuer, aufgerundet auf volle 100 Euro) als geldwerter Vorteil angesetzt. Für Elektroroller gelten seit 2020 Vergünstigungen: Bei Anschaffung zwischen 2020 und 2030 wird nur 0,25 % des Listenpreises angesetzt, sofern der Roller keine CO₂-Emissionen aufweist und der Listenpreis maximal 60.000 Euro beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG).

Beispiel: Ein Elektroroller mit Bruttolistenpreis von 5.200 Euro (aufgerundet auf 5.200 Euro) ergibt bei 0,25 % einen monatlichen geldwerten Vorteil von 13 Euro. Dieser ist dem Geschäftsführergehalt hinzuzurechnen und lohnzuversteuern.

Fahrtenbuchmethode

Alternativ kann die Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der geldwerte Vorteil wird dann nach den tatsächlichen Kosten (anteilig nach Privatkilometern) ermittelt. Diese Methode lohnt sich nur, wenn die Privatnutzung sehr gering ist. Das Fahrtenbuch muss alle Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG erfüllen: fortlaufende Aufzeichnung, Datum, Kilometerstand, Reiseziel, Zweck der Fahrt.

„Bei Elektrorollern mit niedrigem Listenpreis ist die 0,25 %-Regelung meist die praktikabelste Lösung. Der geldwerte Vorteil ist überschaubar, die Abrechnung einfach. Ein Fahrtenbuch lohnt sich nur bei sehr geringer Privatnutzung – aber dann sollte man überlegen, ob der Roller überhaupt zum Betriebsvermögen gehört.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Umsatzsteuerliche Konsequenz

Die private Nutzung eines betrieblichen Rollers stellt eine unentgeltliche Wertabgabe dar, die nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig ist. Die monatliche Bemessungsgrundlage entspricht dem pauschalen Wert nach der 1 %-Regelung oder den tatsächlichen Kosten bei Fahrtenbuchführung. Die Umsatzsteuer ist monatlich in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erfassen.

Buchhalterische Erfassung: Abschreibung Roller richtig buchen

Die buchhalterische Abbildung der Abschreibung erfolgt in mehreren Schritten: Zunächst wird der Roller bei Anschaffung als Anlagegegenstand aktiviert, dann jährlich die planmäßige Abschreibung gebucht und schließlich im Anlagenspiegel nachgewiesen.

Anschaffungsbuchung

Bei Kauf eines Rollers für 4.200 Euro netto zzgl. 798 Euro Umsatzsteuer (19 %) lautet die Buchung: Fuhrpark / Roller (Anlagevermögen) 4.200 Euro an Bank 4.998 Euro Vorsteuer 798 Euro

Der Roller wird im Anlageverzeichnis erfasst mit Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode. Im SKR 03 wird üblicherweise das Konto 0320 (Fuhrpark) oder ein Unterkonto verwendet, im SKR 04 das Konto 0520.

Jährliche Abschreibungsbuchung

Die jährliche Abschreibung (z. B. 600 Euro bei linearer Abschreibung) wird gebucht: Abschreibungen auf Sachanlagen 600 Euro an Fuhrpark / Roller 600 Euro

Im ersten Jahr ist die zeitanteilige Abschreibung zu beachten. Bei Anschaffung am 15. Juni 2025 und Bilanzstichtag 31.12.2025 sind 7 Monate abzuschreiben: 600 Euro × 7/12 = 350 Euro.

  • Anschaffungskosten vollständig ermitteln (inkl. Nebenkosten)
  • Roller im Anlageverzeichnis erfassen mit Nutzungsdauer 7 Jahre
  • Jahresabschreibung berechnen (Anschaffungskosten ÷ 7)
  • Im Anschaffungsjahr zeitanteilig abschreiben (Monatsprinzip)
  • Abschreibung jährlich bis Restbuchwert 1 Euro oder Ausscheiden buchen
  • Bei Privatnutzung: geldwerten Vorteil monatlich erfassen
  • Bei Verkauf oder Verschrottung: Ausschlussbuchung und ggf. außerordentlichen Ertrag/Aufwand erfassen

Anlagenspiegel im Jahresabschluss

Nach § 284 Abs. 3 HGB ist im Anhang des Jahresabschlusses die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen (Anlagenspiegel). Für den Roller wird ausgewiesen: Anschaffungskosten, kumulierte Abschreibungen zum Vorjahresende, Abschreibungen des Geschäftsjahres, kumulierte Abschreibungen zum Bilanzstichtag, Restbuchwert (Nettobuchwert).

Sonderfälle: Verkauf, Verschrottung und außerplanmäßige Abschreibung

Scheidet der Roller vor Ablauf der planmäßigen Nutzungsdauer aus dem Betriebsvermögen aus, sind besondere Buchungen erforderlich. Dies kann durch Verkauf, Verschrottung, Diebstahl oder Totalschaden geschehen. Die buchhalterische und steuerliche Behandlung hängt vom Einzelfall ab.

Verkauf des Rollers

Wird der Roller vor Ende der Nutzungsdauer verkauft, ist der Restbuchwert auszubuchen und der Verkaufserlös zu erfassen. Die Differenz stellt einen außerordentlichen Ertrag (bei Verkaufspreis über Restbuchwert) oder außerordentlichen Aufwand (bei Verkaufspreis unter Restbuchwert) dar.

Beispiel: Restbuchwert 2.400 Euro, Verkaufspreis 2.800 Euro netto. Buchung: Bank 3.332 Euro an Fuhrpark / Roller 2.400 Euro an Erlöse aus Anlagenabgängen 800 Euro an Umsatzsteuer 132 Euro

Verschrottung oder Totalschaden

Bei Verschrottung ohne Verwertungserlös oder Totalschaden (z. B. durch Unfall) ist der Restbuchwert als außerordentlicher Aufwand auszubuchen. Eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB ist vorzunehmen, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.

