Abschreibung Roller 2026: Alle Regeln & Buchungen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Abschreibung eines Rollers folgt denselben handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen wie andere Fahrzeuge: Anschaffungskosten werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Dieser Artikel erklärt, welche Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle gilt, wie Sie Anschaffungskosten korrekt ermitteln, welche Abschreibungsmethoden zulässig sind und wie Privatnutzung, Verkauf oder Elektroroller-Förderung bilanziell zu behandeln sind. OnlineBilanz zeigt Ihnen alle Regeln, Buchungssätze und Sonderfälle für die Praxis.
Kurzantwort
Ein betrieblich genutzter Roller wird als abnutzbares Anlagevermögen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die AfA-Tabelle sieht für Krafträder in der Regel 7 Jahre vor. Handelsrechtlich ist die lineare Abschreibung nach § 253 HGB Standard, steuerlich kann auch degressiv abgeschrieben werden, sofern gesetzlich zulässig. Bei Privatnutzung durch den Geschäftsführer ist eine Entnahme oder Nutzungsentgelt zu buchen.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen und rechtliche Einordnung
- Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: Was gilt für Roller?
- Was gehört zu den Anschaffungskosten eines Rollers?
- Welche Abschreibungsmethoden sind zulässig?
- Privatnutzung des Rollers durch den Geschäftsführer
- Buchhalterische Erfassung: Abschreibung Roller richtig buchen
- Sonderfälle: Verkauf, Verschrottung und außerplanmäßige Abschreibung
- Elektroroller: Förderung und steuerliche Besonderheiten
Abschreibung Roller: Grundlagen und rechtliche Einordnung
Ein Roller – ob Elektroroller, Motorroller oder Tretroller mit Elektrounterstützung – stellt im betrieblichen Kontext ein abnutzbares Anlagegut dar. Nach § 253 Abs. 3 HGB sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die Abschreibung erfasst die wirtschaftliche Wertminderung durch Nutzung, Verschleiß und technische Überholung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist entscheidend, dass der Roller dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Nur dann kann die Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Die Zuordnung erfolgt entweder durch notwendiges Betriebsvermögen (ausschließlich oder nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung) oder gewillkürtes Betriebsvermögen (bei mindestens 10 % betrieblicher Nutzung und entsprechender Widmung).
Steuerliche Zuordnung
Ein Roller gehört zum Betriebsvermögen, wenn er zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (notwendiges Betriebsvermögen) oder zwischen 10 % und 50 % betrieblich genutzt und bewusst dem Betriebsvermögen zugeordnet wird (gewillkürtes Betriebsvermögen). Bei unter 10 % betrieblicher Nutzung ist keine Zuordnung zum Betriebsvermögen möglich.
Abgrenzung: Geringwertige Wirtschaftsgüter
Liegt der Nettoanschaffungspreis des Rollers unter 800 Euro (ohne Umsatzsteuer), kann er nach § 6 Abs. 2 EStG als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Übersteigt der Wert 800 Euro, muss der Roller über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben werden. Bei Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro besteht alternativ die Möglichkeit der Sammelpostenabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG über fünf Jahre.
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: Was gilt für Roller?
Die amtliche AfA-Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen sieht für Krafträder (dazu zählen Motorroller und Kleinkrafträder) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 7 Jahren vor. Diese Richtwerte beruhen auf Erfahrungswerten über die typische technische und wirtschaftliche Nutzbarkeit und werden von Finanzgerichten regelmäßig anerkannt.
Für Elektroroller und E-Scooter gibt es bislang keine eigenständige Position in der amtlichen AfA-Tabelle. In der Praxis wird hier ebenfalls eine Nutzungsdauer von 7 Jahren angesetzt, sofern keine individuellen Umstände (z. B. besonders intensive Nutzung, Akkuverschleiß) eine kürzere Nutzungsdauer rechtfertigen. Eine Abweichung von der Tabelle ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG möglich, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist.
| Fahrzeugtyp | Nutzungsdauer (Jahre) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Motorroller, Kleinkraftrad | 7 | AfA-Tabelle allgemeine Anlagegüter |
| Elektroroller (E-Scooter) | 7 | Analoganwendung AfA-Tabelle |
| E-Bike (betrieblich) | 7 | Analoganwendung AfA-Tabelle |
| Tretroller ohne Motor | 5–7 | Einzelfallentscheidung |
„In der Praxis setzen wir für betrieblich genutzte Roller – ob Elektro oder Verbrennungsmotor – standardmäßig 7 Jahre Nutzungsdauer an. Weicht die tatsächliche Nutzung erheblich ab, etwa durch nachweislich hohe Kilometerleistung oder Verschleißerscheinungen, kann eine individuelle Nutzungsdauer begründet und in der Buchhaltung dokumentiert werden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Was gehört zu den Anschaffungskosten eines Rollers?
Die Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Sie bilden die Bemessungsgrundlage für die planmäßige Abschreibung und müssen vollständig aktiviert werden.
Bestandteile der Anschaffungskosten
- Kaufpreis des Rollers (netto bei Vorsteuerabzug, brutto bei Nichtabzugsfähigkeit der Umsatzsteuer)
- Anschaffungsnebenkosten: Überführungskosten, Zulassungsgebühren, Transportkosten, Kosten für Sonderausstattung (z. B. Topcase, Gepäckträger)
- Nachträgliche Anschaffungskosten: z. B. nachträglich eingebaute wesentliche Verbesserungen (Upgrade Akku, Motortuning), die den Wert nachhaltig erhöhen
- Nicht anzusetzen: laufende Kosten wie Versicherung, Kraftstoff, Wartung, Reparaturen – diese sind sofort abziehbare Betriebsausgaben
Bei geleasten Rollern gelten besondere Regeln: Handelt es sich um ein Finanzierungsleasing (wirtschaftliches Eigentum beim Leasingnehmer), ist der Roller zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Bei Operating-Leasing (wirtschaftliches Eigentum beim Leasinggeber) werden die Leasingraten direkt als Aufwand gebucht.
Achtung: Umsatzsteuerliche Behandlung
Ist die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt, bilden die Nettoanschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Die gezahlte Umsatzsteuer wird gesondert als Vorsteuer verbucht. Bei privater Mitbenutzung des Rollers durch den Geschäftsführer entsteht eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG, die monatlich zu erfassen ist.
Welche Abschreibungsmethoden sind zulässig?
Das Handelsrecht kennt nach § 253 Abs. 3 HGB grundsätzlich die lineare und die leistungsbezogene Abschreibung. Im Steuerrecht ist nach § 7 Abs. 1 EStG ausschließlich die lineare Abschreibung vorgesehen. Die degressive Abschreibung war zeitweise für bestimmte Wirtschaftsgüter zulässig (zuletzt für Anschaffungen 2020 und 2021 nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz), ist aber seit 2023 wieder ausgeschlossen und für Roller ohnehin nicht relevant.
Lineare Abschreibung
Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Die jährliche Abschreibung errechnet sich als: Anschaffungskosten ÷ Nutzungsdauer. Bei einem Roller mit Anschaffungskosten von 4.200 Euro (netto) und 7 Jahren Nutzungsdauer beträgt die jährliche Abschreibung 600 Euro. Im Jahr der Anschaffung ist eine zeitanteilige Abschreibung vorzunehmen (pro rata temporis), bei Anschaffung im Juni also 7/12 von 600 Euro = 350 Euro.
Leistungsbezogene Abschreibung
Handelsrechtlich kann nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB auch nach Maßgabe der Inanspruchnahme abgeschrieben werden, sofern dies dem tatsächlichen Wertverzehr besser entspricht. Bei einem Roller könnte dies eine kilometerabhängige Abschreibung sein. Diese Methode ist aufwendiger in der Dokumentation (Fahrtenbuch erforderlich) und wird steuerlich meist nicht anerkannt. Sie ist daher in der Praxis für Roller unüblich.
Lineare Abschreibung
Standardmethode, einfach umsetzbar, steuerlich unproblematisch, gleichmäßige Aufwandsverteilung über die Nutzungsdauer.