Buchung bei Verschrottung (Restbuchwert 2.400 Euro): Außerordentlicher Aufwand / Anlagenabgang 2.400 Euro an Fuhrpark / Roller 2.400 Euro

Außerplanmäßige Abschreibung

Eine außerplanmäßige Abschreibung ist nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB geboten, wenn der beizulegende Wert des Rollers dauerhaft unter den Restbuchwert sinkt. Dies kann bei technischen Defekten, Unfallschäden oder Marktveränderungen der Fall sein. Steuerlich ist die außerplanmäßige Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig.

Dokumentationspflicht

Außerplanmäßige Abschreibungen und Anlagenabgänge müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei Totalschaden ist ein Gutachten oder Schadensbericht beizufügen, bei Verschrottung ein Verwertungsnachweis. Die Finanzverwaltung prüft diese Vorgänge regelmäßig, da sie das steuerliche Ergebnis unmittelbar beeinflussen.

Vorgang Buchung Steuerliche Folge
Verkauf über Restbuchwert Ausbuchung + Erlös = außerordentlicher Ertrag Steuerpflichtiger Gewinn
Verkauf unter Restbuchwert Ausbuchung + Erlös = außerordentlicher Aufwand Sofort abzugsfähiger Verlust
Verschrottung Ausbuchung Restbuchwert = außerordentlicher Aufwand Sofort abzugsfähiger Verlust
Außerplanmäßige Abschreibung Abschreibung auf niedrigeren Wert Abzugsfähig bei dauernder Wertminderung

Elektroroller: Förderung und steuerliche Besonderheiten

Elektroroller genießen seit 2020 verschiedene steuerliche Vergünstigungen und können unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Ziel ist die Förderung der Elektromobilität und die Reduktion von CO₂-Emissionen im innerstädtischen Verkehr.

Reduzierte Privatnutzungsversteuerung

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG wird bei Elektrorollern, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden, nur ein Viertel des Listenpreises für die Ermittlung des geldwerten Vorteils angesetzt. Statt 1 % wird also nur 0,25 % des Bruttolistenpreises monatlich angesetzt. Diese Regelung gilt für Elektrofahrzeuge ohne CO₂-Emission, deren Bruttolistenpreis maximal 60.000 Euro beträgt.

Beispiel: Elektroroller mit Listenpreis 6.000 Euro → geldwerter Vorteil monatlich 0,25 % × 6.000 Euro = 15 Euro (statt 60 Euro bei Verbrennungsmotor).

Kfz-Steuerbefreiung

Reine Elektrofahrzeuge sind nach § 3d Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für zehn Jahre ab erstmaliger Zulassung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Dies gilt auch für Elektroroller. Die Befreiung gilt für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden.

Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Kleine und mittlere Betriebe (Betriebsvermögen unter 235.000 Euro) können nach § 7g EStG einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits im Jahr vor der Anschaffung gewinnmindernd geltend machen. Im Jahr der Anschaffung ist der IAB hinzuzurechnen, dafür kann eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungskosten zusätzlich zur regulären Abschreibung vorgenommen werden. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Roller.

0,25 %

Listenpreis für E-Roller (statt 1 %)

10 Jahre

Kfz-Steuerbefreiung

20 %

Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Wer die steuerlichen Vergünstigungen optimal nutzen und die korrekte Abschreibung sowie Privatnutzungsversteuerung sicherstellen möchte, kann sich von einem Steuerberater unterstützen lassen. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – von der laufenden Buchhaltung bis zum Jahresabschluss.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich einen gebrauchten Roller sofort abschreiben?

Nein, auch ein gebrauchter Roller ist über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Sie müssen die voraussichtliche Nutzungsdauer im Betrieb schätzen; liegt der Kaufpreis unter 800 Euro netto (GWG-Grenze 2026), können Sie ihn sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut absetzen.

Muss ich einen Roller mit Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG abschreiben?

Liegt der Netto-Anschaffungspreis zwischen 250 und 1.000 Euro, können Sie den Roller in einen Sammelposten einstellen, der über 5 Jahre abgeschrieben wird. Die Wahl zwischen Sammelposten, Sofortabschreibung (GWG bis 800 Euro) und Einzelabschreibung ist ein Wahlrecht.

Was passiert, wenn der Roller gestohlen wird?

Bei Diebstahl ist der Roller bilanziell auszubuchen; der Restbuchwert stellt einen außerordentlichen Aufwand dar. Erhalten Sie eine Versicherungsentschädigung, ist diese als Ertrag zu buchen. Die Differenz zwischen Restbuchwert und Versicherungsleistung ist der tatsächliche Verlust.

Kann die Nutzungsdauer eines Rollers kürzer als 7 Jahre sein?

Ja, wenn Sie nachweisen können, dass der Roller im Betrieb intensiver genutzt wird (z. B. Kurierfahrten, hohe Jahreskilometer), dürfen Sie eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ansetzen. Diese muss betriebswirtschaftlich begründet und nachvollziehbar dokumentiert sein.

Ist die Abschreibung eines Rollers umsatzsteuerpflichtig?

Nein, die Abschreibung ist ein reiner Aufwandsposten ohne umsatzsteuerliche Wirkung. Umsatzsteuerrelevant ist nur die Anschaffung (Vorsteuerabzug) und bei Privatnutzung die unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a UStG, die ggf. zu versteuern ist.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, § 6 EStG – Bewertung, geringwertige Wirtschaftsgüter, AfA-Tabellen – Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
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Ben
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