Leistungsbezogene Abschreibung
Handelsrechtlich zulässig, aber dokumentationsintensiv und steuerlich meist nicht anerkannt. Nur bei sehr unterschiedlicher jährlicher Nutzung sinnvoll.
Privatnutzung des Rollers durch den Geschäftsführer
Wird der betriebliche Roller auch privat vom Geschäftsführer genutzt, entsteht ein geldwerter Vorteil, der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Die Bewertung erfolgt nach § 8 Abs. 2 EStG entweder nach der 1 %-Regelung (Listenpreismethode) oder nach der Fahrtenbuchmethode.
1 %-Regelung für Roller
Bei der 1 %-Regelung wird monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises (zum Zeitpunkt der Erstzulassung, inkl. Umsatzsteuer, aufgerundet auf volle 100 Euro) als geldwerter Vorteil angesetzt. Für Elektroroller gelten seit 2020 Vergünstigungen: Bei Anschaffung zwischen 2020 und 2030 wird nur 0,25 % des Listenpreises angesetzt, sofern der Roller keine CO₂-Emissionen aufweist und der Listenpreis maximal 60.000 Euro beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG).
Beispiel: Ein Elektroroller mit Bruttolistenpreis von 5.200 Euro (aufgerundet auf 5.200 Euro) ergibt bei 0,25 % einen monatlichen geldwerten Vorteil von 13 Euro. Dieser ist dem Geschäftsführergehalt hinzuzurechnen und lohnzuversteuern.
Fahrtenbuchmethode
Alternativ kann die Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der geldwerte Vorteil wird dann nach den tatsächlichen Kosten (anteilig nach Privatkilometern) ermittelt. Diese Methode lohnt sich nur, wenn die Privatnutzung sehr gering ist. Das Fahrtenbuch muss alle Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG erfüllen: fortlaufende Aufzeichnung, Datum, Kilometerstand, Reiseziel, Zweck der Fahrt.
„Bei Elektrorollern mit niedrigem Listenpreis ist die 0,25 %-Regelung meist die praktikabelste Lösung. Der geldwerte Vorteil ist überschaubar, die Abrechnung einfach. Ein Fahrtenbuch lohnt sich nur bei sehr geringer Privatnutzung – aber dann sollte man überlegen, ob der Roller überhaupt zum Betriebsvermögen gehört.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Umsatzsteuerliche Konsequenz
Die private Nutzung eines betrieblichen Rollers stellt eine unentgeltliche Wertabgabe dar, die nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig ist. Die monatliche Bemessungsgrundlage entspricht dem pauschalen Wert nach der 1 %-Regelung oder den tatsächlichen Kosten bei Fahrtenbuchführung. Die Umsatzsteuer ist monatlich in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erfassen.
Buchhalterische Erfassung: Abschreibung Roller richtig buchen
Die buchhalterische Abbildung der Abschreibung erfolgt in mehreren Schritten: Zunächst wird der Roller bei Anschaffung als Anlagegegenstand aktiviert, dann jährlich die planmäßige Abschreibung gebucht und schließlich im Anlagenspiegel nachgewiesen.
Anschaffungsbuchung
Bei Kauf eines Rollers für 4.200 Euro netto zzgl. 798 Euro Umsatzsteuer (19 %) lautet die Buchung: Fuhrpark / Roller (Anlagevermögen) 4.200 Euro an Bank 4.998 Euro Vorsteuer 798 Euro
Der Roller wird im Anlageverzeichnis erfasst mit Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode. Im SKR 03 wird üblicherweise das Konto 0320 (Fuhrpark) oder ein Unterkonto verwendet, im SKR 04 das Konto 0520.
Jährliche Abschreibungsbuchung
Die jährliche Abschreibung (z. B. 600 Euro bei linearer Abschreibung) wird gebucht: Abschreibungen auf Sachanlagen 600 Euro an Fuhrpark / Roller 600 Euro
Im ersten Jahr ist die zeitanteilige Abschreibung zu beachten. Bei Anschaffung am 15. Juni 2025 und Bilanzstichtag 31.12.2025 sind 7 Monate abzuschreiben: 600 Euro × 7/12 = 350 Euro.
-
Anschaffungskosten vollständig ermitteln (inkl. Nebenkosten)
-
Roller im Anlageverzeichnis erfassen mit Nutzungsdauer 7 Jahre
-
Jahresabschreibung berechnen (Anschaffungskosten ÷ 7)
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Im Anschaffungsjahr zeitanteilig abschreiben (Monatsprinzip)
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Abschreibung jährlich bis Restbuchwert 1 Euro oder Ausscheiden buchen
-
Bei Privatnutzung: geldwerten Vorteil monatlich erfassen
-
Bei Verkauf oder Verschrottung: Ausschlussbuchung und ggf. außerordentlichen Ertrag/Aufwand erfassen
Anlagenspiegel im Jahresabschluss
Nach § 284 Abs. 3 HGB ist im Anhang des Jahresabschlusses die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen (Anlagenspiegel). Für den Roller wird ausgewiesen: Anschaffungskosten, kumulierte Abschreibungen zum Vorjahresende, Abschreibungen des Geschäftsjahres, kumulierte Abschreibungen zum Bilanzstichtag, Restbuchwert (Nettobuchwert).
Sonderfälle: Verkauf, Verschrottung und außerplanmäßige Abschreibung
Scheidet der Roller vor Ablauf der planmäßigen Nutzungsdauer aus dem Betriebsvermögen aus, sind besondere Buchungen erforderlich. Dies kann durch Verkauf, Verschrottung, Diebstahl oder Totalschaden geschehen. Die buchhalterische und steuerliche Behandlung hängt vom Einzelfall ab.
Verkauf des Rollers
Wird der Roller vor Ende der Nutzungsdauer verkauft, ist der Restbuchwert auszubuchen und der Verkaufserlös zu erfassen. Die Differenz stellt einen außerordentlichen Ertrag (bei Verkaufspreis über Restbuchwert) oder außerordentlichen Aufwand (bei Verkaufspreis unter Restbuchwert) dar.
Beispiel: Restbuchwert 2.400 Euro, Verkaufspreis 2.800 Euro netto. Buchung: Bank 3.332 Euro an Fuhrpark / Roller 2.400 Euro an Erlöse aus Anlagenabgängen 800 Euro an Umsatzsteuer 132 Euro
Verschrottung oder Totalschaden
Bei Verschrottung ohne Verwertungserlös oder Totalschaden (z. B. durch Unfall) ist der Restbuchwert als außerordentlicher Aufwand auszubuchen. Eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB ist vorzunehmen, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.
Buchung bei Verschrottung (Restbuchwert 2.400 Euro): Außerordentlicher Aufwand / Anlagenabgang 2.400 Euro an Fuhrpark / Roller 2.400 Euro
Außerplanmäßige Abschreibung
Eine außerplanmäßige Abschreibung ist nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB geboten, wenn der beizulegende Wert des Rollers dauerhaft unter den Restbuchwert sinkt. Dies kann bei technischen Defekten, Unfallschäden oder Marktveränderungen der Fall sein. Steuerlich ist die außerplanmäßige Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig.
Dokumentationspflicht
Außerplanmäßige Abschreibungen und Anlagenabgänge müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei Totalschaden ist ein Gutachten oder Schadensbericht beizufügen, bei Verschrottung ein Verwertungsnachweis. Die Finanzverwaltung prüft diese Vorgänge regelmäßig, da sie das steuerliche Ergebnis unmittelbar beeinflussen.
| Vorgang | Buchung | Steuerliche Folge |
|---|---|---|
| Verkauf über Restbuchwert | Ausbuchung + Erlös = außerordentlicher Ertrag | Steuerpflichtiger Gewinn |
| Verkauf unter Restbuchwert | Ausbuchung + Erlös = außerordentlicher Aufwand | Sofort abzugsfähiger Verlust |
| Verschrottung | Ausbuchung Restbuchwert = außerordentlicher Aufwand | Sofort abzugsfähiger Verlust |
| Außerplanmäßige Abschreibung | Abschreibung auf niedrigeren Wert | Abzugsfähig bei dauernder Wertminderung |
Elektroroller: Förderung und steuerliche Besonderheiten
Elektroroller genießen seit 2020 verschiedene steuerliche Vergünstigungen und können unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Ziel ist die Förderung der Elektromobilität und die Reduktion von CO₂-Emissionen im innerstädtischen Verkehr.
Reduzierte Privatnutzungsversteuerung
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG wird bei Elektrorollern, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden, nur ein Viertel des Listenpreises für die Ermittlung des geldwerten Vorteils angesetzt. Statt 1 % wird also nur 0,25 % des Bruttolistenpreises monatlich angesetzt. Diese Regelung gilt für Elektrofahrzeuge ohne CO₂-Emission, deren Bruttolistenpreis maximal 60.000 Euro beträgt.
Beispiel: Elektroroller mit Listenpreis 6.000 Euro → geldwerter Vorteil monatlich 0,25 % × 6.000 Euro = 15 Euro (statt 60 Euro bei Verbrennungsmotor).
Kfz-Steuerbefreiung
Reine Elektrofahrzeuge sind nach § 3d Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für zehn Jahre ab erstmaliger Zulassung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Dies gilt auch für Elektroroller. Die Befreiung gilt für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden.
Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Kleine und mittlere Betriebe (Betriebsvermögen unter 235.000 Euro) können nach § 7g EStG einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits im Jahr vor der Anschaffung gewinnmindernd geltend machen. Im Jahr der Anschaffung ist der IAB hinzuzurechnen, dafür kann eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungskosten zusätzlich zur regulären Abschreibung vorgenommen werden. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Roller.
0,25 %
Listenpreis für E-Roller (statt 1 %)
10 Jahre
Kfz-Steuerbefreiung
20 %
Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Wer die steuerlichen Vergünstigungen optimal nutzen und die korrekte Abschreibung sowie Privatnutzungsversteuerung sicherstellen möchte, kann sich von einem Steuerberater unterstützen lassen. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – von der laufenden Buchhaltung bis zum Jahresabschluss.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich einen gebrauchten Roller sofort abschreiben?
Nein, auch ein gebrauchter Roller ist über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Sie müssen die voraussichtliche Nutzungsdauer im Betrieb schätzen; liegt der Kaufpreis unter 800 Euro netto (GWG-Grenze 2026), können Sie ihn sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut absetzen.
Muss ich einen Roller mit Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG abschreiben?
Liegt der Netto-Anschaffungspreis zwischen 250 und 1.000 Euro, können Sie den Roller in einen Sammelposten einstellen, der über 5 Jahre abgeschrieben wird. Die Wahl zwischen Sammelposten, Sofortabschreibung (GWG bis 800 Euro) und Einzelabschreibung ist ein Wahlrecht.
Was passiert, wenn der Roller gestohlen wird?
Bei Diebstahl ist der Roller bilanziell auszubuchen; der Restbuchwert stellt einen außerordentlichen Aufwand dar. Erhalten Sie eine Versicherungsentschädigung, ist diese als Ertrag zu buchen. Die Differenz zwischen Restbuchwert und Versicherungsleistung ist der tatsächliche Verlust.
Kann die Nutzungsdauer eines Rollers kürzer als 7 Jahre sein?
Ja, wenn Sie nachweisen können, dass der Roller im Betrieb intensiver genutzt wird (z. B. Kurierfahrten, hohe Jahreskilometer), dürfen Sie eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ansetzen. Diese muss betriebswirtschaftlich begründet und nachvollziehbar dokumentiert sein.
Ist die Abschreibung eines Rollers umsatzsteuerpflichtig?
Nein, die Abschreibung ist ein reiner Aufwandsposten ohne umsatzsteuerliche Wirkung. Umsatzsteuerrelevant ist nur die Anschaffung (Vorsteuerabzug) und bei Privatnutzung die unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a UStG, die ggf. zu versteuern ist.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, § 6 EStG – Bewertung, geringwertige Wirtschaftsgüter, AfA-Tabellen – Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


